SGB-IV (1) | 1-18h | |
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1 19 28 [ ][ I ][ » ] 43 67 91 | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.860-4
Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (IV)
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
vom 23.12.76 (BGBl_I_76,3845)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.06 (BGBl_I_06,86, ber.S.466)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
= Artikel 1 des Gesetzes vom 23.12.76, BGBl_I_76,3845)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ] |
§§§
A-1 | Grundsätze | 1-18h |
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T-1 | Geltungsbereich | 1-6 |
(1) 1Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).
2Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung.
3Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) (1) aDie Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für
Arbeitsuchende;
baußerdem gelten die §§ 18f, 18g und § 19a (2) für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
§§§
(1) Die Sozialversicherung umfaßt Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.
(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
(3) 1Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
2Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden
wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der
Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nr.1 und unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr.2 einen Antrag nach Satz 1 Nr.2 zu stellen.
3Der Reeder hat aufgrund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers.
4Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen.
5aDer Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner;
5bsie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.
§§§
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
§§§
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
§§§
T-2 | Beschäftigung | 7-13 |
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(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) 1Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn
die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und
die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen.
2Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr.2 mit der Maßgabe, daß die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen darf und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen müssen.
3Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.
4Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden.
6aBis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland werden
Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt
erfasst;
6bsind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im
übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend,
die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
2Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen
Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld (3) bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder
Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird.
(4) 1Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches (2) beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind.
2Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese
Personen als selbständig Tätige.
§§§
(1) 1Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
2Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu
stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers
(§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des
Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. (1)
3Über den Antrag entscheidet abweichend
von § 28h Abs.2 die Deutsche Rentenversicherung Bund (2).
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund (3) entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund (3) teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt.
2Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund (3) teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund (3) fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
(6) 1Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund (2) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
2Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
(7) 1Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung.
2Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend
von § 88 Abs.1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
§§§
Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
§§§
1aBestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt,
und ist ein antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30.Juni
2000 gestellt worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der
Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund (1) ein, dass ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt;
1b§ 7a Abs.6 Satz 2 gilt entsprechend.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder
der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.
§§§
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs.1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit
adas Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in
Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte
Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate
nach der ersten Gutschrift übersteigt;
bin einem Tarifvertrag oder auf
Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von dem
Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße abweichender Betrag des
Wertguthabens und ein von 27 Kalendermonaten abweichender Zeitraum
vereinbart werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.
(3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Absatz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§§§
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.
2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
3Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
§§§
1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8.
2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
§§§
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) 1Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
2Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist
der Sitz der Außenstelle maßgebend.
3Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt
wird.
(6) 1In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend.
2Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort,
an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.
§§§
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.
(2) 1Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes.
2Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als
Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.
(3) 1Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffs.
2Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.
§§§
(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
§§§
(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind.
(2) aHeimarbeiter sind sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder
öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder
Hilfsstoffe selbst beschaffen;
bsie gelten als Beschäftigte.
(3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie arbeiten.
(4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter weitergibt.
(5) 1Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs.2 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen.
2Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
§§§
(1) 1Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen.
2Seeleute sind Kapitäne und
Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
§§§
T-3 | Einkommen | 14-18 |
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(1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach
§ 1 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 1 Abs.2
Nr.3 des Betriebsrentengesetzes (1) für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
der allgemeinen Rentenversicherung
übersteigen. (1)
3Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr.26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) 1Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung.
2Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein
Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs.7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.
§§§
(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs.6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
§§§
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen,
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind,
den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
2Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) bestimmt im voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18).
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus
der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen.
§§§
(1) 1Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Referenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank öffentlich bekanntgibt.
2aWird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein
Referenzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen
Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes
umgerechnet;
2bfür Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den
nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.
3...(1)
(2) 1Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens
beginnt.
2Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn
der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem
Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht.
3Überstaatliches Recht bleibt unberührt.
(3) 1Der angewandte Umrechnungskurs bleibt solange maßgebend, bis
eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
2Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
2Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.
§§§
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert sich zum 1.Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
§§§
T-4 | Zusammentreffen mit Renten | 18a-18e |
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(1) 1Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), (6)
Vermögenseinkommen und (6)
Elterngeld (6).
2Nicht zu berücksichtigen sind
steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 und 8 und
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.
(2) 1Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 sind Arbeitsentgelt,
Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.
2Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (4) für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das
Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.
(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Abs.2,
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.
(3) 1Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 sind
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, (1) das Kurzarbeitergeld (5), das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen,
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden (7),
adie Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie den Betrag
übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als
Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes (2)
gezahlt würde;
beine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in
ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt;
cbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen,
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbstätigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind,
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
2Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht.
3Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine
Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer
Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:
a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes;
b) 1Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet.
2Zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die
in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.6 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes, (8)
c) (8) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1.Januar 2005 geltenden Fassung sind jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 60.Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
2Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Werbungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuziehen,(3)
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr betragen.
§§§
(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen.
2Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen.
3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.
4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen, gilt als für die dem Monat der
Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt.
5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
(2) 1Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten
Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl
der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde.
2aWurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen;
2bwurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist
das Erwerbseinkommen maßgebend.
3Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a
getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend.
4Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld (3) ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend.
5aBei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens;
5bbei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten
Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1.
(3) 1Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 erzielt worden, gilt als
monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen.
2aSatz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen;
2bjährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden
Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
3Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
(4) aBei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen;
bjährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(5) 1Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
(5) bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs.1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs.3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.7 um 27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor
dem Jahre 2011 (6),
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.5 und 6 um 23,7 vom Hundert,
abei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.9 um
17,5 vom Hundert (7);
bsofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen,
ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 (7) zu kürzen. (2)
bei Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.10 um 12,7 vom Hundert,
abei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert;
bbei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens um 5 vom Hundert;
cEinnahmen aus Versicherungen nach § 18a Abs.4 Nr.1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt.
2aDie Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen; (8)
2bdie verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen (8).
3aSatz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung,oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind;
3bfür Renten aus der Rentenversicherung gilt§ 106 Abs.2 bis 4 (1) des Sechsten Buches und für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs.2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend.
(5a) (4) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
§§§
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, daß ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
2Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der
Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt
gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits
gemeldet hat.
3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die
Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.
§§§
(1) (1) aEinkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1.Juli an zu berücksichtigen;
beinmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für
den es als erzielt gilt.
(2) 1aMinderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;
1bErwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
2Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte
Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum,
für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
2Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat.
3Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31.März des Folgejahres mitzuteilen.
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.
(4) 1Soweit dem Versicherungsträger das nach den Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom nächstfolgenden 1.Juli (1) an vorläufig um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme
besteht, daß die Verhältnisse beim Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder
unverändert bleiben.
2Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt.
3aWird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der
Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden 1.Juli (1) an aufzuheben, sobald
dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird;
3bspätestens dann ist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen.
4Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden 1.Juli (1) an aufzuheben.
(5) Im Fall des § 18d Abs.2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1.Juli eines jeden Jahres (2) weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlaß eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.
§§§
T-5 | Versicherungsnummer | 18f-18g |
---|
(1) 1aDie Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Abs.4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist;
1bdie Deutsche Rentenversicherung Bund (1) darf die Versicherungsnummer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen
der Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91 des
Einkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.
2Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit.
3Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der
Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei
Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateien darf
die Versicherungsnummer nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit ein
einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei
langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen
Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder
mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein
einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen.
4Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von
Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 24 des Siebten
Buches, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden.
(2) 1Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die
Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder
in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1
genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von
Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
Gesetzbuch erforderlich ist.
2Satz 1 gilt für die in § 69 Abs.2 des Zehnten Buches
genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.
(3) 1Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist
bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nutzung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.
2Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Abs.2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, verarbeitet oder genutzt werden.
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.
(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen.
§§§
1Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet werden soll, sind unwirksam.
2Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
§§§
T-6 | (weggefallen) | 18h |
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(weggefallen)
§§§
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§§§