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Zur Inhaltsübersicht SGB-IV |
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In der Überschrift zu § 77a wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.3 Nr.1 a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§ 77b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.3 Nr.1 a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§ 23c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Die Überschrift zu § 69 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 118 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 1 SGB-IV |
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§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe.
In § 1 Abs.2 wurden die Angabe „§§ 18f und 18g“ durch die Angabe „§§ 18f, 18g und 19a“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§§§
Zu § 7 SGB-IV |
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§ 7 Abs.4 wurde nach den Wörtern „des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
In § 7 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.06.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 7 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Erziehungsgeld“ die Wörter „oder Elterngeld“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.18 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§§§
Zu § 7a SGB-IV |
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§ 7 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
In § 7a Abs.1 Satz 3 und Abs.6 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 7a Abs.2 und 3 Satz 1, Abs.4 und 5 wurden jeweils die Wörter „Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 7c SGB-IV |
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In § 7c Satz 1 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 14 SGB-IV |
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In § 14 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 1 Abs.2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ durch die Wörter „§ 1 Abs.2 Nr.3 des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter „ , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§§§
Zu § 17 SGB-IV |
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In § 17 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 17a SGB-IV |
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In § 17a Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
3Ist in der Übergangszeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr.974/98 des Rates vom 3.Mai 1998 über die Einführung des Euro Einkommen in Deutsche Mark umzurechnen, wird der nach den Sätzen 1 und 2 in Euro ermittelte Betrag nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.1103/97 des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro umgerechnet.
§§§
Zu § 18a SGB-IV |
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In § 18a Abs.3 Nr.1 wurden die Wörter „das Unterhaltsgeld,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.3 Nr.2a iVm Art.124 Abs.3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 18a Abs.3 Nr.4 wurden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04 durch Art.2 RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1791)
§ 18a Abs.4 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.9 Nr.1 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1. Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet, nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages,
In § 18a Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „ , das Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
In § 18a Abs.1 Satz 1 wurden in Nummer 2 das Wort „und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Angabe „4. Elterngeld.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.18 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
In § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „wurden“ durch das Wort „werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
In § 18a Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b Satz 2 wurde der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und Buchstabe c angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
§§§
Zu § 18b SGB-IV |
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In § 18b Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe „§ 106 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 106 Abs.2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04 durch Art.4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.03 (BGBl_I_03,3013)
§ 18b Abs.5 Satz 1 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.9 Nr.2 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
§ 18b Abs.2 Satz 4 wurden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und Winterausfallgeld“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.24 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§ 18b Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Abs.18 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.06 (BGBl_I_06,2748)
§ 18b Abs.5 Satz 1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.2 a) aa) iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07 (BGBl_I_07,554)
Bisheriger Wortlaut
1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs.1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert,
c) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs.3 des Sechsten Buches erfüllen, um 20 vom Hundert;
Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
In § 18b Abs.5 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „23,8 vom Hundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.2 a) bb) iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07
In § 18b Abs.5 Satz 1 Nr.5 wurden die Angabe „20 vom Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hundert“ und die Angabe „31 vom Hundert“ durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.2 a) cc) iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07
In § 18b Abs.5 Satz 2 wurden der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07
§§§
Zu § 18d SGB-IV |
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§ 18d Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.06.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 vom 15.06.06 (BGBl_I_06,1304)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aEinkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen;
1beinmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des
Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt.
2Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18a Abs.3 Satz 1 Nr.1 nur vom Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1.Juli an zu berücksichtigen.
§§§
Zu § 18e SGB-IV |
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In § 18e Abs.4 Satz 1, 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung“ durch die Wörter „nächstfolgenden 1.Juli“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.06.06, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 vom 15.06.06 (BGBl_I_06,1304)
In § 18e Abs.7 wurden die Wörter „einer Rentenanpassung“ durch die Wörter „dem 1.Juli eines jeden Jahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.06.06, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2006 vom 15.06.06 (BGBl_I_06,1304)
§§§
Zu § 18f SGB-IV |
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In § 18f Satz 1 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 19a SGB-IV |
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§ 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.06, durch Art.3 Abs.9 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (aF) vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1897).
§§§
Zu § 22 SGB-IV |
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In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 22 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.32 Abs.5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
§§§
Zu § 23 SGB-IV |
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In § 23 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.4 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
In § 23 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 23 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 wurden durch den neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2269)
Bisheriger Wortlaut:
2Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
3aBeiträge sind abweichend von Satz 2 spätestens am Fünfundzwanzigsten
des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum
Fünfzehnten dieses Monats fällig ist;
3bfällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht
auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor
fällig;
3cdies gilt nicht bei Verwendung eines Haushaltsschecks.
4aWird das Arbeitsentgelt betriebsüblich erst nach dem Zehnten des Monats abgerechnet, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, sind Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zu entrichten;
4bein verbleibender Restbetrag wird eine Woche nach dem betriebsüblichen Abrechnungstermin fällig.
§ 23 Abs.1 Satz 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.3 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
§ 23 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Kranken- und Pflegekasse“ durch die Wörter „Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 23c SGB-IV |
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§ 23c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 23c bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.22 Nr.1 a) iVm Art.30 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§ 23c Abs.2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.22 Nr.1 b) iVm Art.30 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 24 SGB-IV |
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§ 24 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.1a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 25 SGB-IV |
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§ 25 Abs.2 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
6Die Sätze 2 bis 5 gelten auch für am 1.Januar 2001 noch nicht abgeschlossene Prüfungen.
§§§
Zu § 28a SGB-IV |
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In § 28a Abs.1 wurden
nach dem Wort „Meldung“ die Wörter „auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder durch Datenübertragung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.17 Abs.3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und
rückwirkend wieder aufgehoben, durch Art.22 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28a Abs.3 Satz 1 wurden die Nummern 10 und 11 mit den notwendigen Folgeänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.4 Nr.5 iVm Art.61 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
In § 28a Abs.1 Nr.19 wurde das Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28a Abs.1 wurde am Ende des Satzes nach dem Wort „Meldung“ Zwischensatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28a Abs.3 Satz 1 Nr.9 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.6 b) aa) aaa) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28a Abs.3 Satz 1 Nr.10 und 11 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.6 b) aa) bbb) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
In § 28a Abs.3 Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Buchstaben c die Buchstaben d und e angefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 28a Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.06.06, durch Art.7a iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.06 (BGBl_I_06,1305)
§§§
Zu § 28b SGB-IV |
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§ 28b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.17 Abs.3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621) und
rückwirkend wieder aufgehoben, durch Art.22 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Geplanter aber wieder aufgehobener Wortlaut:
(2) (8) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich:
die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch Datenübertragung.
2Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
In § 28b Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.9 a) aa) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28b Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Datenstelle der Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.9 a) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 28b Abs.2a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.9 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
und Aufhebung vorgezogen mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(2a) (4) aAbweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998 von der Ausstellung von Heften mit Versicherungsnachweisen absehen;
bwird ein Versicherungsnachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Meldungen auf von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucken zu erstatten.
In § 28b Abs.3 wurden die Wörter „Die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.9 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28b Abs.4 wurden die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.9 d) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28b Abs.2 Satz 1 in der ab 01.01.06 geltenden Fassung wurden die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.5 Nr.10 iVm Art.86 Abs.5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 28b Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund (7) und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für die Abgabegründe der Meldungen,
den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze für die Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung und
den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung des Beitragsnachweises durch Datenübertragung.
2Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben.
In § 28b Abs.3 wurde die Angabe „und 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28b Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 28b Abs.2 Satz 1 und Abs.4 Satz 1 wurde jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.1a iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 28c SGB-IV |
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In § 28c wurde das Wort „Meldeverfahren“ wird durch die Wörter „Melde- und Beitragsnachweisverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28c Nr.1 und 3 wurden nach dem Wort „Meldungen“ die Wörter „und Beitragsnachweise“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 28c Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
In § 28c Nr.7 wurde das Komma durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 28c Nr.8 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.32 Abs.8 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 28c wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 28d SGB-IV |
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§ 28d Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.5 Nr.3 iVm Art.37 Abs.8 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten.
§§§
Zu § 28e SGB-IV |
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§ 28e Abs.3a Satz 1 wurde die Angabe „§ 211 Abs.1“ durch die Angabe „§ 175 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.06, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.24 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, vom 24.04.06 (BGBl_I_06,926)
§§§
Zu § 28f SGB-IV |
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In § 28f Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „rechtzeitig“ die Wörter „durch Datenübertragung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.17 Abs.3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 28f Abs.3 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.11 b) iVm Art.17 Abs.3 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 28f Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.2 Nr.11a iVm Art.17 Abs.1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 28f Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.11 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
4Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie an die folgenden Stellen arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar weiterzuleiten hat:
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,
die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter an die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich die beauftragte Stelle ihren Sitz hat, sowie
die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit.
§ 28f Abs.4 bisheriger Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.11 b) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
6Die Einzugsstellen haben die an die beauftragte Stelle gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung in die Abstimmung nach § 28k Abs.2 einzubeziehen.
In § 28f Abs.3 Satz 5 wurde der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3686)
In § 28f Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „2006“ durch die Angabe „2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.3 iVm Art.13 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.06 (BGBl_I_06,2742)
§ 28f Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.46 Abs.12 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- und Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei
(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen, dass der beauftragten
Stelle der jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird.
2Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen haben,
gegenüber dem jeweiligen Bundesverband.
3Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt,
hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten.
4Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle
auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
den sie arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar
an folgende Stellen weiterzuleiten hat:
die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,
die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit (4).
5Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten.
6Die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen (5).
7§ 28q Abs.2 und 3 sowie § 28r Abs.1 und 2 gelten entsprechend.
§§§
Zu § 28g SGB-IV |
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In § 28g Satz 4 wurden der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.“ angefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 28h SGB-IV |
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In § 28h Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Datenstelle der Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter„Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.12 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28h Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Lohnfortzahlungsgesetz“ durch das Wort „Aufwendungsausgleichsgesetz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3686)
§§§
Zu § 28i SGB-IV |
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In § 28i Satz 5 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.13 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 28k SGB-IV |
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§ 28k Satz 5 wurde neu angefügt, rückwirkend mit Wirkung vom 01.04.03 durch Art.5 Nr.4 iVm Art.37 Abs.2 des GKV-Mondernisierungsgesetzes vom 14.11.03 (BGBl_I_03,2189)
Bisheriger Wortlaut:
2Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten.
§ 28k wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.14 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
1aDie Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge
einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter;
1bist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat.
2Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die
Einzugsstellen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich
die Arbeitsstätte befindet.
3Die nach § 28f Abs.2 und bei Verwendung von
Haushaltsschecks gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die
Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren
Sitz hat.
4Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur
Krankenversicherung zugunsten des Risikostrukturausgleichs an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei Versicherten in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bundesverband der
landwirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet.
5Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere über
eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der
beteiligten Träger der Sozialversicherung (1).
In § 28k Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „weiter“ ein Semikolon und neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 28k Abs.2 wurden die Wörter „zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund“ durch die Wörter „an den Gesundheitsfonds“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.4 b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 28l SGB-IV |
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In § 28l Abs.2 wurden die Wörter „den Trägern der Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.15 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28l Abs.1 wurden vor dem Wort „Vergütung“ das Wort „pauschale“ eingefügt, der den Satz abschließende Punkt gestrichen und der Halbsatz „ , dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse.“ angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 28l Abs.1 Satz 2 und 3 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 28l Abs.1a wurde neu eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 28l Abs.3 wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
In § 28l Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.5 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
2b§ 213 Abs.2 des Fünften Buches gilt für die
Spitzenverbände der Krankenkassen
entsprechend (3).
In § 28l Abs.1a Satz 3 wurden die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt und nach dem Wort „einzelnen“ die Wörter „Spitzenverbände der“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.5 b) aa) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 28l Abs.1a Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.5 b) bb) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 28n SGB-IV |
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§ 28n Nr.5 wurde gestrichen und die bisherige Nummer 7 wurde Nummer 4. mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.05, durch Art.1 Nr.10a iVm Art.32 Abs.6 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
Bisheriger Wortlaut:
5. die Höhe der Vergütung nach § 28l Abs.1 und 3, wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden kann,
In § 28n wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 28n Nr.3 wurden nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Wörter „ , den Gesundheitsfonds“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.6 iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 28o SGB-IV |
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In § 28o Abs.1 wurden der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.32 Abs.5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 28p SGB-IV |
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In § 28p Abs.2 Satz 1 und Abs.6 Satz 2 wurden jeweils das Wort „Landesversicherungsanstalten“ durch das Wort „Regionalträger“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28p Abs.7 Satz 2 wurden der zweite Halbsatz aufgehoben und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 b) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
2bdie bisherige Übersicht gilt bis zur erstmaligen einvernehmlichen Bestimmung weiter.
In § 28p Abs.8 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 c) aa) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242).
In § 28p Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 c) bb) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242).
In § 28p Abs.8 Satz 3 wurden die Wörter „der bei ihr geführten Datei der geringfügig Beschäftigten und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeitgebern“ die Wörter „und für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 c) cc) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242).
In § 28p Abs.8 Satz 4 Nr.3 wurden die Wörter „ , sofern die Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht durchgeführt wurden oder unzulässige Abweichungen ergeben haben, und das Ergebnis der Abstimmungen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 c) dd) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242).
In § 28p Abs.8 Satz 6 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.16 c) ee) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242).
In § 28p Abs.8 Satz 2 wurden nach den Wörtern „deren Beschäftigung“ ein Komma und die Wörter „die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 282a Abs.8 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.09.05, durch Art.2a iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze vom 06.09.05 (BGBl_I_05,2725)
Bisheriger Wortlaut:
In § 28p Abs.9 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 28p Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1034)
In § 28p Abs.8 Satz 1 zweiter Halbsatz wurde nach dem Wort „Arbeitgebern“ die Wörter „und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.1 b) aa) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1034)
§ 28p Abs.8 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.1 b) bb) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1034)
Bisheriger Wortlaut
4Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 gespeicherten Daten,
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten sowie
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs.3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, (6)
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist.
In § 28p Abs.8 Satz 6 wurden nach dem Wort „Einzugsstellen“ ein Komma und die Wörter „die Künstlersozialkasse“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.1 b) cc) iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1034)
In § 28p Abs.8 Satz 1 wurden nach dem Wort „Betriebsnummer“ ein Komma und die Wörter „der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.22 Nr.2 iVm Art.30 Abs.1 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF) vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
§§§
Zu § 28q SGB-IV |
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In § 28q Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.17 a) aa) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28q Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.17 a) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28q Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.17 b) aa) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28q Abs.3 Satz 3 wurden die Wörter „Die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.17 b) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28q Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.17 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 28q Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.7 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 28r SGB-IV |
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In § 28r Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Rentenversicherung“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und der Bundesagentur für Arbeit“ durch die Wörter „und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.7a a) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 28r Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „haftet der Träger der Rentenversicherung“ die Wörter „dem Gesundheitsfonds,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.5 Nr.7a b) iVm Art.46 Abs.10 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 30 SGB-IV |
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§ 30 Abs.3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 31 SGB-IV |
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In § 31 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.18 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 31 Abs.3b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.18 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 32 SGB-IV |
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§ 32 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.19 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse können vorsehen, daß für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen.
§§§
Zu § 33 SGB-IV |
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§ 33 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.20 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
§ 33 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.20 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 35 SGB-IV |
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§ 35 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.21 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 35a SGB-IV |
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In § 35a Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „bis zu“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.7b iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 36 SGB-IV |
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§ 36 Abs.3a und 3b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.22 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 36 Abs.2a Satz 2 erster Halbsatz wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 36a SGB-IV |
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§ 36a Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.06.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.07 (BGBl_I_07,1034)
§§§
Zu § 39 SGB-IV |
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In § 39 Abs.1 Satz 1 wurde die Wörter „der Arbeiter und der Angestellten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.23 a) aa) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 39 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.23 a) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 39 Abs.2 Nr.1 wurde die Wörter „der Arbeiter und der Angestellten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.23 b) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 43 SGB-IV |
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§ 43 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.24 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 43 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.24 b) aa) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 43 Abs.2 Satz 3 und 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.24 b) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 44 SGB-IV |
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In § 44 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.25 a) aa) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 44 Abs.1 Nr.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.25 a) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 44 Abs.1 bisherige Nr.4 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.25 a) cc) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 44 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Bahn-Versicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.25 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 44 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.25 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 44 Abs.2a Satz 3 Nr.4 wurden die Wörter „Verkehr, Bauund Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.3 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 44 Abs.2a Satz 3 Nr.6 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ jeweils durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.3 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 44 Abs.1 Nr.3 wurden nach dem Wort „Versicherten“ neuer Halbsatz eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.8 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 46 SGB-IV |
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§ 46 Abs.2 wurde augehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.26 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei der Bundesknappschaft wählen die Versichertenältesten die Vertreter der Versicherten in die Vertreterversammlung.
2In der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft müssen mindestens zwei Drittel der Vertreter der Versicherten Versichertenälteste sein.
§ 46 bisherige Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.26 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 49 SGB-IV |
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§ 49 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.27 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
3Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einer Landesversicherungsanstalt ist unerheblich, bei welcher Landesversicherungsanstalt die Versicherten wahlberechtigt sind.
§§§
Zu § 51 SGB-IV |
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In § 51 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „einer hiernach zuständigen Landesversicherungsanstalt“ durch die Wörter „einem hiernach zuständigen Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ und die Wörter „bei der Landesversicherungsanstalt, in deren“ durch die Wörter „bei dem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in dessen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.28 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 51 Abs.5 wurden die Wörter „und der Seekasse“ sowie die Wörter „oder der Seekasse“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.28 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 51 Abs.6 Nr.6 Buchstabe b wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.28 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 51 Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz wurde die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 52 SGB-IV |
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In § 52 Abs.3 wurde die Angabe „§ 46 Abs.2, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 46 Abs.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.29 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 52 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.29 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 53 SGB-IV |
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In § 53 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 54 SGB-IV |
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§ 54 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.30 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 56 SGB-IV |
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In § 56 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 60 SGB-IV |
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§ 60 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.31 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 60 Abs.5 wurde die Angabe „§ 46 Abs.4“ durch die Angabe „§ 46 Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.31 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 61 SGB-IV |
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§ 61 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.32 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 61 bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2 , mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.32 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 61 neuer Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „bei den anderen Versicherungsträgern“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.32 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 62 SGB-IV |
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In § 62 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „und in der Knappschaftsversicherung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.33 a) aa) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 61 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.33 a) bb) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 62 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.33 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 64 SGB-IV |
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§ 64 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.34 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 65 SGB-IV |
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§ 65 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.35 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 65 bisheriger Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.35 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 69 SGB-IV |
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§ 69 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.36 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 69 in der Überschrift wurde nach dem Wort „Leistungsrechnung“ ein Komma und das Wort „Personalbedarfsermittlung“ angefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 69 Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 69 Abs.5 wurde das Wort „Rentenversicherung“ durch die Wörter „Kranken- und Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.9 iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
§§§
Zu § 70 SGB-IV |
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In § 70 Abs.3 Satz 1 wurde die Wörter „Träger der Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.37 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 70 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.37 b) bb) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 70 Abs.2a Satz 1 erster Halbsatz wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.4 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 70 Abs.2a Satz 2 erster Halbsatz wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.4 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 71 SGB-IV |
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In der Überschrift des § 71 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.38 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 71 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.38 b) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesknappschaft ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und knappschaftlicher Pflegeversicherung aufzustellen.
2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
In § 71 Abs.2 wurde das Wort „hat“ durch die Wörter „und die allgemeine Rentenversicherung haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.38 c) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 71 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt und nach dem Wort „knappschaftliche“ die Wörter „oder allgemeine“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.38 d) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 71a SGB-IV |
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In § 71a Abs.4 Satz 2 2.Halbsatz wurden die Wörter „einem Bundeszuschuß“ durch das Wort „Liquiditätshilfen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 71a Abs.4 Satz 2 zweiter Halbsatz wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.5 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 71b SGB-IV |
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In § 71b Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
In § 71b Abs.1 bisherige Nr.1 bis 3 wurden die Nr.2 bis 4 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.16 Abs.1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.03 (BGBl_I_03,2955)
§§§
Zu § 71c SGB-IV |
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§ 71c Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.14 Abs.3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 71d SGB-IV |
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In § 71d Satz 2 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.6 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 72 SGB-IV |
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In § 72 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.39 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 72 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.39 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
2aBei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
2bdie Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 72 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.39 c) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 72 Abs.2 Satz 1 zweiter Halbsatz wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.7 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 72 Abs.2 Satz 2 und 3 wurden durch neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.7 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt (2).
3Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
erfolgt (3).
§§§
Zu § 73 SGB-IV |
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In § 73 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.40 a) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 73 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.40 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 73 Abs.2 Satz 1 und 4 wurden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.8 a) aa) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 73 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.8 a) bb) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit die Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.
In § 73 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.8 a) cc) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 73 Abs.3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.8 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 76 SGB-IV |
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In § 76 Abs.2 Nr.1 wurden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Satz „Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.32 Abs.5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 76 Abs.2 Satz 2 bis 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.32 Abs.5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 76 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.9 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 76 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.9 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 77 SGB-IV |
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In § 77 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.41 a) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 77 Abs.2 wurden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt und nach den Wörtern „Pflegeversicherung und die“ die Wörter „allgemeine sowie die“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.41 b) iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§ 77 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.41 c) iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 79 SGB-IV |
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In § 79 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „Träger der Rentenversicherung der Angestellten“ durch die Wörter „Träger der allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.42 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
Zu § 85 SGB-IV |
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In § 85 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen,“ gestrichen und das nachfolgende Wort „die“ groß geschrieben, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 85 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Absicht,“ die Wörter „sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches zu beteiligen, sowie die Absicht,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 85 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Systemkonzept“ die Wörter „der Datenverarbeitung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.17 a) cc) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 85 Abs.1 Satz 4 wurden nach dem Wort „Beschaffung“ die Wörter „und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung“ eingefügt und das Wort „Programmen“ durch das Wort „Datenverarbeitungsprogrammen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.17 a) dd) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§ 85 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 85 Abs.3 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 90 SGB-IV |
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§ 90 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.10.05, durch Art.5 Nr.43 iVm Art.86 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 90 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.10 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 90 Abs.2a Satz 2 erster Halbsatz wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.10 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 90 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ und die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.10 c) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 95 SGB-IV |
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In § 95 Abs.3 Satz 2 wurde jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.3 Nr.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§§§
Zu § 99 SGB-IV |
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In § 99 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 304 des Dritten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.5 Nr.1 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 99 Abs.2 Satz 2 Nr.3 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.11 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 101 SGB-IV |
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In § 101 Abs.1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.12 a) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 101 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.06, durch Art.255 Nr.12 b) iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 107 SGB-IV |
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In § 107 Satz 1 wurde die Angabe „§ 304 des Dritten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt und die Angabe „den §§ 28a und 99“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.5 Nr.2 a) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 107 Satz 4 wurde die Angabe „§§ 305 bis 308 des Dritten Buches“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.5 Nr.2 b) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
§§§
Zu § 111 SGB-IV |
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In § 111 Abs.1 Nr.7 wurde die Angabe „§ 306 Abs.1 Satz 1 oder 2 des Dritten Buches“ durch die Angabe „§ 5 Abs.1 Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.5 Nr.3 a) aa) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
§ 111 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.5 Nr.3 a) bb) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 111 Abs.4 wurde nach der Angabe „des Absatzes 1 Nr.2b“ die Angabe „und Nr.3“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.04, durch Art.5 Nr.3 b) des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.04 (BGBl_I_04,1842)
In § 111 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „Abs.2“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.32 Abs.5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 112 SGB-IV |
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In § 112 Abs.1 vor Nr.1 wurden das Wort „Verwaltungsbehörde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörden“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.3 Nr.3 a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
In § 112 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „Hauptstelle der Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich sowie die“ gestrichen und das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.3 Nr.3 b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§§§
Zu § 113 SGB-IV |
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In § 113 Satz 1 wurden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit, die“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.11.04, durch Art.3 Nr.4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.04 (BGBl_I_04,2902)
§§§
Zu § 114 SGB-IV |
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In § 114 Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „25,3 vom Hundert“ durch die Wörter „29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.07, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.27 Abs.8 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.07
§§§
Zu § 115 SGB-IV |
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In § 115 wurden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.44 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 115 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
Bisheriger Wortlaut
Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgeltbestandteile bis zum 31.Dezember 2008 entsteht und soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (1) nicht übersteigen.
§§§
Zu § 14 SGB-IV |
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§§§
Zu § 116 SGB-IV |
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§ 116 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.45 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
Bisheriger Wortlaut:
Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger löscht am 2.Januar 2004 die in der besonderen Datei gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am 31.März 1999 geltenden Fassung.
§§§
Zu § 117 SGB-IV |
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In der Überschrift des § 117 wurde das Wort „Bundesknappschaft“ durch die Wörter „knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.46 iVm Art.86 Abs.1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
In § 117 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „im Jahr 2004 zu 10 Prozent“ die Wörter „und im Jahr 2005 zu 30 Prozent“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.18a a) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 117 Abs.1 Satz 2 wurden nach dem Wort „der“ die Wörter „für das Jahr 2005 anzuwendende“ eingefügt und die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.03.05, durch Art.1 Nr.18a b) iVm Art.32 Abs.1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
In § 117 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „30 Prozent“ die Wörter „und im Jahr 2006 zu 50 Prozent“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 117 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „2005“ durch die Angabe „2006“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.14 Abs.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.06 (BGBl_I_06,1402)
In § 117 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „50 Prozent“ die Wörter „und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.10 a) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
In § 117 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.07, durch Art.5 Nr.10 b) iVm Art.46 Abs.1 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.03.07 (BGBl_I_07,378)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Zu § 118 SGB-IV |
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§ 118 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.32 Abs.5 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.05 (BGBl_I_05,818)
§§§
Zu § 119 SGB-IV |
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§ 119 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.05 (BGBl_I_05,2269)
§§§
Fussnoten-SGB-IV | [ ] |
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§§§