SGB-IV (3) | 29-42 | |
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1 19 28 [ « ][ I ][ » ] 43 67 91 | [ ] |
A-4 | Träger | 29-90a |
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T-1 | Verfassung | 29-42 |
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
§§§
(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
(2) 1aDen Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden;
1bdadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten.
2Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
(3) (1) 1Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen.
2aDadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten;
2bAusnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur
Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.
§§§
(1) 1Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine
Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.
2Jeder Versicherungsträger hat einen
Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.
3Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund durch
das Direktorium wahrgenommen (1).
(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
(3) 1Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft
einer Behörde.
2Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
(3a) 1Bei den in § 35a Abs.1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein
Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.
2§ 31 Abs.1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.
(3b) (2) 1Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden ein Ausschuss der Vertreterversammlung und ein Ausschuss des Vorstandes
gebildet.
2Diese Ausschüsse entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit nicht § 64 Abs.4 gilt.
(4) 1Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden.
2Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.
§§§
(1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.
(2) (1) 1Organe der See-Krankenkasse sind die Organe
der See-Berufsgenossenschaft.
2Die Satzungen der See-Berufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse
können vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu bestimmen.
§§§
(1) 1Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.
2Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
wird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64
Abs.4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen
Rentenversicherung oder zu gemeinsamen
Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung
trifft (1).
3Im Übrigen entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der
Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder (1).
(2) 1Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
2Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, daß das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Abs.3a.
2Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden.
3Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Abs.2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.
(4) (2) 1Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Ausschuss
der Vertreterversammlung nach § 31 Abs.3b oder dessen Vorsitzenden entsprechend.
2Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 3.
§§§
(1) 1Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung.
2Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.
(2) 1Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekanntzumachen.
2Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
3Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.
§§§
(1) 1Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Versicherungsträger vertreten können.
(2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
(3) (1) 1aFür den Ausschuss des Vorstandes nach § 31
Abs.3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Regelungen
des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten
Titels entsprechend;
1bzudem obliegt dem Ausschuss die Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
2Der Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs.3b verwaltet
den Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.
§§§
(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand
kann bestimmt werden, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse
vertreten können.
3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes
Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich.
4aBei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand;
4bbei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) 1Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,
die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung.
2Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus.
2aDie Amtszeit beträgt bis zu (1) sechs Jahre;
2bdie Wiederwahl ist möglich.
(4) 1Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500.000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen.
2Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig.
3§ 37 Abs.2 gilt entsprechend.
4Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen
leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) 1Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.
2aBei Betriebskrankenkassen bleibt § 147 Abs.2 des Fünften Buches unberührt;
2bbestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat.
3Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und
bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung
finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der
Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der
Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.
(6) 1Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, daß die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen.
2Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1.März, erstmalig zum 1.März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der
Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen.
3Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
(7) 1Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Abs.2 und 3 entsprechend.
2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
§§§
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
(2) aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt;
b§ 59 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(2a) 1aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen bestellt;
1bihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.
2aDer Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der
Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2)
bestellt;
2bdie Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
3Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.
(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte.
2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(3a) (1) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als
Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern.
2Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung
der Deutschen Rentenversicherung Bund
werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen.
3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der
Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt.
4Die Vorschriften über den Geschäftsführer
und § 36 Abs.4 Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium
entsprechend.
(3b) (1) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung
Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes
von der Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs.4
gewählt.
2Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand
der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß
§ 64 Abs.4. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt
sechs Jahre.
(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, daß die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt.
2Das gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind.
3Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die
Geschäftsführung entsprechend.
4Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig.
5Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Mitglieder der
Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.
(5) 1Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der
Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der
Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen
Vorschriften.
2Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art
müssen bei der Wahl erfüllt sein.
(6) 1Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.
2Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch
Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde.
3Sie hat innerhalb von vier Monaten nach
Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu
entscheiden.
4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung
eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zuläßt, der
die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
§§§
a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
besonderen Ausschüssen übertragen werden.
2§ 35 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder.
2Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.
3In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung
können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe
Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
bestellt werden (1).
(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Abs.3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.
§§§
(1) 1Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwaltungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte geführt.
2Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt
unberührt.
(2) 1aSind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leitenden Beschäftigten des
Versicherungsträgers mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen;
1bbei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz.
2Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§§§
(1) 1Verstößt der Beschluß eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluß schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zu erneuten Beschlußfassung zu setzen.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) 1Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluß, hat der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
2Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
§§§
(1) 1Bei den Trägern der Rentenversicherung (1) wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
2... (2)
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß
bei den Trägern der Rentenversicherung (3) die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.
2Die Satzung bestimmt das Nähere.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
3Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend.
(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden.
§§§
(1) 1aDer Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen;
1ber kann hierfür feste Sätze vorsehen.
2Die Auslagen des Vorsitzenden und der
stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit
außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.
(2) 1Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben.
2Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18).
3Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Verdienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen.
4aDer Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens
zehn Stunden geleistet;
4bdie letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
(3) 1aDen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer
Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden;
1bdie Höhe des Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Abs.1 Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen.
2Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die
Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den
Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern
der Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
(4) 1Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3.
2Bei den in § 35a Abs.1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstandes.
3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§§§
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