SGB-IV (5) | 67-90a | |
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T-3 | Haushalt | 67-79 |
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(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.
(2) aIm Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig
Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen;
bfür die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach
Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind.
2Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, daß insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§§§
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) (1) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung (4) führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) (3) 1Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter
Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind.
2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und
Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.
2Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(2a) 1aDer Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (3), der Haushaltsplan der
Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen;
1bder Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1.Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.
2aDer Haushaltsplan der Unfallkasse des Bundes bedarf der
Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (4) und dem Bundesministerium der Finanzen;
2bder Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1.September vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.
3Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für
einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den
Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des
Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die
Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
(3) 1Die Regionalträger der Rentenversicherung (1) haben den vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1.Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs,
für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen.
2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den
Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des
Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
3aDie Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Aufsicht führenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind;
3bdie Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen.
4Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluß aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) 1Für die Deutsche Rentenversicherung Bund (2) gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, daß
anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist;
der Haushaltsplan spätestens am 1.September vorzulegen ist und innerhalb
von zwei Monaten beanstandet werden kann.
2Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden die Einnahmen und
Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
und für gemeinsame Angelegenheiten
der Träger der Rentenversicherung in
einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen (3).
3Die Anlage wird vom Vorstand
gemäß § 64 Abs.4 aufgestellt und von der
Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund gemäß § 64 Abs.4
festgestellt (3).
(5) 1Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1.November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb
von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den
Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gefährdet wird.
§§§
(1) (2) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See ist getrennt
nach knappschaftlicher Krankenversicherung,
knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher
Rentenversicherung und allgemeiner
Rentenversicherung aufzustellen.
2Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung
als Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung.
3Die Abstimmung nach § 220 Abs.3 des Sechsten Buches bleibt
unberührt.
(2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung haben (3) der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
(3) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
2Er soll so rechtzeitig festgestellt werden, daß er bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregierung vorgelegt werden kann.
3Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (4) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knappschaftliche oder allgemeine (4) Rentenversicherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
§§§
(1) 1Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt.
2Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.
(4) 1Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest.
2aWerden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt,
hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur
Genehmigung vorzulegen;
2beinen nur mit Liquiditätshilfen (1) ausgeglichenen
Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) in der durch die
Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.
§§§
(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für
den Gründungszuschuss nach § 58 Abs.2 des Dritten Buches, (1)
die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 98 Abs.1 Nr.1 des Dritten Buches, (1)
Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches und (1)
Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen (1).
(2) 1Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Aufgaben wahrnehmen.
2Bei der Zuweisung der Mittel sind insbesondere die regionale Entwicklung
der Beschäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Umfang der
Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgabenentwicklung im abgelaufenen
Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
3Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung nicht ungünstiger zu stellen.
(3) 1Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit.
2Dabei ist sicherzustellen, daß die Ausgaben für die freie Förderung zehn Prozent der den Agenturen für Arbeit aus dem Eingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht überschreiten.
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaften, daß eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(5) 1Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar.
2Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit werden
diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.
3Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind im gleichen
Verhältnis anzuheben.
§§§
1Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des
Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage
zugeführt.
2Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches
geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht (1).
3Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluß des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs.5 gebildeten Ausgabereste.
§§§
1Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) erteilt.
3Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 15.Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der
Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
4aDiese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind;
4bdie Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen.
5Das Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.
§§§
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, daß der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen,
um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) 1aDer Vorstand hat seinen Beschluß unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen;
1bder Beschluß des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (1) ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) anzuzeigen.
2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt (5).
§§§
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht
veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für
Arbeit des Verwaltungsrats.
2Sie darf nur erteilt werden, wenn
ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(2) 1Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund (1) dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) anzuzeigen, das das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet.
2Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt (4).
3Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (5), bei der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.
4Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) und dem Bundesministerium der
Finanzen erfolgt.
5Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen
Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet bis zum 31.Dezember 2001 nicht den Betrag von 100.000 Deutsche Mark und ab 1.Januar 2002 den
Betrag von 50.000 Euro.
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (6) ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.
§§§
1Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Abs.1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen.
2Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur
zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.
2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands.
3§ 73 Abs.1 Satz 2 Nr.1 sowie Abs.2 und 3 gelten entsprechend.
(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es
auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen
werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.
§§§
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; (1)
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
aerlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre;
bunter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete
Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung
gewährt werden (2).
3aIm Falle des Satzes 1 Nr.2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als
sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte
nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die
von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam
und einheitlich festgelegten Beträge nicht
überschreiten;
3bdie Grenzbeträge sollen auch an
eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden
werden, wenn die Kosten der Maßnahme in
einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur
Höhe der Forderung stehen (2).
4Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales (3) (2).
5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) festgesetzten
Frist zustande, bestimmt dieses (4) nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (2).
(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die
Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle.
2Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf
sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die
Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten.
3Die Einzugsstelle darf
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
den Erlaß von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig
ist.
2Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten
Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen.
3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
4Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
§§§
(1) 1Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf.
2Über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen
der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung.
3Über die Entlastung des Vorstandes und des
Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse
für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
beschließt die Vertreterversammlung mit der
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten
Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl (1).
4Über die Entlastung des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat.
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2) sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die (2) knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen.
(3) (3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.
§§§
1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung sinngemäß.
2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft
des Bundes sind zu beachten.
3Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Abs.3 des
Dritten Buches vereinbart werden.
§§§
(weggefallen)
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln.
2aDie Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen;
2bsie hat die Besonderheiten der
Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Versicherungsträger haben Übersichten über ihre Geschäfts- und
Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich
zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten
Stellen vorzulegen.
2Die Unterlagen für das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung sind dem im jeweiligen Versicherungszweig im gesamten
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zuständigen Verband zuzuleiten, von diesem
maschinell verwertbar aufzubereiten und an das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung weiterzuleiten.
3aDer Verband hat die aufbereiteten Unterlagen der
landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf
Verlangen zuzuleiten;
3bdies gilt entsprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren
Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffenden Land haben.
4aSoweit ein Versicherungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unmittelbar oder über einen in seinem Versicherungszweig zuständigen Verband vorlegen;
4bbei unmittelbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zugeleitet.
5Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann zulassen, daß ihm abweichend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung (1) und der knappschaftlichen Rentenversicherung
unmittelbar vorgelegt werden.
(2) 1Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.
2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit sich die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Versicherungsträger richten.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahrs.
(3a) Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen ist.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
§§§
T-4 | Vermögen | 80-86 |
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(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, daß ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.
§§§
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.
§§§
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten.
§§§
(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in
1Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind oder
in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften einbezogen sind, der anerkannt und für das
Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
2Wertpapiere gemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel an einer
Börse in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Einbeziehung in einen
organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben
werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach
ihrer Ausgabe erfolgt,
Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht,
Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
b) Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt,
Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist, dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser Vorschrift erworben werden dürfen,
Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht,
Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.
(2) 1Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen.
2Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedsstaates der
Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem
Kurssicherungsgeschäft zulässig.
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden.
(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich.
§§§
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
§§§
(1) 1Die (1) Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2Die Absicht, sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbuches zu beteiligen, sowie die Absicht, (2)
Datenverarbeitungsanlagen und -systeme
anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der
Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen.
3Solange das Systemkonzept der Datenverarbeitung (3) nicht grundlegend verändert wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich.
4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung (4) von Programmen
entsprechend.
5Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt.
6Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.
(2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22.800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2.000) und höchstens 342.000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2.000), nicht übersteigen.
2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem
fiktiven Kaufpreis auszugehen.
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (6) alljährlich bekanntgibt.
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
(5) (5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
§§§
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.
§§§
T-5 | Aufsicht | 87-90a |
---|
(1) 1Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht.
2Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.
§§§
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.
(3) 1§ 274 Abs.1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der
landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
sowie ihrer Verbände.
2Für diese Prüfung gilt § 274 Abs.2 Satz 1 und 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über
die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden
Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsträger und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und für die
Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, von
den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
geregelt wird.
§§§
(1) 1Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, daß der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt.
2Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben.
3Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs.2 entsprechend.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden.
2Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen
selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.
§§§
(1) 1Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2).
2Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom auf dem Gebiet Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung führt das Bundesministerium der Finanzen.
(2) aDie Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht
über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare
Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch
Rechtsverordnung bestimmten Behörden;
bdie Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
(2a) (1) 1Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung
Bund führt das Bundesversicherungsamt.
2aSoweit die Deutsche Rentenversicherung Bund
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt,
führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) die Aufsicht;
2bes kann die Aufsicht
teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4) 1Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch.
2Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (4) und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (4) teil.
§§§
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
abei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind;
bunselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn
Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs.2 Satz 1 Nr.4 des Fünften Buches in der ab 1.Januar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 Abs.2 Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.
§§§
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