GKG | Gerichtskostengesetz | Anh-1 |
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Anlage 1 | (zu § 11 Abs.1) | Teil 3-5 |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
Teil 3
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Verfahren im allgemeinen, soweit es sich
nicht nach § 45 Abs.3 FGO erledigt ...... | | |
Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil (§ 99 Abs.1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO iVm § 302 ZPO) ............................... | 1,0 | |
Endurteil, soweit die Gebühr 3113 entstanden ist ......................... | 1,5 | |
Endurteil, soweit die Gebühr 3113 nicht entstanden ist ..................... | 2,5 | |
Beschluß nach § 138 FGO, soweit nicht bereits die Gebühr 3114 oder 3115 entstanden ist ............................................ | 1,5 | |
Verfahren im allgemeinen ................................... | 2,0 | |
Zurücknahme der Revision oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist; die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der
Zurücknahme nicht gleich: | 0,5 | |
Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer
Zwischengerichtsbescheid; | 1,5 | |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 entstanden ist ........................ | 1,5 | |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 nicht entstanden ist ...................... | 3,0 | |
Beschluß nach § 138 FGO ................................................. | 1,5 | |
§§§ II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs.3, 5 FGO | ||
Verfahren über den Antrag ....................................... | 0,5 | |
§§§ III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits | ||
Selbständiges Beweisverfahren .................................. | 0,5 | |
Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ........................ | wie vom Gericht | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO ........... | 1,0 | |
Verfahren über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über die
Prozeßkostenhilfe: | 25,00 EUR | |
Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision: | 2,0 | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind: | 1,0 | |
Teil 4
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Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 1,0 | |
Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG iVm § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG iVm § 302 ZPO) .... | 1,0 | |
Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist .............................. | 1,5 | |
Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist ..................... | 2,5 | |
Beschluss nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist .......... | 1,5 | |
Verfahren im Allgemeinen ............................ | 1,5 | |
Zurücknahme der Berufung oder der Klage
vor Ablauf des Tages, an dem ein
Beweisbeschluss oder die Anordnung einer
Beweiserhebung unterschrieben oder ein
Termin zur mündlichen Verhandlung
unterschriftlich bestimmt ist: | 0,5 | |
Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG iVm § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG iVm § 302 ZPO) .................................. | 1,5 | |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist ......................... | 1,5 | |
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstanden ist ...................... | 3,0 | |
Beschluss nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist ....... | 1,5 | |
Verfahren im Allgemeinen ............................. | 2,0 | |
Zurücknahme der Revision oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der
Revision bei Gericht eingegangen ist: | 0,5 | |
Urteil, das die Instanz abschließt ............................ | 3,0 | |
Beschluss nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO .... | 1,5 | |
§§§ II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG | ||
Verfahren über den Antrag ............................... In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren. | 0,5 | |
§§§ III. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits | ||
Verfahren zur Sicherung des Beweises .................. | 0,5 | |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ........... | 50,00 EUR | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: | 25,00 EUR | |
Abschluss eines Vergleichs vor Gericht
in einem Rechtsstreit: | 0,25 | |
Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ......................... | wie vom Gericht | |
§§§ IV. Beschwerdeverfahren | ||
Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in Abschnitt II genannten Anträge ......................... | 1,0 | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung
vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen
eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe: | 25,00 EUR | |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind: | 1,0 | |
Teil 5 (F)
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Verfahren über den Antrag des Schuldners
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ................ | 0,5 | |
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ................ | | |
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Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................ | 2,5 | |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des
Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213
InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag: | 0,5 | |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des
Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213
InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag: | 1,5 | |
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Durchführung des Insolvenzverfahrens ......................... | 3,0 | |
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des
Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213
InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag: | 1,0 | |
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des
Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213
InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag: | 2,0 | |
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Prüfung von Forderungen je Gläubiger ................. | 13,00 EUR | |
Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) | 30,00 EUR | |
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens .... | 1,0 | |
Durchführung des Verteilungsverfahrens .......................... | 2,0 | |
Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger.................................... | 13,00 EUR | |
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Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens .................... | 1,0 | |
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ...... | 50,00 EUR | |
Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO: | 25,00 EUR | |
Verfahren über Rechtsbeschwerden: | 2,0 | |
Verfahren über nicht aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind: | 1,0 | |
II. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer BahneinheitDie Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend. | ||
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren .................... | 51,00 EUR | |
Verfahren im Allgemeinen .................. | 0,5 | |
Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des
Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins
unterschrieben ist: | 0,25 | |
Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von
Geboten ........................ | | |
Erteilung des Zuschlags .................................. | 0,5 | |
Verteilungsverfahren .............................................. | 0,5 | |
Fall der §§ 143, 144 ZVG: | 0,25 | |
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Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren ............................. | 51,00 EUR | |
Durchführung des Verfahrens: | 0,5 | |
| ||
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation .... | 51,00 EUR | |
Verfahren im Allgemeinen .................. | 0,5 | |
Verfahren wird eingestellt: | 0,25 | |
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Verfahren über Beschwerden, wenn für die
angefochtene Entscheidung eine Festgebühr
bestimmt ist: | | |
Verfahren über sonstige Beschwerden, die
nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind: | 0,25 |
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