GKG Gerichtskostengesetz Anh-1  
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Anlage 1(zu § 11 Abs.1)Teil 3-5  

Nr.

Gebührentatbestand

Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr
Nach § 11 Abs.2 GKG



Teil 3
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

I.  Prozeßverfahren

1.  Prozeßverfahren erster Instanz

3110

Verfahren im allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs.3 FGO erledigt ......
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich.

 
1,0

3113

Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil (§ 99 Abs.1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO iVm § 302 ZPO) ...............................

1,0

3114

Endurteil, soweit die Gebühr 3113 entstanden ist .........................

1,5

3115

Endurteil, soweit die Gebühr 3113 nicht entstanden ist .....................

2,5

3118

Beschluß nach § 138 FGO, soweit nicht bereits die Gebühr 3114 oder 3115 entstanden ist ............................................

1,5


2.  Revisionsverfahren

3130

Verfahren im allgemeinen ...................................

2,0

3131

Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich:
Die Gebühr 3130 ermäßigt sich auf ......................................

0,5

3133

Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid;
Beschluss nach § 126a FGO .........................................

1,5

3134

Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 entstanden ist ........................

1,5

3135

Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 nicht entstanden ist ......................

3,0

3138

Beschluß nach § 138 FGO .................................................

1,5


§§§


II.  Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs.3, 5 FGO

3210

Verfahren über den Antrag .......................................
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs.3, 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.

0,5


§§§


III.   Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits

3300

Selbständiges Beweisverfahren ..................................

0,5

3310

Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ........................

wie vom Gericht
bestimmt


§§§


IV.   Beschwerdeverfahren

3400

Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO ...........

1,0

3401

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.

25,00 EUR
 
 
 

3402

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...............

2,0

3403

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...............

1,0



Teil 4
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

I.  Prozeßverfahren

1.  Prozeßverfahren erster Instanz

4110

Verfahren im Allgemeinen .....................................
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.

1,0

4113

Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG iVm § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG iVm § 302 ZPO) ....

1,0

4114

Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist ..............................

1,5

4115

Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist .....................

2,5

4118

Beschluss nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115 entstanden ist ..........

1,5


2.  Berufungsverfahren

4120

Verfahren im Allgemeinen ............................

1,5

4121

Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist:
Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf ..................

0,5

4123

Beschluss nach § 153 Abs.4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG iVm § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG iVm § 302 ZPO) ..................................

1,5

4124

Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist .........................

1,5

4125

Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstanden ist ......................

3,0

4128

Beschluss nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist .......

1,5


3.  Revisionsverfahren

4130

Verfahren im Allgemeinen .............................

2,0

4131

Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf .......................

0,5

4133

Urteil, das die Instanz abschließt ............................

3,0

4138

Beschluss nach § 197a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs.2 VwGO ....

1,5


§§§


II.   Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG

4210

Verfahren über den Antrag ...............................

In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.

0,5


§§§


III.   Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits

4300

Verfahren zur Sicherung des Beweises ..................

0,5

4301

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ...........

50,00 EUR

4302

Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..............
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

25,00 EUR
 
 
 

4310

Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .......................

0,25

4320

Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .........................

wie vom Gericht
bestimmt


§§§


IV.   Beschwerdeverfahren

4400

Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in Abschnitt II genannten Anträge .........................

1,0

4410

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .........................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

25,00 EUR
 
 
 

4420

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .............

1,0



Teil 5 (F)
Besondere Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger

I.  Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren

1.  Insolvenzverfahren

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. (1)

a)   Eröffnungsverfahren

5110

Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ................
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.

0,5
 

5111

Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ................

 
0,5
- mindestens
100,00 EUR


b)   Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde

5112

Durchführung des Insolvenzverfahrens ........................
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

2,5

5113

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf .........................

0,5

5114

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf ........................

1,5


c)   Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

5115

Durchführung des Insolvenzverfahrens .........................
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.

3,0

5116

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf .................

1,0

5117

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf ..................

2,0


d)   Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

5118

Prüfung von Forderungen je Gläubiger .................

13,00 EUR


e)   Restschuldbefreiung

5119

Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO)

30,00 EUR


2.  Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

5120

Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens ....

1,0

5123

Durchführung des Verteilungsverfahrens ..........................

2,0

5125

Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 SVertO) je Gläubiger....................................

13,00 EUR


3.  Beschwerdeverfahren



5130

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ....................

1,0

5131

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ......

50,00 EUR

5132

Verfahren über die Beschwerde nach § 4d InsO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

25,00 EUR
 
 
 

5133

Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ....

2,0

5135

Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ............

1,0



II.   Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.

1.  Zwangsversteigerung

5210

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................

51,00 EUR

5212

Verfahren im Allgemeinen ..................

0,5

5213

Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf ..........................

0,25

5215

Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten ........................
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt versagt bleibt.

 
0,5

5217

Erteilung des Zuschlags ..................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.

0,5

5218

Verteilungsverfahren ..............................................

0,5

5219

Fall der §§ 143, 144 ZVG:
Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf ........................

0,25



2.  Zwangsverwaltung

5220

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren .............................

51,00 EUR

5221

Durchführung des Verfahrens:
Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme .............................

0,5



3.  Zwangsliquidation einer Bahneinheit

5230

Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ....

51,00 EUR

5232

Verfahren im Allgemeinen ..................

0,5

5233

Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf .....................

0,25



4.  Beschwerdeverfahren

5240

Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...........
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

 
 
51,00 EUR

5241

Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .........

0,25

§§§


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§§§