1993  
  1992           1994 [ ‹ ]
93.001 Transsexuelle II

  1. BVerfG,     B, 16.01.93,     – 1_BvL_38/92 –

  2. BVerfGE_88,87 = www.dfr

  3. GG_Art.3 Abs.1; TSG_§_1 Abs.1 Nr.3;

  4. Richtervorlage / Transexuellengesetz / Vornamensänderung - vor Vollendung des 25 Lebensjahres

 

Es ist mit Art.3 Abs.1 GG nicht vereinbar, Transsexuellen unter 25 Jahren die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes zu versagen, die älteren Transsexuellen gewährt wird.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzbl.I S.1654) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und nichtig.

§§§

93.002 Wiedereinsetzungsgesuch

  1. BVerfG,     B, 02.03.93,     – 1_BvR_249/92 –

  2. BVerfGE_88,118-128 = www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; ZPO_§_233

  4. Verfassungsbeschwerde / Versäumnisurteil / Antrag auf Wiedereinsetzung / Versäumung - Einspruchsfrist

 

Es verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), wenn ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Einspruchsfrist nach einem Versäumnisurteil nicht zugleich als Einspruch aufgefaßt und deshalb als unzulässig angesehen wird, obwohl nach der Verfahrens- und Interessenlage zweifelsfrei ersichtlich ist, daß sich der Antragstgeller gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen und das Verfahren weiterbetreiben will.

 

LB 2) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art.19 Abs.4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts - nicht nur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 13. September 1991 - 3 C 684/91 - und der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1991 - 5 T 1075/91 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

93.003 Streikeinsatz

  1. BVerfG,     B, 02.03.93,     – 1_BvR_1213/85 –

  2. BVerfGE_88,103-117 = www.BVerfG.de = www.dfr

  3. GG_Art.9 Abs.3 S.1; GG_Art.33 Abs.4; EGV_Art.177 Abs.3

  4. Verfassungsbeschwerde / Deutsche Bundespost / Streik / Beamteneinsatz

T-93-01

Bei einem rechtmäßigen Streik darf die Deutsche Bundespost nicht den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist.

Abs.50

LB 2) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl BVerfGE_49,89 <126 f>; BVerfGE_53,30 <56>).

Abs.42

LB 3) Fehlen gesetzliche Regelungen, muß die Rechtsprechung sachgerechte Lösungen entwickeln, soweit es um das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger geht (BVerfGE_84,212 <226 f>). Beim Beamteneinsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen, bei dem es - zumindest auch - um das Verhältnis von Staat und Privatrechtssubjekten geht, ist jedoch eine gesetzliche Regelung unentbehrlich.

 

LB 4) Soll mit Hilfe des Beamtenrechts auch der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit besonderen Kampfmitteln gegenüber den Gewerkschaften ausgestattet werden, so muß dies in einem offenen, durch entsprechende Verfahrensgarantien flankierten Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geregelt werden.

Abs.43

LB 5) Welche Regelungen Art.9 Abs.3 GG im einzelnen zuläßt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Abs.52

LB 6) Zu den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Arbeitskampfes.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.September 1985 - 1 AZR 262/84 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben, soweit es die Revision der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Hilfsantrags zurückgewiesen hat. Die Sache wird insoweit an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

* * *

T-93-01Beamte

32

"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in vollem Umfang zulässig.

I.

33

Die Verfassungsbeschwerde ist dahin auszulegen, daß sie sich nur gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Zwar wird im einleitenden Satz der Beschwerdeschrift das Urteil des Landesarbeitsgerichts ebenfalls erwähnt. Beantragt wird aber nur die Aufhebung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts geht die Beschwerdeführerin sachlich nicht ein. Auch die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ist nicht Angriffsziel der Verfassungsbeschwerde.

II.

34

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihres Hauptantrages durch das Bundesarbeitsgericht beanstandet. Hierzu läßt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung nicht erkennen (§ 23 Abs.1, § 92 BVerfGG). Die Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz können nicht mehr berücksichtigt werden, weil dieser nicht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist (§ 93 Abs.1 BVerfGG).

35

2. Ferner sind einzelne Rügen unzulässig.

36

a) Die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG) läßt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Welche Tatsachenbehauptungen sie zur Einschränkung der Wirksamkeit von Streiks bei einem Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen aufgestellt und welche Beweise sie dazu angeboten haben will, trägt sie nicht vor.

37

b) Auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht prüfen, ob das Urteil eines Fachgerichts mit den Normen der Europäischen Sozialcharta, die keinen Verfassungsrang hat, vereinbar ist. Auf die Frage, ob dieses Abkommen für die Auslegung des Art.9 Abs.3 GG heranzuziehen ist (vgl BVerfGE_74,358 <370> zur Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention), käme es nur an, wenn die Gewährleistungen der Europäischen Sozialcharta über die des Art.9 Abs.3 GG hinausgehen könnten (vgl BVerfGE_58,233 <253>). Hierfür ist jedoch nichts dargetan (verneinend zu Art.5 der Europäischen Sozialcharta: BVerfGE_58,233 <254>).

38

c) Ebensowenig legt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes dar, soweit sie eine Verletzung von Art.117 und 92 EWG-Vertrag rügt. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren können Gerichtsentscheidungen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Regelungen des Gemeinschaftsrechts überprüft werden (vgl BVerfGE_37,271 <283 ff>). Damit ist der Antrag, gegebenen falls gemäß Art.177 Abs.3 EWG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anzurufen, gegenstandslos. C.

39

Im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art.9 Abs.3 Satz 1 GG.

I.

40

Mit ihrem Hilfsantrag, dessen Bescheidung durch das Bundesarbeitsgericht allein Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist, erstrebte die Beschwerdeführerin eine Unterlassung von Beamteneinsätzen bei einem Streik nur insoweit, als die Deutsche Bundespost diesen selbst als rechtmäßig ansieht. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war danach nicht, welche Maßnahmen die Bundespost treffen darf, wenn sie den Streik als rechtswidrig ansieht; die Parteien gingen allerdings erkennbar davon aus, daß die Bundespost ihre Einschätzung auf der Grundlage der für den Arbeitskampf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze trifft.

41

Der Gegenstand des Ausgangsverfahrens begrenzt zugleich den Prüfungsgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu prüfen, inwieweit der grundrechtliche Schutz des Streikrechts durch die Rechtsgrundsätze eingeschränkt wird, die für die Rechtmäßigkeit von Streiks gelten. Das gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit und in welchem Verfahren bei Arbeitskämpfen sicherzustellen ist, daß Notdienst- und Erhaltungsarbeiten ungestört durchgeführt werden, und ob die Bundespost einseitig solche Maßnahmen treffen kann.

II.

42

Das Bundesarbeitsgericht verletzt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, indem es den Beamteneinsatz als eine Arbeitskampfmaßnahme betrachtet, die nur am Paritätsgebot zu messen sei. Diese Betrachtung wird dem besonderen Charakter des Einsatzes hoheitlicher Mittel durch die Bundespost nicht gerecht. Die Zulässigkeit eines solchen Einsatzes setzt eine gesetzliche Regelung voraus. Daran fehlt es.

43

1. Art.9 Abs.3 GG gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er schützt auch die Koalitionen selbst in ihrem Bestand, ihrer Organisation und ihrer Tätigkeit, soweit diese gerade in der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Hierzu gehört insbesondere der Abschluß von Tarifverträgen. Die Koalitionen sollen beim Abschluß von Tarifverträgen frei sein und die Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, selbst wählen können. Zu den geschützten Mitteln zählen jedenfalls die Arbeitskampfmaßnahmen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfGE_84,212 <225>). Ein solches Mittel ist auch der Streik.

44

Die Koalitionsfreiheit ist auch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. Art.33 Abs.4 GG steht dem nicht entgegen. Er sichert die Kontinuität hoheitlicher Funktionen des Staates, indem er als Regel vorsieht, daß ihre Ausübung Beamten übertragen wird, verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen. Da diesen die besonderen Rechte der Beamten nicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen, ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarifverträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegenheit sind sie dabei auch auf das Druckmittel des Arbeitskampfes angewiesen. Soweit der Staat von der Möglichkeit Gebrauch macht, Arbeitskräfte auf privatrechtlicher Basis als Arbeitnehmer zu beschäftigen, unterliegt er dem Arbeitsrecht, dessen notwendiger Bestandteil eine kollektive Interessenwahrnehmung ist.

45

Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, daß auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung.

46

Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann sich unter diesen Umständen aber nicht darauf beschränken, den einzelnen Grundrechtsträger vor staatlichen Eingriffen in individuelle Handlungsmöglichkeiten zu schützen; es hat vielmehr darüber hinaus die Beziehung zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand und schützt diese auch insoweit vor staatlicher Einflußnahme, als sie zum Austrag ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit verwenden.

47

2. Gerade wegen dieser Eigenart bedarf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung (vgl BVerfGE_84,212 <228>). Zum einen erfordert der Umstand, daß beide Tarifvertragsparteien den Schutz von Art.9 Abs.3 GG prinzipiell gleichermaßen genießen, bei seiner Ausübung aber in scharfem Gegensatz zueinander stehen, koordinierende Regelungen, die gewährleisten, daß die aufeinander bezogenen Grundrechtspositionen trotz ihres Gegensatzes nebeneinander bestehen können. Zum anderen macht die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln rechtliche Rahmenbedingungen erforderlich, die sichern, daß Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben.

48

a) Soweit es um das Verhältnis der Kampfparteien als gleichgeordneter Grundrechtsträger geht, muß diese Ausformung nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen. So ist das Arbeitskampfrecht gesetzlich weitgehend ungeregelt geblieben. Insoweit sind die Arbeitsgerichte berufen, Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien über die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zu entscheiden. Sie müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen, zwischen Bürgern oder auch zwischen privaten Verbänden geltenden Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind. Das gilt auch dort, wo eine gesetzliche Regelung, etwa wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, notwendig wäre (BVerfGE_84,212 <226 f>).

49

b) Für die Zulässigkeit des Einsatzes von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist eine gesetzliche Regelung hingegen zwingend erforderlich.

50

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl BVerfGE_49,89 <126 f>; BVerfGE_53,30 <56>). Fehlen gesetzliche Regelungen, muß die Rechtsprechung sachgerechte Lösungen entwickeln, soweit es um das Verhältnis gleichgeordneter Grundrechtsträger geht (BVerfGE_84,212 <226 f>). Beim Beamteneinsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen, bei dem es - zumindest auch - um das Verhältnis von Staat und Privatrechtssubjekten geht, ist jedoch eine gesetzliche Regelung unentbehrlich.

50

Der Staat befindet sich bei der Reaktion auf Streikmaßnahmen in einer Doppelrolle. So ist die Bundespost einerseits Trägerin öffentlicher Verwaltung und nimmt als solche hoheitliche Aufgaben wahr. Andererseits ist sie aber auch tariffähige Arbeitgeberin. Soweit sie Arbeitnehmer auf arbeitsrechtlicher Grundlage beschäftigt, betätigt sie sich als Privatrechtssubjekt. Hingegen bedient sie sich mit einem zwangsweise angeordneten Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen eines Mittels, das ihr nur als Hoheitsträgerin zu Gebote steht und über das der Staat durch sein Beamtenrecht verfügt. Soll mit Hilfe des Beamtenrechts auch der Staat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber mit besonderen Kampfmitteln gegenüber den Gewerkschaften ausgestattet werden, so muß dies in einem offenen, durch entsprechende Verfahrensgarantien flankierten Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geregelt werden. Welche Regelungen Art.9 Abs.3 GG im einzelnen zuläßt, bedarf hier keiner Entscheidung.

52

3. Die allgemeinen Rechtsgrundlagen des Arbeitskampfrechts stellen keine gesetzliche Regelung in diesem Sinne dar. Die vom Bundesarbeitsgericht aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entwickelten Grundsätze zur Parität der Tarifvertragsparteien führen zu einer inhaltlichen Beurteilung der eingesetzten Kampfmittel unter dem Gesichtspunkt der Parität und dem Kriterium einer Beschränkung übermäßigen Kampfmitteleinsatzes (vgl. BVerfGE 84, 212). Hier geht es jedoch zunächst um die Frage, ob und inwieweit der Staat sich überhaupt eines besonderen Mittels bedienen darf, das ihm allein wegen seiner hoheitlichen Befugnisse zu Gebote steht; denn der private Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer nicht anweisen, auf bestreikten Arbeitsplätzen zu arbeiten (BAG, AP Nr.3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

53

Auch das geltende Beamtenrecht beantwortet die Frage nach der Zulässigkeit eines Beamteneinsatzes bei Arbeitskämpfen nicht. Es enthält keine Anhaltspunkte für die rechtliche Beurteilung der Folgewirkungen beamtenrechtlicher Weisungen in anderen Rechtsbereichen.

54

4. Da die erforderliche gesetzliche Regelung bisher fehlt, ist der Beamteneinsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen rechtswidrig. Daß dadurch ein noch verfassungsfernerer Zustand einträte (vgl BVerfGE_33,1 <12>; BVerfGE_41,251 <267>; BVerfGE_83,130 <154>), ist nicht ersichtlich. Die in diesem Zusammenhang allenfalls bedenkenswerte Frage nach einer Gewährleistung der Notdienst- und Erhaltungsarbeiten ist nicht Entscheidungsgegenstand (siehe oben I)."

 

Auszug aus BVerfG B, 02.03.93, - 1_BvR_1213/85 -, www.BVerfG.de,  Abs.32 ff

§§§

93.004 Promotionsverfahren

  1. BVerfG,     B, 03.03.93,     – 1_BvR_557/88 –

  2. BVerfGE_88,129 = www.dfr

  3. GG_Art.5 Abs.3 S.1; (NW) WissHG_§_49 Abs.1 Nr.4 Buchst.b; BVerfGG_§_22 Abs.1 S.1

 

1) Die gemäß § 49 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) eingewiesenen, an Gesamthochschulen Recht lehrenden Professoren sind "Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule" im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 1 BVerfGG.

 

2) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß Professoren, die aufgrund von § 49 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b WissHG eingestellt worden sind, erst nach Feststellung besonderer Forschungsleistungen an Promotionsverfahren mitwirken dürfen.

§§§

93.005 Parabolantenne

  1. BVerfG,     B, 10.03.93,     – 1_BvR_1192/92 –

  2. NJW_93,1252

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.3; BGB_§_535, BGB_§_536, BGB_§_242

  4. Verfassungsbeschwerde / Mietwohnung / Anschluss an Kabelnetz / Parabolantenne / Erscheinungsbild des Hauses

 

LF 1) Im Regelfall ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei bestehendem Anschluß der Mietwohnung an das Kabelnetz der Deutschen Bundespost ein überwiegendes Interesse des Vermieters bejahen, Störungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch Parabolantennen zu vermeiden (Bestätigung von OLG Frankfurt, NJW_92,2490 ).

 

LF 2) Im konkreten Fall kann allerdings geboten sein, besondere Eigentümer- oder Mieterinteressen, die bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht miterfaßt werden (zB eine ausländische Staatsangehörigkeit des Mieters) in die Güter- und Interessenabwägung einzubeziehen und zu gewichten. (Leitsatz der Redaktion)

§§§

93.006 Falsches Zitat

  1. BVerfG,     B, 31.03.93,     – 1_BvR_295/93 –

  2. NJW_93,2925

  3. GG_Art.2 Abs.1; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004

  4. Unterlassungsanspruch / Zeitungsveröffentlich / Zitat / Falschaussage / Werturteil / Anführungszeichen

 

LF: Zur Verfassungsrechtlichen Beurteilung eines bürgerlichen Unterlassungsanspruchs, den der Betroffene mit der Behauptung geltend gemacht hat, ihm seinen Äußerungen in den Mund gelegt worden, die er nicht getan habe.

 

LB 2) Bei dem in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Satz "Dabei haben die Polizeibehörden und allen voraus das Bundeskriminalamt (BKA) mit Recht jenen Vorstellungen seines einstigen Präsidenten H die Gefolgschaft verweigert, die auf eine totale 'Verdatung' des Bürgers zielten", der mit einem Fundstellenzitat belegt ist, handelt es sich nicht um ein wörtliches Zitat noch um eine falsche Aussage des Beschwerdeführers sondern um ein Werturteil.

 

LB 3) Herabsetzende Werturteile, die die Grenze zur Schmähung nicht überschreiteten bedürfen einer Abwägung, ob im konkreten Einzefall die Meinungsfreiheit nicht hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückzutreten hat. In Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren besteht dabei eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit.

 

LB 4) Ausführungszeichen dienen im Deutschen nicht nur dazu ein Zitat zu kennzeichnen. Bei einem Einzelwort haben Ausführungszeichen vielmehr die Aufgabe das Wort zu verfremden und den Leser zu hindern es einfach so wie es darsteht hinzunehmen.

 

LB 5) Befindet sich ein Hinweis auf eine Anmerkung am Ende eines Satzes so ist vernünftigerweise davon auszugehen, daß die Anmerkung sich auf den gesamten Satz bezieht.

§§§

93.007 Tierzuchtgesetz

  1. BVerfG,     B, 25.05.93,     – 1_BvR_345/83 –

  2. BVerfGE_88,366-381 = www.BVerfG.de = www.dfr

  3. GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.74 Nr.17

  4. Verfassungsbeschwerde / Eintragung / gekörter Hengst / Zuchbücher / private Zuchtvereinigung

 

1) Der Bund besaß gemäß Art.74 Nr.17 GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß des Tierzuchtgesetzes vom 20.April 1976 - TierZG 1976 - (BGBl.I S.1045).

 

2) Private Regelungen können jedenfalls dann nicht Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung sein, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen, die an staatliche Normen zu stellen sind, nicht entsprechen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1984 - II ZR 236/83 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18.Februar 1983 - 1 1 U 83/82 - verletzten das Grundrecht der verstorbenen Beschwerdeführerin aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Das Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte der notwendigen . Auslagen zu erstatten.

§§§

93.008 Besitzrecht des Mieters

  1. BVerfG,     B, 26.05.93,     – 1_BvR_208/93 –

  2. BVerfGE_89,1 = www.BVerfG.de = www.dfr

  3. GG_Art.13 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1 S.1,

  4. Verfassungsbeschwerde / stattgebende Räumungsklage / Eigenbedarf

 

1) Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 1 GG.

 

2) Art.13 Abs.1 GG ist ebenso wie andere Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften zu beachten. Sein Schutzbereich wird jedoch in Räumungsprozessen des Vermieters gegen den Mieter nicht berührt.

 

LB 3) Nach Art.13 Abs.1 GG ist die Wohnung unverletzlich. Diese Grundrechtsverbürgung betont zwar die Bedeutung einer Wohnung, schützt diese jedoch nur gegen bestimmte Beeinträchtigungen. Geschützt ist nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit.

 

LB 4) Art.13 Abs.1 GG schützt damit nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung nach Art.13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten. Schutzgut ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet.

 

LB 5) Eine mittelbare Drittwirkung von Art.13 Abs.1 GG kommt darüber hinaus bei der inhaltlichen Kontrolle bestehender Mietverträge in Betracht, etwa bei der Prüfung von Abreden, die dem Vermieter ein jederzeitiges Betretungsrecht einräumen ( 138 Abs.1 BGB).

 

LB 6) Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.

 

LB 7) Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird.

§§§

93.009 Schwangerschaftsabbruch II

  1. BVerfG,     U, 28.05.93,     – 2_BvF_2/90 –

  2. BVerfGE_88,203 = www.dfr

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.4 Abs.1

  4. Normenkontrollverfahren / ungeborenes Leben / Schutz / 15.Strafrechtsänderungsgesetz / Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz / chwangeren- und Familienhilfegesetz

 

1) Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art.1 Abs.1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art.2 Abs.2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.

 

2) Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.

 

3) Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.

 

4) Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <44>). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlichn icht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.

 

5) Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem n Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborene nicht eine grundrechtlich in < > href='../GSBT_GG_001_019.html#Pa4A1'>Art.4 Abs.1 GG

 

6) Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.

 

7) Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartebt werden kann (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <48 ff>).

 

8) Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.

 

9) Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.

 

10) Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.

 

11) Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.

 

12) Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung.

 

13) Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt.

 

14) Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art.1 Abs.1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.

 

15) Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestelltw erden muß.

 

16) Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

 

17) Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten.

 

LB 18) Zur Abweichenden Meinung der Richter Vizepräsidenten Mahrenholz und Sommer siehe BVerfGE_88,338 = www.dfr/BVerfGE, Abs.389 ff.

 

LB 19) Zur Abweichenden Meinung des Richters Böckenförde siehe BVerfGE_88,359 = www.dfr/BVerfGE, Abs.424 ff.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

I. 1) § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27.Juli 1992 (Bundesgesetzbl.I Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift den unter den dort genannten Voraussetzungen vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht rechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine Beratung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht genügt. Die Bestimmung ist insgesamt nichtig.

2) § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des genannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

3) § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

4) §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom 28.August 1975 (Bundesgesetzbl.I Seite 2289) waren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.Mai 1976 (Bundesgesetzbl.I Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

5) Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5.StrRG) vom 18.Juni 1974 (Bundesgesetzbl.I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.

6) Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts in der Fassung des Artikels 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip ( Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die zuständigen obersten Landesbehörden verpflichtet; sie ist im übrigen nach Maßgabe der Urteilsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

7) Die Anträge im Verfahren 2 BvF 2/90, betreffend die verfassungsrechtliche Prüfung des § 218b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 219 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.Mai 1976 (Bundesgesetzbl.I Seite 1213), sind erledigt.

II) Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:

1) Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4.August 1992 geltende Recht bleibt bis zum 15.Juni 1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten in Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, soweit diese nicht durch Nummer I. der Urteilsformel für nichtig erklärt worden sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.

2) § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle (vgl Nummer 4 dieser Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen Fällen unberührt.

3) (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die - vergleichbar den Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.

(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat und Hilfe. Sie trägt dazu bei, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu umfaßt die Beratung

a) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Tatsachen mitteilt, deretwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt;

b) jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;

c) das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder andere Personen zu der Beratung hinzuzuziehen. Bei jeder Beratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, im Einvernehmen mit der schwangeren Frau Dritte, insbesondere den Vater sowie nahe Angehörige beider Eltern des Ungeborenen hinzuzuziehen.

(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.

(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs dem Ziel der Beratung (Absatz 1 ) dienlich, ist das Beratungsgespräch alsbald fortzusetzen. Sieht die beratende Person die Beratung als abgeschlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag über die Tatsache, daß eine Beratung nach den Absätzen 1 bis 4 stattgefunden hat, eine auf ihren Namen lautende und mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheinigung auszustellen.

(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen erlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familienstand und die Staatsangehörigkeit der Beratenen, die Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und früherer Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. Sie hat ferner die für den Abbruch genannten wesentlichen Gründe, die Dauer des Beratungsgesprächs und gegebenenfalls die zu ihm hinzugezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das Protokoll muß auch ausweisen, welche Informationen der Schwangeren vermittelt und welche Hilfen ihr angeboten worden sind.

4) (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vornehmen, bedürfen - unabhängig von einer Anerkennung nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher Anerkennung. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden. Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, nicht derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sein, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht der Beratungsstelle angehören, die die Beratung durchgeführt hat.

(3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden, wer für eine Beratung nach Maßgabe der Nummer 3 Gewähr bietet, über für eine solche Beratung in persönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren. für bestehende Beratungsstellen durchzuführen. Bis zu dessen Abschluß, längstens bis zum 31.Dezember 1994, sind sie befugt, gemäß Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.

7) Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die Meldepflicht nach Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5.StrRG) vom 18.Juni 1974 (Bundesgesetzbl.I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.Mai 1976 (Bundesgesetzbl.I Seite 1213), gelten auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

8) Die Regelung des § 37a des Bundessozialhilfegesetzes findet auch Anwendung bei Abbrüchen der Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anordnung.

9) Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über eine etwaige Einführung einer kriminologischen Indikation und deren Feststellung können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nach Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag Leistungen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 dieser Anordnung vorliegen und der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetzlichen Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach seiner ärztlichen Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Der Arzt kann mit Einwilligung der Frau eine Auskunft bei der Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse unterliegen seiner ärztlichen Schweigepflicht.

§§§

93.010 Poststreik

  1. BVerfG,     B, 11.06.93,     – 1_BvR_1240/92 –

  2. NJW-CoR_95,126 (L)

  3. Streikmaßnahmen / Postzustellung Beendigung

 

Sieben Tage nach Beendigung von Streikmaßnahmen bei der Postzustellung darf der Anwalt auf normale Postlaufzeiten vertrauen, es sei denn, die Postbenutzer sind darauf hingewiesen worden, daß es bei der Zustellung noch zu Verzögerungen kommen könnte.

§§§

93.011 Somalia-Einsatz

  1. BVerfG,     B, 23.06.93,     – 2_BvQ_17/93 –

  2. BVerfGE_89,38 = www.dfr

  3. GG_Art.24 Abs.1, GG_Art.59 Abs.2, GG_Art.87a, GG_Art.79 Abs1 + 2; BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Operation UNOSOM / Somalia - politische Unruhen + Hungersnot / Einhaltung der Waffenruhe / Bundeskabinett / verstärktes Nachschub-/Transportbataillon (bis zu 1500 Mann) / Bereitstellung für humanitäre Aufgaben

Abs.15

LB: Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Bundestages.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache darf die Beteiligung der Bundeswehr an UNOSOM II gemäß Nr.1 des Beschlusses der Bundesregierung vom 21.April 1993 (Bulletin vom 23.April 1993, S.280) nur aufrecht erhalten und fortgeführt werden, wenn und soweit der Deutsche Bundestag dies beschließt; bis zu einem solchen Beschluß können die bisher verwirklichten Maßnahmen fortgeführt werden.

* * *

T-93-02Einstweilige Anordnung

14

"Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I.

15

1. Nach § 32 Abs.1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl Urteil vom 8.April 1993 -- 2 BvE 5/93, 2 BvQ 11/93, Umdruck S.10; vgl auch BVerfGE_83,162 <171 f>).

16

Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, das für die Hauptsache angekündigte Feststellungsbegehren erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht wägt die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl BVerfGE_86,390 <395>; stRspr).

17

2. Der angekündigte Hauptsacheantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Er wirft die gewichtige und schwierige Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bundesregierung Rechte des Bundestages verletzt, wenn sie entscheidet, sich mit deutschen Soldaten an einer vom Sicherheitsrat beschlossenen Aktion der Vereinten Nationen zu beteiligen.

18

3. In dem Organstreitverfahren wird es um die von der Antragstellerin für den Bundestag geltend gemachten Entscheidungskompetenzen bei der Beteiligung der Bundeswehr an Aktionen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen gehen. Eine einstweilige Anordnung im Rahmen eines solchen Streits kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts des Bundestages dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird. Diese Sicherung hat hier davon auszugehen, daß ungeklärt ist, ob die Verwendung deutscher Soldaten im Rahmen der UNO-Maßnahme aufgrund eines Gesetzes, gegebenenfalls eines verfassungsändernden Gesetzes zulässig ist oder ob der Bundesregierung insoweit -- nach dem geltenden Verfassungsrecht -- die beanspruchte ausschließliche Entscheidungskompetenz in außen- und verteidigungspolitischen Angelegenheiten zusteht. Um in diesem Kompetenzkonflikt zwischen Parlament und Regierung mögliche Ansprüche des Bundestages zu sichern, ohne die Rechtsposition der Bundesregierung preiszugeben, kann das Bundesverfassungsgericht eine vorläufige Regelung lediglich darüber treffen, welches Organ bis zur Entscheidung über die Hauptsache befugt sein soll, über die Verwendung der Bundeswehr zu bestimmen; diese Regelung hat -- soweit dies die einstweilige Sicherung des geltend gemachten Rechts nicht hindert -- im Zwischenbereich der einander widerstreitenden Kompetenzansprüche zu verbleiben. Im Vorfeld eines solchen Organstreits zwischen Parlament und Regierung über bestehende Entscheidungskompetenzen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des zu aktivem politisch gestaltendem Handeln nicht berufenen Gerichts, anstelle dieser Organe eine einstweilige Sachentscheidung aufgrund einer Folgenabwägung zu treffen, für die es hinreichender rechtlicher Anhaltspunkte ermangelt.

19

4. Die einstweilige Anordnung mußte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ergehen, weil die Antragstellerin anderenfalls bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren schwerwiegende Nachteile hinzunehmen hätte, die größer wären, als diejenigen Nachteile, die die Antragsgegner träfen, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird und sie im Hauptsacheverfahren obsiegten.

20

a) Erginge eine einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später aber die Mitwirkung deutscher Soldaten am UNO-Einsatz in Somalia ohne die beanspruchte Beteiligung des Bundestages als verfassungswidrig, so hätte der Bundestag sein Recht auf Mitwirkung bei der Entscheidung über die Entsendung deutscher Soldaten nach Somalia größtenteils oder -- je nach Dauer des Somalia-Auftrags -- schlechthin nicht wahrnehmen können. Eine solche Kompetenzverletzung wöge besonders schwer, weil die beanspruchte Entscheidung die Stellung Deutschlands in der UNO und in der Völkerrechtsgemeinschaft bestimmt und sich der Bundeswehr nach der Erklärung des Bundesverteidigungsministers vom 12.Mai 1993 (Bulletin S.347) im Rahmen ihres Auftrages neuartige Aufgaben stellen. Hinzu kommt, daß hier -- insoweit abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 8.April 1993 (AWACS) zugrunde liegenden Sachverhalt -- nicht unerhebliche Gefahren einzuschätzen und zu bewerten sind, die den Soldaten bei der Erfüllung des UNO-Mandats in Somalia an Leib und Leben drohen. Auch stünde eine später sich als notwendig erweisende parlamentarische Beschlußfassung unvermeidlich unter dem Druck inzwischen geschaffener tatsächlicher Verhältnisse und etwa eingetretener Entwicklungen.

21

b) Demgegenüber wögen die Nachteile der hier getroffenen einstweiligen Anordnung weniger schwer, wenn es sich später im Hauptsacheverfahren erwiese, daß die Mitwirkung deutscher Soldaten bei der Erfüllung des UNO-Mandats in Somalia von der Bundesregierung beschlossen wurde, ohne Rechte des Bundestages zu verletzen. Dann hätte zwar der Bundestag an einer Entscheidung mitgewirkt, die in die Kompetenz der Bundesregierung fällt -- dies allerdings in der Eigenschaft eines Verfassungsorgans, dem die Bundesregierung für ihre Entscheidungen auch im außen- und sicherheitspolitischen Bereich parlamentarisch verantwortlich ist. Verweigert der Bundestag die Zustimmung, so wird deutlich, daß der Bundesregierung für ein Engagement in Somalia die Unterstützung des Parlaments fehlt. Stimmt der Bundestag dem Kabinettsbeschluß vom 21.April 1993 zu, wird dem gemeinsamen Interesse sowohl der Bundesregierung als auch des Parlaments Rechnung getragen, der Entscheidung für die Dauer der verbleibenden Unsicherheit der verfassungsrechtlichen Lage eine den Kompetenzstreit überbrückende Grundlage zu geben.

22

5. Das Zusammenwirken von Bundesregierung und Bundestag ist mithin bis zur Entscheidung in der Hauptsache dahin zu bestimmen, daß die Initiative der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundestages als konstitutiver Akt die UNO-Mission des deutschen Kontingents nur gemeinsam tragen. Die Überbrückung des Kompetenzstreits für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache hat zur Folge, daß eine Beschlußfassung des Bundestages über die Zustimmung zu der Entsendung deutscher Soldaten zu UNOSOM II nicht dem Einwand ausgesetzt ist, den die Antragstellerin aus Art.87a GG herleitet; die umfassende Abwägung aller für und gegen diese Entsendung sprechenden Gründe bleibt dabei gewährleistet. Die einstweilige Anordnung sichert somit nicht das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht, vor der Entsendung deutscher Soldaten nach Somalia ein Verfassungsänderungsverfahren durchzuführen; sie sichert jedoch insoweit etwaige Mitwirkungsrechte des Parlaments, indem sie die Bundesregierung an die konstitutive Zustimmung des Bundestages bindet.

23

Der hiernach erforderliche Beschluß des Bundestages unterscheidet sich von den Entschließungen des Bundestages vom 21.April 1993 (BT-Drucks.12/4759) und vom 17.Juni 1993 (BT-Drucks.12/5140). Während der Bundestag in seinen früheren Entschließungen die Bundesregierung in ihrer bereits getroffenen Entscheidung bestärkte und diese politisch bekräftigte, ohne selbst eine Entscheidungskompetenz zu beanspruchen, ist dem Bundestag nunmehr aufgegeben, in eigener Verantwortlichkeit zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Beschluß der Bundesregierung vom 21. April 1993 unter Nr.l bis zur Entscheidung der Hauptsache verwirklicht werden darf. Auch weitere Beschlüsse der Bundesregierung, die von diesem Beschluß abweichen oder ihn erneuern, bedürfen vor ihrer Ausführung parlamentarischer Zustimmung.

24

Der Bedeutung der jetzt zu treffenden Entscheidung entspräche es, wenn der vom Bundestag zu fassende Beschluß in den zuständigen Ausschüssen vorbereitet und im Plenum des Bundestages erörtert würde.

25

Um dem Bundestag die Wahrnehmung der ihm in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zufallenden Befugnisse und die parlamentarische Kontrolle der von ihm mitzuverantwortenden Vorgänge zu ermöglichen, ist die Bundesregierung gehalten, das Parlament laufend über den Fortgang der Maßnahme der Vereinten Nationen in Somalia sowie über die Einsatzbedingungen des deutschen UNOSOM II-Kontingents und die Erfüllung seines Auftrages zu unterrichten."

 

Auszug aus BVerfG B, 23.06.93, - 2_BvQ_17/93 -, www.BVerfG.de,  Abs.14 ff

§§§

93.012 Haschischkonsum

  1. BVerfG,     B, 24.06.93,     – 1_BvR_689/92 –

  2. BVerfGE_89,69-91 = www.BVerfG.de

  3. StVZO_§_15b Abs.2 Nr.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Canabiskonsum / medizinisch-psychologisches Gutachten / Eignung / Allgemeines Persönlichkeitsrecht

 

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinisch-prsychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern

 

LB 2) § 15b Abs.2 StVZO findet in § 6 Abs.1 Nr.1 StVG eine Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art.80 Abs.1 Satz 2 GG genügt. Die Norm selbst entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt.

 

LB 3) Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Auslegung des § 15b Abs.2 StVZO unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird.

 

LB 4) Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen.

 

LB 5) Eine Auslegung des § 15b Abs.2 StVZO, wonach die Feststellung einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen bereits ein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist, schränkt aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht übermäßig ein.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 1992 - BVerwG 3 B 28.92 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1991 - 19 A 1674/91 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

§§§

93.013 Rundfunkanstalten-Konkurs

  1. BVerfG,     B, 05.10.93,     – 1_BvL_35/81 –

  2. BVerfGE_89,144 = www.dfr

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.2; AFG_§_186c Abs.3 S.1

  4. Richtervorlage / § 186c/3 S.1 iVm §_2/2 AFG / Vereinbarkeit / Konkurs / Zulässigkeit / Umlage für Konkursausfallgeld / juristische Personen des öffentlichen Rechts / SDR

 

Über das Vermögen öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten ist ein Konkursverfahren jedenfalls unter den gegenwärtigen Bedingungen der dualen Rundfunkordnung und des geltenden Konkursrechts nach Art.5 Abs.1 Satz 2 GG unzulässig.

 

LB 2) Wegen der die Länder treffenden finanziellen Gewährleistungspflicht für ihre Rundfunkanstalten besteht auch kein Bedürfnis, ein Konkursverfahren über das Vermögen der Rundfunkanstalten zuzulassen. Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muß das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen.

 

LB 3) Damit ist der SDR bereits nach dem Wortlaut von § 186c Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit Abs.2 Satz 2 1.Alternative AFG von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld befreit.

§§§

93.014 Maastrich

  1. BVerfG,     U, 12.10.93,     – 2_BvR_2134/92 –

  2. BVerfGE_89,155 = www.dfr

  3. GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.23, GG_Art.38, GG_Art.79 Abs.3; EUV_Art.F Abs.3, EUV_Art.L

  4. Verfassungsbeschwerde / Europäische Union - Gründung / Mitwirkung

 

1) Im Anwendungsbereich des Art.23 GG schließt Art.38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art.79 Abs.3 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.

 

2) Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer - supranational organisierten - zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, daß eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflußnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert ist.

 

3) a) Nimmt ein Verbund demokratischer Staaten hoheitliche Aufgaben wahr und übt dazu hoheitliche Befugnisse aus, sind es zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch zu legitimieren haben. Mithin erfolgt demokratische Legitimation durch die Rückkopplung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten; hinzu tritt - im Maße des Zusammenwachsens der europäischen Nationen zunehmend - innerhalb des institutionellen Gefüges der Europäischen Union die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische Parlament.

b) Entscheidend ist, daß die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration ausgebaut werden und auch im Fortgang der Integration in den Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt.

 

4) Vermitteln - wie gegenwärtig - die Staatsvölker über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Dem Deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.

 

5) Art.38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl BVerfGE_58,1 <37>). Das bedeutet zugleich, daß spätere wesentliche Änderungen des im Unions-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl BVerfGE_75,223).

 

6) Bei der Auslegung von Befugnisnormen durch Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften ist zu beachten, daß der Unions-Vertrag grundsätzlich zwischen der Wahrnehmung einer begrenzt eingeräumten Hoheitsbefugnis und der Vertragsänderung unterscheidet, seine Auslegung deshalb in ihrem Ergebnis nicht einer Vertragserweiterung gleichkommen darf; eine solche Auslegung von Befugnisnormen würde für Deutschland keine Bindungswirkung entfalten.

 

7) Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE_58,1 <27>). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus.

 

8) Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat.

 

9. a) Art.F Abs.3 EUV ermächtigt die Union nicht, sich aus eigener Macht die Finanzmittel oder sonstige Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.

b) Art.L EUV schließt die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs nur für solche Vorschriften des Unions-Vertrags aus, die nicht zu Maßnahmen der Union mit Durchgriffswirkung auf den Grundrechtsträger im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ermächtigen.

c) Die Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit der Ratifikation des Unions-Vertrags nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren "Automatismus" zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffnet den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen das Gesetz vom 28.Dezember 1992 zum Vertrag vom 7.Februar 1992 über die Europäische Union (Bundesgesetzbl. II Seite 1251) wird zurückgewiesen. Seine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.Dezember 1992 (Bundesgesetzbl.I Seite 2086) wird verworfen.

2) Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. werden verworfen.

§§§

93.015 Bürgschaftsverträge

  1. BVerfG,     B, 19.10.93,     – 1_BvR_567/89 –

  2. BVerfGE_89,214 = www.dfr

  3. GG_Art.2 Abs.1; BGB_§_138, BGB_§_242

  4. Verfassungsbeschwerde / Bürgschaftsverträge mit Banken / Inhaltskontrolle / hohe Haftungsrisiken durch vermögenslose Angehörige

Abs.49

Die Zivilgerichte müssen - insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB - die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art.2 Abs.1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.

Abs.53

Zur Privatautonomie des Einzelnen.

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Beschluss

Entscheidungsformel:

1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die weitergehenden Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird zurückgewiesen.

* * *

T-93-03Privatautonomie

48

"Soweit die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) zulässig ist, hat sie auch Erfolg. Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) unbegründet. I.

49

Beide Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Zahlungsurteile. Angegriffen werden nicht die normativen Grundlagen, auf die sich die Entscheidungen stützen; die maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unbeanstandet. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffen vielmehr die Auslegung und Anwendung derjenigen Generalklauseln, die den Zivilgerichten eine Inhaltskontrolle schuldrechtlicher Verträge gebieten, vor allem der §§ 138 und 242 BGB. Bei deren Konkretisierung seien die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, was die Zivilgerichte in den Ausgangsverfahren verkannt hätten. Diese Begründung erfaßt die Bedeutung der Grundrechte für die Konkretisierung zivilrechtlicher Generalklauseln zutreffend.

50

Das Grundgesetz enthält in seinem Grundrechtsabschnitt verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts. Diese Grundentscheidungen entfalten sich durch das Medium derjenigen Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, und haben vor allem auch Bedeutung bei der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln (vgl BVerfGE_7,198 <205 f>; BVerfGE_42,143 <148>). Indem § 138 und§ 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden. Deshalb sind die Zivilgerichte von Verfassungs wegen verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten. Verkennen sie das und entscheiden sie deshalb zum Nachteil einer Prozeßpartei, so verletzen sie diese in ihren Grundrechten (vgl BVerfGE_7,198 <206 f>; stRspr).

51

Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen. Daher kann es einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE_18,85 <93>; BVerfGE_42,143 <149>; stRspr). Daran gemessen, kann im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) das Urteil des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben (II). Hingegen läßt sich im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) nicht erkennen, daß die Zivilgerichte in den angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung von Grundrechten grundsätzlich verkannt hätten (III). II.

53

2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl BVerfGE_8,274 [328

54

Die Privatautonomie ist notwendigerweise begrenzt und bedarf der rechtlichen Ausgestaltung. Privatrechtsordnungen bestehen deshalb aus einem differenzierten System aufeinander abgestimmter Regelungen und Gestaltungsmittel, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Privatautonomie zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stünde und ihre grundrechtliche Gewährleistung infolgedessen leerliefe. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei der gebotenen Ausgestaltung an die objektiv-rechtlichen Vorgaben der Grundrechte gebunden. Er muß der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben einen angemessenen Betätigungsraum eröffnen. Nach ihrem Regelungsgegenstand ist die Privatautonomie notwendigerweise auf staatliche Durchsetzung angewiesen. Ihre Gewährleistung denkt die justitielle Realisierung gleichsam mit und begründet daher die Pflicht des Gesetzgebers, rechtsgeschäftliche Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen, die als rechtsverbindlich zu behandeln sind und auch im Streitfall durchsetzbare Rechtspositionen begründen.

55

Mit der Pflicht zur Ausgestaltung der Privatrechtsordnungs tellt sich dem Gesetzgeber ein Problem praktischer Konkordanz. Am Zivilrechtsverkehr nehmen gleichrangige Grundrechtsträger teil, die unterschiedliche Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen. Da alle Beteiligten des Zivilrechtsverkehrs den Schutz des Art.2 Abs.1 GG genießen und sich gleichermaßen auf die grundrechtliche Gewährleistung ihrer Privatautonomie berufen können, darf nicht nur das Recht des Stärkeren gelten. Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, daß sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.

56

Im Vertragsrecht ergibt sich der sachgerechte Interessenausgleich aus dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner. Beide binden sich und nehmen damit zugleich ihre individuelle Handlungsfreiheit wahr. Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung (vgl BVerfGE_81,242 <255>). Allerdings kann die Rechtsordnung nicht für alle Situationen Vorsorge treffen, in denen das Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden. Handelt es sich jedoch um eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen läßt, und sind die Folgen des Vertrages für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muß die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen. Das folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie (Art.2 Abs.1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art.20 Abs.1, Art.28 Abs.1 GG).

57

Das geltende Vertragsrecht genügt diesen Anforderungen. Die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuchs gingen zwar, auch wenn sie verschiedene Schutznormen für den im Rechtsverkehr Schwächeren geschaffen haben, von einem Modell formal gleicher Teilnehmer am Privatrechtsverkehr aus, aber schon das Reichsgericht hat diese Betrachtungsweise aufgegeben und "in eine materiale Ethik sozialer Verantwortung zurückverwandelt" (Wieacker, Industriegesellschaft und Privatrechtsordnung, 1974, S.24). Heute besteht weitgehende Einigkeit darüber, daß die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und daß der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört (vgl die Übersicht bei Limbach, Das Rechtsverständnis in der Vertragslehre, JuS 1985, S.10 ff mit zahlrNachw; zuletzt Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S.216 ff). Im Sinne dieser Aufgabe lassen sich große Teile des Bürgerlichen Gesetzbuchs deuten (Hönn, Kompensation gestörter Vertragsparität, 1982).

58

In diesem Zusammenhang haben die Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zentrale Bedeutung. Der Wortlaut des § 138 Abs.2 BGB bringt das besonders deutlich zum Ausdruck. Darin werden typische Umstände bezeichnet, die zwangsläufig zur Verhandlungsunterlegenheit des einen Vertragsteils führen und zu denen auch dessen Unerfahrenheit gerechnet wird. Nutzt der überlegene Vertragsteil diese Schwäche aus, um seine Interessen in auffälliger Weise einseitig durchzusetzen, so führt das zur Nichtigkeit des Vertrages. § 138 Abs.1 BGB knüpft ganz allgemein die Nichtigkeitsfolge an einen Verstoß gegen die guten Sitten. Differenziertere Rechtsfolgen ergeben sich aus § 242 BGB. Die Zivilrechtswissenschaft ist im Ergebnis darüber einig, daß der Grundsatz von Treu und Glauben eine immanente Grenze vertraglicher Gestaltungsmacht bezeichnet und die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle des Vertrages begründet (vgl zuletzt Fastrich, Richterliche Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S.70 ff; Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, S.2 49 f). Über die Voraussetzungen und die Intensität dieser Inhaltskontrolle besteht zwar im juristischen Schrifttum Streit. Für die verfassungsrechtliche Würdigung genügt jedoch die Feststellung, daß das geltende Recht jedenfalls Instrumente bereit hält, die es möglich machen, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität angemessen zu reagieren.

59

Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Haben die Vertragspartner eine an sich zulässige Regelung vereinbart,so wird sich regelmäßig eine weitergehende Inhaltskontrolle erübrigen. Ist aber der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, so dürfen sich die Gerichte nicht mit der Feststellung begnügen: "Vertrag ist Vertrag". Sie müssen vielmehr klären, ob die Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt. Ein Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie kommt aber dann in Betracht, wenn das Problem gestörter Vertragsparität gar nicht gesehen oder seine Lösung mit untauglichen Mitteln versucht wird.

59

3. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist durch einen solchen Verstoß gekennzeichnet. Die umstrittene Bürgschaftserklärung wurde so gewürdigt, als wäre ein normaler Vertrag mit korrespondierenden Interessen und überschaubaren Risiken geschlossen worden. Alle Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin zu 1) ihre Verhandlungsschwäche belegen wollte, wurden mit dem Hinweis zurückgewiesen, sie sei volljährig gewesen und habe sich über die entstehenden Risiken selbst vergewissern müssen. Das reicht nicht aus.

60

Das Haftungsrisiko, das die Beschwerdeführerin mit dem umstrittenen Bürgschaftsvertrag ohne eigenes wirtschaftliches Interesse übernahm, war - wie bereits ausgeführt wurde - ungewöhnlich hoch. Es war darüber hinaus außerordentlich schwer abschätzbar. Der festgelegte Bürgschaftsbetrag bezeichnete nur für die Hauptforderung eine Höchstgrenze; die beachtlichen Kosten und Zinsen des Kredits sollten hinzugerechnet werden, ohne daß deren Berechnungsgrundlage im Bürgschaftsvertrag ausgewiesen wurde. Vor allem aber fehlte jede Begrenzung der gesicherten Geschäftsverbindlichkeiten. Berücksichtigt man ferner die Abdingung bürgschaftsrechtlicher Schutzvorschriften, so wird deutlich, daß die Beschwerdeführerin praktisch wie eine Teilhaberin ihres Vaters haften sollte. Bedeutung und Ausmaß dieses Risikos hätten selbst geschäftlich erfahrene Personen kaum abschätzen können; für die erst 21jährige Beschwerdeführerin, die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, waren sie praktisch undurchschaubar.

61

Bei so ausgeprägter Unterlegenheit eines Vertragspartners kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustandegekommen ist und wie sich insbesondere der überlegene Vertragspartner verhalten hat. Dennoch verneint der Bundesgerichtshof jegliche Aufklärungs- und Hinweispflicht des Kreditinstituts. Sogar das Drängen des Bankangestellten mit dem Zusatz "Sie gehen keine große Verpflichtung ein", hält der Bundesgerichtshof für unerheblich. Er sieht darin lediglich - entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts - eine vorläufige Bonitätsauskunft, die auf die Verhandlungsposition der Beschwerdeführerin keinen Einfluß haben konnte. Das wird der Problematik des Ausgangsfalls nicht gerecht und verfehlt die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie so prinzipiell, daß die Entscheidung keinen Bestand haben kann. Ob auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht kommt, kann danach offenbleiben. III.

62

Im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) ging es nicht um die Übernahme eines hohen und schwer abschätzbaren Unternehmerrisikos. Die Bürgschaft betraf einen Konsumkredit, dessen Höhe nicht ungewöhnlich war, wenn man die Anschaffungskosten bei der Gründung eines Hausstandes berücksichtigt. Kreditnehmer war der Ehemann der Beschwerdeführerin, so daß davon ausgegangen werden durfte, diese sei selbst an der Kreditgewährung unmittelbar interessiert. Auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses gaben nach den Feststellungen der angegriffenen Urteile keinen Anlaß zu dem Verdacht, die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Bürgschaftserklärung gedrängt oder auf andere Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden. Für ein etwaiges Beratungsverschulden des Kreditinstituts fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Die Bank hat zwar die Kreditgewährung von der Sicherung durch eine Bürgschaft abhängig gemacht, dabei aber nach den Feststellungen des Landgerichts keine Auskunftspflichten verletzt, insbesondere das Haftungsrisiko nicht beschönigt.

63

Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts hat sich das Landgericht mit den Generalklauseln der §§ 138 und 242 BGB eingehend befaßt. Daß es die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Landgericht und Oberlandesgericht haben es zwar abgelehnt, den Bürgschaftsvertrag allein deshalb für nichtig zu erklären, weil die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Das ist jedoch im Hinblick auf die Art und Höhe des Kredits von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

64

Ebenso geht die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieses von der Rechtsprechung entwickelte unbenannte Freiheitsrecht berührt ist, wenn schon beim Abschluß eines Kredit- oder Bürgschaftsvertrags mit einer ausweglosen Überschuldung gerechnet werden muß. Daß eine solche Gefahr bestanden hätte, ist den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren nicht zu entnehmen und wird auch in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan."

 

Auszug aus BVerfG B, 19.10.93, - 1_BvR_567/89 -, www.dfr,  Abs.48 ff

§§§

93.016 Kandidatenaufstellung

  1. BVerfG,     B, 20.10.93,     – 2_BvC_2/91 –

  2. BVerfGE_89,243 = www.dfr

  3. GG_Art.38, GG_Art.41 Abs.2; BWahlG_§_21 Abs.1 -4 +6, BWahlG_§_27; BVerfGG_§_48

  4. Wahlprüfungsbeschwerde / Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12.Deutschen Bundestages durch die CDU Landesverband Hamburg

 

1) Wahlfehler können nicht nur von amtlichen Wahlorganen begangen werden, sondern auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllen.

 

2) a) Zu den in §§ 21 Abs.1 bis 4 und 6, § 27 BWahlG normierten Anforderungen an die Kandidatenaufstellung durch politische Parteien gehört auch die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann.

b) Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind wahlrechtlich ohne Bedeutung.

 

3) a) Teilnahme- und stimmberechtigt bei einer Mitgliederversammlung im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 2 BWahlG sind alle im jeweiligen Wahlkreis mit erstem Wohnsitz gemeldeten wahlberechtigten Parteimitglieder; wo die Parteimitgliedschaft geführt wird, ist nicht entscheidend.

b) Es begründet einen Wahlfehler, wenn die Parteien rechtlich mögliche und ihnen zumutbare organisatorische Maßnahmen zur Einladung der teilnahmeberechtigten Parteiangehörigen unterlassen.

 

4) Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten durch die Mitglieder- oder die Vertreterversammlung einer Partei hat zur Voraussetzung, daß sich bei mehreren Bewerbern eine Auswahl an den Kriterien der Persönlichkeit und des politischen Programms des Kandidaten orientieren kann. Aus diesem Grund wird es regelmäßig notwendig sein, daß die Kandidaten sich persönlich in gebotener Zusammenfassung vorstellen und programmatische Aussagen machen können.

 

5) Eine Gesamtwahl, bei der verschiedene Einzelwahlen für gleichrangige Funktionen in einem Wahlgang zusammengefaßt werden, die es aber erlaubt, in beliebiger Anzahl aus den Wahlvorschlägen Namen zu streichen, verstößt nicht gegen elementare Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl.

§§§

93.017 Unabhängige Arbeiterpartei - UAP

  1. BVerfG,     B, 21.10.93,     – 2_BvC_7/91 –

  2. BVerfGE_89,266 = www.dfr

  3. GG_Art.21 Abs.1; BWahlG_§_18 Abs.4 Nr.2

  4. Nichtzulassung der Kreiswahlvorschläge der U.A.P. / Nichtzulassung / Einfluß auf Mandatszuteilung

 

Zum Maßstab der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft gemäß § 18 Abs.4 Nr.2 BWahlG.

 

LB 2) Eine Vereinigung, die parlamentarisch nicht vertreten ist, kann nur dann einen Parteiwahlvorschlag einreichen, wenn der Bundeswahlausschuß sie gemäß § 18 Abs.4 Nr.2 i.V.m. § 18 Abs.2 BWahlG als Partei anerkannt hat. Im Rahmen dieses -- für alle Wahlorgane verbindlichen (§ 18 Abs.4, 1.Halbsatz BWahlG) Feststellungsverfahrens ist die Legaldefinition des § 2 PartG maßgeblich, durch die der Gesetzgeber den Parteienbegriff des Art.21 Abs.1 GG in verfassungsmäßiger Weise konkretisiert hat.

§§§

93.018 § 611a BGB

  1. BVerfG,     B, 16.11.93,     – 1_BvR_258/86 –

  2. BVerfGE_89,276 = www.BVerfG.de = www.dfr

  3. GG_Art.3 Abs.2; BGB_§_611a;

  4. Verfassungsbeschwerde / Gleichbehandlung von Männern und Frauen / Bewerbung um Arbeitsplatz / Diskriminierung im Einstellungsverfahren / Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch

 

1) Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorbezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt.

 

2) § 611a BGB ist danach im Lichte des Art.3 Abs.2 GG so auszulegen und anzuwenden, daß Arbeitsuchende bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wirksam vor Benachteiligung wegen des Geschlechts geschützt werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4.Dezember 1985, 2 Sa 625/85 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

93.019 Wahlprüfungsverfahren

  1. BVerfG,     B, 23.11.93,     – 2_BvC_15/91 –

  2. BVerfGE_89,291 = www.dfr

  3. GG_Art.41 Abs.2; BVerfGG_§_48; BWahlG_§_18 Abs.4 Nr.2; PartG_§_4 Abs.1

  4. Wahlprüfungsbeschwerde / Bundeswahlausschuss - Entscheidungen / Zulassung von Parteien und Listenvereinigungen / 12.Deutscher Bundestag'

 

1) Wird eine Wahlprüfungsbeschwerde zurückgenommen, entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob das öffentliche Interesse einer Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung zur Sache entgegensteht.

 

2) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art.41 Abs.2 GG, § 48 BVerfGG überprüft das Bundesverfassungsgericht den angegriffenen Beschluß des Deutschen Bundestages in formeller und materieller Hinsicht. Mängel im Verfahren des Bundestages können für die Beschwerde allerdings nur dann beachtlich sein, wenn sie der Entscheidung des Deutschen Bundestages die Grundlage entziehen.

 

3) a) Der Bundeswahlausschuß hat in seine gemäß § 18 Abs.4 Nr.2 BWahlG zu treffende Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft auch die formellen Voraussetzungen einer Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs.2 BWahlG miteinzubeziehen.

b) Eine wirksame Beteiligungsanzeige ist nicht davon abhängig, daß die Vereinigung einen nach § 4 Abs.1. des Parteiengesetzes zulässigen Namen führt.

 

LB 4) Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, soweit sie darauf abzielen, daß nur ernsthafte politische Vereinigungen und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben.

 

LB 5) Deshalb ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von neuen Parteien den Nachweis ernsthaften politischen Wollens fordert und seit der Novelle vom 14. Februar 1964 (BGBl.I S.61) dafür eine Prüfung vor dem Bundeswahlausschuß vorsieht (jetzt § 18 Abs.2 Satz 1 und Abs.4 Nr.2 BWahlG), während er bei parlamentarisch vertretenen Parteien allein deren frühere Wahlerfolge ausreichen läßt (vgl hierzu BVerfGE_3,19 <27>; BVerfGE_12,10 <27 f.>).

 

LB 6) Eine "Entscheidung" (§ 10 S.1 BWahlG aF), die ein Gremium trifft, entsteht durch die Elemente der Willensbildung und der Abstimmung. Vorschläge, Beratung und Abstimmung bilden einen einheitlichen Prozeß. Fordert das Gesetz für eine "Entscheidung" ein bestimmtes Verfahren, so gilt dies grundsätzlich für alle ihre Elemente.

§§§

93.020 Trennscheibe

  1. BVerfG,     B, 08.12.93,     – 2_BvR_736/90 –

  2. BVerfGE_89,315 = www.dfr

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1; StVollzG_§_27 Abs.1

  4. Verfassungsbeschwerde / Strafgefangener / Ehegattenbesuch / Trennscheibe

 

Zum Einsatz einer sogenannten Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen eines Strafgefangenen.

 

LB 2) Die in der Vollzugspraxis und auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung verbreitete Auslegung des § 27 Abs.1 Satz 1 StVollzG, daß diese Bestimmung aus Gründen der Sicherheit auch die Trennscheibe als Mittel der Überwachung erlaubt, insbesondere um die nicht genehmigte Übergabe von Gegenständen (§ 27 Abs.4 StVollzG) wirkungsvoll zu verhindern, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

 

LB 3) Der längerfristige Einsatz der Trennscheibe oder ihr Einsatz im Anschluß an die vorangegangene Untersagung von Besuchen stellt bei Ehegatten einen besonders belastenden Grundrechtseingriff dar, weil die Trennscheibe die Begegnung der Ehegatten empfindlich beeinträchtigt. Daraus folgt, daß die zuständigen Behörden mit besonderer Sorgfalt Sicherheitsbedenken überprüfen und, wenn diese nicht ausgeräumt werden können, zu anderen annähernd gleich wirksamen, jedoch weniger einschneidenden Sicherungsvorkehrungen (etwa Durchsuchungen oder andere Formen der Überwachung) übergehen müssen, falls diese unter zumutbarer Inanspruchnahme der sachlichen und personellen Ausstattung der Anstalt darstellbar und auch mit dem Verhalten eines Gefangenen solchen Vorkehrungen gegenüber vereinbar sind.Bei der Auswahl unter gleich geeigneten Maßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu beachten, welche davon von den Betroffenen als am wenigsten einschneidend empfunden wird.

§§§

93.021 Atomgesetz

  1. BVerfG,     B, 14.12.93,     – 1_BvF_3/88 –

  2. BVerfGE_89,327 = www.dfr

  3. AtG_§_2 Abs.1 Nr.1 Buchst.a, AtG_§_3 ff

  4. Abstrakte Normenkontrolle / Ruhensanordnung

T-93-04

LB: Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens gegen die Zulassung der Erzeugung und energiewirtschaftlichen Verwendung von Plutonium.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

* * *

T-93-04Ruhen des Verfahrens

2

" Die Antragsteller, 180 der SPD angehörende Abgeordnete des 11.Deutschen Bundestages, haben sich im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Zulassung der Erzeugung und energiewirtschaftlichen Verwendung von Plutonium im Atomgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Juli 1985, BGBl.I S.1565) gewandt und ferner geltend gemacht, daß dieses Gesetz dem Erfordernis inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht nicht hinreichend gerecht werde. Sie betreiben inzwischen seit längerer Zeit das Verfahren nicht weiter und haben dessen Ruhen beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Mit den Entscheidungen über die Aufgabe des sogenannten Schnellen Brüters in Kalkar und der Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf seien wesentliche Eckpunkte des befürchteten Einstiegs in die Plutoniumwirtschaft entfallen. Durch die grundlegende Novellierung des Atomgesetzes, deren Entwurf das Bundesumweltministerium vorgelegt habe, werde auch der Vorrang der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente zugunsten der Gleichrangigkeit der direkten Endlagerung aufgegeben. Die angekündigte Novelle des Atomgesetzes nehme darüber hinaus weitere Ziele des zweiten Antrages auf, so daß der Fortgang der Gesetzgebungsarbeit abgewartet werden sollte.

2

Das Verfahren müßte trotz des Antrags, es ruhen zu lassen, von Amts wegen fortgeführt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten wäre. Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurücknahme des Antrags im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle entwickelt worden sind (vgl BVerfGE_8,183 <184>; BVerfGE_25,308 f; BVerfGE_87,152 f), gelten für das Ruhen des Verfahrens entsprechend. Im Hinblick auf die von den Antragstellern angeführten Gründe besteht jedoch kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens von Amts wegen."

 

Auszug aus BVerfG B, 14.12.93, - 1_BvF_3/88 -, www.BVerfG.de,  Abs.1 ff

§§§


1992 RS-BVerfG - 1991 1994       [ › ]

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§§§