BVerwG, B, 09.05.03, - 2_AV_1/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_54 Abs.1; ZPO_§_42 Abs.2
Konkurrententsteit / Befangenheit / Dienstaufsicht
LB 1) Befangen im Sinne des § 42 Abs.2 ZPO ist ein Richter dann, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln.
LB 2) Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung wegen Befangenheit nicht aus.
LB 4) Vertritt ein Präsident eines Oberverwaltungsgerichts das Land in einem Rechtsstreit wird er weder als Dienstvorgesetzter noch als Richter, sondern als Behördenleiter tätig.
Z-374 Befangenheit eines Richters
"... Das auf § 54 Abs.1 VwGO iVm § 42 Abs.2 ZPO gestützte Befangenheitsgesuch des Antragstellers, über das gemäß § 45 Abs.3 das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist unbegründet. (Abs.2)
Befangen im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Richter dann, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (Urteil vom 5.Dezember 1975 BVerwG 6 C 129.74 BVerwGE 50, 36,; vgl auch Beschluss vom 3.April 1997 BVerwG 6 AV 1.97 Buchholz 310 § 54 VwGO Nr.55). (Abs.3)
Der Umstand, dass alle Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts der Dienstaufsicht des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts unterliegen, stellt weder für sich noch im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Klage- und Beschwerdeverfahren des Antragstellers einen Grund dar, an der Objektivität der abgelehnten Richter zu zweifeln. (Abs.4-6)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.2 ff
Z-375 Dienstaufsicht über Richter
"... Die Dienstaufsicht über die beim Oberverwaltungsgericht tätigen Richter, die in Sachsen nicht anders als in den anderen Bundesländern und im Bund (vgl § 38 Abs.1 VwGO) beim Präsidenten des Gerichts liegt, erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, aber nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (§ 26 Abs.1 DRiG). Unbegründet ist die Befürchtung, die Richter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten schon wegen der dem Präsidenten dieses Gerichts eröffneten Möglichkeit, Einfluss auf ihr berufliches Fortkommen zu nehmen, nicht frei entscheiden. Soweit der Präsident einen derartigen Einfluss überhaupt ausüben kann, geschieht dies in dem formalisierten Verfahren der dienstlichen Beurteilung. Eine negative Beurteilung im Hinblick auf dem Präsidenten persönlich unliebsame Entscheidungen wäre unzulässig und würde einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten. (Abs.7)
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass der Präsident des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts in dem gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz geführten Beurteilungs- und Konkurrentenstreitverfahren des Antragstellers den Antragsgegner vertreten und die Prozessführung in eigener Person wahrgenommen hat. Die Entscheidung eines Rechtsstreits, an dem der eigene Dienstherr beteiligt ist, ist im Arbeitsalltag eines Verwaltungsrichters keine Seltenheit.
Die Wahrnehmung der Prozessvertretung durch den Präsidenten entspricht der geltenden Rechtslage. Nach § 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen in Verfahren der vorliegenden Art durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vertreten. Gründe, hiervon abzuweichen, hat die Sächsische Staatsregierung nicht gesehen. Zur Vertretung des Landes ist der Präsident daher verpflichtet. Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, dass er als Parteivertreter die Interessen des Landes wahrnimmt und dabei seine eigene dienstliche Tätigkeit, die den Anlass und Gegenstand des Rechtsstreits bildet, verteidigt. Ob er dies persönlich oder durch einen mit Präsidialgeschäften betrauten und insoweit seinen Weisungen unterliegenden Richter getan hat, kann dabei keine Bedeutung haben. Jedenfalls ist allen Beteiligten ebenso wie den Richtern klar, dass der Präsident in diesem Falle weder als Dienstvorgesetzter noch als Richter, sondern als Behördenleiter tätig wird und dabei eine Behandlung durch das Gericht hinzunehmen hat wie jeder andere Behördenleiter auch." (Abs.8)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.7 f
§§§
BVerwG, B, 15.05.03, - 1_WB_10/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
SLV_§_2 Abs.1, SLV_§_2 Abs.2; VwGO_§_94; ZDv 20/6 Nr.205 Nr.1, Nr.901
Planmäßige Beurteilung / Beurteilungstermin / Altersgrenze / Laufbahnperspektive / Beurteilungszeitraum.
Die planmäßige Beurteilung eines Soldaten erstreckt und beschränkt sich auf den Beurteilungszeitraum. Die Ausdehnung der Beurteilung auf eine nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene neue Sachlage ist ausgeschlossen.
§§§
BVerwG, B, 15.05.03, - 1_WB_10/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
SLV_§_2 Abs.1, SLV_§_2 Abs.2; VwGO_§_94; ZDv_20/6 Nr.205 Nr.1, Nr.901
Planmäßige Beurteilung / Beurteilungstermin / Altersgrenze / Laufbahnperspektive / Beurteilungszeitraum.
Die planmäßige Beurteilung eines Soldaten erstreckt und beschränkt sich auf den Beurteilungszeitraum. Die Ausdehnung der Beurteilung auf eine nach dem Beurteilungsstichtag eingetretene neue Sachlage ist ausgeschlossen.
§§§
BVerwG, U, 15.05.03, - 4_CN_9/01 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG Art.28 Abs.2 S.1; (93) ROG_§_2 Abs.1 Nr.2 + 5, ROG_§_5 Abs.1 S.2, ROG_§_5 Abs.2 S.1; (98) ROG_§_2 Abs.2 Nr.4 + 5, ROG_§_4 Abs.1 S.1, ROG_§_7 Abs.1, ROG_§_7 Abs.2 S.1 Nr.3, ROG_§_9 Abs.2 S.1; (aF) BNatSchG_§_8 Abs.1 BNatSchG_§_8 Abs.3; (nF) BNatSchG_§_18 Abs.1, BNatSchG_§_19 Abs.3; (BW) LPG_§_8 Abs.3 S.1 Nr.3;
Regionalplanung / Ausweisung von Infrastrukturvorhaben / Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden / kommunale Planungshoheit / Abwägungsgebot in der Raumordnung / raumordnungsrechtliches Entwicklungsgebot / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
1) Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, in einem Regionalplan regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) vereinbar, wenn diese Ausweisung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (im Anschluss an BVerfGE 76, 107).
2) Die gebietsscharfe Ausweisung der Standorte für die Erweiterung des Landesflughafens und den Neubau einer Landesmesse im Regionalplan für die Region Stuttgart greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in die städtebauliche Planungshoheit der betroffenen Gemeinde ein und ist mit dem Raumordnungsrecht des Bundes vereinbar.
3) Ein Ziel der Regionalplanung, das im landesweiten Raumordnungsplan nicht ausdrücklich festgelegt ist, verletzt das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (erst), wenn es der landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist.
4) Gebietsscharfe Standortausweisungen für Infrastrukturvorhaben in einem Regionalplan, die einen Regionalen Grünzug überplanen, stellen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 Abs.1 BNatSchG) dar.
§§§
BVerwG, B, 19.05.03, - 6_P_16/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BPersVG_§_75, BPersVG_§_76, BPersVG_§_78;
Schutzzweckgrenze / innerdienstliche Maßnahme / Dienstkraftfahrzeuge / Förderung des Selbstfahrens / Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen / Mitbestimmung bei Unfallverhütungsmaßnahmen / Unfallverhütungsmaßnahme als Teilregelung einer Verwaltungsvorschrift.
1) Unter dem Gesichtspunkt der sog Schutzzweckgrenze (BVerfGE 93,37, 70) ist die Mitbestimmung des Personalrats nur ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter aufweist.
2) Eine Verwaltungsvorschrift zur Förderung des Steuerns von Dienstkraftfahrzeugen durch sog Selbstfahrer ist eine innerdienstliche Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats grundsätzlich zugänglich ist.
3) Die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats auf ein Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen nach § 78 Abs.1 Nr.1 BPersVG schließt nicht aus, dass die Verwaltungsanordnung ganz oder teilweise der Mitbestimmung unterliegt.
4) Die die Unfallverhütung bezweckende Teilregelung einer Verwaltungsvorschrift unterliegt jedenfalls dann der Mitbestimmung nach § 75 Abs.3 Nr.11 BPersVG, wenn die Teilregelung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
§§§
BVerwG, B, 20.05.03, - 1_DB_8/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG Art.3 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4; BDG_§_85; (Br) LDG_§_68, LDG_§_82 Abs.5; (Br) LDO_§_82;
Angleichung des bremischen Landesdisziplinarrechts an das Bundesrecht (Bundesdisziplinargesetz) / kein Rechtsmittel gegen Urteile des Disziplinarhofs beim OVG Bremen, die nach altem Recht ergangen sind / kein grundgesetzlich verbürgtes Recht auf einen Instanzenzug / kein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG.
Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, wenn ein Landesgesetzgeber bei der Angleichung des Landesdisziplinarrechts an das neue Bundesrecht im Bundesdisziplinargesetz in den Übergangsregelungen im Anschluss an Berufungsurteile, die nach altem Recht ergehen, im Gegensatz zum neuen Recht keine Revisionsinstanz vorsieht.
§§§
03.097 Alter Bebauungsplan |
---|
BVerwG, B, 20.05.03, - 4_BN_57/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BauGB_§_1a Abs.3 S.4, BauGB_§_215a Abs.1; (60) BBauG_§ 5 Abs.6; BauNVO_§_1 Abs.3 S.3, BauNVO_§_11 Abs.2; (76) BNatSchG_§_12, BNatSchG_§_15; VwGO § 47 Abs.5 S.4
Bebauungsplan / Normenkontrolle / Nichtigkeit / Unwirksamkeit / ergänzendes Verfahren / Landschaftsschutzverordnung / "Öffnungsklausel" zugunsten Bauleitplanung / Schallleistungspegel / immissionswirksamer flächenbezogener / Sondergebiet / Abwägung / umweltschützende Belange in der / naturschutzrechtliche Eingriffsregelung / Ausgleichspflicht.
Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebt.
Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.
§ 1a Abs.3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.
Z-376 Zur Zulässigkeit von Öffnungsklauseln
"... Bauplanungsrecht wird durch die beanstandete "Öffnungsklausel" nicht berührt. Die Beschwerde zieht aus der Streichung des § 5 Abs.6 BBauG im Jahre 1977 zu Unrecht den Schluss, der Bundesgesetzgeber habe in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art.72 Abs.2, Art.74 Abs.1 Nr.18 GG) das Verhältnis zwischen Landschaftsschutzverordnungen und kommunaler Bauleitplanung abschließend zugunsten eines Vorrangs des Landschaftsschutzes geregelt. Nach § 5 Abs.6 Satz 2 BBauG 1960 traten mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans in seinem Geltungsbereich Regelungen, die dem Landschaftsschutz dienten, insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegenstanden. Damit hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass sich im Konfliktfall die Bauleitplanung auch gegenüber einem förmlichen Natur- und Landschaftsschutz durchsetzt. Beim Erlass der BBauG-Novelle 1976 änderte er diese Bewertung. In dem Bewusstsein, dass der ausnahmslose Vorrang der Bauleitplanung vor Landschaftsschutzbestimmungen die Belange des Naturschutzes vernachlässige, entzog er den Gemeinden die Befugnis, natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften im Wege der Bauleitplanung zurückzudrängen (vgl BVerwG, Urteil vom 21.Oktober 1999 BVerwG 4 C 1.99 BVerwGE 109,371 ). Mehr als die Abkehr vom Vorrang der Bauleitplanung gibt die Streichung des § 5 Abs.6 Satz 2 BBauG 1960 aber nicht her. Insbesondere lässt sie die dem Landesrecht eingeräumte Befugnis, die Reichweite
naturschutzrechtlicher Verbote zu bestimmen, unberührt. Der Bundesgesetzgeber, dem im Bereich des Naturschutzes ohnedies nur eine Rahmenkompetenz zusteht (vgl Art.74 Nr.3 GG in der seinerzeit geltenden Fassung), hat mit der Gesetzesänderung dem Verordnungsgeber einer Landschaftsschutzverordnung nicht untersagen wollen, selbst den Geltungsanspruch seiner Bestimmungen zugunsten der Bauleitplanung einzuschränken. Ob das zulässig ist, richtet sich allein nach den einschlägigen natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen. (Abs.13)
Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht § 15 BNatSchG 1976, der bei In-Kraft-Treten der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet" galt, der Öffnungsklausel nicht entgegen. Die Vorschrift zählt in Absatz 1 die Voraussetzungen auf, unter denen ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden durfte, und ordnete in Absatz 2 das Verbot aller Handlungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen an, die den Charakter des Gebietes veränderten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Eine Verpflichtung, alle Gebiete, die den Voraussetzungen des § 15 Abs.1 entsprachen, zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären, bestand indessen nicht. Vielmehr stand die Ausweisung nach § 12 Abs.1 Nr.1 BNatSchG 1976 im Ermessen. Es blieb dem landesrechtlichen Normgeber daher unbenommen, vom Erlass einer Landschaftsschutzverordnung abzusehen oder jedenfalls den Geltungsbereich einer
solchen Verordnung durch eine Öffnungsklausel zugunsten der gemeindlichen Bauleitplanung einzuschränken." (Abs.14)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.13 ff
Z-377 immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel
"b) Die Frage, ob § 11 Abs.2 Satz 1 BauNVO den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel als eine Festsetzung der "Art der Nutzung" erlaubt, wird als entscheidungserheblich unterstellt. Zwar können auch Lärmschutzprobleme, die im Bebauungsplan fehlerhaft gelöst worden sind, in einem ergänzenden Verfahren abgearbeitet werden (BVerwG, Urteil vom 16.Dezember 1999 BVerwG 4 CN 7.98 BVerwGE 110,193). Dies gilt aber nur, wenn der Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 BVerwG 4 CN 7.97 Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr.1). Ob bei einer Beanstandung des von der Antragsgegnerin gewählten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels der Lärmschutz durch andere Festsetzungen, zB durch Festsetzung von Lärmschutzwänden, gewährleistet werden könnte, ist offen. Das Normenkontrollurteil enthält dazu folgerichtig keine Feststellungen. (Abs.15)
Die Frage rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich mit dem Senatsurteil vom 28.Februar 2002 BVerwG 4 CN 5.01 (NVwZ 2002,1114) im Sinne des Normenkontrollurteils beantworten lässt. Das Normenkontrollgericht hat der Entscheidung zutreffend entnommen, dass auf der Grundlage des § 11 Abs.2 BauNVO auch in Sondergebieten das Emissionsverhalten eines Betriebs durch einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gesteuert werden darf.
Deshalb ist auch die Divergenzrüge unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich der Senatsentscheidung vom 28.Februar 2002, in der es um die Festlegung von Emissionsradien für Tiermastbetriebe anhand der VDI-Richtlinie 3471 ging, nicht entnehmen, dass die Festsetzung von Emissions- und Immissionsgrenzwerten nur dann als Festsetzung der Art der Nutzung angesehen werden kann, wenn sie auf die Art des zugelassenen Betriebs schließen lässt. Die Tatsache, dass die VDI-Richtlinie 3471 ausschließlich der Kontrolle von Emissionen aus der Schweinehaltung dient und deshalb die Festsetzung von Emissionsradien auf ihrer Grundlage die betroffenen Betriebe als Schweinemastbetriebe ausweist, war für die zu entscheidende grundsätzliche Frage ohne Bedeutung. (Abs.16)
Richtig ist, dass der Senat immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauNVO mit der Begründung zugelassen hat, zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen gehöre auch ihr Emissionsverhalten, und dass diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten nicht gilt. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel in Sondergebieten nicht festgesetzt werden dürfen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. August 1993 BVerwG 4 NB 2.93 (BRS 55 Nr.11) nicht ausgeschlossen, dass mit den Begriffen "Art der Nutzung" und "besondere Eigenschaften von Betrieben" Sachverhalte beschrieben werden, die sich auch teilweise überlappen, so dass mit einem bestimmten Emissionsverhalten auch eine Nutzungsart umschrieben sein kann. Die Entwicklung der Baunutzungsverordnung zeigt, dass der Verordnungsgeber durch § 1 Abs.3 Satz 3 BauNVO die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in der Tat nicht einschränken wollte. § 1 Abs.4 Satz 1 Nr.2 BauNVO 1977 sah vor, dass auch Sondergebiete nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen gegliedert werden konnten. Die Einfügung des § 1 Abs.3 Satz 3 BauNVO und die Herausnahme des § 11 aus § 1 Abs.4 Satz 1 BauNVO durch die Novelle 1990 haben daran nichts geändert. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll § 1 Abs.3 Satz 3 BauNVO "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs.1 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs.2 Satz 1 und § 11 Abs.2 Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S.40). Anlass für die Überarbeitung des § 1 Abs.3 und 4 BauNVO 1977 sei der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.September 1984 BVerwG 4 N 3.84 (NVwZ 1985,338), in dem ausgeführt wird, dass "bei der
Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs.2 die Gemeinde nicht an die in §§ 2 bis 10 aufgeführten Nutzungsarten und nicht an die in § 1 Abs.4 bis 9 für typisierte Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der Differenzierung gebunden ist." (Abs.17 + 18)
c) Die Fragen, (Abs.19)
- ob ein Bebauungsplan rechtmäßig ist, der für ein Grundstück im Plangebiet eine Nutzung festsetzt, die nicht der Eigentümer dieses Grundstücks, sondern aus rechtlichen Gründen nur sein Nachbar realisieren kann, und gleichzeitig durch die Planung eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung nur unter erheblich erschwerten Umständen möglich ist, (Abs.20)
- ob ein derartiger Bebauungsplan jedenfalls dann gegen § 1 Abs.3 BauGB oder § 1 Abs.6 BauGB verstößt, wenn der Nachbar, für dessen Vorhaben der Bebauungsplan aufgestellt wird, dieses Vorhaben auch dann verwirklichen kann, wenn dem Eigentümer des Grundstücks ebenfalls eine plankonforme Nutzung ermöglicht würde, (Abs.21)
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. (Abs.22)
Beide Fragen sind nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass eine Umsetzung des Bebauungsplans auch dann möglich ist, wenn entweder die der Antragstellerin zu 3 gehörende, bislang landwirtschaftlich genutzte Parzelle 199 nicht in der großen Parkplatzanlage aufgeht oder wenn nicht dem Beigeladenen, sondern der Antragstellerin zu 3 die plankonforme Nutzung der Parzelle als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge ermöglicht wird. Mit der dahinter stehenden Behauptung, dass der Beigeladene auf das Flurstück nicht angewiesen ist, räumt sie ein, dass ein Abwägungsmangel zu Lasten der Antragstellerin zu 3 nicht von solcher Art und Schwere wäre, dass er die Planung in Frage stellt oder ihre Grundzüge berührt. Er könnte daher in einem ergänzenden Verfahren behoben werden und hätte nicht die Nichtigkeit des Planes zur Folge. Im Übrigen sind beide Fragen auf den konkreten Fall zugeschnitten und führen nicht auf eine fallübergreifende Thematik. (Abs.23)
d) Schließlich erfordern die Fragen, (Abs.24)
- ob § 1a Abs.3 Satz 4 BauGB auch solche Eingriffe erfasst, die von einem Bebauungsplan für zulässig erklärt worden sind, dessen Abwägung zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
überhaupt noch nicht existierte und keine entsprechende Pflicht zur Vermeidung von Eingriffen und zur Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen bestand, (Abs.25)
- ob § 1a Abs.3 Satz 4 BauGB auch solche Eingriffe erfasst, die zu einem Zeitpunkt von einem Bebauungsplan für zulässig erklärt worden sind, als die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen noch nicht auf der Ebene der Bauleitplanung, sondern erst bei der späteren Planverwirklichung beachtet werden mussten, (Abs.26)
- ob § 1a Abs.3 Satz 4 BauGB auch solche Eingriffe, die von einem Bebauungsplan für zulässig erklärt worden sind, der unverhältnismäßige Festsetzungen im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft enthält und nur deshalb wirksam ist, weil zeitweise die Möglichkeit zur Vornahme von Korrekturen durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Baugenehmigungsverfahren bestanden hätte, (Abs.27)
ihre Entscheidungserheblichkeit vorausgesetzt, nicht die Zulassung der Revision. Sie lassen sich auch ohne Revisionsverfahren in bejahendem Sinne beantworten. (Abs.28)
Nach § 1a Abs.2 Nr.2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). Nach § 1a Abs.3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Der Wortlaut des § 1a Abs.3 Satz 4 BauGB ist eindeutig. Er stellt allein darauf ab, welche Bebauung vor der Aufstellung des neuen Bebauungsplans zulässig war, und differenziert nicht danach, wann und unter welcher Rechtslage die bestehenden Baurechte entstanden sind. Ein Ausgleich ist bei der Überplanung von Flächen, für die bereits Baurechte bestehen, nur insoweit erforderlich, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 1a, Rn.213). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung kommt eine von der Beschwerde befürwortete einschränkende Auslegung, nach der von einem Ausgleich nur abgesehen werden darf, wenn bei der Aufstellung oder dem Vollzug des alten Bebauungsplans die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfüllt worden sind, auch mit Blick auf die Staatszielbestimmung in Art.20a GG nicht in Betracht.
Auszug aus: Originalurteil, Abs.15 ff
§§§
BVerwG, U, 21.05.03, - 9_A_40/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG Art.28 Abs.2 S.1; VwVfG_§_74 Abs.2 S.2, VwVfG_§_75 Abs.1, VwVfG_§_75 Abs.2 S.1, VwVfG_§_76; AEG_§_18 Abs.1, VwVfG_§_75 Abs.2; BauGB_§_36 Abs.1 S.1; BImSchG_§_41 Abs.1; 16.BImSchV_§_1 Abs.1, 16.BImSchV_§_1 Abs.2;
Lehrter Bahnhof / Verkürzung des Bahnsteigdachs / Planfeststellung / Plangenehmigung / Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor Fertigstellung des Vorhabens / konkurrierende Bauleitplanung / Lärmschutz im Städtebau / kommunale Planungshoheit / Änderung eines Schienenwegs / Auflagenschwelle / Rechtsbeeinträchtigung / Planbefolgungsanspruch / Plangewährleistungsanspruch / Verbundplanung / Abwägungsgebot / Prioritätsgrundsatz.
Haben in einem Detail einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (hier: Länge einer Bahnsteigüberdachung), die vor der räumlich konkurrierenden Bauleitplanung Planreife erlangt hatte, gemeinsame planerische Vorstellungen beider Planungsträger Ausdruck gefunden, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Planbefolgungs- oder Plangewährleistungsanspruchs, den die Gemeinde einer Plangenehmigung entgegenhalten kann, mit der nachträglich eine Änderung dieses Details zugelassen wird.
§§§
03.099 Kirchensteuererlass |
---|
BVerwG, U, 21.05.03, - 9_C_12/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.4 Abs.1 + 2, GG_Art.20 Abs.3; WRV_Art.140, WRV_Art.137 Abs.3; VwGO_§_137 Abs.1; AO_§_227; (RP) KiStG_§_11 Abs.2, KiStG_§_14 Abs.4 Satz 1;
Kirchensteuer, Steuerprogression / Billigkeitserlass, Kappung / kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder / Differenzierungsverbot / ungehinderter Kirchenaustritt.
1) Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des hier als Landesrecht anzuwendenden § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
2) Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene.
3) Es ist grundsätzlich mit Art.3 Abs.1 und 3 sowie Art.4 Abs.1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will.
Z-378 Zur sachlichen Unbilligkeit
"...Im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin begehrten Teilerlass ihrer Kirchensteuerschuld abgelehnt. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist dabei die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in Abhängigkeit von der Einkommensteuer festgesetzte Kirchensteuer der Klägerin nicht allein wegen ihrer aus der Einkommensteuerprogression folgenden Höhe sachlich unbillig im Sinne des § 227 AO ist (1). Auch auf einen kirchenspezifischen Erlasstatbestand kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Soweit das Berufungsgericht hierbei die Anforderungen des Gesetzmäßigkeitsprinzips an einen solchen Erlass verkennt, beruht das Urteil nicht darauf (2). Zudem durfte die Beklagte die begehrte Kirchensteuerermäßigung auch deshalb versagen, weil die Klägerin zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetreten war (3). (Abs.13)
1. Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob der Billigkeitserlass nach § 227 AO auf die Erhebung der Kirchensteuer in Rheinland-Pfalz überhaupt Anwendung findet, da auch eine wie im Fall der Klägerin sehr hohe Kirchensteuer allein wegen ihrer aus der Anknüpfung an die Einkommensteuerprogression folgenden Höhe nicht, wie die Vorschrift es voraussetzt, "nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre". Mit dieser Auffassung verstößt das Berufungsgericht nicht gegen Bundesrecht. (Abs.14)
In Rheinland-Pfalz sind die evangelischen Landeskirchen berechtigt, die Kirchensteuern nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften KiStG (vom 24.Februar 1971 GVBl 1971 S.59 mit späteren Änderungen) zu erheben. Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann nach Auffassung des Berufungsgerichts, wenn überhaupt, nur aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 11 Abs.2 Satz 1 KiStG erfolgen, wonach auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der zu einer analogen Heranziehung der Bestimmung auf die Kirchensteuer führt. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht § 227 AO, auch in seiner letztlich nur hypothetischen Auslegung, als Landesrecht zur Anwendung gebracht (stRspr des BVerwG zur Verweisung von Landes- auf Bundesrecht und zur Revisibilität allgemeiner Rechtsgrundsätze; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.Juni 1969 BVerwG 7 C 20.67 BVerwGE 32,252; Urteil vom 27.Februar 1976 - BVerwG 7 C 44.74 - BVerwGE 50,255 ; Urteil vom 14.Dezember 1978 BVerwG 5 C 1.78 BVerwGE 57,204; Urteil vom 24.September 1992 BVerwG 3 C 64.89 BVerwGE 91, 77; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn.66 f mwN). (Abs.15)
An diese Auslegung des Berufungsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht
gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO iVm § 560 ZPO), sofern die Auslegung nicht ihrerseits gegen höherrangiges Bundesrecht verstößt (vgl auch dazu die Nachweise bei Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, Rn.79 ff). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Insbesondere bestimmt das Berufungsgericht den Billigkeitsbegriff in § 227 AO entgegen den Einwendungen der Revision nicht willkürlich. Seine Auffassung, wonach die Progression der Kirchensteuer in ihrer Abhängigkeit von der Einkommensteuer auf der eindeutigen Anordnung des Normgebers beruhe (§ 5 Abs.1 Nr.1 KiStG iVm § 2 Abs.2 Buchst.a Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 7.Oktober 1971 mit späteren Änderungen KiStO), daher alle Kirchensteuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleich treffe und deshalb keine sachliche Unbilligkeit darstelle, die über § 227 AO korrigiert werden könne, folgt den Grundsätzen der von ihm zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bundesrechtlichen Billigkeitsbegriff (vgl etwa BVerwG, Urteil 17.November 1999 BVerwG 11 C 7.99 NVwZ-RR 2000,317). Sie wird zudem auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Kirchensteuerrecht vielfach geteilt (vgl FG Saarland, Urteil vom 23.Juni 1978 18/76 EFG 1979,149; FG Köln, Urteil vom 14.August 1992 11 V 374/92 juris und Urteil vom 25. November 1992 11 K 1660/92 EFG 1993,401). (Abs.16)
Anhaltspunkte im Kirchensteuergesetz Rheinland-Pfalz oder in der Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche, die erkennen ließen, dass der Landesgesetzgeber oder die beklagte Kirche die der Einkommensteuerprogression folgende Kirchensteuer ab einer bestimmten Höhe als generell unbillig ansähen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich. Die Berufung der Klägerin auf eine Praxis der Kirchensteuererhebung in anderen Landeskirchen, die in solchen Fällen einen Billigkeitserlass auf § 227 AO stützten, vermag daher nicht zu begründen, dass die am eigenen Landeskirchenrecht orientierte Auslegung des Berufungsgerichts zu dieser Bestimmung, die zudem mit dem bundesrechtlichen Billigkeitsbegriff grundsätzlich in Einklang steht, bundesrechtswidrig, insbesondere willkürlich, sein sollte. (Abs.17)
Mit den vorstehenden Erwägungen ist dem Landesgesetzgeber oder der beklagten Kirche nicht die Befugnis abgesprochen, eine eigenständige allgemeine Kappungsregelung jenseits des einzelfallbezogenen Billigkeitserlasses nach § 227 AO einzuführen, sofern sie die Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuerprogression jedenfalls ab einer bestimmten Höhe für nicht mehr angemessen hielten, etwa weil sie die mit der Einkommensteuerprogression verfolgten gesellschaftspolitischen Zielvorstellungen nicht von der
Kirchensteuer übernommen wissen wollten (zu entsprechenden Bestimmungen in verschiedenen Landeskirchen vgl von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3.Aufl 1996, S.264; Marré in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Erster Band, 2.Aufl.1994, S.1132 ff.). (Abs.18)
Gebunden ist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch an die Auslegung des Berufungsgerichts zu der Frage, was bei Anwendung des § 227 AO gerichtlich kontrollierbare Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs und was nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung ist. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Klägerin ins Leere, das Berufungsgericht verstoße insoweit gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, weil es sich mit seiner Feststellung, dass die Einziehung der gegenüber der Klägerin festgesetzten Kirchensteuer nicht unbillig sei, unzulässig über die Ermessensbefugnis der Kirchensteuerbehörde hinweggesetzt habe. Die auf der Auslegung von Landesrecht beruhende Auffassung des Berufungsgerichts hierzu, dass es keiner Ausführungen zur Ermessensausübung der Steuerbehörde bedürfe, wenn die Kirchensteuerbelastung für die Klägerin schon nicht unbillig im Sinne des § 227 Abs.1 AO sei, verstößt danach nicht gegen höherrangiges revisibles Recht. (Abs.19)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.13 ff
Z-379 Teilerlass der Kirchensteuer
"2. Ein Teilerlass der Kirchensteuer steht der Klägerin auch nicht auf der Grundlage eines über § 227 AO hinausgehenden kirchenspezifischen Erlasstatbestandes zu. Denn für einen solchen Erlass fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Soweit das Berufungsgericht die Anforderungen des bundesrechtlichen Gesetzmäßigkeitsprinzips an einen Steuererlass verkannt hat, beruht seine Entscheidung nicht darauf, da es ausgehend von seiner Rechtsauffassung im Übrigen auch bei Vermeidung dieses Bundesrechtsverstoßes das Begehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt hätte. (Abs.20)
Der im Steuerrecht allgemein anerkannte, aus Art.20 Abs.3, Art.2 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG abgeleitete und damit bundesrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Steuererhebung verlangt, dass sowohl der Tatbestand als auch die Höhe der Besteuerung im Gesetz niedergelegt sein müssen. Weder die Finanzverwaltungen noch die Gerichtsbarkeit dürfen die Steuer nach ihrem Ermessen festsetzen. Dieser Grundsatz erstreckt sich auch auf Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und sonstige Steuervergünstigungen. Behörden oder Gerichte dürfen die Steuerschuld nicht ohne gesetzliche Grundlage herabsetzen (vgl BVerwG, Urteil vom 5.Juni 1959 BVerwG 7 C 83.57 BVerwGE 8,329; Urteil vom 18.April 1975 BVerwG 7 C 15.73 BVerwGE 48, 166 ; vgl auch Tipke, Steuerrecht,
17.Aufl.2002, § 4 Rn.150 ff; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 227 AO Rn.30 ff.). (Abs.21)
Erhebt die Kirche wie hier die Beklagte Kirchensteuern nach Maßgabe eines staatlichen Kirchensteuergesetzes, insbesondere durch Einziehung seitens der staatlichen Finanzbehörden, gilt für dieses öffentlich rechtliche Besteuerungsverfahren in gleicher Weise der Grundsatz der Gesetz und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung (vgl BVerfG, Urteil vom 14.Dezember 1965 1 BvR 586/58 BVerfGE 19,248; Beschluss vom 23.Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84 BVerfGE 73,388 ; Beschluss vom 19.August 2002 2 BvR 443/01 DVBl 2002,1624). (Abs.22)
An der für den begehrten Steuererlass danach erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt es im Fall der Klägerin. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für ihre Erlasspraxis insoweit auf § 14 Abs.4 Satz 1 KiStG und ihre kirchliche Autonomie. Auch das Berufungsgericht scheint wenn dies den Gründen des angefochtenen Urteils auch nicht eindeutig zu entnehmen ist (Urteilsabdruck S.10) § 14 Abs.4 Satz 1 KiStG als ausreichende Ermächtigung für den Erlass aus kirchenspezifischen Gründen zu verstehen. Damit verkennt es jedoch die Anforderungen an die Gesetz und Tatbestandsmäßigkeit einer Steuererlassregelung. Selbst wenn man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht in § 14 Abs.4 Satz 1
KiStG nicht nur eine bloße Regelung über die Verteilung der Erlasszuständigkeit zwischen staatlicher Finanz und Kirchenbehörde, sondern einen materiellen Erlasstatbestand sehen wollte, fehlte ihm doch jedenfalls jede zumindest generalklauselartig zu fordernde Aussage zu den Voraussetzungen und der möglichen Höhe eines Kirchensteuererlasses wie auch über einen etwaigen Entscheidungsspielraum der Behörde. (Abs.23)
Den Anforderungen des Gesetzmäßigkeitsprinzips wäre allerdings auch Genüge getan, wenn der Erlasstatbestand auf einer ausreichenden normativen Grundlage im Kirchensteuerrecht der Pfälzischen Landeskirche geregelt wäre, wobei die hierfür erforderliche Ermächtigungsgrundlage im staatlichen Kirchensteuergesetz mit Rücksicht auf die den Religionsgesellschaften in Art.140 GG iVm Art.137 Abs.3 WRV eingeräumte Autonomie nicht den strengen Anforderungen des Art.80 Abs.1 GG genügen müsste (vgl dazu BVerfG, Beschluss vom 23.Oktober 1986, aaO, S.400). Ein solcher tragfähiger Erlasstatbestand besteht jedoch im Recht der beklagten Kirche insbesondere in ihrer Kirchensteuerordnung nicht. Das Berufungsgericht hat keinen derartigen Erlasstatbestand festgestellt. Auch die Beklagte räumt ein, dass dem von ihr jenseits der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 227 AO praktizierten Kirchensteuererlass nicht einmal eine Erlassrichtlinie zugrunde liegt, dass es sich bei der Kirchensteuerermäßigung auf Veräußerungsgewinne und
der Kappung der Kirchensteuer vielmehr nur um nach gleichen Grundsätzen gehandhabte Einzelfallentscheidungen handelt (so insbesondere das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15.Januar 2001). (Abs.24)
Dass dies dem Gebot der Gesetz und Tatbestandsmäßigkeit der Steuerermäßigung nicht genügt, liegt auf der Hand. Das rechtsstaatliche Defizit dieser "Erlasslage" hat sich gerade auch im Fall der Klägerin realisiert, der die Voraussetzungen der Erlassgewährung durch die Beklagte ersichtlich nicht hinreichend klar waren. (Abs.25)
Mangels des erforderlichen gesetzlichen Erlasstatbestands vermag dem Begehren der Klägerin auch nicht ihre Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz zum Erfolg verhelfen. Denn die für die Herabsetzung der Kirchensteuer erforderliche Gesetzesgrundlage kann auch mit Blick auf Art.3 Abs.1 GG nicht durch die Berufung auf eine ständige Erlasspraxis ersetzt werden, unabhängig davon, dass die Klägerin die Voraussetzungen des von der Beklagten praktizierten Erlasses ohnehin nicht erfüllt. (Abs.26)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.20 f
Z-380 Teilerlass nur für Kirchenmitglieder
"3. Obgleich die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg hat, weist der Senat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass die Beklagte von Verfassungs wegen nicht gehindert wäre, auf einer ausreichenden normativen Grundlage entsprechend ihrer bisherigen Erlasspraxis die Kirchensteuerermäßigung aus den von ihr verfolgten kirchenspezifischen Gründen auf Antrag nur in der Kirche verbliebenen Mitgliedern zu gewähren. (Abs.27)
a) Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein solcher Teilerlass der Kirchensteuer die Bindung der Kirchenmitglieder an die Kirche festigen soll, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten schon nach der bisherigen Erlasspraxis der Fall war. Hielte die Beklagte eine im Bereich der Einkommensteuerprogression liegende Kirchensteuer hingegen allgemein für unbillig, weil sie nach ihrer Auffassung die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen generell überstiege, oder etwa weil die Beklagte den mit der Steuerprogression verfolgten Zweck nicht auf die Kirchensteuer übertragen wissen wollte, gäbe es keinen sachlichen Grund, eine solche Unbilligkeit bei zwischenzeitlich aus der Kirche ausgetretenen Steuerpflichtigen zu verneinen. Die Beschränkung des Erlasses auf Kirchenmitglieder wäre dann nicht mit Art.3 GG vereinbar. (Abs.28)
Will die Kirche dagegen, obwohl sie die Kirchensteuer auch im Bereich der Einkommensteuerprogression für grundsätzlich angemessen hält, die von einer hohen Kirchensteuer betroffenen Mitglieder durch einen Teilerlass in ihrer Bindung an die Kirche stärken, verfolgt sie damit ein legitimes Ziel. Hierzu ist sie im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG iVm Art.137 Abs.3 WRV zustehenden Autonomie auf entsprechender normativer Grundlage auch grundsätzlich berechtigt. (Abs.29)
Da der Zweck dieses Steuernachlasses nur bei noch in der Kirche befindlichen Mitgliedern erreicht werden kann, verstößt es nicht gegen Art.3 Abs.1 und 3 GG, den Erlass auf diese zu beschränken. Weder der allgemeine Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) noch seine Ausprägung als Differenzierungsverbot wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung (Art.3 Abs.3 GG) verwehren es der Kirche, durch geeignete Maßnahmen die Bindung an ihre Mitglieder zu stärken. So wie sie dies aus Anlass einer hohen, aber auch in dieser Höhe grundsätzlich nicht zu beanstandenden Kirchensteuer durch Vergünstigungen im innerkirchlichen Bereich tun könnte, ist es ihr auch unbenommen, dasselbe Ziel durch eine finanzielle Wohltat in Form des Teilverzichts auf die staatlich festgesetzten Kirchensteuern zu verfolgen. (Abs.30)
b) Mit einem solchen Steuererlass verstieße die Beklagte auch nicht gegen Art.4 Abs.1 und 2 GG. (Abs.31)
Dieses Grundrecht garantiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die so genannte negative Glaubens und Bekenntnisfreiheit mit der Folge, dass jeder über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden darf. Das schließt die Freiheit, einer Kirche fern zu bleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu befreien (BVerfG, Beschluss vom 8.Februar 1977 1 BvR 329/71 ua BVerfGE 44,37 mwN). Deshalb darf auch niemand über den Zeitpunkt der Wirksamkeit seines Kirchenaustritts hinaus zur Kirchensteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 8.Februar 1977, aaO, S.50 und Beschluss vom selben Tag 1 BvL 7/71 , BVerfGE 44,59). (Abs.32)
Die Kirche selbst wird durch Art.4 Abs.1 GG freilich nicht gehindert, das Kirchenmitglied durch innerkirchliche Maßnahmen an sich zu binden oder einem Kirchenaustritt etwa die innerkirchliche Wirkung abzusprechen (vgl. von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Erster Band, 2.Aufl.1994, S.780). Art.4 Abs.1 GG
garantiert lediglich eine Rechtslage im staatlichen Recht, die sicherstellt, dass der Staat einen Austrittswilligen über den Zeitpunkt der Erklärung seines Kirchenaustritts hinaus nicht mit Wirkung für das staatliche Recht an der Mitgliedschaft festhält, auch nicht durch Aufrechterhaltung der Kirchensteuerpflicht (BVerfG, Beschluss vom 8.Februar 1977, aaO, S.50). (Abs.33)
Dies würde die Beklagte mit einer der bisherigen Erlasspraxis entsprechenden normativen Regelung ersichtlich nicht tun. Ist nämlich die Kirchensteuer in ihrer vollen Höhe rechtens, begegnet es auch mit Rücksicht auf den Schutzbereich des Art. 4 Abs.1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie von der zuständigen staatlichen Behörde eingezogen wird. Daran ändert es nichts, wenn die Kirche nur den bei ihr verbleibenden Mitgliedern die Möglichkeit eines Teilerlasses eröffnet. Ein auch nur mittelbarer staatlicher Druck auf weiteren zumindest vorübergehenden Verbleib in der Kirche folgt daraus nicht. Das von der hohen Kirchensteuer betroffene Kirchenmitglied ist in seiner Entscheidung, ob es aus der Kirche austreten oder zur Erlangung der Steuerermäßigung in der Kirche verbleiben will, strukturell ebenso frei, wie bereits zuvor bei der Entscheidung, ob es trotz Kirchensteuerpflicht Mitglied der Kirche bleiben will. Da der Staat bei dem ausgetretenen Kirchenmitglied lediglich die ohnehin geschuldete Kirchensteuer einzieht, übt er, ungeachtet der Option einer
kirchenspezifischen von der Kirchensteuerbehörde zu gewährenden Steuerermäßigung für die in der Kirche Verbliebenen, keinen unzulässigen staatlichen Druck auf dessen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus. Diese Freiheit des Kirchenmitglieds wird durch den kirchenspezifischen Steuererlass nicht grundsätzlich anders betroffen, als wenn die Kirche verfassungsrechtlich zweifellos zulässig dem Mitglied für den Fall seines Verbleibs in der Kirche andere, innerkirchliche, möglicherweise ebenfalls materielle Vergünstigungen in Aussicht stellte. Art.4 Abs.1 GG bewahrt das Kirchenmitglied danach zwar vor einer staatlich sanktionierten Behinderung beim Kirchenaustritt, verleiht dem aus der Kirche Ausgetretenen aber keinen Anspruch auf eine nur Kirchenmitgliedern gewährte finanzielle Vergünstigung." (Abs.34)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.27 ff
§§§
BVerwG, B, 26.05.03, - 8_B_73/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwVfG_§_37 Abs.3, VwVfG_§_38 Abs.1 S.1;
Schriftform der Zusicherung / Schriftform eines Verwaltungsakts / gerichtliches Protokoll und Schriftform / Sitzungsniederschrift und Schriftform.
Zusicherungen zur Niederschrift des Gerichts genügen der Schriftform des § 38 Abs.1 Satz 1 VwVfG (wie Urteil vom 25.Januar 1995 BVerwG 11 C 29.93 BVerwGE 97,323 <327> = Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr.11,1 <4>).
Z-381 Zusicherung zur Niederschrift des Gerichts
"...Eine Zusicherung zur Niederschrift des Gerichts genügt auch der Schriftform des § 38 Abs.1 Satz 1 VwVfG. Zwar enthält § 38 VwVfG selbst keine ausdrückliche Regelung, welche förmlichen Anforderungen an die Schriftform der Zusicherung zu stellen sind. Da die Zusicherung aber die Selbstverpflichtung der Behörde zum späteren Erlass eines Verwaltungsakts enthält, ist § 37 Abs.3 VwVfG auf § 38 Abs.1 Satz 1 VwVfG entsprechend anwendbar. Das gerichtliche Protokoll erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen: Aus ihm wird deutlich, welche Behörde die Zusicherung gegeben und wer für sie gehandelt hat. Auch den mit der Schriftform verbundenen Zwecken der Beweis- und Warnfunktion trägt die gerichtliche Niederschrift mit einer Erklärung, die vorgelesen und genehmigt worden ist, hinreichend Rechnung. Dass das gerichtliche Protokoll von dem zusichernden Behördenvertreter nicht unterschrieben wird, steht der Schriftform im Sinne des § 37 Abs.3 VwVfG nicht entgegen, da Namenswiedergabe genügt (vgl Urteil vom 25.Januar 1995 BVerwG 11 C 29.93 BVerwGE 97,323)."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.6
§§§
BVerwG, B, 27.05.03, - 9_BN_3/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.20 Abs.1; VwGO_§_101 Abs.2, VwGO_§_102 Abs.2, VwGO_§_132 Abs.2 Nr.3
Abfallgebühr / Kostenkalkulation / entgeltfähige Kosten / Müllheizkraftwerk / Überkapazität / gebührenrechtlicher Grundsatz der Erforderlichkeit / sparsame Haushaltsführung / Bedarfsprognose / Äquivalenzprinzip / Gehörsrüge / Verzicht auf mündliche Verhandlung / Rechtsgespräch.
1) Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.
2) Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.
§§§
BVerwG, U, 28.05.03, - 2_C_33/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BBG_§_72; AZV_§_1, AZV_§_7; BGB_§_242, BGB_§_249;
Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet / zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit / Freizeitausgleich.
Die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die bis zum 31. Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche leisten mussten, haben Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung im Umfang von einer Stunde pro Monat, in dem über den obligatorischen Umfang hinaus Dienst geleistet werden musste (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 28.02 -).
§§§
03.103 Mehrarbeitsvergütung |
---|
BVerwG, U, 28.05.03, - 2_C_35/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.19 Abs.4; BRRG_§_44; BBG_§_72; BBesG_§_1 Abs.2 Nr.5 BBesG_§_2 Abs.1, BBesG_§_48 Abs.1; AZV_§_1, AZV_§_7; BGB_§_249 ff;
Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet / zu hoch festgesetzte Wochenarbeitszeit / Freizeitausgleich / Mehrarbeitsvergütung / Schadensersatz in Geld wegen entgangener Freizeit bei Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich.
Die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die bis zum 31.Dezember 2000 Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden leisten mussten, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Schadensersatz in Geld.
LB 2) Vom Dienstherr fälschlicherweise angeordneter zusätzlicher Dienst löst keinen Schadensersatzanspruch aus.
Z-382 Mehrarbeitsvergütung
"... Der Klageanspruch kann wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist nicht als besoldungsrechtlicher Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung unmittelbar auf die gemäß § 48 Abs.1 BBesG erlassene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Beamte (MVergV) vom 13.März 1992 (BGBl I S.529), neu bekannt gemacht in der Fassung vom 13.Dezember 1998 (BGBl I S.3494), gestützt werden. § 3 dieser Verordnung, die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, setzt nach seiner insoweit während des gesamten hier in Rede stehenden Zeitraumes unverändert geltenden Fassung voraus, dass der Beamte schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit geleistet hat, die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Bei dem Dienst, den der Kläger über 38,5 Stunden wöchentlich hinaus geleistet hat, handelt es sich nicht um Mehrarbeit im Rechtssinne. Es fehlt sowohl an der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn als auch an den Voraussetzungen für die Heranziehung zu Mehrarbeit. (Abs.10)
Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit sind Ermessensentscheidungen, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat. Der Dienstherr muss dabei prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten
sie übertragen werden soll (vgl Urteil vom 2.April 1981 BVerwG 2 C 1.81 Buchholz 237.7 § 78 a LBG Nordrhein-Westfalen Nr.2 S.3). Eine derartige Entscheidung hat die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs.2, § 134 Abs.4 VwGO), nicht getroffen. Durch die Aufstellung und Praktizierung des Dienstplans mit 40 Wochenstunden in der Dienststelle des Klägers hat die Beklagte keine Mehrarbeit im Umfang der die gesetzliche Wochenarbeitszeit übersteigenden Stunden angeordnet. Sie hat vielmehr die regelmäßige Arbeitszeit rechtswidrig zu hoch festgesetzt. (Abs.11)
Der zusätzlich geleistete Dienst kann nicht nachträglich als Mehrarbeit genehmigt werden. Mehrarbeit darf nur angesetzt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt (§ 72 Abs.2 Satz 1 BBG, § 7 Abs.2 AZV). Beide Voraussetzungen waren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts "ersichtlich nicht" gegeben. (Abs.12)
Die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (§ 72 Abs.2 Satz 1 BBG, § 44 BRRG). Außerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen
dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz (vgl Urteil vom 21.Februar 1991 BVerwG 2 C 48.88 BVerwGE 88, 60 ). Die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) schließt weitergehende Ansprüche auf Vergütungen (§ 1 Abs.2 Nr.5 BBesG) aus. (Abs.13)
Der Dienstherr darf allerdings nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung der Beamten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus decken. Mehrarbeit muss sich wie gesetzlich ausdrücklich geboten auf Ausnahmefälle beschränken und bei erheblicher zusätzlicher Belastung grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Gegen eine rechtswidrige übermäßige zeitliche Beanspruchung kann der Beamte sich jedoch durch Rechtsbehelfe einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel alsbaldiger Unterlassung zur Wehr setzen (vgl Urteil vom 21.Februar 1991, aaO S.62 f). Außer dem unmittelbaren Rechtsschutz steht ihm ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu. (Abs.14)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.10 ff
Z-383 Zusätzlicher Dienst und Schadensersatzanspruch
"... Für einen Schadensersatzanspruch fehlt es jedenfalls an einem in Geld zu ersetzenden Schaden. Zusätzlicher Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff BGB zugrunde liegt (stRspr; vgl ua Urteile vom 21.Februar 1991 BVerwG 2 C 48.88 BVerwGE 88,60 mwN und vom 10.Februar 2000 BVerwG 2 A 4.99 Buchholz 236.1 § 24 SG Nr.18 S.10). Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (vgl Urteile vom 21.Februar 1991, aaO, sowie vom 5.November 1998 BVerwG 2 A 2.98 Buchholz 240 § 48 BBesG Nr.7 S.4; ebenso BGH, Urteile vom 29.April 1977 V ZR 236/74 BGHZ 69,34 und vom 22.November 1988 VI ZR 126/88 BGHZ 106,28). (Abs.15)
Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht auf Schadensersatz oder Entschädigung in Geld für rechtswidriges Verwaltungshandeln, sondern allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet sein, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (stRspr; vgl Urteil vom 21.September 2000 BVerwG 2 C 5.99
Buchholz 237.1 Art.86 BayLBG Nr.10 S.19 mzahlrwN). (Abs.16)
Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war weder durch den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Schadens- oder sonstige Ausgleichsansprüche in Geld zu gewähren. Der Gesetzgeber hat die Vergütung von Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich begrenzte Ausnahme vorgesehen. Im Übrigen verbleibt es bei den Grundsätzen des Beamtenrechts, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft, wenn auch nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts, zur Verfügung stellt, als Gegenleistung dafür Anspruch auf amtsangemessene Alimentation in Gestalt der Dienstbezüge hat und Mehrarbeit, soweit überhaupt, allein durch Freizeit ausgeglichen wird." (Abs.17)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.15 ff
§§§
BVerwG, U, 28.05.03, - 5_C_41/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BSHG_§_76 Abs.1, BSHG_§_77 Abs.1; EinkVO_§_76; BSHG_§_3, BSHG_§_8, BSHG_§_11; EigenheimzulagenG_§_1 ff; SGB-III_§_194 Abs.3 Nr.4
Anrechnung, Eigenheimzulage als Einkommen / Anrechnungszeitraum bei einmaligem Einkommenszufluss / ausdrückliche Nennung Leistungszweck / Einkommen, Zufluss von bei Nachzahlung / Einkommensbegriff, zweckgleiche Leistung / Leistung, zweckbestimmte / Zufluss, normativer / Eigenheimzulage / Zweckbestimmung.
1) Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs.1 BSHG. Sie wird nicht im Sinne des § 77 Abs.1 BSHG zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
2) Bei Auszahlung einer bewilligten Eigenheimzulage ist diese von dem Monat an, in dem die Auszahlung erfolgt (Zuflusszeitpunkt), als Einkommen zu berücksichtigen; sie ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag als Einkommen anzusetzen.
§§§
03.105 Familienhaftpflichtversicherung |
---|
BVerwG, U, 28.05.03, - 5_C_8/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BSHG_§_76 Abs.2 Nr.3
Haftpflichtversicherung / Sozialhilfe / Einkommensminderung.
Beiträge zu einer Familienhaftpflichtversicherung sind jedenfalls bei Familien mit minderjährigen Kindern nach § 76 Abs.2 Nr.3 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen.
§§§
BVerwG, U, 03.06.03, - 1_C_19/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.16 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.103 Abs.1; AuslG_§_46 Nr.2, AuslG_§_88 Abs.3; RuStAG_§_8; VwGO_§_114 S.2; VwVfG_§_48; EG (Amsterdamer Fassung) EGV_Art.17 ff; EMRK_Art.6 Abs.2
Staatsangehörigkeit / Einbürgerung / Rücknahme / Täuschung / erschlichene Einbürgerung / Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit / Vermeidung von Staatenlosigkeit / Unionsbürgerschaft nach EG Vertrag / Ermessen / Nachschieben von Ermessenserwägungen / Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren / schwerer gewerbsmäßiger Betrug / Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1) Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art.48 BayVwVfG) zurückgenommen werden.
2) Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art.16 Abs.1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung.
3) Art.16 Abs.1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.
§§§
BVerwG, U, 03.06.03, - 5_C_32/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
AsylbLG_§_1a, AsylbLG_§_2 Abs.1; AuslG_§_55, AuslG_§_30;
Passlosigkeit als tatsächliches Abschiebehindernis / Asylbewerberleistungsgesetz / Leistungen in entsprechender Anwendung BSHG Aufenthaltsbeendigung / Passlosigkeit als tatsächliches Hindernis / Bundessozialhilfegesetz, entsprechende Anwendung nach § 2 Abs.1 AsylbLG / Gründe, rechtliche, persönliche oder humanitäre Leistungsberechtigung nach BSHG für Asylbewerber Passlosigkeit als rechtliches, persönliches oder humanitäres Ausreise- bzw Abschiebungshindernis.
Gründe im Sinne des § 2 Abs.1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind.
§§§
03.108 Kollegialgerichts-Richtlinie |
---|
BVerwG, U, 03.06.03, - 5_C_50/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_113 Abs.1 S.4
Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier: "Kollegialgerichts-Richtlinie")
Nach der sog "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist eine Amtshaftungsklage auch dann offensichtlich aussichtslos, wenn das Verwaltungshandeln durch ein Kollegialgericht (nur) in 1.Instanz als rechtmäßig beurteilt worden ist.
Z-384  
"...Der Kläger begründet ein solches Interesse damit, dass er die Beklagte wegen Umsatzeinbußen infolge ihres ablehnenden Verhaltens vor dem Landgericht Osnabrück auf Schadensersatz nach § 839 BGB iVm Art.34 GG in Anspruch nehmen wolle. Hiermit kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aber nicht begründet werden, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist (siehe zB BVerwG, Urteile vom 28.August 1987 BVerwG 4 C 31.86 und vom 17.Dezember 1991 BVerwG 1 C 42.90; stRspr). Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt. So liegen die Dinge hier. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (siehe zB Urteil vom 22.Januar 1998 BVerwG 2 C 4.97 mwN) als insbesondere auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl zB BGH, Urteil vom 28.November 2002 III ZR 122/02 ) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden treffe, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts Richtlinie"). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu; denn das Verwaltungsgericht hat in Kammerbesetzung die Klage abgewiesen, weil "die Vergabepraxis der Beklagten ... ermessensgerecht und keineswegs willkürlich" sei und auch "die in den Vergaberichtlinien festgehaltenen Auswahlkriterien ... keinen Ermessensfehler erkennen" ließen, so dass die "Nichtberücksichtigung (des
Klägers) nicht willkürlich (sei) und ... keinen rechtlichen Bedenken (begegne)". Zwar hat dieses Urteil im Berufungsverfahren keinen Bestand gehabt. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, "die Weigerung der Beklagten, das Geschäft des Klägers in das Chipkartensystem aufzunehmen, (verletze) bei der gegebenen Sachlage den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung". Daran scheitert die schuldausschließende Wirkung der erstinstanzlichen Kollegialentscheidung indessen nicht (vgl auch BVerwG, Urteil vom 27.August 1992 BVerwG 2 C 29.90; auch in jenem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aber wie im vorliegenden Fall aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung des Klägers verpflichtet)."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.9
§§§
03.109 öffentlich gefördert |
---|
BVerwG, U, 05.06.03, - 5_C_5/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
WoBindG_§_16 Abs.1, WoBindG_§_5;
Eigenheim - Eigenschaft "öffentlich gefördert" / Wohnungsbindung - Nachwirkung / Nachwirkungsfrist der Wohnungsbindung / Wohnungsbaudarlehen, freiwillige vorzeitige Rückzahlung.
Die Eigenschaft "öffentlich gefördert" endet mit der freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen nach § 16 Abs.5 WoBindG nur dann, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Rückzahlung noch Eigenheim (Eigensiedlung oder eigengenutzte Eigentumswohnung) ist.
§§§
BVerwG, B, 10.06.03, - 8_B_32/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_86 Abs.2, VwGO_§_108 Abs.1 S.2;
Förmlicher Beweisantrag / Ablehnung / Begründung / Sitzungsniederschrift / Entscheidungsgründe.
Wird die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so muss das Tatsachengericht die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen.
Z-385 Beweisantrag + Begründungspflicht
"... Nach § 86 Abs.2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht einen solchen Beschluss gefasst und der Vorsitzende hat den Beschluss auch mündlich begründet. Damit ist zwar zunächst dem Erfordernis des § 86 Abs.2 VwGO Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (zB weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde usw) muss die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 130a VwGO zwar keiner Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf, dass aber aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein muss, dass das Tatsachengericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (vgl ua Beschluss vom 19.April 1999 BVerwG 8 B 150.98 Buchholz 310 § 130 a Nr.37 S.10 mwN). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs.1 Satz 2 VwGO) verstößt, wenn das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung nicht in den Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (Urteil vom 31.Juli 2002 BVerwG 8 C 37.01 Buchholz 428 § 1 Abs.3 VermG Nr.35 S.102 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Auch die Begründung des Tatsachengerichts für die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschluss vom 19.November 1998 BVerwG 8 B 148.98 Buchholz 428 § 5 VermG Nr.19 S.55 mwN). Da im vorliegenden Fall weder der Sitzungsniederschrift noch den Entscheidungsgründen des g angefochtenen Urteils eine Begründung für die Zurückweisun der Beweisanträge zu entnehmen ist, kann der Senat nich h feststellen, ob die Begründung tragfähig ist. Es ist auc nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung der Vorinstanz insofern nachzuvollziehen, als es einerseits anhand der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits am gesamten Akteninhalt prüft, ob die Beweisanträge zulässigerweise hätten abgelehnt werden können."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.7
§§§
BVerwG, U, 12.06.03, - 3_C_21/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GesO_§_2 Abs.3, GesO_§_13 Abs.1; KO_§_12, KO_§_59 Abs.1, KO_§_146 Abs.5;
Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren / Sequestration / Leistungsbescheid / Gesamtvollstreckungs- und Konkursforderungen / Masseforderungen / Feststellungsbescheid.
Nach Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Mai 1991 (BGBl I S.1185) kann durch Leistungsbescheid einzig eine Masseforderung geltend gemacht werden.
§§§
BVerwG, B, 17.06.03, - 4_B_14/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
AtG_§_6; BauGB_§_35, BauGB_§_36; UVPG_§_11, UVPG_§_12; VwGO_§_113 Abs.5 S.1
Zwischenlager für abgebrannte Kernbrennstoffe / Außenbereichsvorhaben / Umweltverträglichkeitsprüfung / Baugenehmigungsverfahren / gemeindliches Einvernehmen / Ersetzung des Einvernehmens / Bescheidungsreife / Bescheidungsurteil.
1) Ein Bescheidungsurteil, durch das die Baugenehmigungsbehörde zu einer abschließenden bauplanungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens unter erneuter Beteiligung der Gemeinde verpflichtet ist und das das gemeindliche Einvernehmen nur im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt, verletzt die Gemeinde nicht in ihren Rechten aus § 36 BauGB.
2) Es bleibt offen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer kerntechnischen Anlage (Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente), deren Errichtung und Betrieb nach Nr.11.3 der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, erst dann abschließend geprüft werden kann, wenn das UVP-Verfahren förmlich beendet ist.
§§§
BVerwG, U, 18.06.03, - 2_WD_50/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
SG_§_7, SG_§_10 Abs.1, SG_§_13, SG_§_17 Abs.2 S.1, SG_§_20 Abs.1, 3, 4, SG_§_23 Abs.1; WDO_§_58 Abs.7. iVm WDO_§_38 Abs.1, WDO_§_62 Abs.3 S.3
Ungenehmigte Nebentätigkeit gegen Entgelt / nicht genehmigte betriebsärztliche Vertretung (wahrheitswidrige Fehlanzeigen) / Sachkosten / Vorteilsausgleich / Schädigung des Vermögens des Dienstherrn / Ausnutzung von dienstlichen Einrichtungen, Personal und Material / Tatmilderungsgrund der mangelnden Dienstaufsicht.
1) Zur Maßnahmebemessung bei Ausübung einer ungenehmigten entgeltlichen Nebentätigkeit durch einen Bundeswehrarzt in herausgehobener Stellung.
2) Entsprechende Anwendung der vom Senat für den unberechtigten Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn entwickelten Grundsätze auf die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit.
§§§
BVerwG, U, 18.06.03, - 4_A_70/01 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
RL 1999/30/EG des Rates vom 22.April 1999; (02) 22.BImSchV_§_3 Abs.4 VwVfG_§_74 Abs.2 S.2;
Straßenrechtliche Planfeststellung / Luftqualität / Schadstoffimmissionen / Stickstoffdioxid / Schutzpflanzungen.
1) Die Anordnung von Schutzpflanzungen in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann eine geeignete Vorkehrung (§ 74 Abs.2 Satz 2 VwVfG) zur Einhaltung von Vorschriften über die Luftqualität sein.
2) Es bleibt offen, welche rechtliche Bedeutung die Grenzwerte der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22.April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABlEG vom 29.Juni 1999 Nr.L 163/41) für die Planfeststellung von Bundesfernstraßen besitzen.
§§§
BVerwG, U, 18.06.03, - 4_C_5/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BauGB_§_30 Abs.1; (68) BauNVO_§_9 Abs.2 Nr.1, BauNVO_§_11 Abs.3, (77) BauNVO_§_11 Abs.3;
Verbrauchermarkt / Fachmarkt / für Fahrräder und Sportbedarf / großflächiger Handelsbetrieb / Industriegebiet.
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne des § 11 Abs.3 BauNVO 1968 beschränkt sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein so genannter Fachmarkt (hier: für Fahrräder und Sportbedarf) kann ein Verbrauchermarkt sein.
§§§
BVerwG, B, 20.06.03, - 9_B_25/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.140; WRV_Art.137 Abs.3; (Ss) VwKG_§_4 Abs.1 S.1 Nr.6
Kirche / diakonisches Werk / kirchliches Selbstbestimmungsrecht / Wahl der Organisationsform / Verwaltungsgebühren / Gebührenfreiheit.
Art.140 GG iVm Art.137 Abs.3 GG ist keine Vorgabe zu entnehmen, die es verbietet, einem privatrechtlich organisierten diakonischen Verein die Gebührenbefreiung zu versagen, die das Verwaltungskostenrecht eines Landes Kirchen und Religionsgemeinschaften vorbehält, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
§§§
BVerwG, U, 25.06.03, - 6_C_17/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.14 Abs.2, GG_Art.87 f Abs.2; TKG_§_3 Nr.9, TKG_§_3 Nr.12, TKG_§_3 Nr.16, TKG_§_3 Nr.19, TKG_§_3 Nr.24, TKG_§_25 Abs.1, TKG_§_25 Abs.2, TKG_§_30 Abs.2, TKG_§_33 Abs.1, TKG_§_35 Abs.1 TKG_§_35 Abs.5 S.1, TKG_§_39; VwGO_§_42 Abs.1; RL-97/33/EG;
Telekommunikation / Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision / feststellender Verwaltungsakt / "isolierte" Anfechtungsklage / Zusammenschaltung / Anspruch auf Gewährung von Netzzugang / Genehmigungspflicht von Entgelten für die Gewährung eines Netzzugangs / Berufsausübungsfreiheit / Eigentumsfreiheit.
1) Der Anspruch auf Gewährung von Netzzugang nach § 35 Abs.1 Satz 1 TKG erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich auch auf alle in dem verbundenen fremden Netz enthaltenen Leistungsmerkmale.
2) Die Pflicht nach § 39 1.Alt TKG zur Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG bezieht sich auf die Entgelte für alle Leistungen, auf die nach § 35 Abs.1 Satz 1 TKG ein Anspruch besteht.
§§§
BVerwG, B, 25.06.03, - 6_P_1/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BPersVG_§_73; SGB-V_§_144, SGB-V_§_168a
Fortgeltung einer Dienstvereinbarung / Vereinigung von Krankenkassen.
Vereinigt sich eine große Krankenkasse mit einer kleinen, so gilt eine bei der großen Kasse bestehende Dienstvereinbarung fort, wenn deren Dienststellen bei gleichzeitiger Auflösung der Dienststellen der kleinen Kasse unverändert weiter bestehen oder der Dienststellenorganismus der großen Kasse seine Identität wahrt.
§§§
BVerwG, U, 01.07.03, - 2_WD_34/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
(aF) SG_§_17 Abs.3, SG_§_23 Abs.2 Nr.2, SG_§_53 Abs.2 Nr.2; WDO_§_108 Abs.3 S.1, SG_§_121 Abs.2; StGB_§_263; StPO_§_410 Abs.3
Betrug / Strafbefehl / Wirkung des Strafbefehls / Strafbefehlswirkung / Verlust des Dienstgrades kraft Gesetzes / früherer Soldat / schwerer Verfahrensmangel / Zurückverweisung.
1) Nur eine durch strafgerichtliches Urteil, nicht aber eine durch Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt kraft Gesetzes zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten bzw bei einem früheren Soldaten zu einem Verlust des Dienstgrades.
2) Ein schwerer Mangel des Verfahrens, der das Berufungsgericht auch im Falle einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung zur Zurückverweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht berechtigt, liegt vor, wenn die bindenden tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil widersprüchlich und lückenhaft sind und damit keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben.
3) Zu den Anforderungen an den Nachweis einer betrügerischen Täuschungshandlung bei Zahlungsunfähigkeit.
§§§
BVerwG, U, 02.07.03, - 2_WD_42/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
SG_§_7, SG_§_11 Abs.1, SG_§_17 Abs.2 S.1; WDO_§_38 Abs.1; StPO_§_261
in dubio pro reo / nicht zeitgerechte Rückkehr vom Ausgang / Gehorsamspflicht / Pflicht zum treuen Dienen / Achtungs- und Vertrauenswahrung / Dienstgradherabsetzung / Zurückverweisung.
2) Ein Soldat, der die Truppe mit Erlaubnis verlässt, jedoch schuldhaft nicht zeitgerecht zurückkehrt, verletzt seine Pflicht zum treuen Dienen, seine Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung.
3) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das Disziplinarmaß eine Dienstgradherabsetzung.
§§§
[ 2002 ][ « ] |
BVerwG - 2003 (91-120) |
[ » ][ 2004 ][ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Rechtsprechungssammlung BVerwG (RS-BVerwG) - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com
§§§