BVerwG, U, 06.02.03, - 5_C_34/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BSHG_§_7
Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs" / Anspruch auf Kostenerstattung, - des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers / kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs durch Klinikaufenthalt
Dem infolge Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht auch dann ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den für den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Träger zu, wenn der Hilfeempfänger nach Aufgabe seiner bisherigen Wohnung nicht sogleich, sondern erst nach einer stationären Heilbehandlung eine neue Wohnung bezogen hat.
§§§
BVerwG, U, 06.02.03, - 5_C_9/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BSHG_§_97 Abs.2 S.3, BSHG_§_103 Abs.1 S.2, BSHG_§_111 Abs.2 S.1
"Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung / Ausnahme bei vorläufiger Leistungsgewährung / Schutz des Anstaltsorts / Aufenthalt, gewöhnlicher / vorläufige Eintrittspflicht bei nicht vorhandenem oder nicht feststellbarem - / Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe /
1) Der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich ein Hilfesuchender tatsächlich aufhält, leistet bei der Hilfe in einer Einrichtung auch dann im Sinne des § 97 Abs.2 Satz 3 BSHG vorläufig, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers im Inland im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist und feststeht, dass kein anderer örtlicher Träger für die Leistungsgewährung örtlich zuständig ist.
2) Der in diesen Fällen dem vorläufig leistenden örtlichen Träger nach § 103 Abs.1 Satz 2 BSHG zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe kann dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenhalten, dass die aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs.2 BSHG nicht erreichen.
§§§
BVerwG, U, 12.02.03, - 2_WD_8/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
SG_§_7, SG_§_8, SG_§_17 Abs.2 S.1, SG_§_23; WDO_§_84 Abs.1 S.1, WDO_§_123 S.3; StPO_§_244 Abs.2, StPO_§_261, StPO_§_267 Abs.1
Betäubungsmittel / Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln / NS-Symbole / NS-Embleme / Hakenkreuzfahne / Hitlerbild / Lösungsbeschluss / Bindungswirkung eines Strafurteils / Anforderung an Beweiswürdigung / Urteilsgründe
1) Ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils, die das Wehrdienstgericht zum Lösungsbeschluss berechtigen, liegen dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind.
2) Ein Soldat, der nationalsozialistische Symbole und Embleme des NS-Regimes zur Schau stellt und benutzt, verstößt gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie zur Achtungs- und Vertrauenswahrung.
§§§
BVerwG, B, 13.02.03, - 2_WD_33/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.1 Abs.1; SG_§_10 Abs.1, 3,4,5 S.2; SG_§_11 Abs.1 S.1+2, SG_§_12 S.1+2, SG_§_17 Abs.2 S.1, SG_§_23 Abs.1; WDO_§_58 Abs.7 iVm WDO_§_38 Abs.1, WStG_§_31, VorgV_§_1;
Grundsätze der Menschenführung / Grundsätze der Inneren Führung / Ehrverletzende Behandlung Untergebener / Ausbildungsfeldwebel und Gruppenführer / Verletzung von Sicherheitsbestimmungen / mangelnde Dienstaufsicht
Zur Maßnahmebemessung bei Verletzung von Sicherheitsbestimmungen (Nichtanlegen von Gehörschutz) und wiederholter ehrverletzender Behandlung Untergebener durch einen vorgesetzten Soldaten in der Dienststellung eines Ausbildungsfeldwebels und Gruppenführers sowie mangelnder Dienstaufsicht durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten.
§§§
03.035 schriftliches Verfahren |
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BVerwG, B, 14.02.03, - 4_B_11/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_101 Abs.2, VwGO_§_116 Abs.2, VwGO_§_116 Abs.3, VwGO_§_117 Abs.4
Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung / Entscheidung im schriftlichen Verfahren / keine Fristbindung
Erklären die Beteiligten sich nach mündlicher Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, so ist im weiteren Verfahrensgang weder die 5-Monats-Frist zu beachten, die im Rahmen des § 116 Abs.2 und des § 117 Abs.4 VwGO eine Rolle spielt, noch die 3-Monats-Frist maßgeblich, innerhalb derer nach § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Zivilprozess eine Entscheidung getroffen werden muss.
§§§
03.036 Disziplinarverfügung |
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BVerwG, B, 17.02.03, - 1_DB_2/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GVG_§_17a Abs.2 S.1; VwGO_§_83, VwGO_§_143; BDO_§_4, BDO_§_28, BDO_§_29, BDO_§_31, BDO_§_33, BDO_§_64 Abs.2 S.2, BDO_§_64 Abs.4; BDG_§_3, BDG_§_45 BDG_§_67 Abs.1, BDG_§_85 Abs.1, BDG_§_85 Abs.3
Sachliche Unzuständigkeit des Bundesdisziplinargerichts, wenn die angefochtene Disziplinarverfügung unter der Geltung des BDG ergangen ist / Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht ist keine Rechtswegverweisung
Verbindet die Einleitungsbehörde in einem vor dem 01.Januar 2002 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren die in diesem Verfahren verfügte Verfahrenseinstellung nach dem 01.Januar 2002 mit einer auf die Verhängung einer Geldbuße lautenden Disziplinarverfügung, so richtet sich das hieran anschließende gerichtliche Verfahren aufgrund der Verweisungsnorm im Bundesdisziplinargesetz (§ 3) nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
LB 2) Nach bisherigem Recht war für die Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte ein gesonderter Rechtszug vorgesehen, in dem erstinstanzlich allein das Bundesdisziplinargericht zu entscheiden hatte und nicht etwa ein allgemeines Verwaltungsgericht (Rechtsweg zu den Diszilinargericht)
LB 3) Für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten gibt es aufgrund der Gesetzesänderung und des Übergangsrechts vorübergehend eine geteilte Zuständigkeit zwischen dem Bundesdisziplinargericht und dem Verwaltungsgericht.
LB 4) Verfahren, die nach neuem Recht zu beurteilen sind, gehören ausschließlich vor das Verwaltungsgericht (§§ 3, 33, 41 Abs.1, § 45 BDG);
LB 5) Darüber hinaus mündet die zwischen Bundesdisziplinargericht und Verwaltungsgericht aufgeteilte Zuständigkeit für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten demnächst auch für Fälle des Übergangsrechts in eine einheitliche des Verwaltungsgerichts ein; denn der Gesetzgeber hat in § 85 Abs.7 BDG festgelegt, dass das Bundesdisziplinargericht mit Ablauf des 31.Dezember 2003 aufgelöst wird (Satz 1); die zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahren gehen dann in dem Stand, in dem sie sich befinden, an das Verwaltungsgericht über (Satz 2), wobei die Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht sinngemäß fortgelten (Satz 3).
LB 6) Nach § 83 Satz 2 VwGO sind nämlich Beschlüsse betreffend die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, für die ansonsten 17a Abs.2 und 3 GVG entsprechend gilt, ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Damit ist die in § 17a Abs.4 Satz 3 GVG vorgesehene sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die zu einer Verweisung auf einen anderen Rechtsweg führen, für den Regelungsbereich des § 83 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Z-328 Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
"...Die Beschwerde ist unzulässig. Der angegriffene Verweisungsbeschluss ist gemäß § 85 Abs.1 Satz 1, § 3 BDG in Verbindung mit § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar, weil sich das Verfahren nach neuem Recht richtet und dafür nicht die sachliche Zuständigkeit des Bundesdisziplinargerichts, sondern die des (örtlich zuständigen) Verwaltungsgerichts (...) gegeben ist. (Abs.8)
1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung vom 27. August 2002, die außerhalb eines förmlichen Verfahrens ergangen ist. Rechtsgrundlage dieser Verfügung ist § 64 Abs.2 Satz 2 BDO iVm § 33 BDG, der hier an die Stelle des in der Begründung der Verfügung genannten § 29 BDO tritt. Zwar ist die Disziplinarverfügung zeitgleich in einer Verfügung mit der Einstellung eines förmlichen Verfahrens ergangen (§ 64 Abs.2 Satz 2 BDO), das vor In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleitet und danach zunächst weiter fortgeführt worden war. Diese Fortführung des förmlichen Verfahrens nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1.Januar 2002 beruhte auf der Übergangsregelung in § 85 Abs.3 Satz 1 BDG, wonach bis dahin eingeleitete förmliche Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen waren. Die Fortgeltung bisherigen Rechts fand jedoch ihr Ende mit der Einstellung des förmlichen Verfahrens durch die Verfügung vom 27.August 2002. Diese beendete nicht nur das förmliche Verfahren, sondern ließ damit zugleich
auch den Anknüpfungspunkt für die Fortgeltung bisherigen Rechts entfallen. Das gilt auch in Ansehung der mit der Einstellung verbundenen Disziplinarverfügung. Diese wäre nach alleiniger Maßgabe des bisherigen Rechts gemäß § 64 Abs.2 Satz 2 BDO iVm § 29 BDO außerhalb des förmlichen Verfahrens ergangen (a) und konnte nach neuem Recht (§ 33 BDG) erst recht nicht innerhalb eines förmlichen Verfahrens ergehen (b). Im Einzelnen stützt sich die Zuordnung nach den Maßstäben des bisherigen und des neuen Rechts auf folgende Überlegungen:
a) Nach bisherigem Recht führte die Einstellung nach § 64 BDO zum Abschluss des förmlichen Verfahrens. Machte die Einleitungsbehörde zeitgleich mit der Einstellung und uno actu von der Möglichkeit des § 64 Abs.2 Satz 2 BDO Gebrauch, verband sie also die Einstellung mit einer Disziplinarverfügung, erging dieser Teil der Einstellungsverfügung nicht mehr im förmlichen Disziplinarverfahren; denn dieser Teil der Verfügung beruhte dann wie in § 64 Abs.2 Satz 2 BDO ausdrücklich hervorgehoben allein auf "der ihr" (der Einleitungsbehörde) "nach § 29 zustehenden Befugnis". Diese aber wurde grundsätzlich nicht im Rahmen des förmlichen Verfahrens ausgeübt. § 29 BDO gehörte nicht zu den Regelungen über den behördlichen Teil des förmlichen Disziplinarverfahrens, die im Abschnitt III (Disziplinarverfahren) der Bundesdisziplinarordnung in den besonderen Kapiteln 4.(Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens - §§ 33 ff BDO) und
8.(Untersuchung und Anschuldigung - §§ 56 ff. BDO) zusammengefasst waren. Die Disziplinarverfügung nach §§ 29 ff BDO konnte mithin grundsätzlich nur außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens ergehen. Darauf beruhten im Übrigen auch die Regelungen in § 28 BDO. Nach dessen Satz 1 konnte der Dienstvorgesetzte das Verfahren der Vorermittlungen entweder einstellen oder er erließ eine Disziplinarverfügung. "Andernfalls", so hieß es im nachfolgenden Satz 2, "leitet er das förmliche Disziplinarverfahren ein". Die Disziplinarverfügung nach § 64 Abs.2 Satz 2 BDO folgte also der Einstellung, auch wenn sie mit ihr uno actu erging, um eine sog. juristische Sekunde nach. § 64 Abs.2 Satz 2 BDO regelte damit einen Fall der Rückkehr in das - weitergelaufene - nichtförmliche Verfahren. Das verdeutlichte auch § 64 Abs.4 BDO: In den Fällen der Absätze 1 und 2 galten danach § 27 Abs.2 und § 32 entsprechend. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Anschluss an die zeitgleich ergangene Disziplinarverfügung hätten sich mithin unter der Geltung bisherigen Rechts nach § 31 BDO gerichtet und nicht nach den für die gerichtliche Entscheidung in förmlichen Verfahren geltenden Regeln (§§ 67 ff, 79 bis 87 BDO); auch insoweit kann von einer Fortsetzung des förmlichen Verfahrens keine Rede sein. (Abs.10)
b) An der Zuordnung, dass hier die Disziplinarverfügung außerhalb des förmlichen Verfahrens ergangen ist, hat sich nichts dadurch geändert, dass die
Bundesdisziplinarordnung inzwischen außer Kraft und das Bundesdisziplinargesetz (BDG) in Kraft getreten sind (vgl Art.27 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9.Juli 2001); denn aus den Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Gesetz sind gerade die auf Verwaltungsebene stattfindenden förmlichen Untersuchungsverfahren abgeschafft und die maßgeblichen Untersuchungen in das gerichtliche Verfahren verlagert worden. (Abs.11)
2. Der Umstand, dass die Disziplinarverfügung vom 27.August 2002 außerhalb des förmlichen Verfahrens ergangen ist, ist für die Anwendung des Übergangsrechts in § 85 BDG von entscheidender Bedeutung. Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich, dass für einen solchen Fall das neue Recht anzuwenden ist: Nach der Grundsatz- bzw. Auffangregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 BDG werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten des BDG befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres trifft hier nicht zu. Insbesondere kann für Disziplinarverfügungen, die außerhalb eines durch Einstellung beendeten förmlichen Verfahrens ergehen, die Übergangsregelung in § 85 Abs.3 Satz 1 BDG nicht mehr maßgeblich sein. Die Regelung knüpft nicht einfach daran an, dass ein förmliches Verfahren einmal eingeleitet worden war,
sondern sie regelt auch und vor allem die Fortführung dieses förmlichen Verfahrens. Ein Verfahren aber, das bereits beendet ist, kann nicht mehr fortgeführt werden, ist also kein möglicher Gegenstand der Regelung des § 85 Abs.3 BDG. (Abs.12)
Ein anderes Auslegungsergebnis ist auch nicht etwa als einzig verfassungskonform durch Bundesverfassungsrecht geboten. Insbesondere soweit sich die Beschwerde für den Fall der Anwendbarkeit neuen Rechts auf eine unzulässige nachteilige Veränderung einer (Verfahrens-)Rechtsposition beruft, nötigen derartige Überlegungen hier nicht zur Annahme einer Fortgeltung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln der Bundesdisziplinarordnung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens ist nicht erkennbar, weil das Gerichtsverfahren keine nachteilige Veränderung erfährt. Auch die gesetzliche Neuregelung der "Verjährungsvorschriften" (jetzt: "Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs" - § 15 BDG) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Zu dem Ergebnis, dass die bisherige Verjährungsregelung (früher: "Verfolgungsverjährung" - § 4 BDO) günstiger gewesen sei, konnte man ohnehin nur gelangen, wenn man der umstrittenen und für das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO nicht überprüfbar gewesenen Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts folgte, wonach die Verjährungsfrist des § 4 Abs.1 BDO auch im gerichtlichen
Verfahren nach § 31 Abs.3 und 4 BDO weiterlief und deshalb zur Einstellung des Verfahrens führen konnte. Der Gesetzgeber jedenfalls war aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert, die Verjährung und deren Folgen für die Fälle anders und für die Betroffenen nachteiliger zu regeln, in denen - wie hier - die Verjährung nach bisherigem Recht bei In-Kraft-Treten neuen Rechts noch nicht abgelaufen war. Er durfte insbesondere anstreben, durch eine derartige Änderung ein höheres Maß an materieller Gerechtigkeit und Rechtsgleichheit herzustellen (vgl BVerfGE 25,269, 284 f). Dies gilt erst recht in Fällen, in denen - wie hier - infolge von Meinungsstreitigkeiten in Rechtsprechung und Rechtslehre Unklarheiten über die Auslegung bisherigen Rechts entstanden waren und die bisherigen Rechtsprechungsergebnisse teils als unbefriedigend empfunden wurden, was durch die Regelungen im § 15 BDG bereinigt werden sollte (vgl BTDrucks 14/4659, S.38 f, Begründung zu § 15; ferner BVerfGE 88,384, 403 f; 45,142, 173 f). Berechtigtes Vertrauen des Antragstellers in einen Fortbestand der alten Verjährungsregelung aufgrund der Einleitung eines förmlichen Verfahrens konnte hier außerdem auch schon deshalb nicht bestehen, weil schon vor Einleitung des förmlichen Verfahrens durch Verfügung vom 14. August 2001 der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zu der später unverändert in Kraft getretenen Fassung des Bundesdisziplinargesetzes gefasst worden war, so dass die möglichen Verjährungsfolgen einer Einstellung des förmlichen Verfahrens, die mit
einer gleichzeitig ergehenden Disziplinarverfügung verbunden wurde, bei sorgfältiger Prüfung vorhersehbar waren. Nach dem Gesetzesbeschluss konnte der Antragsteller nicht mehr darauf vertrauen, dass ihm allein mit Blick auf die Einleitung eines förmlichen Verfahrens eine günstige Rechtsposition in Bezug auf den Fristlauf für die noch nicht eingetretene Verjährung dauerhaft erhalten bleiben würde. (Abs.13)
3. Damit steht zunächst fest, dass kraft Übergangsrechts (§ 85 Abs.1 BDG) das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers berufen ist (§§ 3, 33, 41 Abs.1, § 45 BDG). Das Bundesdisziplinargericht hat daher die Sache zu Recht an das (örtlich zuständige) Verwaltungsgericht (...) verwiesen. Die Beschwerde kann schon von daher der Sache nach keinen Erfolg haben. Bei dieser Sach- und Rechtslage fehlt es zwangsläufig aber auch schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde. Diese hängt nämlich davon ab, ob es sich bei der Frage, ob in Disziplinarangelegenheiten der Bundesbeamten das Bundesdisziplinargericht oder das Verwaltungsgericht zuständig ist, unter der Geltung des Übergangsrechts eine solche des Rechtswegs oder um eine solche der sachlichen Zuständigkeit handelt. Der Senat geht für diese Fallgestaltung davon aus, dass hier allein die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts betroffen ist. Die Regelungen in §§ 17 ff GVG sind daher
nicht uneingeschränkt im Wege erweiternder Auslegung zur Ausfüllung einer Regelungslücke heranzuziehen. Sie greifen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Anordnung in § 83 VwGO, der hier gemäß § 3 BDG insbesondere auch auf das Beschwerderecht nach § 67 BDG über die Verweisung in § 67 Abs.1 BDG auf § 146 VwGO und darin enthaltene Verweisung auf § 83 VwGO anzuwenden ist. Demgemäß sind zwar nach § 83 Satz 1 VwGO kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die Regeln des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Rechtswegverweisung in dessen §§ 17 bis 17b entsprechend anzuwenden. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen, die diese gesetzliche Anordnung durch § 83 Satz 2 VwGO erfährt: Danach sind nämlich Beschlüsse betreffend die örtliche oder sachliche Zuständigkeit, für die ansonsten § 17a Abs.2 und 3 GVG entsprechend gilt, ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Damit ist die in § 17a Abs.4 Satz 3 GVG vorgesehene sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die zu einer Verweisung auf einen anderen Rechtsweg führen, für den Regelungsbereich des § 83 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Ein Beschwerderecht gegen die Verweisung durch den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts ist damit insgesamt nicht gegeben.
Auszug aus: Originalurteil, Abs.8 ff
Z-329 Verweisung an das sachlich zuständige Gericht
"... Dafür, hier einen Fall der Verweisung an das sachlich zuständige Gericht anzunehmen, hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Aufgrund der Neuregelung des Disziplinarrechts wie auch des Übergangsrechts im Bundesdisziplinargesetz haben sich im Verhältnis der Aufgabenbereiche von Bundesdisziplinargericht und allgemeinem Verwaltungsgericht entscheidende Veränderungen ergeben. Nach bisherigem Recht war für die Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte ein gesonderter Rechtszug vorgesehen, in dem erstinstanzlich allein das Bundesdisziplinargericht zu entscheiden hatte und nicht etwa ein allgemeines Verwaltungsgericht; soweit in diesen Angelegenheiten zweitinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden konnte, galten darüber hinaus gesonderte Verfahrensregelungen, insbesondere insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht als Tatsachengericht tätig wurde und in Berufungsverfahren neben den drei Berufsrichtern auch mit zwei Beamtenbeisitzern besetzt war. Diese und andere Besonderheiten hatten dem Senat bisher Veranlassung gegeben, von einem "Rechtsweg zu den Disziplinargerichten" zu sprechen und die Vorschriften in §§ 17 ff GVG entsprechend anzuwenden, und zwar auch und gerade dann, wenn es sich um eine Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis handelte, für die gemäß § 126 BRRG, § 40 Abs.1 VwGO allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl BVerwGE 76,226; 103,26). Das Übergangsrecht des Bundesdisziplinargesetzes hat jedoch Neuerungen mit sich
gebracht, die zumindest insoweit Anlass zu einer anderen Würdigung geben, als es die Verweisung von Disziplinarsachen vom Bundesdisziplinargericht an das Verwaltungsgericht betrifft: Für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten gibt es aufgrund der Gesetzesänderung und des Übergangsrechts vorübergehend eine geteilte Zuständigkeit zwischen dem Bundesdisziplinargericht und dem Verwaltungsgericht. Verfahren, die nach neuem Recht zu beurteilen sind, gehören ausschließlich vor das Verwaltungsgericht (§§ 3, 33, 41 Abs.1, § 45 BDG); Verfahren, die sich nach altem Recht beurteilen, fallen - allerdings nur vorübergehend - noch in den Zuständigkeitsbereich des Bundesdisziplinargerichts. Darüber hinaus mündet die zwischen Bundesdisziplinargericht und Verwaltungsgericht aufgeteilte Zuständigkeit für das Disziplinarrecht der Bundesbeamten demnächst auch für Fälle des Übergangsrechts in eine einheitliche des Verwaltungsgerichts ein; denn der Gesetzgeber hat in § 85 Abs.7 BDG festgelegt, dass das Bundesdisziplinargericht mit Ablauf des 31.Dezember 2003 aufgelöst wird (Satz 1); die zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahren gehen dann in dem Stand, in dem sie sich befinden, an das Verwaltungsgericht über (Satz 2), wobei die Vorschriften für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht sinngemäß fortgelten (Satz 3). Ob, wie viele und welche Verfahren davon betroffen sein werden, hängt abgesehen von sonstigen Einflussfaktoren möglicherweise auch von den Umständen des Einzelfalls ab und
ist derzeit individuell nicht vorherbestimmbar. Bei dieser Gesetzeslage lässt sich der Fortbestand eines auch nur annähernd verselbständigten Rechtswegs zu den Disziplinargerichten schon jetzt nicht länger annehmen." (Abs.15 + 16)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.15 f
§§§
BVerwG, B, 19.02.03, - 9_B_85/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwVfG_§_60 Abs.1 S.1
Vertragsanpassung / clausula rebus sic stantibus / Anpassungsverlangen / Leistungsklage / Anfechtungsklage / Verwaltungsakt / Negativattest.
§ 60 VwVfG verbietet es nicht, ein Anpassungsverlangen in einem behördlichen Verfahren zu berücksichtigen, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, den die Vertragspartner mit der Begründung anfechten können, der Vertrag sei unverändert gültig.
Z-330 Vertragsanpassung
"...Die Beschwerde zitiert dieses Urteil zutreffend mit der Aussage, dass der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an wesentlich veränderte Verhältnisse nach § 60 VwVfG bei Weigerung einer Vertragspartei durch eine auf die Anpassung gerichtete Leistungsklage durchzusetzen ist (aaO, S.340). Wie aus den von der Vorinstanz angeführten (UA S.18 f) Urteilen vom 24.September 1997 BVerwG 11 C 10.96 (Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr.1) und vom 18.Oktober 2001 BVerwG 3 C 1.01 (Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr.6) zu entnehmen ist, sind von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich Ausnahmen zugelassen worden. Diese Entscheidungen haben zwar daran festgehalten, dass sich der Vertragsinhalt bei Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen nicht automatisch ändert (so noch vor In-Kraft-Treten des § 60 VwVfG Urteil vom 25. November 1966 BVerwG 7 C 35.65 BVerwGE 25,299). Um dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung zu tragen, ist es jedoch für zulässig erachtet worden, das Anpassungsverlangen auch einredeweise einem im Klageweg verfolgten Anspruch aus dem Vertrag entgegenzuhalten. Auch einer "inzidenten" Überprüfung des Anpassungsverlangens in einem Anfechtungsprozess wie sie hier von der Vorinstanz vorgenommen worden ist steht damit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Falls dem Urteil vom 26.Januar 1995 (aaO) wie die Beschwerde annimmt noch Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, ist diese Rechtsprechung überholt und damit ungeeignet,
eine Divergenzrüge zu begründen (vgl z.B. Beschluss vom 17.April 1991 BVerwG 5 B 55.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr.300 mwN)."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.3
Z-331 inzidenter Vertragsanpassungsanspruch
"... 2. Die Beschwerde hat auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). (Abs.4)
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob ein Anpassungsanspruch nach § 60 VwVfG "inzident" im Rahmen eines von einem der Vertragspartner beantragten behördlichen Bescheides berücksichtigt werden darf, obwohl an dem Vertrag ein weiterer Vertragspartner beteiligt war. Soweit die Beschwerde die Antwort auf diese Frage unter Hinweis auf das Urteil vom 26.Januar 1995 (aaO) für zweifelhaft hält, wird damit ein Klärungsbedarf nicht dargelegt. Wie zuvor erläutert wurde (oben 1.), steht dieses Urteil der Annahme nicht entgegen, dass Gründe der Prozessökonomie es rechtfertigen können, neben einer Leistungsklage auch andere Wege zu eröffnen, um ein Anpassungsverlangen umzusetzen. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass einer dieser Wege darin bestehen kann, das Anpassungsverlangen in einem behördlichen Verfahren zu berücksichtigen, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, den die Vertragspartner mit der Begründung anfechten können, der Vertrag sei unverändert gültig. Das im vorliegenden Fall erlassene "Negativattest" enthält eine Regelung, die allen Anforderungen genügt, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit an eine Vertragsanpassung gestellt werden können. Die Klägerin hatte mit ihrer gegen das "Negativattest"
gerichteten Klage die uneingeschränkte Möglichkeit, das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dass sie insoweit mit einer Anfechtungslast beschwert wurde, steht nicht im Widerspruch zu der Vorschrift des § 60 VwVfG, die lediglich eine "automatische" Vertragsanpassung ausschließt. Insofern ist auch nicht erkennbar, welche abweichenden Folgerungen die Beschwerde der Neuregelung entnehmen will, die die Anpassung zivilrechtlicher Verträge in § 313 BGB erfahren hat." (Abs.5)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.4 f
§§§
03.038 bekannter Betroffener |
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BVerwG, B, 20.02.03, - 4_B_17/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwVfG_§_74 Abs.4 S.1+2; FStrG_§_17 Abs.6
Planfeststellungsbeschluss / individuelle Zustellung / Auslegung
Ein bundesfernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ist den "bekannten Betroffenen" nicht zuzustellen.
§§§
03.039 Bebauungsausschluss |
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BVerwG, B, 24.02.03, - 4_BN_14/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_132 Abs.1 Nr.1; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.10, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.18, BauGB_§_40 Abs.1 S.1 Nr.12, BauGB_§_40 Abs.2 S.1, BauGB_§_42
städtebauliche Gründe / Land- und Forstwirtschaft / Umweltschutzbelange
LB 2) Ob eine Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.18 als Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.10 zu werten ist, ist eine Auslegungsfrage.
Z-332 städtebauliche Gründe
"...2. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob "eine Fläche für Wald nach § 9 Abs.1 Nr.18 Buchst.b BauGB nur aus land- oder forstwirtschaftlichen, also städtebaulichen Gründen, oder auch allein aus Umweltgesichtspunkten festgesetzt werden" darf, unterstellt, dass "land- und forstwirtschaftliche Gründe" städtebauliche Gründe sind, "Umweltgesichtspunkte" dagegen nicht zum Städtebaurecht gehören. Das ist unzutreffend. Die Formulierung des § 9 Abs.1 BauGB, dass im Bebauungsplan (nur) "aus städtebaulichen Gründen" festgesetzt werden könne, knüpft an § 1 Abs.3 BauGB an, in dem die "städtebauliche Entwicklung und Ordnung" als Rechtfertigung, aber auch als Grenze der gemeindlichen Planungsbefugnis genannt werden (vgl Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl.2002, § 9 Rn 8). "Städtebauliche Gründe" sind somit Gründe, die sich auf die Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets beziehen und den in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Zwecken dienen. Die Förderung der in § 1 Abs.5 Satz 2 Nr.8 BauGB genannten Land- und Forstwirtschaft durch bauplanerische Festsetzungen kann deshalb ebenso auf städtebaulichen Gründen beruhen wie die Berücksichtigung des in § 1 Abs.5 Satz 2 Nr.7 BauGB genannten Umweltschutzes bei der Festsetzung von Wald. Dass das Städtebaurecht auch für landespflegerische Zwecke einsetzbar ist beispielsweise mittels Festsetzungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.18 Buchst.b (Wald) oder Nr.20 (Flächen oder Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) BauGB, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zB Beschluss vom 27.Juli 1990 BVerwG 4 B 156.89 Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4; Beschluss vom 12.Februar 2003 BVerwG 4 BN 9.03 - zur Veröffentlichung vorgesehen)."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.3 f
Z-333 Ausschluss der Bebauung
"... Ferner nötigt die Frage, ob in einem Bebauungsplan durch eine Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.18 Buchst.b BauGB jegliche Bebauung ausgeschlossen werden darf, ohne dass dieser generelle Ausschluss und die sich aus § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.12 BauGB ergebenden Folgen Gegenstand der planerischen Abwägung waren, unabhängig von ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Zu ihr lässt sich unter Rückgriff auf das Gesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung Stellung nehmen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Entschädigungsfolge des § 40 Abs.1 Satz 1 Nr.12 BauGB ist nur in den Blick zu nehmen, wenn im Bebauungsplan von der Bebauung freizuhaltende Flächen festgesetzt sind. Wie bereits zur Divergenzrüge ausgeführt ist, ermächtigt § 9 Abs.1 Nr.18 BauGB nicht dazu, im Bebauungsplan von jeglicher Bebauung freizuhaltende Flächen festzusetzen. Rechtsgrundlage dafür ist vielmehr § 9 Abs.1 Nr.10 BauGB. Ob eine Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.18 BauGB als eine solche nach § 9 Abs.1 Nr.10 BauGB zu werten ist, ist eine Auslegungsfrage. Wird sie bejaht, ist weiter zu prüfen, ob die Festsetzung mit diesem Regelungsgegenstand auch Gegenstand der Abwägung war. Insoweit kann es auch darauf ankommen, ob der Planungsträger mit der Festsetzung von Bebauung freizuhaltender Flächen auch die sich aus § 40 BauGB ergebenden Folgen insbesondere die Möglichkeit, einem Übernahmeanspruch nach § 40 Abs.2 Satz 1 BauGB ausgesetzt zu sein zumindest hat in Kauf nehmen wollen, oder ob er die
formal auf § 9 Abs.1 Nr.18 BauGB gestützte Festsetzung nur für den Fall getroffen hat, dass allenfalls Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in Betracht kommen könnten (BVerwG, Beschluss vom 17.Dezember 1998, aaO)."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.5
§§§
BVerwG, B, 24.02.03, - 6_P_12/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
(He) PersVG_§_60, PersVG_§_71, PersVG_§_74 Abs.1 Nr.9, PersVG_§_81
1) Fällt eine Maßnahme in den Sachbereich eines in § 74 Abs.1 HePersVG aufgezählten Beispielstatbestandes, ohne danach der Mitbestimmung des Personalrats zu unterliegen, folgt ein Mitbestimmungsrecht auch nicht daraus, dass nach § 74 Abs.1 HePersVG der Personalrat "in sozialen Angelegenheiten" mitzubestimmen hat.
2) Eine Maßnahme zur Reduzierung bislang notwendig anfallender Mehrarbeit kann auch dann eine die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung iS von § 74 Abs.1 Nr.9 HePersVG sein, wenn sie bei den Anforderungen an die Aufgabenerfüllung ansetzt (hier: Verringerung der Besatzungssollstärke von Sonderfahrzeugen der Feuerwehr).
§§§
03.041 depressive Symptome |
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BVerwG, B, 26.02.03, - 1_DB_1/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BBesG_§_9; BDO_§_121;
Unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst / Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge / amts- und fachärztlich festgestellte allgemeine Dienstfähigkeit / fehlende Therapierbarkeit aufgrund geringer Arbeitsmotivation am konkret zugewiesenen Arbeitsplatz / Wertung als Arbeitsverweigerung und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst
Die fehlende Therapierbarkeit eines bei Wiederaufnahme der Arbeit möglichen Wiederauflebens depressiver Symptome, die primär auf geringer Arbeitsmotivation nicht nur für einen konkret zugewiesenen Arbeitsplatz, sondern auch allgemein für jeden anderen amtsgemäßen und laufbahntypischen Einsatz in der Verwaltung der Bundeswehr beruht, ist bei amts- und fachärztlich festgestellter allgemeiner Dienstfähigkeit als Arbeitsverweigerung und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst zu werten.
§§§
03.042 Schulungsveranstaltung |
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BVerwG, B, 26.02.03, - 6_P_10/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BPersVG_§_44, BPersVG_§_46; BHO_§_3 Abs.2, BHO_§_37
Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung / fehlende Haushaltsmittel / Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs
1) Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist (wie Beschluss vom heutigen Tage BVerwG 6 P 9.02).
2) Unaufschiebbar ist die Teilnahme des Personalratsmitgliedes an einer Spezialschulung, wenn es die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, um einem akuten Handlungsbedarf auf Seiten des Personalrats zu genügen.
§§§
03.043 mündliche Verhandlung |
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BVerwG, U, 26.02.03, - 8_C_1/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_138, VwGO_§_144 Abs.4
Urteil ohne mündliche Verhandlung / fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung / absoluter Revisionsgrund / Zurückweisung der Revision / Zurückverweisung an Vorinstanz
1) Einem Urteil, das trotz ausgebliebenen Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung ergeht, fehlt jede materiellrechtliche Grundlage (wie BVerwGE 15,24).
2) Ob das Revisionsgericht die Revision ungeachtet des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes zurückweisen darf, wenn die Klage unabänderlich unzulässig ist, bleibt offen.
§§§
03.044 Fremdenverkehrsbeitrag |
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BVerwG, U, 26.02.03, - 9_CN_2/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.20 Abs.1; VwGO_§_47 Abs.1 Nr.1; (Ns) KAG_§_9 Abs.3; (Ns) GO_§_6 Abs.3 S.1, GO_§_6 Abs.5
Fremdenverkehrsbeitrag / Normenkontrolle / Satzung / In Kraft-Treten / Bekanntmachung / Rückwirkung / Rückbewirkung von Rechtsfolgen / Vertrauensschutz / Rechtsstaatsprinzip
Dem Vertrauensschutz gegenüber der rückwirkenden Neueinführung eines Fremdenverkehrsbeitrags wird nicht bereits durch den Aufstellungsbeschluss zum Erlass der Beitragssatzung nach § 9 Abs.3 NdsKAG die Grundlage entzogen.
§§§
BVerwG, B, 27.02.03, - 1_WB_57/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
WBO_§_6 Abs.1, WBO_§_17 Abs.4 S.1, WBO_§_21 Abs.2 S.1; SBG_§_23 Abs.1 Nr.1 SBG_§_23 Abs.1 S.1 Nr.6, SBG_§_23 Abs.2 S.2
Antragsfrist / Beschwerdeanlass / Verwendung / Versetzung / Personalanpassungsgesetz / Eignung / Dienstpostenbeschreibung / Vertrauensperson / Anhörung / unterlassene Anhörung
1) Ein Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson muss in der Regel zu der konkret beabsichtigten beteiligungsfähigen Einzelmaßnahme gestellt werden.
2) Zur Auslegung eines auf mehrere Personalentscheidungen bezogenen Antrages auf Beteiligung der Vertrauensperson.
§§§
BVerwG, U, 27.02.03, - 2_C_10/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
VwGO_§_99 Abs.2, VwGO_§_137 Abs.1 Nr.1; BRRG_§_127 Nr.2; (NW) LBG_§_65, LBG_§_85; StGB_§_78, StGB_§_164; (NW) DSG_§_2 Abs.1 S.1, DSG_§_18 Abs.1 Nr.3
Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab / irrevisibles Landesrecht / Rahmenrechtskonformität / Überprüfung der Auslegung / Personaldaten der Beamten / Auskunftsanspruch / Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Denunzianten / leichtfertige Bezichtigung / Zwischenverfahren nach § 99 Abs.2 VwGO.
1) Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsgericht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts innerhalb der vom Rahmenrecht gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Grenzen gehalten hat.
2) Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.
3) Die Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseres Wissen gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Nr.2 VwGO durchzuführen.
Z-334 Datenschutzrecht und Personalaktenrecht
"... Das Berufungsgericht hat aus § 18 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen DSG NRW - idF der Bekanntmachung vom 9.Juni 2000 (GV NW S.542) einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten hergeleitet, Personaldaten des Klägers zu offenbaren. Damit hat es Rahmenrecht des Bundes sowie nordrhein-westfälisches Landesbeamtenrecht verletzt (§ 137 Abs.1 Nr.1 VwGO, § 127 Nr.2 BRRG). (Abs.11)
Die Auslegung des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes dahingehend, dass dadurch selbständige Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Mitteilung persönlicher Daten, die das Beamtenverhältnis betreffen, begründet werden, lässt die Grenzen außer Acht, die durch das Beamtenrechtsrahmengesetz gezogen werden. (Abs.12)
Das Revisionsgericht überprüft, ob der Landesgesetzgeber die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten und ob das Berufungsgericht das Landesrecht rahmenrechtskonform ausgelegt hat (stRspr, vgl Urteil vom 27.September 1990 4 C 44.87 BVerwGE 85,348 mwN sowie Beschluss vom 10.September 1999 BVerwG 6 BN 1.99 Buchholz 406.401 § 14 BNatSchG Nr.1 S.1 ff mwN). Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht auch befugt, die Interpretation nichtrevisiblen Landesrechts zu überprüfen. (Abs.13)
Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Personalakten, die den Beamten betreffende Daten enthalten, und über das Einsichts- und Auskunftsrechts des Beamten (§§ 56 ff BRRG) zählen zu den Rahmenvorschriften, welche die Länder bei der Gestaltung ihres eigenen Beamtenrechts zu beachten haben. Sie müssen die Vorgaben umsetzen und dürfen die dadurch abgesteckten Grenzen nicht überschreiten. (Abs.14)
Seit dem In Kraft Treten des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.Juni 1992 (BGBl I S.1030) bestehen den allgemeinen Datenschutzgesetzen vorgehende Vorschriften des Beamtenrechts über den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten, namentlich deren Einsichtsrecht und Auskunftsanspruch. Es handelt sich um abschließende Sonderregelungen. Indem § 56 Abs.1 Satz 2 BRRG, § 90 Abs.1 Satz 2 BBG, § 102 Abs.1 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich klarstellen, dass zur Personalakte auch die in Dateien gespeicherten Unterlagen gehören, nehmen sie die Dateien mit Daten zur Person des Beamten aus dem Geltungsbereich der Datenschutzgesetze aus und unterwerfen sie den beamtenrechtlichen Vorschriften. Diese bilden ein umfassendes und abschließendes Regelsystem über den Umgang mit Personaldaten, die sich im Besitz des Dienstherrn befinden. § 56 Abs.1 BRRG, § 102 Abs.1 LBG NRW legen fest, welche Vorgänge die Personalakte bilden; § 56 b BRRG, § 102b LBG NRW regeln die
Anhörung des Beamten vor Aufnahme von Vorgängen mit ihm ungünstigen Äußerungen in die Personalakte. § 56c BRRG, § 102c LBG NRW gewähren ein Recht auf Einsicht in die Personalakte und in Sachakten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder benutzt werden, und bestimmen die Modalitäten der Einsichtnahme sowie die Fälle, in denen statt eines Anspruchs auf Einsichtnahme in Sachakten ein Anspruch auf Auskunft aus diesen besteht. (Abs.15)
Diese spezielle und abschließende Regelung im Beamtenrecht schließt einen Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf das allgemeine Datenschutzrecht aus. Nur wenn das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere dessen § 2 Abs.3 in diesem Sinne verstanden wird, ist dem Gebot rahmenrechtskonformer Auslegung genügt. (Abs.16)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.11 ff
Z-335 Anspruch auf Informantenbenennung auf Grund Fürsorgepflicht
"... Da die Namen der Personen, die dem Beklagten von angeblichen Pflichtwidrigkeiten des Klägers berichtet haben, weder in Akten noch in eine Datei aufgenommen worden sind, entfällt ein beamtenrechtlicher Anspruch sowohl auf Einsicht, § 102c Abs.1 LBG NRW, als auch auf Auskunft, § 102c Abs.4 LBG NRW. (Abs.17)
Ein Anspruch des Beamten, dass über ein Geschehnis, das ihn betrifft, ein Vermerk erstellt wird, der zu den Personalakten zu nehmen ist, besteht grundsätzlich nicht (vgl Urteil vom 6.April 1989 BVerwG 2 C 9.87 BVerwGE 81,365). Von der Aufnahme eines Vermerks über das Gespräch der Leitenden Kreisrechtsdirektorin Sch mit den Informanten in die Personalakte konnte der Beklagte schon deshalb absehen, weil die Behauptungen der Informanten nach der Einstellung des Disziplinarverfahrens ohne weitere Bedeutung für das Beamtenverhältnis des Klägers waren. (Abs.18)
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NRW) ist unmittelbare und selbständige Rechtsgrundlage für den Anspruch des Beamten auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Sie umfasst die in § 85 Satz 2 LBG NRW ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den
Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen (vgl BVerfGE 43,154; Urteil vom 29.Juni 1995 BVerwG 2 C 10.93 BVerwGE 99,56 ). Die Fürsorgepflicht gebietet es ebenfalls, dem Beamten Hilfen zu bieten, damit er sich selbst gegen Behauptungen und Anschuldigungen Dritter, die seine Amtsführung betreffen, zur Wehr setzen kann. (Abs.19)
Die sich daraus ergebenden Informationspflichten bestehen indessen nicht ohne Einschränkung. Wichtige öffentliche Belange können den Dienstherrn berechtigen, die vom Beamten begehrten Auskünfte zu verweigern. Dazu gehört das öffentliche Interesse, gegen Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst vorzugehen. (Abs.20)
Korruptionsbekämpfung ist eine öffentliche Aufgabe, die auch dem Beklagten obliegt. Ihre Erfüllung kann durch die Preisgabe von Namen und Anschrift von Informanten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert werden. Die Behörden sind auf Informanten angewiesen und dürfen diesen Vertraulichkeit zusichern und deren Identität geheim halten (vgl bereits Urteil vom 30.April 1965 BVerwG 7 C 83.63 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr.7). Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilungen. Die Behörden können die für eine effektive Korruptionsbekämpfung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter nur erwarten, wenn der Informant nicht befürchten muss, jede ihm anzulastende
Nachlässigkeit oder leichte Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung oder Mitteilung der möglichen Pflichtwidrigkeit werde den Bruch der zugesagten Vertraulichkeit zur Folge haben (vgl auch Urteil vom 3.September 1991 BVerwG 1 C 48.88 BVerwGE 89,14). Wenn allerdings der Informant seine Angaben leichtfertig oder wider besseres Wissen gemacht hat, darf der Dienstherr dem Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität nicht den Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen geben, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und aufzudecken, dass die Vorwürfe gegen ihn haltlos sind. (Abs.21)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es bisher an Anhaltspunkten für ein leichtfertiges oder ein Handeln wider besseres Wissen der Informanten. Die die gegenteilige Aussage des Berufungsgerichts stützenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Begriff der Leichtfertigkeit beziehen sich auf den Tatbestand des § 18 Abs.3 DSG NRW. Sie binden das Revisionsgericht nicht bei der Auslegung des § 85 LBG NRW. (Abs.22)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.17 ff
Z-336 Feststellung der Leichtfertigkeit im Zwischenverfahren
"... Leichtfertigkeit verlangt einen, gemessen an den individuellen Fähigkeiten des Handelnden, erhöhten Grad an Fahrlässigkeit (Urteil vom 3.September 1991 BVerwG 1 C 48.88 aaO). Ob das Handeln der Gewährspersonen des Beklagten von dieser Art war, lässt sich nur nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beurteilen. Ohne Kenntnis der Informanten und ihrer Quelle sowie deren Verhalten bei ihrer Mitteilung an die Informanten kann Leichtfertigkeit weder bejaht noch verneint werden. Möglicherweise bedarf es auch einer Vernehmung der "Quelle" selbst. Unaufgeklärt ist ebenfalls, ob die Informanten ihre Angaben wider besseres Wissen gemacht haben. Davon geht der Kläger aus, wie sich aus seiner Anzeige wegen falscher Verdächtigung ergibt (vgl § 164 StGB). (Abs.23)
Eine derartige Aufklärung verbietet sich im Verfahren zur Hauptsache. Mit der für eine Vernehmung als Zeugen erforderlichen - Preisgabe von Namen und Anschrift der Informanten würde der Beklagte die mit der Klage begehrten Angaben machen, also die Hauptsache vorweg nehmen (BVerfGE 101,106). Eine gerichtliche Aufklärung der "Leichtfertigkeit" oder ein "Handeln wider besseres Wissen" begründenden Umstände ohne Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in einem Zwischenverfahren nach § 99 Abs.2 VwGO möglich. Der Kläger hat den für ein solches Verfahren notwendigen Antrag in der Berufungsinstanz gestellt. (Abs.24)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.23 f
Z-337 Klage auf Erteilung einer Aussagegenehmigung
"... Auch die Entscheidung über die Klage auf Erteilung der Aussagegenehmigung für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erfordert eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Dem Kläger würde das Rechtsschutzinteresse für diese Klage fehlen, wenn eine Bestrafung der Informanten wegen Verjährung der in Betracht kommenden Straftaten ausgeschlossen wäre, § 78 StGB. Ob Verjährung eingetreten und das Ermittlungsverfahren deshalb einzustellen oder bereits eingestellt ist, muss das Berufungsgericht aufklären. Sind die Straftaten nicht verjährt, kommt es für die Begründetheit auch der Klage auf Erteilung einer Aussagegenehmigung darauf an, ob der Versagensgrund der "ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben" nach § 65 LBG NRW ausgeschlossen ist, weil die Informanten den Kläger leichtfertig oder wider besseres Wissen bezichtigt haben." (Abs.25)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.25
§§§
03.047 Beförderungsauswahl |
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BVerwG, B, 27.02.03, - 2_C_16/02 -
Originalurteil = ZBR_03,420 -21 = NVwZ_03,1397 -98 = DVBl_03,1548 -50 = DÖV_03,958 (L) = www.BVerwG.de
GG_Art.33 Abs.2; BRRG_§_7, (Ns) LBG_§_8 Abs.1
Aufstieg / Beförderung / Beurteilung / Binnendifferenzierung / Dienstalter / dienstliche Beurteilung / Hilfskriterien / im Wesentlichen gleiche Beurteilung / Beurteilungsrichtlinien / Kollegialgericht / Lebensalter / Leistungsgrundsatz / Leistungskriterien / Leistungsstand / Notenstufe / Reihenfolge der Kriterien / Schadensersatz / Verschulden / verspätete Beförderung
1) Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.
2) Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind.
Z-338 Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch
"... In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl ua Urteil vom 25. August 1988 BVerwG 2 C 51.86 BVerwGE 80,123 ) geht das Berufungsurteil davon aus, dass dem Kläger wegen Unterlassens seiner Beförderung nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn der Dienstherr verpflichtet war, ihn zu befördern, die Verletzung dieser Pflicht auf Verschulden beruht und das Unterbleiben der Beförderung durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht worden ist. Die Voraussetzung des Verschuldens hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint." (Abs.10)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.10 ff
Z-339 Beförderungsauswahl und Binnendifferenzierung
"... Der Beamte hat keinen Anspruch auf Beförderung. Soll ein Beförderungsamt besetzt werden, ist der Dienstherr verpflichtet, über die Bewerbungen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung zu entscheiden und bei der Besetzung des Beförderungsamtes keinen Bewerber zu übergehen, der im Vergleich mit den anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt (vgl zuletzt Urteile vom 16.August 2001 BVerwG 2 A 3.00 BVerwGE 115,58 und vom 23.Mai 2002 BVerwG 2 C 29.01 Buchholz 232 § 23 BBG Nr.41) und der Dienstherr den Posten weiterhin besetzen will (vgl Urteil vom 25.April 1996 BVerwG 2 C 21.95 BVerwGE 101,112). (Abs.11)
Dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art.33 Abs.2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs.1 NBG ergibt, entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl Urteil vom 18.Juli 2001 BVerwG 2 C 41.00 Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr.22, S.4), zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten Beurteilungen. Auch davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Seine Auffassung, es sei unerheblich, dass die Beförderungsbewerber innerhalb der ihnen in den letzten dienstlichen Beurteilungen zuerkannten Gesamtnote "gut" unterschiedliche
Punktzahlen (11 bis 13) erzielt hätten, weil die sich daraus ergebenden Leistungsunterschiede unwesentlich seien, verletzt jedoch revisibles Recht. (Abs.12)
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen (vgl Urteile vom 30.April 1981 BVerwG 2 C 26.78 Buchholz 232 § 8 BBG Nr.20 und BVerwG 2 C 8.79 Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr.1). Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art.33 Abs.2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der
dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzuheben ist. Für die Dienstbehörde wie für den Beamten muss es zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander. Das setzt verbalen Zusätzen zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten (sog Binnendifferenzierungen) von Rechts wegen Grenzen. Solche verbalen Zusätze sind nur zulässig, wenn sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen
Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet. Letzteres ist etwa bei Zusätzen wie "obere Grenze" ("oberer Bereich") und "untere Grenze" ("unterer Bereich") zu bejahen. Ihre Bedeutung ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig. Für Zusätze wie "uneingeschränkt und "insgesamt" trifft das nicht gleichermaßen zu. Der Zusatz "uneingeschränkt" bedeutet nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Hervorhebung. Er ordnet den Beurteilten vielmehr dem Mittelfeld eines nach oben und unten abgegrenzten dreigeteilten Bewertungsfeldes zu. "Insgesamt" bezeichnet das folgende Gesamturteil als Ergebnis einer Abwägung. Dies ist nicht ohne weiteres in einschränkendem Sinne zu verstehen. Derartigen Zusätzen kann jedenfalls kein dem Sprachgebrauch zuwiderlaufender Aussagewert beigelegt werden, wenn ihre Verwendung mit anderweitiger Bedeutung nicht in den Beurteilungsrichtlinien oder sonst wie ausdrücklich und zweifelsfrei festgelegt worden ist. Binnendifferenzierungen, die nicht in Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden. Anderenfalls können die Beurteilungen nicht ihren Zweck erfüllen, auch den Beurteilten Kenntnis über ihren Standort im Leistungswettbewerb zu verschaffen. Verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung nicht
allgemein bekannt sind, führen die Beurteilten in die Irre. Sie sind rechtswidrig und unbeachtlich (vgl auch Schnellenbach, ZBR 1997,169). (Abs.13)
Ordnet ein Beurteilungssystem wie im vorliegenden Fall geschehen an Stelle verbaler Binnendifferenzierungen den Gesamtnoten einen Bereich jeweils mehrerer Punktwerte zu, sollen hierdurch nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist gerade der Sinn des statt verbaler Differenzierungen gewählten Punktsystems, das Abstufungen innerhalb des vergebenen Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs ermöglichen soll. (Abs.14)
Revisibles Recht verletzt das angefochtene Urteil ferner mit seiner Annahme, ältere dienstliche Beurteilungen seien lediglich Hilfskriterien, für deren Heranziehung bei dienstrechtlichen Auswahlentscheidungen keine Rangfolge vorgegeben sei. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 19.Dezember 2002 BVerwG 2 C 31.01 (zur Veröffentlichung vorgesehen) klargestellt, dass ältere Beurteilungen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung darstellen. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand in seinem
derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art.33 Abs.2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. (Abs.15)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.11 ff
Z-340 Mangelndes Verschulden bei Billigung durch Kollegialgericht
"... Die rechtsfehlerhaften Entscheidungsgründe des Berufungsurteils führen im Revisionsverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung, weil diese sich im Ergebnis als richtig darstellt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz scheitere daran, dass ein Verschulden der entscheidenden Amtswalter nicht gegeben ist. Ein solches Verschulden ist in der Regel auszuschließen, wenn ein rechtskundig besetztes Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als rechtmäßig gebilligt hat (vgl Beschluss vom 14.Mai 1996 BVerwG 2 B 73.96 Buchholz 232 § 8 BBG Nr.52, S.5 mwN). Dies hat das Berufungsgericht getan. Zwar steht seine Auffassung über die Bedeutung zurückliegender Beurteilungen nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats in dem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Urteil vom 19.Dezember 2002 BVerwG 2 C 31.01, doch bedeutet das nicht, dass seine abweichende Auffassung als handgreiflich falsch oder gar als unhaltbar anzusehen wäre. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht in zwei vom Berufungsgericht nicht nachgeprüften, unanfechtbar gewordenen Eilentscheidungen das Auswahlverfahren der Beklagten als rechtswidrig beanstandet hat. Aus der Unanfechtbarkeit folgt nicht, dass das Berufungsgericht nunmehr bindend von der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens auszugehen hatte. Es liegt im Wesen der nach § 123 Abs.1 VwGO ergangenen Entscheidungen, dass die in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffende Regelung hier: Untersagung der
Stellenbesetzung und Fortsetzung des Auswahlverfahrens - eine vorläufige ist. Eine abschließende Bewertung in einem Hauptsacheverfahren bleibt davon unberührt." (Abs.16)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.16
§§§
03.048 Bildschirmarbeitsbrille |
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BVerwG, U, 27.02.03, - 2_C_2/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
ArbSchG_§_18, ArbSchG_§_19, ArbSchG_§_2 Abs.2 Nr.4; BildScharbV_§_6; EGRL 90/270/EWG Art.9;
Bildschirmarbeitsbrille / Kostenerstattung durch den Arbeitgeber / keine Anrechnung einer Versicherungsleistung.
Der Dienstherr darf bei der Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille eine dem Beamten gewährte Versicherungsleistung nicht anrechnen.
§§§
BVerwG, U, 27.02.03, - 2_C_3/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BBesG_§_2 Abs.1; DBGrG_§_12, DBGrG_§_19
Beamte als Arbeitnehmer / Besoldung; Deutsche Bahn AG / Jahresabschlussvergütung / Schadensersatz / Vergütung nach Tarifvertrag
Z-341 Zur Stellung eines einer AG zugewiesenen Beamter
"... Der geltend gemachte Anspruch auf die Jahresabschlussvergütung für das Jahr 1996 ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag, weil der Kläger nicht "Arbeitnehmer" ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der für das Geschäftsjahr 1996 noch geltende Zulagentarifvertrag vom 21. April 1995 nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG einbezogen hat. Diese Auslegung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden und würde auch nicht dadurch erschüttert, dass wie der Kläger geltend macht eine Absicht der Tarifvertragsparteien bestanden haben könnte, auch Beamte in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages einzubeziehen. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen des Klägers kommt es dabei nicht an. (Abs.15)
Ansprüche auf zivil- bzw. arbeitsrechtlicher Grundlage bestehen nicht. Mit der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG hat der Kläger seinen Status als Beamter nicht verloren. Gemäß Art.143a Abs.1 Satz 3 GG können Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" und der Verantwortung des Dienstherrn einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden (vgl auch § 12 Abs.4 DBGrG). Damit ist eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen worden, Beamte bei einem privatrechtlich verfassten Unternehmen zu beschäftigen. Mit der Zuweisung an dieses Unternehmen bleibt der Status der Beamten unverändert (vgl Urteil vom
11.Februar 1999 BVerwG 2 C 28.98 BVerwGE 108,274 ). (Abs.16)
Anlässlich der Zuweisung ist kein zusätzliches Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger hat keinen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Bahn AG abgeschlossen, wie er zB bei Ausübung einer Nebentätigkeit oder im Falle einer Beurlaubung durch den öffentlichen Dienstherrn zur Begründung eines weiteren Rechtsverhältnisses in Betracht kommt (vgl BAG, Urteil vom 27.Juni 2001 5 AZR 424/99 PersR 2002,133 = AP Nr.20 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis). (Abs.17)
Soweit gemäß § 19 Abs.1 DBGrG die der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der Beklagten gelten, wird die Arbeitnehmereigenschaft nur für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes fingiert. Die Beamten sollen in vollem Umfang wie die Arbeitnehmer in die betriebliche Arbeitnehmervertretung einbezogen sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 24.Oktober 1997 10 AZB 28/97 NVwZ 1998, 1109 und vom 28.März 2001 7 ABR 21/00 DVBl 2001,1689). Ausschließlich in diesem Kontext werden sie wie Arbeitnehmer behandelt, ohne unmittelbar durch Gesetz deren Rechtsstatus insgesamt erlangt zu haben. (Abs.18 + 19)
Auch kraft Integration in den Betrieb der Deutschen Bahn AG ist der Kläger kein Arbeitnehmer geworden (vgl BAG, Beschluss vom 28.März 2001 7 ABR 21/00 DVBl 2001,1689). Die betriebliche Eingliederung ist Folge der Zuweisung der Beamten an die privatisierten Unternehmen. Ein "Doppelrechtsverhältnis" sollte hierdurch nicht begründet werden. Dass die des Amtes wegen geschuldete Dienstleistungspflicht im Rahmen eines zu dem Beamtenverhältnis hinzutretenden Arbeitsverhältnisses erfüllt wird, ist ausgeschlossen. (Abs.20)
Die Zahlung von 11 000 DM kann nicht als Ersatz für die entgangene Möglichkeit, die Jahresabschlussvergütung zu erhalten, verlangt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz als Surrogat eines Erfüllungsanspruchs scheidet schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht gegeben sind. Soweit die Forderung von Schadensersatz an die vom Kläger geltend gemachte unzureichende Beschäftigung anknüpft, fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Denn auch der Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung richtet sich gegen den Beigeladenen. Für eine schuldhafte Verletzung dieses Anspruchs trägt der Dienstherr ebenfalls die Verantwortung. Eine alternative Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beklagte kommt nicht in Betracht." (Abs.21)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.15 ff
§§§
03.050 Schriftliche Stimmabgabe |
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BVerwG, B, 03.03.03, - 6_P_14/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BPersVG_§_19, BPersVG_§_24, BPersVG_§_25; BPersVWO_§_17, BPersVWO_§_18, BPersVWO_§_19;
Anordnung schriftlicher Stimmabgabe / Recht zur persönlichen Stimmabgabe / Rücksendung von Briefwahlunterlagen / Vermerk im Wählerverzeichnis / Grundsatz der freien und geheimen Wahl.
1) Hat der Wahlvorstand gemäß § 19 BPersVWO schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so bleibt den davon betroffenen Beschäftigten gleichwohl das Recht zur persönlichen Stimmabgabe.
2) Die zur Vermeidung von Doppelzählungen getroffene Entscheidung des Wahlvorstandes, die Rücksendung der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis zu vermerken, verstößt weder gegen wahlrechtliche Vorschriften noch gegen den Grundsatz der freien und geheimen Wahl.
§§§
03.051 nachträgliche Anhörung |
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BVerwG, B, 10.03.03, - 1_DB_3/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.103 Abs.1; BDG_§_85 Abs.3; BDO_§_25, BDO_§_31 Abs.4 S.2, BDO_§_34 S.6, BDO_§_63 Abs.2; StPO_§_33a
Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO (ohne Erfolg) / disziplinarrechtliche Wertung des Verhaltens des Beamten im Abschlussbericht des Untersuchungsführers / hiervon abweichende disziplinarrechtliche Beurteilung durch das Bundesdisziplinargericht / keine unzulässige "Überraschungsentscheidung"
Z-342 nachträgliche Anhörung
"...Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist gemäß § 34 Satz 6 iVm. § 31 Abs.4 Satz 2 BDO ausgeschlossen, weil das Bundesdisziplinargericht in der Sache endgültig zu entscheiden hatte. Das gilt unverändert auch für das Verfahren der nachträglichen Anhörung (§ 33a StPO). In derartigen Fällen wendet der Senat § 33a StPO, der ansonsten auch in Disziplinarverfahren grundsätzlich entsprechend gilt, in der Weise an, dass er ein Beschwerdeverfahren, das sich auf Gegenvorstellungen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt, wegen des Ausschlusses der Beschwerde nach Belehrung und auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers hin zur Entscheidung über die Gegenvorstellungen an das Bundesdisziplinargericht zurückverweist, wenn und soweit ein Gehörsverstoß zu besorgen ist (Beschluss vom 4.Dezember 2001 BVerwG 1 DB 28.01). Von der danach allein möglichen Zurückverweisung zur (erneuten) Entscheidung über die auf die Rüge einer Gehörsverletzung gestützten Gegenvorstellungen und von der Anregung eines dahin lautenden Antrags sieht er im vorliegenden Fall jedoch ab, weil ein Gehörsverstoß auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu besorgen ist. (Abs.6)
Nach § 33a StPO, der gemäß § 85 Abs.3 BDG iVm § 25 BDO auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung Anwendung
findet (Beschlüsse vom 31.Oktober 1994 BVerwG 1 D 31.91 DokBer B 1995, 292 294, vom 1.September 1999 BVerwG 1 DB 44.98 Buchholz 240, § 9 BBesG Nr.11, jeweils mwN), hat das Bundesdisziplinargericht von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf Antrag zu entscheiden, wenn es in einem unanfechtbaren Beschluss zum fortbestehenden Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betreffende nicht gehört worden war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Bundesdisziplinargericht hat seinem gemäß § 34 Satz 6 iVm § 31 Abs.4 Satz 2 BDO endgültigen und nicht mehr anfechtbaren Beschluss vom 4.September 2002 nur solche Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich der Beamte äußern konnte und auch geäußert hat, wie der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte zu entnehmen ist. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Untersuchungsführer festgestellten Tatsachen, die vom Bundesdisziplinargericht zum Nachteil des Beamten verwertet worden sind. (Abs.7)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.6 f
Z-343 Überraschungsurteil und Anhörung
"...Insbesondere konnte ihn die Entscheidung insoweit nicht überraschen. Denn gerade diese Bewertung war ja zentraler Gegenstand des vom Beamten zu Zwecken der Reinigung vom verbliebenen Restvorwurf angestrengten Disziplinarverfahrens. Weder änderte sich durch die Betrachtungsweise des Bundesdisziplinargerichts der Verfahrensgegenstand noch tat sich mit ihr ein neuer Gesichtspunkt auf, der den Sachverhalt in ein neues Licht gerückt hätte. Überraschen konnte den Beamten allenfalls, dass das Bundesdisziplinargericht seiner Argumentation zur disziplinarrechtlichen Bewertung des Sachverhalts nicht gefolgt ist. Insoweit aber, dh in dieser subjektiven Einschätzung, schützt Art.103 Abs.1 GG die Verfahrensbeteiligten nicht vor einer Überraschungsentscheidung. Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör es dem Gericht in besonderen Fällen gebieten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Das gilt jedoch nur, wenn es auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessteilnehmer selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86,133, 144 f). Im Übrigen aber gilt: Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Insoweit ist ein Gericht
grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl BVerfGE 66,116, 147; 74,1, 5; 83,24, 35; 98,218, 263)."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.17
§§§
BVerwG, U, 13.03.03, - 1_WD_2/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
StGB_§_21; WDO_§_38 Abs.1, WDO_§_58 Abs.7, WDO_§_84 Abs.1
Körperverletzung, außerdienstliche / Degradierung / verminderte Schuldfähigkeit / Bindungswirkung
1) Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, die Grundlage der Verurteilung ist, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben.
2) Eine von einem Unteroffizier im außerdienstlichen Bereich begangene vorsätzliche Körperverletzung stellt ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht dar, das in der Regel mit einer Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad zu ahnden ist.
§§§
BVerwG, U, 13.03.03, - 1_WD_4/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
SG_§_7, SG_§_10 Abs.1, SG_§_11 Abs.1 S.1, SG_§_§ 13 Abs.1;
Dienstgradherabsetzung / Milderungsgründe / Mitverschulden von Vorgesetzten / Unterschlagung von Munition / vorschriftswidrige Führung einer Schießkladde
1) Die vorsätzlich vorschriftswidrige Führung einer Schießkladde bei einem Übungsschießen sowie - damit verbunden - die Unterschlagung von Muni-tion stellen ein Dienstvergehen dar, das grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden ist.
2) Ein möglicherweise vorliegendes Mitverschulden von Vorgesetzten stellt jedenfalls dann keinen Milderungsgrund dar, wenn der Täter aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen dienstlichen Erfahrung in der Lage war, die ihm obliegenden dienstlichen Funktionen ordnungsgemäß zu erfüllen.
§§§
BVerwG, U, 13.03.03, - 3_C_51/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
StVO_§_39 Abs.2 S.2-5. StVO_41 Abs.2 Nr.8
Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme / Verstoß gegen Haltverbot / Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen Haltverbot / eingeschränktes Haltverbot / Zusatzzeichen / Zuordnung eines Zusatzschilds zu einem Halteverbot
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs.2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
§§§
BVerwG, B, 13.03.03, - 4_BN_20/03 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BauGB_§_34 Abs.4 S.1 Hs.2;
Ergänzungssatzung / Festsetzungsmöglichkeiten / Bebauungsplan
LB 1) Ihrer Funktion nach haben sich die Festsetzung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs.4 S.3 Hs.2 BauGB auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken
Z-344 Ergänzungssatzung
"...Die Revision ist aber auch dann nicht zuzulassen, wenn sich die Frage im Wege der Auslegung des Beschwerdevorbringens einschränkend dahingehend konkretisieren lässt, ob Festsetzungen in einer Ergänzungssatzung von § 34 Abs.4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB so lange gedeckt sind, wie sie in ihrer Gesamtheit hinter denjenigen für einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs.1 BauGB) zurückbleiben. Zur Beantwortung der Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es liegt auf der Hand, dass das Maß des nach § 34 Abs.4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB Zulässigen, der von "einzelnen" Festsetzungen nach § 9 Abs.1, 2 und 4 BauGB spricht, nicht erst dann überschritten ist, wenn die Ergänzungssatzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan wird. Ihrer Funktion entsprechend haben sich ihre Festsetzungen auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken (Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 2.Aufl, S.348 f, Rn.197). Außerdem darf die Planungspflicht der Gemeinden aus § 1 Abs.3 BauGB nicht leer laufen (OVG Bautzen, Urteil vom 4.Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070 f). Daher wird die Satzung umso eher zu Bedenken Anlass geben, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt. Die Grenzen sind fließend und ihr Verlauf vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Verallgemeinernd lassen sie sich nicht bestimmen."
Auszug aus: Originalurteil, Abs.3 f
§§§
BVerwG, U, 13.03.03, - 4_C_3/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BauGB_§_35 Abs.3 S.3; ROG_§_3 Nr.4, ROG_§_4 Abs.4 S.1
Regionalplanung / Windenergienutzung / Ausschluss von Windenergieanlagen / gesamträumliches Planungskonzept / Rechtsänderung im Revisionsverfahren
1) Ist in einem Standorte für Windenergieanlagen ausweisenden Raumordnungsplan für bestimmte Flächen noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen und fehlt es daher an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, kann der Raumordnungsplan die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB nicht entfalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.Dezember 2002 BVerwG 4 C 15.01 und Urteil vom 13.März 2003 BVerwG 4 C 4.02.).
2) Entwürfe von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen sind keine im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsänderungen.
§§§
BVerwG, U, 13.03.03, - 4_C_4/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
GG_Art.14 Abs.1; BauGB_§_35 Abs.3 S.3; ROG_§_7 Abs.4 S.1 Nr.1, ROG_§_7 Abs.4 S.1 Nr.2;
Regionalplanung / Windenergienutzung / Vorrang- und Vorbehaltsgebiete / Ausschluss von Windenergieanlagen / Klimaschutzziele / Eigentumsschutz.
1) Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption zusammenfügen.
2) Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären.
3) Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB ist mit Art.14 Abs.1 GG vereinbar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.Dezember 2002 BVerwG 4 C 15.01).
4) § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 ROG als Positivausweisung zu werten.
5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen.
§§§
03.058 Zweckentfremdungsverbot |
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BVerwG, B, 13.03.03, - 5_B_253/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
MRVerbG_Art.6_§_1;
Zweckentfremdungsverbot / Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit / Wohnungsmarktlage / Zweckentfremdungsverbot bei nachhaltiger Entspannung /
1) Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnäungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22.November 1996 BVerwG 8 B 206.96).
2) Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38,348
Z-345 Außer-Kraft-Treten eines Zweckentfremdungsverbotes
"... 1. Der Rechtssache kommt die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht zu. (Abs.2)
a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art.6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen MRVerbG vom 4.November 1971 (BGBl I S.1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s etwa Urteile vom 12.Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr.5; vom 25.Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S.7, 12; Beschluss vom 17.Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22.November 1996 BVerwG 8 B 206.96). (Abs.3)
b) Das Beschwerdevorbringen lässt insoweit weitergehenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Die von der Beschwerde als weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichneten Fragen beziehen sich im Kern darauf, ob das Berufungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der Komplexität der Beurteilung einer Wohnungsmarktlage zu der Beurteilung gelangen durfte, dass die Zweckentfremdungsverbotverordnung hier zum 1.September 2000 außer Kraft getreten sei. Geltend gemachte Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall verleihen einer Rechtssache indes ebenso wie mögliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keine grundsätzliche Bedeutung; dies gilt auch dann, wenn die Sache wie hier in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Abs.4)
c) Aus dem rechtlichen Ansatz, dass eine Zweckentfremdungsverbotverordnung außer Kraft tritt, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist, folgt, ohne dass dies weitergehender revisionsrechtlicher Klärung bedürfte, dass ein mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbarer "Übergriff" in eine Einschätzungsprärogative ausscheidet, die dem gerichtlicher Kontrolle (Art.19 Abs.4 GG) unterliegenden Verordnungsgeber zuzubilligen sein mag. Bei offenkundigem Wegfall der
Voraussetzungen tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts "offensichtlich" entbehrlich geworden ist, außer Kraft; der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens kann mithin auch schon vor demjenigen der gerichtlichen Entscheidung liegen, ohne dass dem Verordnungsgeber, der insoweit durch das Offenkundigkeitserfordernis geschützt ist, dann noch eine weitere Überlegungs-, Prüf-, Reaktions- oder Anpassungsfrist einzuräumen wäre. (Abs.5)
d) Auch die Frage, ob eine rückwirkende Feststellung des Außer-Kraft-Tretens jedenfalls dann wegen fehlender "Offensichtlichkeit" auszuscheiden habe, wenn die Tatsacheninstanz in Entscheidungen, die nach dem später erkannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens ergangen sind, die offensichtliche Entbehrlichkeit der Zweckentfremdungsverbotverordnung noch nicht festgestellt hatte, weil es dann jedenfalls an dem "Offensichtlichkeitserfordernis" fehle, betrifft keine grundsätzlicher Klärung zugängliche Rechtsfrage, sondern die einzelfallbezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Im Übrigen hat die insoweit von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf erhebliche Anhaltspunkte gegen die Weitergeltung der Zweckentfremdungsverbotverordnung hingewiesen, die abschließende Bewertung aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten." (Abs.6)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.2 ff
Z-346 Zur Verfolgung städtebaulicher Ziele
"... e) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "bis zu welcher Grenze der Verordnungsgeber auf der Grundlage des Art.6 § 1 Abs.1 Satz 1 MRVerbG wohnungspolitisch motivierte Ziele, die auch zugleich städtebaulich und sozialpolitisch begründet sind, verfolgen durfte", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38,348) dahin geklärt, dass die Ermächtigung nicht dazu dienstbar gemacht werden darf, "Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist." Mit den Hinweisen, das Zweckentfremdungsverbot sei das "effektivste rechtliche Instrument, um einer Umwidmung von Wohnraum im gesamten und heterogenen Gebiet der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland entgegentreten zu können", mit anderen Mitteln könne "nur sehr begrenzt der drohenden und unverträglichen Zunahme gewerblicher Nutzungen im attraktiven Innenstadtbereich entgegengewirkt werden", und es seien "Verdrängungseffekte bis hin zur Verödung von Innenstadtbereichen ... in Berlin zu befürchten", bezeichnet der Beklagte städtebaulich und sozialpolitisch unerwünschte Folgen, die durch den Wegfall des Zweckentfremdungsverbotes eintreten mögen. Damit ist indes kein weitergehender Klärungsbedarf zu der vom
Bundesverfassungsgericht verneinten Frage dargelegt, ob solchen Folgen gerade mit den Mitteln des Zweckentfremdungsrechts begegnet werden kann." (Abs.7)
Auszug aus: Originalurteil, Abs.7
§§§
03.059 Umzug-Erstattungspflicht |
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BVerwG, U, 13.03.03, - 5_C_10/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BSHG_§_107
Kostenerstattung bei Umzug / Erstattungspflicht bei Umzug.
Erstattungspflichtig nach § 107 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wäre der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt.
§§§
BVerwG, U, 13.03.03, - 5_C_2/02 -
Originalurteil = www.BVerwG.de
BSHG_§_15;
Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe / Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten als Voraussetzung des Anspruchs auf Kostenübernahme.
Träger des Anspruchs auf Kostenübernahme nach § 15 BSHG ist derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (wie BVerwGE 105,51 <54> und BVerwGE 114,57 <58>).
Wer die Durchführung der Bestattung aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht übernimmt, ist nicht "Verpflichteter" im Sinne des § 15 BSHG (im Anschluss an BVerwGE 116,287).
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