1999   (2)  
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99.031 GmbH & Co KG
 
  1. BVerfG,     B, 10.11.99,     – 2_BvR_2861/93 –

  2. BVerfGE_101,151 = www.BVerfG.de

  3. GG_Art.105 Abs.1, GG_Art.110 Abs.1 S.1; (Hs) HSUG_§_7 Abs.2 S.1 Nr.1

T-99-15

LB 1) Das Gebot der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung betrifft auch den Gesetzesvollzug und die Rechtsprechung, wenn für vergleichbare Sachverhalte und künftige Entwicklungen offene steuerliche Tatbestandsmerkmale durch Auslegung zu konkretisieren sind.

Abs.12

LB 2) Systemgerecht sind nur Vergünstigungen im Interesse der Verbraucher, nicht einzelner Unternehmergruppen.

Abs.13

LB 3) Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden.

Abs.14

LB 4) Nach diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen Entscheidungen, den ärztlichen Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zuzusprechen, wenn die ärztlichen Leistungen von einem in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co KG tätigen Unternehmer erbracht werden, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs.1 GG.

* * *

T-99-15Umsatzsteuerbefreiung + Art.3 Abs.1 GG

10

"1. Art. 3 GG verlangt die Gleichbehandlung "aller Menschen" vor dem Gesetz. Der Gleichheitssatz ist um so strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft, und um so mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (vgl BVerfGE_96,1 <5 f>; BVerfGE_99,88 <94>).

11

2. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl BVerfGE_93,121 <136>; BVerfGE_99,88 <95>; stRspr; zuletzt Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 -). Das Gebot der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung betrifft auch den Gesetzesvollzug und die Rechtsprechung, wenn für vergleichbare Sachverhalte und künftige Entwicklungen offene steuerliche Tatbestandsmerkmale durch Auslegung zu konkretisieren sind.

12

3. Die Umsatzsteuer erfaßt die Kaufkraft, den Markterfolg des Konsumenten. Nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG belastet die Umsatzsteuer die entgeltliche unternehmerische Leistung im Inland. Sie ist darauf angelegt, auf den Endverbraucher überwälzt zu werden; Umsatzsteuerbelastungen einer Leistung an einen Unternehmer werden durch Vorsteuerabzug zurückgenommen (§ 15 UStG). Dieser umsatzsteuerliche Grundtatbestand stellt alle unternehmerischen Tätigkeiten gleich. Die frühere unterschiedliche Belastung von freiberuflichen und gewerblichen Betätigungen im Steuersatz ist durch das 2.Haushaltsstrukturgesetz vom 22.Dezember 1981 (BGBl I S.1523) aufgehoben worden. Eine Steuerermäßigung für Umsätze freier Berufe widerspricht dem System der Umsatzsteuer, das eine Begünstigung bestimmter Unternehmer nach der Konzeption der Überwälzbarkeit nicht erlaubt. Systemgerecht sind nur Vergünstigungen im Interesse der Verbraucher, nicht einzelner Unternehmergruppen (vgl. Begründung zum 2.Haushaltsstrukturgesetz, BTDrucks 9/842, S.74).

13

4. Soweit das Umsatzsteuerrecht nach Umsatzarten und Unternehmern unterscheidet und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden (vgl Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 -). II.

14

Nach diesem Maßstab verstoßen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts, den ärztlichen Leistungen die Umsatzsteuerbefreiung nicht zuzusprechen, wenn die ärztlichen Leistungen von einem in der Rechtsform einer gewerblich tätigen GmbH & Co KG tätigen Unternehmer erbracht werden, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs.1 GG.

15

1. Die angegriffenen Entscheidungen führen im Ergebnis dazu, daß die Beschwerdeführerin allein deshalb von der Umsatzsteuerbefreiung in bezug auf die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen ausgenommen ist, weil sie diese in der Rechtsform einer GmbH & Co KG erbringt. Eine solche Auslegung ist von Wortlaut, Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften nicht zwingend geboten.

16

a) Die Rechtsform, in der eine Leistung von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbracht wird, ist kein hinreichender Differenzierungsgrund für eine Umsatzsteuerbefreiung. Der umsatzsteuerliche Belastungsgrund zielt auf die umsatzsteuerliche Erfassung jedes Unternehmers, mag dieser in der Rechtsform einer juristischen Person, in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die einkommensteuerlich als gewerblich geprägte Gesellschaft iS des § 15 Abs.3 Nr.2 EStG gilt, oder als freiberuflich Tätiger Umsätze erbringen. Die generelle umsatzsteuerliche Verschonung nur der von einem Arzt als natürlicher Person erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen gegenüber der umsatzsteuerlichen Erfassung ärztlicher Leistungen einer Krankenhaus-GmbH findet im umsatzsteuerlichen Belastungsgrund keine ausreichende Grundlage.

17

b) Für diese Umsatzsteuerbefreiung sind auch keine sonstigen besonderen sachlichen Gründe ersichtlich. Der sachliche Grund der Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen und sonstige Heilberufe liegt in dem Zweck, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten (vgl Weymüller, in: Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, Kommentar , § 4 Nr.14 Rz.1; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, 3.Aufl, 1998, II.Rz.453 ; Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Loseblatt , § 4 Nr.14 Rn.4 <449/2>; Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes zu BTDrucks V/1581, S. 5, 12; Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.Oktober 1999 - 2 BvR 1264/90 -). Der umsatzsteuerliche Belastungsgrund und der umsatzsteuerliche Entlastungszweck haben damit keinen Bezug zur jeweiligen Rechtsform unternehmerischer Betätigung.

18

2. Im Ergebnis ist damit kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Rechtsform, in der sie unternehmerische Leistungen erbringt, die Steuerbefreiung des § 4 Nr.14 Satz 3 UStG zu versagen. Der Bundesfinanzhof wird in dem wegen nachträglicher Divergenz gemäß § 115 Abs.2 Nr.2 FGO eröffneten Revisionsverfahren (vgl BVerfGE_99, 216 <245> ) zu prüfen haben, ob es andere, außerhalb der Rechtsform einer gewerblich tätigen Gesellschaft liegende, Gründe gibt, die ärztlichen Leistungen der Beschwerdeführerin von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen."

 

Auszug aus BVerfG B, 10.11.99, - 2_BvR_2861/93 -, www.BVerfG.de,  Abs.10 ff

§§§

99.032 Finanzausgleich III
 
  1. BVerfG,     U, 11.11.99,     – 2_BvF_2/98 –

  2. BVerfGE_101,158 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.106 Abs.3 S.4, GG_Art.107 Abs.2 S.1

 

1) Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe selbst zu konkretisieren und zu ergänzen.

 

2) Mit auf lanfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transpartent machen.

 

3) Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftraqg eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkung konkret bekannt werden.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23.Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944 <977>), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17.Juni 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 1382), gilt in seiner gegenwärtigen Fassung als Übergangsrecht fort, längstens bis zum 31.Dezember 2004, und bis zu diesem Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 - die nach Maßgabe der Gründe notwendigen verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden allgemeinen Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 106, 107 des Grundgesetzes) bestimmt.

§§§

99.033 Stichtagsregelung
 
  1. BVerfG,     U, 23.11.99,     – 1_BvF_1/94 –

  2. BVerfGE_101,239 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; VermG_§_4 Abs.2; BVerfGG_§_93 Abs.1 Nr.2

 

Der Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs und seine Beschränkungen in § 4 Abs.2 des Vermögensgesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

99.034 Lebach-II

Rezension:

Zustimmende Anmerkung
– Mark D. Cole, NJW_01,795  
  1. BVerfG,     B, 25.11.99,     – 1_BvR_348/98 –

  2. www.BVerfG.de NJW_00,1859 -61 = DVP_01,131

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2;

T-99-16

LB 1) Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit (vgl BVerfGE_95,220 <234>).

Abs.32

LB 2) Die Rundfunkfreiheit findet ihre Schranken nach Art.5 Abs.2 GG unter anderem an den allgemeinen Gesetzen.

Abs.34

LB 3) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl BVerfGE_35,202 <220>).

Abs.34

LB 4) Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl BVerfGE_97,391 <403 f>).

Abs.35

LB 5) Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl BVerfGE_35,202 <220>).

Abs.35

LB 6) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.

Abs.36

LB 7) Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden".

Abs.40

LB 8) Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Film Personen, die den Täter nicht kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt.

Abs.42

LB 9) Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der Rundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter besitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgt (vgl BVerfGE_73,118 <158>).

* * *

T-99-16Rundfunkfreiheit + Allg-Persönlichkeitsrecht

30

"Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 755/98 ist begründet.

31

1. Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG. Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit (vgl BVerfGE_95,220 <234>). Sie gewährleistet, daß die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt und sich an publizistischen Kriterien ausrichten kann. Diese Freiheit beschränkt sich nicht auf politische Programme, sondern umfaßt ebenso die unterhaltenden (vgl BVerfGE_35,202 <223>). Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt daher die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.

32

2. a) Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken nach Art.5 Abs.2 GG unter anderem an den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen gehören auch die Vorschriften, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Doch müssen sie dabei dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl BVerfGE_7,198 <205 ff>; stRspr). Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, in dessen Interesse es eingeschränkt worden ist. Sie ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob die Grundrechte bei Auslegung und Anwendung des Zivilrechts hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ein verfassungsrechtlicher Fehler, der zur Beanstandung der zivilgerichtlichen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn Grundrechte gänzlich übersehen oder in ihrer Bedeutung und Tragweite, insbesondere im Umfang ihres Schutzbereichs, verkannt worden sind und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.

33

b) Die Abwägung, die die rheinland-pfälzischen Zivilgerichte im vorliegenden Fall vorgenommen haben, hält der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

34

Bei der Abwägung fällt neben der Rundfunkfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 2 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG ins Gewicht, dessen Schutz die von den Zivilgerichten herangezogenen Vorschriften bezwecken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl BVerfGE_35,202 <220>). Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl BVerfGE_97,391 <403 f>).

35

Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl BVerfGE_35,202 <220>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, daß das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der "Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre" Schutz bietet (vgl BVerfGE_35,202 <233>). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war damit nicht gemeint. Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (vgl BVerfGE_97,391 <403>).

36

Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Lebach-Urteil 1973 auch nicht auf den Umstand abgestellt, daß der damalige Beschwerdeführer seine Strafe weitgehend verbüßt hatte. Maßgeblich für die Beurteilung war vielmehr die Gefährdung der Resozialisierung, falls das ZDF-Dokumentar-Fernsehspiel ausgestrahlt worden wäre. Die Resozialisierung eines Straftäters ist ein genuin persönlichkeitsrelevantes Anliegen von hohem Rang, das selbst dann zu beachten wäre, wenn ein Täter keine oder nur eine sehr kurze Freiheitsstrafe verbüßt hätte.

37

c) Die Umstände, die im Lebach-Urteil dazu führten, daß die Folgen der Darstellung der Straftat im Fernsehen als so schwerwiegend für den Beschwerdeführer angesehen wurden, daß sein Schutzbedürfnis das Interesse der Rundfunkanstalt an der Berichterstattung überwog, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

38

Im Lebach-Fall ergab sich die besondere Schwere der Beeinträchtigung der Person daraus, daß die Fernsehberichterstattung über eine aufsehenerregende Straftat in Form eines Dokumentarspiels unter Namensnennung und Abbildung des Täters vorgesehen war (vgl BVerfGE_35,202 <230> ). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (vgl BVerfG, aaO, S.227 f.). In engem zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung ausgestrahlt, hätte das Dokumentarspiel wegen der Breitenwirkung und Suggestivkraft des Fernsehens die Resozialisierung des Betroffenen erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert (vgl BVerfG, aaO, S.238 ff). Aber auch ohne zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über eine schwere Straftat für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein und zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen führen (vgl BVerfGE_97,391 <404>). Diese Folgen sind auch dann noch möglich, wenn die Tat bereits lange Zeit zurückliegt. Gerade ein Mord ist derart persönlichkeitsbestimmend, daß der Mörder mit der Tat praktisch lebenslang identifiziert wird.

39

Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings nicht feststellen, daß eine "den Täter identifizierende Sendung" geplant ist, von der die befürchteten negativen Auswirkungen ausgehen könnten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar - anders als die saarländischen Gerichte - festgestellt, daß der Verfügungskläger durch die SAT 1-Sendung identifizierbar sei. Es hat eine Identifikationsmöglichkeit aber ausdrücklich nur in bezug auf Personen bejaht, denen der Verfügungskläger ohnehin schon als Tatbeteiligter der Lebach-Morde bekannt ist. Hinsichtlich dieser Personen führt der Film indes nicht zu einer "erheblichen Beeinträchtigung" der Persönlichkeitsbelange. Denn auch für diese Personen, die den Verfügungskläger als "Lebach-Mörder" kennen, ist diese Kenntnis für das Verhältnis zu dem Verfügungskläger bestimmend. Die nochmalige Auseinandersetzung mit seiner Tat mag zwar deren Einstellung kurzfristig beeinflussen. Es ist aber nicht wahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films zu einer erstmaligen oder erneuten Stigmatisierung oder Isolierung des Verfügungsklägers führt.

40

Auch die Resozialisierung des Verfügungsklägers erscheint durch die Ausstrahlung des Films nicht gefährdet, weil der Film nach den Feststellungen der Zivilgerichte Personen, die den Verfügungskläger nicht als Täter kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, mittels entsprechender Recherchen die Namen der Täter herauszufinden. Angesichts des Zeitabstands der Tat von nunmehr 30 Jahren liegt diese Gefahr aber äußerst fern. Auch mit Blick auf Personen, die den Verfügungskläger kennen und ihn deshalb als Täter der Lebach-Morde identifizieren können, gehen für die Resozialierung keine beeinträchtigenden Wirkungen aus. Diese Personen mögen zwar in ihren (Vor-)Urteilen über den Verfügungskläger bestärkt werden. Daß der Film aber eine bisher nicht vorhandene Ablehnung gegenüber dem Verfügungskläger hervorrufen könnte, ist aufgrund der Darstellungsweise nicht ersichtlich. Dabei ist ebenfalls der Zeitablauf seit der Tat zu berücksichtigen. Mit dem zeitlichen Abstand zu einer Tat verblaßt in aller Regel die Empörung über das Handeln der Täter, welches zu Ablehnung und belastender Identifikation des Täters mit der Tat führen kann.

41

d) Zugleich haben die Gerichte die Bedeutung der Rundfunkfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sind davon ausgegangen, es gebe - abgesehen davon, daß jede Art der Berichterstattung Art.5 Abs.1 Satz 2 GG unterfalle - im konkreten Fall kaum weitere Gesichtspunkte, die für einen Vorrang der Rundfunkfreiheit stritten. Das ist nicht zutreffend.

42

Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der Rundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter besitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG folgt (vgl BVerfGE_73,118 <158>). Im übrigen erschöpft sich die untersagte Sendung nicht in Unterhaltung. Sie gibt vielmehr in unterhaltender Form zeitgeschichtliche Aspekte wieder. In der Tat und den Motiven der Täter, vor allem aber in der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit, liegt auch eine Aussage über den Zustand der Gesellschaft im Jahr 1969. Mit dem Verbot wird daher nicht nur die Ausstrahlung einer bestimmten Unterhaltungssendung verhindert, sondern zugleich generell die Möglichkeit unterbunden, anhand der filmischen Darstellung eines Verbrechens eine bestimmte, zeitgeschichtlich interessante Phase zu thematisieren.

43

e) Die unzutreffende Bestimmung des Schutzbereichs der einschlägigen Grundrechte und die Verkennung der Unterschiede zwischen den konkreten Umständen, die dem Lebach-Urteil und den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, haben sich auch entscheidungserheblich ausgewirkt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie Bedeutung und Tragweite der Grundrechte richtig eingeschätzt hätten. III.

44

Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/98 hat demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg (vgl BVerfGE_90,22 <26>). Das folgt im wesentlichen aus den soeben dargelegten Erwägungen. Die saarländischen Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß der Film eine Identifizierung des Beschwerdeführers zu 1) nicht ermögliche und von daher nicht geeignet sei, dessen Resozialisierung zu gefährden. Sie haben dabei insbesondere darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer zu 1) seit sieben Jahren unter seinem echten Namen in Freiheit lebt und keinen Vorbehalten seiner Umgebung ausgesetzt sei. Aufgrund der verfremdeten Darstellung des Beschwerdeführers zu 1) gehe von dem Film keine Prangerwirkung aus. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Gerichte aufgrund dieser Feststellungen der Rundfunkfreiheit den Vorrang vor den Persönlichkeitsbelangen des Beschwerdeführers zu 1) eingeräumt haben."

 

Auszug aus BVerfG B, 25.11.99, - 1_BvR_348/98 -, www.BVerfG.de,  Abs.30 ff

§§§

99.035 Fahnenflucht
 
  1. BVerfG,     U, 07.12.99,     – 2_BvR_1533_94 –

  2. BVerfGE_101,275 = www.BVerfG.de

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1; StrRehaG_§_1

 

1) Die Vorschrift des § 1 Abs.1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, nach der eine Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen Fahnenflucht in der Regel keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung begründet, verletzt den Verurteilten nicht in seinen Grundrechten aus Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG.

 

2) Das Rehabilitierungsgericht verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes), wenn es die Tatsachenfeststellungen des DDR-Gerichts schlicht übernimmt, obwohl der Vortrag politischer Verfolgung Anlaß zur Prüfung gegeben hätte.

§§§

99.036 Häusliches Arbeitszimmer
 
  1. BVerfG,     U, 07.12.99,     – 2_BvR_301/98 –

  2. BVerfGE_101,297 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_4 Abs.5 Nr.6b

 

1) Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.

 

2) Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs.5 Nr.6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) vereinbar.

§§§

99.037 Versäumnisurteil
 
  1. BVerfG,     U, 14.12.99,     – 1_BvR_1327/98 –

  2. BVerfGE_101,312 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1 S.2; BORA_§_13

 

Die Bundesrechtsanwaltsordnung ermächtigt nicht zum Erlaß von Satzungsrecht, das die Erwirkung eines Versäumnisurteils von einer vorherigen Ankündigung gegenüber dem gegnerischen Anwalt abhängig macht.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. § 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 10.Dezember 1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. Der Beschluß des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 15.Juni 1998 - 2 AG 1/98 -, der Einspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz vom 19.Dezember 1997 - B IV 90-340/97 - und der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz vom 6.Oktober 1997 - B IV 90-340/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Anwaltsgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

99.038 Berufsbetreuer
 
  1. BVerfG,     B, 15.12.99,     – 1_BvR_1904/95 –

  2. BVerfGE_101,331 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1; BGB_§_1908i Abs.1; ZSEG_§_8 Abs.1 Nr.4; UStG_§_19

 

1) Die Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern, die in der Zeit von 1990 bis 1998 galt, stand im Grundsatz mit Art.12 Abs.1 GG in Einklang.

 

2) Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Betreuung an der Vergütung im Hauptberuf auszurichten.

 

3) Bei der eigenständigen Festsetzung der Vergütung für entgeltliche Betreuung hatten die Gerichte auch die Umsatzsteuerpflicht eines Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

I. Im Verfahren 1 BvR 1904/95 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Verden vom 4.Juli 1995 - 1 T 189/95 und 1 T 190/95 - und vom 10. August 1995 - 1 T 244/95 und 1 T 245/95 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Beschluß vom 4.Juli 1995 jedoch nur insoweit, als er dem Beschwerdeführer die gesonderte Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten hat. Der Beschluß vom 4.Juli 1995 wird insoweit, die Beschlüsse vom 10.August 1995 werden in vollem Umfang aufgehoben. Die Sachen werden in dem genannten Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

II. Im Verfahren 1 BvR 602/96 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig vom 24.Januar 1996 - 8 T 753/95 - und des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 21. Juni 1995 - 1220-3 9 XVII 1332 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie ihm die gesonderte Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten haben. Der Beschluß des Landgerichts wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Im Verfahren 1 BvR 1032/96 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22.April 1996 - 1 T 80/95, 1 T 83/95, 1 T 87/95, 1 T 88/95, 1 T 89/95 und 1 T 106/95 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie ihm die gesonderte Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sachen werden in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

IV. In den Verfahren 1 BvR 1395/97 und 1 BvR 2284/97 verletzen die Beschlüsse des Landgerichts Tübingen vom 26. Juni 1997 - 5 T 179/97 - und vom 4.November 1997 - 5 T 307/97 und 5 T 313/97 - die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie ihr die gesonderte Erstattung der auf ihre Vergütung entfallenden Umsatzsteuer vorenthalten haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sachen werden in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin jeweils ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

V. In den Verfahren 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97 und 1 BvR 35/98 werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

§§§

99.039 Caroline von Monaco II
 
  1. BVerfG,     U, 15.12.99,     – 1_BvR_653/96 –

  2. BVerfGE_101,361 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE = NJW_00,1021 = JuS_01,912 -14 = DVBl_00,353 -56

  3. GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.6 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2

T-99-17

1) Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.

Abs.82

2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Abs.84

3) Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art.6 Abs.1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.

Abs.98

4) Die in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -, des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8.Dezember 1994 - 3 U 64/94 - und des Landgerichts Hamburg vom 4.Februar 1994 - 324 O 537/93 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihr Begehren auch bezüglich dreier in der Illustrierten "Bunte" Nr.32 vom 5.August 1993 und Nr.34 vom 19.August 1993 veröffentlichter Bilder abgelehnt worden ist, die die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zeigen. In diesem Umfang und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

* * *

T-99-17Allg-Persönlichkeitsrecht + Privatsphäre

66

"Die angegriffenen Urteile berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG.

67

1. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte.

68

a) Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl BVerfGE_54,148 <153>; BVerfGE_99,185 <193>). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Blick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl BVerfGE_54,148 <153>; BVerfGE_65,1 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muß daher vor allem im Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlaßfalls zu entnehmen ist.

69

b) Die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die Personen in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen abbilden, bemißt sich nach dem Recht am eigenen Bild und der Garantie der Privatsphäre, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisieren.

70

aa) Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie ein derartiges Recht aus früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen möchte (vgl BVerfGE_35,202 <220>; BVerfGE_54,148 <155 f>; BVerfGE_63,131 <142>), liegt darin eine unzutreffende Verallgemeinerung des in Ansehung der konkreten Fälle formulierten Schutzgehalts der grundrechtlichen Gewährleistung. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl BVerfGE_82,236 <269>; BVerfGE_97,125 <149>; BVerfGE_97,391 <403>; BVerfGE_99,185 <194>). Ein derart weiter Schutz würde nicht nur das Schutzziel, Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung zu vermeiden, übersteigen, sondern auch weit in die Freiheitssphäre Dritter hineinreichen.

71

Die Beschwerdeführerin bemängelt auch gar nicht die Darstellungsweise ihrer Person auf den umstrittenen Fotos, die die Zivilgerichte durchweg als vorteilhaft angesehen haben. Ihr geht es vielmehr um die Frage, ob überhaupt Bilder von ihr gemacht und veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sich nicht in offizieller Funktion, sondern in privater Eigenschaft oder alltäglichen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit bewegt. Die Antwort auf diese Frage ist denjenigen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entnehmen, die das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre schützen.

72

bb) Das Recht am eigenen Bild (vgl BVerfGE_34,238 <246>; BVerfGE_35,202 <220>; BVerfGE_87,334 <340>; BVerfGE_97,228 <268 f>) gewährleistet dem Einzelnen Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Ob diese den Einzelnen in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen zeigen, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vielmehr - ähnlich wie beim Recht am eigenen Wort, in dessen Gefolge das Recht am eigenen Bild Eingang in die Verfassungsrechtsprechung gefunden hat (vgl BVerfGE_34,238 <246>) - vor allem aus der Möglichkeit, das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abzulösen, datenmäßig zu fixieren und jederzeit vor einem unüberschaubaren Personenkreis zu reproduzieren. Diese Möglichkeit ist durch den Fortschritt der Aufnahmetechnik, der Abbildungen auch aus weiter Entfernung, jüngst sogar aus Satellitendistanz, und unter schlechten Lichtverhältnissen erlaubt, noch weiter gewachsen.

73

Mit Hilfe der Reproduktionstechnik lassen sich die Formen der Öffentlichkeit ändern, in denen der Einzelne erscheint. Insbesondere kann die überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt, durch die Medienöffentlichkeit ersetzt werden. So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit durch das im Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt und seinerseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden kann (vgl BVerfG, 3.Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S.581 <583>). Überdies kann sich mit dem Wechsel des Kontextes, in dem eine Abbildung reproduziert wird, auch der Sinngehalt der Bildaussagen ändern oder sogar absichtlich ändern lassen.

74

Unter den verschiedenen Schutzaspekten des Rechts am eigenen Bild erlangt hier allerdings nur derjenige Bedeutung, der die Herstellung bestimmter Fotos und ihre Überführung in eine größere Öffentlichkeit betrifft. Um manipulierte Fotos oder Verfälschungen durch eine Kontextveränderung, auf die der Schutz vor allem zielt, geht es nicht. Die Beschwerdeführerin legt im Gegenteil zugrunde, daß die streitgegenständlichen Fotos und der für ihren Aussagegehalt ebenfalls relevante Begleitartikel in zutreffender Weise Situationen aus ihrem Leben wiedergeben, und zwar so, wie sie auch anwesende Beobachter hätten wahrnehmen können. Sie möchte nur nicht, daß diese Situationen im Bild festgehalten und einer breiten Öffentlichkeit präsentiert werden, weil sie ihrer Meinung nach zu ihrer Privatsphäre gehören.

75

cc) Im Unterschied zum Recht am eigenen Bild bezieht sich der Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, nicht speziell auf Abbildungen, sondern ist thematisch und räumlich bestimmt. Er umfaßt zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE_80,367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE_27,344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE_47,46; BVerfGE_49,286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE_44,353) oder bei Krankheiten (BVerfGE_32,373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder e unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützt Verhaltensweisen handelt. 7 Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl BVerfGE_27,1 <6>). Zwar bietet auch dieser Bereich Gelegenheit, sich in einer Weise zu verhalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist und deren Beobachtung oder Darstellung durch Außenstehende für den Betroffenen peinlich oder nachteilig wäre. Im Kern geht es aber um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne daß er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht mehr, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müßte, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten die Phasen des Alleinseins und Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind und ohne die sie nachhaltig beeinträchtigt würde.

77

Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht auch bei Personen, die aufgrund ihres Ranges oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt. Das gilt auch für demokratisch gewählte Amtsträger, die zwar für ihre Amtsführung öffentlich rechenschaftspflichtig sind und sich in diesem Umfang öffentliche Aufmerksamkeit gefallen lassen müssen, nicht aber für ihr Privatleben, sofern dieses die Amtsführung nicht berührt.

78

Der häusliche Bereich stellt anerkanntermaßen eine solche geschützte Sphäre dar. Wegen des Bezugs auf die Entfaltung der Persönlichkeit darf der Rückzugsbereich jedoch nicht von vornherein auf ihn begrenzt werden. Das gilt schon deshalb, weil die Funktionen, denen er dient, nur erfüllt werden, wenn er nicht an den Hausmauern oder Grundstücksgrenzen endet. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Einzelne nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte. Die notwendige Erholung von einer durch Funktionszwänge und Medienpräsenz geprägten Öffentlichkeit ist vielfach nur in der Abgeschiedenheit einer natürlichen Umgebung, etwa an einem Ferienort, zu gewinnen. Deswegen muß der Einzelne grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur oder an Örtlichkeiten, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind, in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen. Das gilt gerade gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden, ohne daß der Betroffene dies bemerken kann.

79

Wo die Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen, läßt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht. Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.

80

Ob die Voraussetzungen der Abgeschiedenheit erfüllt sind, läßt sich nur situativ beurteilen. Der Einzelne kann sich an ein und demselben Ort zu Zeiten mit gutem Grund unbeobachtet fühlen, zu anderen Zeiten nicht. Auch ist der Aufenthalt in umschlossenen Räumen keineswegs immer mit Abgeschiedenheit gleichzusetzen. Da es um die Frage geht, ob der Einzelne begründetermaßen erwarten darf, unbeobachtet zu sein, oder aber Plätze aufgesucht hat, wo er sich unter den Augen der Öffentlichkeit bewegt, kann es auch in umschlossenen Räumen an der Abgeschiedenheit fehlen, die Voraussetzung für den Privatsphärenschutz außerhalb der eigenen Häuslichkeit ist.

81

Plätzen, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befindet, fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes im Sinn von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. Sie können das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigen deswegen auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdient. Der Einzelne kann solche Orte auch nicht etwa durch ein Verhalten, das typischerweise nicht öffentlich zur Schau gestellt würde, in seine Privatsphäre umdefinieren. Nicht sein Verhalten, ob allein oder mit anderen, konstituiert die Privatsphäre, sondern die objektive Gegebenheit der Örtlichkeit zur fraglichen Zeit. Verhält er sich daher an Orten, die nicht die Merkmale der Abgeschiedenheit aufweisen, so, als stünde er nicht unter Beobachtung, hebt er das Schutzbedürfnis für Verhaltensweisen, die an sich die Öffentlichkeit nichts angehen, selbst auf.

82

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt ferner, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Das gilt auch für den Fall, daß der Entschluß, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird.

83

dd) Was der Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern bedeutet, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Es ist aber anerkannt, daß Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl BVerfGE_24,119 <144>; BVerfGE_57,361 <383> ). Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen. Deren Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muß deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen.

84

Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus (vgl auch BVerfGE_76,1 <44 ff>; BVerfGE_80,81 <91 f>). Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl BVerfGE_56,363 <384>; BVerfGE_57,361 <382 f>; BVerfGE_80,81 <90 ff>).

85

Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art.6 GG im einzelnen auswirkt, läßt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewußt der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt.

86

2. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Da die Abbildungen den Schutz dieses Grundrechts genießen, beschneidet die gerichtliche Feststellung, daß sie gegen ihren Willen veröffentlicht werden dürfen, den Schutz, auf dessen Beachtung durch die Gerichte sie auch in privatrechtlichen Streitigkeiten Anspruch hat (vgl BVerfGE_7,198 <207>). II.

87

Die angegriffenen Urteile werden den Anforderungen von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG nicht in vollem Umfang gerecht.

88

1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG, auf die die Zivilgerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, sind allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar.

89

Gemäß Art.2 Abs.1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 und 23 KUG. Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl RGZ_45,170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl. Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4.Band, S.27 ff) zurück und sucht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit herzustellen (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 11.Legislaturperiode, II.Session, 1.Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr.30, S.1526 <1540 f>).

90

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs.1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr.1). Dies gilt gemäß § 23 Abs.2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl BVerfGE_35,202 <224 f>).

91

Die Auffassung der Beklagten, die Regelung verstoße gegen die Pressefreiheit, weil sie auf ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinauslaufe, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. An einem solchen Verbot fehlt es schon deswegen, weil die Normen lediglich unterschiedliche rechtlich geschützte Interessen Privater ausgleichen. Dabei bevorzugt die Regelung den Persönlichkeitsschutz auch nicht einseitig. Zwar trägt sie auf der ersten und der dritten Stufe (§ 22 Satz 1 und § 23 Abs.2 KUG) vor allem dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person Rechnung. Doch kommen auf der zweiten Stufe (§ 23 Abs.1 KUG) die Belange der Pressefreiheit und der hinter dieser stehenden Meinungsbildungsfreiheit ausreichend zur Geltung. Desgleichen bietet sie mit ihren offenen Formulierungen für eine grundrechtskonforme Auslegung und Anwendung ausreichend Raum.

92

2. Auslegung und Anwendung der Vorschriften genügen dagegen nicht durchweg den grundrechtlichen Anforderungen.

93

a) Die Auslegung und Anwendung verfassungsmäßiger Vorschriften des Zivilrechts ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl BVerfGE_7,198 <205 ff>; stRspr). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl BVerfGE_99,185 <196>; stRspr). Da der Rechtsstreit aber ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluß ausreichend beachtet haben (vgl BVerfGE_18,85 <92 f>). Dagegen ist es nicht seine Sache, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl BVerfGE_94,1 <9 f>).

94

Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, daß bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so daß darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl BVerfGE_95,28 <37>; BVerfGE_97,391 <401>), und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.

95

b) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung von §§ 22, 23 KUG nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Art.5 Abs.1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, die ebenfalls von diesen Vorschriften berührt wird.

96

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl BVerfGE_20,162 <174 ff>; BVerfGE_52,283 <296>; BVerfGE_66,116 <133>; BVerfGE_80,124 <133 f>; BVerfGE_95,28 <35>). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht. Er umfaßt auch die Abbildung von Personen. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung im einzelnen hängt der Schutz nicht ab (vgl BVerfGE_34,269 <283>; BVerfGE_50,234 <240>). Jede Unterscheidung dieser Art liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde (BVerfGE_35,202 <222>).

97

Die Pressefreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl BVerfGE_57,295 <319>). Diese kann nur unter den Bedingungen einer freien Berichterstattung gelingen, der bestimmte Gegenstände oder Darbietungsweisen weder vorgegeben noch entzogen sind. Insbesondere ist die Meinungsbildung nicht auf den politischen Bereich beschränkt. Zwar kommt ihr dort im Interesse einer funktionierenden Demokratie besondere Bedeutung zu. Doch ist die politische Meinungsbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozeß eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung noch dem der demokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen aufgespalten werden kann (vgl BVerfGE_97,228 <257>). Die Presse muß nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.

98

Daß die Presse eine meinungsbildende Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung nicht aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. Zudem läßt sich im Medienwesen eine wachsende Tendenz beobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung sowohl hinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den einzelnen Beiträgen aufzuheben und Information in unterhaltender Form zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen ("Infotainment"). Viele Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden Informationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (vgl Berg/Kiefer , Massenkommunikation, Band V, 1996).

99

Aber auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann auch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen (vgl BVerfGE_97,228 <257> , ferner Pürer/Raabe, Medien in Deutschland, Band 1, 2.Aufl 1996, S.309 f). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen (vgl BVerfGE_35,202 <222>).

100

Das gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an Ereignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Vielen bieten sie deshalb Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund.

101

Für Personen des politischen Lebens ist ein derartiges Interesse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Es läßt sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens nicht grundsätzlich bestreiten. Insofern entspricht die nicht auf bestimmte Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von Personen den Aufgaben der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl BVerfGE_34,269 <283>).

102

c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis überwiegend stand.

103

aa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Bundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG nach dem Maßstab des Informationsinteresses der Allgemeinheit bestimmt und aufgrund dessen Veröffentlichungen von Abbildungen der Beschwerdeführerin auch außerhalb ihrer repräsentativen Funktion im Fürstentum Monaco als zulässig angesehen hat.

104

§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG stellt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG frei. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention (vgl Verhandlungen des Reichstages, aaO, S.1540 f.) und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Denn Abbildungen von Personen, denen die zeitgeschichtliche Bedeutung abgesprochen wird, dürfen der Öffentlichkeit nicht frei, sondern nur mit Einwilligung der Betroffenen zugänglich gemacht werden. Das weitere dem Grundrechtseinfluß offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs.2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind.

105

Es trägt der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung, ohne den Persönlichkeitsschutz unverhältnismäßig zu beschneiden, daß der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs.1 Nr.1 KUG nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfaßt, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (vgl bereits RGZ_125,80 <82>). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, daß die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und daß sich im Meinungsbildungsprozeß herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beiträge sind davon, wie dargelegt, nicht ausgenommen.

106

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß der Bundesgerichtshof dem "Bereich der Zeitgeschichte" gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 KUG auch Bildnisse von Personen zuordnet, die das öffentliche Interesse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Dabei fällt auch die gesteigerte Bedeutung ins Gewicht, die der Bildberichterstattung im Vergleich zur Entstehungszeit des Kunsturhebergesetzes heute zukommt. Der in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur regelmäßig verwandte Begriff einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" ergibt sich zwar weder zwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Mit dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen verstanden, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist er aber verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht unterbleibt.

107

Eine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft wahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Es kennzeichnet häufig gerade das öffentliche Interesse, welches solche Personen beanspruchen, daß es nicht nur der Funktionsausübung im engeren Sinn gilt. Vielmehr kann es sich wegen der herausgehobenen Funktion und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Diese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen.

108

Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs.2 KUG den Gerichten ausreichend Möglichkeit, die Schutzanforderungen von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG zur Geltung zu bringen (vgl BVerfGE_35,202 <225>).

109

bb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der Bundesgerichtshof in Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs.2 KUG entwickelt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

110

Nach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte Privatsphäre, die auch den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht, eine örtliche Abgeschiedenheit voraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein, und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG nimmt der Bundesgerichtshof an, wenn Bilder veröffentlicht werden, die von dem Betroffenen in einer solchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.

111

Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit trägt einerseits dem Sinn des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen Häuslichkeit zu sichern, in der er sich nicht unter ständiger öffentlicher Beobachtung weiß und sein Verhalten deswegen nicht im Hinblick auf diese Beobachtung kontrollieren muß, sondern die Möglichkeit der Entspannung und des Zu-sich- selbst-Kommens findet. Andererseits engt es die Pressefreiheit nicht übermäßig ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der Zeitgeschichte der Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo es sich in der Öffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich macht. Bei überragendem öffentlichen Informationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre vorgehen (vgl BGH, JZ 1965, S.411 <413>; OLG Hamburg, UFITA 1977, S.252 <257>; OLG München, UFITA 1964, S.322 <324>).

112

Der Bundesgerichtshof durfte auch dem Verhalten des Einzelnen in einer bestimmten Situation Indizwirkung dafür beimessen, daß er sich erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit befindet. Allerdings setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht ständig die Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten zu gewärtigen hat. Doch kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an, weil es nach den Feststellungen, von denen der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, schon an der ersten Bedingung für den Privatsphärenschutz fehlt.

113

Schließlich läßt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, daß bei der Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz der Methode der Informationsgewinnung Bedeutung beigemessen wird (vgl BVerfGE_66,116 <136>). Ob allein durch heimliche oder überrumpelnde Aufnahmen die außerhäusliche Privatsphäre verletzt werden kann, begegnet indes Zweifeln. Angesichts der Funktion, die diese Sphäre von Verfassungs wegen erfüllen soll, und angesichts des Umstands, daß einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich oder überrumpelnd aufgenommen worden ist, kann ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre jedenfalls nicht nur beim Vorliegen dieser Merkmale angenommen werden. Da der Bundesgerichtshof für die umstrittenen Fotografien aber bereits das Vorhandensein einer Sphäre der Abgeschiedenheit verneint hat, berühren die Zweifel das Ergebnis seiner Entscheidung insoweit nicht.

114

cc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht erfüllt, soweit die angegriffenen Entscheidungen dem Umstand keine Beachtung geschenkt haben, daß die persönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Beschwerdeführerin im Fall des familiären Umgangs mit ihren Kindern durch Art.6 GG verstärkt wird.

115

dd) Im einzelnen ergibt sich daraus für die verschiedenen Abbildungen folgendes:

116

Keinen Anlaß zur verfassungsgerichtlichen Beanstandung gibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang zum Markt, mit einer Leibwächterin auf dem Markt und mit einem Begleiter in einem gut besuchten Lokal zeigen. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um unabgeschlossene, von der breiten Öffentlichkeit aufgesuchte Plätze. Im dritten Fall handelt es sich zwar um einen räumlich umgrenzten Bereich, in dem die Beschwerdeführerin aber unter den Augen der anwesenden Öffentlichkeit steht. Aus diesem Grund setzt sich der Bundesgerichtshof auch nicht in Widerspruch zu der Untersagung der Verbreitung von Fotos aus dem Gartenlokal, die zwar Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen, nicht aber der Verfassungsbeschwerde ist. Der Platz, den die Beschwerdeführerin dort mit ihrem Begleiter einnahm, wies alle Merkmale der Abgeschiedenheit auf. Der Umstand, daß die Fotografien offensichtlich aus weiter Ferne aufgenommen worden sind, deutet zusätzlich darauf hin, daß die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.

117

Die Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit es um die Fotos geht, auf denen die Beschwerdeführerin allein gezeigt wird, wie sie reitet und Fahrrad fährt. Der Bundesgerichtshof hat sie ebenfalls auf der Grundlage seiner Anschauung nicht der Sphäre örtlicher Abgeschiedenheit, sondern der Öffentlichkeitssphäre zugerechnet. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin selbst zählt die Bilder nur deswegen zur abgeschiedenen Privatsphäre, weil sie ihren Wunsch erkennen ließen, allein zu bleiben. Auf den bloßen Willen kommt es aber nach den dargelegten Kriterien nicht an.

118

Die drei Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist, verlangen dagegen eine erneute Überprüfung unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die oben aufgezeigt worden sind. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Überprüfung anhand dieser Maßgaben bezüglich einzelner oder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.

119

d) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts folgt der Grundrechtsverstoß bereits daraus, daß diese die von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG geschützte Privatsphäre - allerdings im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsprechung - auf den häuslichen Bereich beschränkt haben. Einer Aufhebung der Entscheidungen bedarf es gleichwohl nicht, weil der Verstoß insoweit vom Bundesgerichtshof geheilt worden ist und die Sache im übrigen an ihn zurückverwiesen wird."

 

Auszug aus BVerfG U, 15.12.99, - 1_BvR_653/96 -, www.BVerfG.de,  Abs.66 ff

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