| OVG Saarl, E, 02.11.94, - 1_R_91/91 -
Juris 2.HStruktG_Art.2_§_2 Abs.1 | Ein Beschäftigungsverhältnis als dienstordnungsmäßig Angestellter bleibt bei der Stichtagsregelung des Art.2 § 2 Abs.1 S.2) HStruktG unberücksichtigt; das ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
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§§§
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94.152 | Freundschaftsbeziehung |
| OVG Saarl, B, 07.11.94, - 8_W_78/94 - SKZ_95,115/34 (L) BSHG_§_122 | Erbringt eine Sozialhilfebedürftige vertragsgemäß außerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft innerhalb einer Freundschaftsbeziehung unentgeltliche wirtschaftliche Leistungen, so muß sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erst klar ordnen, bevor sie für eine Bedarfslücke Sozialhilfe in Anspruch nimmt. |
§§§
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94.153 | Beanstandung |
| OVG Saarl, U, 07.11.94, - 1_R_24/94 - SKZ_95,42 -43 = SKZ_95,111/6 (L) KSVG_§_60, KSVG_§_136; VwGO_§_42 Abs.2 | Dem Bürgermeister, der einen Gemeinderatsbeschluß beanstandet und - nach dessen Bestätigung durch den Rat - der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt hat, steht kein Widerspruchs- bzw Klagerecht gegen die ein Tätigwerden ablehnende Entscheidung der Komunalaufsichtsbehörde zu.
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§§§
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94.154 | Jagdsteuer |
| OVG Saarl, U, 07.11.94, - 1_R_43/93 - SKZ_95,112/10 (L) = NVwZ-RR_95,226 -228 = KStZ_95,137 -138 (SL) KAG_§_3; UStG_§_1, UStG_§_2, UStG_§_24 | 1) Die Höhe der Jagdsteuer richtet sich nach dem für die Jagd zu zahlenden Nettopachtzins zuzüglich der vom Pächter zu erstattenden Mehrwertsteuer. |
| 2) Die Verpachtung einer Eigenjagd durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist mehrwertsteuerfrei. |
§§§
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94.155 | Togo |
| OVG Saarl, E, 09.11.94, - 9_R_760/94 - Juris (90) AuslG_§_51 Abs.1; (92) AsylVfG_§_34; GG_Art.16a Abs.1; (90) AuslG_§_50 | 1) Die Asylantragstellung begründet vorliegend einen Anspruch auf Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG, weil dem Kläger wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes, nämlich seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und der darin zum Ausdruck kommenden Regimekritik, bei seiner Rückkehr nach Togo politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. |
| 2) Die im Bescheid der Beklagten weiter verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers nach Togo ist teilrechtswidrig und daher insoweit aufzuheben, als darin die Abschiebung des Klägers nach Togo verfügt wird. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 und 53 Abs.1 bis 4 AuslG (AuslG 1990) steht gemäß § 50 Abs.3 S.1 AuslG dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG nicht entgegen. Stellt nicht das Bundesamt, sondern das Verwaltungsgericht das Vorliegen der genannten Abschiebungshindernisse fest, bestimmt § 50 Abs.3 S.3 AuslG, daß die Androhung "im übrigen" unberührt bleibt. Damit soll klargestellt werden, daß die keine absoluten, sondern nur relative, auf einen bestimmten Staat bezogenen Abschiebungshindernisse enthaltenden Vorschriften der §§ 51, 53 AuslG nicht grundsätzlich der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, sondern nur zur Einschränkung der Abschiebung im Hinblick auf die möglichen Zielstaaten für die Abschiebung führen. Wird diese Einschränkung der Abschiebemöglichkeit in bestimmte Staaten nicht oder bei Vorliegen eines Abschiebeverbots in den genannten Staat fehlerhaft in der Abschiebungsandrohung konkretisiert, ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig; die Rechtmäßigkeit der Androhung bleibt im übrigen unberührt. An den dargelegten Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 AsylVfG, 50 Abs.2, 3 iVm § 51 Abs.4 S.2 AuslG fehlt es aber, da nach dem vorangegangenen
Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG weder eine Abschiebung in den genannten Ziel(Herkunfts-)staat zulässig ist noch die Staaten aufgezählt sind, in die der Kläger abgeschoben werden darf. |
§§§
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94.156 | Stellenbesetzung |
| OVG Saarl, B, 09.11.94, - 1_W_45/94 - SKZ_95,117/42 (L) SBG_§_9; VwGO_§_123 Abs.1 S.1 | Vor Mitteilung des Ausgangs des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Dienstherrn an den unterlegenen Bewerber ist für diesen in der Regel kein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 VwG0 zur Geltendmachung seines Rechts auf fehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung gegeben; das folgt aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.09.89 (NJW_90,501) jedenfalls dann, wenn der Dienstherr die ihm nach dieser Entscheidung obliegende Mitteilungspflicht beachtet. |
§§§
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94.157 | Zeuge Jehovas |
| OVG Saarl, E, 10.11.94, - 9_R_24/92 - Juris GG_Art.16a Abs 1 | 1) Zur Anerkennung eines Asylbewerbers aus Togo als asylberechtigt, der als Zeuge Jehovas im Jahre 1984 in einer latenten Gefährdungslage ausgereist war und dem wegen seiner Asylbeantragung ein beachtlicher Nachfluchtgrund zur Seite steht.
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| 2) Die Beantragung von Asyl und die darin zum Ausdruck kommende Regimekritik lösen in Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aus. |
§§§
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94.158 | Meisterprüfung |
| OVG Saarl, E, 11.11.94, - 8_R_31/93 - GewArch_95,204 -206 = EzB-HwO_§_47_Nr.5 MeistPrAnfV_§_2 Abs.1, MeistPrAnfV_§_4 Abs.5, MeistPrAnfV_§_4 Abs.6; HwO_§_47; (SL) MeistPO_§_28 Abs.4, MeistPO_§_28 Abs.5, MeistPO_§_27 | 1) Die Leistungen in jedem Prüfungsfach der Meisterprüfung sind in die Berechnung des Leistungsdurchschnitts eines Prüfungsteils weder in Punktform noch als Dezimalwert, sondern als ganzzahlige Note einzustellen.
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| 2) Zur Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in der Meisterprüfung. |
§§§
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94.159 | Trunkenheitsfahrt |
| OVG Saarl, B, 11.11.94, - 3_W_39/94 - ZfS_95,37 StVG_§_2 Abs.1, StVG_§_4 Abs.1; StVZO_§_12, StVZO_§_15b, StVZO_§_15c, StVZO_§_8; VwGO_§_123 | LB 1) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung (hier: Erteilung der Fahrerlaubnis nach StVZO § 8 ohne vorherige MPA) setzt voraus, daß schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht zumutbar sind. Dazu genügt es nicht, daß der Entzug der Fahrerlaubnis als erhebliche Belastung im privaten Bereich empfunden wird, denn das ist die Regelfolge einer derartigen Maßnahme. |
| LB 2) Werden bei einem Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille durch einen ärztlichen Untersuchungsbefund das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen attestiert, ist von einer erheblichen Alkoholgewöhnung auszugehen. |
| LB 3) Weisen Faktoren auf eine erhebliche Alkoholgenwöhnung hin, so ist es gemessen an der Rspr des BVerwG (B 21.01.94 - 11_B_120/93 -, DÖV_94,658 = BayVBl_94,476 = ZfS_94,269) jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Antragsgegner das Ergebnis der medizinischen Untersuchung zu Unrecht zum Anlaß genommen hat, Bedenken gegen die Eignung des Antragsstellers zu erheben, die durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen sind.
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§§§
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94.160 | Schonvermögen |
| OVG Saarl, U, 11.11.94, - 8_R_1/93 - SKZ_95,115/33 (L) BSHG_§_88 Abs.2 Nr.7 | Ein kleines Hausgrundstück wird dann nicht mehr von dem Hilfesuchenden bewohnt, wenn |
| 1¨ der Hilfesuchende zur Eingliederung auf unabsehbare Zeit in ein Heim eingewiesen wird und
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| 2¨ das Haus teilweise ausgeräumt und komplett an Dritte vermietet wird. |
§§§
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94.161 | Beurteilung |
| OVG Saarl, B, 17.11.94, - 1_W_62/94 - SKZ_95,117/48 (L) SLVO_§_40, SLVO_§_41 | 1) Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum bei verschiedenen Dienststellen eingesetzt worden, so muß sich der Beurteiler über die Leistungen des Betreffenden bei den verschiedenen Dienststellen informieren; die zusammenfassende Würdigung obliegt allein dem Beurteiler.
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| 2) Beurteilungsbeiträge müssen nicht schriftlich fixiert werden, sofern dies nicht durch Richtlinien vorgeschrieben ist. |
| 3) Zur Substantiierung einer verhältnismäßig schlechten dienstlichen Beurteilung. |
§§§
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94.162 | Gesetzl-Krankenversicherung |
| OVG Saarl, U, 17.11.94, - 1_R_52/92 - SKZ_95,118/51 (L) BhVO_§_4 Abs.4, BhVO_§_15 Abs.4 | Die beihilferechtliche Regelung, wonach die aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte Leistung bei den erstattungsfähigen Aufwendungen unberücksichtigt bleibt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (eingehend Beschluß des Senats vom 16.12.93 - 1_R_64/91 sowie Urteil des Senats vom 30.10.92 - 1_R_65/90 ZBR_94,87 = SKZ_93,128 = RiA_93,210 -). |
§§§
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94.163 | Anforderungsprofil |
| OVG Saarl, U, 24.11.94, - 1_R_63/92 - SKZ_95,117/43 (L) SBG_§_9 | 1) Beisitzer einer Einigungsstelle müssen nicht unparteiisch sein. |
| 2) Daß im Rahmen der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens auswahlentscheidend auf das dienstpostenbezogene Anforderungsprofil und nicht auf die aktuellen dienstlichen Regelbeurteiluneen abgestellt wird, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. |
§§§
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94.164 | Auwahlentscheidung |
| OVG Saarl, B, 25.11.94, - 1_W_46/94 - SKZ_95,117/44 (L) SBG_§_9; VwGO_§_123 | Bei einer statusamtsbezogenen Konkurrenz besteht für eine einstweilige Anordnung, durch die die Ernennung oder Stelleneinweisung eines Beamten vorerst unterbunden werden soll, erst dann Grund, wenn der Vollzug der entsprechenden Auswahlentscheidung absehbar zu erwarten ist; diese Voraussetzung ist regelmäßig erst erfüllt, wenn der Dienstherr dem erfolglosen Mitbewerher mitgeteilt hat, die Vergabe der Stelle an einen Dritten sei vorgesehen; anderes gilt nur, wenn zu besorgen ist, daß der Dienstherr die Stelle ohne vorherige Unterrichtun der Mitbewerber endgültig besetzt. |
§§§
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94.165 | Zwischenaufenthalt |
| VG Saarl, E, 25.11.94, - 12_K_94/94.A - Juris AsylVfG_92_§_27, GG_Art.16a Abs.1 | 1) Zur Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit iSd § 27 AsylVfG (AsylVfG 1992) (hier: dreimonatiger Zwischenaufenthalt in Mazedonien). |
| 2) Moslemische Glaubens- und Volkszugehörige sind in Bosnien-Herzegowina einer quasi-staatlichen Verfolgung durch die bosnischen Serben ausgesetzt. |
| 3) Eine inländische Fluchtalternative außerhalb der von den bosnischen Serben besetzten Gebieten besteht mangels gesicherter Existenzgrundlage nicht. |
§§§
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94.166 | Abgabensatzung |
| OVG Saarl, U, 25.11.94, - 1_R_41/93 - SKZ_95,111/2 (L) KAG_§_2, KAG_§_10; (SL) VwVfG_§_47 | 1) Eine kommunale Abgabensatzung, in der weder der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht noch der der Fälligkeit bestimmt ist, ermöglicht keine Abgabenerhebung; das gilt auch für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 10 Abs.1 KAG.
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| 2) Der Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs.1 KAG kann frühestens mit dem Zugang des entsprechenden Bescheides fällig werden. |
| 3) Eine die Ermächtigung des § 10 Abs.1 KAG ausfüllende Satzung erfaßt nur die nach ihrem Inkrafttreten eintretenden Fälle. |
| 4) § 10 KAG regelt die Möglichkeiten zur Abwälzung der der Gemeinde durch die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Hausoder Grundstücksanschlüssen an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen entstehenden Kosten abschließend; daneben ist kein Raum für einen gewohnheitsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch. |
| 5) Ein Kostenerstattungsbescheid nach § 10 Abs.1 KAG kann nicht in einen Bescheid, mit dem ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, umgedeutet werden.
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§§§
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94.167 | Lärmschutzwand |
| OVG Saarl, U, 29.11.94, - 2_R_40/93 - SKZ_95,112/14 (L) = UPR_95,120 (L) BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 Nr.2, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24; (SL) VwVfG_§_75 Abs.2 S.2 | Werden bislang unbebaute Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft einer sehr stark befahrenen Landstraße durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen, ohne daß ausreichende und wirksame Regelungen zur Minderung der Verkehrslärmbelastung getroffen sind, so haben die Erwerber der neugeschaffenen Wohngrundstücke keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen (hier: Bau einer Lärmschutzwand zwischen Fahrbahn und Wohnanwesen). |
§§§
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94.168 | öffl-rechtl-Vereinbarung |
| OVG Saarl, U, 29.11.94, - 2_R_40/93 - SKZ_95,110/1 (L) = UPR_95,120 (L) (SL) VwVfG_§_54, VwVfG_§_60 | Fehlt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von Anfang an die Geschäftsgrundlage, so folgt daraus nicht, daß sie gleichsam automatisch unwirksam ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sie bereits von einer Seite erfüllt worden ist.
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§§§
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94.169 | Eheschließung-bevorstehende |
| OVG Saarl, E, 01.12.94, - 3_W_34/94 - Juris (92) AsylVfG_§_80; (90) AuslG_§_55 Abs.3; VwGO_§_123; GG_Art.6 | 1) Der Beschwerdeausschluß nach § 80 AsylVfG greift dann nicht ein, wenn der Ausländer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1 VwGO gegenüber dem Vollzug einer mit der Ablehnung seines Asylantrags gemäß §§ 31, 34 AsylVfG ergangenen rechtskräftigen Abschiebungsandrohung nachträglich asylunabhängige Duldungsgründe (hier: § 55 Abs.3 AuslG, Art.6 GG) geltend macht. |
| 2) Duldungsgründe nach § 55 Abs.3 AuslG, Art.6 GG wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer Deutschen sind dann im Wege einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähig, wenn der Ausländer nach Lage der Dinge alles Notwendige für das Eingehen einer Ehe getan hat (Aufgebotsreife). Scheitert die Bestellung des Aufgebots allein daran, daß ihm die Vorlage einer Ledigkeitsbescheinigung seiner Heimatvertretung deshalb objektiv unmöglich ist, weil ihm die Ausländerbehörde den dazu notwendigen Originalpaß nicht aushändigt, so kann er sich mit Erfolg auf die Vorwirkungen des Art.6 GG zur Vermeidung einer Abschiebung berufen. |
§§§
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94.170 | Mietvertrag |
| OVG Saarl, B, 02.12.94, - 8_W_80/94 - SKZ_95,115/29 (L) BSHG_§_11 | Bei der Überprüfung der Sozialhilfebedürftigkeit können Rechtsgeschäfte zwischen Angehörigen (Mietvertrag, Autoübereignung) nicht ohne weiteres als Gestaltungsmißbrauch angesehen werden, wenn sie einem Fremdvergleich (Marktpreise) standhalten.
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§§§
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94.171 | Lernmittel |
| OVG Saarl, E, 02.12.94, - 8_R_42/93 - Juris (89) UniG_§_8 | Das nicht ortsfeste Instrumentarium, das von den Studenten zur Teilnahme an den zahnmedizinischen Universitätskursen benötigt wird, gehört zu den Lernmitteln und ist daher auf eigene Kosten zu beschaffen.
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§§§
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94.172 | Fernmeldegebühren |
| OVG Saarl, B, 05.12.94, - 1_W_57/94 - SKZ_95,118/53 (L) VwGO_§_40; FAG_§_9 | Im Verwaltungsrechtsweg ist darüber zu entscheiden, ob Fernmeldegebühren im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden dürfen; Einwendungen betreffend Grund und Höhe der Fernmeldegebühren sind in einem solchen Prozeß allerdings ausgeschlossen, da insoweit ausschließlich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. |
§§§
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94.173 | Elektrosmog |
| OVG Saarl, B, 06.12.94, - 8_Q_3/94 - SKZ_95,112/11 (L) BImSchG_§_22 | 1) Die Gesundheitseinwirkungen elektromagnetischer Felder (Elektrosmog) sind nicht hinreichend erforscht. |
| 2) Nach dem maßgebenden gegenwärtigen Erkenntnisstand ist das Recht auf Gesundheit dann gewahrt, wenn eine Hochspannungsleitung die strengen Grenzwerte der IRPA für das elektrische und das magnetische Feld einhält. |
§§§
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94.174 | Gehwegausbaubeitrag |
| OVG Saarl, U, 08.12.94, - 1_R_15/94 - SKZ_95,13 -18 = SKZ_95,111/7 (L) KSVG_§_83, KSVG_§_130; KAG_§_8 | 1) Saarländische Gemeinden, deren sonstige Einnahmen im Verständnis des § 83 Abs.2 KSVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen, sind verpflichtet, eine (Gehweg-) Ausbaubeitragssatzung zu erlassen und beizubehalten, es sei denn, ein beitragsfähiger Aufwand ist in näherer Zukunft nicht zu erwarten. |
| 2) Die Kommunalaufsicht hat darauf zu achten, daß die vorgenannte Pflicht beachtet wird, und darf daher u. a. einen trotz unmittelbar bevorstehender beitragsfähiger Maßnahmen gefaßten Beschluß eines Gemeinderats, die bestehende (Gehweg-) Ausbaubeitragssatzung aufzuheben, beanstanden. |
§§§
|
94.175 | Baueinstellungsverfügung |
| OVG Saarl, E, 08.12.94, - 2_W_40/94 - Juris VwGO § 80 Abs 2 Nr 4, VwVfG SL § 28, VwVfG SL § 45, BauO SL § 75, VwGO § 80 Abs 3, VwGO § 80 Abs 5 | 1) Zur beabsichtigten Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes braucht der Betroffene nicht angehört zu werden.
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| 2) Zur Frage der Nachholung einer vor dem Erlaß eines Verwaltungsakts unterbliebenen Anhörung im Widerspruchs- und im Vollziehungsaussetzungsverfahren. |
| 3) Bleibt bei summarischer Prüfung ungeklärt, ob eine ansonsten unbedenkliche Baueinstellungsverfügung in einem rechtmäßigen Verfahren ergangen ist, so tritt im Rahmen der hauptsacheoffenen Abwägung das Bauherreninteresse an der Fortsetzung der formell illegalen Arbeiten hinter dem öffentlichen Interesse am angeordneten Sofortvollzug zurück. |
§§§
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94.176 | Unterhaltsbeitrag |
| OVG Saarl, NB, 12.12.94, - 6_W_1/94 - SKZ_95,118/49 (L) SDO_§_69 Abs.1 S.1, SDO_§_101 Abs.2 S.2 | Eine Rentenberechtigung schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags (§§ 101 Abs.2 S.2, 69 Abs.1 S.1 SDO) nicht grundsätzlich aus. Vielmehr kann auch in dem Zeitraum zwischen der Nachversicherung durch den früheren Dienstherrn und der Rentenbewilligung aufgrund dieser Nachversicherung noch eine Bedürftigkeit des aus dem Dienst entfernten Beamten gegeben sein. |
§§§
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94.177 | Rektorenstelle |
| OVG Saarl, B, 12.12.94, - 1_W_58/94 - SKZ_95,117/45 (L) SBG_§_9 | Bei dem Abstellen auf umfangreiche Schulleitungserfahrung des für eine Rektorenstelle ausgewählten Grundschullehrers handelt es sich um einen leistungsnahen und bezogen auf das Anforderungsprofil besonders sachgerechten Auswahlgesichtspunkt.
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§§§
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94.178 | Nachbarschutz |
| OVG Saarl, B, 12.12.94, - 2_R_15/94 - SKZ_95,113/18 (L) BauGB_§_35; GG_Art.14 Abs.1 | 1) Nachbarliche Abwehrrechte vermittelt § 35 BBauG/BauGB allenfalls dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus einem Konflikt mit einem öffentlichen Belang ergibt, der sich - wie zum Beispiel der Belang der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen - als Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt. |
| 2) Der Nachbar, der aufgrund der Entwässerung des umstrittenen Vorhabens (hier: zu Dauerwohnzwecken genutztes Wochenendhaus) nachteilige Auswirkungen auf seine Teichanlage befürchtet, muß eine ihm gegenüber unanfechtbare wasserrechtliche Erlaubnis für die vorgesehene Entwässerung (hier: Einleitung der in einer Hausklärgrube gereinigten Abwässer in die 10.000 m3 umfassende Teichanlage des Bauherrn) gegen sich gelten lassen. |
| 3) Gegen Wertminderungen des Nachbargrundstückes, die auf eine dessen Nutzbarkeit noch nicht einmal beeinträchtigende Veränderung auf dem Baugrundstück zurückzuführen sind, vermitteln weder das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach Art.14 Abs.1 GG unmittelbar Abwehrrechte. |
§§§
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94.179 | Grundurteil |
| OVG Saarl, U, 12.12.94, - 1_R_20/92 - SKZ_95,118/56 (L) VwGO_§_111; BGB_§_407 Abs.1 | 1) Einem Grundurteil kommt grundsätzlich Bindungswirkung für das Betragsverfahren zu; das gilt nur insoweit nicht, als die den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen auf Umständen beruhen, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind, aufgrund derer das Grundurteil erging. |
| 2) Bei einer Forderungsabtretung stellt angesichts der Regelung in § 407 Abs.1 BGB die Kenntnis des Schuldners von der Abtretung eine selbständige rechtserhebliche Tatsache dar; deshalb entfällt die Bindungswirkung eines Grundurteils in bezug auf die Aktivlegitimation des Klägers und/oder dessen Bestimmung als Leistungsempfänger, wenn der Beklagte erstmals nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aufgrund derer das Grundurteil erging, erfährt, daß der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Anspruch abgetreten ist. |
§§§
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94.180 | Aufklärungsmaßnahme |
| VG Saarl, E, 13.12.94, - 5_F_181/94 - ZfS_95,280 StVG_§_4, StVZO_§_15b | 1) Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einem drogenauffälligen Fahrerlaubnisinhaber. |
§§§
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