1994   (5)  
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94.121 Garagenanlage
 
  • OVG Saarl, U, 30.08.94, - 2_R_8/94 -

  • SKZ_95,182 - 184 = SKZ_95,113/19 (L)

  • BauNVO_§_12 Abs.2

 

1) Die Bestimmung des § 12 Abs.2 BauNVO ist unmittelbar nachbarschützend (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16.09.93, BVerwGE_94,151).

 

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer in einem allgemeinen Wohngebiet errichteten selbständigen Garagenanlage im Sinne von § 12 Abs.2 BauNVO um Garagen für den durch die zugelassene Nutzung des Baugebietes verursachten Bedarf handelt, kommt den konkreten Nutzungsverhältnissen allenfalls indizielle Bedeutung zu. Maßgebend sind vielmehr die objektiven Verhältnisse des Vorhabens und des umgebenden Baugebietes.

 

3) Läßt sich in dem das Vorhaben umgebenden Baugebiet ein Defizit sogar an notwendigen Stellplätzen und Garagen auf den einzelnen Baugrundstücken feststellen, das in einigen Fällen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht, zumindest nicht ohne weiteres durch zusätzliche Anlagen auf diesen Grundstücken gedeckt werden könnte, und haben in jüngerer Zeit Anwohner Interesse an der Anmietung von Garagen geäußert, so ist jedenfalls eine kleinere selbständige Garagenanlage (hier: fünf Einstellplätze) mit § 12 Abs.2 BauNVO zu vereinbaren.

§§§


94.122 Rundfunkgebühren
 
  • OVG Saarl, E, 31.08.94, - 8_R_21/92 -

  • Juris

  • BGB_§_201, RdFunkGebVtr_Art. 5 Abs 3

 

Rundfunkgebühren verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Gläubigers in vier Jahren; Verjährungsbeginn ist der Jahreswechsel nach der Entstehung des Anspruchs.

§§§


94.123 Gemeinnützige Arbeit
 
  • OVG Saarl, B, 31.08.94, - 8_W_70/94 -

  • SKZ_95,115/31 (L)

  • BSHG_§_19, BSHG_§_20

 

Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für einen arbeitsentwöhnten Hilfesuchenden darf nicht von der Verrichtung umgänglicher gemeinnütziger Arbeit abhängig gemacht werden, sondern er ist behutsam zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft hinzuführen

§§§


94.124 Abschiebung
 
  • OVG Saarl, E, 02.09.94, - 3_W_29/94 -

  • Juris

  • GG Art 6, AuslG 1990 § 55 Abs 2

 

Das im Rahmen des § 55 Abs 2 AuslG (AuslG 1990) gegenüber einer Abschiebung zu berücksichtigende Schutzgebot des Art 6 GG knüpft nicht an die bloße Tatsache des Verheiratetseins an, sondern setzt zusätzlich den Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine bloße formelle Ehe (Scheinehe), die lediglich eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehepartner zu einem Aufenthaltsrecht und dem deutschen Partner zu einem finanziellen Vorteil zu verhelfen, ist nach dem Schutzzweck des Art.6 GG nicht schutzwürdig.

§§§


94.125 Ersttäter
 
  • VG Saarl, E, 07.09.94, - 5_F_139/94 -

  • ZfS_94,431 -432

  • StVG_§_Abs.1, StVG_§_4 Abs.1, StVZO_§_15c Abs.1, StVZO_§_15b Abs.1

 

1) Selbst wenn im Zeitpunkt der Blutentnahme bei einem Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille für die Trunkenheitsfahrt nur 1,43 Promille nachzuweisen sind ("Nachtrunk"), kann allein die Tatsache, daß Alkohol in solcher Menge konsumiert werden kann (2,16 Promille), ohne erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu zeigen, den Verdacht eines erheblichen Alkoholmißbrauchs begründen und auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten.

 

2) Von der Verwaltungsbehörde sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen durchzuführen, wenn sich gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (im Anschluß an BVerwG, Urt v 20.04.94 - 11_C_54/92 -, ZfS_94,390 und BVerwG NJW_85,2490).

§§§


94.126 Akteneinsicht-Konsulat
 
  • OVG Saarl, E, 07.09.94, - 9_R_141/93 -

  • Juris

  • AuslG 1990 § 51 Abs 1

 

Einzelfall der Annahme des Anspruchs eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) (Akteneinsicht der Anwälte eines türkischen Konsulates als Nebenkläger in einem Ermittlungsverfahren).

§§§


94.127 Exilpolitische Tätigkeit
 
  • OVG Saarl, E, 07.09.94, - 9_R_72/93 -

  • Juris

  • AuslG 1990 § 51 Abs 1, GG Art 16a Abs 1

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht fest, daß hervorgehobene - publizitätsträchtige - exilpolitische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von türkischen Sicherheitsbehörden (geheimdienstlich) überwacht werden und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse ihnen in der Folge bei Rückkehr in die Türkei asylrelevante Maßnahmen durch Folter in der Polizeihaft drohen (hier Einzelfall eier exilpolitischen Betätigung durch Teilnahme an der Besetzung der SPD-Landesgeschäftsstelle in Saarbrücken mit türkeikritischem Motiv, über die in der Saarbrücker Zeitung in Wort und Bild, auf dem der Kläger deutlich zu erkennen ist, berichtet worden ist).

§§§


94.128 Architekten-GmBH
 
  • OVG Saarl, E, 08.09.94, - 1_R_30/94 -

  • NJW-RR_95,505 -507

  • (SL) SArchG_§_5, SArchG_§_6, SArchG_§_6 Abs.2 S.2 Hs.1, SArchG_§_5 Abs.2 Nr.2 Alt.1; ZPO_§_901

 

1) Eine Eintragung in die Architektenliste darf nach saarländischem Recht nicht allein deswegen gelöscht werden, weil über das Vermögen einer GmbH, die Architektenaufgaben wahrnahm und deren geschäftsführender Gesellschafter der Eingetragene war, das Konkursverfahren eröffnet wurde oder weil gegen den Eingetragenen ein Haftbefehl nach § 901 ZPO ergangen ist.

 

2) Ausschließlich im berufsgerichtlichen Verfahren ist zu entscheiden, ob die Eintragung in die Architektenliste deswegen zu löschen ist, weil sich der Eingetragene nach der Eintragung berufsunwürdig verhalten hat.

§§§


94.128a Dienstenthebung
 
  • BVerfG, B, 09.09.94, - 2_BvR_1989/94 -

  • NVwZ_96,1199 -1200

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; SDO_§_83; VwGO_§_114

 

LF: Willkürliche Aufrechterhaltung des schon länger als zwei Jahre dauernden vorläufige Dienstenthebung eines Neurochirurgen durch ein Verwaltungsgericht.

§§§


94.129 Wohnungssuche
 
  • OVG Saarl, B, 12.09.94, - 8_W_72/94 -

  • SKZ_95,115/28 (L)

  • BSHG_§_8, BSHG_§_11, BSHG_§_12

 

Ein obdachloser Sozialhilfebedürftiger, der sich allein auf dem Wohnungsmarkt keine Wohnung beschaffen kann, hat gegen den Sozialhilfeträger zwar keinen Anspruch auf Verschaffung einer Wohnung, wohl aber einen Anspruch auf Mithilfe bei der Wohnungssuche.

§§§


94.130 Regimes Eyademas
 
  • OVG Saarl, E, 14.09.94, - 9_R_276/93 -

  • Juris

  • GG_Art_16a Abs.1; (90) AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53; (92) AsylVfG_§_27, AsylVfG_§_28, (aF) AsylVfG_§_28

 

1) Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Beantragung von Asyl und die darin zum Ausdruck kommende Regimekritik eine asylerhebliche Verfolgung des den Antrag stellenden Ausländers durch den togoischen Heimatstaat auslöst. Der als Kritiker des Regimes Eyademas auffällig gewordene und vorverfolgt ausgereiste Kläger ist daher als Asylberechtigter anzuerkennen.

 

2) Dieser Anspruch ist auch nicht durch § 27 AsylVfG ausgeschlossen. Ist bereits zweifelhaft, ob Burkina Faso als objektiv sicherer Drittstaat für togoische Flüchtlinge gelten kann, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu verneinen, daß der Aufenthalt des Klägers in Burkina Faso trotz zweieinhalbmonatiger Dauer stationären Charakter angenommen hatte.

 

3) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung der Bescheide nach § 28 AsylVfG aF ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses, wobei die Ausländerbehörde die ihr "liquiden" Erkenntnisse zugrunde zu legen hat. § 53 AuslG ist in diesem Fall auch von der Ausländerbehörde grundsätzlich zu beachten.

§§§


94.131 Nachfluchtgrund
 
  • OVG Saarl, E, 14.09.94, - 9_R_272/93 -

  • Juris

  • GG_Art.16a Abs.1, (90) AuslG_§_51 Abs.1, AsylVfG_§_28, AsylVfG_§_28 (aF)

 

1) Die Asylantragstellung begründet vorliegend einen Anspruch auf Feststellung nach § 51 Abs.1 AuslG, weil dem Kläger wegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes, nämlich seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland und der darin zum Ausdruck kommenden Regimekritik, bei seiner Rückkehr nach Togo politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

 

2) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung der Bescheide nach § 28 AsylVfG aF ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses, wobei die Ausländerbehörde die ihr "liquiden" Erkenntnisse zugrunde zu legen hat. § 53 AuslG ist in diesem Fall auch von der Ausländerbehörde grundsätzlich zu beachten.

§§§


94.132 Zuverlässigkeitsprognose
 
  • OVG Saarl, B, 15.09.94, - 3_R_3/93 -

  • SKZ_94,257/40 (L)

  • WaffG_§_5 Abs.1, WaffG_§_7, WaffG_§_8, WaffG_§_28, WaffG_§_42

 

1) Nach § 5 Abs.1 WaffG ist, wenn im Sinne der Nrn.1 bis 3 dieser Vorschrift relevante Tatsachen bekannt und erhärtet sind, zu prüfen, ob auf Grund dieser Tatsachen prognostisch auf ein zukünftiges, einschlägiges Fehlverhalten des die waffenrechtliche Erlaubnis begehrenden Antragstellers zu schließen ist. Die dazu zu treffende Prognose erfordert keine Gewißheit über die Frage der Zuverlässigkeit sondern die Prüfung, ob bei verständiger Würdigung bekannter Vorfälle unter Beachtung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die erforderliche Zuverlässigkeit zweifelhaft ist.

 

2) Bei der Prognose ist dann, wenn eine Erlaubnis zur Ausübung des Waffenhandels begehrt wird, zu berücksichtigen, daß gerade den Waffenhändler nach § 42 Abs.1 S.1 WaffG besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen treffen, da er erfahrungsgemäß im Rahmen seines Gewerbes ständig eine Vielzahl von Waffen aufbewahren und jederzeit die Gewähr dafür bieten muß, daß diese Waffen sicher und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden. Verstöße gegen derartige Vorschriften sind im Rahmen der Prognose im besonderen Maße geeignet, begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Waffenhandels. aufkommen zu lassen.

§§§


94.133 Renaturierung
 
  • OVG Saarl, U, 16.09.94, - 8_R_40/92 -

  • SKZ_95,115/26 (L)

  • SWG_§_83 Abs.3

 

Das Gebot der wasserrechtlichen Sanierung und vollen Renaturierung eines Bachlaufs schützt öffentliche Belange; den privaten Nachbarbelangen ist mit einem funktionsgerechten Wasserablauf genügt.

§§§


94.134 Eigenversorgungsanlage
 
  • OVG Saarl, U, 19.09.94, - 8_R_37/92 -

  • SKZ_95,112/13 (L)

  • TrinkwasserVO_§_10

 

Die Trinkwasseruntersuchung einer Eigenversorgungsanlage kann nicht als "unnütz" und unverhältnismäßig angesehen werden, wenn der Benutzer nur "vorsichtig" und eingeschränkt von seiner Installation Gebrauch machen will.

§§§


94.135 Liberia
 
  • VG Saarl, E, 19.09.94, - 12_K_46/93.A -

  • Juris

  • (90) AuslG_§_53, GG_Art.16a Abs.1

 

1) In Liberia fehlt es an der effektiven Gebietshoheit des verfolgenden Staates bzw einer ihn verdrängenden bzw ersetzenden quasi-staatlichen Organisation im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit.

 

2) In vor dem 1.7.1992 anhängig gemachten Klageverfahren kommt eine Prüfung des § 53 AuslG im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht (Änderung der Rechtsprechung). Prüfungsmaßstab und -umfang bei Klagen gegen eine von der Ausländerbehörde nach altem Recht erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die Feststellungen zu § 53 AuslG (AuslG 1990) enthält.

§§§


94.136 Blütenpollen
 
  • OVG Saarl, U, 22.09.94, - 1_Z_1/86 -

  • SKZ_95,116/37 (L)

  • LMBG_§_17 Abs.1 Nr.5; DiätVO_§_1, (75) DiätVO_§_3 DiätVO_§_10, (81)(93) DiätVO_§_1, DiätVO_§_2 Abs.1 Nr.1

 

Produkte aus naturbelassenen Blütenpollen sind keine diätetischen Lebensmittel, auch nicht bei Zusätzen von Vitamin E (0,1 %) oder von Weizenkeimextrakt (30 %) und Lecithin (11 %) oder von gemahlenen Bohnenschalen (25 %), Weizenkelmextrakt (10 %) und Lecithin (5 %).

§§§


94.137 Stadttauben
 
  • OVG Saarl, B, 26.09.94, - 3_W_26/94 -

  • SKZ_95,118/54 (L)

  • VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_123

 

Einem Tierschutzverein steht keine Antragsbefugnis im Sinne von § 42 Abs.2 VwG0 für eine einstweilige Anordnung nach 123 VwG0 auf Untersagung der Dezimierung herrenloser Stadttauben gegenüber der Ortspolizeibehörde zu.

§§§


94.138 Planungalternativen
 
  • OVG Saarl, U, 27.09.94, - 2_R_44/93 -

  • SKZ_95,114/24 (L)

  • BauGB_§_125 Abs.2

 

1) Zur Anerkennung der Klagebefugnis gegen die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Bau einer Erschließungsstraße genügt es nicht, daß der Kläger geltend machen kann, er sei zu der betreffenden Anlage erschließungsbeitragspflichtig.

 

2) Auch eine im Außenbereich verlaufende Straße kann ihrer Funktion nach eine Erschließungsanlage sein, wenn sie angrenzende, der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnende Grundstücke erschließt.

 

3) Planungsalternativen sind im Rahmen einer planerischeu Abwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen.

 

4) Gegenüber dem Ausbau eines vorhandenen Weges stellt sich die Trassierung einer Erschließungsanlage, die eine zusätzliche Streckenlänge mit sich bringt und die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums erfordert, nicht als sich von vorneherein aufdrängende Alternative dar.

 

5) Dem Anliegerinteresse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, kommt bei der planerischen Entscheidung über den Bau und die Straßenführung einer Erschließungsstraße allenfalls geringes Gewicht zu.

§§§


94.139 Vollgeschoßbegriff
 
  • OVG Saarl, U, 27.09.94, - 2_R_46/93 -

  • SKZ_95,113/17 (L4+7) = SKZ_95,113/20 (L5+6)

  • BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_31 Abs.2 Nr.1; BauGB-MaßnG_§_4 Abs.1a; (62)(68)(77) BauNVO_§_18, (90) BauNVO_§_20 Abs.1; (SL) VwVfG_§_38, (SL) LBO_§_66, (SL) LBO_§_2 Abs.5

 

1) Eine Nachtrags- oder Tekturgenehmigung kommt für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Ihr Regelungsinhalt beschränkt sich auf die Feststellung, daß die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt.

 

2) Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, daß er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt werden, daß sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt (hier bejaht für eine Veränderung des Kellerüberstandes, der Geschoßhöhen, des Kniestockes und der Dachneigung gegenüber der erteilten Genehmigung).

 

3) Ein Schreiben der Baubehörde an die Gemeinde, sie sehe sich bei Herstellung des (verweigerten) Einvernehmens in der Lage, die Baugenehmigung zu erteilen, stellt auch dann keine wirksame Zusicherung der Genehmigungserteilung dar, wenn es dem Bauherrn zur Kenntnisnahme übersandt wurde.

 

4) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, ist für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs.1 BauNVO 1990 auf die jeweilige landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschoßbegriff abzustellen, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat (ständige Rechtsprechung des Senats).

 

5) Maßgebend für die Ermittlung des "Kellerüberstandes" bei der Beurteilung, ob ein Kellergeschoß auf die Zahl der Vollgeschosse anzurechnen ist, ist - bei Fehlen einer behördlichen Festlegung der Geländeoberfläche - das Niveau des an die Gebäudeaußenwände anstoßenden Geländes, dh die Schnittlinie, die das Gelände unmittelbar mit den Außenwänden des Gebäudes bildet.

 

6) Soll die Geländeoberfläche in diesem Bereich im Zuge des Bauvorhabens verändert werden, so kann diese Änderung durch Aufnahme in eine Darstellung des vorhandenen und des künftigen Geländeverlaufs mit dem Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden. Maßgebend als Bezugspunkt für die Bestimmung der Vollgeschosse und der Abstandsflächentiefe ist dann die Darstellung des geplanten künftigen Geländeverlaufs in den Bauvorlagen.

 

7) Eine Befreiung auf der Grundlage der §§ 31 Abs.2 Nr.1 BauGB, 4 Abs.1a BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung nicht der Schaffung zusätzlichen Wohnraumes dient (hier: höherer Überstand eines Kellergeschosses, das nur zu Lager-, Abstell- und Freizeitzwecken genutzt werden soll).

§§§


94.140 Straßenwidmung
 
  • OVG Saarl, NB, 27.09.94, - 2_R_38/93 -

  • SKZ_95,114/25 (L)

  • SStrG_§_3 Abs.1 Nr.3, SStrG_§_6; BauGB_§_125

 

1) Wird eine Widmungsverfügung mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung bekanntgegeben, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge, sondern führt lediglich dazu, daß nicht die regelmäßige Widerspruchsfrist des § 70 Abs.1 VwG0, sondern eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr läuft.

 

2) Auch eine Straße, die selbst teilweise im Außenbereich verläuft, kann im Verständnis von § 3 Abs.1 Nr.3 SStrG dem Verkehr- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zu dienen bestimmt sein.

 

3) In der im Rahmen der Widmung erfolgenden Einstufung einer Straße als Gemeindestraße liegt keine Entscheidung darüber, daß diese Straße im Sinne von § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB zum Anbau bestimmt ist.

 

4) Anlieger einer Straße können gegenüber deren Widmung nicht mit Erfolg geltend machen, die Straße sei entgegen § 125 BauGB ohne einen sie festsetzenden Bebauungsplan oder ohne vorherige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt worden.

§§§


94.141 Überbau
 
  • OVG Saarl, E, 28.09.94, - 2_W_44/94 -

  • Juris

  • (SL) LBO_§_66 Abs.2 S.1; BGB_§_912

 

1) Eine Baugenehmigung verpflichtet den Nachbarn nicht, einen etwaigen Überbau des zugelassenen Vorhabens auf sein Grundstück zu dulden.

 

2) Setzt sich der Bauherr bei der Ausführung seines Vorhabens über entgegenstehende Eigentumsrechte des Nachbarn hinweg und führt das Bauwerk teilweise auf dem Nachbargrundstück aus, so hat der Nachbar die Möglichkeit, um Rechtsschutz bei den Zivilgerichten nachzusuchen.

§§§


94.142 Raufereien
 
  • AG Homb, U, 30.09.94, - 4_C_197/94 -

  • ZfS_95,9 -10

  • RVO_§_539 Abs.1 Nr.14, RVO_§_636 Abs.1, RVO_§_637 Abs.4 S.1

 

1) Raufereien und ähnliche Aggressionshandlungen in der Unterrichtspause zwischen Schülern sind schulbezogene Ereignisse, so daß der Haftungsausschluß gemäß § 637 Abs.4 RVO eingreift.

 

2) Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfallereignisses iSd §§ 637 Abs.1, 636 Abs.1 RVO liegt nur dann vor, wenn sich der Vorsatz sowohl auf die Herbeiführung des Unfalls wie auf die konkret verusachte Verletzung bezieht.

§§§


94.143 Exilpolitische Tätigkeit
 
  • OVG Saarl, E, 05.10.94, - 9_R_74/92 -

  • Juris

  • AuslG 1990 § 51 Abs 1, GG Art 16a Abs 1

 

1) Zur Rückkehrergefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit vor dem Hintergrund der Beobachtung exilpolitischer Betätigung durch türkische Stellen in der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung exponierter oder öffentlicher wirksamer exilpolitischer Betätigungen.

 

2) Für türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit besteht grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei.

§§§


94.144 MPU
 
  • VG Saarl, B, 10.10.94, - 5_F_162/94 -

  • ZfS_95,118 -119

  • VwGO_§_80 Abs.5; StVZO_§_15b Abs.2

 

LB: Bei der Gutachtenanforderung nach § 15b Abs.2 StVZO betreffend eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung kommt es aufgrund der Beibringungslast des Betroffenen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht an.

§§§


94.145 Fahrtenbuch-Auflage
 
  • VG Saarl, E, 12.10.94, - 5_F_155/94 -

  • ZfS_95,158 -159

  • StVZO_§_31a

 

Zur Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Hier: Einzelfall, in dem die Behörde die Ermittlungen nicht unverzüglich aufgenommen und fortgeführt hat, obwohl von seiten des Halters Mitwirkungsbereitschaft signalisiert wurde. Erst nach rund zwei Monaten wurde das zuständige Polizeirevier um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten.

§§§


94.146 Trinkwasseruntersuchungsstelle
 
  • OVG Saarl, E, 14.10.94, - 8_R_36/92 -

  • Juris

  • (86) TrinkwV_§_19 Abs.2; GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1 S.2

 

Im Saarland existiert keine Gesetzesgrundlage für die Zulassung einer privaten Trinkwasseruntersuchungsstelle als Hilfsorgan des Gesundheitsamts; darin liegt auch kein Verfassungsverstoß.

§§§


94.147 Jagdgast
 
  • OVG Saarl, E, 17.10.94, - 9_R_6/93 -

  • Jagdr-Entsch-V-Nr.180

  • BJagdG_§_21 Abs.4

 

Ein Jagdgast kann im Anschluß an einen von ihm mit zu verantwortenden Konflikt mit dem Jagdleiter von der Jagd ausgeschlossen werden (allerdings nicht auf Dauer).

§§§


94.148 Beihilfe-Erben
 
  • OVG Saarl, U, 24.10.94, - 1_R_9/92 -

  • ZBR_95,112 -113 = SKZ_95,118/50 (L) = DÖD_95,116 -118

  • SBG_§_94, SBG_§_98; BhVO_§_1 Abs.3, BhVO_§_18

 

Die vom saarländischen Verordnungsgeber getroffene beihilferechtliche Regelung, wonach Beihilfeansprüche für die von dem Beihilfeberechtigten noch vor seinem Tod beglichenen Krankheitsaufwendungen grundsätzlich nicht in den Nachlaß fallen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; Bedenken ergeben sich insoweit auch nicht daraus, daß im Gegensatz hierzu rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge auf den Erben des Beamten übergehen.

§§§


94.149 Erweiterungsmöglichkeiten
 
  • OVG Saarl, U, 25.10.94, - 2_R_12/94 -

  • SKZ_95,112/16 (L)

  • BauGB_§_31 Abs.2 Nr.1, BauGB_§_34; BauGB-MaßnG_§_4 Abs.1

 

1) Wird die Ausnutzung plankonformer Erweiterungsmöglichkeiten eines vorhandenen Wohngebäudes durch die Realisierung anderer aufwendiger Anlagen (hier: Doppelgarage mit überdachtem Durchlaß zum Gartengelände) und durch zivilrechtliche Vereinbarungen (hier: Bildung von Wohneigentum) zumindest erheblich erschwert, so ist es nicht im Sinne von § 31 Abs.2 Nr.1 BauGB iVm § 4 Abs.1a BauGB-MaßnahmenG erforderlich, zur Deckung dringenden Wohnbedarfs eine Abweichung von den planerischen Festsetzungen im Wege der Befreiung zuzulassen.

 

2) Entscheidend für die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb der der Bebauung der näheren Umgebung zu entnehmenden Vorgaben hält, ist ein Vergleich der Baukörper hinsichtlich solcher Abmessungen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand deren sich die vorhandenen Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.03.94 - 4_C_18/92 - BauR_94,481).

§§§


94.150 Kanalanschluß
 
  • OVG Saarl, U, 27.10.94, - 1_R_28/92 -

  • SKZ_95,110/4 (L)

  • KSVG_§_22 Abs.1; WHG_§_3 Abs.1 Nr.5, WHG_§_18a, WHG_§_34; SWG_§_50

 

1) Die Aufforderung zum Anschluß eines Wohnhausanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation erfordert unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zumindest dann keine inhaltliche Wiedergabe der nach der zugrundeliegenden Satzung beachtlichen technischen Regelwerke (hier: DIN 1986 und 4261), wenn vor Ausführung der Arbeiten eine Genehmigung in einem förmlichen Verfahren einzuholen ist.

 

2) Die Entwässerung eines bebauten Grundstückes ist auch bei Vorliegen entsprechender Baugenehmigungen nicht als solche bestandsgeschützt, sondern gegebenenfalls geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.06.67 - 7_C_54/66 = DVBl_68,307 (308).

 

3) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserkanalisation kommt nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer objektiver, dh sich aus dem Grundstück selbst oder seiner räumlichen Beziehung zur Umgebung ergebender Umstände in Betracht. Dabei muß es sich um Gründe handeln, die sich nicht für alle oder jedenfalls eine Vielzahl der betroffenen Grundstücke anführen ließen.

 

4) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Anschlusses kommt es im Einzelfall auch auf die Gewichtigkeit der für den Anschluß sprechenden öffentlichen Belange an (hier: Belegenheit des Grundstückes in Zone 111 eines Wasserschutzgebietes).

 

5) Das sich im Einzelfall aus dem Niveauverhältnis des anzuschließenden Grundstücks zur Straße ergebende Erfordernis des Einbaus einer Abwasserhebeanlage rechtfertigt für sich genommen die Erteilung einer Befreiung nicht.

 

6) Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Anschlußpflichtigen bleiben bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen generell außer Betracht. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserkanalisation im konkreten Einzelfall an (hier: behaupteter extrem niedriger Wasserverbrauch; wie Urteil vom 07.04.94 - 1_R_48/91).

 

7) Eine biologische Hauskläreinrichtung (hier: verschiedene mit Schilf ua bepflanzte Becken) mit anschließender Versickerung, stellt keinen gleichwertigen Ersatz für einen Anschluß an den öffentlichen Abwasserkanal dar.

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