1994 (4) | ||
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94.091 | Kulturdenkmal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Der Erhaltungszustand eines Kulturdenkmales hat grundsätzlich keinen Einfluß auf dessen Schutzwürdigkeit. | 2) Das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzung der durch § 9 Abs.1 SDSchG begründeten Pflicht zur Erhaltung von Kulturdenkmälern auf das wirtschaftlich Zumutbare bedeutet nicht, daß diese sich aus Verfassungsrecht ergebende Grenze im Bereich des saarländischen Denkmalrechts nicht beachtlich wäre. | | 4) Bedarf es zur Erhaltung eines zur Zeit leerstehenden Baudenkmales der umgehenden Vornahme, von Dachreparaturen, so kann sich bei der Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer derartigen Notreparaturen anordnenden denkmalschutzrechtlichen Verfügung eine Interessenabwägung zu Lasten des Denkmaleigentümers deshalb rechtfertigen, weil eine schon bauordnungsrechtlich gebotene Unterhaltung und Instandhaltung der Dacheindeckung bereits zu Zeiten unterblieben ist, als das Gebäude noch genutzt wurde und Erträge brachte. * * * T-94-01 | Denkmaleigenschaft: Verlust | S.18 "... Daß diese Denkmaleigenschaft in der Zwischenzeit verlorengegangen ist, kann nach dem derzeitigen Stand nicht angenommen werden. Zwar befinden sich die Gebäude aufgrund einer Vielzahl baulicher Mängel, die in den in den Verwaltungsakten befindlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Dipl-Ing W, K und Dr-Ing H sowie die Architekten K im einzelnen beschrieben allerdings unterschiedlich bewertet werden und möglicherweise sogar die Standsicherheit der Baukörper in Frage stellen, im Stadium eines ziemlich weit fortgeschrittenen Verfalls. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß der Erhaltungszustand eines Kulturdenkmals grundsätzlich keinen Einfluß auf dessen Schutzwürdigkeit hat. Denn andernfalls bestünde ein erheblicher Anreiz, die als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch Nichterfüllung der Erhaltungspflicht abzustreifen (vgl etwa BayVGH, Urteil vom 28.12.81, BRS_38_Nr.144; VGH BW, Urteile vom 01.12.82, BRS_39_Nr.134 und vom 12.12.85, BRS_44_Nr.128). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Denkmaleigenschaft nicht mehr unter Wahrung der Identität erhalten werden kann, oder wenn feststeht, daß das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. ..." Auszug aus OVG Saarl B, 15.06.94, - 2_W_6/94 -, SKZ_95,18, 18 | Auszug aus OVG Saarl, B, 15.06.94, - 2_W_6/94 -, SKZ_95,18, 18 * * * * * * T-94-02 | Instandsetzung - wirtschaftliche Zumutbarkeit | S.19 "... Unter diesem Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, daß das saarländische Denkmalschutzrecht, insoweit abweichend von den Denkmalschutzgesetzen anderer Bundesländer, in § 9 Abs.1 SDSchG eine ausdrückliche Begrenzung der Erhaltungspflicht von Kulturdenkmälern auf das wirtschaftlich Zumutbare nicht enthält. Das bedeutet freilich nicht, daß diese Grenze im saarländischen Denkmalschutzrecht nicht beachtlich wäre. Bei § 9 Abs.1 SDSchG, der in seinem Satz 1 die Verpflichtung ua der Eigentümer begründet, ihre Kulturdenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen, handelt es sich um eine Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Regelung im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG. Die Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums festzulegen, besteht indes nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber muß bei Regelungen im Sinne des von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art.14 Abs.1 Satz 1 GG als auch dem Sozialgebot des Art.14 Abs.2 GG in gleicher Weise Rechnung tragen und dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dazu gehört, daß die Eigentumsbindung stets verhältnismäßig sein müssen, das heißt, sie dürfen gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjektes sowie im Blick auf den Regelungszweck insbesondere nicht zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich nicht unzumutbar treffen (so ausdrücklich BVerfG, Beschluß vom 14.07.81, BVerfGE_58,137, (147 f, mwN) Hiervon ausgehend erwiese sich eine landesrechtliche Regelung, die Inhalt und Schranken des Eigentums ohne Beachtung dieser Grenze festlegt, als unvereinbar mit Art.14 GG, es sei denn, ihr kann im Wege der Auslegung ein Inhalt entnommen werden, der den Anforderungen der Eigentumsgewährleistung Rechnung trägt. Eine solche verfassfungskonforme Auslegung hat der Senat in bezug auf § 9 Abs.1 SDSchG für möglich gehalten und die Auffassung vertreten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei durch den Entschädigungstatbestand des 27 Abs.2 SDSchG, der - ebenfalls verfassungskonform als Ausgleichsregelung auf der Ebene der Inhalts- und Schrankenbestimmung auszulegen ist, sowie durch den Übernahmeanspruch nach § 29 Abs.1 SDSchG im Grundsatz Rechnung getragen (vgl Beschluß vom 29.10.91 - 2_W_17/92 -; Urteil vom 29.10.91 - 2_R_63/90 - BRS_52_Nr.126; im übrigen BG, Urteile vom 17.12.92, NJW_93,1255, und vom 18.02.93, NJW_93,2095 ). Im übrigen kommt möglicherweise die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der auf der Grundlage von § 9 Abs.1 Satz2 SDSchG zu treffenden Entscheidung über ein denkmalschutzrechtliches Einschreiten in der Weise in Betracht, daß im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit in Form einer "Ermessensreduzierung auf Null" von einer Verpflichtung zur Druchführung von Maßnahmen nach § 9 Abs.1 Satz 1 SDSchG Abstand genommen werden muß, wenn nicht, auch nicht über § 27 Abs.2 SDSchG, die Zumutbarkeit gewährleistet werden kann. ..." Auszug aus OVG Saarl B, 15.06.94, - 2_W_6/94 -, SKZ_95,18, S.19 * * * §§§ 94.092 | Funktionsbewertung | | | 1) Für die Vergabe der Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 ist es objektivrechtlich geboten, daß der Dienstherr die zulagefähigen Funktionen abstrakt bestimmt; jedoch liegt keine Verletzung von Rechten des einzelnen für die Zulage in Betracht kommenden Beamten allein darin, daß der Dienstherr stattdessen die Wertigkeit der Funktionen ganz konkret ermittelt. | 2) Funktionsbewertungen sind von den Gerichten allein auf Willkürfreiheit zu kontrollieren. | 3) Daß der Dienstherr von Beamten, die sowohl aktuell als auch zu den beiden vorausgegangenen Stichtagen im wesentlichen gleich gut beurteilt sind, denjenigen bei der Vergabe einer Amtszulage bevorzugt, der das deutlich höhere Rangdienstalter aufweist, kann rechtlich nicht beanstandet werden. §§§ 94.093 | Scheidungsverfahren | | | 1) Zur Bedeutung des § 613 Abs 1 ZPO im Scheidungsverfahren. | 2) Bei der Absicht eines Ausländers, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, zum Betrieb des Scheidungsverfahrens selbst als auch bei der zur Wahrnehmung der im Rahmen dieses Verfahrens eventuell erfolgenden Anhörung nach § 613 Abs.1 ZPO handelt es sich um Aufenthaltszwecke, die nur einen vorübergehenden beziehungsweise zeitlich begrenzten Aufenthalt des Ausländers erfordern, so daß als darauf zielender Aufenthaltstitel allein eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) in Betracht kommt. | 3) Wird in Fällen, in denen das dem Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO zugrundeliegende Verwaltungsverfahren auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft zielt, während des gerichtlichen Eilverfahrens die Ehescheidung beantragt und gibt der Ausländer nunmehr als mit der Aufenthaltsgenehmigung zu sicherndem Aufenthaltszweck die Wahrung seines Interesses an der Ausübung seines Anhörungsrechts im Scheidungsverfahren nach § 613 ZPO an, läuft dies auf eine Änderung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne der auch auf gerichtliche Eilverfahren anwendbaren Vorschrift des § 91 VwGO hinaus. Eine solche durch einen Wechsel sowohl des Aufenthaltstitels als auch des Aufenthaltszwecks gekennzeichnete Antragsänderung scheitert an dem sich aus § 42 VwGO ergebenden Erfordernis der vorgängigen Durchführung oder Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. §§§ 94.094 | Computer-Arbeitsplatz | | | Zur Erforderlichkeit eines blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatzes im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für einen nichtberufstätigen Behinderten. §§§ 94.095 | Nachbarschutz-Abstand | | | 1) Hat ein Antragsteller umgehend nach Kenntniserlangung vom Beginn der Bauarbeiten zur Realisierung eines Vorhabens Widerspruch gegen die betreffende, sofort vollziehbare Baugenehmigung erhoben, so rechtfertigt allein der Umstand, daß er mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes längere Zeit (hier: 7 Monate) zuwartet, für sich allein zwar nicht die Annahme der Verwirkung verfahrensrechtlicher und/oder materiell-rechtlicher Positionen. Er muß aber die in Ausnutzung der sofort vollziehbaren Baugenehmigung bis zu diesem Zeitpunkt formell legal geschaffenen Fakten und ihre Auswirkungen auf das Gewicht der öffentlichen und Bauherreninteressen bei der Abwägung im Verfahren nach den §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 80 Abs.5 - entspr - VwGO gegen sich gelten lassen. | 2) Die Anwendung von § 7 Abs.1 S.1 LBO in Fällen, in denen hinsichtlich der Unterschreitung der "regulären" Abstandsflächen des § 6 Abs.5 S.1 LBO gegenüber einer dritten Grundstücksgrenze Befreiung erteilt wurde, ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn diese Befreiung rechtmäßig ist. | 3) Soll eine vor einer Gebäudeaußenwand freizuhaltende Abstandsfläche auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden und - abweichend von § 6 Abs.2 S.2 LBO - über deren Mitte hinausreichen, so kommt die Verletzung von Rechten des gegenüberliegenden Nachbarn jedenfalls dann in Betracht, wenn dessen Grundstück zulässig in einer Weise bebaut werden kann, daß die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche von seiner Seite aus bis zur Mitte für die Aufnahme von Abstandsflächen eines Vorhabens in Betracht kommt. §§§ 94.096 | Beurteilungsmaßstab | | | 1) Der Beurteilungsmaßstab nach den Beurteilungsrichtlinien für die saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 01.06.92 richtet sich nach dem am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amt, nicht nach der wahrgenommenen Funktion; deshalb gilt für Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter, die sich in demselben statusrechtlichen Amt befinden, ein einheitlicher Beturteilungsmaßstab. | 2) Der Beurteilungsmaßstab ändert sich nicht dadurch, daß in den Richtlinien vorgegebene Richtwerte für die obersten Wertungsstufen (deswegen bei bestimmten Beamten nicht zum Tragen kommen, weil in der betreffenden Besoldungsgruppe nur sehr wenige Beamte zur Beurteilung anstehen. §§§ 94.097 | Leistungsvergleich | | | 1) Ein anhand dienstlicher Beurteilungen durchgeführter Leistungsvergleich der um ein Beförderungsamt konkurrierenden Beamten ist nur dann aussagekräftig, wenn für alle Bewerber gleichermaßen im wesentlichen zeitnahe dienstliche Beurteilungen vorliegen. | 2) Von einem aussagekräftigen aktuellen Leistungsvergleich kann dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungszeiträume nur geringfügig - im zu entscheidenen Fall: 5 Monate - übereinstimmen. §§§ 94.098 | Wohnungsdurchsuchung | | | 1) Der Eingriff in das Grundrecht aus Art.13 GG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen im Wege einer Wohnungsdurchsuchung bei nicht von der Hand zu weisender Wiederholungsgefahr rechtfertigt die Annahme einer Beschwer für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auch dann, wenn sich die Hauptsache nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung durch die tatsächliche Vornahme der Durchsuchung erledigt hat. | 2) Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich dabei um eine Maßnahme des Vollzugs eines Vereinsverbotes nach § 5 VereinsG, handelt und deren Anfechtung sich nach § 6 VereinsG richtet, der ausdrücklich davon ausgeht, daß die Verwaltungsgerichte im Rahmen von Verfahren für den Vollzug von Vereinsverboten zuständig sind. Eines Rückgriffes auf das landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das im Saarland die Amtsgerichte für Wohnungsdurchsuchungen zuständig erklärt (§ 5 Abs.3 S.2 SVwVG), bedarf es angesichts dieser speziellen Rechtswegzuweisung nicht. | 3) Zur Bindung des Beschwerdegerichts gemäß § 17a V GVG an die die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweg bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts. | 4) Eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Rahmen von Art.13 Abs.2 GG und § 10 Abs.2 S.2 VereinsG ist in formeller und materieller Hinsicht ein Akt der Rechtsprechung. | 5) Die durch eine amtliche Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz nachgewiesene konspirative Tätigkeit einer Einzelperson, die nicht dem Vorstand eines verbotenen Vereins angehört, für einen verbotenen Verein, rechtfertigt die Annahme, daß bei ihr Gegenstände des Vereinsvermögens, insbesondere etwa Schriftmaterial Druckwerke, Notiz- und Adreßbücher, vermutet werden können. §§§ 94.099 | Imbißstand | | | Wenn nicht Ausnahmeumstände gegen ein längeres Verweilen von Gästen sprechen, muß ein Imbißstand mit Alkoholausschank über eine Toilette verfügen. §§§ 94.100 | Hausveräußerung | | | Der sozialhilferechtlich relevante Schenkungscharakter einer Hausveräußerung kann nicht ernsthaft in Frage stehen, wenn der Veräußerer nach einer Fülle unterschiedlicher Transaktionen im wirtschaftlichen Gesamtergebnis noch für die Veräußerung 3.000,- DM zuzahlt. §§§ 94.101 | Dezernatsleiter | | | Bei der Annahme im wesentlichen gleicher Eignung der Beförderungsbewerber kann die Auswahlentscheidung sachgerecht - auch hilfsweise - darauf gestützt werden, daß der ausgewählte Beamte als Dezernatsleiter im Vergleich zu dem lediglich als Sachbearbeiter eingesetzten Konkurrenten eine herausgehobene Funktion wahrnimmt. §§§ 94.102 | Pers-Ratsmitglied-Beförderung | | | Es ist mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar, daß sich die Beförderung der vom Dienst freigestellten Mitglieder des Personalrats gemäß § 45 Abs.6 SPersVG nach dem Ergebnis einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung richtet. §§§ 94.103 | Getrenntleben | | | Von einem Getrenntleben von Ehegatten innerhalb derselben Wohnung kann nur ausgegangen werden, wenn es nach außen erkennbar ist. §§§ 94.104 | Zahnarztausbildung-Polen | | | 1) Polnische Staatsangehörige, die in ihrer Heimat ein zahnärztliches Hochschulstudium abgeschlossen haben, sind auf der Grundlage des Art.44 Abs.3 des Assoziierungsabkommens der Europäischen Union mit Polen wie die Personengruppe des § 2 Abs.2 Nr.1 ZahnHKG zu behandeln; ihnen ist folglich die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. | 2) Bei der vom Gesetz verlangten "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" handelt es sich um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der in Anschluß an das Urteil des BVerwG vom 18.02.93 - 3_C_64/90 - ausschließlich auf die objektive Vergleichbarkeit des Ausbildungsstandes abstellt, wie er sich nach Abschluß der ausländischen Ausbildung für die Ausübung des Zahnarztberufes ergibt. | 3) In der Erteilung und mehrmaligen Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gem § 13 ZahnHKG (ZHG) liegt grundsätzlich keine Anerkennung einer Ausbildung als mit der deutschen Zahnarztausbildung gleichwertig. §§§ 94.105 | Friedhof-Betriebshof | | | 1) Ein Grabnutzungsberechtigter hat gegenüber dem Träger des Friedhofs einen Anspruch darauf, daß dieser von mit dem Friedhofszweck nicht zu vereinbarenden Arbeiten und Anlagen ausgehende nachhaltige Störungen des betreffenden Grabs als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr unterbindet und von mit dem Friedhofszweck zu vereinbarenden Arbeiten und Anlagen ausgehende nachhaltige Störungen durch zumutbare Schutzvorkehrungehindert. | 2) Ein Betriebshof, auf dem Fahrzeuge, Gerät und Material für auf dem Friedhof anfallende Arbeiten vorgehalten werden, ist mit dem Friedhofszweck vereinbar; er wird sinnvollerweise an einer abgelegenen Stelle des Friedhofs eingerichtet und mit hohen Hecken eingefrieder; daß dennoch von dem Betriebshof gelegentlich Störungen ausgehen, ist hinzunehmen. §§§ 94.106 | Fluchtalternative | | | Asylbewerbern kurdischer Volkszugehörigkeit aus der Türkei steht in den westlichen Landesteilen der Türkei nach wie vor eine die Zuerkennung eines Anspruchs nach Art 16a Abs.1 GG und § 51 Abs.1 AuslG (AuslG 1990) unter jenem rechtlichen Aspekt ausschließende innerstaatliche Fluchtalternative offen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 13.12.93 - 9_R_84/93 -, vom 15.12.93 - 9_R_76/93 - und vom 09.03.94 - 9_R_73/93 - sowie Beschlüsse vom 20.07.94 - 9_R_61/92 -, vom 25.07.94 - 9_R_86/93 - und vom 27.07.94 - 9_R_216/93 -). §§§ 94.107 | AsylbewerberleistungsG | | | 1) Zum Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs.1 S.2 VwGO bei einstweiligen Begehren auf Geld- statt Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. | 2) Bürgerkriegsflüchtlinge, deren Abschiebung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Hindernisse entgegenstehen und die deswegen über eine Duldung verfügen, haben nach § 2 Abs.1 Nr.2 AsylbLG in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 1 Abs.2 S.1, 3 Abs.1 und 2, 4 Abs.2, 11 BSHG grundsätzlich Anspruch darauf, daß ihnen die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringenden Leistungen für ihren laufenden Lebensunterhalt in Form von Geld erbracht werden. | 3) Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. | 4) Gemeinschaftsunterkünfte, in denen die Flüchtlinge neben dem Wohnen psychologische Betreuung und Beratung erfahren und sie insbesondere aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten untergebracht sind, sind keine Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen im Sinne der §§ 21 Abs.3, 22 Abs.1 S.1, 97 Abs.4 BSHG. §§§ 94.108 | Führerschein-Entzug | | | LB 1) Bei der Auslegung des § 15b II StVO wird dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der Betroffene sich als Führer eines KFZ nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Der Entscheidung über die Anforderung müssen deshalb tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. | LB 2) War der Antragsteller bereits vor dem Unfall von eleptischen Anfällen betroffen und haben Zeugen während des Unfallherganges und kurze Zeit danach deutliche Verhaltensauffälligkeiten festgestellt, die auf einen eleptischen Anfall hindeuten (Schaum vor dem Mund, verdrehte Augen, nicht ansprechbar), ist ein hinreichender Grund für berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers gegeben. | LB 3) Nach dem Führerschein-Entzug kann eine für von den Gutachtern für möglich gehaltene Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit nicht allein durch Zeitablauf, sondern nur im wege einer erneuten Begutachtung geklärt werden. §§§ 94.109 | Grüneintrag | | | Erlaubt die Bauaufsichtsbehörde durch Grüneintragung in den genehmigten Planvorlagen die Errichtung eines Gebäudes mit einem Grenzabstand, der zur Aufnahme der in diese Richtung vor der Gebäudeaußenwand freizuhaltenden Abstandsfläche nicht ausreicht, so kann der betroffene Nachbar die Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch diesen Genehmigungsinhalt auch dann erfolgreich geltend machen, wenn das Gebäude nach der Darstellung in den Plänen in einen Grenzabstand ausgeführt werden soll, der die Aufnahme der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück ermöglicht. §§§ 94.110 | Versiegelung | | | 1) Zur Bindung des Gerichts an den gestellten Antrag und den Grenzen für dessen Auslegung im einstweiligen Anordnungsverfahren. | 2) Ein im erstinstanzlichen Verfahren Beigeladener kann eine dort ausgesprochene Verpflichtung zum Erlaß eines ihn belastenden Verwaltungsaktes im Rechtsmittelverfahren in aller Regel nur dann zu Fall bringen, wenn er diesen Verwaltungsakt, wäre er unmittelbar ergangen, so nicht hinzunehmen bräuchte (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). | 3) Liegen die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für ein im behördlichen Ermessen stehendes Einschreiten gegen eine bauliche Anlage oder deren Nutzung vor, so muß der insoweit Verantwortliche entsprechende Maßnahmen bis hin gegebenenfalls zur zwangsweisen Durchsetzung in aller Regel als ermessensgerecht auch dann hinnehmen, wenn es dazu an (unmißverständlichen) Erwägungen in dem betreffenden Bescheid fehlt (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa im Urteil vom 04.06.91 - 2_R_12/90 -). | 4) Verletzt eine bauliche Anlage oder deren Nutzung Nachbarrechte, so ist die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig verpflichtet, gegen den dafür Verantwortlichen einzuschreiten und die entsprechende Anordnung, wird sie vom Betroffenen nicht befolgt, auch zwangsweise durchzusetzen (Bestätigung der durch Urteil vom 07.09.88 - 2_R_422/86 - begründeten Rechtsprechung des Senats). | 5) Verpflichtet das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Nachbarn durch einstweilige Anordnung zum Einschreiten gegen eine bauliche Anlage oder deren Nutzung - hier: Anordnung der Versiegelung -, so ist der Beschwerde des von dieser Maßnahme betroffenen Beigeladenen stattzugeben, wenn der Entscheidung die unzutreffende Annahme zugrundeliegt, allein ein solches Vorgehen sei dem Nachbarn gegenüber ermessensgerecht (Verdeutlichung der ständigen Rechtsprechung des Senats unter Modifizierung des Urteils vom 07.09.88 - 2_R_422/86 -). | 6) Der Versiegelung einer baulichen Anlage steht nicht entgegen, daß die Bauaufsichtsbehörde zuvor bereits deren Nutzung untersagt und zur Durchsetzung Zwangsgelder angedroht und festgesetzt hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob die die Anordnung der Versiegelung als neuerliche Grundverfügung oder als Wechsel des Zwangsmittels zu werten ist. §§§ 94.111 | Stallmist | | | Reisig im Wald und unbelastetes Erdreich sind kein Abfall im objektiven Sinn. Stallmist unterliegt den Abfallvorschriften nur, soweit dies durch § 15 Abs.1 S.2 AbfG bestimmt ist. §§§ 94.112 | Gelbbauchunken | | | 1) Der Begriff der Natur iSv BNatSchG § 20f Abs.1 Nr.1 ist nicht auf die "freie Natur" beschränkt, sondern umfaßt auch Lebensstätten, die sich arttypisch innerhalb des menschlichen Siedlungsraumes befinden (hier: Hausgarten). | 2) Hier: Einzelfall einer geplanten Aussetzungsaktion von Gelbbauchunken, der bereits das Entnahmeverbot des BNatSchG § 20f Abs.1 Nr.1 entgegensteht. §§§ 94.113 | Mehrere Beigeladene | | | 1) Bei einer Mehrzahl von Beschwerdeführern hat für die Berechnung der Beschwer nach § 146 Abs.3 VwG0 eine Zusammenrechnung entsprechend § 5 ZPO stattzufinden. | 2) Es sprechen gute Gründe dafür, einem Rechtsanwalt ein eigenes Erinnerungs- und Beschwerderecht im Kostenfestsetzungsverfahren zuzubilligen, wenn der Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten mit der Begründung - teilweise - abgelehnt wird, dem beauftragten Rechtsanwalt stehe kein - weitergehender Honoraranspruch zu. | 3) Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Beigeladene eines Verfahrens, ohne daß der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für jeden der Beigeladenen derselbe ist, so erhielt er nach § 6 Abs.1 S.1 BRAGO die Gebühr(en) nur einmal; allerdings ist die Erhöhung nach § 6 Abs.1 S.2 BRAGO vorzunehmen, sofern die Tatsache, daß der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe ist, nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt hat. §§§ 94.114 | Normenkontrolle | | | 1) Zum Einwand, ein Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die angegriffene Norm nur beinhalte, was ohnehin nach der Natur der Sache gelte. | 2) Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen mehrere rechtlich voneinander unabhängige Bestimmungen, ist die Antragsbefugnis für jede Bestimmung gesondert zu prüfen. | 3) Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn eine künftige nachteilige Auswirkung der angegriffenen Norm auf den Antragsteller zwar nicht ausgeschlossen ist, aber derzeit kein Anhaltspunkt dafür besteht, eine solche nachteilige Auswirkung sei in absehbarer Zeit zu erwarten. | §§§ 94.115 | Kanalanschluß | | | 1) In einer gemeindlichen Satzung muß die Ermächtigungsgrundlage nicht genannt werden. | 2) In einer gemeindlichen Satzung darf bestimmt werden, daß der Anschlußnehmer sowohl den auf seinem Grundstück als auch den im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Teil seines Kanalanschlusses selbst herzustellen und zu unterhalten hat. | 3) Eine Gemeinde darf sich in der Satzung vorbehalten, daß sie im Einzelfall den im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Teil eines Kanalanschlusses selbst herstellt und unterhält und daß der Anschlußnehmer ihr die dadurch entstehenden Aufwendungen in der tatsächlichen Höhe zu erstatten hat; einen Vorschuß auf diesen Kostenerstattungsanspruch darf sie nicht verlangen. | 4) Erklärt eine Satzung die Kanalanschlüsse zu Bestandteilen der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, so obliegen der Gemeinde Herstellung und Unterhaltung der Anschlüsse; für einen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde ist dann kein Raum; die Kostenabwälzung darf vielmehr ausschließlich über Beiträge und Gebühren vorgenommen werden. §§§ 94.116 | AsylbewerberleistungsG | | | Das eigenständige Sachleistungssystem auf abgesenktem Niveau des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt nach § 2 nicht für bestimmte Ausländergruppen mit potentiell längerem Aufenthalt; diese gesetzliche Entscheidung darf nicht von der Verwaltung im Weg einer generellen Ermessensentscheidung (Leistungsabsenkung für alle) unterlaufen werden. §§§ 94.117 | Fläche für Familienheime | | | 1) Weist ein Bebauungsplan ein reines Wohngebiet aus und bestimmt außerdem seinen gesamten Geltungsbereich gemäß § 9 Abs.1 Nr.1g BBauG 1960 (§ 9 Abs.1 Nr.6 BBauG, 1976/1979) als "überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehene Fläche", so bedeutet das nach der Rechtsprechung des Senats, daß in dem betreffenden Wohngebiet - außer den nach 4 Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen nur Wohnhäuser mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten errichtet werden dürfen (im Anschluß an Urteil des Senats vom 30.06.80 - 2_R_110/79 - BRS_36_Nr.198). | 2) Die Festsetzung eines Plangebietes als überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehene Fläche ist Ausdruck der Art der baulichen Nutzung in einem Baugebiet. | 3) Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung begründen typischerweise ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den vom Plan betroffenen Grundstückseigentümern, das Anknüpfungspunkt bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes ist. §§§ 94.118 | Besondere Pflegekraft | | | 1) Pflegegeld, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hat, ist von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs.1 BSHG einzusetzen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 04.06.92, FEVS_43,109 ). | 2) Da eine dem Pflegebedürftigen nahestehende Person nicht zugleich eine "besondere Pflegekraft" (§ 69 Abs.2 S.3 BSHG) sein kann, besteht gegenüber dem Sozialhilfeträger kein Anspruch auf Erstattung ihres Verdienstausfalles oder einer Vergütung (wie: BVerwG, Beschluß vom 12.04.88 Buchholz 436.0 Nr.15 zu § 69 BSHG . §§§ 94.119 | Wasserversorgung | | | Keine Verpflichtung einer Gemeinde zur Duldung einer Weitergabe von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung durch einen Anschlußnehmer über private Leitungen, wenn hierdurch die dauerhafte Vollversorgung eines nicht angeschlossenen Drittgrundstückes (hier: eines Wochenendhausgrundstückes im Außenbereich), sichergestellt werden soll. §§§ 94.120 | Beförderungsdienstposten | | | 1) In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten mit dem Ziel eines vorläufigen Beförderungsverbots ist nicht zu prüfen, ob der die Auswahlentscheidung angreifende Beamte bei rechtmäßigem Vorgehen befördert werden müßte; die Betrachtung muß vielmehr auf das Verhältnis der konkret miteinander Streitenden beschränkt bleiben. | 2) Ein bloßer Formverstoß im Rahmen des Beurteilungsverfahrens rechtfertigt jedenfalls dann nicht den Erlaß einer Sicherungsanordnung, wenn bei der angesichts der Bedeutung der Angelegenheit gebotenen vertieften Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung hinreichend sicher davon auszugehen ist, daß das Beurteilungsergebnis ungeachtet des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu beanstanden ist. | 3) Der weitere Dienstvorgesetzte kann seine im Rahmen des Überprüfungsverfahrens das Gesamturteil des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abändernde dienstliche Beurteilung mit dem Hinweis auf die gebotene Aufrechterhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs rechtfertigen. | 4) Allein der Umstand der Bewährung auf einem Beförderungsdienstposten begründet gegenüber einem Bewerber, der eine entsprechende Tätigkeit bisher noch nicht wahrgenommen hat, jedenfalls dann keinen generellen leistungs- oder eignungsbezogenen Vorrang, wenn der Beförderungsdienstposten ohne leistungsbezogene Auswahl im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn besetzt worden war. | 5) Bei gleich gut geeigneten Beförderungskandidaten kann die Auswahlentscheidung auf die zum Teil bessere Bewertung von einzelnen Untermerkmalen einer dienstlichen Beurteilung und die bessere Leistungsentwicklung gestützt werden. §§§ |
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