1994 (7) | ||
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94.181 | Kostenfestsetzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Das Vorliegen einer wirksamen, dh vollziehbaren und rechtmäßigen Kostengrundentscheidung ist Voraussetzung einer rechtmäßigen, nur noch deren Annex darstellenden Kostenfestsetzung, wobei die Rechtmäßigkeit wiederum von der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Widerspruchsbescheides abhängt. | 2) Eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ist dann unzulässig, wenn das gegen einen Oberbürgermeister gerichtete Verlangen einer Stadtratsfraktion nach Kostenerstattung und die hierauf ergehende Entscheidung verwaltungsinterne Vorgänge ohne jede Außenwirkung sind. §§§ 94.182 | Auslagenersatz | | | 1) Der eine Abgeltung der mit einer Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates verbundenen baren Auslagen in angemessener Höhe verschreibende § 51 Abs.1 Satz 1 KSVG vermittelt dem einzelnen Ratsmitglied die Klagebefugnis iS des § 42 Abs.2 VwG0 begründende eigene Rechte (nur), soweit es um die Frage der Angemessenheit des für ihn festgelegten Grundbetrages geht. | 2) Steht die Angemessenheit im eigenen Falle fest, so vermag auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) dem einzelnen Ratsmitglied keine subjektiven Ansprüche darauf zu vermitteln, daß bei der Festlegung der Grundbeträge Differenzierungen zwischen einfachen Mitgliedern einerseits bzw Fraktionsvorsitzenden und ihren Vertretern andererseits unterbleiben. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit derart differenzierender FestlegLingen kommt es dabei nicht an. | 3) Das Ratsmitglied hat auch bei der Festlegung der Auslagenentschädigung nach § 51 KSVG kein eigenes organschaftliches - Recht allgemein auf materiell rechtmäßige Beschlußfassung durch den Gemeinderat. §§§ 94.183 | Kommunalverfassungsstreit | | | 1) Eine Gemeinderatsfraktion kann nach Ablauf der kommunalen Wahlperiode nicht mehr Trägerin körperschaftsinterner Mitwirkungsbefugnisse sein und verliert daher regelmäßig die Fähigkeit, gemäß § 61 Nr.2 VwG0 am verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Kommunalverfassungsstreit) beteiligt zu sein. Eine nach den kommunalen Neuwahlen konstituierte "Nachfolgefraktion" kann anhängige Gerichtsverfahren - auch in der Rechtsmittelinstanz - nur bei Vorliegen der für einen Beteiligtenwechsel geltenden Voraussetzungen des § 91 VwG0 übernehmen. | 2) Einer Gemeinderatsfraktion oder einem einzelnen Ratsmitglied stehen keine eigenen Rechte gegen den Gemeinderat auf Einleitung oder Fortführung eines eingeleiteten Aufstellungsverfahrens für einen Landschaftsplan (§ 8 SNG) zu. Für eine auf die Verurteilung des Rates hierzu gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs.2 VwG0). §§§ 94.184 | Konkurrentenbeförderung | | | Der Streitwert in einem Verfahren, in dem ein Beamter anstrebt, daß seinem Dienstherrn durch einstweilige Anordnung die Beförderung eines Konkurrenten vorläufig untersagt wird, beläuft sich mit Blick auf § 13 Abs.4 GKG 1994 auf ein Viertel des dreizehnfachen Betrages des Endgrundgehaltes - zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen - des von dem Beamten angestrebten Amtes (Bruttobetrag zum Stand des Anhängigwerdens der Sache in der jeweiligen Instanz). §§§ 94.185 | Beförderungsauswahl | | | 1) Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr bei der Entscheidung, welche aktuell im wesentlichen gleich beurteilte Beamte im Eingangsamt einer Laufbahn befördert werden sollen, ausschlaggebend auf die Noten der Laufbahnprüfung abstellt und dabei nicht danach differenziert, ob diese Prüfung im ersten Anlauf oder in der Wiederholung bestanden wurde. | 2) Unter Berücksichtigung der Regelung über den Beurteilungsmaßstab in den Richtlinien vom 01.03.85 kann ein Leistungsvergleich zwischen saarländischen Steuerbeamten sachgerecht auch anhand solcher Regelbeurteilungen durchgeführt werden, die zu um 12 Monate voneinander abweichenden Stichtagen und unter Zugrundelegung unterschiedlich langer Beurteilung zeiträume erstellt wurden. §§§
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