1992 (7) | ||
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92.181 | BGB-Gesellschaft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist nur in solchen Verwaltungsverfahren ausnahmsweise beteiligtenfähig, die sich auf ein ihr zustehendes Recht oder eine sie treffende Verpflichtung beziehen. §§§ 92.182 | Sikh | | | Indische Staatsangehörige haben allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Sikh-Religion und Betätigung für die "AISSF" keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. §§§ 92.183 | Staatenloser | | | 1) Zur Prüfung der Aktivlegitimation des Asylklägers bedarf es zunächst der Feststellung, welchem Staat der Asylbewerber angehört oder in welchem Land er als Staatenloser vor der Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. | 2) Zur Frage der Staatsangehörigkeit einer aus der Türkei stammenden kurdischen Volkszugehörigen, deren Eltern in Syrien eingebürgert wurden und deren Ehemann syrischer Staatsangehöriger ist. (Einzelfall) | 3) Eine Gruppenverfolgung von (staatenlosen) Kurden im Libanon findet nicht statt. Syrisch-orthodoxe Glaubenszugehörige sind im Libanon allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit keinen asylrelevanten Maßnahmen ausgesetzt. Diese Einschätzung der Verfolgungssituation gilt auch bei der unterstellten Rückkehr in die Türkei und nach Syrien. §§§ 92.184 | Erschließungsbeiträge | | | Ein Vertrag zwischen einer Gemeinde und einem Anlieger wonach Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, ist nichtig, es sei denn, diese Abrede ist ausnahmsweise nach § 133 Abs.3 oder § 135 Abs.5 BauGB zulässig. §§§ 92.185 | Beseitigungsverfügung | | | 1) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung ist regelmäßig nicht schon dann zu billigen, wenn bei überschlägiger Beurteilung keine ernstlichen Bedenken gegen das Beseitigungsverlangen bestehen. | 2) Lassen sich die Erfolgsaussichten eines in der Hauptsache gegen die Beseitigungsanordnung eingelegten Rechtsbehelfs im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwG0 nicht - im Sinne von Offensichtlichkeit - abschließend beurteilen so sind sie noch offen mit der Folge, daß eine "allgemeine" Interessenabwägung stattzufinden hat. | 3) Besteht - wenn auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit - die Möglichkeit, darf eine beanstandete Einfriedung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt wird und in diesem Falle ihre Errichtung nicht einmal genehmigungspflichtig war, so kann das Interesse des Bauherrn vorrangig sein, sie bis zur abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf gegen die Beseitigungsanordnung nicht beseitigen zu müssen. §§§ 92.186 | Erledigungserklärung | | | 1) Erklärungen der Erledigung der Hauptsache werden nur von den Hauptbeteiligten, Kläger und Beklagter, gefordert. Ein Widerspruch notwendig Beigeladener ist prozessual unbeachtlich. | 2) Zur Frage der Anfechtung bzw Rücknahme eines Asylantrages durch ursprünglich vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anerkannte Asylbewerber (Beigeladene im gerichtlichen Verfahren über eine Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten) - hier nicht entschieden. §§§ 92.187 | Antragsrecht | | | 1) Auch für Kommunalverfassungsstreitigkeiten gelten die Rechtsbehelfsarten der VwGO. | 2) Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz läßt es nicht zu, durch Geschäftsordnung des Gemeinderats (Stadtrats) das Antragsrecht von Fraktionen oder mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliedszahl des Rats zu befristen, bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufzunehmen. §§§ 92.188 | Kanalbaubeitragssatzung | | | 1) Im Saarland besteht erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 23.01.85 eine Grundlage für Gemeindesatzungen, die die Erhebung von Vollbeiträgen für die Herstellung gemeindlicher Abwasserbeseitigungsanlagen vorsehen; früher erlassene Satzungen mit einem entsprechenden Abgabentatbestand sind nichtig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung. | 2) Hat eine Gemeinde bis zum 31.12.79 einmalige Kanalanschlußgebühren erhoben und erläßt sie dann eine Kanalbaubeitragssatzung, so erfaßt die erste gültige Kanalbaubeitragssatzung selbst ohne entsprechende ausdrückliche Regelung auch die Fälle, in denen ein Grundstück bereits vor dem 01.01.80 kanaltechnisch erschlossen war, hierfür aber nach altem Ortsrecht keine finanzielle Abgeltung erfolgen konnte. | 3) Die Erhebung des Kanalbaubeitrages nach der Frontlänge des einzelnen Grundstücks ist bei im wesentlichen einheitlicher Gemeindestruktur zulässig. | 4) Die Festlegung eines Einheitssatzes ist im Kanalbaubeitragsrecht in aller Regel unstatthaft. | 5) Zur Umdeutung eines in der Satzung als solchen bezeichneten Einheitssatzes in einen Beitragssatz aufgrund Veranschlagung. §§§ 92.189 | Gemeindesatzung | | | Nach saarländischem Recht ist eine Gemeindesatzung nicht deswegen nichtig, weil zwischen dem Satzungsbeschluß und der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung mehr als vier Monate vergangen sind. §§§ 92.190 | Ausschußvertretung | | | Eine Ratsfraktion hat keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, in jedem Ausschuß des Rates unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten zu sein (im Anschluß an die Beschlüsse vom 12.09.77 - 7_B_112/77 -, und vom 25.09.85 - 7_B_183/85 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nrn.23 und 28). §§§ 92.191 | Interessentenweg | | | 1) Der auf § 11 Abs.2 SStrG gestützte Anspruch des Eigentümers einer Straßenfläche auf deren entgeltliche Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast ist im Enteignungsverfahren und bei dessen Erfolglosigkeit vor den Zivilgerichten geltend zu machen (im Anschluß an das Urteil des BGH vom 8.11.1990 - III ZR 364/89). | 2) Wege, die lediglich den Eigentümern der von ihnen überquerten landwirtschaftlichen Grundstücke zu deren Bewirtschaftung dienen, sind private Interessentenwege. | 3) Die Widmungsfiktion des § 63 Satz 1 SStrG erfaßt einen so entstandenen Weg nur, wenn festgestellt werden kann, daß er vor dem Inkrafttreten des Gesetzes für den allgemeinen Verkehr geöffnet worden ist. §§§ 92.192 | Klagerücknahmevergleich | | | Kommt ein Kläger, der von ihm in einem wirksamen außergerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Klagerücknahme oder Erledigungserklärung nicht nach und beruft sich der Beklagte auf den Vergleich, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. §§§ 92.193 | Gebäude in zweiter Reihe | | | 1) Zur Frage, nach welchen Kriterien ein dringender Wohnbedarf im Sinne von Art 2_§_4 Abs.1 Satz 1 WoBauErlG festzustellen ist. | 2) Auch bei Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs kommt eine Befreiung auf der Grundlage von_§_31 Abs.2 Nr.1 BauGB nur im Einzelfall in Betracht. | 3) Zur Zulassung eines Wohngebäudes in "zweiter Reihe" auf einem Reihenhausgrundstück auf der Grundlage von_§_31 Abs.2 Nr.1 BauGB iVm Art 2_§_4 Abs.1 Satz 1 WoBauErlG. §§§ 92.194 | Beamtenanwärter | | | Werden einem Beamtenanwärter, der gegen seine Entlassung Widerspruch eingelegt hat, die Bezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus weitergezahlt, so beruhen diese Leistungen auf einem nur vorläufigen Rechtsgrund, der mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung wegfällt; eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung infolge Verbrauchs ist nicht möglich, da der Empfänger verschärft haftet ( § 820 Abs.1, 818 Abs.4 BGB ). §§§ 92.195 | Verspätete Gerichtsanrufung | | | Hat der Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO ohne einleuchtenden Grund das Gericht so spät angerufen, daß diesem eine angemessene Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr rechtzeitig möglich ist, so darf das Gericht schon deshalb die Aussetzung der Vollziehung ablehnen (hier: Antragstellung rund 24 Stunden vor Beginn einer Veranstaltung, deren Durchführung bereits eine Woche zuvor verboten worden war). §§§ 92.196 | Rückforderungsverzicht | | | 1) Auch nach der Bestandskraft eines aufgrund der § 12 Abs.2 BBesG, 812 Abs.1 Satz 2 BGB ergangenen Rückforderungsbescheids hat die Behörde einen Rückforderungsverzicht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu prüfen. | 2) Die Umstände, die einen Anwärter entgegen einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung (§ 59 Abs.5 BBesG) vorzeitig zum Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst veranlaßt haben, sind für die Frage eines Rückforderungsverzichts in der Regel ohne Gewicht. §§§ 92.197 | Abbruchsanordnung | | | 1) Für die Einstufung eines Obstanbaus als landwirtschaftlicher Betrieb kannes außer auf die bewirtschaftete Fläche auf den Gewinn, die Ausstattung mit Maschinen und Geräten, die Organisation und die längerfristige Planung ankommen. | 2) Ist die Aufforderung zur Beseitigung eines Zauns für sofort vollziehbar erklärt worden, der nach dem Ergebnis des Eilrechtsschutzverfahrens womöglich den geltenden Vorschriften entspricht, so führt die hauptsacheoffene Interessenabwägung zur Vollzugsaussetzung. §§§ 92.198 | Zwischenregelung | | | 1) In Antragsverfahren nach den § 80, 80a VwG0 sind Zwischenregelungen statthaft, wenn auf andere Weise durch Art.19 Abs.4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. | 2) Eine Zwischenregelung nach Art.19 Abs.4 GG ist dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muß, daß bis zur gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden. | 3) Vollendete Tatsachen bei Verwirklichung eines Bauvorhabens treten in aller Regel erst ab einem gewissen Baufortschritt ein, etwa wenn die Fertigstellung der umstrittenen baulichen Anlage droht oder wenn ein Zustand erreicht wird, der zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens drängt. §§§ 92.199 | Zweitbescheid | | | 1) Die Klagefrist des § 74 Abs.1 S.2 VwGO wird durch erneute Zustellung eines Bescheides, gegen den gemäß § 68 Abs.1 S.2 VwGO unmittelbar die Klage eröffnet ist, jedenfalls dann neu in Gang gesetzt, wenn die Behörde sich mit den formlos - dh ohne Erhebung einer Klage - gegen diesen Bescheid erhobenen Einwänden in der Sache auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es bei der getroffenen Entscheidung bleiben soll. | 2) Die Festlegung der gemäß § 18b Abs.2, 7a Abs.2 S.2 WHG durch wasserrechtlichen Einzelbescheid zu bestimmenden Fristen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. | 3) Bei der Ausübung dieses Ermessens ist die Wasserbehörde an die Festsetzungen des Abwasserbeseitigungsplans des jeweiligen Landes betreffend die Dringlichkeit und die Reihenfolge der zur Erreichung einer ordnungsgemäßen Abwassersituation erforderlichen Einzelmaßnahmen gebunden. Die in einem Abwasserbeseitigungsplan festgelegte Zuordnung bestimmter Maßnahmen in verschiedene Dringlichkeitsstufen kann dementsprechend nicht durch hiervon abweichende Fristsetzungen in einem wasserrechtlichen Einzelbescheid, sondern nur durch eine Änderung des Abwasserbeseitigungsplans neu geregelt werden. §§§ 92.200 | Hochwasserumleitung | | | 1) Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme; hier: bejaht; parkendes Fahrzeug als Verkehrshindernis für den über eine Hochwasserumleitung geleiteten Fahrzeugverkehr. | 2) Die Entscheidung, ob ein Störer zum Kostenersatz herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei (Vergleiche VGH Mannheim, 17.09.90, 1_S_2805/89, NJW_91,1698); durch eine Ermessensentscheidung über die Kostenerhebung wird unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in atypischen Fällen ein Ausgleich ermöglicht. | 3) Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorherzusehen war und nicht in der Risikosphäre des Halters oder Fahrers liegt (Vergleiche VGH Mannheim, 11.06.91, 1_S_2967/90, DVBl_91,1370). §§§ 92.201 | Abordnung | | | 1) Das für eine Abordnung erforderliche dienstliche Bedürfnis muß keine besondere oder dringliche Bedeutung haben. | 2) Bei einer offenen Beurteilungssituation überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlicher Aufgaben im Regelfall das Interesse des Beamten an einer einstweiligen Verbleib in der bisherigen Dienststelle. §§§ 92.202 | Nutzungsänderung | | | Die formelle Legalität eines Bauwerks ist Voraussetzung für die isolierte Genehmigung einer Änderung seiner Nutzung und einen die bloße Nutzungsänderung betreffen Vorbescheid. §§§ 92.203 | Härtefallregelung | | | 1) Beihilfeansprüche aufgrund der Härtefallregelung des 15 Abs.7 BhV0 müssen vor Klageerhebung mit einem Verwaltungsantrag geltend gemacht werden, in dem gerade auf die Anforderungen des § 15 Abs.7 BhV0 eingegangen wird; das Ausfüllen des allgemeinen Beihilfeantragsformulars genügt nicht. | 2) Die in § 15 Abs.7 BhV0 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "besonderer Ausnahmefall", "offensichtliche Härte" und "zwingend geboten" unterliegen uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. | 3) Die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes ist im Sinne des § 15 Abs.7 BhV0 "zwingend geboten", wenn - erstens - der Beihilfeberechtigte alles ihm Zumutbare zur Absicherung des Krankheitskostenrisikos getan hat und wenn - zweitens - sich ohne die Erhöhung eine erhebliche finanzielle Notlage für den Berechtigten ergäbe. §§§
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