1991 (7) | ||
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91.181 | Vernichtung Ausweispapiere | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Andererseits muß der Prozeßerfolg nicht bereits gewiß sein. | 2) Bei der Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO sind die in Asylanerkennungsverfahren vorhandenen Schwierigkeiten der Beweisführung und gerichtliche Überzeugungsbildung zu berücksichtigen (vgl Beschlüsse des Senats vom 12. September 1990 - 3_R_634/88 -, S.12 f des amtlichen Umdrucks mwN). Ist danach der Erfolg einer Asylklage nicht sicher, aber auch nicht als aussichtslos zu bewerten, so ist von hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO auszugehen. | 3) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der Vernichtung von Dokumenten durch einen Asylbewerber, die über die Dauer und den Grund seines Aufenthalts in einem Drittstaat hätten Aufschluß geben können, betrifft wesentlich die Frage des Aufenthalts in Drittstaaten und gestattet nicht den Schluß, allein schon die Vernichtung der Reisedokumente zwinge zur Annahme fehlender Erfolgsaussichten der Asylklage. Nur unter Berücksichtigung des übrigen Vortrages des Asylbewerbers bei der Bewertung aller Umstände, die für oder gegen seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechen, kann die Vernichtung von Ausweispapieren in den Bewertungs- und Begründungszusammenhang einbezogen werden (vgl dazu BVerwG, 21.06.88, 9_C_12/88, BVerwGE_79,347, 356 und dessen Urteil vom 21.11.89 - 9_C_44/89 - sowie dessen Beschluß vom 29.07.91 - 9_B_51/91 -; vgl auch den Beschluß des Senats vom 01.06.90 - 3_W_193/90 -). | 4) Zu den subjektiven Bewilligungserfordernissen des § 114 ZPO, insbesondere zur Frage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des PKH-Antragstellers (hier fehlende Angaben über Familienstand und Rechtschutzversicherung sowie von Ort und Datum der auf der eingereichten Formularerklärung gegebenen Unterschrift). §§§ 91.182 | Vorstellungsgespräch | | | 1) Es begegnet keinen Bedenken, wenn bei der Einstellung von Beamtenanwärtern im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Bestenprinzip) neben einer aus bestimmten Zeugnisnoten und Testnoten (Eingungsprüfung) gebildeter Gesamtnote als weitere Auswahlkomponente der Eindruck eines Vorstellungsgespräches zugrunde gelegt wird. | 2) Findet das Vorstellungsgespräch vor einem Gremium statt, das selbst nicht mit der Auswahlentscheidung befaßt ist, so muß gewährleistet sein, daß das über die Auswahl entscheidende Organ (hier: Kreistag) über den Eindruck, den die einzelnen Bewerber bei dem Vorstellungsgespräch gemacht haben, unterrichtet wird, und zwar mit der Möglichkeit, bei Bedarf auf Befragen hin auch eine Plausibilisierung der Einstufung zu erlangen. | 3) Das Begehren des im behördlichen Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerbers, den Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren zwischen ihm und dem Mitbewerber zu wiederholen und über seine Einstellung neu zu entscheiden, ist in der Regel verfrüht und deshalb nicht anordnungsbedürftig. §§§ 91.183 | Verkehrslärm | | | Liegt die Vorbelastung eines Grundstücks durch Verkehrslärm wesentlich über dem gebietsbezogenen Immissionsrichtwert, so muß der Eigentümer hinnehmen, daß dieser Wert auch durch die Mittelungspegel der von einem benachbarten Bauvorhaben ausgehenden Geräusche merklich überschritten wird. §§§ 91.184 | Bauland | | | 1) Bei Grundstücken im Innenbereich, die bebaut sind, ist die Baulandeigenschaft indiziert. | 2) Daß in einem bestimmten Gebiet Grubenschäden auftreten und weiterhin zu erwarten sind, beseitigt nicht die Baulandeigenschaft eines Grundstückes. | 3) Durch Satzung darf für die Berechnung des Kanalbaubeitrags eine Tiefenbegrenzung - hier: 50 m - eingeführt werden. §§§ 91.185 | Handwerksrolle | | | Das Löschen eines Betriebes in der Handwerksrolle erfordert ein zweistufiges Verwaltungsverfahren mit dem Erlaß von zwei Verwaltungsakten: | | §§§ 91.186 | Fachoberschulausbildung | | | Nach § 1 Abs.3 JWG ist Jugendhilfe auch dann zu gewähren, wenn sich die alleinerziehende Mutter entschließt, eine Fachoberschulausbildung zu beginnen. §§§ 91.187 | Schweinezucht | | | 1) Eine Schweinezucht, deren Futtergrundlage im wesentlichen in der Verwertung von Großküchenabfällen besteht, ist kein landwirtschaftlicher Betrieb. | 2) Eine Schweinezucht mit 70 Zuchtsauen ist nicht gemäß § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Jedenfalls erfordert eine Schweinzucht in diesem Umfang nicht die Errichtung von zwei selbständigen Wohngbäuden. §§§ 91.188 | Beseitigungsverfügung | | | Bei der Ermessensentscheidung, welchem von mehreren Verhaltensstörern die Beseitigung eines Gebäudes aufgegeben werden soll, ist die besondere Verantwortlichkeit des Bauherrn in Rechnung zu stellen. §§§ 91.189 | Muttersprache | | | Einzelfall der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 32 Abs.2 Nr.3 AsylVfG iVm § 138 Nr.3 VwGO im Hinblick auf die Nichtverwendung der Muttersprache des Klägers im Asylverfahren. §§§ 91.190 | Wäschetrockner | | | In einem Mehrpersonenhaushalt gehört eine Waschmaschine regelmäßig, ein Wäschetrockner dagegen nicht zum notwendigen (existenzsichernden) Lebensunterhalt. §§§ 91.191 | Erledigungserklärung | | | Zur Erledigung der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen bedarf es keiner Erklärung des notwendig Beigeladenen. §§§ 91.192 | Ausschußbesetzung | | | 1) Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Ausschüsse der kommunalen Vertretungsköperschaften im Sinne einer proporzgenauen Repräsentation der politischen Kräfte im Rat, insbesondere in den Fraktionen, zu besetzen, also alle politischen Kräfte (Fraktionen) in den Ausschüssen mit auch stimmberechtigten Mitgliedern zu beteiligen. | 2) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.89 (BVerfGE_80,188) nötigt zu keiner anderen Beurteilung. §§§ 91.193 | Rechtsschutzinteresse | | | Die Absicht eines Klägers, eine Amtshaftungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich dieser Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. §§§ 91.194 | Inzident-Verwerfungskompetenz | | | 1) Den Kreisrechtsausschüssen steht keine Indizent-Verwerfungskompetenz bezüglich nach § 12 KSVG vorlagepflichtiger und nicht beanstandeter kommunaler Satzungen zu. | 2) Der Wahrung der gesetzlichen Kompetenzordnung kann es mit sich bringen, daß der Kreisrechtsausschuß eine rechtswiedrige Satzung anwenden muß (hier: Auswärtigenzuschlag). Es ist dann Aufgabe der Gerichte die Gültigkeit der ensprechenden Satzung zu entscheiden. §§§ 91.195 | Bauausichtsbehörde | | | Die Aufsichtsbehörde betätigt ihr Entschließungsermessen nicht gleichheitswidrig, wenn sie gegen solche Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften, die das öffentliche Interesse wenig berühren, nur auf Nachbarbeschwerden hin einschreitet. §§§ 91.196 | Ärztliche Vorprüfung | | | Der Ausschluß von Studenten, denen die für den Arztberuf nötige Zuverlässigkeit und Würdigkeit fehlt, von der Ärztlichen Vorprüfung verstößt gegen Art 12 Abs.1 GG. Fundstelle §§§ 91.197 | Gewerbesteuermeßbescheid | | | Der Gewerbesteuermeßbescheid des Finanzamts legt für die gemeindliche Gewerbesteuererhebung unter anderem bindend fest, welche Gemeinde Gläubigerin der Gewerbesteuer ist; im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Gewerbesteuerbescheid und eines Antrags auf Aussetzung von dessen Vollziehung ist daher der Einwand nicht statthaft, die im Meßbscheid als Gläubigerin bestimmte Gemeinde sei nicht hebeberechtigt. §§§ 91.198 | Libanese | | | Zur Frage der Asylanerkennung eines libanesischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der aufgrund seiner Teilnahme an Bürgerkriegsaktivitäten Verfolgung seitens der christlichen Milizen und Palästinenser befürchtet. In der Sicherheitszone im Großraum Beirut, in der der libanesische Staat nach Beendigung des Bürgerkriegs wieder die effektive Gebiets- und Regierungsgewalt ausübt, ist derzeit eine asylrelevante Verfolgung durch nicht-staatliche Machtträger nicht gegeben. Zur Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Beirut als inländische Fluchtalternative, dortige Existenzbedingungen. Anforderungen an die Annahme sich steigernden Vorbringens. Folgen einer Verweigerung der Kooperation mit dem syrischen Geheimdienst. Zur Anwendung neuen Rechts (§ 51 Abs.1 AuslG) auf Altfälle. §§§ 91.199 | Prozeßkostenhilfsantrag | | | Hinsichtlich eines Prozeßkostenhilfeantrages ist Entscheidungsreife eingetreten, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe den Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht, eventuelle gerichtliche Auflagen erfüllt sind und den übrigen Beteiligten angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß §118 Abs.1 S.1 ZPO gewährt worden ist. Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife eine Auskunft des Auswärtigen Amtes über einen vom Kläger im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragenen Sachverhalt eingeholt und waren die mit dem Auskunftersuchen aufgeworfenen Fragen zum Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife noch offen, muß unter diesen Umständen für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden (jeweils mwN). §§§
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