1991 (6) | ||
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91.151 | Kommunalaufsichtsbehörde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Die Kommunalaufsichtsbehörde ist in aller Regel gehalten, einen als rechtswidrig erkannten Beschluß des Gemeinderats zu beanstanden; einer besonderen Begründung bedarf eine solche Ermessensausübung nicht. §§§ 91.152 | Gestaltungssatzung | | | 1) Eine nachbarschützende Wirkung des Verunstaltungsverbotes kommt zugunsten des Eigentümers einer Doppelgaragenhälfte weniger als für den einer Doppelhaushälfte in Betracht. | 2) Gestaltungssatzungen bewirken Drittschutz allenfalls, wenn sie den Belangen bestimmter Gebäude, nicht aber, wenn sie nur der Schönheit des Ortsbildes im allgemeinen dienen. §§§ 91.153 | Kampfhundezucht | | | Eine Frist von 14 Tagen zur Befolgung eines gegen eine Kampfhundezucht ausgesprochenen Nutzungsverbotes ist rechtlich nicht zu beanstanden. §§§ 91.154 | Turmdrehkran | | | Die unmittelbare Nachbarschaft eines reinen Wohngebietes und eines Gewerbegebietes zwingt zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese schließt einen Anspruch auf generelle Verschonung der Bewohner des Wohngebietes von dem als störend empfundenen Anblick typisch gewerblicher Anlagen - hier eines Turmdrehkrans - aus. §§§ 91.155 | Klagerücknahme | | | Zu den der Berufungsbeschränkung nach § 32 AsylVfG unterliegenden Urteilen gehören auch solche Erkenntnisse, durch die über die Wirksamkeit der Rücknahme einer Asylklage befunden wurde. §§§ 91.156 | Anforderungsprofil | | | Daß zwei Beamte in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil erhalten haben, besagt nicht zwingend, sie seien für ein bestimmtes Beförderungsamt in gleicher Weise geeignet; vielmehr kann sich ein Eingnungsvorsprung daraus ergeben, daß einer der Bewerber in einem für das konkrete Beförderungsamt wesentlichen Einzelmerkmal besser beurteilt ist. Bezüglich der Festlegung des "Anforderungsprofils" des zu besetzenden Dienstpostens besteht eine weite Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn. §§§ 91.157 | Asylantenunterkunft | | | Die Abwägung der für und wider die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Containers als Unterkunft für Asylbewerber sprechenden Interessen fällt bei noch offenen Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu Lasten der Nachbarn aus, wenn einerseits das Gebäude von seiner Konstruktion her ohne weiteres demontierbar ist, mithin mit seiner Erstellung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, und andererseits ein dringender Bedarf an menschenwürdigen Unterkünften für Asylbewerber besteht. §§§ 91.158 | Aufenthaltserlaubnis | | | 1) Die in § 87a VwGO getroffene Regelung ist auch in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren anzuwenden. | 2) Die Entscheidung über die den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 87a Abs.1 Nr.4, § 87 Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter, wenn das Verfahren durch Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung abgeschlossen, damit eine Sachentscheidung durch den Senat nicht erfolgt ist und es sich mithin um ein im Sinne von § 87a VwGO vorbereitendes Verfahren handelt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift auf das Verfahren wird danach auf die Fälle eingeschränkt, in denen das Gericht als Spruchkörper bereits mit einer Sache befaßt ist oder war und die in § 87a Abs.1 VwGO aufgeführten Nebenentscheidungen aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder im Zusammenhang mit einer von dem Spruchkörper erlassenen Sachentscheidung ergehen. | 3) Der Streitwert für das auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Begehren in der Hauptsache wird gemäß § 13 Abs.1 S.2 GKG mangels Vorliegens genügender Anhaltspunkte für eine Bewertung mit 6.000,-- DM beziffert. Dabei kommt einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis verbundenen Ausreiseaufforderung und der Fristsetzung und Abschiebungsandrohung und dem darauf beruhenden Anfechtungsbegehren keine eigenständige Bedeutung für die Bemessung des Streitwertes zu. Zur Frage der Streitwertbemessung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bei Vorwegnahme der Hauptsache. Rechtszug: §§§ 91.159 | Verwaltungsaktuntersagung | | | Das Verlangen nach einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, der Behörde den Erlaß eines Verwaltungsaktes zu untersagen, weicht in zweifacher Weise von den Grundsätzen verwaltungsgerichtlicher Rechtschutzgewährung ab und kann daher nur Erfolg haben, wenn das Anliegen des Antragstellers ganz besonders dringlich und gewichtig ist. §§§ 91.160 | Schwerbehinderter | | | Die Straßenverkehrsordnung kennt keinen eigenen Begriff des Schwerbehinderten, sondern knüpft an die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes an. Allein die Behauptung, stark gehbehindert zu sein, reicht jedenfalls nicht aus. §§§ 91.161 | Grenzgarage-Terassendach | | | 1) § 7 Abs.4 S.1 Nr.1 LBO 1988 gilt nicht für Garagen, deren Dach ganz oder teilweise als Terasse genutzt wird. | 2) Die Bestimmung erlaubt lediglich ein Garagengebäude in den Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen. Dieses Privileg kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn bereits eine Grenzgarage vorhanden ist. §§§ 91.162 | Parkgebührenverordnung SB | | | Die Saarbrücker Parkgebührenverordnung auf der Grundlage des § 6a Abs.6 S.10 und Abs.7 StVG ist rechtmäßig. §§§ 91.163 | Kulturdenkmal | | | 1) Der Begriff des Kulturdenkmals im Sinne des § 2 Abs.1 SDSchG erfordert, daß sich das in Rede stehende Objekt nach einer der in dieser Bestimmung aufgeführten Kategorie als bedeutsam erweist, und außerdem, daß aufgrund dieser Bedeutung ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht. | 2) Die Regelungen des Denkmalschutzrechts, die die Beseitigung eines Kulturdenkmals von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. | 3) Die Regelung des § 12 Abs.3 SDSchG, die zur Versagung der Genehmigung zur Beseitigung eines Denkmals zwingt, wenn die gegen die Maßnahme sprechenden Gründe des Denkmalschutzes wesentlich sind, genügt jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. | 4) Das Merkmal der Wesentlichkeit in § 12 Abs.3 SDSchG verlangt eine - auf der Tatbestandsseite vorzunehmende und inhaltlich voll nachprüfbare - Abwägung der für und wider die Beseitigung streitenden öffentlichen und privaten Interessen und ermöglicht damit eine angemessene Berücksichtigung der betroffenen Eigentümerbelange. | 5) Die Entschädigungsklausel des § 27 Abs.2 SDSchG ist verfassungskonform als Ausgleichsregelung auf der Ebene inhalts- und schrankenbestimmender Normen auszulegen und ermöglicht die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. §§§ 91.164 | Baudenkmal-Pfarrhaus | | | 1) Die Regelung des § 12 SDSchG, die zur Versagung der Erlaubnis zum Abbruch eines Denkmales zwingt, wenn die gegen die Maßnahme sprechenden Gründe des Denkmalschutzes wesentlich sind, genügt jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. | 2) Das Merkmal der Wesentlichkeit in § 12 Abs.3 SDSchG verlangt eine - auf der Tatbestandsseite vorzunehmende und inhaltlich voll nachprüfbare - Abwägung der für und wider die Beseitigung streitenden öffentlichen und privaten Interessen und ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung der betroffenen Eigentümerbelange. Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird außerdem durch die Entschädigungsklausel des § 27 Abs.2 SDSchG sichergestellt, die verfassungskonform als Ausgleichsregelung auf der Ebene inhalts- und schrankenbestimmender Normen auszulegen ist. | 3) Das den Kirchen durch Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 WRV gewährleistete Recht auf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten wird durch die für alle geltenden Gesetze begrenzt, zu denen auch das Saarländische Denkmalschutzgesetz gehört. Allerdings bedarf es im jeweiligen Einzelfall einer Güterabwägung, bei der die Eigentständigkeit und das Selbstverständnis der Kirchen zu berücksichtigen sind. Ein ehemaliges Pfarrhaus, dessen Nutzung seit Jahren aufgegeben ist und dessen Beseitigung angestrebt wird, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art.140 GG iVm Art.138 Abs.2 WRV. §§§ 91.165 | Sperrzeitregelung | | | Praktiziert eine Großstadt für die Sperrzeitregelung ein stimmiges Gesamtkonzept, kann das Gericht dem nicht ein besseres oder zweckmäßigeres Gesamtkonzept entgegenhalten. §§§ 91.166 | Höcherbergnachrichten | | | Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bexbach können wirksam in den "Höcherbergnachrichten" erfolgen. §§§ 91.167 | Hygienemängel | | | Überwiegend wahrscheinliche schwerwiegende Hygienemängel bei der körperlichen Patientenbetreuung in einem Heim rechtfertigen den sofortigen Vollzug einer Heimuntersagungsverfügung. §§§ 91.168 | Aussetzungszinsen | | | 1) Aussetzungszinsen dürfen nur für die Zeit erhoben werden, während der der Steuerpflichtige ohne die Aussetzung hätte zahlen müssen, also lediglich aufgrund der Aussetzung nicht zahlungspflichtig war. | 2) Die ungekürzte Geltendmachung von Aussetzungszinsen ist nicht schon deswegen unbillig, weil die Aussetzung infolge des pflichtwidrigen Verhaltens einer Behörde oder eines Gerichts außergewöhnlich lange andauerte. §§§ 91.169 | Hochaufragendes Gebäude | | | Soweit das hohe Aufragen eines Gebäudes gegenüber dem Grundstück eines benachbarten Unterliegers durch die Geländeverhältnisse bedingt ist, kann nicht von einer rücksichtslos erdrückenden Wirkung gesprochen werden. §§§ 91.170 | Studien- + Prüfordnung | | | 1) Einschränkungen der freien Wahl von Lehrveranstaltungen sind in erster Linie der Regelung durch Studien- und Prüfungsordnungen vorbehalten. | 2) Durch Beschlüsse des zuständigen Organs in Fragen des Studiums (§ 3 Abs.4 HRG) darf die Lernfreiheit wohl nur im unabdingbaren Umfang beschränkt werden. | 3) Ob das die Befugnis einschließt, eine aus fachlicher Sicht sinnvolle Abfolge von Lehrveranstaltungen vorzuschreiben, begegnet erheblichen Bedenken. | 4) Ebenso Beschlüsse vom 13.11.1991 - 8_W_81, 82 und 83/91 -. §§§ 91.171 | Sierra Leone | | | 1) Der Kläger des Verfahrens hat zwar Vorfluchtgründe wegen politischer Verfolgung im Jahre 1987 glaubhaft dargetan, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die politische Lage in Sierra Leone aber derart verändert, daß mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr wegen der von ihm dargelegten Vorfluchtaktivitäten gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft erneut asylrelevanten Repressionen ausgesetzt wäre. | 2) Die Einholung einer Sachverständigenaussage liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Erachtet das Gericht aufgrund der ihm bereits vorliegenden Gutachten das Gegenteil der in einem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsache als erwiesen, ist eine weitere Beweiserhebung dazu nicht geboten. Dies setzt voraus, daß die verwendeten Erkenntnisquellen keine erkennbaren Mängel enthalten, nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen und in sich widerspruchsfrei sind. Der Umstand allein, daß ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend oder deren Ergebnisse für nicht nachvollziehbar hält, zwingt nicht zur Einholung weiterer Gutachten oder sonstiger Ermittlungen, wenn sich weder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben, noch die unter Beweis gestellte Behauptung, eine besonders schwierige Fachfrage zum Gegenstand hat, deren Beantwortung ein spezielles Fachwissen erforderte, das bei den bisherigen gutachterlichen Stellen nicht vorhanden wäre. Die Entscheidung befaßt sich weiter - jeweils verneinend - mit der Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe exilpolitischer Betätigung in der Oppositionspartei SLDP und der Beantragung von Asyl sowie unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe mit der Frage asylrelevanter Sippenhaft in Sierra Leone. Für die Beachtlichkeit subjektiver Nachfluchtgründe ist ua von Bedeutung, daß nach einer über viele Jahre im Gastland ausgeübten politischen Enthaltsamkeit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die spätere Aufnahme exilpolitischer Betätigung stelle sich als Fortführung einer entsprechend gefestigten Lebenshaltung im Heimatstaat dar (über fünf Jahre politischer Enthaltsamkeit). §§§ 91.172 | Sportanlage | | | 1) Einfachgesetzliche Schutznormen bestimmen den Umfang, in dem einem Nachbarn öffentlich-rechtliche Abwehrbefugnisse gegen Störungen durch eine gemeindliche Sportanlage zustehen. | 2) Ein Beseitigungsanspruch besteht nicht, wenn übermäßigen Beeinträchtigungen durch Nutzungsbeschränkungen wirksam begegnet werden kann. | 3) Fall der Unzumutbarkeit nicht zum Vereinssport gehörender Lärmintensiver Ballspiele auf einem illegal innerhalb der Wohnbebauung angelegten Sportfeld an Sonn- und Feiertagen sowie in den Tagesrandzeiten. | 4) Zur Verhältnismäßigkeit der an Vorkehrungen gegen das Verschießen von Bällen auf Nachbargrundstücke zu stellenden Anforderungen. §§§ 91.173 | Beurteilungsabänderung | | | Der Streit um die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag befördert wurde und nach der ständigen Übung des Dienstherrn das weitere beruflichen Fortkommen dieses Beamten ausschließlich von seiner Bewährung in dem nunmehr übertragenen statusechtlichen Amt abhängt. §§§ 91.174 | Knotengeflechtzaun | | | Ein Knotengeflechtzaun als Einfriedung einer Schafweide geht über das für den Verwendungszweck unabweisbar Nötige hinaus und ist weder nach § 35 Abs.1 Nr.4 noch nach § 35 Abs.2 BauGB zulässig. §§§ 91.175 | Arbeitsstätte | | | Arbeitsstätte und den zugehörigen Kraftfahrzeug-Stellplätzen von mehr als 1000 m regelmäßig nicht zumutbar. §§§ 91.176 | Katastrophenschutzdienst | | | Eine gezielt treuwidrige Vereitelung der Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst von seiten der Katastrophenschutzorganisation (DRK), die einen Widerruf der Mitwirkungszustimmung ausschließt, liegt dann nicht vor, wenn die - möglicherweise rechtswidrige - Untersagung weiterer Mitarbeit durch ein eindeutig pflichtwidriges und rücksichtsloses Verhalten des Mitglieds veranlaßt und von diesem gänzlich, widerspruchslos hingenommen wurde. §§§ 91.177 | Baumschule | | | Die durch § 7b Abs.2 S.2, Halbs 2 USG F: 09.09.80 vorgeschriebene Errechnung der Einkünfte gilt auch gegenüber Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und ist insoweit trotz der Besonderheiten der einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte dieser Betriebe nicht verfassungswidrig. §§§ 91.178 | LKW-Halle | | | 1) Der Erfolg einer Aufsichtsklage setzt nicht voraus, daß der Kläger durch die Widerspruchsentscheidung in eigenen Rechten verletzt wird. | 2) Ein Widerspruchsbescheid ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die Ursprungsbehörde zur Neubescheidung eines Vorbescheidsantrages verpflichtet. | 3) Zur Frage des Einfügens einer Unterstellhalle für Lastkraftwagen eines Transportunternehmens für Langholz in einer Umgebung, die sich vom Dorf- zum Wohngebiet mit Rudimenten dörflichen Charakters entwickelt hat. | | 5) Die Zulassung einer Betriebserweiterung auf der Grundlage des § 34 Abs.3 S.2 Nr.2 BauGB kommt jedenfall dann nicht in Betracht, wenn sie dem bisher nur provisorisch untergebrachten Unternehmen erstmals eine die Umgebung prägende sowie ihren Charakter ändernde Wirkung vermittelte und keine durchgreifende Verbesserung der Verhältnisse für die benachbarte Wohnbebauung mit sich brächte. §§§ 91.179 | Mansardendach | | | 1) Verspringt eine Gebäudeseitenwand jenseits einer Gebäudetiefe von 16 m zur Herstellung des geforderten Mindestabstandes (§ 2 Abs.1 S.2 AbFlVO) zurück, so ist das unbeachtlich, wenn das Dachgeschoß (Hier: Mansardendach) diesen Rückversprung nicht mitvollzieht, sondern dem bisherigen Verlauf der Außenwand folgt. | 2) Ein Mansardendach, das um ca 2,35 - 2,40 m über die in einem Teilbereich des Gebäudes von der Nachbargrenze zurückverspringende Seitenwand hinausragt, ist kein abstandsflächenrechtlich unbeachtlicher Dachüberstand im Sinne von § 6 Abs.6 LBO 1988. §§§ 91.180 | Betriebserweiterung | | | Die Zulassung einer Betriebserweiterung auf der Grundlage des § 34 Abs.3 S.2 Nr.2 BauGB kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sie dem bisher nur provisorisch untergebrachten Unternehmen erstmals eine die Umgebung prägende sowie ihren Charakter ändernde Wirkung vermittelt und keine durchgreifende Verbesserung der Verhältnisse für die benachbarte Wohnbebauung mit sich brächte. §§§
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