1991   (5)  
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91.121 Rücksichtnahmeforderung
 
  • OVG Saarl, E, 27.08.91, - 2_R_512/88 -

  • SKZ_92,110/16 (L)

  • BauGB_§_31 Abs.2, BauGB_§_34; BauNVO_§_15

 

1) Rücksichtnahme einfordern, kann nur ein Baubestand, der seinerseits legal ist.

 

2) Die Eigentümer eines Gebäudes, dessen Rückwand mit notwendigen Fenstern unmittelbar auf der Grenze steht, können gegenüber einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück, deren Baukörper - "über Eck" - nahezu im rechten Winkel zu diesem Gebäude erstellt werden soll, nicht mit Erfolg einwenden, dadurch werde die Belichtung ihrer Wohnung unzumutbar beeinträchtigt.

§§§


91.122 Befristete Duldung
 
  • OVG Saarl, E, 30.08.91, - 3_W_399/90 -

  • ARS_VI_Bd.1_Allg

  • VwGO_§_80; (90) AuslG_§_95 Abs.1; VwVfG_§_59 Abs.2 Nr.1, (65) AuslG_§_17 Abs.1S.3

 

Wesentlicher Regelungsgegenstand des Bescheides der Ausländerbehörde nach dem AuslG aF, in dem auf eine bestehende Ausreisepflicht hingewiesen und neben der Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht wird, ist nicht die Festlegung der sich aus dem Gesetz ergebenden Ausreisepflicht dem Grunde nach, sondern die gleichzeitig vorgenommene Bestimmung einer Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung für den Fall, daß die Frist nicht freiwillig eingehalten wird (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.88 - 9_C_1/87 -; Beschluß des Senats vom 12.04.91 - 3_W_394/90 -; vgl auch nunmehr § 42 Ausländergesetz 1990). Da der Widerspruch gegen den Bescheid in bezug auf die Ausreisepflicht unmittelbar keine Rechtswirkung erzeugt, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 VwGO zu gewähren. Die Duldung nach dem Ausländergesetz aF, die eine bestehende Verlassenspflicht voraussetzt, diese aber unberührt läßt, räumte dem Ausländer durch die zeitweise Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Duldungszweckes eine tatsächliche Rechtsposition ein und stellt deshalb einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Ein Widerruf kann demnach nach § 59 Abs.2 Nr.1 VwVfG erfolgen, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift, wie dies in § 17 Abs.1 S.3 Ausländergesetz aF festgelegt ist, zugelassen ist. Eines ausdrücklichen Widerrufs einer befristeten Duldung vor Ablauf der Duldungsfrist bedarf es dann nicht, wenn aus dem Bescheid, in dem auf eine bestehende Ausreisefrist hingewiesen, eine Frist zur Ausreise gesetzt und die Abschiebung angedroht wird insgesamt auch für den Adressaten des Bescheides erkennbar zu entnehmen ist, daß die befristete Duldung widerrufen wird.

§§§


91.123 Dienstposten
 
  • OVG Saarl, E, 02.09.91, - 1_W_61/91 -

  • SKZ_92,114/52 (L)

  • (SL) SBG_§_9

 

1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr von mehreren im wesentlich gleich geeigneten Beamten denjenigen für eine Beförderung auswählt, der seine Leistung in der Vergangenheit auf dem verantwortungsvolleren Dienstposten erbracht hat.

 

2) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Minister des Innern die Bedeutung der Dienstposten der Außendienstleiter der Schutzpolizei primär anhand der Zahl der Mitarbeiter der Dienststelle einschätzt.

§§§


91.124 Beigeordnetenwahlanfechtung
 
  • OVG Saarl, E, 04.09.91, - 1_W_85/91 -

  • SKZ_92,108/4 (L) = SKZ_92,86 -87 = NVwZ_92,281 -282

  • KSVG_§_31 Abs.3, KSVG_§_68 Abs.4; KSVG_§_57, KSVG_§_65 Abs.3; VwGO_§_123

 

Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in zulässiger Weise getroffene Regelung, wonach die Ernennung von hauptamtlichen Beigeordneten unverzüglich nach der Wahl vorzunehmen ist, verbietet es jedenfalls für den Regelfall, bei einer Wahlanfechtung die Rechtswirkungen der Wahl mittels der für den einstweiligen Rechtschutz vorgesehenen Rechtsbehelfe vorläufig auszusetzen.

§§§


91.125 Zurücknahme-Hauptantrag
 
  • OVG Saarl, E, 05.09.91, - 1_R_47/89 -

  • SKZ_92,114/57 (L) = DAngVers_93,37

  • VwGO_§_124; AKG_§_99; VwVfG_§_48 Abs.1 S.1

 

Wird der erstinstanzliche zuerkannte Hauptantrag in dem vom Beklagten und der Beigeladenen betriebenen Berufungsverfahren wirksam zurückgenommen, so werden die Berufung dann nicht gegenstandslos, wenn der Kläger einen erstinstanzlichen Hilfsantrag - nun als Hauptantrag - weiterverfolgt.

§§§


91.126 Kanalbaubeitragssatzung VK
 
  • OVG Saarl, E, 05.09.91, - 1_W_41/91 -

  • SKZ_92,109/9 (L)

  • KAG_§_8

 

An der Gültigkeit der Kanalbaubeitragssatzung der Mittelstadt Völklingen in der Fassung vom 15.03.90 bestehen keine ernstlichen Zweifel.

§§§


91.127 Stillegung BImSchG-Anlage
 
  • OVG Saarl, U, 09.09.91, - 8_R_17/91 -

  • nicht veröffentlicht

  • BImSchG_§_20 Abs.2; VwGO_§_65 Abs.2, VwGO_§_121, VwGO_§_173; ZPO_§_265 Abs.2

 

LB 1) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist streng anlagenbezogen. Ihre Veräußerung hat gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs.2 ZPO auf den Fortgang des Gerichtsverfahrens keinen Einfluß. Auch ohne Beiladung (§ 65 Abs.2 VwGO) wirkt ein ergehendes Urteil gemäß § 121 VwGO gegen den Erwerber. Gleiches gilt für die ebenfalls anlagenbezogene Stillegung nach § 20 Abs.2 BImSchG.

 

LB 2) Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine behördliche Verfügung an einen Betreiber adressiert wird unter der Bezeichnung unter der er nach seinem Briefkopf tatsächlich im Rechtsverkehr aufgetreten ist.

 

LB 3) Tatbestandlich setzt § 20 Abs.2 BImSchG für eine Stillgegungsverfügung nur die formelle Illegalität voraus. Dadurch soll verhindert werden, daß das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unterlaufen wird.

 

LB 4) Sie Soll-Vorschrift des § 20 Abs.2 S.1 BImSchG verpflichtet die Behörde im Regelfall zur Stillegung. Nur in atypischen Fällen kann sie von einer Stillgegung absehen. Atypische Fälle sind als seltene Ausnahmefälle vor allem dann anzunehmen, wenn bei einem vom Betreiber zügig betriebenen Genehmigungsverfahren mit einem baldigen positiven Abschluß zu rechnen ist.

§§§


91.128 Studienplatz
 
  • OVG Saarl, B, 11.09.91, - 8_W_3/91 -

  • NVwZ-RR_92,247 -248

  • GG_Art.12; (SL) VergabeVO_§_3 Abs.1, Abs.7

 

Die laut § 3 Abs.1 Abs.7 Saarl VergabeVO mit dem 15.Juli endende Ausschlußfrist für Bewerbungen um Studienplätze des nachfolgenden Wintersemesters außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

§§§


91.129 Scheinwohnsitz
 
  • OVG Saarl, E, 11.09.91, - 1_W_76/91 -

  • SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86

  • KWG_§_13, KWG_§_16, KWG_§_41; KWO_§_57 Abs.3; KSVG_§_30 Abs.4; MG_§_13, MG_§_15, MG_§_16

 

1) Auch die Ersatzleute eines Wahlvorschlages verlieren bei einem vorübergehenden Wegzug aus der Gemeinde ihre Wählbarkeit.

 

2) Für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist ein Scheinwohnsitz, wie er vielleicht melderechtlich begründet werden kann, nicht ausreichend.

 

3) Der melderechtlichen Anzeige eines Wohnsitzwechsels kommt eine erhebliche Indizwirkung zu.

§§§


91.130 Ausreisefrist
 
  • OVG Saarl, E, 11.09.91, - 3_W_52/91 -

  • Juris

  • GG_Art.6; AuslG_§_13 Abs.2 S.2 aF, AuslG_§_21 Abs.3 aF, (90) AuslG_§_95 Abs.1, AuslG_§_55 Abs.3, AuslG_§_13 Abs.2, AuslG_§_26 Abs.6 S.2, AuslG_§_7 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.7; AuslG_§_13 aF, AuslG_§_12 aF, AuslG_§_2 Abs.1 aF, AuslG_§_21 Abs.3, AuslG_§_13 Abs.2 S.2, AuslG_§_12, AuslG_§_2 Abs.1

 

1) Art 6 GG entfaltet im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs.5 VwGO auf einen gemäß den § 2 Abs.1, 12, 13, 21 Abs.3 Ausländergesetz aF ergangenen und nach § 95 Ausländergesetz weitergeltenden Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung abgelehnt worden ist, hier ausländerrechtlich zu beachtende Vorwirkungen, wenn die Eheschließung des Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht. Dies erfordert, daß jedenfalls von seiten der Verlobten alles zur Bestellung des Aufgebots getan worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl den Beschluß vom 06.05.91 - 3_W_34/91 - mwN).

 

2) Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob einem Ausländer nach § 7 Abs.1 Ausländergesetz ein Aufenthaltsrecht zusteht, steht die Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs.2 S.2 Ausländergesetz aF, die im konkreten Fall gemäß § 95 Abs.1 Ausländergesetz weitergilt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde bzw Widerspruchsbehörde, wobei auch den Belangen des Ausländers angemessene Fristbemessung ausreichende und damit erfordert dabei, es dem Ausländer zu ermöglichen, seine Angelegenheiten und die freiwillige Ausreise, auch ohne Mitnahme persönlichen Eigentums, in die Wege zu leiten. Besondere Sorgfalt bei der Fristbemessung ist geboten, wenn der Ausländer zum Beispiel erkrankt ist. Die ung an eine erfolgte re Belange in Anknüpf Krankenbehandlung auch Belange sind, die mit der zeitlichen Dauer einer + Rekonvaleszenz bis zur gesicherten Heilung in Verbindung stehen, bleibt offen. Bei der Fristbemessung sind insbesondere die bisherige Dauer des Aufenthalts und die bei einem langen Aufenthaltszeitraum naturgemäß entstehenden persönlichen und materiellen Bindungen zu berücksichtigen. Bei Vorliegen derartiger Umstände spricht unter Berücksichtigung der in § 56 Abs.6 S.2 Ausländergesetz getroffenen Regelung, die in den Fällen einer die Dauer von einem Jahr überschreitenden Duldung möglicherweise als normativer Maßstab für die Bemessung der Ausreisefrist im Sinne einer zumindest oder auch regelmäßig zu setzenden Frist verwertbar ist, einiges dafür, daß ein über die im konkreten Fall gewährte Ausreisefrist von einem Monat hinausgehender Zeitraum zur Vorbereitung der Ausreise einzuräumen ist.

 

3) Im Rahmen einer bei der Entscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Ausländers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet die für die sofortige Beendigung seines Aufenthalts sprechenden Belange, wenn er jedenfall etwa vier Jahre bei Bestehen der Ausreisepflicht nach Abschluß des Asylverfahrens aus humanitären Gründen zur Krankenbehandlung geduldet worden ist, obgleich er jedenfalls zu dieser Zeit Sozialhilfe bezogen hat und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenn seine Belange durch zwischenzeitlich entstandene Bindungen geprägt werden.

§§§


91.131 Nachtragsgenehmigung
 
  • OVG Saarl, E, 12.09.91, - 2_W_12/91 -

  • SKZ_92,111/28 (L)

  • (88) LBO_§_66, LBO_§_70; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a Abs.3

 

Wird eine Baugenehmigung, deren sofortige Vollziehbarkeit das Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag widerspruchsführender Nachbarn ausgesetzt hat, während des anschließenden Beschwerdeverfahrens durch Erteilung eines Nachtragsbauscheines geändert, so ist bei der Beschwerdeentscheidung die Genehmigung in der Gestalt zu berücksichtigen, die sie durch die Nachtragsgenehmigung erhalten hat.

§§§


91.132 Handwerksrolle-Löschung
 
  • VG Saarl, B, 13.09.91, - 1_F_70/91 -

  • nicht veröffentlicht

  • HwO_§_13 Abs.1, HwO_§_13 Abs.3; VwVfG_§_35; VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4

 

LB 1) Eine Gefährdung Dritter durch die Ausführung eines gefahrengeneigten Handwerks durch einen Betrieb, der nicht über einen fachlich qualifizierten Betriebsleiter verfügt, ist im Regelfall geeignet, ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der für eine Löschung erforderlichen Mitteilung nach § 13 Abs.3 HwO zu begründen.

 

LB 2) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Behörde eben diesen rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet hat, sofern nicht unmittelbar vor Erlaß der Anordnung eine Aktualisierung der Situation feststellbar ist (vgl OVG Saarlouis, Beschluß vom 04.08.86 - 2_W_816/86 -).

 

LB 3) Dasselbe gilt in den Fällen, in denen die Behörde gegen den (vermeintlich) rechtswidrigen Zustand vorgegangen ist, die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs aber über Jahre hinweg hingenommen hat, obwohl sie von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO hätte Gebrauch machen und damit den rechtswidrigen Zustand mit sofortiger Wirkung hätte beseitigen können.

 

LB 4) Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Löschung in der Handwerksrolle je nach dem ob man diese Maßnahme als bloßen Vollzugsakt der Mitteilung der Löschungsabsicht, als eigener selbständiger Verwaltungsakt und als eigener Verwaltungsakt der seinerseits noch des Vollzugs durch den Realakt der Streichung bedarf ansieht.

* * *

T-91-02VA: Mitteilung der Löschungsabsicht

S.4  

"...Bereits die Mitteilung der Löschungsabsicht nach § 13 Abs.3 HwO, nicht erst die Löschung nach § 13 Abs.1 HwO, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG (siehe hierzu BVerwG, Beschluß vom 26.11.82 - 5_B_9/81 -, NVwZ_83,673; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Kommentar zur Handwerksordnung, § 13 Rn.9). Sinn des § 13 Abs.3 HwO ist es nämlich, "eine etwaige rechtliche Auseinandersetzung um die von der Handwerkskammer beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle der Löschung selbst vorzuschalten" ... "und dadurch zu verhindern, daß Löschungen, die sich aufgrund von Einwendungen des Betroffenen als fehlerhaft erweisen sollten, wieder rückgängig gemacht werden müssen" (BVerwG, aaO). ..."

Auszug aus VG Saarl B, 13.09.91, - 1_F_70/91 -,

§§§


91.133 Awami League
 
  • OVG Saarl, E, 16.09.91, - 9_R_38/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, (90) AuslG_§_51 Abs.1

 

Nach dem Sturz der Regierung Ershad im Dezember 1990 haben Mitglieder ehemaliger Oppositionsparteien wie der "AWAMI League" wegen regimekritischer, gegen die damalige Regierung gerichteten Aktivitäten im Heimatland und im Ausland keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 8a AsylVfG.

 

JOS 1) Es liegen keine Anhaltspunkte (mehr) für die Annahme vor, Mitglieder der Awami League hätten bei einer Rückkehr nach Bangladesch allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

 

JOS 2) Vor Inkrafttreten der Neuregelung des AuslG 1990 erlassene Bescheide des Bundesamtes müssen nicht nachträglich durch die Feststellung da es an einer dahingehenden ausdrücklichen Übergangsvorschrift fehlt.

§§§


91.134 Regierung Ershad
 
  • OVG Saarl, E, 16.09.91, - 9_R_37/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2, AuslG 1990_§_51 Abs.1

 

Nach dem Sturz der Regierung Ershad im Dezember 1990 haben Mitglieder ehemaliger Oppositionsparteien wie der "BNP", die heute die Regierung stellt, wegen regimekritischer, gegen die damalige Regierung gerichteten Aktivitäten im Heimatland und im Ausland keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Diese Entscheidung wird zitiert von:

§§§


91.135 Sonderzuwendung
 
  • OVG Saarl, E, 20.09.91, - 8_R_14/91 -

  • SKZ_92,112/37 (L)

  • BSHG_§_76

 

1) Ob ein Aufteilungszeitraum für einmalige Einnahmen im Sinne des § 3 Abs.3 VO zu § 76 BSHG angemessen ist, unterliegt uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

 

2) Die Anrechnung der im öffentlichen Dienst gewährten jährlichen Sonderzuwendungen über eine Zeitspanne von vier Monaten begegnet keinen Bedenken.

§§§


91.136 Paketdienst
 
  • OVG Saarl, E, 23.09.91, - 8_N_3/91 -

  • Juris

  • (88) SmogV_§_8 Abs.1 Nr.5, SmogV_§_8 Abs.2 S.1; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.87 Abs.2; PostG_§_1 Nr.1, PostG_§_8 Abs.1; StVO_§_35 Abs.7

 

JOS 1) Bei einem smogbedingten Verkehrsverbot liegt eine formale Ungleichbehandlung eines privaten Paketdienstes gegenüber dem Paketdienst der Deutschen Bundespost vor, da der private Paketdienst erst nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung dringend gebotene Fahrten durchführen kann (SmogV § 8 Abs.1 Nr.5 und § 8 Abs.2 S.1 J: 1986 F: 24.06.88.) Diese formale Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des GG Art.3 Abs.1.

 

LB 1) Die Bundespost ist gemäß Art.87 Abs.2 GG Teil der bundeseigenen Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau und steht damit unter uneingeschränkter staatlicher Kontrolle; sie dient der Daseinsvorsorge und erfüllt Aufgaben, auf die jeder im täglichen Leben angewiesen ist. Unter Einschluß des Paketdienstes (§ 1 Nr.1 PostG) ist grundsätzlich jedermann zur Inanspruchnahme der Einrichtungen des Postwesens berechtigt (§ 8 Abs.1 PostG). Ein privatrechtlich organisierter Paketdienst kann sich demgegenüber auf bestimmte wirtschaftlich lohnende Bereiche beschränken. Dieser Strukturunterschiede wirkt sich auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen aus. Nach dem im Bundesstaatsprinzip geltenden Grundsatz der Bundestreue sind alle staatlichen Organe zu gemeinschaftsfreundlichem Verhalten verpflichtet. Diese Pflicht verbietet es, die im Allgemeininteresse unumgängliche Benutzung einer öffentlichen Straße durch durch darauf angewiesene Hoheitsträger lediglich in Form einer Sondernutzungserlaubnis zuzulassen. Vielmehr besteht für bestimmte öffentliche Aufgaben einschließlich der Deutschen Bundespost ein zulassungsfreier Allgemeingebrauch. Diese letztlich auf den Grundsatz der Bundestreue zurückzuführende Rechtslage ist bundesrechtlich auch in § 35 Abs.1 StVO anerkannt, wonach die Fahrzeuge der Deutschen Bundespost auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten können, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Diese Strukturunterschiede rechtfertigen eine formal ungleiche Behandlung von Hoheitsträgern und Privaten bei Fahrverboten.

 

LB 2) Unaufschiebbare Angelegenheiten sind immer auch dringend geboten. Der Maßstab der Unaufschiebbarkeit ist aber strenger als der Maßstab der dringenden Gebotenheit. Die Maßstabsverschiedenheit ist sachlich zu rechtferigen, wenn damit der Behörde eine zeitliche Staffelung innerhalb der Grenze der Unaufschiebbarkeit ermöglicht werden soll um einen optimalen Interessenausgleich der Gesundheits- und Versorgungsbedürfnisse sicherzustellen.

 

LB 3) Die Smogverordnung soll schädliche Abgasemissionen und damit akute Gesundheitsgefahren bei Smog unterbinden. Aufgrund dieser Zielsetzung übt sie rechtmäßigerweise einen gewissen Druck zur Umrüstung der Fahrzeuge auf Dreiwegekatalysator aus. Insgesamt handelt es sich aber nur um eine verhältnismäßige und zumutbare Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.

§§§


91.137 Verspäteter Widerspruch
 
  • OVG Saarl, E, 24.09.91, - 2_R_74/89 -

  • Juris

  • VwGO_§_60 Abs.1, VwGO_§_70 Abs.2, VwGO_§_60 Abs.2

 

Läßt sich die verspätete Absendung eines Widerspruchsschreibens nur damit erklären, daß entweder der Widerspruchsführer sich über das Fristende nicht im klaren war oder aber er seine von ihm mit der Absendung beauftragte Schwester nicht ausreichend über das Fristende informiert hat, so geht das zu seinen Lasten und schließt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

§§§


91.138 Aufstockung
 
  • OVG Saarl, E, 24.09.91, - 2_R_426/88 -

  • BRS_52_Nr.184

  • BBauG_§_34 Abs.1, BauGB_§_34

 

Die Aufstockung eines hinsichtlich der erreichten Bebauungstiefe einen Fremdkörper in der näheren Umgebung bildenden Küchengebäudes um eine Büroetage kann auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung - Anordnung einer Außentreppe an der dem Nachbargrundstück zugekehrten Gebäudeseite - gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

§§§


91.139 Anfechtungsklage
 
  • OVG Saarl, E, 25.09.91, - 7_Q_2/91 -

  • SKZ_92,114/54 (L)

  • VwGO_§_80

 

Auch eine bei einem örtlich, sachlich oder instanziell unzuständigen Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung.

§§§


91.140 Volksfest
 
  • OVG Saarl, B, 26.09.91, - 1_W_103/91 -

  • SKZ_92,16 -17 = SKZ_92,108/3 (L)

  • VwGO_§_113; GG_Art.12

 

Bewerben sich mehr Schausteller um einen Standplatz für ein von einer Gemeinde veranstaltetes Volksfest, als das Festgelände aufnehmen kann, so ist die Gemeinde zu einer "optimalen Mängelverwaltung" verpflichtet; der zur Verfügung stehende Raum muß so verteilt werden, daß im Rahmen sachgerechter Planung möglichst viele Bwerber zum Zuge kommen; das Zurückhalten von Platzreserven ist unzulässig.

§§§


91.141 Außenausschank
 
  • OVG Saarl, E, 26.09.91, - 8_W_34/91 -

  • SKZ_92,153 -157 = SKZ_92,112/38 (L)

  • GastG_§_4 Abs.1 S.3

 

In Gemengelagen zwischen einem herausragenden städtischen Kommunikationszentrum - Markt mit "Freiluftnutzung" und abendlichem Außenausschank - und dem Schlafbedürfnis der Wohnbevölkerung rechtfertigt es das auch im Gaststättenrecht geltende immissionsschutzrechtliche Gebot gegenseitiger - nicht nur einseitiger - Rücksichtnahme, den Schutz der achtstündigen Nachtruhe nach Maßgabe des "Nachtimmissionsrichtwertes" um eine Stunde (23 Uhr bis 7 Uhr) hinauszuschieben.

§§§


91.142 Spezialkenntnisse
 
  • OVG Saarl, E, 27.09.91, - 1_W_89/91 -

  • SKZ_92,113/50 (L)

  • GG_Art.33 Abs.2; BBG_§_8

 

1) Die bessere dienstliche Beurteilung eines Beamten muß nicht stets dazu führen, daß er bei der Beförderungsauslese bevorzugt wird; entscheidend ist vielmehr, welcher Bewerber auf die Anforderungen der konkret zu besetztenden Stelle am gegeignetsten ist; deshalb kann beispielsweise eine schlechtere dienstliche Beurteilung dadurch ausgeglichen sein, daß der Betreffende - im Gegensatz zu den Mitbewerbern - über für das konkrete Amt erforderliche Spezialkenntnisse verfügt.

 

2) Hat der Dienstherr den Aussagegehalt dienstlicher Beurteilungen nicht zutreffend ermittelt, ist eine von diesem Fehler beeinflußte Beförderungsentscheidung rechtswidrig.

§§§


91.143 Folgeantrag
 
  • OVG Saarl, E, 30.09.91, - 3_W_37/91 -

  • NVwZ-RR_92,382 -384

  • VwGO_§_60, VwGO_§_123 Abs.1, VwGO_§_123 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.1, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_44a; AsylVfG_§_10 Abs.1, AsylVfG_§_10 Abs.2, AsylVfG_§_10 Abs.3 S.8, AsylVfG_§_14 Abs.2, AsylVfG_§_8 Abs.2, VwVfG_§_51

 

1) Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Fristversäumnis auf dem Versehen einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beruht.

 

2) Der Senat überträgt die zu § 14 Abs.2 AsylVfG aF entwickelte Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen als zulässige Form des vorläufigen Rechtschutzes die vom Beschwerdeausschluß des § 10 Abs.3 Nr.8 AsylVfG nicht erfaßte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO angesehen wird und als statthafter Inhalt eines solchen Richterspruchs sowohl die Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrages an das Bundesamt wie auch die Anordnung zur Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen bis zur endgültigen Beilegung des Weiterleitungsstreites in Betracht kommt, auch auf die Fälle des die Rechtsfolge jener Vorschrift auch für den ersten Folgeantrag anordnenden § 14 Abs.2 AsylVfG nF.

 

3) Nach § 14 Abs.1 AsylVfG ist ein Asylfolgeantrag nur dann beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen. Durch diesen Rückgriff des Gesetzgebers auf die allgemeine Regelung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist der Folgeantrag vor der Prüfung seiner Begründetheit einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen von § 51 Abs.2 VwVfG umfaßt grobes Verschulden auch das grob fahrlässige Unterlassen des Geltendmachens eines neuen Beweismittels im früheren Verfahren. Davon ist auszugehen, wenn die gebotene Verfahrensbehandlung unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten obliegenden Sorgfaltspflicht, insbesondere der Verletzung der speziellen Mitwirkungslast des Asylbewerbers nach § 8 Abs.2 AsylVfG, unterbleibt.

 

4) Zur Frage der Anwendung von § 43a AsylVfG.

§§§


91.144 Antragweiterleitung
 
  • OVG Saarl, E, 30.09.91, - 3_W_47/91 -

  • ARS_VI_Bd.1_ Allg

  • VwGO_§_123, VwVfG_§_51 Abs.1 r 2; AsylVfG_§_14 Abs.2, AsylVfG_§_14 Abs.1

 

Wird im Sonderfall des § 14 Abs.2 AsylVfG mit Blick auf eine erhobene oder beabsichtigte Klage auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Antragsweiterleitung an das Bundesamt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, erweist sich die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO als statthafte Entscheidungsform, wobei der gerichtliche Ausspruch grundsätzlich sowohl auf die Verpflichtung der Behörde zur vorläufigen Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wie auch auf jene zur Weiterleitung des Folgeantrages an das Bundesamt gerichtet sein kann.

§§§


91.145 Ausschußbesetzung
 
  • OVG Saarl, B, 01.10.91, - 1_Q_2/91 -

  • NVwZ_92,289 -290

  • GG_Art.20 Abs.2, GG_Art.21 Abs.1, GG_Art.28; (SL) SVerf_Art.61 Abs.1, SVerf_Art.63, SVerf_Art.66 Abs.2, SVerf_Art.121; (SL) KSVG_§_29, KSVG_§_30, KSVG_§_32, KSVG_§_48, KSVG_§_59, KSVG_§_61, KSVG_§_73, KSVG_§_77

 

LF: Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Ausschüsse der kommunalen Vertretungsköperschaften, hier der Gemeinde- bzw. Stadträte, im Sinne einer proporzgenauen Repräsentation der politischen Kräfte (Fraktionen) in den Ausschüssen mit auch stimmberechtigten Mitgliedern zu beteiligen.

§§§


91.146 Verkehrsgutachten
 
  • OVG Saarl, E, 02.10.91, - 1_R_155/88 -

  • SKZ_92,111/32 (L) = ZfS_92,252 (L)

  • VwVfG_§_28; FStrG_§_17, FStrG_§_18 Abs.6, FStrG_§_18a, FStrG_§_19

 

1) Ein nach Durchführung des fernstraßenrechtlichen Erörterungstermins (§ 18 Abs.6 FStrG) eingeholtes Verkehrsgutachten, das maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluß ist, muß einem planbetroffenen Grundstückseigentumer zumindest zur Kenntnis gegeben werden, so daß dieser Gelegenheit zu einer sachlichen Stellungnahme hat; andernfalls verletzt die Behörde den durch die grundrechtsschützende Funktion des Verfahrensrechts vermittelten Anspruch des betroffenen Grundstückseigentumers auf "substanztielle" Anhörung.

 

2) Wird der Inhalt des von der Behörde eingeholten und als abwägungserheblich angesehenen Verkehrsgutachtnes in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend erfaßt, so führt die auf der Grundlage des fehlerhaft erfaßten Abwägungsmaterials vorgenommene Abwägung zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

§§§


91.147 Regelsatz
 
  • OVG Saarl, E, 07.10.91, - 8_R_21/91 -

  • SKZ_92,112/34 (L)

  • BSHG_§_12; BGB_§_362 Abs.2

 

Die Sozialhilfebehörde kann nicht den dem Hilfebedürftigen - unstreitig - für den Monat zustehenden Regelsatz zur Deckung von Mietschulden des Hilfebedürftigen zweckentfremden; sie muß in einem solchen Fall den notwendigen Lebensunterhalt nachzahlen, soweit der Hilfebedürftige die Auszahlung an den Vermieter nicht genehmigt (§ 363 Abs.2 BGB entsprechend).

§§§


91.148 Steilhanghecke
 
  • OVG Saarl, E, 10.10.91, - 8_R_3/91 -

  • SKZ_92,112/43 (L)

  • (SL) LNH_§_11

 

Ein naturschutzrechtlicher Eingriff ist auf der Abwägungsstufe des § 11 Abs.2 SNG materiell rechtswidrig, wenn nach Maßgabe behördlicher Abwägung nachrangige Landwirtschaftsinteressen gegen vorrangige Naturschutzinteressen durchgesetzt werden sollen (Umwandlung einer ökolgisch wertvollen Steilhanghecke in einen landwirtschaftlich minderwertig genutzten Landstreifen.

§§§


91.149 Libanese
 
  • OVG Saarl, E, 14.10.91, - 9_W_9/91 -

  • Juris

  • GG_Art.16 Abs.2 S.2

 

Zur Frage der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für libanesische Staatsangehörige, die sich zur Begründung ihres Asylbegehrens auf die befürchtete Anwendung von Sippenhaft wegen der Unterstützung von Palästinenserorganisationen durch Familienangehörige berufen hatten.

§§§


91.150 Wartungsstand
 
  • OVG Saarl, E, 18.10.91, - 7_Q_4/91 -

  • SKZ_92,113/46 (L)

  • LuftVG_§_6

 

Der Bau und die Nutzung eines Wartungsstandes für Flugzeugtriebwerke auf einem für den allgemeinen Luftverkehr zugelassenen Flughafen stellen jedenfalls dann keine wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs des Flughafens dar und bedürfen daher keiner Änderung der bisherigen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, wenn dort die Triebwerke lediglich solcher Flugzeuge gewartet werden sollen, die diesen Flughafen ohnehin zulässigerweise anfliegen.

§§§


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§§§