| OVG Saarl, B, 27.07.88, - 2_W_306/88 -
SKZ_89,112/33 (L) SVwVG_§_19 Abs.1 S.2, SVwVG_§_20 | Gehört zu den vertraglichen Aufgaben eines mit der Zerlegung ausgemusterter Güterwagen beauftragten Unternehmens auch, für den Abtransport des Schrottmaterials zu sorgen, so kann es gegenüber einer einem Nutzungsverbot mit Räumungsanordnung beigegebenen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nicht mit Erfolg einwenden, es sei zivilrechtlich an einer fristgerechten Befolgung der Verfügung gehindert, weil es nicht Eigentümer des Lagergutes sei. |
§§§
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88.062 | Volksfest |
| OVG Saarl, B, 29.07.88, - 2_W_379/88 - SKZ_89,108/1 (L) KSVG_§_19 Abs.1, VwGO_§_123 | Ein gegebenenfalls im Wege einstweiliger Anordnung durchsetzbarer Anspruch eines ortsansässigen Schaustellers, zu einem von seiner Heimatgemeinde veranstalteten Volksfest zugelassen zu werden, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die nach der räumlichen Kapazität des Festgeländes oder nach den Vorstellungen des Veranstalters über die Ausgestaltung des Festes in der betreffenden Sparte von Attraktionen verfügbaren Standplätze an Mitbewerber vergeben sind und diese Zuweisungen ihm gegenüber rechtswirksam sind, weil er sie nicht angefochten hat. |
§§§
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88.063 | Obdachlosigkeit |
| OVG Saarl, B, 02.08.88, - 1_W_398/88 - SKZ_89,87 -88 = SKZ_89,110/17 (L) PVG_§_14, PVG_§_21; VwGO_§_80 | 1) Steht für die von Obdachlosigkeit bedrohte Familie eine geeignete gemeindeeigene Wohnung (hier: 63 qm für zwei Erwachsene und ein Kind) zur Verfügung, darf nicht nur keine Verlängerung einer früheren Einweisung in eine Privatwohnung angeordnet werden; vielmehr ist die Behörde auch verpflichtet, die Räumung der Wohnung durch die Eingewiesenen zu verfügen und unverzüglich durchzusetzen. |
| 2) Zur Festlegung des Räumungstermins. |
§§§
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88.064 | PHK-Beschwerdeverfahren |
| OVG Saarl, E, 05.08.88, - 1_W_405/88 - JURIS VwGO_§_161 Abs.1, VwGO_§_166; ZPO_§_117, ZPO_§_118 Abs.1 S.4, ZPO_§_118 Abs.1 S.5 | Eine Kostengrundentscheidung ist auch in dem PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu treffen. |
§§§
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88.065 | Praktikum |
| OVG Saarl, E, 19.08.88, - 1_W_394/88 - JURIS HRG_§_2 Abs.1, SL UniG_§_4; VwGO_§_123 | Die zusätzliche Abhaltung einer Lehrveranstaltung für Wiederholer in einem sogenannten harten Numerus-clausus-Fach während der vorlesungsfreien Zeit - hier: ein 4-wöchiges Teilpraktikum in Pharmazie-Chemie I - kann im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beansprucht werden, wenn die Lehrveranstaltung der wiederholenden Ausbildung von allenfalls zwei Studenten dienen kann und auf deren Seite nur eine Verzögerung des Studiums um ein Semester in Rede steht. |
§§§
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88.066 | Zins-+ Tilgungsleistungen |
| OVG Saarl, U, 25.08.88, - 1_R_496/88 - SKZ_89,110/15 (L) BSHG_§_11, BSHG_§_12, BSHG_§_15a, BSHG_§_22 Abs.2; BeamtVG_§_27a | 1) Zins- und Tilgungsleistungen für ein Wohnungsfürsorgedarlehen, das zum Erwerb eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnrechts verwendet wurde, gehören jedenfalls vor tatsächlicher Ausübung des Wohnrechts nicht zu dem im Rahmen der (ergänzenden) Hilfe zum Lebensunterhalt allein zu berücksichtigenden aktuellen Unterkunftsbedarf. |
| 2) Eine Notlage, der durch Hilfeleistungen gemäß § 15a BSHG zu begegnen wäre, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Verwandter, der sich für die Rückzahlung des Darlehens selbstschuldnerisch verbürgt hat, die vor Ausübung des Wohnrechts anfallenden Zins- und Tilgungsraten für das Darlehen übernimmt und abzusehen ist, daß der Hilfesuchende ab Ausübung des Wohnrechts und Wegfall der von ihm bis dahin zu zahlenden Miete über ein den nur noch in Höhe der Wohnnebenkosten anfallenden Unterkunftsbedarf übersteigendes Einkommen verfügt, aus dem er die Aufwendungen des Bürgers erstatten kann. |
§§§
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88.067 | Kulturelles Leben |
| OVG Saarl, E, 29.08.88, - 1_R_277/87 - JURIS BSHG_§_12 Abs.1 S.1, BSHG_§_12 Abs.1 S.2, BSHG_§_22 Abs.1 | 1) In den Regelsatz ist ein hinreichend hoher Teilbetrag für Aufwendungen zur Pflege der Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben eingearbeitet. |
| 2) Zur Rechtskontrolle der Festsetzung der Regelsätze.
|
| 3) Zur Erhöhung des Regelsatzes wegen Besonderheiten des Einzelfalls. |
§§§
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88.068 | Kostensatzverordnung |
| VG Saarl, E, 29.08.88, - 1_K_201/87 - TranspR_89,187 -188 GG_Art.3 Abs 1; PBefG_§_45a Abs.2 S.2; SL PBefKostV_§_3 | Die 3.Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 02.05.84 ( SL PBefKostV § 3) verstößt insofern gegen den Gleichheitssatz (GG Art.3 Abs.1), als sie die Einheitlichkeit der von den Nachbarstädten S und D geprägten Verkehrsregion unberücksichtigt läßt. |
§§§
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88.069 | Zirkuszelt |
| OVG Saarl, B, 02.09.88, - 2_W_408/88 - SKZ_89,109/11 (L) SL LBO_§_101; BauGB_§_29 ff | Bei einem Zirkuszelt, das über mehrere Monate ortsfest als sogenannte, "Sommer - Diskothek" an ein und demselben Standort genutzt werden soll, handelt es sich unabhängig von der Frage, ob es noch als fliegender Bau eingestuft werden kann, um ein planungsrechtlich relevantes Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, das an den §§ 30 bis 35 BauGB zu messen ist. |
§§§
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88.070 | Leistungsnachweis |
| OVG Saarl, U, 08.09.88, - 1_R_506/85 - AS_22,251 -254 Apotheker AppO_§_20 | Die Anerkennung eines in einem anderen Studienfach abgelegten Examens als einem der in der Approbationsordnung für Apotheker vorgeschriebenen Leistungsnachweise vergleichbare Prüfung im Sinne von § 20 AppO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Pharmaziestudent sie erst beantragt, nachdem er in dem betreffenden Fach der Pharmazeutischen Prüfung in sämtlichen ihm zustehenden Prüfungsversuchen durchgefallen ist. |
§§§
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88.071 | Kostenlastentscheidung |
| OVG Saarl, U, 08.09.88, - 1_R_154/88 - AS_22,254 -259 = SKZ_90,133 -135 = SKZ_89,112/35 (L) SL GebG_§_9a Abs.4 | 1) § 9a Abs.4 SaarlGebG verlangt für die Fälle des zurückgenommenen und des auf sonstige Weise erledigten Widerspruchs eine Kostenlastentscheidung. |
| 2) Diese Kostenlastentscheidung ist bis zur Nichtabhilfeentscheidung durch die Ausgangsbehörde, danach durch die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Stelle der Widerspruchsbehörde zu treffen. |
§§§
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88.072 | Versetzung |
| OVG Saarl, B, 09.09.88, - 3_W_402/88 - nicht veröffentlicht SBG_§_33 Abs.1 | 1) Eine Versetzung ohne Antrag des betroffenen Beamten setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus, wobei grundsätzlich ein "schlichtes" dienstliches Bedürfnis ausreicht. |
| 2) Begründet der Dienstherr das dienstliche Bedürfnis mit "offensichtlichen Spannungen" und "gestörten Beziehungen" bedarf es einer substantiierten Darlegung von Fakten, die diesen Schluß rechtfertigen. Es reicht nicht aus wenn diese Spannung sich lediglich aus der gesetzlichen Stellung als Repräsentant der Verwaltung und als Beauftragter für den Haushalt (§ 31 Abs.2 FHG) ergeben. |
| 3) Wenn auch im Regelfall schon allein mit einer Stellenrotation zum Zwecke der Erhöhung der Verwaltungseffizienz ein "schlichtes" dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 33 Abs.1 SBG für die Versetzung von Beamten begründet werden kann, so können doch im Einzelfall Besonderheiten das Ermessen bei der Anwendung des Rotationsprinzips einschränken. |
| 4) Der Ermessensspielraum bei Personalentscheidungen wie der Umsetzung oder der Versetzung kann dadurch eingeschränkt sein, daß dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert worden ist, daß zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder daß "durch die bei der Aufgabenübertragung beiderseits - ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen - abgegebenen Willenserklärungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehaltung der Funktion begründet wurde". Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein bei Einstellung mit Leitungsaufgaben betrauter Beamte sich gerade um diese leitende Position beworben hatte. (im Anschluß an BVerwG Buchholz 232 54 BBG Nr.1 S.3 f mwN) |
§§§
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88.073 | Prüfingenieursvergütung |
| OVG Saarl, B, 14.09.88, - 2_W_327/88 - SKZ_89,111/27 (L) VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1; SaarlGebG_§_2 Abs.1 u Abs.2e | Bei der Vergütung, die die Untere Bauaufsichtsbehörde für Leistungen eines von ihr beauftragten Prüfungsingenieurs bei der Prüfung und Überwachung eines Bauvorhabens zu zahlen hat, handelt es sich um eine vom Bauherrn zu erstattende besondere Auslage ( § 2 Abs.1, Abs.2e SaarlGebG ) der Verwaltung. Wird der Erstattungsanspruch durch Leistungsbescheid geltend gemacht, so liegt darin eine gemäß § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anforderung öffentlicher Kosten. |
§§§
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88.074 | Prüfingenieursvergütung |
| OVG Saarl, B, 14.09.88, - 2_W_327/88 - SKZ_89,112/34 (L) SGebG_§_2 Abs.1, Abs.2e; PrüfVergVO_§_2, PrüfVergVO_§_3 | 1) Bei der Vergütung, die die Untere Bauaufsichtsbehörde für Leistungen eines von ihr beauftragten Prüfingenieurs bei der Prüfung und Überwachung eines Bauvorhabens zu zahlen hat, handelt es sich um eine vom Bauherrn zu erstattende besondere Auslage (§ 2 Abs.1; Abs.2e SaarlGebG) der Verwaltung. |
| 2) Der Erstattungsanspruch der Unteren Bauaufsichtsbehörde beschränkt sich auf die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der PrüfVergVO zutreffend ermittelte Prüfvergütung. |
| 3) Der in § 2 Abs.1 PrüfVergVO verwendete Begriff der "landesdurchschnittlichen Baustoffpreise und Löhne" legt es nahe, bei der Ermittlung des für die Vergütungsberechnung maßgeblichen Rohbauwertes auf die von dem Minister für Umwelt in aller Regel im jährlichen Turnus durch Erlaß bekanntgegebenen durchschnittlichen Rohbauraummeterpreise der häufigsten Gebäudearten zurückzugreifen, die der Berechnung der Bauaufsichtsgebühren zugrundezulegen sind. |
| 4) Für die in diesem Erlaß vorgenommene Unterscheidung zwischen allgemeinen Geschäftshäusern und Einkaufszentren sind für die betreffenden Gebäudearten typische technisch-konstruktive Merkmale und nicht etwa planungsrechtliche Gesichtspunkte ausschlaggebend. |
§§§
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88.075 | Personalratswahl |
| VG Saarl, B, 16.09.88, - 9_K_5/88 - SKZ_89,16 -19 SPersVG_§_86 Abs.3 | LB: Unterbleibt ein sogenannter Verselbständigungsbeschluß, so führt dies zur Nichtigkeit einer gleichwohl durchgeführten Personalratswahl. |
§§§
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88.076 | Regelschule |
| OVG Saarl, B, 16.09.88, - 1_W_457/88 - SKZ_89,111/21 (L) IntegrationsVO_§_1, IntegrationVO_§_2 | Ein stark lernbehindertes und zugleich körperlich behindertes Kind hat keinen Anspruch auf Einschulung in einer Regelschule (Klassenunterricht durch Regelschullehrer verbunden mit Stützunterricht durch Sonderschullehrer), wenn dort die personellen Voraussetzungen fehlen und die Förderung der Integration deshalb nicht gewährleistet ist. |
§§§
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88.077 | Berufstätigkeit-anderes Land |
| OVG Saarl, E, 19.09.88, - 1_R_418/86 - JURIS SL ÄVersorgW_§_10 | Auch eine vorübergehende zahnärztliche Hauptberufstätigkeit in einem anderen Bundesland (von ca 3 Monaten) ist "Berufstätigkeit" iS des ärztlichen Altersversorgungsrechts und führt zu einem Wechsel der Zuständigkeit des Versorgungswerks.
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§§§
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88.078 | Durchsuchungsanordnung |
| OVG Saarl, B, 21.09.88, - 2_W_435/88 - AS_22,274 -277 = SKZ_89,19 -20= SKZ_89,112/32 (L) SVwVG_§_5 Abs.3 | 1) Soweit als Voraussetzung für eine richterliche Durchsuchungsanordnung der Widerspruch des Pflichtigen gefordert wird, soll damit jedenfalls nicht unmittelbar dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Wohnung und Privatsphäre unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen; es handelt sich vielmehr um eine Anforderung, von deren Erfüllung in aller Regel die Anerkennung eines rechtlich schützenswerten Interesses der Vollstreckungsbehörde an einer derartigen Anordnung abhängt. |
| 2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, als Voraussetzung für eine richterliche Durchsuchungsanordnung stets einen ausdrücklichen oder konkludenten Widerspruch des Pflichtigen zu verlangen. |
| 3) Ein konkludenter Widerspruch des Pflichtigen gegen die Durchsuchung seiner Wohnung ist nicht erst dann anzunehmen, wenn Gewißheit besteht, daß er von vorangegangenen, erfolglos gebliebenen Vollstreckungsversuchen Kenntnis erlangt hat, sondern bereits dann, wenn an seiner Kenntnis keine vernünftigen Zweifel bestehen und er weder gegenüber der Behörde noch - trotz Aufforderung zur Stellungnahme - im gerichtlichen Antragsverfahren reagiert. |
§§§
|
88.079 | Wohnhauserweiterung |
| OVG Saarl, U, 23.09.88, - 2_R_498/85 - SKZ_89,109/9 (L) BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.4 Nr.5 | 1) Die Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich, das früher zu einer auf dem Baugrundstück nicht mehr betriebenen Tierkörperverwertungsanstalt gehört hat und in der Nähe ehemaliger Betriebsanlagen mit jetzt außenbereichsfremder Nutzung steht, kann mit Blick auf das Zersiedelungsverbot öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs.2 BauGB beeinträchtigen. |
| 2) Unter Berücksichtigung der insoweit als Auslegungskriterien verwendbaren Richtwerte des § 39 WoBauG ist eine Wohnhauserweiterung dann nicht mehr im Sinne von § 35 Abs.4 Nr.5 BauGB "angemessen", wenn sie zur Vergrößerung der Wohnfläche des Gebäudes um 206 qm auf 450 qm führt. |
§§§
|
88.080 | Studierender Asylbewerber |
| OVG Saarl, B, 23.09.88, - 1_W_380/88 - AS_22,282 -290 = SKZ_89,82 -87 = SKZ_89,110/14 (L) BSHG_§_11, BSHG_§_26 S.2, BSHG_§_120; BAföG_§_69; AFG_§_19 | Bei studierenden Asylbewerbern, denen eine Arbeitsaufnahme generell untersagt ist, liegt in der Regel kein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG vor, so daß ihnen keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. |
§§§
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88.081 | Gebäudetorso |
| OVG Saarl, U, 23.09.88, - 2_R_298/85 - SKZ_89,109/12 (L) SL LBO_§_104; BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3 | 1) Eine Teilbeseitigungsverfügung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil bei ihrer Erfüllung ein für sich genommen baurechtswidriger Gebäudetorso zurückbleibt. |
| 2) Das Gericht kann eine auf den Belang der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Landschaftseigenart (§ 35 Abs.2, 3 BBauG) gestützte Beseitigungsverfügung mit der Begründung aufrechterhalten, die betroffene Anlage sei mit dem von § 35 Abs.2 BBauG / BauGB mitumfaßten Zersiedelungsverbot unvereinbar. Zumindest ist die beklagte Behörde berechtigt, entsprechende Ermessenserwägungen im Prozeß nachzuschieben. |
| 3) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung nach § 104 LBO setzt grundsätzlich nicht mehr als die Feststellung der (formellen und materiellen) Illegalität der betroffenen Anlage voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine schützenswerte, in ihrem Gewicht über das Allgemeininteresse an der Erhaltung der Anlage hinausgehende Position des Betroffenen gegen den Erlaß der Beseitigungsverfügung spricht. |
§§§
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88.082 | LKW-Aufbauten |
| OVG Saarl, E, 29.09.88, - 2_R_297/85 - JURIS BauGB_§_35; SL LBO_§_104 Abs.1, LBO_§_14 Abs.2, LBO_§_2 Abs.2 | 1) Zu Lagerzwecken benutzte Aufbauten nicht mehr fahrbereiter Lastkraftwagen sind bauliche Anlagen, gegen die mit Beseitigungsanordnung eingeschritten werden kann. |
| 2) Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine andere als die von der Bauaufsichtsbehörde beim Erlaß der Beseitigungsanordnung ins Auge gefaßte Bestimmung, so ist das Abrißverlangen im Hinblick auf das Erfordernis einer jeweils konkret sachverhaltsbezogenen Ermessensausübung (nur) dann fehlerhaft, wenn deren Regelungsbereich und seine Verletzung außerhalb des von ihr beteiligten Einschreitenswillens liegt - verneint für die Bejahung eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot des § 14 Abs 2 LBO (BauO SL) statt des § 35 BauGB. |
| 3) Verunstaltend ist eine bauliche Anlage, wenn sie nach dem Empfinden des für ästhetische Eindrücke offenen "gebildeten Durchschnittsbetrachters", der insoweit weder besonders empfindlich oder geschult noch gleichgültig und unempfindlich ist, nicht nur unschön, sondern belastend und unlusterregend wirkt und das Verlangen nach Abhilfe hervorruft - hier bejaht für ungeordnet am Rande der bebauten Ortslage abgestellter Aufbauten nicht mehr fahrbereiter Lastkraftwagen, die im Zusammenhang mit der Haltung von Pferden zu Lagerzwecken benutzt werden.
|
§§§
|
88.083 | Asylklage |
| OVG Saarl, E, 07.10.88, - 3_W_393/88 - JurBüro_89,527 GKG_§_13 Abs.1; ZPO_§_5 | 1) Bei Asylklagen ist als Streitwert der in GKG_§_13 Abs 1 bestimmte Auffangwert und hinsichtlich der Anfechtung ausländerrechtlicher Maßnahmen im Annex zu dem Asylverfahren in der Regel die Hälfte dieses Wertes zugrunde zu legen.
|
| 2) Betreibt eine Familie gemeinsam ein Asylverfahren und werden für einzelne Familienangehörige keine unterschiedlichen Asylgründe geltend gemacht, drängen sich auch ansonsten keine Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung der einzelnen Familienmitglieder auf, so ist eine Staffelung des Streitwerts angemessen. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird die der Praxis des BVerwG (Vergleiche BVerwG, 05.02.88,- 9 B 248/87 -; Vergleiche BVerwG, 11.11.87,- 9_B_379/87 - und Vergleiche BVerwG, 09.02.87,- 9_B_18/87 - in Buchholz_360_§_13_GKG/12 ) zu entnehmende Staffelung der auf die einzelnen Familienmitglieder entfallenden Beträge übernommen. |
§§§
|
88.084 | Hähnchen-Grillstation |
| OVG Saarl, B, 12.10.88, - 2_W_472/88 - BRS_48_Nr.128 = BauR_89,312 SL LBO_§_82 Abs.2; LBO_§_101; VwGO_§_80 Abs.2 | 1) Ein Verkaufswagen, der regelmäßig einmal in der Woche auf einem bestimmten Grundstück abgestellt wird, kann als eine der Bauüberwachung unterliegende Anlage zu werten sein (hier: Hähnchen-Grillstation ).
|
| 2) Zur Anordnung des Sofortvollzugs eines diesbezüglichen Aufstellungsverbots. |
§§§
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88.085 | Prüfungsarbeit |
| OVG Saarl, E, 13.10.88, - 1_R_312/85 - JURIS SL JAO_§_20 Abs.1, JAO_§_69 Abs.3 | 1) Zur Bedeutung und zur Reichweite des sogenannten Anonymitätsprinzips (Anfertigung von Prüfungsarbeiten unter einer zuvor vergebenen Kennziffer). |
| 2) Zum Umfang und zu den Grenzen der gerichtlichen Befugnis, die Bewertungen juristischer Aufsichtsarbeiten inhaltlich nachzuprüfen. |
| 3) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Sachverhaltsirrtums, eines Verstoßes gegen das Willkürverbot sowie eines Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit (im zu entscheidenden Fall jeweils verneint). |
§§§
|
88.086 | Stelleverlagerung |
| OVG Saarl, E, 14.10.88, - 1_W_299/88 - JURIS class='kl' | Die Verlagerung der durch den Tod des Stelleninhabers freigewordene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters aus der Vorklinik weg erscheint auch ohne besondere Gründe kapazitätsrechtlich unbedenklich, wenn dem jahrelangen Stelleninhaber keine Lehrverpflichtung oblag, mithin mit der Verlagerung der Stelle kein Kapazitätsabbau verbunden ist. |
§§§
|
88.087 | Meßstelle |
| VG Saarl, U, 19.10.88, - 1_K_87/88 - nicht veröffentlicht BImSchG_§_26, BImSchG_§_28; 13.BImSchV_§_26, 13.BImSchV_§_28; GG_Art.12 Abs.1 S.2 | LB 1) Die in den §§ 26, 28 BImSchG enthaltene Ermächtigung zur Bekanntgabe von Meßstellen ist ein dem Gesetzesvorbehalt des Art.12 Abs.1 S.2 GG genügende Berufsausübungsregelung.
|
| LB 2) Die zuständige Behörde ist nicht zur Bekanntgabe jeder geeigneten Kontrollstelle verpflichtet, sondern ihr steht insoweit im Regelfall ein weites Ermessen zu. |
| LB 3) Bei der Ermessensausübung muß die zuständige Behörde von den Zielen einer weitgehenden Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber und einer effektiven behördlichen Aufsicht über die Kontrollstellen leiten lassen. Beide Ziele werden durch die Beschränkung der bekanntgegebenen Meß- und Kalibrierstellen auf eine verhältnismäßig geringe Anzahl gefördert. |
§§§
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88.088 | Nutzungsverbot |
| OVG Saarl, E, 19.10.88, - 2_W_410/88 - JURIS VwGO_§_80 Abs 5 | Ein Nachbarantrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines gegen den Bauherrn verfügten Nutzungsverbots bleibt regelmäßig dann erfolglos, wenn die auf die alsbaldige Durchsetzung der behördlichen Maßnahme gerichteten Belange des Begünstigten und die gegenläufigen Interessen des von der Maßnahme Betroffenen gleichgewichtig sind. |
§§§
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88.089 | Entschädigungsanspruch |
| OVG Saarl, U, 20.10.88, - 1_R_149/88 - AS_22,354 -359 = SKZ_89,111/23 (L) = NVwZ-RR_89,666 -668 VwGO_§_40; SWG_§_116 Abs.1, SWG_§_137; WHG_§_10 Abs.2 | Für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids, durch den das Bestehen eines wasserrechtlichen Entschädigungsanspruches (§§ 82, 200, 203 PrWG iVm § 137 Abs.2 SWG; 10 Abs.2 WHG) dem Grunde nach festgestellt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das gilt auch, soweit mit ihr die Rechtmäßigkeit des materiell-rechtlichen Regelungsinhaltes bestritten wird (Abweichung von OVG des Saarlandes, Urteile vom 09.11.84 - 2_R_59/84 und 2_R_60/84 -). |
§§§
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88.090 | Eignungszweifel |
| VG Saarl, E, 21.10.88, - 5_F_132/88 - ZfSch_89,69 -70 StVZO_§_15b, StVZOVwV_§_3 Nr 4; StVZO_§_15b, StVZOVwV_§_3 Nr.7; VwGO_§_80 Abs 5 | 1) Ein Mehrfachpunktetäter muß die Möglichkeit haben, die aufgrund von Trunkenheitsfahrten bestehenden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Gutachterstelle auszuräumen. |
| 2) Die Behörde ist nicht berechtigt, ein derartiges Eignungsgutachten davon abhängig zu machen, daß der Betroffene zuvor seinen Führerschein abliefert; dies gilt ebenso bei einem etwaigen Zweitgutachten. |
§§§
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