1987   (1)  
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87.001 Sparkassengemengelagen
 
  • SVerfGH, U, 19.01.87, - Lv_2/84 -

  • AS_21,117 = SKZ_87,114 = DVBl_87,676 -679 = DÖV_87,345 -347

  • 1.SparkÄndG GNr.1031, 2.SparkÄndG GNr.1165; SVerf_Art.117, SVerf_Art.122, SVerf_Art.123; VGHG_§_55 Abs.2, VHGH_§_56 Abs.2

 

1) Im Saarland war die Beseitigung bestehender Gemengelagen von Kreis- und Stadtsparkassen nur für einen der in Betracht kommenden Fälle aus einem bestimmten Grund angeordnet, weswegen die betreffende Regelung nicht als Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips verstanden werden kann, ihre Aufhebung also von vornherein die verfassungsrechtliche Gewährleistung des möglicherweise diesem Prinzip unterworfenen kommunalen Selbstverwaltungsrechts unberührt ließ.

 

2) Als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde kommen im Saarland nicht nur Gesetze im formellen Sinne und Rechtsverordnungen, sondern auch Satzungen in Betracht, sofern sie von einem der Beschwerdeführerin gegenüber regelungsbefugten Normgeber erlassen wurden.

 

3) Auch Verfassungsbeschwerden von Gemeinden müssen im Saarland binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der beanstandeten Rechtsvorschrift erhoben werden.

§§§


87.002 Mittelstand
 
  • SVerfGH, U, 19.01.87, - Lv_5/85 -

  • AS_21,141

  • SVerf_Art.54; VGHG_§_55 Abs.1

 

1) Art.54 SVerf gewährt den Angehörigen des selbständigen Mittelstandes kein Grundrecht oder sonstiges verfassungsmäßiges Recht auf Förderung.

 

2) Eine auf Art.54 SVerf gestützte Verfassungsbeschwerde ist deshalb gemäß § 55 Abs.1 SVGHG unzulässig.

§§§


87.003 Gebäude
 
  • OVG Saarl, U, 21.01.87, - 2_R_475/85 -

  • SKZ_87,278/18 (L)

  • LBO_§_2 Abs.3, LBO_§_7 Abs.1

 

1) Das dem Begriff des Gebäudes im Sinne vom § 7 Abs.1 LBO immanente Merkmal des Betreten-werden-könnens ( § 2 Abs.3 LBO ) ist erfüllt, wenn sich ein normal großer Erwachsener in der betreffenden Anlage bzw in Teilen von ihr aufrecht bewegen kann und ihr ordnungsgemäßer Gebrauch dies auch erfordert.

 

2) Die Grenzabstandsverpflichtung nach § 7 Abs.1 LBO besteht auch in bezug auf Gebäude, die kein Vollgeschoß enthalten.

§§§


87.004 Flußkläranlage
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.87, - 1_W_11/87 -

  • SKZ_87,275/4 (L)

  • AbwAG_§_3, AbwAG_§_9 Abs.3

 

Die Abwasserabgabe darf nur dann nach der Zahl der Schadeinheiten in dem Gewässer unterhalb einer Flußkläranlage berechnet werden, wenn die bundesrechtliche Ermächtigung in § 9 Abs.3 AbwAG durch ein Landesgesetz umgesetzt ist; eine entsprechende Verwaltungsanordnung genügt nicht.

§§§


87.005 Behördenbeteiligung
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.87, - 7_Q_72/86 -

  • SKZ_87,277/12 (L)

  • BImSchG_§_6, BImSchG_§_10 Abs.3 S.3, BImSchG_§_10 Abs.5

 

1) Die in § 10 Abs.5 BImSchG vorgeschriebene Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, dient nicht dem Schutz der von dem Vorhaben Betroffenen.

 

2) Meint eine Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, beteiligt wird, sie werde durch das Vorhaben in eigenen Rechten verletzt, so muß sie zur Vermeidung der Präklusionswirkung des § 10 Abs.3 S.3 BImSchG fristgerecht Einwendungen erheben; eine Stellungnahme nach § 10 Abs.5 BImSchG genügt nicht.

 

3) § 6 BImSchG eröffnet der Behörde keine Befugnis zu einer planerischen Abwägung; vielmehr muß sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung erteilen.

§§§


87.006 Behördenorganisation
 
  • OVG Saarl, B, 03.02.87, - 3_W_1131/86 -

  • SKZ_87,300/28 (L)

  • GG_Art.33

 

1) Der Ermessungsspielraum bei der Behördenorganisation wird nicht dadurch eingeschränkt, daß ein Beamter die Chance verliert, auf einen höheren Dienstposten befördert zu werden.

 

2) Ermessungsentscheidungen dieser Art können im allgemeinen gerichtlich nur darauf geprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt sind.

§§§


87.007 Immissionsmessungen
 
  • OVG Saarl, B, 09.02.87, - 1_W_1103/86 -

  • SKZ_87,277/13 (L)

  • BImSchG_§_26, BImSchG_§_52

 

Die Vorschriften über Immissionsmessungen haben drittschützende Wirkung zugunsten der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnenden oder arbeitenden Menschen; eine Ermessensreduzierung zugunsten der Nachbarn kommt aber nur ganz ausnahmsweise in Betracht.

§§§


87.008 Nutzungsänderung
 
  • OVG Saarl, U, 13.02.87, - 2_R_402/85 -

  • BauR_88,328 = SKZ_87,278/19 (L) = BRS_47_Nr.160

  • LBO_§_72, LBO_§_67

 

Zur Frage des baurechtlichen Nachbarschutzes in Streitigkeiten zwischen Eigentümern von Wohnungen in ein und demselben Gebäude; hier: Anfechtung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wohnung in gewerbliche Räume mit der Begründung, die zugelassene Nutzung widerspreche der Stellplatzpflicht, beeinträchtige die Sicherheit der übrigen Hausbewohner, führe zu einer Überlastung des Aufzugs und erhöhe das Brandrisiko.

 

LF 1) Zum Nachbarschutz im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

 

LF 2) Zur Frage, ob gegen eine gewerbliche Nutzung von zur Wohnnutzung vorgesehenen Eigentumswohnungen in einem Hochhaus aus bauordnungsrechtlichen Gründen eingeschritten werden kann.

 

LF 3) Auch wenn die Nutzungsänderung einer Eigentumswohnung unanfechtbar bauordnungsrechtlich genehmigt worden ist, begründet dies in der Regel nicht den Verlust zivilrechtlicher Einwendungsmöglichkeiten.

§§§


87.009 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, U, 13.02.87, - 2_R_402/85 -

  • SKZ_87,301/31 (L) = BRS_47_Nr.160

  • VwGO_§_12, VwGO_§_68, VwGO_§_70

 

1) Aus der fehlenden Begründung einer Baugenehmigung vermag der betroffene Nachbar jedenfalls dann kein Abwehrrecht herzuleiten, wenn er einen mit Gründen versehenen Widerspruchsbescheid über seine Nachbareinwendungen herbeigeführt hat.

 

2) Ob der zur Anfechtung einer Baugenehmigung befugte Nachbar unabhängig von der Existenz eines durch drittschützende Normen vermittelten Abwehrrechts legitimiert ist, die Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides geltend zu machen, bleibt offen.

 

3) Ein Widerspruch kann sich grundsätzlich nicht auf einen erst nach seiner Erhebung ergangenen Bescheid erstrecken.

 

4) Wird gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt verspätet Widerspruch erhoben, so führt die sachliche Bescheidung des Rechtsbehelfs durch die Widerspruchsbehörde nicht zu einer Wiedereröffnung des Rechtsweges.

§§§


87.010 Schießanlage
 
  • OVG Saarl, B, 18.02.87, - 1_W_1055/86 -

  • SKZ_87,277/14 (L)

  • BImSchG_§_5; TA-Lärm

 

1) Eine dem Immissionsschutzrecht entsprechende Schießanlage für Sportschützen verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

 

2) Für die Beurteilung der Immissionen einer Schießanlage ist die TA Lärm in Verbindung mit der "Schießlärmrichtlinie" geeignet.

§§§


87.011 Ratsmitglied
 
  • OVG Saarl, U, 20.02.87, - 2_R_95/85 -

  • SKZ_87,301/32 (L) = AS_21,366 - 372

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.4, VwGO_§_161

 

1) Der Umstand, daß es sich bei einem Verfahren um einen sogenannten Kommunalverfassungsstreit handelt, schließt allein nicht aus, daß es seine Erledigung findet, wenn die geltend gemachte organschaftliche Rechtsbetroffenheit entfällt.

 

2) Zur Frage, ob der Beklagte auch bei einer nicht verwaltungsaktbezogenen Klage (hier: Kommunalverfassungsstreit) nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers eine Sachentscheidung erzwingen kann, indem er auf seinem Klageabweisungsantrag beharrt und entsprechend § 113 Abs.4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse geltend macht.

 

3) Ein Beigeladener kann - auch wenn er Berufungskläger ist - nicht verhindern, daß im Anschluß an eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ( und Berufungsbeklagten ) die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird.

 

LF 4) Ein beklagter Gemeinderat kann ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über das Ausscheiden eines seiner Mitglieder infolge Wohnortwechsels dann nicht erfolgreich geltend machen, wenn das betreffende Mitglied nach Ablauf der Wahlperiode nicht wiedergewählt wurde und auch die klagende Ratsfraktion, die eine einseitige Erledigungserklärung abgegeben hat, als von vornherein nur auf die Dauer einer Wahlperiode angelegter Organteil nicht mehr existiert, sondern nur noch zur Abwicklung des anhängigen Rechtsstreits beteiligungsfähig ist.

§§§


87.012 Abgabenbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 20.02.87, - 1_W_10/87 -

  • SKZ_87,302/38 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.4 S.2, VwGO_§_80 Abs.5 S.4; AO_§_361 Abs.3 S.3

 

Die Ermessungsentscheidung, ob die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht wird ( §§ 80 Abs.4 S.2 u.Abs.5 S.4 VwGO, 361 Abs.3 S.3 AO), ist insbesondere daran auszurichten, welche Erfolgsaussicht die Rechtsverfolgung in der Hauptsache hat und ob die wirtschaftliche Lage des Schuldners so schlecht ist, daß gerade infolge einer Aussetzung die Gefahr des Abgabenausfalls entstehen würde.

§§§


87.013 Gebäudeverlängerung
 
  • OVG Saarl, U, 06.03.87, - 2_R_180/84 -

  • BRS_47_Nr.100 = BauR_88,190 = SKZ_87,278/20 (L)

  • LBO_§_7 Abs.1 u Abs.3

 

1) Änderungen eines Gebäudes, die zu seiner Erhöhung oder Verlängerung führen, unterliegen dem Grenzabstandsgebot des § 7 Abs.1 LBO grundsätzlich unabhängig davon, ob sie nach § 7 Abs.3 LBO für die Bemessung der Bauwichbreite relevant sind.

 

2) Die Gewährung von Nachbarschutz aus § 7 LBO setzt unbeschadet der sich aus dem Schikaneverbot ergebenden Einschränkungen keine tatsächliche Beeinträchtigung des Begünstigten voraus.

 

LF 1) Wenn § 7 Abs.1 LBO verlangt, daß Gebäude an der Grundstücksgrenze einen bestimmten Grenzabstand einzuhalten haben, gilt dies grundsätzlich auch für ein Gebäude, dessen Körper nach Länge oder Höhe vergrößert werden soll.

 

LF 2) Auch ein Bauwichgebot unterworfenes Gebäude, das etwa statt der vorgeschriebenen 3 m nur einen Grenzabstand von 2.99 m einhält, verstößt gegen die "zentimeterscharf" konzipierte Abstandsverpflichtung.

 

LF 3) Voraussetzung für nachbarliche Einwendungen gegen eine Unterschreitung der Grenzabstandsbestimmungen ist nicht das Vorliegen eines faktischen Betroffenseins des Nachbarn. LF 4) Der Grundsatz, daß es für die Zubilligung eines Drittschutzes nicht auf den Nachweis eines faktischen Betroffenseins ankommt, ist jedoch insoweit eingeschränkt, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Verbot unzulässiger Rechtsanwendung ausgeschlossen sein kann, wie im Falle der Verwirkung oder eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot, zB beim Unterschreiten des Grenzabstandes um wenige, sich auf das Nachbargrundstück nicht auswirkende Zentimeter.

§§§


87.014 Verspätete Entscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.87, - 2_R_351/86 -

  • SKZ_87,301/33 (L)

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.4; StVZO_§_15c Abs.2 S.3

 

Die Feststellung, daß eine verspätete Entscheidung über einen bei einer Behörde eingereichten Antrag ( hier: Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 15c Abs.2 S.3 StVZO ) auf rechtswidrig verzögerte Sachbearbeitung zurückzuführen ist, kann nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO erstritten werden.

§§§


87.015 KFZ-Betrieb
 
  • OVG Saarl, B, 13.03.87, - 2_W_59/87 -

  • SKZ_87,302/40 (L)

  • VwGO_§_80

 

1) Die (nachträgliche) Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung erreicht auch dann ihren Zweck, wenn sie die in jenem Bescheid gesetzte Befolgungsfrist, die an den Eintritt der Bestandskraft anknüpft, in ihrem Wortlaut unberührt läßt.

 

2) Das Interesse an der - vorläufigen - Festsetzung eines zumindest formell illegal aufgenommenen KFZ-Betriebs ist nicht besonders schutzwürdig; es läuft letztlich auf die Belassung eines Vorteils hinaus, den sich der Antragsteller durch zumindest formell illegales Handeln, verschafft hat und dessen Belassung ihn gegenüber dem rechtstreuen Bürger bevorzugte, der die für sein Vorhaben erforderliche Genehmigung gegebenenfalls erst in einem längeren Verfahren erstreitet und bis dahin mit der Aufnahme der geplanten Nutzung zuwartet.

§§§


87.016 Sperrzeitgrenze
 
  • OVG Saarl, B, 16.03.87, - 1_W_8/87 -

  • SKZ_87,300/26 (L)

  • GastG_§_18

 

Die "Sperrzeitgrenze" zwischen Frankreich und dem Saarland begründet im Rechtssinne keine besonderen örtlichen Verhältnisse als Rechtfertigung für eine Nachtkonzession.

§§§


87.017 Private Grünfläche
 
  • OVG Saarl, U, 27.03.87, - 2_R_457/85 -

  • SKZ_87,277/15 (L)

  • BBauG_§_9 Abs.1 Nr.4 u. Nr.15, BauGB_§_9; (77) BauNVO_§_12 Abs.6, BauNVO_§_23

 

1) Sollen Garagen und Stellplätze auf den einzelnen Baugrundstücken im Sinne von § 12 Abs.6 BauNVO 1977 ausdrücklich ausgeschlossen werden, so muß der betreffende Bereich, in dem sie nach dem Willen des Plangebers unzulässig sein sollen, durch textliche Aussage und / oder zeichnerische Darstellung eindeutig bestimmt werden.

 

2) Die Festsetzung nach § 9 Abs.1 Nr.4 BBauG ermöglicht die Bestimmung des Standortes von Garagen und der Lage von Stellplätzen auf den Baugrundstücken; sie setzt voraus, daß derartige Anlagen auf den Grundstücken ausgeführt werden dürfen und kann von daher nicht als Regelung über die Zulässigkeit derartiger Anlagen "überhaupt" verstanden werden.

 

3) Ist in einem Bebauungsplan auf einem Baugrundstück ein vorhandenes Wohngebäude eingezeichnet und die übrige Grundstücksfläche als private Grünfläche im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.15 BBauG ausgewiesen, so liegt darin kein Ausschluß von Garagen und Stellplätzen auf diesem Grundstück.

§§§


87.018 Pferdestall
 
  • OVG Saarl, B, 30.03.87, - 2_R_167/86 -

  • SKZ_87,278/21 (L) + SKZ_87,277/16 (L)

  • BBauG_§_35 Abs.1 Nr.5

 

Ein Pferdestall kann unter dem Gesichtspunkt der Landschaftspflege wenn überhaupt nur dann nach § 35 Abs.1 Nr.5 privilegiert sein, wenn er der Unterbringung von im Weidegang gehaltenen Pferden dient und sich als möglichst einfacher, in Abmessungen und Gestalt durch diesen Nutzungszweck erschöpfend geprägter Bau darstellt.

§§§


87.019 Beseitigunsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 30.03.87, - 2_R_167/86 -

  • SKZ_87,278/21 (L) + SKZ_87,277/16 (L)

  • LBO_§_77, LBO_§_104

 

1) Richtiger Adressat einer Beseitigungsverfügung ist in erster Linie der Bauherr.

 

2) Als Bauherr muß sich auch behandeln lassen, wer sich gegenüber der Behörde durch schlüssiges Verhalten als solcher ausgegeben hat; maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

 

3) Die Beseitigungsbefugnis schließt das Recht ein, die Räumung der Baustelle von Abbruchmaterial zu verlangen.

§§§


87.020 Normenkontrollklage
 
  • OVG Saarl, B, 30.03.87, - 2_N_2/85 -

  • SKZ_87,301/34 (L) = BRS_47 /27

  • VwGO_§_47 Abs.2

 

1) Der Eigentümer eines an den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes angrenzenden Grundstücks kann im Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich geltend machen, er erleide einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs.2 VwGO, weil sein Grundstück nach dem planerischen Konzept vorgesehenen Wegfall eines entlang der rückwärtigen Grenze verlaufenden Feldweges nicht mehr von der Rückseite her erreichbar sei, wenn er während des Planaufstellungsverfahrens lediglich den Wunsch geäußert hat, eine der Breite seines Anwesens entsprechende Teilfläche der gemeindeeigenen Wegeparzelle hinzuzuerwerben, und dem Satzungsgeber damit den Blick auf das nunmehr bekundete Interesse an der Erhaltung des Weges verstellt hat.

 

2) Das Interesse eines Eigentümers, sein an das Plangebiet angrenzendes Grundstück um eine Teilfläche einer nicht mehr benötigten gemeindeeigenen Wegeparzelle zu vergrößern, wird nicht schon dadurch zu einem abwägungsrelevanten Belang aufgewertet, weil sich der Gemeinderat damit befaßt hat; es gewinnt im übrigen jedenfalls dann keine Bedeutung für die planerische Abwägung wenn seine Erfüllung weder an der Lage der betreffenden Fläche im Plangebiet noch an Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern an der ablehnenden Haltung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin scheitert.

§§§


87.021 Soziale Schwierigkeiten
 
  • OVG Saarl, B, 08.04.87, - 1_W_114/87 -

  • SKZ_87,278/23 (L)

  • BSHG_§_12, BSHG_§_72

 

1) Allein mit Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt läßt sich weder aus § 12 BSHG noch aus § 72 BSHG ein Anspruch auf Wohnungsvermittlung durch die Sozialhilfebehörde herleiten.

 

2) § 72 BSHG erfaßt lediglich den Fall, daß der Hilfesuchende persönliche Wohnschwierigkeiten hat, also sich nicht in die Wohngewohnheiten der Umgebung einfügen kann.

§§§


87.022 Auswahlgespräch
 
  • VG Saarl, E, 09.04.87, - 1_F_3/87 -

  • NVwZ_87,730 -731

  • GG_Art.19 Abs.4; (85) SL VergabeVO_§_28, VergabeVO_§_31 Abs.4 S.4; VwGO_§_100, VwGO_§_44a S.2; VwVfG_§_29

 

Ein abgelehnter Studienplatzbewerber hat im Rahmen eines laufenden Widerspruchsverfahrens einen Anspruch auf Einsicht in die Niederschriften über die Auswahlgespräche bezüglich der ihm vorgehenden Bewerber nach Maßgabe des Entscheidungsvorschlags der Auswahlkommission an den zur Entscheidung berufenen Präsidenten.

§§§


87.023 Alten-+ Pflegeheim
 
  • OVG Saarl, B, 16.04.87, - 1_Q_1/87 -

  • SKZ_87,300/27 (L)

  • HeimG_§_6 Abs.1

 

1) Die Erlaubnis nach § 6 Abs.1 HeimG ist keine reine Personalkonzession, sondern auch raumbezogen.

 

2) Für die Frage, ob ein Antragsteller die für den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist - unter anderem - von erheblicher Bedeutung, ob die finanzielle Tragfähigkeit und Rentabilität der geplanten Einrichtung unter Berücksichtigung der notwendigen personellen und sachlichen Ausstattung gewährleistet ist.

§§§


87.024 Volksfest
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.87, - 2_W_278/87 -

  • AS_21,378 = SKZ_87,275 Nr.3 (L)

  • KSVG_§_19; VwGO_§_123

 

1) In gemeindlicher Trägerschaft veranstaltete Volksfeste gehören zu den öffentlichen Einrichtungen, die daran teilnehmenden Schausteller zu den Benutzern im Sinne von § 19 KSVG.

 

2) Kann nach dem Erkenntnisstand eines auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, daß neben dem Einwohnerprivileg des § 19 KSVG Benutzungsrechte Ortsfremder auf der Grundlage einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Widmung oder einer eine Selbstbindung in dieser Richtung begründenden Verwaltungspraxis bestehen, so muß das im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO verfolgte Begehren eines ortsansässigen Schaustellers, anstelle eines - auswärtigen - Mitbewerbers zu dem Volksfest zugelassen zu werden, erfolglos bleiben.

 

3) Das Einwohnerprivileg des § 19 KSVG gilt nur im Rahmen der vorhandenen Einrichtung und vermittelt einem ortsansässigen Schausteller keinen Anspruch auf Vergrößerung des Festgeländes, auf Änderung der Zusammenstellung des Angebotes oder der Platzaufteilung.

§§§


87.025 40-Stunden-Woche
 
  • OVG Saarl, U, 29.04.87, - 3_R_1/84 -

  • SKZ_88,118/31 (L)

  • SBG_§_87

 

Der Zeitaufwand zur Erfüllung der dienstlichen Arbeitsanforderungen an Lehrer (Grund- und Hauptschullehrer, Realschullehrer, Lehrer an Gymnasien) hält sich im Rahmen der sogenannten 40-Stunden-Woche.

§§§


87.026 Hinterlieger
 
  • OVG Saarl, U, 30.04.87, - 1_R_106/87 -

  • AS_21,191 = SKZ_88,41 -45 = SKZ_87,276/9 (L)

  • SStrG_§_53 Abs.3 Nr.3

 

§ 53 Abs.3 Nr.3 SStrG beinhaltet das Gebot, bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sowohl die Anlieger als auch die Hinterlieger in die Abgabenpflicht einzubeziehen ( wie Urteil des Senats vom 21.03.86 - 2_R_65/85 -,KStG_86,233 = SKZ_86,262 ), nicht dagegen auch die Pflicht, Anlieger und Hinterlieger nach einheitlichem Maßstab und in derselben Höhe zu veranlagen; insoweit besteht vielmehr ein besonderes an den örtlichen Verhältnissen und praktischen Erfordernissen auszurichtendes weites Gestaltungsermessen des Ortsgesetzgebers; danach kann es zulässig sein, Hinterliegergrundstücke nach ihrer Länge entlang der die Erschließung gewährleistenden Zuwegung zur Straßenreinigungsgebühr heranzuziehen.

 

LF 1) Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren setzt nicht die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges durch gemeindliche Satzung voraus.

 

LF 2) Die Höhe des Gemeindeanteils an den Kosten der Straßenreinigung muß nicht zwingend in der Gebührensatzung ausgewiesen sein; es genügt, daß der im Allgemeininteresse aufgewendete Kostenanteil bei der Festlegung der Gebührensätze berücksichtigt wird (wie Urteil des 2. Senats vom 16.09.1985 - 2 R_49/85 -, SKZ_86,113/12 (L)).

 

LF 3) Straßenreinigungsgebühren dürfen von den Anliegern nach dem Frontmetermaßstab erhoben werden (wie Urteile des 2. Senats vom 16.09.85 - 2_R_49/85 -, aaO, und vom 08.11.85 - 2_R_48/85 -, KStZ_87,54 = SKZ_86,114/13 (L)).

 

LF 4) Es ist insbesondere in größeren Gemeinden geboten, die Häufigkeit der Reinigung entsprechend der Reinigungsbedürftigkeit der einzelnen Straßen nach bestimmten Klassen zu staffeln, wobei für den Innenstadtbereich einer Großstadt die Reinigungsklasse "ständig" zulässig sein kann; bezüglich der Einstufung der einzelnen Straßen in eine bestimmte Reinigungsklasse besteht ein weites ortsgesetzgeberisches Ermessen.

 

LF 5) Die Gebühr für die Straßenreinigung darf in den einzelnen Reinigungsklassen jeweils einheitlich für das gesamte Gebiet einer Gemeinde kalkuliert und festgesetzt werden.

 

LF 6) Es ist sachgerecht, in der Satzung festzulegen, daß Grundstücke, die an mehreren Straßen angrenzen, zu allen Straßen in vollem Umfang straßenreinigungsgebührenpflichtig sind, wobei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke ausgenommen werden können, wenn sie zu der Straße, die die höchste Gebühr erbringt, straßenreinigungsgebührenpflichtig bleiben und der durch die Vergünstigung eintretende Einnahmeausfall von der Gemeinde getragen wird (wie Urteil des 2.Senats vom 16.09.85 - 2_R_49/85 -, aaO).

 

LF 7) Es kann nicht beanstandet werden, Anliegergrundstücke, die an einem zu einem Hinterliegergrundstück führenden Weg liegen, wie ein Hinterliegergrundstück zur Straßenreinigungsgebühr zu veranlagen, sofern der dadurch verursachte Einnahmeausfall von der Gemeinde getragen wird.

§§§


87.027 Sozialleistungen
 
  • OVG Saarl, B, 11.05.87, - 1_W_97/87 -

  • SKZ_87,302/41 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_11 ff; BAföG_§_11 ff

 

1) Ob ein Anordnungsgrund besteht, ist vom Beschwerdegericht anhand der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Umstände festzustellen; das gilt auch für einen Antrag auf einstweilige Gewährung von laufenden Sozialleistungen mit der Folge, daß dann, wenn nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung der Anordnungsgrund entfallen ist, der Antrag nach § 123 VwGO zurückgewiesen werden muß.

 

2) Erweist sich ein Antrag auf einstweilige Gewährung von laufenden Sozialleistungen im Verfahren nach § 123 VwGO als begründet, so ist der Beginn der Leistungsgewährungspflicht in der Regel auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht des Eingangs des Antrags bei Gericht festzulegen; zu den Voraussetzungen für eine Durchbrechung dieser Regel.

§§§


87.028 Überleitungsanzeige
 
  • OVG Saarl, B, 21.05.87, - 1_W_1092/86 -

  • SKZ_87,278/25 (L)

  • BSHG_§_90

 

Eine Überleitungsanzeige ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch möglicherweise nicht besteht, sondern nur, wenn der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist.

§§§


87.029 Ausflugsgaststätte
 
  • OVG Saarl, U, 22.05.87, - 2_R_328/85 -

  • SKZ_87,277/17 (L)

  • BBauG_§_35 / BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1

 

1) Eine landwirtschaftliche Betätigung, die im wesentlichen die Haltung einiger Warmblutpferde sowie Ponys verschiedenster Rassen als Attraktion für die Besucher einer auf dem Anwesen befindlichen Ausflugsgaststätte umfaßt, stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 BBauG dar.

 

2) Zur Berücksichtigung von Plänen, auf einer - aufgegebenen - Hofstelle künftig einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen.

§§§


87.030 Hinterliegergrundstück
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.87, - 1_R_93/87 -

  • SKZ_87,276/10

  • SStrG_§_4 Abs.1 S.2 u.S.3, SStrG_§_53 Abs.1

 

1) Die gemeindliche Reinigungspflicht nach § 53 Abs.1 SStrG besteht für eine Straße, soweit sie innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des § 4 Abs.1 S.2 und S.3 SStrG verläuft, unabhängig davon, inwieweit sie befestigt oder im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellt ist.

 

2) Der Anlieger an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße bleibt ungeachtet etwaiger Hinterliegerregelungen straßenreinigungsgebührenfrei, solange die Gemeinde ihrer Reinigungspflicht in bezug auf das diesem Grundstück vorgelagerte Straßenteilstück dauernd nicht nachkommt.

§§§


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