| OVG Saarl, B, 29.05.87, - 3_W_280/87 -
SKZ_87,302/42 (L) VwGO_§_123 | Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Besetzung eines Dienstpostens untersagt werden soll, geht ins Leere, wenn der in Rede stehende Dienstposten - zwischenzeitlich - besetzt worden ist. |
§§§
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87.032 | Richtlinienabweichung |
| OVG Saarl, U, 01.06.87, - 3_R_124/84 - SKZ_87,300/29 (L) SBG_§_9, SBG_§_94 | 1) Ist das Verfahren der Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung von Beamten durch Verwaltungsvorschriften festgelegt, so gebietet der Gleichheitsgrundsatz, in einzelnen Fällen nicht abweichend zu verfahren; den Verwaltungsgerichten obliegt die Prüfung, ob die Beurteilungsrichtlinien gleichmäßig eingehalten worden sind. |
| 2) Wird der in den Beurteilungsrichtlinien zum Ausdruck gebrachte Bewertungsmaßstab nachträglich durch eine von dem Dienstherrn gebilligte Handhabung geändert, so gebietet der Gleichheitsgrundsatz eine gleichmäßige Anwendung dieses geänderten Maßstabs. |
§§§
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87.033 | Stellplatzablösebetrag |
| OVG Saarl, U, 12.06.87, - 2_R_236/85 - AS_22,78 -83 = SKZ_89,40 -42 = UPR_89,199 = JURIS (SL) L(74) LBO_§_67 Abs.7, LBO_§_76, LBO_§_77 Abs.7, LBO_§_96 Abs.2, KSVG_§_59 Abs.3, KSVG_§_62 | 1) Zur Herstellung von Stellplätzen und demzufolge zur Zahlung diesbezüglicher Ablösebeträge ist bei der Neuschaffung von verkehrsauslösenden baulichen Anlagen regelmäßig der Bauherr verpflichtet.
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| 2) Diese Verpflichtung endet weder mit der Fertigstellung der betreffenden baulichen Anlage noch mit ihrer Übernahme durch einen Rechtsnachfolger, die lediglich zu dessen Mithaftung führt und die Bauaufsichtsbehörde insoweit zur Schuldnerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. |
| 3) Die Aufforderung zur Zahlung der Stellplatzablösesumme ist nicht deswegen rechtswidrig, weil die empfangsberechtigte Gemeinde Stellplätze in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück nicht bereits hergestellt hat und auch noch nicht konkret plant. |
| 4) Der Verzicht einer Mittelstadt auf eine Stellplatzablösesumme von 206.150,-- DM gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. |
§§§
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87.034 | Stellplatzablösung |
| OVG Saarl, U, 12.06.87, - 2_R_247/85 - AS_22,83 -87 = SKZ_89,37 -40 = BRS_47_Nr.115 = BauR_88,194 = DÖV_89,730 -732 (SL) LBO_§_67 Abs.2, LBO_§_67 Abs.7, LBO_§_76, LBO_§_77 Abs.7, LBO_§_96 Abs.2 | 1) Zur Herstellung von Stellplätzen und demzufolge zur Zahlung diesbezüglicher Ablösebeträge ist bei der Neuschaffung von verkehrsauslösenden baulichen Anlagen regelmäßig der Bauherr verpflichtet. |
| 2) Übernimmt der Erwerber einer solchen Anlage im Kaufvertrag mit dem Bauherrn dessen Verpflichtung zur Zahlung der Ablösesumme, so kann ihn die Bauaufsichtsbehörde darauf durch Leistungsbescheid jedenfalls als Rechtsnachfolger des Bauherrn in Anspruch nehmen. |
§§§
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87.035 | Anschlußbebauung |
| OVG Saarl, U, 26.06.87, - 2_R_234/85 - SKZ_88,114/9 (L) BBauG_§_34, BBauG_§_35 Abs.2 | 1) Im Falle der Beplanung einer Fläche am Ortsrand fällt die Trennungslinie zwischen Innen- und Außenbereich grundsätzlich mit der "äußeren" Grenze des Bebauungsplanbereichs zusammen, es sei denn, die Grenzziehung ist durch die tatsächliche Entwicklung - wie etwa durch die Fortsetzung der Bebauung über das Plangebiet hinaus - überholt. |
| 2) Ein in der Nähe einer Siedlung verlaufender Waldrand stellt keine natürliche Begrenzung der Bebauung dar, daß die Fläche zwischen ihm und der letzten zur Ortslage gehörenden Anlage allein seinetwegen noch dem Innenbereich zuzuordnen wäre. Eine solche Fläche ist aber unter Umständen dann noch innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegend zu bewerten, wenn sie "bebauungsakzessorisch" - etwa als Hausgarten - genutzt wird. |
| 3) Weist die (beplante) Ortslage zum Außenbereich hin einen sinnvollen Abschluß mit klarer Linienführung auf, stellt sich ein jenseits dieser Grenze beabsichtigtes Vorhaben grundsätzlich als eine städtebaulich zu mißbilligende und deshalb nach § 35 Abs.2 BBauGB unzulässige Anschlußbebauung dar. |
§§§
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87.036 | Anderweitige Zuwegung |
| OVG Saarl, B, 03.07.87, - 1_R_103/87 - SKZ_88,113/4 (L) SStrG_§_53 Abs.3 Nr.3 | Die Anliegereigenschaft im Sinne der 1.Alternative des § 53 Abs.3 Nr.3 SStrG kann nur durch eine rechtmäßige und auf Dauer angelegte Beziehung zwischen Straße und Grundstück begründet werden, daher muß für die Reinigung einer bestimmten Straße dann keine Gebühr gezahlt werden, wenn ein Grundstück - bei Bestehen einer anderweitigen Zuwegung - von dieser Straße nur über eine illegal angelegte Zuwegung erreichbar ist. |
§§§
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87.037 | Prozeßvollmacht |
| OVG Saarl, U, 09.07.87, - 1_R_190/87 - SKZ_88,118/3 (L) VwGO_§_67 | 1) Die Frist zum Nachreichen einer Prozeßvollmacht muß nicht durch Beschluß bestimmt werden; es genügt ein Schreiben des beauftragten Richters. |
| 2) Wird eine vollmachtlos erhobene Klage durch Prozeßurteil als unzulässig verworfen, weil trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung keine Vollmacht für den Vertreter des Klägers vorgelegt worden ist, so kann dieser Mangel im Berufungsverfahren durch eine nunmehr eingereichte Prozeßvollmacht nicht rückwirkend geheilt werden (Anschluß an GemSenat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 17.04.84, BVerwGE_69,380 - DVBl_84,779 ). 3) In derartigen Fällen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter, diejenigen des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen. |
§§§
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87.038 | Hauptschule |
| SVerfGH, U, 14.07.87, - Lv_4/86 - AS_21,278 = SKZ_88,49 -58 = DÖV_88,124 -128 GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2, GG_Art.7, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28, GG_Art.33 Abs.5, GG_Art.80Abs.1, GG_Art.97, GG_Art.101 Abs.1; SVerf_Art.1, SVerf_Art.2, SVerf_Art.26, SVerf_Art.27, SVerf_Art.28, SVerf_Art.29, SVerf_Art.60, SVerf_Art.61, SVerf_Art.96 Abs.1, SVerf_Art.104, SVerf_Art.111; BVerfGG § 4 Abs.4; SL VGHG_§_2, VGHG_§_3, VGHG_§_4, VGHG_§_13 Abs.3, VGHG_§_13 Abs.4; SchoG_§_1, SchoG_§_3, SchoG_§_3a Abs.6, SchoG_§_3b Abs.1, SchoG_§_4, SchoG_§_5a, SchoG_§_9, SchoG_§_33 Abs.2, | LS 1 und 2 wie Urteil Vom 14.07.87 - Lv_3/86 - |
| 3) Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Landtages führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Gesetzes. |
| 4) Die Verfassung des Saarlandes steht der Einführung der Gesamtschule als weitere Regelschule nicht entgegen. |
| 5) Die in der Verfassung des Saarlandes enthaltene institutionelle Garantie für die Hauptschule wird durch die Einführung der Gesamtschule nicht verletzt, wenn bei der Errichtung einer neuen Gesamtschule gewährleistet ist, daß jederzeit eine Hauptschule in zumutbarer Weise erreicht werden kann. |
| 6) Zur Bedeutung des Parlamentsvorbehalts im Schulrecht. |
§§§
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87.039 | Volksbegehren |
| SVerfGH, U, 14.07.87, - Lv_3/86 - AS_21,249 = SKZ_88,58 -61 = NJW_87,3248 = NVwZ_88,51 (L) = DVBl_88,56 -59 DÖV_88,29 -32 GG_Art.97, GG_Art.99, GG_Art.100 Abs.1, GG_Art.101 Abs.1; SVerf_Art.65 Abs.2, SVerf_Art.96, SVerf_Art.97 Nr.4, SVerf_Art.99 Abs.3, SVerf_Art.100, SVerf_Art.111; VGHG_§_2 Abs.2, VGHG_§_2 Abs.6, VGHG_§_4 Abs.3, VGHG_§_9 Nr.9, VGHG_§_13 Abs.4, VGHG_§_50; VAbstG_§_2 Abs.2, VAbstG_§_3 Abs.2, VAbstG_§_5, VAbstG_§_12 Abs.1, VAbstG_§_14 Abs.1; SchoG_§_3 Abs.2, SchoG_§_3a Abs.6, SchoG_§_3b Abs.1, SchoG_§_9, SchoG_§_38 Abs.9 | 1) Die Vorschrift, daß Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes nach Ablauf ihrer sechsjährigen Amtszeit ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung ihres Nachfolgers fortführen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Befugnis zu zeitlich unbegrenzter Amtsfortführung; diese ist vielmehr nur für einen angemessenen Zeitraum zulässig, bei dessen Bemessung die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit für die Wahl von Verfassungsrichtern ebenso zu berücksichtigen ist wie sonstige einsichtige Gründe für die Verzögerung einer fälligen Neuwahl. |
| 2) Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes wird ohne Rücksicht auf eine etwaige Verzögerung der fälligen Neuwahl durch seinen Stellvertreter jedenfalls dann ersetzt, wenn dessen Amtszeit noch läuft. |
| 3) Zur Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist allein der Vertrauensmann der betreffenden Aktionsgemeinschaft berufen. |
| 4) Für die Übermittlung des Beschlusses der Regierung des Saarlandes betreffend die Nichtzulassung eines Volksbegehrens ist der Minister des Innern zuständig. |
| 5) Die Nichtzulassung eines Volksbegehrens kann vom Verfassungsgrichtshof auch aus Gründen gebilligt werden, die nicht Gegenstand der Ablehnungsentscheidung der Landesregierung waren. |
| 6) Die Befugis zur Behebung von Mängeln eines Volksbegehrens berechtigt den Vertrauensmann nicht dazu, ändernd oder berichtigend auch auf den Gegenstand des Begehrens einzuwirken; zulässig ist allenfalls die Richtigstellung von Formulierungen des betreffenden Gesetzentwurfs dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang von Entwurf, Begründung und sonstigem Inhalt des Zulassungsantrages ergibt, daß insoweit Redaktionsversehen vorliegen. |
| 7) Die Pflicht zu Begründung des vorgelegten Gesetzentwurfs soll die Betreiber eines Volksbegehrens zwingen, Inhalt und Tragweite der angestrebten Regelung so offenzulegen, daß jeder Abstimmungsberechtigte eindeutig erkennen kann, was seine Stimmabgabe oder deren Unterlassung bedeutet. |
| 8) Die Verfassung des Saarlandes behält die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt dem Volk nicht dergestalt vor, daß der parlamentarische Gesetzgeber vom Zugriff auf bestimmte Regelungsmaterien von vornherein oder wenigstens dann ausgeschlossen wäre, wenn sich das Volk ihrer einmal bemächtigt hat; der plebiszitären Gesetzgebung kommt im Verhältnis zur parlamentarischen Gesetzgebung auch ansonsten kein Vorrang zu. |
| 9) Ein Volksbegehren kann durch nachträgliche Änderungen der gesetzlichen Ausgangslage seine Grundlage verlieren und unzulässig werden. |
§§§
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87.040 | Uferlinie |
| OVG Saarl, U, 17.07.87, - 2_R_170/84 - SKZ_88,116/19 (L) SWG_§_3 Abs.3 S.3, SWG_§_5 Abs.2, SWG_§_63 Abs.1 S.3, SWG_§_78 | 1) Die Grenze des Graswuchses im Sinne von § 3 Abs.3 SWG, die mangels anderweitiger Feststellbarkeit der Uferlinie (§§ 5 Abs.2, § 3 Abs.3 S.1 u. S.2 SWG) maßgebend dafür ist, ob ein an einem Wasserlauf geplantes Gebäude den nach § 63 Abs.1 S.3 SWG zu fordernden Gewässerabstand einhält, ist nicht nach den Verhältnissen eines oder einzelner Jahre, sondern nach dem Ergebnis mehrjähriger Beobachtungen zu bestimmen. |
| 2) Soweit die wasserrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen in Gewässernähe zur Rede steht, ist § 78 SWG neben § 63 Abs.1 S.3 SWG als Beurteilungsgrundlage einschlägig. |
| 3) Zur Zulässigkeit einer baulichen Anlage nach § 78 SWG.
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§§§
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87.041 | Unzuständiges Gericht |
| OVG Saarl, B, 07.08.87, - 3_W_815/87 - SKZ_88,118/34 (L) VwGO_§_60, VwGO_§_74, VwGO_§_81 | 1) Ein versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingelegter Rechtsbehelf wahrt nicht die Rechtsmittelfrist. |
| 2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet auch aus, wenn das Verschulden des Beteiligten nur mitursächlich dafür war, daß die Frist versäumt wurde. |
§§§
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87.042 | Alte Grabnutzungsrechte |
| OVG Saarl, U, 07.08.87, - 2_R_124/87 - SKZ_88,118/33 (L) = AS_21,398 VwGO_§_40 | LF: Für Streitigkeiten, die sogenannte "alte" Grabbenutzungsrechte zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Derartige Rechte haben, selbst wenn sie nach dem im Zeitpunkt ihrer Begründung herrschenden Rechtsverständnis privatrechtlicher Natur gewesen sein sollten, an der Entwicklung der Rechtsordnung teilgenommen; bei ihnen handelt es sich nach der heutigem Verständnis entsprechenden Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, und zwar um Sondernutzungen der in Form öffentlicher Anstalten organisierten Friedhöfe. |
§§§
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87.043 | Erlaubnis-vorläufige |
| OVG Saarl, B, 07.08.87, - 1_W_314/87 - SKZ_88,118/29 (L) GastG_§_11 | Liegen Einwände von einigem Gewicht gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vor, so besteht auch unter Berücksichtigung des Interesses an Betriebskontinuität keine Pflicht zur Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis.
|
§§§
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87.044 | Alte Grabnutzungsrechte |
| OVG Saarl, U, 07.08.87, - 2_R_124/87 - AS_21,398 = SKZ_88,113/2 (L) Friedhofssatzung | 1) "Alte" Grabnutzungsrechte haben, selbst wenn sie nach dem im Zeitpunkt ihrer Begründung herrschenden Rechtsverständnis privatrechtlicher Natur gewesen sein sollten, an der Entwicklung der Rechtsordnung teilgenommen; bei ihnen handelt es sich nach der heutigem Verständnis entsprechenden Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht um öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, und zwar um Sondernutzungen der in Form öffentlicher Anstalten organisierten Friedhöfe. |
| 2) Alte, auf unbeschränkte Zeit oder auf Friedhofsdauer eingeräumte Grabbenutzungsrechte sind nicht unabänderlich, sondern können - in den durch Anstaltszweck und Wesenskern dieser Rechte gezogenen Grenzen - durch Änderungen der Friedhofssatzung einer neuen abweichenden Regelung unterworfen und insbesondere in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden. |
| 3) Zur Frage, ob eine nachträgliche Einschränkung "alter" Grabbenutzungsrechte eine ausdrückliche Regelung in der neuen Friedhofssatzung voraussetzt. |
| 4) Eine Neuregelung, die den Übergang des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab auch auf nicht zur Familie gehörende Dritte ermöglicht, ist unbedenklich, da durch sie die Dispositionsbefugnisse der derzeitigen Rechtsinhaber nur erweitert werden. |
§§§
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87.045 | Einkommensanrechnung |
| OVG Saarl, B, 17.08.87, - 1_W_869/87 - SKZ_88,117/22 (L) BSHG_§_11 | Die Anrechnung von Einkommen eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf eines anderen Mitglieds ist erst dann statthaft, wenn das Einkommen die Grenze des Eigenbedarfs des Einkommensbeziehers übersteigt. |
§§§
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87.046 | Bebauungsplan |
| OVG Saarl, B, 16.09.87, - 1_W_944/87 - SKZ_88,114/10 (L) BBauG_§_9 | 1) § 9 BBauG 76 / 79 ermächtigt den Satzungsgeber nicht, die Grenzen neugeschaffener Baugrundstücke oder ihre maximale Größe und Tiefe im Bebauungsplan festzusetzen. |
| 2) Rechtsverbindliche Regelungen eines Bebauungsplanes, die dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks die Befugnis verleihen zu verhindern, daß ein gemeindeeigenes Nachbargrundstück an einen Dritten veräußert wird, scheiden daher von vorneherein aus. |
§§§
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87.047 | Baugenehmigung |
| OVG Saarl, B, 16.09.87, - 2_W_880/87 - SKZ_88,118/35 (L) VwGO_§_80; LBO_§_96 | 1) Ein Rechtsschutzinteresse eines Nachbarn für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines von ihm gegen eine Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs ist auch dann anzuerkennen, wenn das streitige Vorhaben bereits fertiggestellt ist, da auch die rechtmäßige Aufnahme der Nutzung eine unanfechtbare oder zumindest für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung voraussetzt. |
| 2) Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines gegen eine Baugenehmigung eingelegten Nachbarrechtsbehelfs hat eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine möglicherweise von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung. |
§§§
|
87.048 | Nutzungsverbot |
| OVG Saarl, B, 16.09.87, - 2_W_909/87 - SKZ_88,115/17 (L) LBO_§_104; GG_Art.3 | Ein Nutzungsverbot, mit dem als Reaktion auf das formell baurechtswidrige Handeln des Betroffenen die Zeitspanne bis zu einer abschließenden Entscheidung über die hinsichtlich der gleichen Anlage ergangene Beseitigungsanordnung überbrückt werden soll, verstößt regelmäßig nicht gegen das sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Verbot eines Nebeneinanders von Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung; allerdings ist das aus Art.3 GG herzuleitende Willkürverbot zu beachten, wenn die Behörde in der unmittelbaren Nachbarschaft vergleichbare Anlagen genehmigt hat und gegen ähnliche, gleichfalls formell illegale Gebäude bisher nicht eingeschritten ist. |
§§§
|
87.049 | Haltestellenfestsetzung |
| OVG Saarl, U, 18.09.87, - 2_R_168/84 - SKZ_88,116/21 (L) StVO_§_12 Abs.3, StVO_§_12 Abs.4, StVO_§_20 Abs.1, StVO_§_20 Abs.3, StVO_§_41, StVO_§_45 Abs.3; BOKraft_§_32; SL VwVfG_§_48, VwVfG_§_49 | 1) Die Festsetzung einer Haltestelle ist als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung einzustufen, da das betreffende Verkehrszeichen unter den Vorschriftszeichen des § 41 StVO aufgeführt ist, ein Parkverbot begründet (§ 12 Abs.3 und 4 StVO) und anderen Verkehrsteilnehmern besondere Verhaltenspflichten auferlegt (§ 20 Abs.1 + Abs.3 StVO); darüber hinaus wird mit einer derartigen Maßnahme gleichzeitig eine Regelung in bezug auf die anliegenden Grundstücke getroffen, indem diese mit der Pflicht einer Duldung der von der Haltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen "belastet" werden. |
| 2) Hat eine Haltestellenfestsetzung gegenüber Anliegern Bestandskraft erlangt, so können sie die Rückgängigmachung dieser Maßnahme nur im Wege eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) erreichen. |
| 3) Nimmt die Behörde das Verfahren auf Antrag eines Betroffenen zwar wieder auf, entscheidet aber in der Sache ablehnend, so kann die Aufhebung der Haltestellenfestsetzung nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden. |
| 4) Ungeachtet der Frage, ob sich die Aufhebung einer Haltestellenfestsetzung nach § 45 Abs.3 StVO oder nach den §§ 48, 49 SVwVfG richtet, hat der Betroffene nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Aufhebungscntscheidung nicht ausschließlich in einer die sie begehrenden Anlieger begünstigenden Wirkung erschöpft, sondern gleichzeitig dazu führt, daß die von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Belange und/oder die Interessen anderer Anlieger berührt werden. 5) Ebenso wie bei einer Entscheidung über die Neufestsetzung einer Haltestelle sind in den Fällen, in denen über die Aufhebung einer derartigen Maßnahme zu befinden ist, bei der Ermessensbetätigung außer den Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 32 BOKraft) sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des sonstigen Straßenverkehrs auch die privaten Belange der von den Auswirkungen der Haltestelle betroffenen Anlieger zu berücksichtigen. |
§§§
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87.050 | Straße-Gemeingebrauch |
| OVG Saarl, B, 21.09.87, - 1_W_883/87 - SKZ_88,116/20 (L) = SKZ_88,286 -288 SStrG_§_8, SStrG_§_14, SStrG_§_17; GG_Art.14, GG_Art.2, GG_Art.3 | 1) Es ist rechtswidrig, wenn eine Behörde den Gemeingebrauch an einer Straße ohne Einziehungsverfügung oder andere Grundlage nur faktisch unterbindet. |
| 2) Gegen ein derartiges Vorgehen steht dem Anlieger ein Abwehrrecht entweder aufgrund des durch Art.14 GG geschützten Anliegergebrauchs oder aufgrund des durch die Art.2, Art.3 GG geschützten Gemeingebrauchs zu. |
§§§
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87.051 | Bauvoranfrage |
| OVG Saarl, U, 25.09.87, - 2_R_150/84 - AS_22,87 -91 = UPR_89,199 = DÖV_89,687/103 (L) (SL) LBO_§_92 Abs.1 S 1, LBO_§_96 Abs.1 S 1; WaStrG_§_15 Abs.1 | 1) Auch eine gesetzlich nicht befristete Veränderungssperre - hier für den Saarausbau - darf einem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, wenn der Sicherungszweck insgesamt entfallen ist oder das Festhalten an der gesicherten Planung gerade in den Punkten rechtsmißbräuchlich ist, die für jenes Vorhaben von Bedeutung sind. |
| 2) Was Gegenstand einer Bauvoranfrage und damit regelmäßig zugleich Inhalt eines darauf ohne Einschränkung ergehenden positiven Vorbescheids ist, bestimmt grundsätzlich der Antragsteller; geschieht das nicht ausdrücklich, so ist über all das zu entscheiden, was die eingereichten Unterlagen erkennbar an öffentlich-rechtlichen Zweifelsfragen aufwerfen. |
| 3) Innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens bindet ein rechtswirksamer Vorbescheid die Bauaufsichtsbehörde auch dann, wenn sie die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu Unrecht angenommen hat; ob sie insoweit in den Einzelheiten uneingeschränkt regelungsbefugt war oder ansonsten eine Vorschrift falsch angewandt hat, ist ohne Belang. |
§§§
|
87.052 | Sperrzeitverkürzung |
| OVG Saarl, B, 07.10.87, - 1_W_281/87 - SKZ_88,118/30 (L) GastG_§_18 | Der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes verpflichtet auch nach langjähriger Sperrzeitverkürzung nicht zu einer Fortsetzung dieser Entscheidungspraxis. |
§§§
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87.053 | Empfindlichkeit |
| OVG Saarl, U, 15.10.87, - 1_R_93/85 - SKZ_88,114/8 (L) BImSchG_§_5 Nr.1 | Das Schutzprinzip des § 5 Nr.1 BImSchG stellt - unter Inkaufnahme von Restrisiken - Duldungsgrenzen auf; Immissionen unterhalb geltender Grenzwerte hat der Nachbar grundsätzlich hinzunehmen, Immissionen oberhalb dieser Grenzen kann er mit Hilfe der Verwaltungsgerichte unterbinden. Auf eine besondere Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit des Nachbarn kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
|
§§§
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87.054 | Rücksichtnahmegebot |
| OVG Saarl, B, 23.10.87, - 2_R_350/85 - SKZ_88,114/11 (L) BauGB_§_34 Abs.3 | Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch Bestandteil der Regelung des § 34 Abs.3 BauGB. |
§§§
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87.055 | Lagerhalle |
| OVG Saarl, U, 23.10.87, - 2_R_350/85 - SKZ_88,115/12 (L) BBauG / BauGB_§_34 | Eine Lagerhalle einer Kartoffelgroßhandlung unmittelbar hinter dem Hausgarten eines Wohngrundstücks in einem durch Wohnhäuser, eine Schule mit Sporthalle und eine Milchsammelstelle geprägten Gebiet fügt sich mangels Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht im Sinne von § 34 Abs.1 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung des Betriebsgrundstücks ein. |
§§§
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87.056 | B-Plan-Genehmigung |
| OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - SKZ_88,115/14 (L) BBauG / BauGB_§_6, BauGB_§_11 | 1) Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Plangenehmigung nach den §§ 6, 11 BBauG ist für die Abwägungskontrolle grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend.
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| 2) Im Rahmen derartiger Verfahren müssen jedoch zu Lasten der Genehmigungsfähigkeit des Bauleitplanes solche Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden, die im Zeitraum zwischen der Beschlußfassung des Gemeinderates und der gerichtlichen Entscheidung die Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses entfallen lassen. |
§§§
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87.057 | Waldschutz-Belange |
| OVG Saarl, U, 30.10.87, - 2_R_112/86 - SKZ_88,115/13 (L) BBauG / BauGB_§_1 Abs.6 u.7; ROPrS-AT_Nr.59 | 1) Bei der Abwägung nach § 1 Abs.7 BBauG / § 1 Abs.6 BauGB ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der einzustellenden Belange auszugehen, es sei denn, normative Bewertungen mäßen einem Gesichtspunkt ein besonderes Gewicht zu.
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| 2) Die landesplanerische Aussage der Ziffer 59 ROPrS-AT, wonach der Wald besonders zu schützen ist und vor allem in Verdichtungsgebieten für bauliche Zwecke nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Gemeinwohl es dringend erfordert, enthält ohne Rücksicht darauf eine solche Gewichtungsvorgabe, daß die Gemeinden oder ihre Zusammenschlüsse nicht an der Formulierung dieses Grundsatzes beteiligt waren. |
| 3) Der sich aus naturschutz- und waldrechtlichen Bestimmungen ergebende Belang des Waldschutzes ist unter Berücksichtigung der konkreten Planungssituation zu aktualisieren und kann unter diesem Blickwinkel ebenfalls den Charakter eines die Abwägung steuernden Planungsleitsatzes erlangen. |
| 4) Kommt dem Belang des Waldschutzes kraft normativer Vorgaben ein erhöhtes Gewicht zu, kann die Ermöglichung der Waldinanspruchnahme für gewerbliche Zwecke durch eine entsprechende Flächennutzungsplanausweisung "auf Vorrat" ungeachtet dessen im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, daß sich die planende Gemeinde zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bereit erklärt. |
§§§
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87.058 | Vollstreckung |
| OVG Saarl, B, 09.11.87, - 3_W_985/87 - SKZ_88,118/37 (L) VwGO_§_123 Abs.3, VwGO_§_172; ZPO_§_929 Abs.2 | Kommt eine Behörde der in einer einstweiligen Anordnung enthaltenen Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so ist der Antragsteller im Hinblick auf den gemäß § 123 Abs.3 VwGO entsprechend geltenden § 929 Abs.2 ZPO gehalten, innerhalb eine Monats nach Zustellung der einstweiligen Anordnung deren Vollstreckung zu betreiben. |
§§§
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87.059 | Beurlaubung |
| OVG Saarl, B, 09.11.87, - 3_W_997/87 - SKZ_87,119/39 (L) GKG_§_13 Abs.1 S.2, GKG_§_20; SBG_§_95 Abs.1 Nr.2 | Bei dem Begehren einer Beamtin, den Dienstherrn zu verpflichten, sie gemäß § 95 Abs.1 Nr.2 SBG ohne Dienstbezüge zu beurlauben, beträgt der Streitwert im Regelfall mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach § 13 Abs.1 S.2 GKG sowohl für das Klageverfahren als auch für ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 6 000 DM. |
§§§
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87.060 | Kläranlage |
| VG Saarl, U, 10.11.87, - 3_K_33/83 - SKZ_88,40 -41 AVG_§_12; AVS BeitragsO_§_4 Abs.1 | Zur Festsetzung des auf eine Kläranlage bezogenen Beitragsverhältnisses durch den AVS. |
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