| OVG Saarl, U, 20.11.87, - 1_R_207/86 -
SKZ_87,116/18 (L) LBO_§_67 Abs.9; RGaO_§_11 Abs.1 S.1; VDI_2058; TA-Lärm | 1) Ob ein Stellplatzvorhaben unzumutbare Störungen im Sinne von § 67 Abs.9 LBO hervorruft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; insbesondere kommt es auf Art und Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks und seiner Umgebung an wie auch auf Standort, Anordnung, Zahl und Benutzung der geplanten Stellplätze sowie auf Lage und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen Verkehrsraum. |
| 2) Die TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 sind zur Ermittlung der Störwirkung von Garagen und Stellplätzen ungeeignet. |
| 3) Eine auf dem Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.07.48 (Amtsbl.S.1198) beruhende Ausweisung einer Garagenbaufläche steht unter dem Vorbehalt des § 11 Abs.1 S.1 RGaO, daß Einstellplätze und Garagen ihre Umgebung nicht erheblich stören dürfen. |
| 4) Zur Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 36 teilweise überdachten Stellplätzen im Innern eines durch Straßenverkehrslärm, eine vorhandene Garagenzeile und das Geläut einer Pfarrkirche vorbelasteten Wohnbaublocks. |
§§§
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87.062 | Personalratsmitglied |
| VG Saarl, E, 24.11.87, - 3_K_183/84 - ZBR 88,397 -398 <1978> BLV_§_40, BLV_§_41; (Bu) PersVG_§_46 Abs.3 S 3, PersVG_§_46 Abs.4 | 1) In Bezug auf einen Beamten, der als Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt worden ist, kann hinsichtlich des Freistellungszeitraum keine dienstliche Beurteilung abgegeben werden.
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| 2) Beförderungsentscheidung hinsichtlich eines solchen Beamten sind nicht nur auf Grundlage (früherer) dienstlicher Beurteilungen, sondern aufgrund einer sog "fiktiven Laufbahnnachzeichnung" zu treffen. |
§§§
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87.063 | Verbrauchermarkt |
| OVG Saarl, B, 16.12.87, - 2_W_1019/87 - SKZ_88,115/15 (L) BBauG / BauGB_§_30; BauNVO_§_7,_§_11; GG_Art.28; SVerf_Art.117, SVerf_Art.118 | Eine Gemeinde kann gegenüber der Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet einer benachbarten Mittelstadt nicht erfolgreich einwenden,
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| a) das Vorhaben entziehe ihrem Einzelhandel Kunden aus dritten Gemeinden, wenn ihr in bezug auf diese Gemeinden nach dem System der zentralörtlichen Gliederung keinerlei Versorgungsfunktion zukommt, |
| b) das Vorhaben ziehe Kaufkraft aus ihrem Gemeindegebiet ab, bedrohe die Existenz der örtlichen Einzelhandelsbetriebe und gefährde die Versorgung ihrer (nicht motorisierten) Bevölkerung, wenn sie selbst über das ihr nach dem System der zentralörtlichen Gliederung "zukommende" Ausmaß hinaus großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb ihres Ortszentrums angesiedelt und durch Herstellung ihres Einvernehmens die Voraussetzungen für die Errichtung weiterer derartiger Vorhaben geschaffen hat, |
| c) das Vorhaben führe zu einer Überlastung der durch ihr Gemeindegebiet führenden Bundes- und Landstraßen, wenn sie insoweit nicht Baulastträger ist,
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| d) das Vorhaben vereitele Bemühungen um die Sanierung ihres Ortszentrums, wenn die Sanierungsplanung in der Zeit, als der der Erteilung der streitigen Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan aufgestellt wurde, noch in keiner Weise konkretisiert war. |
§§§
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87.064 | Ausbildungsförderung |
| OVG Saarl, U, 17.12.87, - 1_R_154/86 - SKZ_88,117/28 (L) BAföG_§_25 Abs.4, BAföG_§_24 Abs.3 S.3 | Soweit § 25 Abs.4 BAföG die Berücksichtigung einer unbilligen Härte von einem besonderen Antrag abhängig macht, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, gilt dies - ebenso wie im Falle der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 24 Abs.3 S.3 BAföG - uneingeschränkt nur dann, wenn der Auszubildende aus einer ihm vor Ende des Bewilligungszeitraumes zugegangenen abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag hat erkennen können, ob und in welchem Umfang Einkommen seiner Eltern auf den Bedarf anzurechnen ist und deshalb der Bewilligung von Ausbildungsförderung entgegensteht. |
§§§
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87.065 | Böschung |
| OVG Saarl, B, 21.12.87, - 1_W_989/87 - SKZ_87,114/7 (L) BBauG / BauGB_§_133 Abs.1 | Erstreckt sich zwischen dem Gehweg einer Anbaustraße und einem Grundstück eine zur Straße gehörende Böschung, so ist das Grundstück erst dann im Sinne des § 133 Abs.1 BBauG erschlossen, wenn kein Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art mehr besteht, über die Böschung an die Grundstücksgrenze heranzufahren; das setzt in der Regel voraus, daß die Böschung teilweise befestigt und ihre Inanspruchnahme als Zufahrt - je nach den Umständen- wirksam öffentlich-rechtlich erlaubt oder privatrechtlich gestattet ist ( Weiterführung der mit dem Urteil vom 30. 04.87 - 1_R_80/87 -, SKZ_87,275/8 (L), eingeleiteten Rechtsprechung ). |
§§§
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87.066 | Einkaufszentrum |
| OVG Saarl, B, 21.12.87, - 2_W_1020/87 - SKZ_88,115/16 (L) BBauG / BauGB_§_34 | Die Vergrößerung eines Einkaufszentrums von 4 500 m2 auf 11500 m2 kann auch dann Nachbarrechte des Eigentümers einer Wohnung in einem von dem Verbrauchermarkt 50 m entfernten Gebäude verletzen, wenn die Wohnanlage bereits erheblichen Vorbelastungen durch die bestehende Verkaufsstätte und sonstige Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. |
§§§
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87.067 | Gemeinnützige Arbeit |
| OVG Saarl, B, 21.12.87, - 1_W_1008/87 - SKZ_88,161 -163 = SKZ_87,117/26 (L) BSHG_§_19, BSHG_§_25; VwGO_§_80, VwGO_§_123 | 1) Bei der Heranziehung eines Sozialhilfeempfängers zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit handelt es sich um einen Verwaltungsakt. |
| 2) Erhebt ein Hilfesuchender gegen seine Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit Widerspruch, weil er die vorgesehene Arbeit für unzumutbar hält, und verweigert die Arbeit, so darf ihm die Sozialhilfe so lange nicht verweigert oder gekürzt werden, als dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt. |
| 3) Für das Begehren, den Träger der Sozialhilfe durch einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung ungekürzter Hilfe zu verpflichten, besteht ein Anordnungsgrund, wenn die Behörde die Hilfe davon abhängig macht, daß der Hilfesuchende bis auf weiteres werktäglich vier Stunden lang gemeinnützige und zusätzliche Arbeit leistet. |
| 4) Im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO ist bei Bestehen eines Anordnungsanspruchs Sozialhilfe in der Regel erst ab dem Ersten des Monats der gerichtlichen Entscheidung zuzubilligen. |
§§§
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