1988   (4)  
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88.091 Spielsalon
 
  • VG Saarl, U, 27.10.88, - 2_K_194/86 -

  • SKZ_89,18

  • BauGB_§_34; BauNVO_§_7

 

Zur Zulässigkeit eines Spielsalons im unbeplanten Innenbereich (Kerngebiet).

§§§


88.092 AmtsG-Vergleichsgericht
 
  • OVG Saarl, E, 27.10.88, - 1_R_194/86 -

  • JURIS

  • KO_§_71 Abs.1; VglO_§_115, VglO_§_121 Abs.2, VglO_§_2 Abs.1, VwGO_§_40 Abs.1

 

1) Maßnahmen des Amtsgerichts als Vergleichsgericht können nicht im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden, sondern durch das Landgericht im Zivilrechtsweg (§§ 2 Abs.1, 115, 121 Abs.2 VglO, 71 Abs.1 KO).

§§§


88.093 Versammlungsauflösung
 
  • OVG Saarl, U, 27.10.88, - 1_R_169/86 -

  • SKZ_89,110/19 (L)

  • VersammlG_§_15

 

1) Vor der Anwendung unmittelbaren polizeilichen Zwangs zur Auflösung einer Versammlung bedarf es einer vorherigen Auflösungserklärung.

 

2) Zur wirksamen Versammlungsauflösung nach § 15 VersammlG steht der Polizei jede Erklärungsform - etwa Lautsprechereinsatz, Verwendung von Textschildern und Textbändern - zur Verfügung mit Ausnahme des unmittelbaren Polizeizwangs.

§§§


88.094 Hausdurchsuchung
 
  • OVG Saarl, E, 03.11.88, - 1_W_547/88 -

  • JURIS

  • SVwVG_§_5

 

Eine gerichtliche Ermächtigung zur Hausdurchsuchung ist auch dann erforderlich, wenn gepfändete Sachen aus der Wohnung des Schuldners abgeholt werden sollen, um die Verwertung vorzunehmen. In einem solchen Fall ist die Erteilung der Ermächtigung nicht davon abhängig, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen; vielmehr genügt insoweit die Feststellung, daß die Pfändung wirksam erfolgt und ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist. Zur Beschränkung der Durchsuchungsermächtigung auf die Vollstreckung einzelner Forderungen (unentschieden).

§§§


88.095 Ablösevereinbarung
 
  • OVG Saarl, U, 03.11.88, - 1_R_83/87 -

  • SKZ_89,214 = SKZ_89,108/4 (L)

  • BBauG_§_133 Abs.3; VwVfG_§_2, VwVfG_§_60, VwVfG_§_95

 

1) Die in § 60 SVwVfG getroffene Regelung über die Anpassung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet auf Ablösungsvereinbarungen nach § 133 Abs.3 BBauG Anwendung; das gilt auch dann, wenn die Ablösung vor Inkrafttreten des § 60 SVwVfG vereinbart wurde, die Anpassung des Vertrages aber nach Inkrafttreten dieser Norm gefordert wird.

 

2) Zur Frage, ob einem Grundstückseigentümer das Festhalten an einer Ablösungsvereinbarung zugemutet werden kann, wenn sich rund 12 Jahre nach deren Abschluß bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge herausstellt, daß die Ablösung vor allem infolge einer durch die Verlängerung der Straße bedingten Vergrößerung des Abrechnungsgebietes und eines Zurückbleibens des tatsächlich entstandenen Erschließungsaufwands hinter der früheren Kalkulation den dem Grundstück zuzuordnenden Betrag um rund 50 % übersteigt - im konkreten Fall bejaht.

§§§


88.096 Umschulungsvertrag
 
  • VG Saarl, E, 07.11.88, - 1_K_246/87 -

  • EzB_BBiG_§_47_Nr.18

  • AFG_§_ 36, AFG_§_40, AFG_§_47 ; BBiG_§_1 Abs 1, BBiG_§_22, BBiG_§_31, BBiG_§_33, BBiG_§_47 Abs 1, BBiG_§_47 Abs 2, BBiG_§_47 Abs 4, GG_Art.3 Abs.1

 

1) Aus den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes läßt sich kein Anspruch auf Eintragung eines Umschulungsvertrages in das Verzeichnis herleiten. Ein Anspruch auf Eintragung eines Umschulungsvertrages ergibt sich auch nicht aus der Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen und auch nicht aus den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes. Ein solcher Eintragungsanspruch könnte sich letztlich nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 GG) ergeben (hier verneint).

 

2) Zur Frage der Eignung der Umschulungsstätte.

§§§


88.097 Echter Erschließungsvertrag
 
  • OVG Saarl, U, 07.11.88, - 1_R_322/87 -

  • SKZ_89,178 -181 = SKZ_89,108/5 (L) = DÖV_89,861 -863

  • BBauG_§_123, BBauG_§_127 ff; BGB_§_313

 

1) Ansprüche aus einem Erschließungsvertrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; dasselbe gilt für Erstattungsanspüche, die auf die Rückabwicklung eines als nichtig angesehenen Erschließungsvertrags gestützt werden.

 

2) Ein "echter" Erschließungsvertrag zeichnet sich dadurch aus, daß ein Unternehmer von der Gemeinde die Erschließung eines bestimmten Gebietes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernimmt und die fertiggestellten Erschließungsanlagen ohne Gegenleistung der Gemeinde überträgt; im Gegensatz dazu übernimmt beim sog Vorfinanzierungsvertrag der Unternehmer lediglich vorübergehend die Kosten der von ihm durchzuführenden Erschließung, erhält aber zu einem vertraglich festgelegten Termin seine Kosten von der Gemeinde erstattet.

 

3) Enthält ein Erschließungsvertrag die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung von Grundstücken, so bedarf er zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung; fehlt es daran, so wird der Vertrag seinem gesamten Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erfolgt sind.

 

4) Liegen in einem Gebiet, dessen Erschließung ein Unternehmer durch "echten" Erschließungsvertrag übernommen hat, Grundstücke Dritter, so ist es Sache des Unternehmers, mit diesen Fremdanliegern Vereinbarungen zu treffen, ob und gegebenenfalls in Welchem Umfang sich diese an den Kosten der Erschließung beteiligen; kommen entsprechende Vereinbarungen nicht zustande, so ist die Gemeinde nicht verpflichtet, dem Unternehmer den Teil des Erschließungsaufwandes zu erstatten, der bei einer Abrechnung nach Beitragserhebungsgrundsätzen den Fremdanliegergrundstücken zuzuordnen wäre.

 

5) Bei Abschluß und vollständiger Durchführung eines "echten" Erschließungsvertrages verbietet sich in dem betreffenden Gebiet jede Erschließungsbeitragserhebung.

§§§


88.098 Nachträgliche Anordnung
 
  • VG Saarl, U, 08.11.88, - 1_K_375/86 -

  • nicht veröffentlicht

  • BImSchG_§_17 Abs.1, BImSchG_§_20 Abs.2

 

LB: Wurde eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch nicht erteilt, so sind Anordnungen nach § 17 Abs.1 BImSchG grundsätzlich nicht möglich, sondern die Behörde hat nach § 20 Abs.2 BImSchG vorzugehen und die Stillegung oder Beseitigung der Anlage anzuordnen.

§§§


88.099 Anbaustraße
 
  • OVG Saarl, B, 10.11.88, - 1_W_463/88 -

  • SKZ_89,109/6 (L)

  • BBauG_§_127 Abs.2 Nr.1

 

1) Eine Straße ist im Verständnis des § 127 Abs. 2 Nr.1 BauGB zum Anbau bestimmt, wenn bei verallgemeinernder Betrachtung das angrenzende Gelände bebaubar oder sonst erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar ist; auf das Motiv, aus dem heraus sich die Gemeinde zum Bau der Straße entschlossen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

2) Die Eigenschaft einer Straße, zum Anbau bestimmt zu sein, muß nicht notwendig bereits zum Zeitpunkt der bautechnischen Herstellung der Straße vorliegen, sondern kann auch später durch Funktionswandel begründet werden; in einem derartigen Fall entsteht die Erschließungsbeitragspflicht mit dem Funktionswandel (entschieden für einen Fall, in dem eine Straße zunächst im Außenbereich verlief, dann aber durch ein Vorrücken der Innenbereichsbebauung zur Anbaustraße wurde).

§§§


88.100 Hilfsantrag in 2.Instanz
 
  • OVG Saarl, U, 14.11.88, - 2_R_374/86 -

  • SKZ_89,111/24 (L)

  • VwGO_§_42; BauGB_§_35

 

Ein in zweiter Instanz erstmals gestellter Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung für ein gegenüber dem in erster Linie weiterverfolgten Bauantrag geändertes Bauvorhaben - hier: Wegfall des Kamins für den Aufenthaltsraum eines Außenbereichsbaus - ist unzulässig.

§§§


88.101 Prozeßbevollmächtigter
 
  • OVG Saarl, B, 17.11.88, - 1_W_423/88 -

  • SKZ_89,111/25 (L)

  • VwGO_§_67; RBerG_Art.1_§_7

 

1) Das Gericht ist zumindest befugt, wenn nicht sogar verpflichtet, einen Prozeßbevollmächtigten, dessen Tätigwerden gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, vom Verfahren auszuschließen.

§§§


88.102 Anordnungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.88, - 1_W_520/88 -

  • SKZ_89,112/29 (L)

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.4; VwGO_§_123

 

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO) im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet aus, weil in diesem Verfahren zulässigerweise nicht über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts gestritten wird, sondern nur über die Regelung eines vorläufigen Zustandes.

§§§


88.103 Neue Beweismittel
 
  • OVG Saarl, B, 21.11.88, - 1_W_297/88 -

  • SKZ_89,108/2 (L)

  • VwVfG_§_51

 

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das neue Beweismittel ausschließlich einen neuen Tatsachenvortrag stützt, der zumutbarerweise schon im ursprünglichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

§§§


88.104 Pflegerbestellung
 
  • OVG Saarl, E, 22.11.88, - 1_W_498/88 -

  • JURIS

  • VwGO_§_62; BGB_§_1910

 

Ist für eine Person ein Pfleger nach § 1910 BGB bestellt, ist sie im Verwaltungsgerichtsprozeß (nur) solange prozeßfähig, bis der Pfleger in den Prozeß eintritt.

§§§


88.105 Studium
 
  • OVG Saarl, E, 24.11.88, - 1_R_198/87 -

  • JURIS

  • KOVAnpG BeamtVG_§_27 Abs.1 S.2

 

Bei einem Universitätsstudium, das nach einem den Zugang zu wissenschaftlichen Hochschulen erstmals vermittelnden Fachhochschulabschluß aufgenommen wird, kann es sich um eine angemessene Ausbildung im Sinne von § 27 Abs.1 S.2 BeamtVG handeln (hier bejaht für ein Universitätsstudium der Fachrichtung Soziologie im Anschluß an ein Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule).

§§§


88.106 Erhöhter Kniestock
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.88, - 2_R_165/86 -

  • SKZ_89,109/10 (L)

  • SL LBO_§_96

 

Auch geringfügige Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen führen im Regelfall zur formellen Illegalität des betreffenden Vorhabens (hier: Errichtung eines Kniestockes mit einer das genehmigte Maß um 12 cm überschreitenden Höhe).

§§§


88.107 KFZ-Abschleppfall
 
  • OVG Saarl, B, 07.12.88, - 1_R_171/87 -

  • SKZ_89,110/18 (L)

  • PVG_§_55 Abs.5 S.1

 

In "Abschleppfällen" (betreffend verbotswidrig abgestellte Autos) kann die Polizei rechtmäßig den Halter als Zustandsstörer zur Erstattung der Abschleppkosten heranziehen, wenn dieser seinerseits keine Angaben über den - unbekannten - Fahrer als Verhaltensstörer macht; zu umfangreichen Ermittlungen ist die Polizei in diesem Fall nicht verpflichtet.

§§§


88.108 Beigeladenenkosten
 
  • OVG Saarl, B, 07.12.88, - 2_W_460/88 -

  • SKZ_89,112/31 (L)

  • VwGO_§_162 Abs.3

 

Hat der in einem baurechtlichen Nachbarstreit notwendig beigeladene Bauherr keinen Sachantrag gestellt, so entspricht ein Kostenausspruch nach § 162 Abs.3 VwGO zu seinen Gunsten jedenfalls dann nicht der Billigkeit im Sinne dieser Bestimmung, wenn es ihm lediglich darum geht, auf diese Weise die Erstattung seiner Aufwendungen im Widerspruchsverfahren zu erlangen, an dem er ebenfalls in der Rolle des Beigeladenen beteiligt war.

§§§


88.109 Anwaltskosten
 
  • OVG Saarl, E, 07.12.88, - 1_R_138/88 -

  • JURIS

  • VwVfG_§_80; GG_Art.3

 

1) Ein Anspruch des in einem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgreichen Einwendungsführers auf Erstattung seiner Aufwendungen (hier: Anwaltskosten) kann nicht unmittelbar aus § 80 VwVfG hergeleitet werden; für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ist ebenfalls kein Raum.

 

2) Weder das Gebot der prozessualen Waffengleichheit noch Art.3 GG gebieten es, dem in einem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgreichen Einwendungsführer einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen zuzubilligen.

§§§


88.110 Feststellender VA
 
  • OVG Saarl, E, 08.12.88, - 1_R_430/86 -

  • JURIS

  • BImSchG_§_12; VwVfG_§_28 Abs 1, VwVfG_§_46

 

1) Es bleibt offen, ob ein feststellender Verwaltungsakt über den Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf § 12 BImSchG gestützt werden kann.

 

2) Für einen solchen feststellenden Verwaltungsakt gilt die Anhörungspflicht des § 28 Abs 1 SVwVfG.

 

3) Die Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 SVwVfG greift nicht zur Aufrechterhaltung eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes ein.

§§§


88.111 BImSchG-Untersagung
 
  • OVG Saarl, E, 08.12.88, - 1_R_247/87 -

  • JURIS

  • BImSchG_§_20 Abs.1; VwGO_§_113 Abs.1 S.4

 

JOS 1) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Unternehmens - bezogen auf eine erledigte immissionsschutzrechtliche Untersagung - kann bejaht werden, wenn das Unternehmen im Hinblick auf einen von der Behörde angenommenen erheblichen "Umweltverstoß" in der Öffentlichkeit als "Umweltverschmutzer" dargestellt wird (im konkreten Fall bejaht).

 

JOS 2) Das der Behörde nach § 20 Abs.1 BImSchG zustehende Untersagungsermessen bei Auflagenverstößen läßt abgesehen von dem Fall geringfügiger Zuwiderhandlungen in der Regel nur eine Untersagung zu.

§§§


88.112 Terassenüberdachung
 
  • OVG Saarl, E, 09.12.88, - 2_R_235/86 -

  • JURIS

  • SL LBO_§_104 Abs 1,LBO_§_2 Abs 3, LBO_§_7 Abs 4, LBO_§_7 Abs.8, LBO_§_95

 

1) Eine körperliche Behinderung des Bauherrn rechtfertigt nicht die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Dispensvorschriften.

 

2) Steht eine bauliche Anlage nur teilweise im Bauwich, ist das Verlangen, sie wegen dieser Gesetzesverletzung insgesamt zu beseitigen, jedenfalls dann nicht fehlerhaft, wenn sie eine technisch-konstruktive Einheit bildet, die ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen nicht in dem erforderlichen Grenzabstand teilweise erhalten werden kann. Keine Ermessensfreiheit beim Einschreiten gegen eine bauliche Anlage, die gegen eine nachbarschützende Norm verstößt.

 

3) Eine nach hinten offene Terrassenüberdachung an der Rückfront eines Wohnhauses unterliegt als Anbau an dieses Gebäude grundsätzlich den Grenzabstandsbestimmungen. Von einer Reihenhausbebauung geht regelmäßig kein Zwang zur Grenzbebauung im dahinterliegenden Grundstücksbereich aus (Fortführung von - 2_R_118/82 - vom 29.09.83, AS_18,253 = SKZ_84,150 = DÖV_84,861 Nr.173 ).

§§§


88.113 Reparatur- und Pflegehalle
 
  • OVG Saarl, U, 09.12.88, - 2_R_196/86 -

  • SKZ_89,109/8 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.3, BauGB_§_35 Abs.4 S.1 Nr.6

 

1) Eine für einen Abfalltransportbetrieb geplante Reparatur- und Pflegehalle, die in dem etwa 260 m breiten Raum zwischen zwei Wohnstraßen auf dem Gelände eines ehemaligen Betonwerkes errichtet werden soll, ist bei Zuordnung der Baustelle zum Außenbereich wegen Verstoßes gegen das Zersiedlungsverbot und bei Innenbereichslage unter dem Gesichtspunkt der Hinterlandbebauung unzulässig.

 

2) Für die Beurteilung einer Betriebserweiterung als im Sinne von § 35 Abs. 4 S.1 Nr.6 BauGB angemessen kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Inhaber eines dem Gewerbebetrieb vergleichbaren Unternehmens unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Vorhaben - so wie geplant - durchführen würde.

 

3) Zur Auslegung des Begriffs der städtebaulichen Vertretbarkeit im Sinne von § 34 Abs.3 BauGB.

§§§


88.114 Ingenieurbüroskosten
 
  • OVG Saarl, U, 12.12.88, - 1_R_85/87 -

  • SKZ_89,109/7 (L)

  • BBauG_§_127, BBauG_§_128 , BBauG_§_129, BBauG_§_133, BBauG_§_180; BauGB_§_133 Abs.3 S.2; AO_§_46

 

1) Wird eine vorhandene Erschließungsanlage (§ 180 Abs.2 BBauG) in verschiedene Richtungen um Teilstrecken verlängert, die untereinander nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, handelt es sich bei den Neubaustrecken jeweils um selbständige Anlagen.

 

2) Bedient sich eine Gemeinde wegen ihrer begrenzten personellen Möglichkeiten bei der Planung einer Anbaustraße der Ausschreibung und Überwachung der Straßenbauarbeiten sowie der Rechnungskontrolle eines Ingenieurbüros, so gehört das dafür zu zahlende Honorar zum erschließungsbeitragsfähigen Aufwand. Ebenso zählen dazu die Kosten, die durch Arbeiten entstehen, die im Zuge der Anbindung einer neuen Anbaustraße im Bereich einer alten Straße durchgeführt werden müssen.

 

3) Die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Teils des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes richtet sich nach der Satzung, die zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht; daran ändert sich nichts, wenn früher eine Vorausleistung angefordert worden war und das damals maßgebliche Ortsrecht einen höheren Gemeindeanteil vorsah.

 

4) Die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung einer Vorausleistung wegen eines Wechsels im Grundstückseigentum ist der Gemeinde gegenüber jedenfalls dann unwirksam, wenn die Abtretung nur von dem neuen Eigentümer behauptet wird, der frühere Eigentümer dem aber widerspricht; in einem solchen Fall kann die Gemeinde mit befreiender Wirkung an den früheren Eigentümer zahlen.

 

5) § 133 Abs.3 Satz 2 BauGB findet lediglich dann Anwendung, wenn der Eigentumsübergang nach dem 01.07.87 erfolgt ist.

§§§


88.115 Widerspruchsbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 12.12.88, - 1_R_85/87 -

  • SKZ_89,111/26 (L)

  • VwGO_§_79, VwGO_§_113

 

Ficht eine Gemeinde eine Widerspruchsentscheidung an, durch die ein Erschließungsbeitragsbescheid aufgehoben wurde, ist der Klage auch dann stattzugeben, wenn der Beitragsanspruch erst während des Prozesses entstanden ist (entschieden für den Fall, daß erst nach Erlaß der Widerspruchsentscheidung die Anlage endgültig hergestellt wurde).

§§§


88.116 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 12.12.88, - 2_W_538/88 -

  • SKZ_89,111/28 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5

 

Besteht nach dem Ergebnis der bei einem Nachbarantrag nach § 80 Abs.5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ernstzunehmende Möglichkeit, daß die streitige für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung den ihre Aussetzung begehrenden Antragsteller in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, so rechtfertigen in aller Regel weder die wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn noch das öffentliche Interesse an zusätzlichen Arbeitsplätzen, die das Vorhaben mit sich bringen soll, die Aufrechterhaltung der Vollzugsanordnung.

§§§


88.117 Rotation
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.88, - 3_W_534/88 -

  • nicht veröffentlicht

  • SBG_§_

 

1) Eine Rotation in einem Ministerium (Dienstpostenwechsel mehrerer Referatsleiter) erscheint grundsätzlich geeignet, die Einsatzfähigkeit der betroffenen Mitarbeiter zu erhöhen. Sie stellt daher ein sachlicher Grund für die mit ihr verbundenen Umsetzungsmaßnahmen dar.

 

2) Die Rotation setzt nicht die vorherige Feststellung von Defiziten im Handeln oder in der Qualifikation der Mitarbeiter voraus. Hier realisiert sich vielmehr das durch eine weites organisatorisches Ermessen geprägte Direktionsrecht des Dienstherrn. Dabei obliegt die Beurteilung, ob die Maßnahme die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichert oder erhöht, allein dem Dienstherrn.

§§§


88.118 Beurteilungsabänderung
 
  • VG Saarl, E, 20.12.88, - 3_K_20/86 -

  • JURIS

  • VwGO_§_42 Abs 1, VwGO_§_75 S 1

 

Vor Existenz einer dienstlichen Beurteilung ist für einen Antrag auf Abänderung kein Raum; damit fehlt es (auch) an einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung (§§ 42 Abs 1, 75 S 1 VwGO).

§§§


88.119 Altersbeförderung
 
  • VG Saarl, E, 20.12.88, - 3_K_88/86 -

  • JURIS

  • BeamtVG_§_5 Abs.3 S.1, BeamtVG_§_5 Abs.3 S.4 Alt.1

 

Die Anwendung der (Ausnahme-)Vorschrift des § 5 Abs.3 S.4 1.Alt BeamtVG setzt (ua) voraus, daß der Beamte in der Zeit, in der er vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hatte, bereits die "Beförderungsreife" für das höherwertige Amt besaß (im Anschluß an OVG Hamburg, Urteil vom 14.02.86, ZBR_86,338 ).

§§§


88.120 Dienstpostenvergabe
 
  • VG Saarl, B, 22.12.88, - 3_F_53/88 -

  • nicht veröffentlicht

  • VwGO_§_123

 

LB 1) Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

 

LB 2) Die endgültige Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens stellt eine ganz wesentliche Vorentscheidung zugunsten der nächsten Beförderung dar und erlaubt dem dadurch Begünstigten durch die faktische Beschäftigung auf diesem Dienstposten seine Position in dieser Hinsicht weiter zu verfestigen.

 

LB 3) Da nach einer eventuellen Beförderung, der diesbezügliche Verwaltungsakt seine Erledigung gefunden hat, ist für den Konkurrenten ein Rechtsschutz in Bezug auf die Dienstpostenvergabe nicht mehr möglich. Deshalb ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen.

 

LB 4) Bei offener Erfolgsaussichten hinsichtlich einer etwaigen Hauptsacheklage und grundsätzlicher Geeignetheit des Antragstellers hinsichtlich des zu vergebenden Dienstpostens, kommt es für den Erfolg oder Mißverfolg des Antrages auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung auf die Abwägung der Folgen an, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, eine etwaige Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, eine Hauptsachklage aber erfolglos bliebe.

 

LB 5) Diese Abwägung wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, wenn beim Erlaß der einstweiligen Anordnung beide den umstrittenen Dienstposten noch nicht innehaben; in diesem Fall können etwaige Rechte beider nicht vereitelt werden, so daß die Situation den offenen Erfolgsaussichten einer etwaigen Hauptsacheklage entspricht. Würde der Erlaß hingegen abgelehnt, so würde der Beigeladene den in Rede stehenden Dienstposten demnächt endgültig erhalten, womit die Position des Beigeladenen in rechtserheblicher Weise verstärkt, die des Antragstellers hingegen erschwert würde, was den offenen Erfolgsausichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens nicht mehr entspräche.

§§§


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§§§