1988 (2) | ||
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88.031 | Ahmadiyya | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) § 14 Abs 2 AsylVfG setzt voraus, daß auch der zuvor gestellte Folgeantrag unbeachtlich war. | 2) Geht die Ausländerbehörde irrigerweise (gleichwohl) davon aus, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs.2 AsylVfG erfüllt seien, kommt eine einstweilige Anordnung des Inhalts in Betracht, den beachtlichen (bzw nicht unbeachtlichen) Folgeantrag an das Bundesamt weiterzuleiten. | 3) Fall der Beachtlichkeit im Hinblick auf die Situation der Ahmadiyya (Änderung der Sach- und Rechtslage). §§§ 88.032 | Aufrechnung | | | 1) Einem Anlieger, der entgegen einem ausdrücklichen Verbot den Gehweg vor seinem Grundstück befestigt, steht, wenn die Gemeinde später die Erschließungsanlage endgültig herstellen und dabei das Gehwegteilstück vor dem Grundstück des Anliegers unverändert läßt, kein Anspruch auf Anrechnung seiner Aufwendungen oder des Wertes des Gehwegteilstücks auf den festgesetzten Erschließungsbeitrag zu; ein etwaiger Anspruch kann vielmehr ausschließlich nach den Grundsätzen über die Aufrechnung Berücksichtigung finden. | 2) Das Aufrechnungsverbot des § 226 Abs.3 AO gilt nicht nur für die Festsetzung des Erschließungsbeitrages, sondern auch für das Leistungsgebot. §§§ 88.033 | Tod des Klägers | | | 1) Tritt durch den Tod des Klägers keine Unterbrechung des Verfahrens ein, weil eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten stattfand, obliegt es nicht dem Gericht, die Erbfolge zu klären; vielmehr wird das Verfahren namens des oder der unbekannten Erben des Klägers fortgesetzt. | 2) Der Prozßbevollmächtigte kann unter diesen Umständen jedenfalls dann für den oder die Erben wirksam Berufung einlegen und das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht weiterführen, wenn seine Vollmacht nicht auf die Vertretung in erster Instanz beschränkt war; eine derartige Beschränkung folgt nicht zwindend aus der Formulierung, die Vollmacht werde zur Vertretung "vor dem Verwaltungsgericht" erteilt. §§§ 88.034 | Divergenzrüge | | | JOS) Eine Abweichung im Sinne des AsylVfG § 32 Abs.2 Nr.2 liegt nur vor, wenn das Instanzgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten worden ist, also seiner Entscheidung einen (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (Vergleiche BVerwG, 19.10.83, - 1 B 134/83 -, InfAuslR 84,13 ff ). §§§ 88.035 | Vermögen | | | Verfügt der um Prozeßkostenhilfe Nachsuchende über Vermögen, das nicht nach § 88 BSHG zu schonen ist, so ist ihm regelmäßig zuzumuten, dieses Vermögen zur Sicherung eines Darlehens einzusetzen und aus dem Darlehen die Prozeßkosten aufzubringen; zumindest ist er darauf zu verweisen, einen Kontokorrentkredit aufzunehmen. §§§ 88.036 | Ausbildungsstätte | | | Ein förderungsrechtlich relevanter Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten, die auf ein identisches Ausbildungsziel gerichtet sind (hier: Fachoberschulen Elektrotechnik in Berlin und Homburg) besteht nicht schon dann, wenn der Lehrstoff innerhalb des Faches Elektrotechnik nicht völlig inhaltsgleich ist; von Bedeutung sind vielmehr lediglich Abweichungen, die den Kernbereich des Lehrstoffes betreffen, etwa das fehlende Angebot eines gewünschten beruflichen Schwerpunktes. §§§ 88.037 | Pflegschaft | | | Ist für eine Person ein Pfleger nach § 1910 BGB bestellt, ist sie im Verwaltungsgerichtsprozeß (nur) solange prozeßfähig, bis der Pfleger in den Prozeß eintritt. §§§ 88.038 | Vordienstzeiten | | | Bei einer Klage, die auf die Verpflichtung zur Anrechnung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig gerichtet ist, wobei offen ist, ob sich die Anrechnung auf die Höhe des Ruhegehalts auswirkt, ist der Streitwert nach § 13 Abs.1, nicht nach § 17 Abs.3 GKG zu bestimmen (hier 1/2 des Auffangwertes des § 13 Abs.1 GKG aF: 2.000 DM). §§§ 88.039 | Sanitäreinrichtungen | | | 1) Der Umstand, daß erforderliche Sanitäreinrichtungen bei Nichtinanspruchnahme des Bauwichs nur durch Verringerung des ohnehin knappen Wohnraumes der zu sanierenden Anlage geschaffen werden können, begründet keinen die beantragte Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften rechtfertigenden Härtefall im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.1 LBO. | 2) Der einer baulichen Anlage zukommende Bestandsschutz berechtigt nicht zu Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer über untergeordnete Erweiterungen hinausgehenden Ausdehnung des vorhandenen Bestandes führen. §§§ 88.040 | Ausländischer Studienabschluß | | | Ein im Ausland erworbener Studienabschluß ist nur dann als Erstausbildung förderungsrechtlich beachtlich, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte stattgefunden hat, die den in § 2 Abs.1 BAföG genannten vergleichbar ist, die abgelegte Prüfung oder der Befähigungsnachweis als den entsprechenden Abschlüssen innerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gleichwertig anzuerkennen ist und dem Auszubildenden dadurch die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet (und nicht nur im Ausland) ermöglicht wird (hier verneint für den irischen Chemieabschluß "Bachelor of Science"). §§§ 88.041 | Vorbehaltsleistung | | | JOS 1. § 20 Abs.1 Nr.4 BAföG, der die Rückerstattung von unter Vorbehalt gewährten Förderungsleistungen regelt, stellt gegenüber den in den §§ 45 bis 48 SBG 10 getroffenen allgemeinen Bestimmungen über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte im Bereich des Sozialgesetzbuches eine abschließende Sonderregelung dar. | JOS 2. Die Entscheidung über die Aufhebung eines unter Vorbehalt ergangenen Bewilligungsbescheides muß nicht innerhalb der einjährigen Ausschlußfrist des § 45 Abs.4 S.2 SGB 10 ergehen; diese Bestimmung ist in den Fällen des § 20 Abs.1 Nr.4 BAföG nicht, auch nicht ergänzend, anwendbar. §§§ 88.042 | Schenkungsrückforderung | | | Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Selbsthilfe auf die Rückforderung einer an seine minderjährigen Kinder erbrachten Schenkung verwiesen werden kann, sind nicht nur die sich aus den §§ 1029 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB ergebenden Beschränkungen seiner Vertretungsmacht zu berücksichtigen; auch allgemeine sozialhilferechtliche Erwägungen (hier die Befürchtung einer Konfrontation mit den Kindern unmittelbar nach einer Ehescheidung) können im Einzelfall die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches unzumutbar machen. §§§ 88.043 | Drittanfechtungsklage | | | LB 1) Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. | | | LB 4) Zu den Voraussetzungen einer immissionsrechtlichen Genehmigung. * * * T-88-03 | Sach- + Rechtslage Beurteilungszeitpunkt | 19 "... Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechts- und Sachlage der hier vorligenenden "Drittanfechtungsklage" einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl zur Zulässigkeit dieser Klagerart Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 6 RN.36 sowie § 12 RN.18) ist allerdings entgegen dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 18.05.82, Buchholz 406.25 Nr.3 zu § 5 BImSchG; Jarass aaO § 6 Rdnr.39). Dies gilt nicht nur zugungsten, sondern auch zu Lasten des Genehmigungsinhabers, da es anders als im Baurecht im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz gibt, daß eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen im allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (BVerwG, Urteil vom 18.05.82 aaO). Für die hier vorliegende Änderungsgenehmigung gilt der gleiche Stichzeitpunkt wie für Erstgenehmigungen (Jarass, aaO, § 15 Rdnr.22). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 19.05.88, - 1_R_377/86 -, Orginal-Urteil, 19 | Auszug aus OVG Saarl, U, 19.05.88, - 1_R_377/86 -, Orginal-Urteil, 19 * * * * * * T-88-04 | Schutzpflichten des § 5 Abs.1 Nr.1 | 33 "...Die Schutzpflicht des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG ist, wie bereits aus der ausdrücklichen Erwähnung der Nachbarschaft hervorgeht, drittschützend (BVerwG, Urteil vom 30.09.83, aaO, Buchholz Nr.7 zu § 5 BImSchG; sinngemäß auch Urteil vom 09.1283, "Autowaschstraße", aaO, das ein immissionsschutzrechtliches Stillgegungsbegehren gegen eine anzeigepflichtige Anlage in der Sache prüft; Urteil des Senats vom 15.10.87 aaO; Jarass aaO, § 5 Rdnr.45; noch weiter gehend auch für § 5 Nr.2 BImSchG Stich/Porger, aaO, § 5 Rdnr.21). Der Drittschutz wird denjenigen vermittelt, die im Einwirkungsbereich der Anlage ihren engeren Lebensbereich haben, insbesondere den Eigentümern und Bewohnern der im Einwirkungsbereich gelegenen Grundstücke (Jarass, aaO, § 3 Rdnr.58 und 59), nicht dagegen den Arbeitnehmern des Anlagenbetriebers sowie Personen, die sich gelegentlich im Einwirkungsbereich aufhalten (Jarass, aaO, § 3 Rdnr.60). Das in diesem Umfang drittschützende Gebot des § 5 Nr.1 BImSchG stellt nicht nur einen Genehmigungsmaßstab dar, sondern hat darüber hinaus den Sinn, den Betreiber unmittelbar zu verpflichten, während des gesamten Anlagenbetriebes die Umweltverträglichkeit seiner Anlage sicherzustellen (Stich/Porger, aaO, § 5 Rdnr.20). Da diese Pflichten im Laufe der Zeit meist anspruchsvoller werden, liegt eine dynamische Anpassungspflicht vor (Sendler, Wer gefährdet wen: Eigentum und Bestandsschutz den Umweltschutz - oder umgekehrt? UPR_83,33 34, der darin das eigentlich Neue und Besondere des Immissionsschutzgesetzes sieht; Jarass aaO, § 5 Rdnr.1; Feldhaus, aaO, § 4 Rdnr.37). Daraus und aus der rechtlichen Möglichkeit nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) folgt, daß as Vertrauen auf eine früher rechtmäßig ausgeübte Umwelteinwirkung im Immissionsschutzrecht nur sehr eingeschränkt geschützt werden kann. Im Immissionsschutzrecht gibt es im Gegensatz zum Baurecht keinen Grundsatz, daß dem Betroffenen eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen im allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen seien (Urteil des 7.Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.82, Buchholz 406.25 Nr.3 zu § 5 BImSchG; Senler, aaO, S.44; Feldhaus aaO, § 4 Rdnr.37; andrs noch die Rechtsprechung des früher zuständig gewensenen 4.Senats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl Urteil vom 12.12.75 BVerwGE_50,49 (55). Verfassungsrechtlich liegt darin ein noch zulässige Neubewertung des Inhalts und der Schrankgen des Industrie- und Gewerbeeigentums (Feldhaus, aaO, § 4 Rdnr.37). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 19.05.88, - 1_R_377/86 -, Orginal-Urteil, 33 * * * * * * T-88-05 | Geruchsimmissionen | 35 "... Die Frage der "Erheblichkeit" von Geruchsimmissionen wirft nicht nur tatsächliche Feststellungensprobleme auf, sondern bedarf zunächst einer rechtlichen Präszisierung. Nach der maßgebenden differenziert-objektiven Betrachtungsweise muß zum einen nach der Art des Gebiets unterschieden werden (Jarass, aaO, § 3 RN.10; vgl auch Ziffer 2.2.1.3 der TA-Luft idF vom 27.02.86, GMBl.86,95), dh insbesondere nach den Vorbelastungen (Jarass, aaO, § 3 RN.29; speziell zu Lärmeinwirkungen auch BVerwG Urteil vom 22.03.85, NJW_85,3034 (3035). Im Gegensatz zu den rechlichen Auswirkungen des Bestandsschutzes führt allerdings die Berücksichtigung von Vorbelastungen nicht lediglich zur "Einfrierung" vorhandener Immissionen, sondern mindert die Schutzwürdigkeit des Gebiets (zum letzten BVerwG, Urteil vom 22.03.85, aaO, S.3035). Die Schutzwürdigkeit des Gebiets wird graduell herabgesetzt (vgl zur Herabstufung der Schutzwürdigkeit um eine Gebietsstufe bei Lärmeinwirkungen BayVGH, Urteil vom 24.09.84, BayVBl_85,149 (151)). Auch bei der Gebietsdifferenzierung haben damit die normativen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes den Vorrang vor den tatsächlichen Verhältnissen (Jarass, aaO, § 3 RN.10: Bei der differenziert-objektiven Betrachtungsweise ist die durch das Bundesimmissionsschutzgesetz bewirkte Anhebung des Umweltschutzniveaus einzubeziehen). Daran gemessen ist das zu beurteildende, vom Verwaltungsgericht abgegrenzte Gebiet hinsichtlich der hier allein zu betrachtenden Geruchsimmissionen nicht durch andere geruchsemitierende Betriebe vorbelastet. Der Senat geht bei der Würdigung des Gebietscharakters im übrigen davon aus, daß ein Mischgbiet vorliegt,das gleichrangig Wohn- und Gewerbezwecken dient. Der bereits dargelegte differenziert - objektive Maßstab hat neben der Gebietskomponente zum anderen auch eine Personenkomponente: Bei der Frage der erheblichen Belästigung ist auf die Betroffenheit eines normalen Durchschnittsmenschen abzustellen (Jarass, aaO, § 3 Rdnr.29). Dies bedeutet zweierlei: Einmal hat eine überdurchschnittliche oder eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit außer Betracht zu bleiben. Zweitens kommt es nach der bereits dargelegten Schutzrichtung (Nachbarschutz) auf die Betroffenheit gerade eines Durchschnittsmenschen und nicht eines beruflich mit derartigen Anlagen Befaßten an. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 19.05.88, - 1_R_377/86 -, Orginal-Urteil, 35 * * * * * * T-88-06 | Genehmigungsvoraussetzungen | 48 "... Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf nach § 6 Nr.1 BImSchG indes nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine anlagenbezogene Sachgenehmigung ist (vgl Jarass, aaO, § 4 Rdnr.2) und nicht eine personenbezogene Genehmigung, ist auch die Sicherstellung der Pflichten anlagenbezogen zu verstehen. Es darf also nicht dem freiwilligen Verhalten des Betriebsinhabers und seiner Mitarbeiter überlassen bleiben, ob die Immissionen (beispielsweise durch Öffnen und Schließen von Werktoren) auf ein unerhebliches Maß herabgesetzt werden oder nicht. Auch die TA-Luft 1986 (GMBl. S.95) sieht in Nr.3.1.9 für geruchsemittierende Betriebe sachbezogene Maßnahmen wie etwa Einhausen von Anlagen und Kapseln von Anlagenteilen vor. Da auch die Baugenehmigung eine grundstücksbezogene Genehmigung ist, stimmen Baurecht und Immissionsschutzrecht in diesem Punkt überein. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, die baurechtliche Rechtsprechung insoweit heranzuziehen. Bei einer geruchsemittierende Anlage ist danach bereits im Genehmigungsverfahren darüber zu entscheiden, mit welchen baulichen und technischen Vorkehrungen sich eine Senkung der Geruchsimmissionen auf das erforderliche Maß bewerkstelligen läßt (BVerwG, Urteil vom 03.04.87, DVBl_87,903 (904) betreffend das Baugenehmigungsverfahren). ..." Auszug aus OVG Saarl U, 19.05.88, - 1_R_377/86 -, Orginal-Urteil, 48 * * * §§§ 88.044 | Saisonbetrieb | | | LB 1) Zum Konzentrationsprinzip des BImSchG. LB 2) Zum Saisonbetrieb, * * * T-88-01 | Konzentrationsprinzip (BImSchG) | 9 "... Schon die Anfechtung der nicht vollziehbar erklärten Genehmigung führt zur formellen Illegalität der Anlage (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2.Aufl, § 20 Rdnr.16). Ob gleichzeitig die Voraussetzungen einer baurechtlichen Untersagung der Benutzung (§ 104 Abs.1 S.2 LBO) erfüllt sind, ist hier nicht zu prüfen. Denn die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auf die Genehmigungsbehörde gilt nicht mehr für die Verwirklichung öffentlich-rechtlicher Eingriffsvorschriften; hier fällt die Zuständigkeit wieder an die "verdrängte" Behörde zurück (vgl Jarass, aaO, § 13 RN.10) ..." Auszug aus OVG Saarl U, 19.05.88, - 1_R_376/86 -, Original-Urteil, 9 | Auszug aus OVG Saarl, U, 19.05.88, - 1_R_376/86 -, Orginal-Urteil, 9 * * * * * * T-88-02 | atypischer Fall (Saisonbetrieb) | 10 "... Nachteilig ist weiter die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, daß es bei der Beurteilung der atypischen Situation hier nicht auf den Erhalt von Arbeitsplätzen ankommt. Auch dies trifft zu. Bei der Beurteilung der besonderen Umstände geht es darum, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zur Zweckerreichung ausreichen (Stich/Porger, Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder, § 20 BImSchG RN.7). Arbeitsplatzerhaltungsgesichtspunkte haben aber keinen Sachzusammenhang mit der Frage, ob der immissionsschutzrechtliche Zweck auch anders erreicht werden kann. Eine Verletzung des Immissionsschutzes läßt sich also bei den Ermessenserwägungen nicht durch den Arbeitsplatzschutz "kompensieren". Nicht zu prüfen ist hingegen, ob das Verwaltungsgericht dagegen auch zutreffend atypische Umstände (vgl dazu Feldhaus, aaO, § 20 Rdnr.18; Jarass, aaO, § 20 Rdnr.16) festgestellt hat, die ein Absehen von der Stillgegung rechtfertigen; insbesondere kann offenbleiben, ob die Tatsache eines Saisonbetriebes dafür ausreicht. ..." Auszug aus OVG Saarl U, 19.05.88, - 1_R_376/86 -, Original-Urteil, 10 * * * §§§ 88.045 | Randbebauung | | | 1) Ein Grundstück, das sich an eine Wohnparzelle längs einer Straße mit Randbebauung rückwärts in Richtung freie Feldmark anschließt, kann (noch) zum Innenbereich gehören, wenn und soweit die im gleichen Straßenabstand benachbarten Grundstücks(teile) "bebauungsakzessorisch", etwa als Höfe oder Hausgärten, genutzt werden. | 2) Ein auf einem solchen Innenbereichsgrundstück geplantes Wohnhaus fügt sich nicht im Sinne von § 34 Abs.1 BauGB in die Umgebung ein, wenn es deutlich hinter einer faktischen rückwärtigen Baugrenze errichtet werden soll und ein städtebaulich relevantes lnteresse an seiner Nichtausführung besteht. Die hieraus gegebenenfalls folgende Bebauungsbeschränkung des Innenbereichsgrundstücks verstößt nicht gegen Art.14 GG. §§§ 88.046 | Straßenbenennung | | | Eine Widmungsverfügung, in der die Straße lediglich mit ihrem Namen bezeichnet wird, bezieht sich ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung tatsächlich vorhandene Straßenfläche: wird die Straße später verlängert, bedarf es insoweit der gesonderten Widmung. §§§ 88.047 | Außenbereichsgrundstück | | | 1) Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Erschließungsbeitragspflicht im Außenbereich liegen, sind unabhängig davon erschließungsbeitragsfrei, wie naheliegend es ist, daß später der im Zusammenhang bebaute Ortsteil dorthin ausgedehnt oder ein Bebauungsplan für das anschließende Gelände aufgestellt wird. | 2) Der Gemeinderat kann das Bauprogramm für eine Erschließungsanlage so lange und so oft ändern, wie die Anlage nicht insgesamt oder in einzelnen selbständigen Teileinrichtungen endgültig hergestellt ist; die durch solche Änderungen bedingten Mehrkosten sind im Rahmen des Erforderlichen erschließungsbeitragsfähig. Wird das Bauprogramm jedoch erst geändert, nachdem die Anlage insgesamt oder die betreffende selbständige Teileinrichtung endgültig hergestellt war, sind die dann entstehenden Aufwendungen nicht erschließungsbeitragsfähig; insoweit kann allenfalls ein Beitrag nach § 8 KAG erhoben werden. | 3) Legt ein Anlieger in Absprache mit der Gemeinde auf eigene Kosten eine provisorische Zufahrt an, entstebt der Gemeinde deshalb bei der späteren endgültigen Herstellung der Straße ein geringerer Aufwand und zahlt sie dem Anlieger einen entsprechenden Ausgleich für ersparte Aufwendungen, so ist dieser Betrag nicht erschließungsbeitragsfähig. §§§ 88.048 | Seitenprivileg | | | 1) Das Seitenprivileg des § 4 Abs.1 AbFlVO greift auch dann ein, wenn zwar zwischen zwei Grundstücken ein öffentlicher Weg verläuft, der Trennstreifen jedoch so schmal ist, daß er anders als normalbreite Verkehrsflächen zur Einhaltung der Maße des § 2 Abs.1 S.2 AbFlVO praktisch nichts beiträgt. | 2) Bei der Ermittlung der Wandlänge im Sinne des § 4 Abs.1 AbFlVO müssen solche Teile aneinandergebauter Häuser außer Betracht bleiben, die auf einem anderen als dem Baugrundstück stehen. §§§ 88.049 | Genehmigungsunterlagen | | | Ist die formelle Legalität einer baulichen Anlage mangels Verfügbarkeit einer Genehmigungsunterlage nicht nachweisbar, trifft die materielle Beweislast für die Existenz der Erlaubnis in der Regel denjenigen, der sich auf das Vorliegen des Bauscheines beruft und aus ihm Rechte herleitet. §§§ 88.050 | Traufgasse | | | Sind zwei Gebäude lediglich durch eine schmale - hier etwa 1 m breite - Traufgasse voneinander getrennt und wird durch die Änderung eines der Häuser die Belichtung der auf den Durchgang gehenden Fenster des anderen über den bisherigen Umfang hinaus beeinträchtigt, steht dem Betroffenen kein aus dem Rücksichtnahmegebot im Rahmen von § 34 BauGB herleitbarer Abwehranspruch zu, wenn sich die Baumaßnahme an sich in die Eigenart der Umgebung einfügt und die Beeinträchtigung durch eine anderweitige Anordnung der Öffnungen vermeidbar gewesen wäre. §§§ 88.051 | Jagdpachtanteil | | | 1) Ist in der Satzung einer Jagdgenossenschaft bestimmt, daß Anteile am Jagdertrag "an den vom Jagdvorsteher festzusetzenden Zahltagen" an die Jagdgenossen ausgezahlt werden, so bedeutet dies die Festlegung einer Holschuld. | 2) Bei auswärtigem Wohnsitz haben Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft gegenüber einen Anspruch auf Auskunft über den auf sie entfallenden Jagdpachtanteil. §§§ 88.052 | aufenthaltsbeendende Verfügung | | | 1) Nach Aufhebung einer ersten auf §§ 10, 11 AsylVfG gestützten aufenthaltsbeendenden Verfügung durch im Anfechtungsprozeß ergangenes und insoweit rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts steht dem Erlaß einer weiteren an den ursprünglichen Asylbescheid des Bundesamtes anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Verfügung nach §§ 10, 11 AsylVfG dann nicht der Umstand entgegen, daß das Verwaltungsgericht das Asylbegehren in dem Verbundklageverfahren abweichend vom Bundesamt nicht als offensichtlich sondern lediglich als schlicht unbegründet abgewiesen hat, wenn das Urteil bezüglich der Asylklage infolge des insoweit eingelegten Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig geworden ist. | 2) In diesem Fall kommt auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung mehr zu, daß das Verwaltungsgericht dem ursprünglichen Aussetzungsantrag des Antragstellers entsprochen und die aufschiebende Wirkung seiner gegen die erste aufenthaltsbeendende Verfügung gerichteten Anfechtungsklage angeordnet hatte. Denn mit der - rechtskräftigen - Kassation der Verfügung im sich anschließenden Hauptsacheverfahren ist die ursprüngliche aufenthaltsbeendende Verfügung auch bezüglich der durch die Anordnung des Suspensiveffektes nach § 11 Abs 3 S 3 AsylVfG geänderten Ausreisefrist aufgehoben worden, so daß von ihr keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. | 3) Die Wochenfrist zur Einreichung eines Aussetzungsantrages nach § 10 Abs.3 AsylVfG kann grundsätzlich bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden. | 4) Verzögerungen der Post bei der Briefbeförderung muß der Antragsteller nicht in Rechnung stellen, wenn er davon ausgehen kann, daß sein Antrag bei normaler Beförderungsdauer den Empfänger fristwahrend erreichen wird (hier Verzögerung der Beförderung infolge erhöhten Postaufkommens nach den Weihnachtsfeiertagen). §§§ 88.053 | Angrenzen an Verkehrsfläche | | | 1) § 4 Abs.2 Nr.2 LBO fordert das unmittelbare Angrenzen des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wegefläche, bei der die Befahrbarkeit durch das Recht zum Gemeingebrauch (§ 14 SStrG) gesichert ist; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt beim Angrenzen an eine sonstige öffentliche Straße ( § 3 Abs.1 Nr.4 SStrG ), die zwar einem beschränkten öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist, bei der aber Fahrrechte ausschließlich durch private Wegebenutzungsverträge begründet werden können. | 2) "Im Außenbereich zulässige Gebäude" im Verständnis des § 4 Abs.3 S.2 LBO sind ausschließlich die in § 35 Abs.1 BBauG / BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben. §§§ 88.054 | Steigerhaus | | | 1) Ob durch eine genehmigungspflichtige Änderung eines seit langer Zeit im Außenbereich vorhandenen Wohnhauses, auf die weder die Erleichterungen des § 35 Abs.4 BauGB noch die Grundsätze über den Bestandsschutz sowie die eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition Anwendung finden, im Sinne des § 35 Abs.2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigt werden, bestimmt sich nicht nach der "Differenz" zwischen dem früheren und dem angestrebten Zustand; vielmehr bildet die bei Realisierung der Bauabsicht entstehende Situation ohne irgendeinen "Abzug" den Gegenstand der Beurteilung. | 2) Ein Gebäude ist im Verständnis des § 35 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB dann nicht durch Brand zerstört, wenn es trotz entstandener Schäden unter Wahrung seiner Identität wiederhergestellt werden kann, ohne daß sich die Frage seiner Standsicherheit insgesamt stellt. | 3) Wird ein Gebäude durch vom Eigentümer veranlaßte Abriß- und Umbauarbeiten zerstört, liegt darin kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des § 35 Abs.4 S.1 Nr.3 BauGB. | 4) § 35 Abs.4 S.1 Nr.4 BauGB erfaßt nicht Baumaßnahmen an einem verfallenen und als Ruine zu bezeichnenden Gebäude, die praktisch einem Wiederaufbau gleichkommen; in diesem Sinne ist eine Ruine insbesondere dann gegeben, wenn das zerstört ist, was den Gestaltswert des Gebäudes ausgemacht hat. | 5) Der Wiederaufbau eines vor 80 Jahren im Zusammenhang mit einer inzwischen seit Jahrzehnten stillgelegten Kohlegrube errichteten, einsam in einem Wald gelegenen Wohnhauses läßt sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition rechtfertigen. §§§ 88.055 | Pakistan | | | 1) Aus Gründen der Verfahrensökonomie kommt es auch bei der gegen einen Anerkennungsbescheid des Bundesamtes gerichteten Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten nach § 5 Abs 2 S 3 AsylVfG trotz deren rechtlicher Einordnung als Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung an. | 2) Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber in § 16 AsylVfG ein eigenes Widerrufs- bzw Rücknahmeverfahren für Asylanerkennungen normiert hat. Ein solches Verfahren setzt nämlich ebenso wie die Erlöschenstatbestände des § 15 AsylVfG den bestandskräftigen Abschluß des Asylanerkennungsverfahrens voraus mit der Folge, daß zuvor eingetretene Sach- und Rechtslageänderungen im Beanstandungsprozeß zu berücksichtigen sind. | 3) Eine mit dem Fernbleiben vom Dienst während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe begründete Entlassung eines pakistanischen Lehrers aus dem Schuldienst ist nicht bereits deshalb als politische Verfolgungsmaßnahme iS von Art.16 Abs.2 S.2 GG einzuordnen, weil sich der Betroffene als Präsident der früheren Oppositionspartei (PPP) auf Bezirksebene politisch betätigt hatte. Vorliegend in der Entlassung eine über ihre primär dienstrechtliche Zweckrichtung hinaus auch von einer asylrelevanten Motivation mitbestimmte Maßnahmen sehen zu wollen, verbietet sich schon im Hinblick auf die bereits kurz nach der Dienstentlassung erfolgte Paßausstellung und die Ermöglichung der legalen Ausreise. | 4) Erst aufgrund der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten vom Asylbewerber im Herkunftsland bestellten Angehörigenschreiben kommt jedenfalls dann kein Beweiswert für das behauptete Verfolgungsschicksal zu, wenn sie als Ersatz für bereits im Verwaltungsverfahren erwähnte, nicht aber vorgelegte ältere Briefe nachgereicht werden und sich ihrem Inhalt entnehmen läßt, daß sie erst auf di ### §§§ 88.056 | Feuchtgebiet | | | 1) Zur Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde für den Erlaß einer Beseitigungsverfügung, wenn es sich bei dem betroffenen Vorhaben um eine den Abfallbegriff erfüllende bauliche Anlage handelt (hier: Auffüllung eines Grundstücks mit Haldenabraum ). | 2) Zur Qualifizierung einer Anschüttung in einem Feuchtgebiet als Eingriff im Sinne der §§ 8 Abs.1, 10 Abs.1 SNG. | 3) Ob die in § 10 Abs. 2 enthaltene Vermutung für den Eingriffscharakter bestimmter Maßnahmen unwiderlegbar ist, bleibt offen. | 4) Die Rechtmäßigkeit einer naturschutzbehördlichen Beseitigungsverfügung setzt neben der formellen Illegalität des betroffenen Vorhabens weiterhin voraus, daß es gegen die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts verstößt. | 5) Zum Begriff der Vermeidbarkeit eines Eingriffs im Sinne von § 11 Abs.1 SNG und zu der in den Anwendungsfällen des § 11 Abs.3 SNG erforderlichen Abwägung der Naturschutzbelange gegen die Privatinteressen des Eingreifenden (Einzelfallentscheidung). | 6) Für den durch einen Eingriff geschaffenen rechtswidrigen Zustand ist im Regelfall der Verursacher vorrangig vor dem Zustandsstörer verantwortlich, wobei als Handlungsstörer grundsätzlich auch derjenige gilt, der sich der Behörde gegenüber als solcher ausgegeben hat. §§§ 88.057 | Fahrerlaubnis | | | Ist bei gebundenen Verwaltungsakten ( hier: Fahrerlaubnis ) eine einstweilige Anordnung auf Verpflichtung der Behörde zulässig, kann die, "nur" auf Bescheidung gerichtete einstweilige Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein. §§§ 88.058 | Saarl-Staatsangehörigkeit | | | 1) Ein Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 12 Abs.1 1.StAngReGG_besteht nur für einen früheren deutschen Staatsangehörigen, der ua im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.33 bis zum 08.05.45 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat; dies gilt nicht für seine Abkömmlinge, die bereits mit der Geburt die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben. | 2) Der Einbürgerungsanspruch der Abkömmlinge des nach § 12 Abs.1 1.StAngRegG berechtigten Personenkreises richtet sich lediglich nach § 12 Abs.2 1.StAngRegG und ist durch die materiell-rechtliche Ausschlußfrist bis zum 31.12.70 begrenzt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 SVwVfG ist nicht zulässig. | 3) Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit dadurch, daß die nach §§ 12 Abs.1, 2 1.StAngReGG ausgeschlossenen Abkömmlinge (nach dem Krieg) die (während der Zeit der politischen Abtrennung verliehene) saarländische Staatsangehörigkeit erlangt hatten, ist im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.10.87 - 2_BvR_373/83 - (vgl. DVBl_88,280 ) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. §§§ 88.059 | Teilerschließung | | | Ist in einem nicht beplanten Gebiet ein zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück zu jeder Straße selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, erschließen die Straßen je nur einen Teil des Grundstücks. Die Erschließungswirkung der Straßen erstreckt sich dann bis zu einer angenommenen ("Teilungs")Grenze, die unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und des Grenzverlaufs geteilter Grundstücke zu bestimmen ist. §§§ 88.060 | Überbrückungsgeld | | |
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