2014 (4) | ||
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14.091 | Nutzungsuntersagung für ein Bordell | |
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1) Da der Landesgesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage für eine bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, rechtfertigt regelmäßig die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall nach Maßgabe des § 60 Abs.1 LBO 2004 notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer solchen Anordnung. | ||
2) Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff LBO 2004 ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die eine genehmigungsbedürftige Nutzung einer baulichen Anlage plant, die dafür notwendige Genehmigung vor der Nutzungsaufnahme einzuholen. | ||
3) Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und an deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes. | ||
4) Dass die Bauaufsichtsbehörde in der Begründung ihrer Nutzungsuntersagung "hilfsweise" auch darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb der Antragstellerin von der Art der baulichen Nutzung her auf der Grundlage des § 34 BauGB "nicht genehmigungsfähig" sei, rechtfertigt keine weitergehende Prüfung der materiellen baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs.2 LBO 2004) unter Ermessensgesichtspunkten erfordern würde. | ||
5) Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen noch kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen. | ||
6) Eine den Erlass der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs.2 LBO 2004) insoweit ausnahmsweise hindernde "offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit" kann allenfalls ausgegangen werden, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt. | ||
§§§ |
14.092 | Unterlassungsanspruch- Verjährung | |
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1) Wird das Eigentum durch unberechtigtes unterirdisches Durchleiten von Abwasser durch ein Grundstück gestört, beginnt der Lauf der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht, solange die Störung andauert. | ||
2) Eine Verwirkung des Rechts, einen solchen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, setzt neben der Hinnahme des Durchleitens über längere Zeit das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, aufgrund derer der Unterlassungspflichtige darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Wissen, hierzu nicht verpflichtet zu sein, dauerhaft dulden wird. | ||
§§§ |
14.093 | Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung | |
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1) Die §§ 719 Abs.1 Satz 1, 707 ZPO finden über § 167 Abs.1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann Anwendung, wenn gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht unmittelbar das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist, sondern zunächst ein auf Zulassung der Berufung gerichtetes Verfahren durchzuführen ist. | ||
2) Die Erfolgsaussichten eines solchen Vollstreckungsschutzantrags beurteilen sich danach, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bei überschlägiger Prüfung Aussicht auf Erfolg bietet. | ||
§§§ |
14.094 | Anspruch auf Sonderurlaub | |
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Das Interesse eines Beamten, seine privatwirtschaftliche Beschäftigung fortzuführen, stellt grundsätzlich keinen die Gewährung eines längeren Sonderurlaubs rechtfertigenden wichtigen Grund dar. | ||
LB) Handelt es sich um einen längeren Urlaub, so können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund im Sinne von § 13 Abs.1 Satz 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage darstellt. | ||
§§§ |
14.095 | Schießsportanlage | |
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1) Das Vorliegen oder Nichtvorliegen aus der Sicht des Genehmigungsinhabers zu beurteilender "wichtiger Gründe" für die Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Betriebserlaubnis im Verständnis des § 18 Abs.3 BImSchG, zu denen auch unternehmerisch-wirtschaftliche Gesichtspunkte gehören können, betrifft eine allein objektiv-rechtliche Frage im Verhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und Erlaubnisnehmer. Eine falsche Beantwortung im Einzelfall berührt daher nicht die Rechtsstellung eines sich gegen das Vorhaben wendenden Dritten. | ||
2) Die durch eine Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO) eingeräumte Möglichkeit des "Bauens auf eigenes Risiko", das heißt auf die Gefahr einer möglichen "Rückabwicklung" des Projekts im Falle des Erfolgs von Nachbarrechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren, begründet in dem Zusammenhang keinen "Bauzwang", obwohl der Bundesgesetzgeber in dem § 18 BImSchG keine Veranlassung gesehen hat, entsprechend den seit jeher im Bauverfahrensrecht geltenden Regelungen (vgl aktuell § 74 Abs.1 Satz 2 LBO 2004) für die Dauer der Anhängigkeit von Nachbarrechtsbehelfen bis zur Unanfechtbarkeit der Genehmigung deren Empfänger über eine gesetzlich angeordnete Hemmung von Erlöschensfristen generell aus solchen Zwangslagen zu befreien. | ||
3) Die dem Beklagten dabei nach § 18 Abs.3 BImSchG obliegende Beurteilung der fehlenden Gefährdung des Gesetzeszwecks weist wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den § 1 BImSchG beziehungsweise den in dieser Zweckbeschreibung enthaltenen Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen hingegen einen Bezug zur subjektiven Rechtssphäre Dritter auf. Insoweit ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Zweckgefährdung" in dem § 18 Abs.3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung. Schon der Wortlaut des § 18 Abs.3 BImSchG verdeutlicht, dass die Genehmigungsbehörde insoweit nur zu einer "kursorischen" Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet ist, um sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird. Der § 18 Abs.3 BImSchG bewirkt allerdings auch über das Merkmal der "Zweckgefährdung" keine Erweiterung des im Nachbarstreit entscheidungserheblichen Prüfungsstoffs. | ||
§§§ |
14.096 | Verlängerungsbescheid | |
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Für eine "isolierte" Anfechtung eines Verlängerungsbescheid für eine immissionsschutzrechtliche Betriebserlaubnis ist mit Blick auf den § 17 Abs.1 Satz 2 GVG jedenfalls kein Raum, wenn im Zeitpunkt des Ergehens des dieses Änderungsbescheids noch ein Rechtsbehelfsverfahren des Dritten gegen die Betriebserlaubnis selbst anhängig ist. | ||
§§§ |
14.097 | Saarländisches Spielhallengesetz | |
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Das Fehlen einer Begründung des Gesetzgebers betreffend die Regelung des § 9 Abs.3 SSpielhG begründet keine gewichtigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. | ||
§§§ |
14.098 | Streitwert: Führung akademischer Titel | |
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1) Im Rahmen des § 52 Abs.1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert am Maßstab der objektiven Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei bedarf es regelmäßig einer Schätzung, in deren Rahmen sowohl eine Schematisierung als auch eine Pauschalierung vorzunehmen ist. | ||
2) Hinsichtlich der Vorgabe nach der Ziffer 18.7 im Abschnitt 18 (Hochschulrecht/Recht zur Führung akademischer Grade) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (15.000,- EUR) erscheint mit Blick auf die Vielzahl der in Einzelfällen denkbaren Qualifikationsanforderungen für den Erwerb akademischer Titel eine daran anknüpfende weitere Differenzierung - hier konkret eine Abstufung - nicht gerechtfertigt. | ||
§§§ |
14.099 | Auswahlentscheidung | |
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1) Sind die Bewerber um eine Beförderungsstelle nach dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, kann die Auswahlentscheidung aufgrund eines Vergleichs der die Gesamtnote tragenden Einzelkriterien bzw des arithmetischen Mittels getroffen werden. | ||
2) Zur Rechtserheblichkeit der -zunächst unterbliebenen- Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Auswahlverfahren. | ||
§§§ |
14.100 | Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren | |
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Ein nach Maßgabe des § 16a Abs.1 Satz 2 Nr.3 TierSchG ausgesprochenes sofort vollziehbares Verbot, Tiere zu halten und zu betreuen, wird nach den landesrechtlich einschlägigen Vorschriften vollstreckt. | ||
§§§ |
14.101 | Nachbarklage gegen Wohneigentumsgemeinschaft | |
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1) Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. | ||
Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs.6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich. | ||
2) Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. | ||
Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, sondern gemäß § 197 Abs.1 Nr.2 BGB in 30 Jahren. | ||
§§§ |
14.102 | Auskunftsklage | |
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1) Gerichte verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot, wenn sie eine Klage auf differenzierte Auskunft über die Gründe, aus denen ein Stipendium an den Kläger nicht vergeben wurde, ohne Klärung des Bestehens und der Reichweite eines Auskunftsanspruchs mit der Begründung abweisen, der Anspruch sei jedenfalls durch eine von der Beteiligten erteilte inhaltsarme Auskunft erfüllt. | ||
2) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist, ist bei der Vergabe eines Stipendiums jedenfalls dann an Grundrechte gebunden, wenn ihr Stiftungskapital aus Haushaltsmitteln bereitgestellt worden ist und die Besetzung des Stiftungsvorstands staatlichem Einfluss unterliegt. | ||
3) Die Vergabe eines Stipendiums kann den Regeln der Kontrolle der Entscheidung eines Preisgerichts wie bei einem Preisausschreiben unterworfen sein. | ||
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T-14-03 | Entscheidungskontrolle Stipendienvergabe | |
Verfassungsrechtlich wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte die Ausschreibung eines Stipendiums durch eine Stiftung des privaten Rechts, das Verfahren der Bewerbung und der Auswahl, und die Entscheidung über die Vergabe als "Preisausschreiben" im Sinne des § 661 BGB betrachten und die Entscheidung des "Preisgerichts" den schon dem Privatrecht insoweit bekannten, grundrechtlich und menschenrechtlich beeinflussten Kontrollen unterwerfen würden. aa. | ||
Das BGB versteht unter einem Preisausschreiben eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat (§ 661 BGB). Von einer Auslobung wird gesprochen, wenn durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird (§ 657 BGB). | ||
Ziel der Ausschreibung eines Stipendiums ist die Zuwendung materieller (im Einzelfall auch lediglich immaterieller) Leistungen durch den Ausschreibenden. Voraussetzung seiner Vergabe ist eine Bewerbung, mit der typischerweise verschiedene Nachweise der Fähigkeiten und Leistungen der sich bewerbenden Person - darunter, wie im Streitfall, ein neu anzufertigendes "Motivationsschreiben" - beigebracht werden müssen. Werden diese Nachweise von dem "Preisgericht", der Auswahlkommission, für vorzugswürdig erachtet, wird der sich bewerbenden Person die "Belohnung", das heißt der Preis, aufgrund der "Vornahme dieser Handlung" zuerkannt. | ||
Zur Typik des Preisausschreibens gehört zwar in aller Regel mehr als eine schlichte Bewerbung um einen Preis, nämlich die Darstellung eines bestimmten Erfolges, vor allem die Lösung einer mehr oder weniger schweren Aufgabe, also "die Herbeiführung eines Erfolges". Jedoch lässt schon der Wortlaut des Gesetzes die Vornahme einer Handlung genügen (Seiler in MünchKommBGB-, 6.Aufl., § 657 Rdn. 8,9; Soergel/von Reden, BGB, 13. Aufl., § 657 Rdn. 13). Herkömmlich - vor allem vor der durch das europäische Recht beeinflussten Neuregelung der Vergabe öffentlicher Aufträge - wurde demgemäß die Vergabe von öffentlichen Mitteln für Dienst- und Werkleistungen dem Regime der Auslobung unterstellt (vgl. MünchKommBGB-Seiler, 6.Aufl., § 661 Rdn.19 ff.; Soergel/von Reden, BGB, 13.Aufl., Vor §§ 657 -661a BGB, Rdn.20 ff). | ||
Die rechtlichen Regeln zur Kontrolle von Preisvergaben - die gesetzlich vorgesehene Verbindlichkeit (§ 661 Abs.2 Satz 2 BGB) der Entscheidung des Preisgerichts und ihre judikativ entwickelte dennoch bestehende beschränkte Überprüfbarkeit entsprechend den für eine privatautonom herbeigeführte schiedsgerichtliche Entscheidung erarbeiteten Regeln (BGH Urt v 14.06.1955 - V ZR 120/53 - BGHZ_17,366; Seiler in MünchKommBGB, 6.Aufl, § 661 Rdn.14; Soergel/von Reden, 13.Aufl, § 661, Rdn.34 ff.) - werden den Besonderheiten der Entschließung über die Vergabe eines Stipendiums auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in besonderem Maße gerecht. Die Vergabeentscheidung ist danach grundsätzlich verbindlich. Ihre - gebotene - gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf festzustellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, ob ein faires Verfahren beachtet wurde, ob die Ausschreibungsbedingungen beachtet und willkürfrei angewendet wurden und ob dabei der "ordre public", zu dem vor allem die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassungen gehören, respektiert wurde (§ 1059 Abs.2 Nr.1b, d, Abs.2 Nr.2b ZPO). bb. | ||
Nach diesen Grundsätzen gilt - schon zivilrechtlich -, dass die sich um ein Stipendium bewerbende Person verlangen darf, dass ihre Bewerbung - mit den sie tragenden Gründen - in Erwägung gezogen wird. Zugleich muss über die Bewerbung durch das dazu berufene Organ in einem transparenten, die (ursprünglichen) Ausschreibungsbedingungen zugrunde legenden Verfahren unter Beachtung der Grundrechte der Bewerberin oder des Bewerbers entschieden werden. | ||
Es spricht im Übrigen manches dafür, dass der sich bewerbenden Person ungeachtet des in der Ausschreibung vorgesehenen "schriftlichen Auswahlverfahrens" die Gelegenheit zu einem - zu dokumentierenden - Auswahlgespräch gegeben wird, ohne dass dies allerdings verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben wäre. | ||
Wäre das beachtet worden, hätte das verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt: | ||
Entscheidungen eines Preisgerichts unterliegen zwar keiner "Billigkeitskontrolle". Verfügen sie aber wie hier letztlich über staatlich bereit gestellte Mittel und beeinflusst der Staat zumindest mittelbar über die Bestellung der Organe einer von ihm geschaffenen privaten Stiftung und die Kontrolle von deren Entscheidungen ihre Vergabe, so entfällt eine grundrechtliche Kontrolle nicht allein dadurch, dass er die Vergabe der von ihm im öffentlichen Interesse bereit gestellten Hausmittel einem Privaten überträgt. cc. | ||
Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Förderung von Studierenden durch Stipendien aus öffentlichen Mitteln nicht allein den Regeln der Privatautonomie unterliegt, sondern bestimmten formellen und inhaltlichen, rechtsstaatlichen Bindungen unterworfen ist. | ||
Diese hat die Beteiligte zu 1.) bislang missachtet. Auf das "Motivationsschreiben" allein durfte sie schon deshalb nicht abstellen, weil das der Ausschreibung und ihrer damit einher gehenden Selbstbindung widersprach. | ||
Sollte das "Motivationsschreiben" indessen im Ergebnis den Ausschlag geben, bedürfte es einer eingehenden Abwägung mit den weiteren Auswahlkriterien: Es kann nicht sein, dass ein auf drei oder vier Seiten begrenztes "Motivationsschreiben" ohne nähere inhaltliche Bewertung anderer Teile von Studienleistungen und Prüfungsergebnissen als Kriterium ohne nachvollziehbare und inhaltlich offen zu legende Begründung den Ausschlag für die Vergabe eines Stipendiums geben soll. C. | ||
Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn man das Rechtsverhältnis zwischen der ein Stipendium ausschreibenden privaten Stiftung von der Ausschreibung bis zur Vergabe als (vor der Zuwendungsvereinbarung bestehendes) vorvertragliches Schuldverhältnis der Anbahnung eines Stipendiatenförderungsvertrages betrachten würde. Auch dann würden diejenigen Grundsätze - nach Treu und Glauben (§ 241 Abs.2 BGB) und unter Berücksichtigung der Grundrechte der sich bewerbenden Person - gelten, die für die Vergabe öffentlicher Mittel unter konkurrierenden Privatpersonen maßgeblich sein müssen. Das folgt schon daraus, dass die Beteiligte zu 1.) mit ihrer Ausschreibung jeder sich bewerbenden Person bestimmte Auswahlkriterien und ein bestimmtes Auswahlverfahren versprochen und nach ihren Förderrichtlinien (§ 2 Abs.3 Satz 2) zugesichert hat, die Fördermittel nachvollziehbar und fair zu verteilen. d. | ||
Unterliegt aber die Entscheidung der Beteiligten zu 1.) - ihres Vorstands als "Preisgericht" - ungeachtet eines bestehenden und möglicherweise weiten Beurteilungsspielraums danach formalen und inhaltlichen Bindungen, so ist es zwingend, dass sie - zumindest auf Verlangen - nachvollziehbar begründet werden muss, damit der nicht berücksichtigte Studierende prüfen kann, ob er die ihm zustehenden Rechte auf eine - eingeschränkte - Kontrolle der Vergabe gerichtlich geltend machen kann. Ist es nämlich - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - denkbar, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Vorstands der Beteiligten zu 1.) über die Vergabe des Stipendiums "THINK EUROPE - THINK DIFFERENT" - in begrenztem Maße der gerichtlichen Kontrolle zuführen darf, dann ist notwendige Voraussetzung dieses Rechts, dass ihm das Verfahren der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern und die maßgeblichen - nicht personalisierten - Gründe der Entscheidung einschließlich einer zu plausibilisierenden Gewichtung von Eignungskriterien dargelegt werden. Denn den ihm zweifelsfrei zustehenden, inhaltlich begrenzten Anspruch auf Kontrolle der preisgerichtlichen Entscheidung kann er nur wahrnehmen, wenn ihm die Grundlagen der Entscheidung mitgeteilt werden. | ||
Eine solche Begründung ist der Beteiligten zu 1.) im Übrigen auch unschwer möglich, weil ihr "Ansprechpartner" - das Europa-Institut der Universität des Saarlandes - die ihm übertragene Vorauswahl zu dokumentieren und seinen Vorschlag der Beteiligten zu 1.) gegenüber zu begründen hat, sodass der Vorstand der Beteiligten zu 1.) unter der Beachtung der fachlichen Bewertung der Bewerber im Rahmen der Vorauswahl die endgültige Entscheidung treffen kann (§ 3 Abs.4 Satz 3 der Förderrichtlinien). | ||
Sie ist im zivilgerichtlichen Verfahren bislang unterblieben. | ||
Die Zivilgerichte werden darüber - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der wissenschaftlichen Einschätzungsprärogative der Beteiligten zu 1.) - sowie über die geltend gemachten Hilfsansprüche des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. III. | ||
Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen führt dazu, dass der Verfassungsgerichtshof in entsprechender Anwendung des § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts Saarbrücken zurückverweist. | ||
Allerdings sieht § 61 VerfGHG lediglich die Aufhebung der für verfassungswidrig erklärten Entscheidungen vor. Anders als der in seiner Anwendung streitige und durch die Verfassungsrechtsprechung des Bundes unterschiedlich ausgelegte § 95 Abs.2 BVerfGG, der eine Zurückverweisung an ein "zuständiges" Gericht erlaubt, fehlt der saarländischen Regelung eine Vorschrift, die sich zur weiteren Behandlung des durch die für verfassungswidrig erklärten Entscheidungen abgeschlossenen Zivilrechtsstreits verhält. Das Gesetz enthält also insoweit eine Regelungslücke. | ||
Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof das bislang schon zum Anlass genommen, sich für befugt zu halten, eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des zuständigen Gerichts anzunehmen (VerfGH Beschl v 09.04.2010 - Lv_8/09). | ||
Das Bundesrecht - in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht - erlaubt sowohl eine Zurückverweisung an die erste zivilgerichtliche als auch eine solche an die Berufungsinstanz (Rennert in Umbach/Clemens, BVerfGG, § 95 Rdn.59 mwN). Vorgeschlagen wird, in die "bereite Instanz", also diejenige zurückzuverweisen, die zur verfassungsmäßigen Erledigung des Ausgangsrechtsstreits imstande ist (Rennert aaO mwN). Geht man davon aus, dass mit der Verfassungsbeschwerde als einem "außerordentlichen Rechtsbehelf" ganz spezifische - verfassungsrechtliche - Verletzungen des Rechts gerügt werden, liegt es nahe, angesichts der Regelungslücke des saarländischen Verfassungsprozessrechts auf das Revisionsrecht des Bundes zur Lückenausfüllung zurückzugreifen und eine Befugnis - entsprechend § 563 Abs.1 Satz 2 ZPO - anzunehmen, in begründeten Fällen an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. | ||
Ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit der die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers zurückweisenden Entscheidungen erscheint es sachgerecht, den Rechtsstreit an einen anderen, bislang mit der Sache nicht befassten Spruchkörper des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen. | ||
Auszug aus VerfGH U, 08.07.14, - Lv_6/13 -, www.dfr/BVerfGE, S.24 Abs.1 ff | ||
§§§ |
14.103 | Braune Brut | |
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Das Recht einer nicht verbotenen politischen Partei wird nicht in verfassungswidriger Weise verletzt, wenn der Minister für Bildung und Kultur eines Bundeslandes in einer Rede zur Feier eines schulischen, dem Einsatz gegen Rassismus und Diskriminierung gewidmeten Projekts in Bezug auf die Anhänger dieser Partei von "brauner Brut", einem "Mob, der aus den Köpfen kriecht, und den Nazis von heute" spricht. | ||
§§§ |
14.104 | Aufwendungen für Geburtstagsfeier | |
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Aufwendungen einer GmbH für eine Feier anlässlich des 80. Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers stellen insoweit keine vGA dar, wie die von der Rechtsprechung des BFH heranzuziehenden Kriterien - wie etwa Veranstaltungsort, Gäste, Gastgeber - den privaten Anlass "überlagern". | ||
§§§ |
14.105 | Nachbarklage gegen Getränkehandel | |
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1) Ob eine Baugenehmigung unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung eines sich dagegen wendenden Nachbarn in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung auch auf der Ebene eines vom Bauherrn betriebenen Rechtsmittelverfahrens gegen ein die Baugenehmigung auf die Klage des Nachbarn hin aufhebendes Urteil des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung. | ||
2) Ein so genannter Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn auf der Grundlage des § 34 Abs.2 BauGB setzt voraus, dass die - bezogen auf das Baugrundstück - maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien "gebietsrein" entspricht. | ||
3) Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist allein deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben (hier: "Erweiterung" genehmigten Getränkehandels). Eine vom Nachbarn eingewandte genehmigungsüberschreitende Ausgestaltung eines Betriebs (hier: Getränkehandel) und seiner Abläufe vor Ort, spielt im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. | ||
§§§ |
14.106 | Umwandlung von Mischgebietsflächen | |
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1) Einzelfall der Anpassung eines bestehenden Bebauungsplans an die Landesplanung durch Festsetzung der im LEP Umwelt als Vorranggebiet VG ausgewiesenen Teile eines bestehenden Mischgebiets als Gewerbegebiet. | ||
2) Eine Gemeinde kann sich nach Maßgabe der Erforderlichkeit mit einer planerischen Festsetzung über die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet hinwegsetzen. | ||
3) Zur Rechtmäßigkeit eines generellen Ausschlusses von Lebensmittel-Einzelhandel im Mischgebiet. | ||
4) Zur Rechtmäßigkeit eines weitgehenden Ausschlusses von Einzelhandel im Gewerbegebiet. | ||
§§§ |
14.107 | EU-Führerschein | |
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Wird ein deutscher Führerschein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu einem Zeitpunkt umgetauscht, während die deutsche Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht vorläufig entzogen war, ist der Betroffene gemäß § 29 Abs.3 Satz 1 Nr.3 FeV nicht berechtigt, damit in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden ist. | ||
§§§ |
14.108 | Versammlungsbeschränkungen | |
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1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Beschränkung von Versammlungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung allein wegen der Art und Weise ihrer Durchführung möglich; eine Beschränkung wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen ist ausgeschlossen. | ||
2) Da durch die Untersagung des Abspielens der ersten Strophe des "Liedes der Deutschen" auch die Meinungsfreiheit aus Art.5 Abs.1 GG betroffen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diese Untersagung nicht mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden. | ||
§§§ |
14.109 | Streitwert: Entscheidungen in Kindergeldsachen | |
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Bei Entscheidungen in Kindergeldsachen, denen ein unbestimmter Förderzeitraum zugrunde liegt, ist der Ansatz eines Jahresbetrags interessengerecht. Wenn die abschließende Verwaltungsentscheidung den Antragszeitraum nicht abdeckt, ist es im Allgemeinen gerechtfertigt, als Grundlage der Berechnung den - dann bestimmten, festen - Zeitraum von Beginn des Begünstigungszeitraums an heranzuziehen. Die zeitliche Grenze bildet jedoch in der Regel der Monat, in dem das Kind das 25.Lebensjahr vollendet (§§ 62 Abs.1 Satz 2, 32 Abs.4 Nr.2 EStG). Denn mit Ablauf dieses Monats entfällt im Allgemeinen der Anspruch auf Kindergeld. Ein Anspruch besteht dann nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa bei Vorliegen einer Behinderung). | ||
§§§ |
14.110 | Änderung der tatsächlichen Verhältnisse | |
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1) Für die Beurteilung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG ist im Berufungszulassungsverfahren auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen. | ||
2) Danach eingetretene Veränderungen der Verhältnisse sind im Rahmen der hierfür nach Maßgabe der §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG eröffneten Verfahren zunächst vor dem Bundesamt geltend zu machen. | ||
§§§ |
14.111 | Grundlagenschulung | |
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Zum Anspruch eines Personalratsmitglieds, das bereits an einem Grundlagenseminar zum Bundespersonalvertretungsgesetz teilgenommen hat, auf Freistellung unter Kostenübernahme für die Teilnahme an einem sogenannten "PR 2- Seminar". | ||
§§§ |
14.112 | Auswahlentscheidung | |
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1) § 8 Abs 2 LGG hindert nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur die Vornahme von Beförderungen, also den Vollzug einer Auswahlentscheidung, und nicht schon die Vornahme der Auswahlentscheidung selbst. | ||
2) Zu den Voraussetzungen, unter denen krankheitsbedingte Fehlzeiten bei der Bewertung des Merkmals Belastbarkeit berücksichtigt werden können. | ||
LB 3) Die Berichtspflicht nach § 9 LGG obliegt der Dienststelle und nicht der Frauenbeauftragten. | ||
LB 4) Nach § 13 LGG sind weibliche Bewerber bei Beförderungen in von Frauen unterrepräsentierten Besoldungsgruppen nur bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen. | ||
§§§ |
14.113 | Selbststötungsabsicht eines Schülers | |
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Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts durch den Schulleiter bei Fremd- und Selbsttötungsabsichten eines Schülers. | ||
§§§ |
14.114 | Berufungszulassung im Asylverfahren | |
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1) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. | ||
2) Der Verweis auf die Unrichtigkeit des Ergebnisses der materiellen Beurteilung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren - anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht die Annahme einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs.3 Nr.1 bis Nr.3 AsylVfG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. | ||
3) Es ist sicher auch nicht "grundsätzlich" so, dass das Verwaltungsgericht die sich im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten stellenden Fragen so lange zu "prüfen" hätte, bis sie sich schließlich im Sinne des Klägers beantworten lassen. | ||
§§§ |
14.115 | Untersagung einer Spielhalle | |
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Allein das Vorhalten von Getränken und deren Kühlung steht der auf dem unternehmerischen Betriebskonzept basierenden gerichtlichen Überzeugungsbildung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass die betriebliche Tätigkeit hauptsächlich im Bereitstellen der Spielgeräte liegt, nicht entgegen. | ||
LB 2) Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 1 Abs.2 SSpielhG weicht nicht von dem der vorgehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i GewO ab. | ||
LB 3) Eine Spielhalle ist danach ein Betrieb, in dem Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufgestellt sind, an denen sich der Gast nach Belieben betätigen kann, wobei der Schwerpunkt des Betriebs in dem Bereitstellen der Spielgeräte liegen muss. | ||
LB 4) § 3 Abs.1 Satz 1 SpielV betrifft also nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben (so BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 - 1_C_59/86 -, GewArch 1989,23). | ||
§§§ |
14.116 | Auswahlentscheidung | |
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Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens auf Untersagung einer Dienstpostenübertragung (hier: ständiger Vertreter des Schulleiters an einem TGBBZ) | ||
§§§ |
14.117 | Zulassung zum Studium der Humanmedizin | |
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Zur vorläufigen Weitergeltung einer ohne Ausfertigungsvermerk bekannt gemachten Änderung der Studienordnung für das Medizinstudium, wenn die Änderung mit Beginn des Wintersemesters (2013/2014) umgesetzt wurde und die Ausbildung im Vorklinischen Studienabschnitt des Medizinstudiums nach einem neuen Curriculum erfolgt, das verglichen mit dem bisherigen Recht zum Teil beträchtliche Änderungen des vorgegebenen Umfanges von Pflichtlehrveranstaltungen vorsieht. | ||
§§§ |
14.118 | Einsatz vpn Mitteln zur Hochschulförderung | |
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Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, Honorarprofessoren und Privatdozenten zur Pflichtlehre in der Vorklinischen Lehreinheit heranzuziehen, ist nicht erkennbar. Sie ist insbesondere nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herzuleiten. | ||
§§§ |
14.119 | Vorläufige Untersagung einer Stellenbesetzung | |
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1) Der Grundsatz der Bestenauslese gebietet es, den erforderlichen Leistungsvergleich zwischen Bewerbern zunächst anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen durchzuführen. | ||
2) Die vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig. | ||
§§§ |
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