2014 (5) | ||
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14.121 | Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs | |
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Ein Ausländer kann grundsätzlich darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Ehepartner im gemeinsamen Heimatland herzustellen und fortzusetzen, solange die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nicht vorliegen. | ||
§§§ |
14.122 | Aufenthaltserlaubnis | |
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Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs.5 AufenthG stellt auch dann keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" iSd § 31 Abs.1 AufenthG dar, wenn sich die von § 25 Abs.5 AufenthG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Ausreise gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art.6 GG ergeben hat. | ||
§§§ |
14.123 | Kindergeldanspruch | |
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Die im Rahmen der Tätigkeit als Soldat auf Zeit von dem Kind absolvierten Ausbildungszeiten können solche sein, die den Vater des Kindes zum Bezug von Kindergeld berechtigen. | ||
§§§ |
14.124 | Umgangskontakte | |
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1) Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs.3 S.4 SGB VIII umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs.2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs.4 S.3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären. | ||
2) Zur Auslegung des Merkmales des "geeigneten Falles" in § 18 Abs.3 S.4 SGB VIII, wenn es um Umgangskontakte der leiblichen Mutter mit ihrem bei Pflegeeltern untergebrachten Kind geht. | ||
§§§ |
14.125 | Raucherschutz in saarländischen Spielhallen | |
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Bei "großen" Spielhallen mit 10 bis 12 Geldspielgeräten ist ein Angebot von drei Geldspielgeräten im abgetrennten Raucherbereich als noch mit diesen Funkionen als untergeordneter Bereich im Sinne des Saarländischen Spielhallengesetzes vereinbar. | ||
§§§ |
14.126 | Nutzungsuntersagung | |
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1) Die Formulierung "die Duldung der Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar" stellt sich als offenbare Unrichtigkeit (§ 42 Satz 1 VwVfG) dar, wenn sich aus der Nutzungsuntersagung ohne Weiteres eindeutig ergibt, dass es um eine Wettannahmestelle geht. | ||
2) Eine Wettannahmestelle mit 5 Tischen, 20 bequemen Sitzgelegenheiten und mindestens 12 großen Bildschirmen stellt sich auch ohne Getränkeausschank nicht als Ladengeschäft dar. | ||
3) Im Saarland gilt für das Baugenehmigungsverfahren das Schlusspunktcharakter-, nicht das Separationsmodell, sodass eine fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht. | ||
§§§ |
14.127 | Ausweisung wegen wiederholter Straftaten | |
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1) Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AufenthG kann sich nicht berufen, wer nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.5 AufenthG ist. | ||
2) Einer Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen steht nicht entgegen, wenn - mangels Mitwirkung eines Ausländers an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit- noch nicht absehbar ist, welches sein "Herkunftsland" ist bzw. ob er überhaupt Staatsangehöriger eines Landes ist und ob er abgeschoben werden könnte, da der der Bundesrepublik drohenden Beeinträchtigung ihrer Interessen durch fortwährende Straftaten des Ausländers durch die Ausweisung jedenfalls insoweit entgegengewirkt wird, als die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus bzw. bei freiwilliger Ausreise die der Rückkehr entgegenstehende Sperrwirkung des § 11 Abs.1 AufenthG als Warnung dient und ihm vor Augen führt, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben. | ||
3) Mit Eintritt der Volljährigkeit verwandelt sich die einem Kind gemäß § 33 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nur dann zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs.2 AufenthG und lässt eine Verlängerung im Ermessensweg nach § 34 Abs.3 AufenthG zu, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt ist. | ||
§§§ |
14.128 | Sexueller Mißbrauch | |
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1) Einem Ausländer, dessen persönlicher Umgang mit einer minderjährigen deutschen Tochter nach seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes vom Familiengericht vorübergehend ausgesetzt worden ist, ist keine Aufenthaltserlaubnis nach dem § 28 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AufenthG zu erteilen. | ||
2) Von einem in den Schutzbereich des Art.8 Abs.1 EMRK fallenden "Privatleben", dem über die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses im Rahmen des § 25 Abs.5 AufenthG Rechnung zu tragen wäre, kann selbst bei einem in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländer allenfalls ausgegangen werden, wenn im Einzelfall eine abgeschlossene "gelungene" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland festgestellt werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Ausländer oder die Ausländerin über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten und dass er oder sie sich unter Einzelaspekten mehr oder minder erfolgreich um eine Integration bemüht hat. Ein konventionswidriger Eingriff in das "Privatleben" kommt daher allenfalls in Betracht, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts zusätzlich über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" (Deutschland) verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist. | ||
3) Auch hinsichtlich des Art.8 EMRK ist über die gesetzlichen Vorgaben in dem § 25a Abs.1 AufenthG hinaus keine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, vorzunehmen. Sie teilen auch in dem Zusammenhang aufenthaltsrechtlich das Schicksal der Eltern. | ||
§§§ |
14.129 | Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge | |
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Zu den Anforderungen an die Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes betreffend den Erhalt kindbezogener Besoldungsbestandteile im Orts-/Familienzuschlag (hier: Nichtanzeige einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung). | ||
§§§ |
14.130 | Brandschutzauflagen | |
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1) Es spricht vieles dafür, dass durch die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes (§ 33 LBO 2004) der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung auch hinsichtlich des hier in erster Linie betroffenen in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs.2 WEG) im Verständnis des § 3 Abs.1 LBO 2004 unterhaltungspflichtigen und nach § 10 Abs.6 WEG als Gemeinschaft auch potentiell im Sinne der §§ 4 und 5 SPolG ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist. | ||
2) Aus dem die Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umschreibenden § 27 WEG lässt sich keine die grundsätzliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs.1 WEG) suspendierende Berechtigung der Antragstellerin zur Vornahme der nach einer solchen "offenen" Anordnung in Betracht kommenden, teilweise weit reichenden baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten. | ||
3) Hinsichtlich des als Sofortmaßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Herstellung des zweiten Rettungswegs beziehungsweise zur kurzfristigen Ausschaltung der erheblichen Gefährdungen der Bewohner der oberen Stockwerke bei Entstehen eines jederzeit denkbaren Brandes zu begreifenden Gebots zur Herstellung benutzbarer Nottreppenräume im Wege des "Gerüstbaus" spricht hingegen vieles dafür, dass es sich bei dieser mit Blick auf den Umfang und den wirtschaftlichen Aufwand wesentlich geringere Bedeutung erlangenden Maßnahme um eine von der selbständigen Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs.1 Nr.2, Abs.3 Satz 1 Nr.3 WEG und damit auch in Ansehung der polizeirechtlichen Regelungen über die Gefahrenabwehr in den §§ 4, 5 SPolG um eine ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnende Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung handelt. | ||
§§§ |
14.131 | Nachbaranfechtung: Windenergieanlage | |
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1) Die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage zu erwartender Werte ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren immanent. Die Erstellung einer fachgutachterlichen Beurteilung im Auftrag des Betreibers führt nicht dazu, dass diese automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen bedarf. | ||
2) Beträgt der Abstand eines Wohnhauses zur nächstgelegenen Windenergieanlage mehr als das Fünffache der Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlage, kann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens trotz geltend gemachter topographischer Besonderheiten nicht angenommen werden. | ||
§§§ |
14.132 | Beschwerdeverfahren: Erledigungserklärung | |
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Ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren bezogene Erledigungserklärungen sind rechtlich zulässig, führen zur Einstellung nur des Beschwerdeverfahrens und in entsprechender Anwendung der Vorgaben des § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung über dessen Kosten. | ||
§§§ |
14.133 | Altkleider- und Altschuhsammelcontainern | |
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1) Das Aufstellen gewerblicher Alkleider- und Altschuhsammelcontainer auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung iSv § 18 Abs.1 SStrG dar; entsprechendes gilt für solche Container, die auf privaten Flächen so aufgestellt sind, dass sie nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu benutzen sind. | ||
2) Die Vorschrift des § 18 Abs.8 SStrG ermächtigt bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr zur Untersagung des weiteren Aufstellens von Altkleider- und Altschuhsammelcontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. | ||
§§§ |
14.134 | Ausschluss vom Unterricht | |
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Eine Schülerin, die die Tötung von Mitschülern und Lehrpersonen sowie einen Brandanschlag in der Schule angekündigt hat und deshalb - sofort vollziehbar - vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen wurde, kann nicht die Aussetzung des Sofortvollzugs dieser Maßnahme erreichen, solange die von ihr möglicherweise ausgehenden Gefahren nicht geklärt sind. | ||
§§§ |
14.135 | Herstellung der Spruchreife in Dublin-Verfahren | |
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1) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargetan, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren stellen würde. | ||
2) Die Rechtsfrage, ob das Tatsachengericht die Streitsache bei Annahme einer Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts spruchreif machen und "durchentscheiden" muss, reicht bei einem Anfechtungsantrag über den Streitgegenstand hinaus. | ||
§§§ |
14.136 | Tod des Stammberechtigten | |
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"Erlöschens" seiner Asylberechtigung im Sinne von § 73 Abs.2b Satz 2 AsylVfG dar und rechtfertigt bei Vorliegen der sonstigen dort genannten Voraussetzungen den Widerruf abgeleiteter Familienasylberechtigungen. | ||
§§§ |
14.137 | Beendigung der Ehe | |
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1) Möglich ist die Ausreise in einen anderen Staat iSv § 25 Abs.3 Satz 2 AufenthG, wenn der Ausländer in den betreffenden Staat einreisen und sich zumindest für die Dauer einer Schutz erfordernden Situation dort aufhalten darf. | ||
2) Ein Ausweisungsgrund iSv § 55 Abs.2 Nr.2 AufenthG liegt vor, wenn ein Ausländer entgegen seiner Mitwirkungspflicht aus § 49 Abs.2 AufenthG die Ausstellung eines Reisepasses verschweigt; dabei unterfallen der Ausweis- und Vorlagepflicht des § 48 Abs.1 AufenthG auch solche Dokumente, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in Frage steht. | ||
§§§ |
14.138 | Auswahlentscheidung | |
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1) Ein Bewerbergespräch kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern sein, wenn es den Anforderungen des Art.33 Abs.2 GG genügt; dies setzt unter anderem einen formalisierten Rahmen und eine hinreichende Dokumentation voraus. | ||
2) Die dienstliche Erfahrung kann nur dann den Ausschlag bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern geben, wenn der Dienstherr die besondere Bedeutung dieses Kriteriums im Einzefall plausibel begründen kann; dies setzt in der Regel voraus, dass sich das Kriterium aus dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil ableiten lässt. | ||
3) Bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten liegt die Bestimmung von Hilfskriterien grds. im weiten Ermessen des Dienstherrn. Das Ermessen kann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachl Hilfskriteriums anordnen (hier: Frauenförderung) | ||
§§§ |
14.139 | Einziehung des Jagdscheins | |
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An das Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Regelfall des § 5 Abs.2 Nr.1 WaffG sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die verhängte Strafe ist. | ||
§§§ |
14.140 | Vordienstzeiten | |
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Auch eine Tätigkeit auf Honorarbasis bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann uU hauptberuflich sein, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum den Tätigkeitsschwerpunkt gebildet hat. LB 2) Auch wenn § 27 Abs.1 Satz 4 SaarBBesG nach seinem Regelungsinhalt hauptsächlich Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erfassen dürfte, sofern diese förderlich für die Verwendung waren, schließt der Wortlaut der Regelung es nicht aus, auch Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen, die aus irgendwelchen Gründen nicht bereits von § 27 Abs.1 Satz 3 SaarBBesG erfasst werden. | ||
§§§ |
14.141 | Verwendungszulage | |
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LB 1) Zwar ist durch das Urteil des BVerwG vom 28.04.11 - 2_C_30.90 zwischenzeitlich geklärt, dass die Verwendungszulage nach § 46 Abs.1 BBesG - bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - auch dann zu zahlen ist, wenn dem Beamten der im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewertete Dienstposten nicht nur zeitlich beschränkt, sondern auf Dauer bzw. endgültig übertragen worden ist. | ||
LB 2) Fällt das höherwertige Amt ersatzlos weg entfallen zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs.1 BBesg-ÜL Saar. | ||
LB 3) Ist eine Behörde nicht mehr existenz sind damit auch die entsprechenden Leitungsfunktionen untergegangen, ohne dass es einer ausdrücklichen Entbindung oder eines schriftlichen Widerrufs bedurft hätte. | ||
§§§ |
14.142 | Höchstalersgrenze | |
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Die in der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) geregelte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit höherrangigem Recht vereinbar. | ||
§§§ |
14.143 | Absetzen einzelner Wassermengen | |
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1) Eine Vorschrift in einer Abwassergebührensatzung, die ausschließt, zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetes Wasser, das nicht über die öffentliche Abwasseranlage entsorgt wird, von der Abwassergebührenpflicht abzusetzen, verletzt Art.3 Abs.1 GG. Gleiches gilt für eine Satzungsvorschrift, die die Absetzung nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteter Wassermengen von der Abwassergebührenpflicht nur zulässt, soweit eine Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr überschritten ist. | ||
2) Die Nichtigkeit einer Bagatellgrenze führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung. | ||
§§§ |
14.144 | Beurteilungsrichtlinen: Polizei | |
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Einzelfall eines erfolglosen Zulassungsantrags gegen ein die dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten bestätigendes Urteil. | ||
§§§ |
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