2015 (1) | ||
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15.001 | Anhörungsrüge | |
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1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht die Verneinung eines Anspruchs auf einen Aspekt stützt, der von Anfang an zum Prozessstoff gehörte und den der Antragsgegner erstinstanzlich als anspruchsausschließend benannt hat. | ||
2) Einem Beschwerdeführer muss klar sein, dass vom Beschwerdegericht im Fall der Bejahung einer erstinstanzlich verneinten Sachentscheidungsvoraussetzung die - im erstinstanzlichen Vortrag eindeutig bezeichneten - Voraussetzungen des geltend gemachten materiellen Anspruchs zu prüfen sind. | ||
§§§ |
15.002 | Italienisches Asylsystem | |
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Das italienische Asylsystem leidet nicht an systematischen Mängeln | ||
§§§ |
15.003 | Ungarisches Asylsystem | |
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Es bestehen keine systematischen Mängel im Asylsystem Ungarn. | ||
§§§ |
15.004 | Fehlende Begründung | |
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1) Ein Urteil verletzt 138 Nr.6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. | ||
2) Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Dies ist nur bei einer völlig fehlenden oder völlig unbrauchbaren Begründung der Fall. |
15.005 | Private Nutzung eines Kfz | |
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1) Überlässt eine GmbH der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einen PKW zur 100 %-igen privaten Nutzung, so stellt dies eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs.3 KStG dar, die beim Gesellschafter zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs.1 Nr.1 EStG führt. | ||
2) Die vGA ist auch auf Gesellschafterebene nicht nach der 1 %-Methode gem § 8 Abs.2 S.2 iVm § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen mit dem üblichen Preis zu bewerten (§ 8 Abs.2 S.1 EStG). | ||
§§§ |
15.006 | Bulgarisches Asylsystem | |
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Es ist nicht ersichtlich, dass in Bulgarien abweichend von der verfassungsrechtlichen Vermutung nicht mehr dem in Art.16a Abs.2 GG normierten Standard des Flüchtlings- und Menschenrechtsschutzes genügt wurde. | ||
§§§ |
15.007 | Ersatzvornahmekosten | |
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1) Dem Wortlaut des § 286 Abs.1 InsO ist zu entnehmen, dass die Restschuldbefreiung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderungen, das heißt die in diesem Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern betrifft. | ||
2) Insolvenzgläubiger sind nach der gesetzlichen Definition alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO), wobei es (nur) insoweit ohne Belang ist, ob eine Anmeldung erfolgt ist oder nicht. | ||
3) Eine nach Abschluss des Verfahrens entstandene Kostenforderung der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung ihrer Auslagen für eine Durchführung der Ersatzvornahme nach § 21 SVwVG, hier zum Abbruch eines einsturzgefährdeten verfallenden Gebäudes, wird von einer danach erteilten Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff InsO nicht umfasst und kann daher auch danach durch Leistungsbescheid auf der Grundlage von § 77 SVwVG geltend gemacht werden. | ||
4) Auch ein nach der Durchführung der Ersatzvornahme und vor Erlass des Leistungsbescheids im Grundbuch eingetragener Eigentumsverzicht (§ 928 Abs.1 BGB) des Pflichtigen, steht, sofern man dieses Rechtsgeschäft nicht ohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Rückgriff auf den § 138 Abs.1 BGB entwickelten Maßstäben wegen einer beabsichtigten Verlagerung der absehbaren Kosten für den Abbruch des Gebäudes auf die Allgemeinheit als nichtig ansieht (vgl dazu beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 24.8.00 - 1_BvR_83/97 -, NVwZ_01,65), der Geltendmachung durch Leistungsbescheid nicht entgegen. | ||
§§§ |
15.008 | Bindungswirkung eines Strafurteils | |
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Bei der in einem gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht nichts für eine durchgreifende rechtliche Relevanz der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Strafrichterin, die den Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt (Konsum von Cannabis) verurteilt hat, habe ihm gegenüber versichert und könne hierzu als Zeugin gehört werden, dass sie - auch wenn dies dem Strafurteil nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen sei - die Frage der Kraftfahreignung anlässlich der Verurteilung geprüft und positiv bewertet habe. | ||
§§§ |
15.009 | Vermittlung unerlaubter Sportwetten | |
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1) Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten ist gerechtfertigt, wenn die Vermittlungstätigkeit wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Live- bzw Ereigniswetten nach § 21 Abs.4 Satz 2 und 3 GlüStV nicht erlaubnisfähig ist; die Vermittlungstätigkeit teilt dabei wegen ihres akzessorischen Charakters umfassend das rechtliche Schicksal der Veranstaltung der Sportwetten, die vermittelt werden sollen. | ||
2) Das Vorhalten gewerblicher Geldspielgeräte in einer Vermittlungsstelle für Sportwetten läuft dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr.1 GlüStV zuwider. | ||
§§§ |
15.010 | Eignungsnachweis für Förderung | |
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1) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte ihrer Entscheidung die ärztliche Bescheinigung und den darin attestierten zeitlichen Umfang der Erkrankung (hier 3 Mon und 16 T zu 40 % bzw 30 % Studierfähigkeit) und durch Beeinträchtigung der Studierfähigkeit zugrunde gelegt und im Vergleich zum Studienrückstand des Klägers (6 Monate) als nicht ausreichend für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes iSv 48 Abs.2 BAföG iVm 15 Abs.3 Nr.1 BAföG angesehen hat. | ||
2) Selbst wenn man annähme, die Erkrankung sei so erheblich gewesen, dass sie den Kläger aus der Erbringung ordnungsgemäßer Studienleistungen gehindert hätte, wäre die Studienverzögerung vermeidbar gewesen, da es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, sich beurlauben zu lassen. | ||
§§§ |
15.011 | Schließung einer Spielhalle | |
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Die Erlaubnis nach § 33i GewO hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch die Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten gehören kann, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. | ||
§§§ |
15.012 | Vermittlung unerlaubter Sportwetten II | |
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1) Für die Untersagung der nicht erlaubten Vermittlung von Sportwetten sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig; eine länderübergreifende Zuständigkeit des Landes Hessen nach § 9a Abs.3 GlüStV ist insoweit nicht gegeben. | ||
2) Der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs.1 Satz 1 GlüStV ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden. | ||
3) Das Angebot von Livewetten auf einzelne Vorgänge während eines Sportereignisses ist nach § 21 Abs.4 Satz 2 GlüStV unzulässig; eine Vermittlung derartiger Wetten ist nicht erlaubnisfähig. | ||
4) Die gaststättenähnliche Ausgestaltung von Wettannahmestellen (Bestuhlung, Getränkeangebot, Bewerbung als Sportcafé) sowie die Verknüpfung des Wettangebots mit der Möglichkeit der Benutzung von Geldspielautomaten sind mit dem Ziel des GlüStV, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, nicht vereinbar. | ||
5) Der Untersagung unerlaubter Vermittlung von Sportwetten steht keine fehlende Notifizierung des saarländischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV entgegen. | ||
6) Der Sportwettveranstalter ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Untersagung der Vermittlung der Sportwetten weder notwendig noch einfach beizuladen. | ||
§§§ |
15.013 | Übertritt zum Christentum | |
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Zur asylerheblichen Verfolgung im Iran wegen des Übertritts zum Christentum. | ||
§§§ |
15.014 | Exilpolitische Aktivitäten | |
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Zur Maßgeblichkeit exilpolitischer Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger. | ||
§§§ |
15.015 | Eritreische Staatsangehörigkeit | |
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Zur Frage der äthiopischen/eritreischen Staatsangehörigkeit zur flüchtlingsrelevanten Verfolgung in Eritrea wegen Ableistung des Nationalen Dienstes. | ||
§§§ |
15.016 | Ausbildungsförderung | |
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Einzelfall, in dem die Voraussetzungen des 2 Abs.1 a Nr.1 BAföG, unter denen Ausbildungsförderung beansprucht werden kann, nicht vorliegen. | ||
§§§ |
15.017 | Gebühreninanspruchnahme | |
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Einzelfall, in dem eine GmbH, die eine ähnlich lautende Firmenbezeichnung und dasselbe Kürzel verwendet wie diejenige GmbH, die den Bauantrag gestellt hat, die in der Entscheidung über die Baugenehmigung liegende Amtshandlung willentlich in Anspruch genommen hat und deshalb als Gebührenschuldnerin herangezogen werden durfte. | ||
§§§ |
15.018 | Dienstunfall-Grippeschutzimpfung | |
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Einzelfall einer erfolglosen Klage auf dienstunfallrechtliche Anerkennung - angeblicher - Folgen einer Grippeschutzimpfung durch den Polizeiarzt. | ||
§§§ |
15.019 | Französische Grenzgänger | |
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1) In Fällen französischer Grenzgänger wirkt sich nach der Auslegung des EuGH (Urteil v. 28.03.2012 - C-172/11 - [Fall: Erny | ||
2) Nach den Vorgaben des EuGH (vgl EuGH Urteil vom 28.03.2012 aaO Rn.53 bei juris mwN) schreiben weder Artikel 45 AEUV noch die Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 den Mitgliedsstaaten oder einem privaten Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme im Fall der Verletzung des Diskriminierungsverbots vor. Die entstandene Regelungslücke kann und muss unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Tarif Vertragspartner bzw der Partner der Gesamtbetriebsvereinbarung und des Einzelvertrags geschlossen werden. | ||
3) Die Anwendung einer ebenfalls fiktiven Steuer nach Vorgaben französischen Steuerrechts auf ein um Individualisierungen bereinigtes Monatsbasiseinkommen - also auch ohne Ehegatteneinkommen - (vergleichbar den Ausgangsbestandteilen des zur Mindestnettobetragstabelle führenden Monatsverdienstes) zur Ermittlung der Höhe des an frz.Grenzgänger zu zahlenden Aufstockungsbetrages im Altersteilzeitarbeitsverhältnis schließt die entstandene Regelungslücke in einer Weise, die dem Willen der (Individual-/Kollektiv-) Parteien am nächsten kommt. Dabei kommt es nicht zu einer mit dem DBA FRA unvereinbaren echten Doppelbesteuerung, da letztlich nur das Gesamteinkommen mit seinen für den Grenzgänger und seine Familie zu berücksichtigenden Individual-Steuermerkmalen in Frankreich der dortigen progressiven Steuertabelle unterworfen wird. | ||
4) Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit bei sog Grenzgängern | ||
§§§ |
15.020 | Verzögerungsgeld | |
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1) Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs.2b AO erweist sich dann als ermessensfehlerhaft, wenn bei der Ermessensabwägung nicht berücksichtigt wird, dass der Steuerpflichtige auf die Anforderungen des Außenprüfers einen Teil der angeforderten Unterlagen eingereicht hat und dadurch die Fortsetzung der Prüfung ermöglicht wurde. | ||
2) Da die gesetzlich vorgegebene Sanktionsuntergrenze von 2.500 EUR keinen Bagatellbetrag darstellt, ist die Ermessensausübung vordergründig hinsichtlich des Entschließungsermessens ("Ob") sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzungen sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung vorzunehmen. | ||
§§§ |
15.021 | Fehlerhaftes Sachverständigengutachten | |
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Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens und dem darauf beruhenden Strafurteil. | ||
§§§ |
15.022 | Dienstwagen eines Abgeordneten | |
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1) Unter einem Dienstwagen iSd § 6 Abs.2 Nr.2 Satz 3 SaarlAbgG ist ein Fahrzeug zu verstehen, das einem Abgeordneten vom Land oder von einem Dritten mit der Intention zur Verfügung gestellt wird, dass der Abgeordnete das betreffende Fahrzeug zur Ausübung des Mandats nutzt. | ||
2) Das Vertrauen auf die Fortführung einer Verwaltungspraxis ist nicht schutzwürdig, wenn der Behörde keine Einzelheiten mitgeteilt werden, sondern ihre rechtliche Bewertung ("kein Dienstwagen") vorweggenommen wird. | ||
§§§ |
15.023 | Prozesskostenhilfe | |
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Ablehnung eines Prozesskostenhilfe-Begehrens für einen Antrag auf einstweilige Verpflichtung einer Behörde auf Unterlassung einer in einer Zeitung veröffentlichten Tatsachenbehauptung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Einzelfall) | ||
§§§ |
15.024 | Übernahme von Passagen | |
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1) Die umfangreiche, wortwörtliche und nicht gekennzeichnete Übernahme von Passagen aus einer anderen Arbeit, die auf eine systematische und planmäßige Aneignung fremden Gedankenguts hinweist, kann nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Kenntnis von Zitiervorschriften gerechtfertigt werden. | ||
2) Die gerichtliche Überprüfung von Leistungen im Rahmen eines Promotionsverfahrens findet dort ihre Grenze, wo die Beurteilungsermächtigung der daran beteiligten Gutachter und Organe beginnt. Über diese Grenze kann sich das Gericht auch nicht mit Hilfe von Sachverständigengutachten hinwegsetzen, da die Begutachtung der Leistung allein den hierzu berufenen Stellen obliegt. | ||
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T-15-01 | Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe | |
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2_BvR_94/98 -, BVerfGE_81,347, und vom 4.2.1997 - 1_BvR_391/93 -, NJW 1997,2102) ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus den Art.3 GG und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, der unbemittelten Partei den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird.(vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1_BvR_2186/14 - (juris)) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2012 - 3 D 209/12 -)"... | ||
Auszug aus OVG Saarl B, 02.02.15, - 2_D_371/14 -, www.EsG.de, Abs.6 ff | ||
§§§ |
15.025 | Altersgrenze für Prüfsachverständige | |
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Die im Saarland für die Anerkennung und das Tätigwerden als Prüfsachverständiger nach der "Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung" geltende Altersgrenze von 68 Jahren dient nach den Vorstellungen und dem Willen des Landesgesetzgebers im Sinn des Art.2 Abs.5 RL 2000/78/EG der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten all der Personen, die sich in oder in der Nähe baulicher Anlagen aufhalten bzw. technische Anlagen und Einrichtungen benutzen. | ||
§§§ |
15.026 | Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | |
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1) Antrag eines ausgewiesenen drogensüchtigen Straftäters auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, der ohne Erfolg geltend macht, dass zum einen seine Ausweisung wegen fehlender Wiederholungsgefahr rechtswidrig sei, wie sich aus der Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung zur Durchführung einer Drogentherapie ergebe, und dass zum anderen sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner Erkrankung (Hepatitis C) nicht beendet werden dürfe. | ||
2) Ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen des Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. | ||
§§§ |
15.027 | Abschiebung bei Suizidgefährdung | |
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1) Die Suizidgefährdung eines Ausländers steht inlandsbezogen seiner Abschiebung nicht entgegen, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen der Ausländerbehörde sichergestellt ist, dass sich diese Gefahr nicht während des Abschiebungsvorgangs realisieren kann. | ||
2) Bei Vorliegen eines die Reiseunfähigkeit iwS der abzuschiebenden Person bescheinigenden fachärztlichen Attestes hat die Ausländerbehörde vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen deren Gesundheitszustand durch einen Amtsarzt, der ggf fachärztlichen Beistand hinzuzuziehen hat, überprüfen zu lassen und eine von diesem zugelassene Aufenthaltsbeendigung nach dessen Vorgaben vorzunehmen. | ||
§§§ |
15.028 | Verbesserung iSd Ausbaubeitragsrecht | |
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1) Eine Verbesserung im Sinne des Ausbaubeitragsrechts liegt vor, wenn sich der Zustand der neu angelegten Anlage in irgendeiner Hinsicht (zB räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder (letzten) nachmaligen (zweiten) Herstellung bzw. Erneuerung in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. | ||
2) Das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.1, Abs.5, Abs.7 KAG setzt nicht voraus, dass eine Verbesserung der Gehwegsituation gerade vor dem Anwesen des Herangezogenen eingetreten sein müsste. | ||
3) Die - in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende - Bestimmung der Straßenart beurteilt sich nach ihrer Funktion. Die Einordnung hat nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund dieser Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu erfolgen. Maßgeblich ist dabei die sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem hierauf beruhenden Ausbauzustand ergebende Funktion. Die tatsächliche Verkehrsbelastung und die Verkehrsströme bilden dabei lediglich ein Indiz für die Qualifizierung der Straße, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse jeder Zeit ändern können. | ||
4) Ob eine längere Straße und von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straßen eine einzige Anlage oder aber mehrere selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass dann, wenn von einer längeren Straße eine Sackgasse abzweigt, letztere grundsätzlich als unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelt, das heißt: ungefähr wie eine Zufahrt aussieht. Dabei kommt ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zu, wobei typischerweise von einer Zufahrt auszugehen ist, wenn die Sackgasse bis zu 100 m lang ist und weder abknickt noch weiter verzweigt. | ||
5) Nach § 8 Abs.7 Satz 1 KAG entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes. Dabei ist der Begriff der "endgültigen Herstellung" straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft damit in der Regel an die durch die Baumaßnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an. Ein weiterer Aufschub der endgültigen Herstellung nach diesem Zeitpunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn zusätzlich der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal gelten soll. Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist dies nicht selbstverständlich. In den Fällen, in denen der Grundstückserwerb Herstellungsmerkmal der Straße oder des Gehwegs sein soll, muss dies daher entweder klar und deutlich im konkreten Bauprogramm zum Ausdruck gebracht werden oder so schon satzungsmäßig bestimmt sein. | ||
§§§ |
15.029 | Streitwert: amtsärtzliche Untersuchung | |
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Eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme. | ||
LB 2) Der Streitwert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 123 Abs.1 VwGO in Bezug auf die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist gemäß §§ 52, 53, 63 Abs.2 GKG auf 2500,-- Euro festzusetzen. | ||
§§§ |
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