2015   (2)  
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15.031 Ausbildungsförderung

  1. OVG Saarl,     U, 25.02.15,     – 1_A_377/14 –

  2. EsG

  3. BAföG_§_25 Abs.3 Nr.2, BAföG_§_53 Nr.2

  4. Sozialrecht

 

In Fallgestaltungen, in denen eine Änderung der Verhältnisse zum Monatswechsel eintritt (hier: Bruder des Auszubildenden nimmt Arbeit auf), sind auch Änderungen zuungunsten des Auszubildenden ab dem Beginn des neuen Monats zu berücksichtigen.

§§§

15.032 Restmüllbehälter

  1. OVG Saarl,     U, 26.02.15,     – 2_A_488/13 –

  2. EsG

  3. SAWG_§_7; KrWG_§_17; KSVG_§_22; GewAbfV_§_7 S.4

  4. Abfallrecht

 

1) Die Pflicht, ein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang), trifft immer nur den Eigentümer oder einen sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten.

 

2) Die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, besteht auch für den anschlussverpflichteten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet.

 

3) Die Vermutungsregel des § 7 Satz 4 GewAbfV betrifft auch die Abfallzusammensetzung. Sie greift des Weiteren dann ein, wenn der Abfallerzeuger bzw -besitzer seine Abfälle nicht trennt, sondern sämtliche anfallenden Abfälle als Abfallgemisch erfasst.

 

4) An die Widerlegung der Vermutung sind inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch entsprechende Unterlagen, die eine Überprüfung ermöglichen.

 

5) Wer über kein Entsorgungskonzept verfügt oder ein solches nicht nachvollziehbar belegt, muss es sich gefallen lassen, dass der Abfall als Abfall zur Beseitigung behandelt wird.

 

6) Dem Eigentümer des Grundstücks obliegt es, in Kooperation oder im Zusammenwirken mit seinem Mieter die Vermutung zu widerlegen, dass in dessen Betrieb gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen.

§§§

15.033 Prüfungsrechtliches Fairnessgebot

  1. VG Saarl,     U, 03.03.15,     – 1_K_2029/13 –

  2. EsG

  3. Prüfungsrecht

 

Ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness liegt darin, dass der Prüfer während des praktischen Teils der Prüfung ein Smartphones benutzt hat, ohne den Prüfling darauf hinzuweisen, dass er das Smartphone zu Notizen über das Prüfungsgeschehen verwendet, und dies zu einer Verunsicherung des Prüflings führt.

§§§

15.034 Fahrtenbuchauflage

  1. OVG Saarl,     B, 03.03.15,     – 1_B_404/14 –

  2. EsG

  3. StVZO_§_31a

  4. Verkehrsrecht

 

Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein, - darüber müsste ihn erforderlichenfalls sein Rechtsanwalt informieren -, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches Recht widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

§§§

15.035 Streitwert: Studiumsplatz aufgrund Losverfahren

  1. OVG Saarl,     B, 04.03.15,     – 1_E_10/15 –

  2. EsG

  3. GKG_§_52 Abs.1, GKG_§_63 Abs.3

  4. Prozessrecht

 

1) Zur Auslegung eines auf Beteiligung an der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze gerichteten Klageantrags

 

2) In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen der Studienbewerber nicht seine unmittelbare unbedingte Zulassung zum Studium begehrt, sondern sich auf einen Antrag auf Zulassung nach Maßgabe des Ergebnisses eines zuvor unter seiner Beteiligung durchzuführenden Losverfahrens beschränkt, nimmt das OVG des Saarlandes in seiner (neueren) Rechtsprechung - und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsschutzziel im Eilrechtsschutz- oder im Hauptsacheverfahren verfolgt wird - einen Streitwert von 1.000,- Euro an.

§§§

15.036 Umdeutung eines Bescheides

  1. VG Saarl,     U, 06.03.15,     – 3_K_904/14 –

  2. EsG

  3. GG_Art.16a Abs.2

  4. Asylrecht

 

1) Die Umdeutung eines Bescheides des Bundesamtes nach § 27 a AsylVfG in einen solchen nach § 26a AsylVfG ist zulässig nach § 47 VwVfG.

 

2) Das italienische Asylsystem leidet nicht an systematischen Mängeln.

§§§

15.037 Kirchenasyl

  1. VG Saarl,     U, 06.03.15,     – 3_K_830/14 –

  2. EsG

  3. AsylVfG_§_27a; Dublin-III-VO_Art.29 Abs.1

  4. Asylrecht

 

Das italienische Asylsystem leidet nicht an systematischen Mängeln; zur Frage des Ablaufs der Überstellungsfrist und der Berücksichtigung des sogenannten "Kirchenasyls"

* * *

T-15-02Überstellungsfrist und Kirchenasyl

25

"Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben(EuGH, a.a.O.). Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, solange ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO anhängig ist, weil er gemäß 34a Abs. 2 AsylVfG die Vollstreckung der Überstellung hindert.

26

b. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger sich seit dem 07.11.2014 in Kirchenasyl befindet(vgl. Bl. 16 der Gerichtsakte; damit hat der Kläger sich während der noch laufenden Überstellungsfrist, die entsprechend den obigen Ausführungen der Kammer (zunächst) am 24.12.2014 endete und nach einem gescheiterten Überstellungsversuch in Kirchenasyl begeben. Insoweit kann sich der Kläger auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen.), gilt für ihn jedoch nicht die Überstellungsfrist von sechs Monaten, sondern die für das "Untertauchen" einer Person vorgesehene Frist von achtzehn Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese Wertung ergibt sich aus der überzeugenden Rechtsprechung des OVG des Saarlandes(Urteil vom 13.09.2006 -1 R 17/06-, juris), wonach ein sich seiner beabsichtigten Abschiebung entziehender und Zuflucht im Kirchenasyl suchender Ausländer sich bewusst der Ordnung des Staates entzieht und nicht besser gestellt werden darf, als ein sich gesetzestreu verhaltender Ausländer.

27

c. Die Regelungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO berühren zudem keine subjektive Rechte des zu überstellenden Klägers, noch vermögen sie solche zu begründen. Eine mögliche Überschreitung der Überstellungsfrist wäre unerheblich, da allein ein Verstoß gegen die Fristenregelungen der Dublin-VO für sich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber verletzt, sofern damit keine Grundrechtsverletzung einhergeht(VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.04.2014 -A 11 S 1721/13- und vom 27.08.2014 -A 11 S 1285/14- juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10656/13- juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2014 -13 LA 66/14-, juris; Hess. VGH. Beschluss vom 25.08.2014 -2 A 975/14.A; BVerwG, Beschluss vom 15.04.2014 -10 B 17/14-, juris), was jedenfalls, solange eine Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist, nicht anzunehmen ist. Denn die Dublin-VO gewährt den Antragstellern keinen subjektiv einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass ihr Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den sie für zuständig halten. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung der Asylgewährung verpflichtet sein muss. Die Fristbestimmungen der Dublin-VO dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren(vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208)). Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedsstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann(vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 15.4.2014 -10 B 16/14-m.w.N., juris).

 

Auszug aus VG Saarl U, 06.03.15, - 3_K_830/14 -, www.EsG.de,  Abs.25 ff

§§§

15.038 Zur Auslegung einer Willenserklärung

  1. VG Saarl,     U, 11.03.15,     – 3K_1955/13 –

  2. EsG

  3. BGB_§_133, BGB_§_157; SVwVG_§_18 Abs.1; SVwVfG_§_41 Abs.1, SVwVfG_§_13 Abs.1 Nr.2

  4. Vollstreckungsrechtz

 

Zur Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung

 

Rechtsmittel-AZ: 1 A 71/15

* * *

T-15-03Zur Auslegung einer öffl-rechtlichen Willenserklärung

12

"Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen und somit auch die vorliegenden Bescheide sind in analoger Anwendung nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Bei Verwaltungsakten kommt es dabei, wie bei erklärungsbedürftigen Willenserklärungen, nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 -8 C 46/12- juris). Maßgeblich ist somit, wie der (Bürger als) Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und dessen objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 -8 C 46/12-; BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - 7_C_70/80 - beide juris). Dies in den Blick nehmend ist zwar richtig, dass der Bescheid vom 19.09.2012 an Herrn B. adressiert ist; allerdings erfolgte die Verfügung "bezüglich Ihres Betriebes B. Straße, N."; diesen Zusatz enthalten auch die Bescheide vom 06.11.2012 und 03.01.2013. Diese Zusätze machen hinreichend deutlich, dass die Bescheide sich nur an Herrn B. in seiner Funktion als Geschäftsführer und somit als Vertreter der Klägerin - einer GmbH - gemäß 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG gerichtet haben und damit Adressat der Bescheide allein die Klägerin war. Inhaberin der Bäckereifiliale war und ist die Klägerin. Die rechtliche Möglichkeit zur Durchführung der behördlich erstrebten Maßnahme liegt daher beim Geschäftsführer als Organ und Vertreter der GmbH (vgl. 35 GmbHG). Herr B. war zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung vom 19.09.2012 für die Deklarationspflicht (mit)verantwortlicher Geschäftsführer, wie sich insbesondere aus einem Schreiben der Rechtsabteilung der Klägerin vom 29.05.2012 im Rahmen der anhängig gewesenen OWiG-Verfahren(Bl. 139 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten: "Geschäftsführer: H. B.") und aus einem Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.03.2013 -43 OWi 24 Js 1338/12 (1098/12)- ergibt(vgl. Bl. 83 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten). Herr B. hätte zwar grundsätzlich auch als natürliche Person in Anspruch genommen werden können, als Privatperson die in der Verfügung aufgegebenen Maßnahmen jedoch nicht rechtswirksam durchführen können, weil ihm dies nur die Geschäftsführereigenschaft ermöglicht, was der Klägerin bekannt war und ist. Daraus ergibt sich, dass nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Bescheide unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben schon nur der Geschäftsführer in seiner Funktion als Vertreter der Klägerin in Anspruch genommen werden sollte.

 

Auszug aus VG Saarl U, 11.03.15, - 3K_1955/13 -, www.EsG.de,  Abs. ff

§§§

15.039 Verlust des Prüfungsanspruchs

  1. OVG Saarl,     B, 13.03.15,     – 2_A_326/14 –

  2. EsG

  3. ImO_§_17 Abs.2

  4. Hochschulrecht

 

Die Sonderregelung, wonach bei erfolgreichem Abschluss des Studiums der Zeitpunkt der Exmatrikulation bei begründetem Interesse am Fortbestehen der Immatrikulation auf das Ende des laufenden Semesters hinausgeschoben wird, lässt den Rückschluss zu, dass in den sonstigen Fällen - insbesondere auch in dem Fall des Verlusts des Prüfungsanspruchs - die Exmatrikulation sofort, dh mit Wirkung ex nunc erfolgt.

§§§

15.040 Zulassung der Berufung im Asylverfahren

  1. OVG Saarl,     B, 16.03.15,     – 2_A_40/15 –

  2. EsG

  3. Asylrecht

 

1) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

 

2) Allein die Ergebnisrichtigkeit ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt der § 78 Abs.3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs.3 Nr.1 bis Nr.3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

§§§

15.041 Beurteilung eines Polizeibeamten

  1. OVG Saarl,     B, 18.03.15,     – 1_A_234/14 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_124 Abs.2; BRL_Nr.6 Abs.1, BRL_Nr.7 Abs.3, BRL_Nr.8.2 Abs.1

  4. Beamtenrecht

 

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Neubeurteilung.

§§§

15.042 Schießsport-Leistungszentrum Saarschleife (ISS)

  1. OVG Saarl,     U, 19.03.15,     – 2_C_382/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_47 Abs.1 Nr.1; (04) BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_1a Abs.3 BauGB_§_2 Abs.1 S.2, BauGB_§_3 Abs.2, BauGB_§_6 Abs.1, BauGB_§_10 Abs.1, BauGB_§_11 Abs.4, BauGB_§_214 Abs.4, BauGB_§_215 Abs.1, BNatSchG_§_18 Abs.1, BNatSchG_§_44 Abs.1; KSVG_§_73 Abs.2 Nr.2; VRL_Art.4 Abs.1; BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 + 2, BImSchG_§_3 Abs.1

  4. Bauplanungsrecht

 

1) Das in § 1 Abs.7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot kann den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.

 

2) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.

 

3) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Einzelgenehmigung für durch einen Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.

 

4) Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs.1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.

 

5) Wird ein Bebauungsplan nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs.4 BauGB) ohne inhaltliche Änderungen neu bekannt gemacht und war die ursprüngliche erste Bekanntmachung geeignet, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, so bleibt diese erste Bekanntmachung für die Frist im Sinne des § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB zur Geltendmachung von Mängeln maßgeblich. Die Neubekanntmachung setzt in diesen Fällen die Frist nicht erneut in Lauf.

 

6) Das in § 214 Abs.4 BauGB geregelte "ergänzende Verfahren", das der Gemeinde auch eine Behebung von Mängeln auf landesrechtlicher Grundlage ermöglicht, ist kein rechtlich eigenständiges Verfahren, sondern lediglich die Fortsetzung eines von der planenden Gemeinde wegen eines wirksamkeitsrelevanten Mangels zuvor nur scheinbar abgeschlossenen Bauleitplanverfahrens. Dieses wird "ergänzend" ab dem Verfahrensschritt fortgesetzt, bei dem der Fehler unterlaufen ist. Vorangegangene korrekte Verfahrensschritte müssen nicht wiederholt werden.

 

7) Mängel des Aufstellungsbeschlusses beziehungsweise Fehler bei seiner Veröffentlichung (§ 2 Abs.1 Satz 2 BauGB) sind bundesrechtlich für die Wirksamkeit der später auf seiner Grundlage erlassenen Satzung über den Bebauungsplan (§ 10 Abs.1 BauGB) nicht beachtlich.

 

8) Die Frage der "Wesentlichkeit" von vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unterliegt nach dem § 3 Abs.2 Satz 1 BauGB der Einschätzung der Gemeinde. Sie ist nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen. Bei Auslegungsbekanntmachung (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) hinsichtlich der Mitteilung der "verfügbaren" umweltrelevanten Unterlagen steht der Gemeinde allerdings grundsätzlich keine Kompetenz zur Gewichtung zu. Die Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Angabe "einzelner" Umweltinformationen in der Bekanntmachung kann sich gegebenenfalls aus dem § 214 Abs.1 Nr.2 BauGB ergeben.

 

9) Der eine Beteiligung von Ortsräten im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen regelnde § 73 Abs.2 Satz 2 Nr.2 KSVG knüpft an die Belegenheit planbetroffener Grundstücke in dem jeweiligen Ortsteil an. Ein darüber hinausgehendes "intrakommunales" Abstimmungsgebot auf Ortsratsebene ohne gleichzeitige ortsteilübergreifende unmittelbare Grundstücksbetroffenheiten allein aufgrund von möglichen Immissionswirkungen lässt sich dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht nicht entnehmen.

 

10) Hatte die Aufsichtsbehörde eine frühere inhaltsgleiche Teiländerung des Flächennutzungsplans bereits nach § 6 Abs.1 BauGB genehmigt, so kann nach den Umständen des Einzelfalles die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs.4 BauGB) vor erneuter Genehmigung der im Parallelverfahren betriebenen Teiländerung des Flächennutzungsplans nach den Umständen des Einzelfalls ungeachtet der § 10 Abs.2, § 8 Abs.3 Satz 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich sein (hier bejaht für ein von der Genehmigungsbehörde selbst gegenüber der Gemeinde verneintes Erfordernis erneuter Genehmigung der Flächennutzungsplanteiländerung).

 

11) Eine Nichtverwendung einzelner in der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanzV 1990) enthaltener Vorgaben für die zeichnerischen Darstellungen in Bebauungsplänen, hier der so genannten "Knödellinie" zur Abgrenzung unterschiedlicher baulicher Nutzungen (Ziffer 15.14), rechtfertigt nicht automatisch die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.

 

12) Nutzt die Gemeine das Planungsinstrument des "regulären" Bebauungsplans (Angebotsplanung), um die städtebaurechtlichen Voraussetzungen für ein bestimmtes Vorhaben eines Grundstückseigentümers zu schaffen, liefert dieser erkennbar wesentliche eigene Verfahrensbeiträge und verpflichtet sich zusätzlich im Rahmen eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 11 Abs.4 BauGB) gegenüber der Gemeinde zur Umsetzung der Planung, so ist die - im konkreten Fall verneinte - Frage aufzuwerfen, ob die Gemeinde die ihr nach § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB "eigenverantwortlich" übertragenen Entscheidungen, insbesondere mit Blick auf das Gebot gerechter beziehungsweise "fehlerfreier" Abwägung der beteiligten Belange selbständig getroffen hat und nicht aufgrund eingegangener "Vorabbindungen" gewissermaßen "kritiklos" den Willen des Vorhabenträgers übernommen und diesen zur Grundlage ihrer bauleitplanerischen Entscheidung gemacht hat, so dass in Wahrheit eine Abwägung im Sinne des 1 Abs.7 BauGB entweder überhaupt nicht oder aber in wesentlicher Hinsicht nur "verkürzt" stattgefunden hat.

 

13) Da der § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Die mit dem Projekt verbundenen wirtschaftlichen Risiken (hier bei einem Investitionsaufwand von ca 27 Millionen EUR) trägt allein der Bauherr oder die Bauherrin. Es kommt nicht darauf an, welche städtebaulichen Vorstellungen Dritte oder gar mit der rechtlichen Überprüfung der Planungsentscheidung befasste Gerichte für "sinnvoll" halten.

 

14) Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG, die im Falle ihrer Nichtausräumbarkeit ein Umsetzungshindernis im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB begründen, sind zwingendes Recht und unterliegen daher, anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§ 14 ff.,§ 18 Abs.1 BNatSchG), nicht als "Belang" einer Abwägung durch nationale Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen "Gestaltungsfreiheit".

 

15) Die landesplanerischen Vorgaben im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsunternehmen unterliegen mit Blick auf den Art.74 Abs.1 Nr.18 GG und die sich daraus ergebende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes keinen kompetenzrechtlichen Bedenken (Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.10 - 2_A_29/10 -, SKZ 2011, 17).

 

16) Zu den strengen Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Art.4 Abs.1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) wegen Nichtausweisung eines konkreten Gebiets ("faktisches Vogelschutzgebiet") und an die Annahme eines "potentiellen FFH-Gebiets" nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien.

 

17) Die Gerichte sind im Rahmen der Überprüfung einer Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs.7 BauGB) nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

 

18) Gemäß § 18 Abs.1 BNatSchG hat die Gemeinde bei zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 14 Abs.1 BNatSchG) durch die praktische Umsetzung einer von ihr betriebenen Bauleitplanung über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. § 1a Abs.3 BauGB verlangt insoweit eine Bewältigung dieser naturschutzrechtlichen Eingriffsproblematik im Rahmen der Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs.7 BauGB), wobei dem besonderen Gewicht der naturschutzrechtlichen Belange Rechnung zu tragen ist.

 

19) Die Gemeinden haben bei der Bauleitplanung in Orientierung am immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgegedanken (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Nr.2 BImSchG) dafür Sorge zu tragen, dass keine Bebauungspläne erlassen werden, deren Verwirklichung zu schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs.1 BImSchG) führt. Die Gemeinden müssen daher im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf der Grundlage einschlägiger Fachgesetze und zu deren Konkretisierung ergangener Vorschriften und technischer Normen prüfen, ob solche Immissionen durch die mit den vorgesehenen Festsetzungen zugelassenen Vorhaben hervorgerufen werden können, beziehungsweise, wie solche Immissionen durch Schutzeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen, etwa Vorgaben für den Betrieb der jeweiligen Anlagen, vermieden oder ausreichend minimiert werden können. ]t> ]t[ 20) Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keine eigenständige Abwägungsposition dar.

 

20) Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keine eigenständige Abwägungsposition dar.

§§§

15.043 Abwasserbeseitigungsgebühr

  1. VG Saarl,     U, 20.03.15,     – 3_K_993/13 –

  2. EsG

  3. ABS_§_4; SWG_§_49a Abs.1

  4. Wasserrecht

 

Es wird daran festgehalten, dass die Abwasserbeseitigungsgebühr nach dem Frischwassermaßstab berechnet werden darf, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr als 12 % der Gesamtkosten betragen, wobei zur Ermittlung dieser Kosten die sog. Mehrkostenmethode angewandt werden kann.

§§§

15.044 Schlachtier- und Fleischuntersuchungen

  1. VG Saarl,     U, 20.03.15,     – 3_K_1978/13 –

  2. EsG

  3. GG_Art.80 Abs.1 S.2, GG_Art.20 Abs.3; SBebG_§_1 Abs.1 Nr.1 a), SGebG_§_6 Abs.3 + 4, SGebG_§_12 Abs.1 Nr.1; FlHygGebVO; EGCO_Nr.882/2004_Art.27 ff

  4. Gebührenrecht

 

1) Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung findet sich in §§ 1 Abs.1 S.1 Ziffer 1 a), S.2, 1 Abs.2, 5, 6 Abs.3 und 4, 12 Abs.1 Ziffer 1 SaarlGebG iVm der FlHygGebVO.

 

2) Diese Gebührenregelungen entsprechen den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art.80 Abs.1 S.2, 20 Abs.3 GG und sind auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Erhebung höherer Gebühren als den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist daher gerechtfertigt.

 

3) Nach Art.80 Abs.1 S.2 GG muss das zum Erlass der Verordnung ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Diesen Anforderungen entspricht § 6 Abs.4 SaarlGebG iVm 5 Abs.2 und § 6 Abs.3 SaarlGebG. Der mögliche Verordnungsinhalt kann aus dem Wortlaut der § 6 Abs.3 und 4 SaarlGebG ermittelt werden. Dies folgt schon aus der allgemeinen Umschreibung des § 6 "Maßstäbe für den Erlass der Gebührenverzeichnisse", der Formulierung "Erhebung von Gebühren" in § 6 Abs.4 und dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck, mit dem bestimmte Vorgaben verbunden sind. Von daher ist auch der Zweck der Verordnungskompetenz als eine am Maßstab des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ausgerichteten Gebührenerhebung erkennbar. Dadurch ist die Ermächtigung hinreichend konkretisiert und umgrenzt. Insbesondere durfte der Landesgesetzgeber dem Verordnungsgeber die Entscheidung darüber überlassen, ob und gegebenenfalls wie von den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren im Sinne der Unionsgesetzgebung abgewichen werden soll. Eine über die Grenzen des Art.80 Abs.1 S.2 GG hinausgehende Verpflichtung zur Normierung der Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den parlamentarischen Landesgesetzgeber ergibt sich zudem nicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt.

 

4) Auch die auf der Grundlage des SaarlGebG erlassene Gebührenverordnung, die FlHygGebVO, ist rechtmäßig.

 

5) Durch den im Vorspruch der Verordnung enthaltenen Verweis auf Art.27, 28 und 29 VO (EG) Nr.882/2004 sind die Anforderungen an das Zitiergebot des Art.80 Abs.1 S.3 GG hinreichend gewahrt. Des Weiteren genügt die FlHyg-GebVO auch den Anforderungen des in Art.20 Abs.3 GG wurzelnden Bestimmtheitsgebotes.

 

6) Der Grad der von der Verfassung wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabensatzes.

 

7) Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden. Für das hier in Rede stehende Fleischhygienerecht ist dabei anerkannt, dass eine Ausfüllung und Konkretisierung durch einen Maßstab für die Verteilung der Kosten, also der Bestimmung eines Bezugspunktes für den Gebührensatz, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl ua zulässig und ausreichend ist. So liegt der Fall hier.

 

8) Die angegriffenen Gebühren sind auch mit Unionsrecht, der Verordnung (EG) Nr.882/2004, vereinbar. Bei den in die Gebührenkalkulation der Beklagten eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art.27 Abs.4 iVm Anhang VI der Verordnung. Die Gebühren dürfen auch auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werden und es bedarf keiner betriebsbezogenen nachträglichen Kostenabrechnung jedes Einzelfalls.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_75/15

§§§

15.045 Bündnisse für Investition und Dienstleistung (BIDG)

  1. VG Saarl,     U, 20.03.15,     – 3_K_1865/13 –

  2. EsG

  3. BIDG_§_5 Abs.3 S.1 + 9; BIDG_§_7 Abs.1 S.2, BIDG_§_5 Abs.9; WEG_§_7 Abs.1

  4. Kommunalrecht

 

Zur Behandlung von Wohnungs- und Teileigentum nach dem BIDG

 

LB 2) Ungeschriebene Grundvoraussetzung für eine Abgabenerhebung gemäß § 7 Abs.1 iVm § 5 Abs.3 BIDG ist, dass das in Rede stehende Bündnis rechtsfehlerfrei gebildet worden ist; ist dies nämlich nicht der Fall, fehlt die Rechtfertigung für eine Abgabenbelastung.

 

LB 3) Der Antrag eines Aufgabenträgers auf Bildung eines BID ist von der Gemeinde gemäß § 5 Abs.9 BIDG abzulehnen, wenn mehr als ein Drittel der Eigentümer der im Bündnis gelegenen Grundstücke der Einrichtung eines Bündnisses für Investition und Dienstleistung widersprechen.

 

LB 4) Welche Widerspruchsquote sich im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens ergeben hätte, kann nicht nachvollzogen werden; jedenfalls war es im Hinblick auf die Regelungen des § 5 Abs.9, Abs.3 Satz 1 BIDG rechtsfehlerhaft, Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lediglich ein gemeinsames Widerspruchsrecht und nicht jedem einzelnen Sondereigentümer ein gesondertes Widerspruchsrecht zuzubilligen.

§§§

15.046 Schachtelprivileg nach DBA

  1. FG SB,     U, 24.03.15,     – 1_K_1162/13 –

  2. EsG

  3. Steuerrecht

 

1) Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs.5 S.1 KStG gilt auch bei Dividenden, die nach DBA steuerfrei sind.

 

2) § 8b Abs.5 KStG stellt kein "Treaty Override" dar. Die auf erster Stufe vorzunehmende Abkommensfreistellung bleibt durch die auf zweiter Stufe zu prüfende Abzugsfähigkeit der mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben - hier pauschaliert nach § 8b Abs.5 S.1 KStG - unberührt.

§§§

15.047 Elektronischer Schriftsatz ohne Unterschrift

  1. LSG SB,     U, 25.03.15,     – L_2_U_30/14 –

  2. EsG

  3. SGG_§_151 Abs.1, SGG_§_67 Abs.1

  4. Sozialrecht

 

1) Eine auf postalischem Weg eingelegte Berufung einer Berufsgenossenschaft (BG), die statt einer Unterschrift lediglich den Hinweis enthält, dass dieser Schriftsatz elektronisch erstellt wurde und deshalb keine Unterschrift enthält, wofür um Verständnis gebeten wird, ist nicht im Sinne von § 151 Abs.1 SGG formgerecht erhoben, auch wenn ein Teil der Verwaltungsakten mitgeschickt wurden.

 

2) Das LSG hat bei dieser bewusst gewählten Form der Berufungseinlegung auch nicht die Pflicht, die BG noch während des Laufs der Berufungsfrist auf diesen Fehler hinzuweisen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher der BG bei Nachholung der Unterschrift nach Ablauf der Berufungsfrist nicht gewährt werden.

§§§

15.048 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  1. OVG Saarl,     B, 26.03.15,     – 2_B_19/15 –

  2. EsG

  3. GG_Art.6 Abs.1

  4. Ausländerrecht

 

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann erforderlich sein, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden, wenn die nach Art.6 Abs.1 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet gelebt werden kann.

§§§

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