2012 (6) | ||
---|---|---|
[ 2011 ] [ « ] [ » ] [ 2013 ] | [ ] |
12.151 | Zulässigkeit einer Spielhalle |
---|---|
| |
1) Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 500 qm ist sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten als auch in einem faktischen Industriegebiet (§ 34 Abs.2 BauGB iVm § 9 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig. | |
2) Eine Gemeinde ist nicht allein deshalb an der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes ohne erneute Abwägungsentscheidung gehindert, weil nach dem Satzungsbeschluss im Bereich des festgesetzten Industriegebietes die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes erfolgt ist, sofern die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung die Verwirklichung von Industriebetrieben nicht ausschließen. | |
§§§ | |
12.152 | Rufbereitschaft |
| |
Zur Frage der Mitbestimmung nach § 78 Abs.1 Nr.1 SPersVG bei Anordnung von Rufbereitschaft (bejaht; nicht rechtskräftig). | |
§§§ | |
12.153 | Schüler-Auswahlverfahren |
| |
1) Zur Festlegung von Schülerrichtzahlen auf der Grundlage des saarländischen Schulordnungsgesetzes (SchOG) und deren Beachtlichkeit bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität eines Gymnasiums. | |
2) Zur Vereinbarkeit des § 5 der saarländischen Verordnung zum Übergang von der Grundschule in weiterführende allgemeinbildende Schulen (Aufnahmeverordnung - AufnahmeVO -) mit der Ermächtigungsnorm des § 33 SchOG und Art.3 Abs.1 GG: | |
Der Senat lässt die Frage, ob der saarländische Verordnungsgeber im Rahmen des § 5 AufnahmeVO Geschwisterkinderfälle generell als besondere Härtefälle definieren durfte, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren offen. Die Frage bedarf einer vertieften Prüfung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. | |
3) Die mathematische Wahrscheinlichkeit und damit der Zufallsfaktor ändern sich nicht in Abhängigkeit davon, ob bei Durchführung des Losverfahrens mit dem Ereignis (Hinein-Losen von Bewerbern) oder dem Gegenereignis (Heraus-Losen von Bewerbern) gearbeitet wird. | |
§§§ | |
12.154 | Fristgerechte Antragstellung |
| |
1) Maßgebend für die Wahrung einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung. | |
2) Gelingt der Nachweis der fristgerechten Antragstellung nicht, ist der Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (VO) erloschen, denn die Frist des § 5 Abs.1 Satz 1 VO ist eine materielle Ausschlussfrist. | |
§§§ | |
12.155 | Widmungsfiktion |
| |
Zu den Voraussetzungen einer Widmungsfiktion nach § 63 Satz 1 SStrG. | |
LB 2) Eine im Jahre 2000 technisch fertiggestellte Straße gilt nach der gesetzlichen Fiktion des § 63 SStrG als gewidmet, mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht für das betroffene Grundstück mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung(vgl dazu BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV_C_11.73 -) am 01.07.2002 entstanden ist. | |
LB 3) Die vierjährige Verjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2002 - mithin am 01.01.2003 - zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2006, so dass der am 27.01.2012 zugestellte Bescheid dem Antragsteller nicht rechtzeitig zugegangen ist. | |
§§§ | |
12.156 | Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin |
| |
Im Studiengang Zahnmedizin ist bei der Berechnung der Schwundquote eine differenzierende Bestandsermittlung, die bei den Bestandszahlen ab dem 6. Fachsemester nur diejenigen Studierenden mitzählt, die die zahnärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, rechtlich nicht geboten. | |
§§§ | |
12.157 | Anspruch auf Einbürgerung |
| |
1) Eine Einbürgerung nach § 10 StAG setzt ua voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. | |
2) Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat. | |
3) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "öffentlichen Interesses" bzw. einer "besonderen Härte" iSd § 8 Abs.2 StAG | |
§§§ | |
12.158 | Freiwillige Ganztagsschule |
| |
1) Das Saarland und seine Schulaufsichtsbehörde sind nicht selbst Anbieter von Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule. Es fehlt deshalb an der Passivlegitimation für einen Anspruch gegen den Antragsgegner, der auf Zulassung des Antragstellers zu einem solchen Bildungs- und Betreuungsangebot gerichtet ist. | |
2) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Differenzierung zwischen allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen bei der Entscheidung über die Einbeziehung in das saarländische Förderprogramm "Freiwillige Ganztagsschulen 2011" gegen Art.3 Abs.1 GG verstößt und deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne einer Einbeziehung von Förderschulen in das Förderprogramm "Freiwillige Ganztagsschulen 2011" besteht. | |
Ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die vorgenommene Differenzierung dürfte bereits darin liegen, dass nach dem Schulordnungsgesetz Förderschulen - anders als allgemeinbildende Schulen - ohnehin im Ganztagsbetrieb zu führen sind. | |
§§§ | |
12.159 | Referendarvergütung |
| |
Die unterschiedliche Vergütung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendarinnen und Studienreferendaren andererseits verletzt nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art.12 Abs.1 SVerf. | |
§§§ | |
12.160 | Gehörsverletzungen |
| |
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es geboten, bei unterschiedlichen Gehörsverletzungen sämtliche der fachgerichtlichen Prüfung zugänglich zu machen. | |
§§§ | |
12.161 | Einsturzgefährdetes Gebäude |
| |
1) Bei einsturzgefährdeten Gebäuden auf einem angrenzenden Grundstück im unmittelbaren Grenzbereich ist der dem bezogen auf die Gefahrenlage "unbeteiligten" Nachbarn in solchen Fällen über die sofort vollziehbare Anordnung zur Duldung von Absperrvorrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstelle auferlegte Verzicht auf die Nutzung der betroffenen Teile seines Grundstücks unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in der Regel nur gerechtfertigt, wenn gleichzeitig durch eine vollziehbare Anordnung (§§ 57 Abs.2, 82 Abs.1 LBO 2004) gegenüber dem säumigen Bauunterhaltungspflichtigen eine zeitnahe Vornahme der die Gefahren für Leib und Leben ausschließenden Abbrucharbeiten notwendigenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durch Ersatzvornahme sichergestellt wird. | |
2) In Ausnahmefällen kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund einer ausdrücklich und unter Vorlage beispielsweise entsprechender Pläne und bereits erteilter Aufträge auch nach dem bisherigen Verhalten glaubhaft erklärten Bereitschaft zur Ausräumung einer Gefährdung von Personen infolge der Einsturzgefahr seines Gebäudes ausnahmsweise berechtigt sein, kurzfristig von einer hoheitlichen Inanspruchnahme eines erkennbar "erfüllungsbereiten" Pflichtigen zur Beseitigung der nicht mehr standsicheren baulichen Anlage beziehungsweise zur Behebung des Gefahrenzustands abzusehen. | |
3) Die Bauaufsichtsbehörde, zu deren "vornehmsten Aufgaben" wegen der dabei im Raum stehenden erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit auch "unbeteiligter" Dritter die Überwachung der Standsicherheit (§§ 13, 3 Abs.1 Nr.1 LBO 2004) von Gebäuden gehört, darf den betroffenen Grundstücksnachbarn bei festgestellter unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr des Gebäudes grundsätzlich auch nicht auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen". Das sich aus solchen Gefahrensituationen ergebende Problem lässt sich daher auch nicht unter fiskalischen Aspekten im Hinblick auf die mit der Durchführung einer gegebenenfalls notwendigen Ersatzvornahme verbundenen Kosten gewissermaßen "privatisieren". | |
4) Das gilt auch dann, wenn der betroffene Nachbar im Zivilrechtsstreit ein nach Maßgabe des § 708 Nr.2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs.3 ZPO) erstritten hat, gegen das der Bauunterhaltungspflichtige Einspruch erhoben hat. | |
§§§ | |
12.162 | Überschreitung von Abstandsflächenbestimmungen |
| |
1) Wer mit der Abstandsfläche seines Bauwerks selbst die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschreitet, kann vom "Gegenüberlieger" nicht die Einhaltung dieser Abstandsflächenregelung verlangen. | |
2) Wer selbst ein großflächiges Bauwerk an die Grundstücksgrenze setzt, kann sich gegenüber dem "Gegenüberlieger" nicht auf eine erdrückende Wirkung eine nur wenig größeren Vorhabens berufen. | |
3) Die Regelung der Dachform in einer örtlichen Bauvorschrift dient nur dann auch dem Nachbarschutz, wenn sich ein entsprechender Regelungswille der Gemeinde hinreichend deutlich feststellen lässt. | |
§§§ | |
12.163 | Erschließungsbeitrag |
| |
Zu den Anforderungen an eine vorhandene, erschließungsbeitragsfreie Altanlage. | |
§§§ | |
12.164 | Konkurrentenstreitverfahren |
| |
Ist ein Dienstposten zulässigerweise gebündelt bewertet, muss sich der Dienstposteninhaber, wenn er unter Beibehaltung dieses Dienstpostens in das in der Dienstpostenbewertung zugeordnete höhere Statusamt befördert werden soll, nach saarländischem Beamtenrecht nicht zuvor auf einem dem angestrebten neuen Statusamt entsprechend bewerteten Dienstposten bewähren. | |
§§§ | |
12.165 | Dienstliche Beurteilung |
| |
1) Die Beurteilung beruht auch dann auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage, wenn sich der Erstbeurteiler die notwendigen Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten von dritter Seite beschafft. | |
2) Die Beurteilung hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die vergleichsweisen Leistungen und Befähigungen der Beamten derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zum Anknüpfungspunkt. | |
3) An Beamte höherer Besoldungsgruppen sind ungeachtet der Erfüllung gleichwertiger Aufgaben grundsätzlich auch höhere Anforderungen zu stellen. | |
§§§ | |
12.166 | Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung |
| |
Einzelfall einer erfolglosen Klage eines Inhabers eines Geschäftslokals auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (Halten/Parken auf dem Gehweg im Innenstadtbereich einer Großstadt). | |
§§§ | |
12.167 | Euronormtafel |
| |
1) Eine gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtete Feststellungsklage über die baurechtliche Zulässigkeit einer geplanten, aber noch nicht errichteten Werbetafel, die nach § 61 Abs.1 LBO verfahrensfrei ist, ist zulässig. | |
2) Eine Werbeanlagensatzung, die auf der Grundlage des § 85 Abs.1 Nr.1 LBO erlassen worden ist, verstößt nicht gegen höheres Recht, wenn sie kein flächendeckendes, das gesamte Gemeindegebiet erfassendes Verbot von Werbeanlagen enthält, sondern differenzierende Regelungen hinsichtlich der Art und Ausgestaltung von Werbeanlagen unter Berücksichtigung des jeweils vorhandenen Baubestandes. | |
3) Einzelfall der Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.2 S.2 LBO auf Grund einer störenden Häufung. | |
§§§ | |
12.168 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis |
| |
1) Eine dem Ausschlusstatbestand des § 104a Abs.1 Satz 1 Nr.6 AufenthG unterfallende Straftat liegt auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 JGG vor. | |
2) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art.8 EMRK bei einem im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer dazu führt, dass seine Ausreise iSv § 25 Abs.5 AufenthG unmöglich ist. | |
§§§ | |
12.169 | Stützmauer |
| |
1) Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück infolge der Verletzung der für eine der öffentlichen Straße dienenden Stützmauer bestehenden Unterhaltungspflicht nachteilig betroffen wird, hat gegen die für den ordnungswidrigen Zustand verantwortliche baulandpflichtige Gemeinde einen Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung. | |
2) Eine Stützmauer ist gemäß § 2 Abs.2 Nr.1 Saarl.Straßengesetz als Straßenbestandteil zu qualifizieren, wenn ein funktionaler Zusammenhang der Stützmauer zur Straße besteht. Die Stützmauer muss für die Herstellung bzw Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit in dem Sinne erforderlich sein, dass sie entweder die höhergelegene Straße selbst gegen ein angrenzendes Grundstück abstützt oder die tieferliegende Straße gegen ein abrutschendes anliegendes Gelände schützt. | |
3) Für die rechtliche Einordnung als Straßenbestandteil im Sinne von § 2 Abs.2 Nr.1 Saarländisches Straßengesetz ist es rechtlich unerheblich, ob die Stützmauer im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast oder in privatem Eigentum steht. | |
4) Der Eintritt der Widmungsfiktion des § 6 Abs.7 Saarl. Straßengesetz im Fall der Verbreitung, Begradigung, unerheblichen Verlegung oder Ergänzung im Querschnitt einer Straße setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs.3 Saarl. Straßengesetz voraus. | |
5) Zu den Voraussetzungen einer Zustimmung des Eigentümers zur Widmung i Sinne des § 2 Abs.3 Saarl. Straßengesetz durch schlüssiges Verhalten. | |
§§§ | |
12.170 | Rückschiebung nach Dublin II |
| |
Ob die Rückschiebung nach Italien eines syrischen Staatsangehörigen im Rahmen eines sog. "Dublin-II-Falles" zulässig ist, bedarf einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren. | |
§§§ | |
12.171 | Faktischer Inländer |
| |
Einzelfall eines in Deutschland geborenen Ausländers, der seine Schulzeit im Heimatland absolvierte, während seine Familie die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, seit Beginn seines mittlerweile erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums an einer deutschen Universität bei seinen deutschen Eltern im Bundesgebiet wohnt und - nach bislang erfolgloser Suche nach einer angemessenen Beschäftigung - eine weitere Aufenthaltserlaubnis ua unter Berufung darauf begehrt, "faktischer Inländer" geworden zu sein. | |
§§§ | |
12.172 | Entziehung der Fahrerlaubnis |
| |
Gegenstand der Entscheidung nach § 4 Abs.7 S.2 StVG und auch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist nicht die Prüfung, ob der Rechtsverstoß tatsächlich von dem Betroffenen begangen wurde oder die Sanktion eventuell unverhältnismäßig war. | |
§§§ | |
12.173 | Wahlauskunft |
| |
1) Die Meldebehörde darf die besondere Melderegisterauskunft nach § 35 Abs.1 MG (Wahlauskunft) nur für Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, erteilen. | |
Ist ein Auskunftsersuchen zwar formell auf mehrere Gruppen von Wahlberechtigten gerichtet, umfasst der Antrag in seiner Gesamtheit aber die Übermittlung der Daten aller Wahlberechtigten, so handelt es sich nicht um ein zulässiges Gruppenauskunftsersuchen nach § 35 Abs.1 MG. | |
2) Die Gruppenauskunft nach § 35 Abs.1 MG darf nur die in § 34 Abs.1 Satz 1 MG bezeichneten Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften), nicht aber Angaben über Nationalität und Geschlecht der Wahlberechtigten enthalten. | |
§§§ | |
12.174 | Wahl der Ergänzungsmitglieder |
| |
§ 33 Satz 2 BPersVG ist gegen den Wortlaut ergänzend dahin auszulegen, dass sich der dort statuierte Schutz starker Minderheiten nach den Wahlvorschlagslisten auch zu Gunsten der stärksten Liste wirkt, wenn sie das Quantum von einem Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht hat und nur deswegen bei der Zuwahl zum Vorstand des Personalrats unberücksichtigt bleibt, weil zwei schwächere Listen koalieren und sämtliche Vorstandsmitglieder stellen wollen (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993, 1 A 346/93.PVB). | |
§§§ | |
12.175 | Fahrtenbuchauflage-GmbH |
| |
Eine Fahrtenbuchauflage kann nach einem erheblichen Verkehrsverstoß gegenüber einer GmbH als Fahrzeughalterin auch dann erfolgen, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, weil der Geschäftsführer der GmbH, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen war, sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft. | |
§§§ | |
12.176 | Beamtenrechtliches Auswahlverfahren |
| |
1) Dass einem Beamten nach einem an Art.33 Abs.2 GG ausgerichteten Auswahlverfahren ein im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteter Dienstposten übertragen wurde und er diesen Dienstposten inzwischen über 8 Jahre erfolgreich wahrnimmt, vermittelt ihm keinen Beförderungsanspruch, es sei denn, gerade diesem Dienstposten wäre eine Planstelle entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet. | |
2) Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte "richtige" Dienstpostenbewertung. | |
3) Eine Pflicht, zur Durchsetzung des Art.33 Abs.2 GG gleichlautende Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen einer Binnendifferenzierung zu unterziehen, besteht nicht bei einem Beförderungssystem, in dem die Beförderungsauswahl auf diejenigen beschränkt wird, denen Beförderungsdienstposten nach Maßgabe des Art.33 Abs.2 GG übertragen wurden und die sich auf diesen Dienstposten hinreichend lange bewährt haben, und nach einer Beförderung der bisherige Dienstposten weiterhin wahrgenommen wird; unter diesen Voraussetzungen genügt es, einen Leistungsvergleich anhand der Gesamturteile der aktuellen und - ergänzend - zurückliegender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen; soweit danach Leistungsgleichstand besteht, darf ausschlaggebend die Zeitspanne seit der letzten Beförderung herangezogen werden. | |
4) Die Dauer der Wahrnehmung eines im Vergleich zum innegehabten Statusamt höher bewerteten Dienstpostens ist bei der dienstlichen Beurteilung zu würdigen, stellt aber bei der Beförderungsauswahl kein leistungsbezogenes Kriterium, sondern lediglich ein "Hilfskriterium" zur Auflösung einer Pattsituation dar. | |
§§§ | |
12.177 | Errichtung von Windkraftanlagen |
| |
1) Ein generelles Erfordernis der Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Windkraftanlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zugrunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen besteht weder im Genehmigungsverfahren noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. | |
2) Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich standardisierter Windgeschwindigkeiten von 6 - 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden. | |
Die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zugrunde gelegten Windgeschwindigkeiten von 6 - 10 m/s in 10 Metern Höhe können nach einer entsprechenden Umrechnungsformel auf die tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe umgerechnet werden. | |
3) Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblich. | |
§§§ | |
12.178 | Unterlassung ehrverletzender Äußerungen |
| |
Keine Klagebefugnis des Dienstherrn, Unterlassungsansprüche aus Ehrverletzung seiner Beamten oder sonstigen Beschäftigten im eigenen Namen selbst gerichtlich geltend zu machen. | |
LB 2) Die Befugnis, Unterlassungsansprüche aus Ehrverletzung seiner Beamten oder sonstigen Beschäftigten im eigenen Namen selbst gerichtlich geltend zu machen, steht dem Dienstherrn wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Ansprüche jedoch nicht zu. | |
LB 3) Ebensowenig wie ein solcher Anspruch abtretbar ist, kann er im Wege einer Prozessstandschaft geltend gemacht werden, | |
§§§ | |
12.179 | Lagerplatz für Siloballen |
| |
Begehrt ein Nachbar die Anordnung des Sofortvollzugs einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein An-spruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist. | |
§§§ | |
12.180 | Leistungsverweigerung |
| |
Zur Disziplinierung eines Gemeindebeamten des gehobenen Dienstes, der über einen Zeitraum von rund 3 Monaten einen wesentlichen Teil der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben vorsätzlich unbearbeitet lässt. | |
§§§ |
[ « ] | SörS - 2012 (151-180) | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - I n f o S y s t e m R e c h t - © H-G Schmolke 1998-2012
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§