2011 (7) | ||
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11.181 | Anspruch auf Einbürgerung |
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1) Eine Einbürgerung nach § 10 StAG setzt ua voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. | |
2) Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat. | |
3) Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" iSd § 8 Abs.2 StAG. | |
§§§ | |
11.182 | Einbürgerungszusicherung |
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Der Einbürgerungsbewerber hat den Leistungsbezug gem § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3 StAG nicht zu vertreten, wenn er nach Vollendung des 58. Lebensjahres gegenüber dem Leistungsträger eine Erklärung gem. § 65 Abs.4 SGB II iVm § 428 SGB III abgegeben hat (zulässige Übergangsorientierung in den Ruhestand) und die Einbürgerungsbehörde ihm trotz Kenntnis von diesem Umstand eine Einbürgerungszusicherung erteilt hat. | |
§§§ | |
11.183 | Länge der Ausreisefrist |
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Eine Ausreisefrist von 30 Tagen anstelle eines Monats verstößt gegen § 38 Abs.1 Satz 1 AsylVfG. Sie findet keine Grundlage in Art.7 Abs.1 Richtlinie 2008/115/EG. | |
§§§ | |
11.184 | Fahrerlaubnisentziehung |
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Allein das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: 80 Jahre) und das damit regelmäßig verbundene Absinken sowohl der geistigen als auch der körperlichen Leistungsfähigkeit bietet für sich genommen keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen; hinzukommen muss vielmehr, dass der altersbedingte Abbau der körperlichen und /oder geistigen Kräfte mit auf die Fahreignung bezogener Relevanz im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen geführt hat, die Zweifel an der uneingeschränkten Kraftfahreignung aufkommen lassen. | |
§§§ | |
11.185 | Ferienwohngebäude |
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Nutzungsuntersagung gegen die Nutzung eines als Ferienwohngebäude genehmigten Hauses zu Dauerwohnzwecken | |
§§§ | |
11.186 | Nutzungsuntersagung für Wohngebäude |
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1) Bestandsschutz erfordert, dass der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig war. | |
2) Die Lage von Wohngebäuden in einem förmlichen Landschaftsschutzgebiet steht der baurechtlichen Zulassung im Außenbereich regelmäßig entgegen. | |
3) Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung rechtmäßiger Zustände unterliegt nicht der Verwirkung. | |
4) Der Umstand, dass Klagen gegen Beseitigungsanordnungen früher zum Ruhen gebracht wurden, hindert unter dem Gesichtspunkt des Art.3 Abs.1 GG nicht den Erlass einer Nutzungsuntersagung. | |
§§§ | |
11.187 | Sportwettenmonopol |
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1) Zur wirksamen Gefahrenabwehr können neben der Untersagungsverfügung gegen eine OHG als Vermittler auch Untersagungsverfügungen gegen ihre Gesellschafter ergehen. | |
2) Bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols sind nur diejenigen Vorschriften unanwendbar, die ihren Sinngehalt aus dem Staatsmonopol gewinnen. Die nicht monopolspezifischen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des diesem ergänzenden Landesrechts, insbesondere der Erlaubnisvorbehalt und die Versagungsgründe des § 4 GlüStV, haben unabhängig davon Bestand. | |
3) Ist die Tätigkeit des jeweiligen Wettveranstalters nicht erlaubnisfähig, so ist wegen der sich aus § 4 Abs.2 Satz 2 GlüStV ergebenden Akzessorietät auch das Vermitteln unzulässig. | |
§§§ | |
11.188 | Darlegung einer Divergenzrüge |
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1) Die Darlegung einer Divergenzrüge erfordert die Bezeichnung eines entscheidungstragenden abstrakten Grundsatzes rechtlicher oder tatsächlicher Natur, der von der Vorinstanz aufgestellt worden ist und im Widerspruch zu einem abstrakten Grundsatz eines divergenzfähigen Gerichts im Verständnis von § 78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG steht. | |
2) Im Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG ist regelmäßig ein individueller Prüfungsmaßstab anzuwenden. Das bedeutet: in Abhängigkeit von den Umständen, die zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geführt haben, sind auch die Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse im Heimatstaat und die Frage der Gefährdung im Falle einer Rückkehr im Grundsatz individuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. | |
§§§ | |
11.189 | Vollstreckungsabwehrklage |
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1) Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. | |
2) Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage können keine formellen Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung (hier: fehlende Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses) erhoben werden. | |
LB 3) Im Vollstreckungsverfahren können formelle Einwendung gegen die Art und Weise der Vollstreckung ausschließlich mit der Erinnerung nach §§ 167 Abs.1 VwGO, 766 ZPO geltend gemacht werden. | |
§§§ | |
11.190 | Anforderungen an ein Tiergehege |
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1) Nach Erlöschen einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur befristet, konkret für die Dauer von 10 Jahren, erteilbaren Genehmigung (hier für die Einrichtung eines Tiergeheges auf der Grundlage des § 27 SNG aF) kann der Adressat hieraus keine Rechte oder einen irgendwie gearteten "Bestandsschutz" herleiten. | |
2) Eine nach der geltenden Fassung des saarländischen Naturschutzrechts für die Einrichtung und den Betrieb von sonstigen Tiergehegen, hier für Damwild, im Sinne von § 35 Abs.1 Satz 1 SNG 2006/2008 nur noch erforderliche Anzeige (Satz 3) setzt die Frist von zwei Monaten für naturschutzbehördliche Anordnungen nach § 35 Abs.1 Satz 5 SNG 2006/2008 nur dann in Lauf, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Satzes 4 der Vorschrift entspricht, also aufgrund der beigefügten Unterlagen eine Beurteilung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 des § 35 Abs.1 Satz 5 SNG 2006/2008 durch die zuständige Behörde ermöglicht. | |
3) Eine naturschutzbehördliche Auflage, durch die dem Betreiber eines Tiergeheges (Damwild) aufgegeben wird, in dem Gehege befindliche und genau bezeichnete Bäume und Gehölze "zu erhalten" beziehungsweise in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern, verstößt nicht bereits deswegen von vorneherein gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 SVwVfG, weil dem Adressaten nicht genau vorgeschrieben wird, durch welche Maßnahmen, etwa durch die Anbringung von Verbissschutz, die einzelnen Gehölze gegen die Vernichtung durch die gehaltenen Tiere zu erhalten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betreiber für den Fall seiner Erfolglosigkeit gewissermaßen als ultima ratio eine Reduzierung des Tierbesatzes aufgegeben wird. | |
4) Der § 35 Abs.1 Satz 5 Nr.2 SNG 2006/2008, wonach Anordnungen getroffen werden können, um sicherzustellen, dass eine verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist, kann es rechtfertigen, dass dem Betreiber eines Tiergeheges mit begrenzter Besatzzahl das Führen eines Zu- und Abgänge erfassenden und turnusmäßig vorzulegenden Gehegebuchs in gebundener Form aufgegeben wird. | |
5) Sollen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs.1 Satz 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden, ohne dass die nach § 8 Abs.1 LWaldG notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, so ist darin wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs.1 LWaldG) immer eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs.1 Satz 5 Nr.1 SNG 2006/2008 zu erblicken. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes. | |
§§§ | |
11.191 | Widerruf eines Wasserrechts |
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Die Ermessensausübung beim Widerruf eines seit vielen Jahren ungenutzten Wasserrechts nach § 20 Abs.2 Satz 2 Nr.1 WHG 2009/10 ist "intendiert". | |
§§§ | |
11.192 | Negative MPU |
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1) Zur Bewertung einer negativen MPU bei Alkoholmißbrauch und Abstinenzempfehlung durch die Gutachter. | |
2) Fehlt in der Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachten der Hinweis auf Einsicht in die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen aus der Behördenakte (§ 11 Abs.6 Satz 2 FeV), steht dies der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, wenn der Betroffene sich durch ausdrückliche Erklärung mit der Weitergabe der Unterlagen einverstanden erklärt, das Gutachten in Auftrag gegeben und vorgelegt hat. | |
§§§ | |
11.193 | Jugendstrafe als Einbürgerungshindernis |
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1) Erlangt ein Einbürgerungsbewerber nach Zeiten ohne Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund einer mit dem Wechsel von der Leiharbeit in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis des ersten Arbeitsmarktes verbundenen und durch den Wegfall der Möglichkeit, Überstunden zu leisten, bedingten Verringerung seines monatlichen Bruttoeinkommens einen solchen Anspruch, so hat er dies nicht im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.3 StAG zu vertreten. | |
2) Das Bundeszentralregistergesetz wird maßgeblich durch die Zielsetzung geprägt, die Interessen der von den Eintragungen Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor die Rechtsordnung missachtenden Individuen in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu setzen. | |
3) Eine Jugendstrafe, deren Strafmakel als beseitigt erklärt ist und daher weder der Einbürgerungsbehörde noch den Verwaltungsgerichten auf ein Ersuchen um eine unbeschränkte Registerauskunft mitgeteilt wird, darf nach §§ 41 Abs.3 Satz 1, 53 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 BZRG in einem Einbürgerungsverfahren - ungeachtet noch nicht eingetretener Tilgungsreife - nicht als einbürgerungshindernd im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.5 StAG berücksichtigt werden. | |
§§§ | |
11.194 | |
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1) Bei einer Handlungsverpflichtung stellt das Eigentum eines Dritten ein Vollstreckungshindernis dar, wenn der Dritte zu Beginn der Ausführungsfrist nicht ebenfalls vollziehbar zur Vornahme oder Duldung der Handlung verpflichtet, von der Verwaltung der Sache ausgeschlossen oder mit der Maßnahme einverstanden ist. | |
2) Zur Erzwingung unterschiedlicher Handlungen sind gesonderte Zwangsmittelandrohungen rechtlich geboten. | |
§§§ | |
11.195 | Statusberührende Versetzung |
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1) Die (nicht ernennungsbedürftige) Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit anderer Amtsbezeichnung ohne Laufbahngruppenwechsel stellt als so genannte statusberührende Versetzung einen entsprechend dem für Versetzungen geltenden Rechtsvorschriften zu behandelnden Verwaltungsakt dar. | |
2) Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ist ausnahmsweise nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar, wenn das dienstliche Bedürfnis maßgeblich durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn geprägt wird. Dies ist etwa anzunehmen, wenn bei der Besetzung von Stellen mit Leitungsfunktion eine bestimmte Personalpolitik verfolgt wird. In einem solchen Falle unterliegt die Entscheidung, sofern der dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum eingehalten ist, lediglich einer Willkürkontrolle. | |
§§§ | |
11.196 | Ausweisung von Straftätern |
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1) "Zwingende" Voraussetzung für die Befristung der Ausweisungsfolgen nach dem § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG ist, dass der ausgewiesene Ausländer - auch wenn er einen solchen Befristungsantrag schon vorher stellen kann - zunächst seiner Ausreisepflicht nachkommt und das Bundesgebiet verlässt. | |
2) Dem § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausweisung eines Ausländers zwingend von Amts wegen mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisungsfolgen verbunden werden muss. Die Vorschrift regelt zum einen ein gesondertes Antragerfordernis und sieht zum anderen die Befristung der Ausweisungsfolgen lediglich als "regelmäßige" Reaktion der Ausländerbehörde auf einen solchen Antrag vor. Dem Art.11 Abs.2 der nach fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum 24.12.2010 nach den Regeln der "Direktwirkung" innerstaatlich zu beachtenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Amtsblatt EU 2008, Seiten 98 ff, 101, sog Rückführungsrichtlinie) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. | |
3) Mit den einschlägigen vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 16.12.2010 ist vielmehr davon auszugehen, dass auch unter der Geltung des Art.11 Abs.2 RiL entsprechend dem § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG eine Befristung aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Amts wegen gleichzeitig oder zusammen mit der Ausweisung nicht zwingend erforderlich ist. Der aus Deutschland ausgewiesene Ausländer ist auch von daher auf eine entsprechende Antragstellung zur Geltendmachung seines Befristungsbegehrens zu verweisen. | |
4) Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Verfahren straffällig gewordener Ausländer bei der Beurteilung der diesbezüglichen Ausweisungsgründe keine "Superrevisionsinstanz" und bei einem Bestreiten der Täterschaft durch einen verurteilten Ausländer weder veranlasst noch befugt, insoweit die Strafverfahren "wieder aufzugreifen". | |
5) Beschwerden gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs, hier der Vorwurf einer unterbliebenen Vollzugslockerung zur Anbahnung eines persönlichen Umgangs des Ausländers mit seinem minderjährigen deutschen Kind, sind mit den insoweit eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten geltend zu machen. Die Verwaltungsgerichte sind in ausländerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren auch nicht veranlasst, eine hypothetische Betrachtung hinsichtlich des Verhältnisses eines inhaftierten Straftäters zu seinem während der Haft auf Besuchsmöglichkeiten beschränkten Kind für den Fall anzustellen, dass dem Ausländer Vollzugslockerungen gewährt worden wären. | |
6) Das Verwaltungsgericht genügt seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs.1 VwGO), wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind nicht ausreichend. | |
7) Die Verwaltungsgerichte sind im Rahmen einer hinsichtlich der Ausweisungsvoraussetzungen bei Straftätern zu treffenden Entscheidung über das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht an im Rahmen des Strafvollzugs erstellte Prognosegutachten gebunden, sondern vielmehr gehalten, eine eigene Beurteilung vorzunehmen und dabei die ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu nutzen. Daher ist es nicht als "verfahrensfehlerhaft" anzusehen, wenn ein Verwaltungsgericht, das die insoweit gebotene eigene Einschätzung vorgenommen hat, von der Einholung weiterer Gutachten absieht oder - wie hier - die Vorlage eines von anderen Stellen, hier der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht, in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet. | |
8) Ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Vollzugslockerungen oder von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu. | |
§§§ | |
11.197 | Festsetzung von Ausgleichsflächen |
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1) Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass eine Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes Vorhaben zum Anlass nehmen darf, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln. Maßgebend für die Abgrenzung zur unzulässigen Verhinderungsplanung ist insofern, ob die Gemeinde positive planerische Gestaltungsvorstellungen entwickelt hat, es ihr also nicht allein darum geht, ein unerwünschtes Vorhaben zu verhindern. Da bloße Verhinderungsabsichten durch vorgebliche planerische Zielvorstellungen auch "kaschiert" sein können, ist der "wahre Wille" der Gemeinde unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu beurteilen, ob die in den Planungsunterlagen positiv benannten Zielsetzungen im Einzelfall nur vorgeschoben sind. | |
2) Bei der Festlegung der Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen im LEP Umwelt handelt es sich, soweit es um die Erweiterung der bestehenden Abbaubetriebe geht, nicht um Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr.2 ROG mit der Folge entsprechender Anpassungspflichten nach § 1 Abs.4 BauGB. | |
3) Gegen die städtebaulich begründete Ausweisung eines Planbereichs als - zum Ausgleich für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl § 1a Abs.3 BauGB) vorgehaltene - Flächen im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB, die auch als alleiniger Planinhalt zulässig ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Einklang mit den §§ 1a Abs.3 S.2, 9 Abs.1a, 135a Abs.2 S. 2, 200a BauGB steht insofern auch, wenn diese Flächen - noch - nicht förmlich als Ausgleichsflächen festgesetzt und daher auch nicht Eingriffsgrundstücken zugeordnet, die Kompensationsmaßnahmen gewissermaßen räumlich und zeitlich von den künftigen eingreifenden Baumaßnahmen "entkoppelt" sind; die Verknüpfung, die Aufschluss über Art und Ausmaß des Eingriffs und die dafür vorgesehene Kompensation gibt, kann dann in der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über die Eingriffsplanung oder ggf nachträglich durch eine ergänzende Planänderung erfolgen, wenn der Eingriffsfall sich konkretisiert hat. | |
4) Der in § 1 Abs.6 Nr.8 f BauGB genannte Belang der Sicherung von Rohstoffvorkommen ist nicht von vornherein gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen vorrangig. | |
5) Eine Fachplanung, die sich mit Beginn der Offenlegung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verfestigt hat, ist im Rahmen des § 1 Abs.7 BauGB entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. | |
6) Im Anwendungsbereich des § 38 BauGB bestimmt das jeweilige Fachplanungsrecht, welche Bedeutung dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt. Diese Vorschrift begründet für Planfeststellungsbeschlüsse und vergleichbare Zulassungsentscheidungen, die sich auf Vorhaben von überörtlicher Bedeutung beziehen, Vorrang vor entgegen stehenden Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Zulässigkeit dieser Vorhaben kann somit durch Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ausgeschlossen werden. § 38 BauGB hat auch Vorwirkungen bezogen auf ein eingeleitetes, aber noch nicht abgeschlossenes Planfeststellungsverfahren. Die Bauleitplanung hat daher selbst dann schon Rücksicht auf die in Aussicht genommene Fachplanung zu nehmen, wenn diese noch nicht rechtsverbindlich ist. Rücksichtnahme in diesem Sinne bedeutet aber nicht, dass die betreffende Gemeinde allein aufgrund der Verfestigung der potentiell gegenläufigen Fachplanung schon gehalten ist, von der Weiterverfolgung ihrer Bauleitplanung Abstand zu nehmen, zumal zu einem Zeitpunkt, zu dem noch völlig ungewiss ist, ob es überhaupt zur Realisierung des der Fachplanung zugrunde liegenden Vorhabens kommt. Einem Fachplanungsvorhaben zuwider laufenden Festsetzungen kommt insofern rechtliche Bedeutung zu, als der Fachplanungsträger nach § 38 S.1 2.HS. BauGB verpflichtet ist, städtebauliche Belange zu berücksichtigen, wozu auch die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Ausdruck kommenden planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören. | |
7) Die Kausalität zwischen Fehlern im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis ist dann zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn sich diese Möglichkeit anhand der Planungsunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet. | |
§§§ | |
11.198 | Nutzungsuntersagungsverfügung |
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1) Der Antrag auf Wiederherstellung einer für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügung hat keinen Erfolg, wenn gegen die Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Widerspruch erhoben worden ist. | |
2) Wird ein Bescheid durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt neu gefasst, so ist für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung und des Beginns der Rechtsmittelfrist auf den Abänderungsbescheid abzustellen. | |
3) Die Versiegelung eines Wettbüros ist auch ohne die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes zulässig, wenn sich der Betreiber bewusst über die zuvor erfolgte Versagung der erforderlichen Baugenehmigung hinwegsetzt. | |
4) Rechtsgrundlage für die Versiegelung ist § 22 Abs.1 iVm § 22a Abs.1 und 3 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG), da sie eine Form des unmittelbaren Zwangs darstellt. | |
§§§ | |
11.199 | Benutzung einer kommunalen Einrichtung |
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1) Eine ein berechtigtes Interesse im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage begründende Wiederholungsgefahr muss sich auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen. | |
2) Eine behauptete Präjudizialität des Verwaltungsrechtsstreits für einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess vermag ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes nur dann zu begründen, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eintritt. | |
§§§ | |
11.200 | Bürgerbegehren gegen Windkraftanlage |
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Ein Bürgerbegehren, das der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist (hier: Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet), ist nach § 21a Abs.4 Nr.6 KSVG unzulässig. | |
(Hauptsacheverfahren zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3_L_2343/10) | |
§§§ | |
11.201 | Erstattungsanspruch |
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1) Zu den gegenüber der Jugendhilfe vorrangigen Leistungen gehören auch Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). | |
2) Der für die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge braucht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur das zu erstatten, was er selbst bei direkter Leistung an den Berechtigten zu erbringen hätte. | |
3) Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als geeignet und notwendig festgestellten und auch erbrachten Jugendhilfeleistungen in Form der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII sowie der Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) stellen im konkreten Fall weder eine der Geschädigten durch den Bescheid des Versorgungsamtes zugesprochene Heilbehandlung dar, noch sind sie mit dem Leistungen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. §§ 25a Abs. 1 BVG, 27 Abs. 1 BVG oder 27d BVG nach Leistungsart oder Zweckbestimmung vergleichbar. | |
§§§ | |
11.202 | |
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Ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege der Umschreibung eines Drittland-Führerscheins erstellter EU-Führerschein erbringt nicht den Nachweis, dass dem in dem Drittland - nach Begehen einer Verkehrsstraftat im Inland, in deren Folge die Fahrerlaubnis vorläufig (und später endgültig) entzogen wurde - ausgestellten Führerschein eine den Mindestanforderungen des Art.7 RL 91/439/EWG genügende Überprüfung der Kraftfahreignung vorausgegangen ist. Der Anerkennungsgrundsatz des Art.1 Abs.2 RL 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten daher nicht zur Anerkennung eines solchen umgeschriebenen Führerscheins, wenn nach dem zu beurteilenden Sachverhalt feststeht, das eine Eignungsüberprüfung in dem Drittland nicht stattgefunden hat beziehungsweise sich aus den Umständen ergibt, dass es sich bei dem Drittland-Führerschein um ein gefälschtes Dokument handelt. | |
§§§ | |
11.203 | Unterstützung der PKK |
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1) Mit der Unterstützung einer der PKK nahestehenden Organisation wird der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr.2 StAG aF erfüllt, weil von der PKK eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer auswärtigen Belange ausgeht. | |
2) § 11 StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung schließt nur die Einbürgerung nach § 10 StAG zwingend aus, während die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zumindest grundsätzlich möglich bleibt. | |
3) Einzelfall eines Anspruchs auf Neubescheidung wegen Vorliegens eines Ermessensdefizits. | |
§§§ | |
11.204 | Zur Bemessung der Ausreisefrist |
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Die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen anstelle von einem Monat verstößt gegen die Vorschrift des § 38 Abs.1 AsylVfG. | |
§§§ | |
11.205 | Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten |
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1) Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt für seine Wirksamkeit nicht voraus, dass der Behörde das Ergebnis ihrer Ermessenserwägungen bereits konkret vorgegeben wird. | |
2) Die Frist des § 75 VwGO beginnt dann zu laufen, wenn die Behörde dem Begehren des Bürgers einen bestimmen Willen entnehmen kann. | |
3) Der Antrag ist dann so auszulegen, wie es dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich ist (hier: Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten). | |
4) Ein Nachbar verliert sein Anfechtungsrecht gegen eine ihm nicht bekanntgegebene Baugenehmigung, wenn er nach Baubeginn Akteneinsicht nimmt und im Anschluss nur die - dort nicht zu prüfende - Frage der Herstellung notwendiger Stellplätze moniert. Unter diesen Umständen ist ein erst 20 Monate nach Baubeginn erhobener Widerspruch des Grenznachbarn gegen die Baugenehmigung treuwidrig. | |
§§§ | |
11.206 | Gewerblicher PKW-Abstellplatz |
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1) Die ausdrückliche Erwähnung von Lager- und Abstellplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO berechtigt nicht zur Annahme, diese seien in anderen Baugebieten grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig. | |
2) Ihre Zulassung in anderen Baugebieten hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung des (anderen) Baugebietes vereinbar sind. | |
3) Einzelfall eines in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen gewerblichen Pkw-Abstellplatzes. | |
§§§ | |
11.207 | Integrationshilfe |
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1) Als Endzeitpunkt der Frühförderung wird nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, sondern regelmäßig auf den Termin der individuellen Einschulung abgestellt. | |
2) Bei der Betreuung eines Kindes im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da das Kind mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten ist, womit die Frühförderung endete. Es handelt sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren Gewährung im Falle eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs.4 Satz 1, 35a Abs.2, 85 Abs.1 SGB VIII der örtliche Jugendhilfeträger zuständig ist. | |
3) Das saarländische Schulrecht inkorporiert die sog Schulkindergärten in das System der allgemeinen öffentlichen Schulen. Sie sind als schulpädagogische Einrichtungen zu qualifizieren. | |
§§§ | |
11.208 | Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft |
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1) Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 28 Abs.1 AsylVfG ist allein, dass der Ausländer bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen und nach dem bestandskräftigen Abschluss Nachfluchtgründe selbst geschaffen hat, auf die er einen neuen Asylantrag stützt. Ob der Folgeantrag direkt in der Bundesrepublik Deutschland oder zunächst in einem anderen Mitgliedstaat der EU gestellt wurde und sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung über den Antrag aus der VO (EG) Nr.343/2003 ergibt, ist unerheblich. | |
2) Aus dem Wortlaut des § 28 Abs.2 AsylVfG ergibt sich unmissverständlich, dass die Regelvermutung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes lediglich bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen eingreift. Existieren neben selbst geschaffenen Nachfluchtgründen weitere Verfolgungsgründe, die nach Abschluss des Erstverfahrens völlig unabhängig vom Zutun und Willen des Asylsuchenden entstanden sind, gilt für letztere der in § 28 Abs.2 AsylVfG normierte Missbrauchsverdacht nicht. Ob ein Nachfluchtgrund selbst geschaffen im Sinne von § 28 Abs.2 AsylVfG ist, ist dabei jeweils eine Frage der Einzelfallwürdigung. | |
§§§ | |
11.209 | Zuweisung eines Beamten zu einem Tochterunternehmen |
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Die Beschäftigung eines Beamten des mittleren Dienstes der Deutschen Telekom AG nach dauerhafter Zuweisung zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen als Sachbearbeiter Bachoffice ist im Allgemeinen amtsangemessen (hier: Zuweisung eines Fernmeldebetriebsinspektors - Besoldungsgruppe A 9 BBesO - zur Vivento Customer Services GmbH) | |
§§§ | |
11.210 | Spezielle Schmerztherapie |
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1a) Die einschlägigen Vorschriften des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) und der Weiterbildungsordnung (WBO) erfordern für den regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" grundsätzlich eine in hauptberuflicher Stellung absolvierte Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten. | |
1b) Neben der Tätigkeit als vollzeitbeschäftigter Chefarzt in hauptberuflicher Stellung kommt eine (eigene) Weiterbildung in ebenfalls hauptberuflicher Stellung nicht in Betracht, da die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander schon begrifflich nicht möglich ist. | |
2a) Das Weiterbildungsverhältnis im Sinne des SHKG und der WBO ist maßgeblich dadurch geprägt, dass sich zum einen der weiterzubildende Arzt "unter die Anleitung" des zur Weiterbildung befugten Arztes begibt und zum anderen, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet ist, die Weiterbildung zu leiten und zeitlich wie inhaltlich zu gestalten. | |
2b) Das Erfordernis einer Weiterbildung "unter Anleitung" ist nicht nur im Sinne einer fachlichen Anleitung, sondern auch im Sinne einer hierarchischen Leitungsbefugnis zu verstehen. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn der Angeleitete den Anleitungen des Anleitenden nicht nur in fachlicher Hin-sicht, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Weiterbildung zu folgen hat. | |
2c) Ein solches Leitungsverhältnis ist im Verhältnis eines Oberarztes zu seinem eigenen Chefarzt grundsätzlich nicht gegeben. Letzterer steht weder fachlich noch zeitlich noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der Weiterbildung unter der hierarchischen Leitungsbefugnis seines eigenen Oberarztes. | |
3a) Gemäß § 10 Satz 1 WBO kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Anrechnungsfähig ist in beiden Alternativen der genannten Vorschrift nur eine ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung". | |
3b) Ausnahmen von dem Erfordernis einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" für den Erwerb von Bezeichnungen sind weder im SHKG noch in der WBO vorgesehen. Derartige Ausnahmen würden dem in § 1 WBO statuierten Ziel der Weiterbildung, nämlich dem geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, entgegenstehen. | |
4a) Regelungen über die Befugnis bzw. das Verbot, neben einer Facharztbezeichnung eine Zusatzbezeichnung führen zu dürfen, betreffen nicht die Berufswahlfreiheit nach Art.12 Abs.1 Satz 1 GG, sondern die Berufsausübungsfreiheit, Art.12 Abs.1 Satz 2 GG. | |
4b) Die hierfür maßgeblichen Vorschriften des § 21 Abs.1 SHKG und der §§ 4 Abs.1 Satz 3, 5 Abs.3, 10 Abs.1 in Verbindung mit Abschnitt C Nr.42 WBO, die den Erwerb einer Zusatzbezeichnung davon abhängig machen, dass eine Weiterbildungszeit oder eine gleichwertige ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" absolviert wird, sind mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar, da sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. | |
4c) Es ist insbesondere eine zumutbare Regelung der Ausübung des ärztlichen Berufs, dass auch ein Chefarzt die Berechtigung zur Führung einer Zusatzbezeichnung nur nach Ableistung einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" erwerben kann. Er wird hierdurch nicht in seiner durch Art.12 Abs.1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. | |
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