2011 (8) | ||
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11.211 | Baugenehmigung für zwei Spielhallen |
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1) Der Eilantrag einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens hat Erfolg, wenn das zugelassene Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. | |
2) Wird eine Baugenehmigung für zwei Spielhallen erteilt, die sich jedoch auf Grund der Bauherrenschaft , der Unterbringung in einem Gebäude sowie der einheitlichen Darstellung nach außen als eine Einheit darstellen, so ist für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die gemeinsame Nutzfläche beider Spielhallen abzustellen. | |
3) Überschreitet die Nutzungsfläche eines solchen Vorhabens deutlich die Schwelle von 100 m², so ist es in einem Mischgebiet nicht zulassungsfähig. Gleiches gilt für ein Gebiet sui generis, in dem bisher noch keine Spielhallen vorhanden sind, da auf Grund der Vorbildwirkung ein "trading-down-Effekt" zu befürchten ist. | |
§§§ | |
11.212 | Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis |
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Zwar bleibt auch in sogenannten Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkgebühren ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung der Gebührenbescheide grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. Eine Behörde kann ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. | |
§§§ | |
11.213 | Immissionsschutzrechtliche nachträgliche Anordnung |
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1) § 17 BImSchG dient der Einschränkung des Umfang der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. | |
2) Ist eine nachträgliche Anordnung allein auf Regelungen der TA Luft gestützt, spielt es für deren Rechtmäßigkeit keine Rolle, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) vorliegen, weil die TA Luft vor Luftverunreinigungen, die GIRL vor Geruchsimmissionen schützt. | |
3) Der TA Luft kommt als § 3 Abs.1 BImSchG konkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. | |
4) Für nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gilt Nummer 6.2 TA Luft. | |
5) Eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte für Gesamtstaub, Dioxine und Gesamtkohlenstoff rechtfertigt ein Einschreiten der Behörde nach § 17 BImSchG. | |
6) Spätere Messungen können das Ergebnis früherer Messungen nur dann relativieren oder in Frage stellen, wenn die gemessenen Emissionen für die Anlage repräsentativ und die Ergebnisse hinsichtlich der Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. | |
7) Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Nummer 6.1.1 TA Luft, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, reicht die Behauptung des Anlagenbetreibers nicht aus. | |
8) Eine Reduzierung der Outputleistung einer Großshredderanlage von 60 t/h auf 45 t/h erscheint als ein erforderliches, geeignetes und im engeren Sinne verhältnismäßiges Mittel, um eine Reduzierung von Luftverunreinigungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu erreichen. | |
§§§ | |
11.214 | Anrechnung von Vermögen auf den Förderungsbedarf |
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1) Die Anrechnung des durch die Auszahlung der während der Berufstätigkeit der Klägerin in der Schweiz aufgelaufenen Rentenbeiträge durch die Schweizer Behörden entstandenen Vermögens der Klägerin auf den ermittelten Förderungsbedarf begegnet keinen rechtlichen Bedenken. | |
2) Mit der Auszahlung standen der Klägerin diese Beträge zur freien Verfügung. Dies steht einer Anwendung von § 27 Abs.2 Ziffer 1 BAföG entgegen. | |
§§§ | |
11.215 | Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen |
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Durch die Regelungen in § 53 Abs.1, 2 SStrG ist klargestellt, dass auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung die Schneeräumung sowie das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen originäre Pflicht der Gemeinden ist und den Landesbetrieb für Straßenbau insoweit nur eine unterstützende Tätigkeit zugewiesen wird. | |
§§§ | |
11.216 | Verpflichtungserklärung |
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1) Für die Frage der Haftung des Verpflichtungsgebers gemäß § 68 Abs.1 AufenthG ist im Wege der Auslegung der Verpflichtungserklärung anhand der Regeln des Bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche Aufenthaltsdauer sie gelten soll. | |
2) Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung unter Verwendung eines Formulares des Erklärungsempfängers kommt es maßgeblich auch darauf an, wie der Verpflichtungsgeber die Eintragungen in dem Formular hat verstehen dürfen. | |
§§§ | |
11.217 | Inobhutnahme |
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1) Zu den Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII. | |
2) Zu einer weiteren Beweisaufnahme durch das Gericht besteht kein Anlass, wenn der Beweisantritt offensichtlich dem Gebot widerspricht, dass in einem Beweisantrag für ganz bestimmte Tatsachenbehauptungen eigens ausdrücklich bezeichnete Beweismittel benannt werden müssen. | |
§§§ | |
11.218 | Roma oder der Ashkali-Minderheit |
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Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der Roma oder der Ashkali-Minderheit wegen gruppenbezogener Merkmale durch nichtstaatliche Akteure findet offensichtlich weder im Kosovo noch in Serbien statt. | |
§§§ | |
11.219 | Anspruch auf Einbürgerung |
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1) Eine Einbürgerung nach § 10 StAG geht ua voraus, dass der Einbürgerungsbewerber über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. | |
2) Einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG steht ein fortdauernder Leistungsbezug auch dann entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber diesen im Einzelfall nicht zu vertreten hat. | |
3) Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" iSd § 8 Abs.2 StAG. | |
§§§ | |
11.220 | Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens |
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Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei vorläufiger Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ist unabhängig von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. vom 27.09.2011 - 2 VR 3.11) zu bejahen, wenn eine das Stellenbesetzungsverfahren abschließende Beförderung des ausgewählten Beamten zeitnahe ansteht. | |
§§§ | |
11.221 | Mindestkostenbeitrag |
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Bloße Umgangskontakte des kostenbeitragspflichtigen Elternteils mit dem in einer Jugendhilfemaßnahme betreuten Kind rechtfertigen keine Herabsetzung des Mindestkostenbeitrags. | |
§§§ | |
11.222 | BAföG für Studium im EU-Ausland |
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1) Es spricht viel dafür, dass die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art.18 Abs.1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden sind. | |
2) Selbst wenn man im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache eher zu Gunsten der Antragsgegnerin als zu Gunsten des Antragstellers als offen einstuft, fällt die bei dieser Sach- und Rechtslage gebotene Interessenabwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Antragstellers aus. | |
§§§ | |
11.223 | Baugenehmigung für einen Bordellbetrieb |
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2) Ein nach Erteilung der Baugenehmigung erlassener Bebauungsplan ist für die Frage eines Nachbarrechtsverstoßes ohne Belang. | |
3) In einem Gebiet iS des § 34 Abs.1 BauGB, das stark von gewerblicher Nutzung geprägt ist, verstößt die Baugenehmigung für einen Bordellbetrieb grundsätzlich nicht gegen das Gebotes der Rücksichtnahme. | |
§§§ | |
11.224 | Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung |
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1) Eine Nebenbestimmung, dass Windkraftanlagen nach 1 Jahr nachts nur noch betrieben werden dürfen, wenn die Einhaltung der Teil-Immissionsrichtwerte nachgewiesen wurden, ist rechtmäßig, wenn die Teil-Immissionsrichtwerte im Grenzbereich zu den Richtwerten nach Nummer 6 TA Lärm liegen. | |
2) Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass nach Ablauf von der drei Jahren nach Inbetriebnahme von Windkraftanlagen die Einhaltung des Schallleistungspegels durch Messung nachzuweisen ist, ist nach § 28 Abs.1 Nr.1 BImSchG zulässig und rechtmäßig, wenn die Teil-Immissionsrichtwerte im Grenzbereich zu den Richtwerten nach Nummer 6 TA Lärm liegen. | |
3) Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass die Anlagen nur außerhalb der Brutzeit (15.02. - 15.08.) errichtet werden dürfen, ist rechtswidrig, wenn dem Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen keine überregionale oder regionale Bedeutung für die Brutvogel-Fauna zukommt und die Anlagen innerhalb landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen errichtet werden sollen. | |
4) Eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass die Windkraftanlagen mit Systemen zur vollständigen und selbständigen Zustandsüberwachung der Bauteile Rotorblatt, Triebstrang und Bauwerk dem Stand der Technik entsprechend auszustatten sind, dient dem Schutz der Allgemeinheit und ist deshalb rechtmäßig. | |
5) Die Herstellungskosten einer Windkraftanlage sind maßgeblich von der technischen Ausstattung bestimmt. | |
6) Sind Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mehrere gleichartige Windkraftanlagen, ermäßigt sich die Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung ab der zweiten Anlage auf die Hälfte. | |
§§§ | |
11.225 | Abstandsflächenabweichung |
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1) § 6 Abs.3 Satz 3 Saarländisches Gebührengesetz lässt bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr für eine Abweichung nach § 68 LBO eine Vorteilsabschöpfung zu. | |
2) Bei der Festsetzung der Gebühr für eine Abweichung nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 muss auch das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden. 3) Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für die Erteilung einer Abweichung höher ist als die Gebühr für die dem Vorhaben erteilte Baugenehmigung. | |
§§§ | |
11.226 | Rundfunkgebührenerstattung |
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1) Wer als Rundfunkteilnehmer über einen längeren Zeitraum Abbuchungen für Rundfunkgeräte eines Dritten duldet, muss eine Anscheinsermächtigung gegen sich gelten lassen. | |
2) Die Insolvenz einer GmbH steht dem Fortbestehen der Rundfunkgebührenpflicht bei Fehlen einer Abmeldung nicht entgegen. | |
§§§ | |
11.227 | Fachrichtungswechsel |
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1) An das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Grund ist dann unabweisbar im Sinne von § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.2 BAföG, wenn Umstände eintreten, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisherigen Berufs objektiv oder subjektiv unmöglich machen. | |
2) Ein unabweisbarer Grund liegt nicht schon dann vor, wenn ärztlicherseits ein Fachrichtungswechsel im Hinblick auf eine spätere berufliche Belastung (bloß) befürwortet wird. Es fehlt an der für die Annahme eines unabweisbaren Grundes geforderte "Alles - oder - Nichts"-Situation. | |
§§§ | |
11.228 | Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis |
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Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Erteilung bzw Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Stattgabe nur hinsichtlich des Hilfsantrages auf Bescheidung des Antrages auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art.28 StÜbK) | |
§§§ | |
11.229 | Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten |
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1) Die Straßenverkehrsbehörde hat nachvollziehbar zu erläutern, warum sie sich für eine bestimmte Dauer der Fahrtenbuchauflage entschieden hat. | |
2) Dabei darf sie die Schwere des Verkehrsverstoßes und die dazu ausgeworfene Bewertung mit Punkten "zum Ausgangspunkt" wählen und mit der Dauer der Fahrtenbuchauflage verknüpfen, muss aber zugleich weitere einschlägige Parameter insbesondere aus dem Verhalten des Betroffenen bei der Halterfeststellung in ihre Erwägungen einbeziehen. | |
§§§ | |
11.230 | Freiwillige Ausreise |
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1) Kehrt der Ausländer freiwillig in sein Heimatland zurück, entfaltet eine zuvor ergangene Abschiebungsandrohung keine Rechtswirkungen mehr und erledigt sich. | |
2) Erledigt sich der angefochtene Verwaltungsakt während des Widerspruchsverfahrens, dort eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. | |
§§§ | |
11.231 | Pferdestall im Landschaftsschutzgebiet |
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1) Die über den § 173 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbare Regelung in § 251 ZPO über das Ruhen des Verfahrens betrifft, wie das zwingende Erfordernis eines übereinstimmenden Antrags der Beteiligten verdeutlicht, einen besonderen tatsächlichen Stillstand des Verfahrens infolge seines Nichtbetreibens durch die Beteiligten. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder "aufzunehmen" (§ 250 ZPO entsprechend) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen. Ob etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall auf Antrag der Beteiligten in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss über das Ruhen ein bestimmtes Ereignis oder ein genaues Datum für die Dauer des dadurch erzeugten Verfahrensstillstands für maßgeblich erklärt wurde, bleibt offen. | |
2) Die bauliche Nutzung eines Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet in Form der Errichtung von Stallgebäuden für Pferde mit Futterlager und die darin zu erblickende privatnützige "Herausnahme" der Baufläche aber auch des für die Pferdehaltung in Anspruch genommenen räumlichen Umfelds aus dem Gebiet stellt eine auch nicht durch "Tarnmaßnahmen" korrigierbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit der Schutzzwecke der Verordnung dar. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es dabei ferner nicht darauf an, in welchem Ausmaß dieser bauliche "Einbruch" in das Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall durch Bepflanzungsmaßnahmen, "grünen Anstrich" oder dergleichen "unsichtbar" gemacht werden könnte. | |
3) Die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich fällt grundsätzlich nicht unter das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg (§§ 10 Abs.3 SNG aF, §§ 27 Abs.3 Nr.1, 8 Abs.1, 7 Abs.2 Nr.3 SNG 2006/2008). | |
§§§ | |
11.232 | Freiwillige Grippeschutzimpfung |
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Lässt sich ein Polizeibeamter - einem entsprechenden Angebot seines Dienstherrn folgend - während der Dienstzeit vom Polizeiarzt gegen Grippe impfen und erleidet er einen Impfschaden, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall. | |
§§§ | |
11.233 | Wochenendhausgebiet |
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1) Steht eindeutig fest, welches Bauwerk beseitigt werden soll, kommt es auf deren Bezeichnung nicht an. | |
2) Der Unvereinbarkeit eines Bauwerks mit einer Festsetzung im Bebauungsplan kann nicht entgegengehalten werden, dass eine andere Festsetzung sinnvoller gewesen wäre. | |
3) Zusicherungen der Bauaufsichtsbehörde, dass gegen ein Bauwerk nicht vorgegangen werde, bedürfen nach § 38 VwVfG der Schriftform. | |
4) Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung rechtmäßiger Zustände unterliegt nicht der Verwirkung. | |
5) Art.3 Abs.1 GG verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde nicht, vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung flächendeckend zu ermitteln, ob sich Vergleichsobjekte finden lassen. Die Behörde muss auch nicht in den Gründen der Anordnung darlegen, welche Schritte sie im Hinblick auf mögliche andere Objekte unternommen und dass sie sich nicht willkürlich verhalten hat. | |
§§§ | |
11.234 | Grabgestaltung |
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Eine durch die gemeindliche Friedhofssatzung angeordnete Höhenbeschränkung für den Grabstein gilt nicht (analog) auch für den Grabschmuck, wenn die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält. | |
§§§ | |
11.235 | Rückerstattung zu Unrecht erfolgter Kostenerstattung |
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1) Wer Schuldner des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 112 SGB X ist, bestimmt sich danach, wer als Leistungsempfänger anzusehen ist. | |
2) Insofern ist mangels ausdrücklicher Regelung in § 112 SGB X auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts zurückzugreifen. | |
3) In den Fällen des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis, wie es im konkreten Fall zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenen vorliegt ist zur Ermittlung der jeweiligen Leistungsbeziehungen stets eine allen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragende wertende Gesamtbetrachtung durchzuführen. | |
§§§ | |
11.236 | Heilpraktikererlaubnis |
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1) An der Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 lit.f DVO-HeilprG-1 fehlt es, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Erlaubnisbewerber keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. | |
2) Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Heilpraktiker gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei - auch in Ansehung der Grundrechte des Erlaubnisbewerbers aus Art.12 GG - grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. | |
3) Bei der Ausübung eines therapeutischen Berufs, insbesondere des Berufs des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Psychotherapie, handelt es sich um ein Berufsfeld, das von den sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freigehalten werden muss. | |
4) Die Tatsache, dass der Erlaubnisbewerber einen langjährig praktizierten Cannabiskonsum eingestandenen hat und im Zusammenhang damit die Auffassung vertritt, hierzu ungeachtet der Illegalität seines Verhaltens berechtigt zu sein, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. | |
§§§ | |
11.237 | Widerruf der Fahrschulerlaubnis |
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Einzellfall einer erfolglosen Klage gegen den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen zahlreicher, teils wiederholte Verstöße gegen Pflichten insbesondere nach dem Fahrlehrergesetz. | |
§§§ | |
11.238 | Ruhezeiten |
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1) Die Vorschrift des § 7 Abs.1 der 32.BImSchV über die Einhaltung der dort aufgeführten Ruhezeiten gilt nur für den Betrieb der fraglichen Geräte und Maschinen in, dh innerhalb der dort genannten geschützten Gebiete. | |
2) Dies entspricht neben dem Wortlaut auch der Intention des Normgebers, wonach § 7 Abs.1 der 32.BImSchV örtliche und zeitliche Betriebseinschränkungen regelt. | |
3) Dies entspricht auch der Regelungssystematik der 32.BImSchV. Anders als Regelwerke wie die TA Lärm oder die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BImschV) setzt die Geräte- und MaschinenlärmschutzVO (32.BImSchV) bei den verursachten Emissionen der betreffenden Geräte und Maschinen an und begrenzt diese nach (Emissions-)Ort und (Emissions-)Zeit, ohne an das Auftreten konkreter Immissionswerte an bestimmten Immissionsorten anzuknüpfen. | |
4) Eine analoge Anwendung des § 7 Abs.1 der 32.BImSchV in dem vom Kläger für möglich gehaltenen Sinne, dass der Betrieb der fraglichen Geräte und Maschinen auch dann den Beschränkungen des § 7 Abs.1 der 32.BImSchV unterfällt, wenn der Betriebsort außerhalb der geschützten Gebiete liegt, kommt daher nicht in Betracht. | |
§§§ | |
11.239 | Missachtung von Verkehrsvorschriften |
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Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 109 Verstößen gegen Verkehrvorschriften, insbesondere betreffend den ruhenden Verkehr. | |
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11.240 | Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeuges |
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1) Nach der gesetzlichen Vorgabe in § 23 Abs.3 Satz 1 FZV stehen die elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung und die Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde alternativ als Nachweis für das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug/Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter zur Verfügung. | |
2) Entgegen den von den Zulassungsbehörden im Einvernehmen mit der Versicherungswirtschaft praktizierten Verfahrensweise, die Versicherungsbestätigung zum Abruf nur bei Neuzulassungen, Wiederzulassungen oder Halterwechseln zu verwenden, ist es auch im Falle eines Versichererwechsels rechtlich zulässig, den nach § 23 Abs.1 FZV geforderten Nachweis des Bestehens einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug/Haftpflichtversicherung durch eine Versicherungsbestätigung zum Abruf durch die Zulassungsbehörde zu erbringen. | |
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