2002   (8)  
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02.211 Untersuchungsausschuss
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.02, - 1_W_29/02 -

  • SKZ_03,78/10 (L)

  • VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_61 Nr.3, VwGO_§_123 VwGO, (SL) AGVwGO_§_19

 

1) Die Abgrenzung zwischen einer verwaltungsrechtlichen und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs.1 Satz 1 VwGO) ist nicht allein nach formalen, an die Stellung der Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten vorzunehmen. Auch bei einer Beteiligung eines Bürgers und eines am Verfassungsleben teilhabenden Organs (hier eines Untersuchungsausschusses des Landtags) ist zu fragen, ob letzteres in spezifisch verfassungsrechtlicher Funktion in Anspruch genommen wird, das heißt, ob ein zentraler Bereich der ihm von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 17.07.02 - 1_W_15/02 -, Leitsatz Nr.1).

 

2) Das ist bei einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der es darum geht, welche Rechte einer von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss als Betroffener festgestellten Person nach den einfachgesetzlichen Vorschriften des Landtagsgesetzes (§ 54 LtG) in Bezug auf die weitere Durchführung des Untersuchungsverfahrens zustehen, zu verneinen.

 

3) Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss wird bei der Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Untersuchungsauftrags vom Plenum des Landtags übertragenen Aufklärung bestimmter Sachverhalte wie ein Verwaltungsorgan und daher - mit entsprechenden Folgen auch für das Prozessrecht (§§ 61 Nr.3 VwGO, 19 AGVwGOSaar) - wie eine Behörde tätig.

§§§


02.212 Untersuchungsausschuss
 
  • OVG Saarl, B, 05.11.02, - 1_W_29/02 -

  • SKZ_03,80/20 (L)

  • LTG_§_54

 

Es spricht alles dafür, dass demjenigen, dem erst im Verlauf der Untersuchung die Stellung eines Betroffenen zuerkannt wird, nach § 54 Abs.4 Satz 3 iVm Abs.3 Satz 1 LtG die Gelegenheit gegeben werden muss, zum Untersuchungsthema beziehungsweise dem bisherigen Ermittlungsstand Stellung zu nehmen, bevor die Beweisaufnahme fortgesetzt wird.

§§§


02.213 Hobbytierhaltung
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.02, - 2_Q_15/02 -

  • SKZ_03,85/49 (L)

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.4

 

Ställe, Heu- und Strohlager sowie sonstige Hütten und Schuppen, im Rahmen einer hobbymäßig betriebenen landwirtschaftlichen Betätigung außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe können nicht auf der Grundlage der §§ 35 Abs.1 Nr.5 BBauG/BauGB aF/ 35 Abs.1 Nr.4 BauGB 1998 als im Außenbereich privilegierte Anlagen angesehen werden.

§§§


02.214 Obstanbau
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.02, - 2_Q_16/02 -

  • SKZ_03,85/50 (L)

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1, BauGB_§_201

 

Erwerbsobstbau im Verständnis von § 201 BauGB wird nicht betrieben, wenn das erzeugte Obst ausschließlich zur Deckung des Eigen- und Familienbedarfs verwendet wird und Überschüsse unentgeltlich an Freunde und Verwandte abgegeben werden.

§§§


02.215 Befangenheit
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.02, - 2_Q_16/02 -

  • SKZ_03,79/11 (L)

  • VwGO_§_54, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5; ZPO_§_

 

1) Bei der Rüge der Befangenheit des Verwaltungsgerichts handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, der im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt.

 

2) Ein Richter kann nach Abschluss der Instanz nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

 

3) Die Besorgnis, das Verwaltungsgericht sei wegen der Vielzahl der auf ein und denselben Sitzungstag terminierten Verfahren (hier: 11) nicht in der Lage, die unterbreiteten Sachverhalte ordnungsgemäß zu würdigen und zu beurteilen, kann jedenfalls dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn es der unterlegene Beteiligte unterlassen hat, diese Befürchtung in der mündlichen Verhandlung mit einer entsprechenden Rüge oder mit einem Vertagungsantrag geltend zu machen.

§§§


02.216 Bienenhaus
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.02, - 2_Q_18/02 -

  • SKZ_03,85/48 (L)

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.4

 

Anlagen wie Bienenhäuser, die im Außenbereich einer Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.5 BBauG/BauGB aF (jetzt § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB 1998) zugänglich sind, müssen auf das für die privilegierte Zweckbestimmung unbedingt Erforderliche beschränkt sein (hier verneint für ein Massivgebäude mit rund 78 qm Grundfläche, 3,50 m Höhe, offenem Kamin und Toilette, in dem 22 Bienenvölker gehalten werden).

§§§


02.217 Eisenbahnr-Plangenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.02, - 2_U_9/02 -

  • SKZ_03,89/62 (L)

  • AEG_§_18 AEG, SStrG_§_17 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Es ist Sache jedes Grundstückseigentümers, die von ihm für notwendig erachteten Vorsorgemaßnahmen gegen einen unbefugten Zutritt Dritter zu schaffen. Eine fehlende Bereitschaft dazu oder eine situationsbezogen unzureichende Gelegenheit rechtfertigen keine "Risikoverlagerung" auf den Nachbarn in Form einer Einschränkung der diesem ansonsten von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten baulicher Nutzung seines Grundstücks.

 

2) Der Eigentümer eines bereits anderweitig erschlossenen (gewerblichen) Grundstücks hat keinen Anspruch darauf, dass seinem Wunsch nach Schaffung einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit beim Bau einer neuen Straße an der Grundstücksrückseite in der Detailplanung Rechnung getragen wird.

§§§


02.218 Sofortige Vollziehbarkeit
 
  • OVG Saarl, B, 06.11.02, - 2_U_9/02 -

  • SKZ_03,79/12 (L)

  • SVwVfG_§_28; VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3 S.1 und VwGO_§_80 Abs.5 S.1

 

1) Dem § 28 SVwVfG lässt sich kein Anhörungserfordernis speziell bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines VerwaItungsakts (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO) entnehmen.

 

2) § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO gebietet keine inhaltliche Überprüfung der von der Behörde in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung angestellten Erwägungen im Aussetzungsverfahren.

§§§


02.219 Einschreitensbefugnisse
 
  • OVG Saarl, B, 08.11.02, - 2_Q_9/02 -

  • SKZ_03,85/51 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1; BGB_§_242

 

1) Allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsgrundsätze, zu denen auch das Rechtsinstitut der Verwirkung zählt, sind derjenigen Rechtsmaterie zuzuordnen, deren Ergänzung sie im jeweiligen Fall dienen.

 

2) Für den Bereich des saarländischen Bauordnungsrechts ist geklärt, dass bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse, zu denen auch die Ermächtigung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung gehört, keine "subjektiven" behördlichen Rechte sind, die der Verwirkung unterliegen.

 

3) Obwohl Einschreitensbefugnisse danach nicht im engeren rechtsdogmatischen Sinne verwirkt werden können, kann vertrauensbildendes behördliches Handeln durchaus für die Betätigung des Einschreitensermessens von Bedeutung sein und im Einzelfall ausnahmsweise auch ein Einschreiten hindern.

§§§


02.220 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 08.11.02, - 3_W_43/02 -

  • SKZ_03,79/13 (L)

  • VwGO_§_67 Abs.1 S.2, VwGO_§_146, VwGO_§_166; ZPO_§_114

 

Nachdem durch § 67 Abs.1 Satz 2 VwGO in der Fassung des RmBereinVpG vom 20.12.2001 (BGBI.I,3987) das Beschwerdeverfahren im Verfahren der Prozesskostenhilfe ausdrücklich vom Vertretungszwang ausgenommen wurde, kehrt der Senat zur früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zurück, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in diesem Verfahren grundsätzlich ausscheidet,

§§§


02.221 Nebenanlage
 
  • OVG Saarl, U, 12.11.02, - 2_R_13/01 -

  • SKZ_03,85/52 (L)

  • BauGB_§_34; BauNVO_§_14, BauNVO_§_23 Abs.5 BauNVO; (96) LBO_§_88 Abs.1; GG_Art.3 Abs.1

 

1) Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, im Sinne von § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, können in der Umgebung vorhandene Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO, das heißt solche Anlagen, die sich sowohl räumlich gegenständlich als auch funktional einer vorhandenen Hauptanlage unterordnen, in Heranziehung des Gedankens des § 23 Abs.5 BauNVO als nicht rahmenbildend aus der Beurteilung ausgeklammert werden.

 

2) Nicht zulässig ist es hingegen, Nebenanlagen allein aufgrund ihrer funktionalen Unterordnung auch dann auszuklammern, wenn sie eine Größe aufweisen, die eine räumlich gegenständliche Unterordnung ausschließt.

 

3) Bei der Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 Abs.1 BauGB sind die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils selbständig voneinander zu prüfen.

 

4) Zur Frage, wann eine nicht genehmigte Bebauung als "vorhandene" Bebauung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist.

 

5) Die Behörde darf ihre Konzeption des Einschreitens in einer Raumeinheit, in der eine Vielzahl baulicher Anlagen vorhanden sind, noch während des gerichtlichen Verfahrens darlegen.

 

6) Es ist unter dem Gesichtspunkt des aus Art.3 Abs.1 GG abzuleitenden Willkürverbots rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bauaufsichtsbehörde in einem Bereich, in dem eine Vielzahl von rechtswidrigen Anlagen vorhanden ist, zuerst gegen die neuen Anlagen einschreitet, um einer weiteren baulichen Entwicklung Einhalt zu gebieten, und in einem zweiten Schritt die älteren Anlagen aufgreift.

§§§


02.222 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, B, 13.11.02, - 1_Q_32/02 -

  • SKZ_03,104/99 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6,AuslG_§_55; AsylVfG_§_31 Abs.3, AsylVfG_§_42, AsylVfG_§_80; VwGO_§_123 VwGO

 

1) Ein Ausländer, der aus Anlass seiner bestehenden Abschiebung unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (hier: posttraumatische Belastungsstörung) einwendet, er könne die erforderliche Behandlung im Heimatland nicht erhalten beziehungsweise nicht finanzieren, macht ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG geltend.

 

2) Die Erteilung einer Duldung wegen im Zielstaat drohender (besonderer) Gefahren im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG setzt eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus, die durch die Ausländerbehörde nur ergehen kann, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender - mit entsprechenden Konsequenzen auch für den

 

3) Die Ausländerbehörde ist hingegen beim Vollzug der Abschiebung an die positive oder negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG) und kann nur im Falle der Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG - durch das Bundesamt - eine eigene Ermessensentscheidung treffen.

 

4) Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im konkreten Fall gerade der Vorgang der Abschiebung, nicht aber die den Ausländer im Heimatland erwartenden Verhältnisse den Eintritt der gesundheitlich negativen Auswirkungen befürchten lässt; in diesem Fall kann gegebenenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bestehen.

§§§


02.223 Beurteilungsmaßstab
 
  • OVG Saarl, B, 13.11.02, - 1_Q_35/02 -

  • SKZ_03,82/36 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Erläuternde Angaben des Beurteilers sind in besonderer Weise geeignet, in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Werturteile plausibel zu machen. Hierzu genügt es im Prozess regelmäßig, wenn der Beurteiler informell angehört wird; dessen förmliche Vernehmung als Zeuge ist in der Regel nicht zwingend geboten.

 

2) Es ist zulässig, wenn der Dienstherr bei größeren Personalkörpern mit im wesentlichen vergleichbarer Aufgabenstellung durch die Angabe eines insgesamt in etwa erwarteten anteiligen Verhältnisses der Noten zueinander seinen Beurteilungsmaßstab konkretisiert.

 

3) Bei einem statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstab ist es naheliegend, dass ein Beamter bei der ersten Regelbeurteilung nach einer Beförderung ungünstiger abschneidet als zuvor. Diese "Faustregel" bedarf allerdings der Überprüfung in jedem Einzelfall; fällt die Beurteilung um zwei Wertungsstufen schlechter aus, sind strenge Anforderungen an das Plausibelmachen zu stellen.

§§§


02.224 Hundezwinger
 
  • OVG Saarl, B, 13.11.02, - 2_W_9/02 -

  • SKZ_03,86/53 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5 S.

 

Kann eine ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlage - hier ein aus Gitterzaunelementen hergestellter Hundezwinger - ohne Substanzverlust beseitigt werden, so ist es bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO gerechtfertigt, dem Interesse an der Durchsetzung des formellen Baurechts den Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Bauherrn einzuräumen, die Anlage einstweilen behalten und weiter nutzen zu können.

§§§


02.225 Umschulung
 
  • OVG Saarl, B, 13.11.02, - 3_W_45/02 -

  • SKZ_03,80/22 (L)

  • SVwVfG_§_39, SVwVfG_§_45

 

Verweist die Behörde (hier: Schulbehörde) zur Begründung (§ 39 SVwVfG) eines Verwaltungsakts (hier: einer Umschulung) ohne eigene Gründe auf ein konkret gefasstes Gutachten, das den Betroffenen (hier: den Eltern und dem Schüler) nicht vorliegt, genügt es in sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs.1 Nr.2, Abs.2 SVwVfG zur Heilung bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn das Gericht den Betroffenen das Gutachten zur Stellungnahme zusendet.

§§§


02.226 Abschiebungshindernis
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.02, - 9_W_45/02 -

  • SKZ_03,104/100 (L)

  • VwGO_§_123; AuslG_§_55

 

Zum Verständnis eines amtsärztlichen Gutachtens, in dem gegen die Rückführung eines Ausländers nach Frankreich aus medizinischer Sicht keine Bedenken geäußert werden, auch wenn der Ausländer in Angina pectoris leidet und das Risiko eines Anfalls beziehungsweise Herzinfarkts in Sinne eines allgemein mit der Erkrankung verbundenen Risikos letztlich nicht ausgeschlossen werden kann.

§§§


02.227 Erziehungsgemeinschaft
 
  • OVG Saarl, B, 19.11.02, - 1_W_28/02 -

  • SKZ_03,104/101 (L)

  • AuslG_§_3 Abs.3, AuslG_§_8 Abs.2; GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

Hatte der (angebliche) Vater zu dem bereits 5 Jahre alten Kind bisher praktisch keinen Kontakt, so ist ihm und dem Kind sowie der Mutter des Kindes auch mit Blick auf Art.6 GG beziehungsweise Art.8 EMRK zuzumuten, die gerade erst begonnenen familiären Kontakte zu unterbrechen, damit er in die Lage gesetzt wird, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung unter Beachtung des Visumsvorschriften vom Ausland her einzuholen.

§§§


02.228 Nutzungsuntersagung
 
  • OVG Saarl, B, 20.11.02, - 2_W_10/02 -

  • SKZ_03,86/54 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.2; VwGO_§_80 Abs.5 S.1

 

1) Zur Frage, ob eine Gemeinde als Untere Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens gegen eine von ihr für unzulässig gehaltene Nutzung vorgehen kann, die ein Mieter eines ihr gehörenden Gebäudes ausübt, wenn sie zugleich auf dem Standpunkt steht, diese Nutzung werde von dem bestehenden Mietvertrag nicht mitumfasst.

 

2) Ist bereits zweifelhaft, ob eine wegen formeller Illegalität untersagte Nutzung im möglicherweise mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt ihres Beginns überhaupt genehmigungspflichtig war, so kann das Interesse des in Anspruch Genommenen, sie einstweilen fortsetzen zu dürfen, im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO vorrangig gegenüber dem Interesse an ihrer sofortigen Unterbindung sein.

 

3) Ist die Ausübung einer allein wegen - von der Behörde angenommener - formeller Illegalität untersagten Nutzung mit einem gewissen Gefahrenmoment verbunden, so kommt diesem Umstand bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO dann kein durchgreifendes Gewicht zu, wenn auch unter Berücksichtigung des Nutzungsverbots Handlungen des in Anspruch Genommenen möglich bleiben, bei denen sich die Gefahr ebenso aktualisieren kann (hier: Betreten einer Dachfläche, deren Nutzung zu Aufenthaltszwecken untersagt ist, zu Reinigungszwecken). Das gilt insbesondere dann, wenn der in Anspruch Genommene als Mieter der als Bauaufsichtsbehörde handelnden Stadt miervertraglich zur Vornahme dieser Handlungen sogar verpflichtet ist.

§§§


02.229 Gewerkschaftsverband
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.02, - 1_N_1/00 -

  • SKZ_03,79/14 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.2 S.1 VwGO

 

Das Verwaltungsprozessrecht kennt keine allgemeine Prozessführungsbefugnis von Vereinigungen zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder im eigenen Namen.

§§§


02.230 Aufklärungsrüge
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.02, - 1_Q_36/02 -

  • SKZ_03,79/15 (L)

  • VwGO_§_86, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5

 

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs.1 VwGO) kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise im erstinstanzlichen Verfahren hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

§§§


02.231 Leistungsbericht
 
  • OVG Saarl, B, 22.11.02, - 1_Q_36/02 - -

  • SKZ_03,82/37 (L)

  • GG_Art.33 Abs.2

 

1) Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung einer dienstlichen Beurteilung ist nicht der Beurteilungsbeitrag (Leistungsbericht) eines unmittelbaren Dienstvorgesetzten.

 

2) Für die Frage, ob der Dienstherr die auf allgemeine Werturteile gestützte dienstliche Beurteilung im Beurteilungsverfahren ausreichend plausibel gemacht hat, bedarf es nicht der gerichtlichen Feststellung des Inhalts von Beurteilungsbeiträgen.

§§§


02.232 Fernstraßenr-Planfeststellung
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.02, - 2_U_6/02 -

  • SKZ_03,89/63 (L)

  • SNG_§_10, SNG_§_11, SNG_§_33; BNatSchG_§_61, BNatSchG_§_69 BNatSchG_§_8, BNatSchG_§_29 aF, FStrG_§_16, FStrG_§_17 FStrG, FStrAbG_§1, VwGO_§_80, VwGO_§_80a

 

1) Der Zulässigkeit einer auf § 33 SNG gestützten Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen einen von einer Landesbehörde erlassenen Planfeststellungsbeschluss steht nicht entgegen, dass es sich bei dem bekämpften Vorhaben um eine Straßenbaumaßnahme des Bundes handelt, über deren Genehmigung in einem - weitgehend - in § 17 FStrG und damit bundesrechtlich geregelten Planfeststellungsverfahren entschieden wird (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 24.10.95 - 2_M_4/94 -, SKZ_96,115, Leitsatz Nr.26).

 

2) Die Verbandsklage nach § 33 SNG eröffnet - wie nunmehr § 61 BNatSchG nF auf Bundesebene - den Weg zu einer gerichtlichen Kontrolle der von ihm erfassten Verwaltungsentscheidungen nach dem zuvor Gesagten nur in einem eingeschränkten, im Absatz 1 der Bestimmung näher beschriebenen Umfang, räumt den anerkannten Naturschutzverbänden hingegen nicht die Befugnis ein, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die angegriffene Verwaltungsmaßnahme umfassend den einschlägigen Bestimmungen des objektiven Rechts entspricht.

 

3) Das den anerkannten Verbänden durch § 29 Abs.1 Nr.4 BNatSchG aF eingeräumte Mitwirkungsrecht in Planfeststellungsverfahren erschöpft sich darin, dass diese, um sich in dem Verfahren sachbezogen mit Blick auf die ihnen insoweit "anvertrauten" Naturschutzbelange äußern zu können, Einsicht in die hierfür erforderlichen Planungsunterlagen und Sachverständigengutachten nehmen können; es begründet hingegen gerade kein freies Zugriffsrecht der Verbände auf alle Akten des Planfeststellungsverfahrens, die einen irgendwie gearteten Bezug zum Naturschutzrecht aufweisen.

 

4) Der nunmehr in § 61 Abs.3 BNatSchG nF enthaltene Einwendungsausschluss speziell für die naturschutzrechtlichen Verbandsklagen, wonach die Verbände in Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, aber aufgrund der ihnen überlassenen oder von ihnen eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand ihrer Äußerung hätten machen können, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 69 Abs.5 BNatSchG auch für vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes eingeleitete Planfeststellungsverfahren.

 

5) Auch hinsichtlich der fachplanungstechtlichen Abwägungsentscheidung sind die Naturschutzverbände im Rahmen des ihnen durch § 33 SNG (§ 61 BNatSchG nF) eingeräumten Klagerechts nur zur Geltendmachung solcher Abwägungsmängel befugt, die einen Bezug zu der Pflicht der Planungsbehörde aufweisen, (auch) die auf den Schutz von Natur und Landschaft zielenden Belange ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

 

6) Die nach § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG gebotene fachplanerische Abwägung umfasst auch die vergleichende Untersuchung von Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter verschiedenen konkret in Betracht kommenden Möglichkeiten des Verlaufs der künftigen Straße, wobei die engere Auswahl mehrerer Trassenvarianten indes nicht stets die Entwicklung und Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Alternativen erfordert.

 

7) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 10, 11 SNG ergänzt die für das jeweilige Vorhaben geltenden fachgesetzlichen Zulassungstatbestände, zwingt aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Vermeidungsgebots (§§ 8 Abs.2 Satz 1 BNatSChG ah, § 11 Abs.1 SNG, § 19 Abs.1 BNatSchG) - die Planungsbehörde nicht dazu, unter mehreren möglichen Planungsvarianten die ökologisch günstigste zu wählen. Das Naturschutzrecht kennt auch keine schlichtweg unantastbaren Gebiete. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung werden erst dadurch ausgelöst, dass das einschlägige Fachrecht, hier das Straßenplanungsrecht, den Weg für das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Vorhaben freimacht. Dessen fachgesetzliche Zulässigkeit wird naturschutzrechtlich vorausgesetzt. Ziel der Eingriffsregelung ist es von daher, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem zur Seite zu stellen. Lediglich hinsichtlich dieser Folgepflichten handelt es sich um die planende Behörde strikt bindendes Recht.

 

8) Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft an dem nach diesen Maßstäben von der Behörde rechtmäßig gewählten Ort zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutztecht demgemäß in aller Regel als "unvermeidbar" hin. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich zwei Varianten des Straßenverlaufs einzig und allein durch die Intensität des Eingriffs im naturschutzrechtlichen Sinne unterscheiden, das Vorhaben also an der ökologisch günstigeren Stelle ohne Aufopferung jeglicher anderer Interessen "gleich gut" realisiert werden kann.

 

9) Bei der nach § 11 Abs.2 SNG gebotenen Abwägung handelt es sich um eine neben der fachplanungsrechtlichen zweite "echte" Abwägung, die primär der zuständigen Behörde obliegt und anders als eine lediglich gesetzgeberische Wertungen nachvollziehende Abwägung gerichtlich ebenfalls nur einer eingeschränkten Nachprüfung nach den Vorgaben des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots unterliegt. Die Gerichte haben daher auch hierbei in Konsequenz des insoweit gesetzlich vorgegebenen Konzepts der Gewaltenteilung nicht selbst das "Für und Wider" des Vorhabens abzuwägen, sondern in den Blick zu nehmen, ob sich die behördliche Abwägung in dem im Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat. Erweisen sich die naturschutzrechtlichen Interessen allerdings insoweit als vorrangig, so ist das Vorhaben unzulässig und nicht zu genehmigen; bei § 11 Abs.2 SNG handelt es sich dann um zwingendes Recht insoweit, als diese Vorrangigkeit nicht im Rahmen der Fachplanerischen Abwägung erneut zur Disposition steht und dort - anders als im Bereich der Bauleitplanung (vgl §§ 21 BNatSchG, la BauGB) - nicht mehr im Wege einer allgemeinen Interessenbewertung als nachrangig eingestuft werden kann.

 

10) Der bei (echten) Ausgleichmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 2 SNG notwendig vorauszusetzende räumlich funktionale Zusammenhang kann bei den Ersatzmaßnahmen nicht gefordert werden, da gerade hierin das entscheidende Differenzierungskriterium zwischen beiden Kompensationsmaßnahmen zu sehen ist.

 

11) Ein Verstoß gegen § 11 Abs.3 SNG rechtfertigt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern begründet gegebenenfalls einen im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Planergänzungsanspruch auf Anordnung weiterer Ersatzmaßnahmen. Auch dabei ist indes zu berücksichtigen, dass es sich bei den bundesrechtlich nach § 8 BNatSchG aF nicht gesondert geregelten Ersatzmaßnahmen nach der Konstruktion des § 11 SNG gerade nicht um im Sinne des § 11 Abs.2 SNG abwägungsrelevante und damit die Durchführung des Vorhabens als solche in Frage stellende Gesichtspunkte handelt und selbst eine fehlende oder unzureichende Möglichkeit eines "Ausgleichs" durch Ersatzmaßnahmen (§ 11 Abs.3 Satz 2 SNG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht allenfalls das Erfordernis einer Ausgleichsabgabe auslösen könnte (§ 11 Abs.4 Satz 1 SNG).

 

12) Erfolgt die naturschutzfachliche Bewertung planungsbetroffener Grundstücke nach einer mit den Naturschutzfachbehörden abgestimmten Wertigkeitsskala, so kann ein Fehler bei der Einstufung grundsätzlich nur dann zur Planaufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn seine Vermeidung im Planfeststellungsverfahren nicht lediglich zu einer Veränderung der Kompensationsberechnung geführt hätte. Das geltende Recht gebietet es nicht, die ökologischen Wertigkeiten einzelner Flächen nach standardisierten Maßstäben oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Zu rechtlichen Beanstandungen besteht erst dann Anlass, wenn sich ein Bewertungsverfahren als ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den Anforderungen der Eingriffsregelung - im Saarland § 11 SNG - (überhaupt) gerecht zu werden.

§§§


02.233 Fernstraßenr-Planfeststellung
 
  • OVG Saarl, B, 26.11.02, - 2_U_7/02 -

  • SKZ_03,91/64 (L)

  • SNG_§_10, SNG_§_11, SNG_§_33; BNatSchG_§_61, BNatSchG_§_69 , (aF) BNatSchG_§_29; FStrG_§_16, FStrG_§_17 FStrG; FStrAbG_§_1, VwGO_§_80, VwGO_§_80a

 

1) Zu den Anforderungen, die sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht in naturschutzrechtlicher Hinsicht, speziell aus den Richtlinien des Rates vom 2.4.1979 (RI 79/409/EWG) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, VRL, vgl zum Text Storm/Lohse, EG-Umweltrecht, Loseblatt, Band 4 Nr.8208) und der Richtlinie des Rates vom 21.5.1992 (RL 92/43/EWG) zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) auch unter den Aspekten sogenannter "faktischer" Vogelschutzgebiete und sogenannter "potenzieller" FFH-Gebiete, für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung ergeben.

 

2) Bei den Bestimmungen dieser Richtlinien - insbesondere auch dem Art.6 FFH-RL - handelt es sich um Vorschriften, die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind und deren Nichteinhaltung daher von den anerkannten Naturschutzverbänden im Rahmen des Verbandsklageverfahrens geltend gemacht werden kann.

 

3) Die europäische Vogelschutzrichtlinie, die von ihrer Konzeption her anders als die (später erlassene) FFHRichtlinie die Gebietsausweisung vollumfänglich den Mitgliedsstaaten überträgt, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegenüber den Behörden der Mitgliedsstaaten - auch ohne ihre Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen. Daher sind (rechtlich) auch sogenannte "faktische" - nicht als solche ausgewiesene - Vogelschutzgebiete, die dem gemeinschaftsrechtlichen Schutzregime unterliegen auch bei der Entscheidung staatlicher Behörden über die Zulassung beeinträchtigender Vorhaben zu beachten.

 

4) Im Rahmen der Anwendung der Vogelschutzrichtlinie obliegt es den Mitgliedsstaaten, die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl der Gebiete festzulegen. Sofern von dieser Ermächtigung - wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland - kein Gebrauch gemacht wird, kommt in diesem Zusammenhang der erstmals 1989 erstellten und im Jahre 2000 neu gefassten IBA-Liste als Entscheidungshilfe Bedeutung zu, da es sich insoweit um ein für die Gebietsauswahl auch im Sinne der Vogelschutzrichtlinie um wissenschaftliches Erkenntnismittel handelt.

§§§


02.234 Baupolizeiverordnungen
 
  • OVG Saarl, B, 28.11.02, - 2_R_1/02 -

  • SKZ_03,86/55 (L)

  • BBauG_§_173; SBauG_§_16; PrPVG_§_34

 

Es spricht viel dafür, dass Baupolizeiverordnungen, die auf der Grundlage des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 (SBauG, Abl Seite 1159) erlassen wurden, gemäß § 16 Abs.2 SBauG der Bestimmung des § 34 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) unterfielen, der die Geltungsdauer solcher Verordnungen auf eine Zeitspanne von längstens 30 Jahren begrenzte.

§§§


02.235 Apotheker
 
  • OVG Saarl, B, 29.11.02, - 1_Q_44/02 -

  • SKZ_03,98/75 (L) er

  • BApO_§_4 Abs.1, BApO_§_6 Abs.2

 

1) Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs liegt vor, wenn der Apotheker infolge seines Verhaltens nicht das zur Ausübung seines Berufs unabdingbar erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt; einer Prognose, ob der Betreffende in Zukunft seine beruflichen Pflichten erfüllen wird, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

 

2) Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs liegt vor, wenn der Apotheker infolge seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Apotheker ordnungsgemäß ausüben wird; ausschlaggebend für die insoweit unerlässliche Prognose ist eine Würdigung des vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen seine Berufspflichten manifest gewordenen Charakters des Betreffenden.

 

3) Sowohl Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit können Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die Pflichten des Apothekers gegenüber der Bevölkerung betreffen.

 

4) Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation als Apotheker kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens an.

 

5) Dass der § 6 Abs.2 BapO beim nachträglichen Eintritt von Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit den Widerruf der Approbation zwingend vorschreibt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

6) Dass in einem Strafverfahren von der Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB abgesehen wurde, "sperrt" den behördlichen Widerruf der Approbation jedenfalls dann nicht, wenn das Strafgericht bei seiner Entscheidung nicht alle berufsrechtlich relevanten Tatsachen gekannt beziehungsweise gewürdigt hat.

 

7) Einzelfall, in dem der Widerruf der Approbation als Apotheker wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit bejaht wurde, nachdem der Apotheker jahrelang Pharmahersteller betrogen und in größerem Umfang Arzneimittel - ohne Festhalten am Vertriebsweg - anderweitig, insbesondere an Zwischenhändler, abgegeben hatte.

§§§


02.236 Prüfungsrechtsstreit
 
  • OVG Saarl, B, 29.11.02, - 3_Q_61/01 -

  • SKZ_03,98/72 (L)

  • VwGO_§_40 VwGO

 

Ein Prüfling hat kein Rechtsschutzinteresse daran, nach rechtskräftiger Feststellung des endgültigen Nichtbestehens seiner Diplomprüfung ein weiteres Urteil darüber zu erhalten, ob die Prüfung nicht schon aus zeitlich früher liegenden Gründen endgültig nicht bestanden wurde oder nicht.

§§§


02.237 Cannabiskonsum
 
  • OVG Saarl, B, 29.11.02, - 9_W_47/02 -

  • SKZ_03,100/81 (L)

  • StVG_§_3; FeV_§_11, FeV_§_14, FeV_§_46; VwGO_§_80

 

Zu der Frage des Vorliegens eines nach regelmäßigem Cannabiskonsum behaupteten Abstinenzwillens.

§§§


02.238 Untersuchungsausschuss
 
  • OVG Saarl, B, 02.12.02, - 1_35/02 -

  • = EsG

  • GG_Art.20 Abs.3; SVerf_Art.54 Abs.3, SVerf_Art.60 Abs.1;

 

LB 1) Die Entscheidung des saarländischen Gesetzgebers dem Betroffenen einer parlamentarischen Untersuchung generell, also auch im Falle der personenbezogenen Mißstandsenquete, ein Beistandsrecht nur dann zuzugestehen, wenn und soweit das zum Schutze berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist, hält das der Senat für verfassungskonform.

 

LB 2) Verfassungsunmittelbar wird dem Betroffenen einer parlamentarischen Untersuchung auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips (Art.20 Abs.3 GG, 60 Abs.1 SVerfG) zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens lediglich ein Minimum an Verfahrensgarantien eingeräumt.

 

LB 3) Die Einräumung weitgehender verfahrensbezogener Beteiligungsrechte brächte aber die Gefahr mit sich, daß die Effizienz der Untersuchung beeinträchtigt würde und erhebliche Zeitverluste eintreten könnten.

 

LB 4) Untersuchungsausschüsse sind Teil des politischen Wettbewerbs und Instrumente der Politik; Sachlichkeit, Gründlichkeit und Fairneß ihres Vorgehens sind bei ihnen nicht gewissermaßen institutionell verbürgt. All das hat zur Folge, daß Personalisierungen einer Enquete regelmäßig in weitaus geringerem Maße geeignet sind, das Persönlichkeitsrecht Einzelner zu schmälern als Personalisierungen justizförmig ablaufender Ermittlungsverfahren. Das hat Auswirkungen unter anderem auf den verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindeststandard an verfahrensbezogenen Rechten der von einer parlamentarischen Untersuchung Betroffenen.

 

LB 5) Jeder Untersuchungsausschuß steht wegen der parlamentarischen Diskontinuität und der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit unter besonderem Zeitdruck.

§§§


02.239 russischer Ehrendoktorgrad
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.02, - 3_R_10/01 -

  • SKZ_03,98/73 (L)

  • GG_Art.2, GG_Art.12; GFAG_§_2

 

1) Die Genehmigung der inländischen Führung eines russischen Ehrendoktorgrades für einen deutschen Wissenschaftler setzt nach saarländischem Landesrecht voraus, dass die russische Verleihungsinstitution Universitätsrang hat und ein Mindestmaß an geistiger Leistung - nicht materieller Leistung - vorliegt (hier bejaht für Aufsätze auf dem Gebiet der Chaosforschung).

 

2) Maßstab für die Gesetzesauslegung ist der Schutz einer zwar nicht sachkundigen, aber für geistige Leistungen aufgeschlossenen Öffentlichkeit vor Täuschung und Verwechslung bei Universitätsauszeichnungen in Abwägung mit dem Freiheitsrecht der Titelinhaberin oder des Titelinhabers.

§§§


02.240 Außerordentliche Beschwerde
 
  • OVG Saarl, B, 04.12.02, - 3_Y_14/02 -

  • SKZ_03,79/16 (L)

  • VwGO_§_146 Abs.2

 

1) Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit ist als Beweisbeschluss gemäß § 146 Abs.2 VwGO nicht beschwerdefähig. Die Rechtsprechung des OVG Koblenz (Beschluss vom 10.2.1998 - NVwZ-RR 1998, 693) zur Beschwerdefähigkeit einer Prozesspflegerbestellung ist hierauf nicht übertragbar.

 

2) Ob das Rechtsinstitut der "außerordentlichen Beschwerde" mit der Zivilprozessrechtsreform generell entfallen ist, bleibt offen (dazu: BVerwG, Beschluss vom 16.05.02 - 6_B_28.02 -).

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