2002   (9)  
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02.241 Zurückverweisung
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.02, - 9_R_7/01 -

  • SKZ_03,80/17 (L)

  • VwGO_§_130 Abs.2

 

Eine von einem Verfahrensbeteiligten beantragte Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn der - hier als vorliegend unterstellte - behauptete wesentliche Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich macht.

§§§


02.242 Ordnungsverfügung
 
  • OVG Saarl, U, 04.12.02, - 9_R_7/01 -

  • SKZ_03,100/82 (L)

  • SPolG_§_8; SchwKG_§_8; GG_Art.4, GG_Art.5

 

1) Ein von der Ordnungsbehörde gegenüber einem Abtreibungsgegner ausgesprochenes Verbot, im Umkreis von 500 m von einer von Pro Familia eV betriebenen Schwangerenkonfliktberatungsstelle während deren Geschäftszeiten seine Meinung zu den bei Pro Familia eV ausgeübten Tätigkeiten durch Mahnwachen oder Ersatzveranstaltungen zu äußern, ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn der Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine so weitreichende Maßnahme nicht erfordert.

 

2) Zu den durch die Meinungsäußerung des Abtreibungsgegners betroffenen Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 SPolG.

 

3) Ein von der katholischen Lehre geprägter Abtreibungsgegner kann sich für seine Aktionen nicht auf Art.4 Abs.1 GG, sondern nur auf Art.5 Abs.1 GG berufen, wenn es ihm erkennbar darauf ankommt, durch gegen Abtreibung gerichtete Meinungsäußerung Überzeugungsarbeit zu leisten, eine veränderte Einstellung in der Gesellschaft und möglichst auch und gerade bei Frauen, die sich konkret mit Abtreibungsgedanken tragen, zu bewirken.

 

4) Zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art.5 Abs.5 GG zählen auch Vorschriften über Gefahrenabwehr nach dem Saarländischen Polizeigesetz (SPolG).

 

5) Zur Unverhältnismäßigkeit der gegenüber dem Abtreibungsgegner ergangenen Ordnungsverfügung.

§§§


02.243 Ausschreibungsfehler
 
  • LG Saarb, GU, 05.12.02, - 4_O_89/99 -

  • SKZ_03,59 -61

  • BGB_§_241 Abs.2, BGB_§_311 Abs.2; VOB/A_§_25, > VOB/A_§_26;

 

LF 1) Eine Ausschreibung kann nach § 26 Ziff.1 VOB/A aufgehoben werden, wenn sämtliche Angebote unangemessen hoch sind.

 

LF 2) Abweichungen um bis zu 15% oder gar 20% im Tiefbaubereich sind durchaus normal und rechtfertigen keinen Ausschluss als unangemessen hoch im Sinne von § 25 Ziff.3 VOB/A. Hierbei sind die eingegangenen Angebote mit den Angeboten, die im Bereich dessen liegen, was bei derartigen Arbeiten bzw Ausschreibungen üblich und normal ist, zu vergleichen.

 

LF 3) Bei einer vergleichenden Betrachtung ist das Angebot insgesamt zu betrachten und nicht nach einzelnen Losen oder gar Positionen aufzugliedern, da die Verteilung der Preise auf die Einzelleistungen allein Sache des Bieters ist.

§§§


02.244 Grenzgaragen
 
  • OVG Saarl, B, 11.12.02, - 2_W_12/02 -

  • SKZ_03,86/56 (L)

  • (96) LBO_§_7 Abs.3 S.1 Nr.1, LBO_§_50 Abs.9; > BauGB_§_34

 

Dem Bauherrn steht es innerhalb der durch die gesetzlichen Bestimmungen gezogenen Grenzen regelmäßig frei, seine Vorstellungen über die Ausnutzung seines Baugrundstücks zu verwirklichen. Dazu gehört auch die Entscheidung, an welcher der Nachbargrenzen er eine in Ausnutzung der Vergünstigung des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 LBO 1996 geplante Grenzgarage anordnet. Er braucht sich insoweit nicht auf die Inanspruchnahme derjenigen Grenze verweisen zu lassen, bei der es zur geringsten Nachbarbetroffenheit kommt.

§§§


02.245 Republik Türkei
 
  • OVG Saarl, B, 11.12.02, - 9_Q_125/02 -

  • SKZ_03,104/102 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 AuslG; EMRK_Art.9

 

1) Türkischen Wehrpflichtigen kurdischer Volkszugehörigkeit drohen weder durch die Einberufung noch im Zuge der Ablehnung des Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit.

 

2) Dass ihre Heranziehung zum Dienst in der türkischen Armee an asylerhebliche Merkmale anknüpfte, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere rechtfertigt auch der Einsatz wehrpflichtiger kurdischer Volkszugehöriger in ihrer Herkunftsregion nicht die Annahme einer politischen Verfolgung, da es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass Soldaten kurdischer Volkszugehörigkeit gegen ihren Willen auch zur Teilnahme an besonderen Einsätzen gezwungen werden, die unter Loyalitätsgesichtspunkten als sensibel einzustufen sind.

§§§


02.246 Beseitigungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 12.12.02, - 2_Q_20/02 -

  • SKZ_03,86/57 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_88 Abs.1

 

1) Da die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen unabhängig davon besteht, dass auf dem Nachbargrundstück Bebauung vorhanden ist, die von den nachteiligen Wirkungen einer Abstandsflächenunterschreitung betroffen wird, stellt der Umstand, dass das betreffende Nachbargrundstück (noch) unbebaut ist, keinen Umstand dar, welcher der Behörde Veranlassung bieten müsste, die (zeitweilige) Duldung eines grenzständigen Bauwerks bei ihrer Entschließung über ein Einschreiten in Erwägung zu ziehen.

 

2) Eine Behörde, die ihr Vorgehen gegen rechtswidrige bauliche Anlagen an den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots orientiert und ausgehend davon, dass die Abstandsflächenvorschriften in erster Linie im öffentlichen Interesse bestehen, gegen einen in objektiv-rechtlicher Hinsicht gegen § 6 LBO 1996 verstoßenden Baubestand einschreitet, muss ihre Entschließung nicht deshalb besonders rechtfertigen, weil der betroffene Nachbar der Abstandsflächenunterschreitung zugestimmt hat.

§§§


02.247 Republik Togo
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.02, - 1_Q_51/02 -

  • SKZ_03,105/104 (L)

  • AsylVfG_§_78; VwGO_§_138 Nr.6; AuslG_§_51, > AuslG_§_53

 

1) Dass in den Entscheidungsgründen eines klageabweisenden Urteils auf einen Hilfsantrag nicht eingegangen ist, steht dem in § 138 Nr.6 VwGO angesprochenen Fall des Fehlens einer Urteilsbegründung nur dann gleich, wenn die Begründung des Urteils die Abweisung auch des Hilfsantrages unter keinen Umständen zu tragen geeignet ist.

 

2) Droht einer Asylbewerberin nach ihrem Vortrag im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Beschneidung der Geschlechtsorgane einzig seitens der Familie, so begründet das jedenfalls dann weder ein Abschiebeverbot noch ein Abschiebungshindernis, wenn die Asylbewerbenn sich dem Druck der Familie ohne soziale Nachteile in ihrem Heimatland entziehen kann.

§§§


02.248 Rücknahmefiktion
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.02, - 1_W_27/02 -

  • SKZ_03,80/18 (L)

  • VwGO_§_92 Abs.2, VwGO_§_80 Abs.5 S.1

 

1) Streiten die Verfahrensbeteiligten nach der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts über den Eintritt der Rücknahmefiktion des § 92 Abs.2 VwGO und berühmt sich der Beklagte, infolge fingierter Klagerücknahme seinen Bescheid vollstrecken zu dürfen, so ist einstweiliger Rechtsschutz analog § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO im Rahmen eines Antrags auf Feststellung des Fortbestehens aufschiebender Wirkung zu gewähren.

 

2) Die Rücknahmefiktion des § 92 Abs.2 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen voraus, dass im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers sprechen. Dafür genügt es nicht ohne weiteres, dass ein Kläger entgegen seiner Ankündigung die Klage nicht bis zu einem bestimmten Termin begründet hat. Vielmehr muss sich das Gericht stets den gesamten Verfahrensablauf vor Augen halten, was auch einen Einblick in bereits vorliegende Verwaltungsakten einschließt, und nur dann, wenn aufgrund einer Gesamtschau konkrete Zweifel am Fortbestehen eines Interesses des Klägers an seiner Klage bestehen, darf eine Betreibensaufforderung ergehen (hier verneint).

§§§


02.249 Leistungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.02, - 1_W_27/02 -

  • SKZ_03,101/85 (L)

  • KAG_§_10 Abs.1 S.1; VwGO_§_80 Abs.2 Satz 1 Nr.1

 

Bei der durch Leistungsbescheid geltend gemachten Forderung einer Gemeinde, die ihr durch die Herstellung eines Kanalanschlusses entstandenen Kosten zu erstatten (§ 10 Abs.1 Satz 1 KAG), entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VwGO, da es sich dabei nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt.

§§§


02.250 Teilrücknahme-Widerspruch
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.02, - 1_W_27/02 -

  • SKZ_03,80/23 (L)

  • VwGO_§_68 ff; (SL) AGVwGO_§_16

 

1) Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen zunächst umfassend angegriffenen Leistungsbescheid wird teilweise zurückgenommen, wenn in der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsausschuss nur ein betragsmäßig beschränkter Aufhebungsantrag gestellt wird. Einer zusätzlichen ausdrücklichen Rücknahmeerklärung bedarf es nicht.

 

2) Dem vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichneten Protokoll über eine Sitzung des Kreisrechtsausschusses kommt in Bezug auf in dieser Sitzung gestellt Anträge eine Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit zu.

§§§


02.251 Aufenthaltsbefugnis
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.02, - 9_W_55/02 -

  • SKZ_03,104/103(L)

  • AuslG_§_30, AuslG_§_55; VwGO_§_123 VwGO

 

1) Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs.3 AuslG steht im Ermessen der Ausländerbehörde und kann im Hinblick auf Art.6 Abs.1 und 2 GG (Art.8 EMRK) einen Anspruch des mit einem bleibeberechtigten ausländischen Ehepartner verheirateten Ausländers begründen, wenn ihm das - auch nur vorübergehende - Verlassen des Bundesgebietes ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Nur in diesem Fall braucht er sich nicht auf das Visumsverfahren, das seine vorherige Ausreise erfordert, verweisen zu lassen. Über das bloße Bestehen der Ehe hinaus erfordert dies das Vorliegen von Einzelfallumständen, die es gebieten, das staatliche Interesse an der Einhaltung der Visumsbestimmungen, zurücktreten zu lassen.

 

2) Ein insoweit zu berücksichtigender besonderer Umstand kann aus einer vorübergehenden Trennung der Eheleute, die allein darauf beruht, dass der wehrpflichtige Ehemann in seinem Herkunftsland einen - hier 18-monatigen - Wehrdienst leisten muss, nicht hergeleitet werden.

§§§


02.252 Nachreichung-Schriftsätze
 
  • OVG Saarl, B, 18.12.02, - 1_Q_40/02 -

  • SKZ_03,80/19 (L)

  • VwGO_§_173 VwGO; ZPO_§_283

 

Einem Prozessbeteiligten muss das Nachreichen eines Schriftsatzes nur dann gestattet werden, wenn es ihm nicht zugemutet werden kann, sich zu einem bestimmten Vortrag des Gegners sofort zu äußern; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der entsprechende Vortrag bereits geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit eingeführt worden war, sich der Beteiligte damit aber nicht auseinandergesetzt hat.

§§§


02.253 Plausibilisierungspflicht
 
  • OVG Saarl, B, 18.12.02, - 1_Q_40/02 -

  • SKZ_03,83/38 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) In einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Werturteile sind keiner beweismäßigen Prüfung zugänglich; sie müssen allerdings vom Dienstherrn durch nähere Darlegungen substantiiert und plausibel gemacht werden.

 

2) Nennt der Dienstherr zur Substantiierung und zum Plausibelmachen von in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteilen exemplarisch Tatsachen, so bedürfen diese Tatsachen im Streitfall keines Beweises.

§§§


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