2002   (7)  
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02.181 Überraschungsentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 11.09.02, - 9_Q_72/02 -

  • SKZ_03,78/5 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5, VwGO_§_108; GG_Art.103 Abs.1

 

Der Erfolg einer Gehörsrüge - hier der Hinweis auf eine sogenannte Überraschungsentscheidung - im Berufungszulassungsverfahren setzt voraus, dass die beanstandete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beeinflusst hat.

§§§


02.182 Genehmigung-Nebenamt
 
  • OVG Saarl, B, 12.09.02, - 1_Q_59/01 -

  • SKZ_03,105/110 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1

 

Kann das wirtschaftliche Interesse der begehrten Genehmigung eines Nebenamts nicht mit einem Geldbetrag bewertet werden, ist der Streitwert nach dem in § 13 Abs.1 Satz 2 GKG genannten Auffangwert zu bemessen.

§§§


02.183 Untersagung-Nebentätigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 12.09.02, - 1_Q_59/01 -

  • SKZ_03,81/30 (L)

  • SPersVG_§_80 Abs.1 Nr.11

 

Die Untersagung einer Nebentätigkeit ist fehlerhaft, wenn der Personalrat nicht mitgewirkt hat.

§§§


02.184 Erschließungsbeitrag
 
  • OVG Saarl, U, 12.09.02, - 1_R_9/01 -

  • SKZ_03,101/84 (L)

  • BauGB_§_125 Abs.2. BauGB_§_127 Abs.2 Nr.1, BauGB_§_128, BauGB_§_129, BauGBG_§_131 BauGB

 

1) Ob eine längere Straße und eine von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straße eine einzige Erschließungsanlage oder zwei selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln; über 100 m lange Straßen sind in der Regel rechtlich selbständige Erschließungsanlagen.

 

2) Dass eine Straße auf einem verhältnismäßig kurzen Teilstück beidseitig im Außenbereich verläuft, schließt nicht aus, dass dieses Teilstück Bestandteil einer Anbaustraße ist.

 

3) Entsteht nach einem Kostenspaltungsbeschluss jahrelang die sachliche Teilbeitragspflicht nicht, weil die Gemeinde es verabsäumt hat, die Zustimmung nach § 125 Abs.2 BauGB aF einzuholen, so sind die Fremdkapitalkosten für die Zeit nach dem Konstenspaltungsbeschluss dann nicht erschließungsbeitragsfähig, wenn das Versäumnis der Gemeinde schlechthin unvertretbar war; um letzteres zu bejahen, genügt nicht jeder Rechtsverstoß, sondern bedarf es eines qualifizierten Fehlverhaltens.

 

4) Wenn bei einer nur einseitig anbaubaren Straße die Fahrbahn mit einem Querschnitt von 4,50 m hergestellt wird, ist dies im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes "unerlässlich".

 

5) Ein für eine Straßenbaumaßnahme gewährter Landeszuschuss, für den die Kommunalen Verwendungsrichtlinien vom 22.11.1966 (Abl.1967, 169) gelten, stellt keine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Sinne des § 129 Abs.1 BauGB dar. Vielmehr ist dieser Zuschuss zur Deckung des Gemeindeanteils und nicht beitragsfähiger Erschließungskosten zu verwenden; ein danach verbleibender Rest ist an das Land zurückzuzahlen.

 

6) Zur Auslegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung mit Blick auf ein am Straßenrand gelegenes Grundstück.

§§§


02.185 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 13.09.02, - 3_R_3/02 -

  • SKZ_03,103/83 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1 AuslG

 

Da Syrien aus statusrechtlichen und wirtschaftlichen Gründen die Wiedereinreise staatenloser Kurden nach der für sie illegalen Ausreise neuerdings generell verweigert, mangels asylerheblicher Relevanz dieser Verweigerung jedoch als Verfolgerstaat ausscheidet, haben davon betroffene staatenlose Kurden generell keinen Asylanspruch, sondern einen Rechtsstatus nach dem Staatenlosen-Abkommen von 1954 (Änderung der Senatsrechtsprechung).

§§§


02.186 Hilfe zum Lebensunterhalt
 
  • OVG Saarl, B, 13.09.02, - 3_W_40/02 -

  • SKZ_03,83/40 (L)

  • VwGO_§_123 VwGO; BSHG_§_12; RegelsatzVO_§_3

 

Die sozialhilferechtliche Übernahme der tatsächlichen unangemessenen Unterkunftskosten (hier: eines Eigenheims) kann nur der Überbrückung einer Notlage in einem angemessenen vorhersehbaren Zeitraum dienen, um etwa den Hilfesuchenden vor einer abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnungssituation jedenfalls für eine Übergangszeit zu bewahren. Dies gilt auch für die Frage der Zumutbarkeit kostenreduzierender Maßnahmen im Rahmen des § 3 Abs.1 Satz 2 RegelsatzVO.

§§§


02.187 Aufenthaltsbefugnis
 
  • OVG Saarl, B, 13.09.02, - 3_W_8/02 -

  • SKZ_03,103/94 (L)

  • AuslG_§_32;

 

Zur Frage des vorsätzlichen Verzögerns einer Aufenthaltsbeendigung trotz bestehender Ausreisepflicht im Sinne des Ausschlussgrundes nach Ziffer 3 der sogenannten Altfallregelung beziehungsweise der einheitlichen behördlichen Handhabung von Kausalitätsaspekten.

§§§


02.188 Nachtsichtgerät
 
  • OVG Saarl, B, 23.09.02, - 1_Q_24/02 -

  • SKZ_03,82/31 (L)

  • BBG_§_78 Abs.1 S.1; BGB_§_282 BGB

 

Legt ein Bundesgrenzschutzbeamter ein Nachtsichtgerät im Wert von über 10.000,- DM vor Beginn des Einsatzes auf dem Dach des Einsatzfahrzeugs ab und vergisst er dann, bevor er mit dem Fahrzeug losfährt, dieses Gerät im Fahrzeug zu deponieren, so haftet er für den Verlust, weil ihm vorzuwerfen ist, dass er in der gegebenen Situation die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

§§§


02.189 Nutzung von Grenzgaragen
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.02, - 2_Q_14/02 -

  • SKZ_03,84/44 (L)

  • (96) LBO_§_7 Abs.3, LBO_§_88 Abs.2

 

Die in einem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Verpflichtung, die Nutzung einer Grenzgarage zu anderen als der Kraftfahrzeugunterstellung dienenden Zwecken zu unterbinden, schließt eine genehmigte Nutzung der Garage als Abstellplatz für Ackerschlepper (Traktoren) nicht aus.

§§§


02.190 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 24.09.02, - 2_Q_14/02 -

  • SKZ_03,78/6 (L)

  • VwGO_§_117, VwGO_§_124 Abs.2, VwGO_§_158 Abs.1

 

Ist für die Zulassung der Berufung "in der Hauptsache" kein Raum, weil keiner der insoweit geltend gemachten Zulassungstatbestände erfüllt ist, so scheidet wegen § 158 Abs.1 VwGO eine Rechtsmittelzulassung allein zu dem Zweck, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen einer berufungsgerichtlichen Nachprüfung zuzuführen, ebenfalls aus.

§§§


02.191 Plakatanschlagtafel
 
  • OVG Saarl, U, 24.09.02, - 2_R_12/01 -

  • SKZ_03,84/46 (L) = SKZ_03,39 -41

  • AEG_§_18 Abs.1; EBO_§_4 Abs.1; BauGB_§_34, BauGB_§_38; (96) LBO_§_15

 

1) Parkplätze auf dem Gelände eines Bahnhofs, die teils für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG reserviert sind, teils Fahrgästen der Deutschen Bahn zu Verfügung stehen, sind den Betriebsanlagen der Bahn im Verständnis von § 18 Abs.1 AEG iVm § 4 Abs.1 EBO zuzurechnen.

 

2) Plakatanschlagtafeln, die allgemein der Fremdwerbung dienen, sind eigenständige gewerbliche Hauptnutzungen, mit denen - soweit sie auf Bahngelände aufgestellt werden - sogenannte bahnfremde Zwecke verfolgt werden.

 

3) Plakatanschlagtafeln auf Bahnhofsgelände können mit der fachplanerischen Zweckbestimmung dieses Geländes im Einklang stehen (hier bejaht für zwei Tafeln, die am Rand von zwei zum Bahnhofsgelände zählenden Parkplätzen aufgestellt werden sollen).

 

4) Eine dem Bahnbetrieb gewidmete Fläche ist der prinzipiell das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bauplanungshoheit nicht nach Art eines exterritorialen Gebiets völlig entzogen. Sie bleibt planerischen Aussagen der Gemeinde zugänglich, soweit diese der besonderen Zweckbestimmung der Anlage, dem Betrieb der Bahn zu dienen, nicht widersprechen (im Anschluss an BVerwG, Urteilvom 16.12.1988, BVerwGE 81, 111, 11Sf.).

 

5) Zur Frage der Vereinbarkeit einer Plakatanschlagtafel mit § 34 BauGB unter den Gesichtspunkten der Art und des Maßes der baulichen Nutzung.

§§§


02.192 Zweitbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 24.09.02, - 2_R_14/01 -

  • SKZ_03,84/45 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1 LBO_§_88 Abs.2; SVwVfG_§_43 Abs.2; BGB_§_242

 

1) Gibt die Bauaufsichtsbehörde zu erkennen, dass sie einen baurechtswidrigen Zustand duldet, so beschränkt sich diese Duldung auf den im Zeitpunkt ihrer Erklärung konkret vorhandenen Baubestand und hindert sie nicht daran, die Anlage erneut aufzugreifen, wenn an ihr Renovierungs- und Ausbauarbeiten durchgeführt werden.

 

2) Die Bauaufsichtsbehörde ist prinzipiell befugt, einen mit einer bestandskräftigen Beseitigungsanordnung geregelten Sachverhalt von Amts wegen wieder aufzugreifen, einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und diese mit einer neuen auch inhaltsgleichen Regelung abzuschließen.

 

3) Da der Behörde regelmäßig kein Bedürfnis für die Herbeiführung eines zweiten Vollstreckungstitels zur Durchsetzung der Beseitigung ein und derselben Anlage zugebilligt werden kann, setzt der Erlass einer erneuten Beseitigungsanordnung voraus, dass die Behörde die erste ausdrücklich aufhebt oder zumindest auf sonstige Weise eindeutig zum Ausdruck bringt, dass von ihr kein Gebrauch mehr gemacht werden soll.

 

4) In einer erneuten Beseitigungsanordnung kann jedenfalls dann nicht die konkludente Aufhebung einer inhaltsgleichen früheren Anordnung gesehen werden, wenn deren Existenz der Behörde bei Erlass der späteren Regelung nicht bekannt war.

§§§


02.193 Zurückschiebung
 
  • OVG Saarl, B, 25.09.02, - 9_W_40/02 -

  • SKZ_03,103/95 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.4, AuslG_§_61; VwGO_§_123; EMRK_§_3

 

Einzelfall bosnisch-herzegowinischer Antragsteller, welche die einstweilige Untersagung ihrer Zurückschiebung nach Dänemark unter Berufung auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung begehren.

§§§


02.194 Entscheidungserheblichkeit
 
  • OVG Saarl, B, 26.09.02, - 1_Q_48/01 -

  • SKZ_03,78/7 (L)

  • VwGO_§_124, VwGO_§_124a

 

Ist das angegriffene Urteil auf mehrere, voneinander unabhängige Erwägungen gestützt, so muss die Begründung eines Rechtsmittelzulassungsantrags auf jeden dieser Gründe eingehen, um die Entscheidungserheblichkeit aufzuzeigen.

§§§


02.195 Regress des Dienstherrn
 
  • OVG Saarl, B, 26.09.02, - 1_Q_48/01 -

  • SKZ_03,82/32 (L)

  • BBG_§_78 Abs.1 S.1 BBG; BGB_§_808 Abs.1 S.1

 

Gegenüber einer beamteten Kassenführerin, die eine Sparbuchauszahlung zu Gunsten der Tochter des Sparbuchinhabers verfügt, obwohl die nicht als Bevollmächtige im Sparbuch vermerkt ist, steht dem Dienstherrn ein Regressanspruch zu.

§§§


02.196 Wurftaubenschießanlage
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.02, - 3_Q_183/00 -

  • SKZ_03,97/66 (L)

  • BImSchG_§_5 Abs.3, BImSchG_§_17 Abs.4a

 

Die vorrangige immissionsschutzrechtliche Hauptpflicht des Betreibers einer Wurftaubenschießanlage zur Nachsorge und damit zur Entfernung und Entsorgung einer grenzwertüberschreitenden allein betriebsbedingten konkret grundwassergefährdenden Bleikontamination des oberflächennahen Waldbodens mit rund 31 Tonnen Blei wird nicht in Frage gestellt durch die vom Betreiber behauptete und erst noch zu klärende historische Bleikontamination mit rund 7 Tonnen Blei im wesentlich tieferen Waldboden.

§§§


02.197 Drogenmissbrauch
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.02, - 9_W_25/02 -

  • SKZ_03,99/79 (L) = ZfS_03,44 -47

  • StVG_§_3; FeV_§_11, FeV_§_14, FeV_§_46; VwGO_§_80

 

1) Die Blutanalyse stellt ein zuverlässiges Mittel dar, um Feststellungen über die Konsumgewohnheiten bei Cannabiseinnahme zu treffen. Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums kann auf die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH abgestellt werden. Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THCCOOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml beziehungsweise 0,075 mg/l anzunehmen. Wird dieser Grenzwert überschritten, liegen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für eine auch bei Cannabiskonsum mögliche dauerhafte, fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauchs vor, welche die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigen, ohne dass es darauf ankommt, ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann.

 

2) Steht aufgrund eines ärztlichen Gutachtens fest, dass ein ehemaliger regelmäßiger Cannabiskonsum nachweisbar war, sind bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Drogenkonsums darüber hinaus vorliegende Umstände, wie etwa weitere verkehrsmedizinische Feststellungen und Aussagen über eine zwischenzeitlich bestehende Drogenabstinenz, in die Bewertung einzubeziehen.

 

3) Aus einer kurzzeitigen - hier zweimonatigen - Drogenabstinenz kann allein noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob nach regelmäßigem Cannabiskonsum nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu bejahen ist.

 

4) Die Anlage 4 zur FeV und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind zu der Frage, ob derjenige, der sich vom regelmäßigen Cannabiskonsum abgewandt hat, seine Drogenabstinenz nachweisen oder sich stattdessen nach entsprechender Änderung der Konsumgewohnheit auch auf gelegentlichen Konsum mit nachgewiesenem Trennungsvermögen berufen kann, um seine Eignung zu beweisen, keine geeignete Bewertungsgrundlage.

 

5) Die Nichtbeachtung vorliegender Hinweise auf den Abstinenzwillen des Fahrerlaubnisnehmers in Verbindung mit der Tatsache, dass er nach verkehrsmedizinischer Begutachtung körperlich voll in der Lage gesehen wird, bei Fortführung der (bisher nur kurzzeitigen) Abstinenz ein Kraftfahrzeug zu führen, und das Unterlassen weiterer Aufldärungsmaßnahmen führen zu Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines alleine auf den vormaligen regelmäßigen Cannabiskonsum gestützten Fahrerlaubnisentzugs, ohne dass im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO gesagt werden kann, dass der Bescheid nach Maßgabe der Prüfung durch die Widerspruchsbehörde sich als offensichtlich rechtswidrig erweisen wird. In derartigen Fällen ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen. Zur hauptsacheoffenen Interessenabwägung im Einzelfall der hier gegebenen Sachlage.

§§§


02.198 Aufenthaltserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.02, - 9_W_30/02 -

  • SKZ_03,103/96 (L)

  • AuslG_§_15, AuslG_§_19 Abs.1

 

Ein eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise die weitere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnender Bescheid ist rechtswidrig, wenn sich die Behörde lediglich mit Anspruchsgrundlagen im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe des Ausländers mit einer Deutschen auseinandersetzt, obwohl er die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich (nur) zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragt hat.

§§§


02.199 Cannabiskonsum
 
  • OVG Saarl, B, 01.10.02, - 9_W_31/02 -

  • SKZ_03,100/80 (L) = ZfS_03,47 -48

  • StVG_§_3; FeV_§_11, FeV_§_14, FeV_§_46; VwGO_§_80 Abs.5 S.1

 

1) Bei der hauptsacheoffenen Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO tritt das private Interesse des Fahrerlaubnisinhabers am Erhalt der Fahrerlaubnis dann hinter das öffentliche Interesse an deren Entziehung zurück, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs resultiert, wobei das Sicherheitsrisiko deutlich über demjenigen liegen muss, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 -, ZfS_02,454, 459).

 

2) Derartige Anhaltspunkte liegen bei einem Lastkraftwagenführer vor, der zugestanden hat, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, und beim Führen eines Lastkraftwagens mit den körperlichen Anzeichen des Konsums von Drogen angetroffen worden ist.

§§§


02.200 Anforderungsprofil
 
  • OVG Saarl, B, 11.10.02, - 1_W_21/02 -

  • SKZ_03,82/33 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1; GG_Art.33 Abs.2

 

1) Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbstgesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät.

 

2) Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen der Qualifikation Bedeutung.

§§§


02.201 Dienstleistungsstatistik
 
  • OVG Saarl, B, 11.10.02, - 1_W_24/02 -

  • SKZ_03,83/39 (L)

  • BStatG_§_12, BStatG_§_21

 

Die Regelung in § 12 Abs.1 BStatG, wonach eine Löschung personenbezogener Daten erst dann erfolgt, wenn die Überprüfung der Erhebungsdaten - hier Dienstleistungsstatistik bei Freiberuflern - auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, wie sie vom Bundesverfassungsgericht (vgl NJW_84,419, 425) aufgestellt worden sind.

§§§


02.202 Einfügen, nähere Umgebung
 
  • OVG Saarl, B, 18.10.02, - 2_Q_3/02 -

  • SKZ_03,85/45 (L)

  • BauGB_§_34; BauNVO_§_4

 

1) Auch bebaute Grundstücke in einem dem Vorhabengrundstück benachbarten Gebiet eines Bebauungsplans können Teil der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sein.

 

2) Der Umstand, dass das Grundstück eines Nachbarn, der sich gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, in einem planerisch festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt, bedeutet nicht, dass sich auch die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem zu richten hat, was in dem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre.

§§§


02.203 Fernstraßenbauvorhaben
 
  • OVG Saarl, B, 23.10.02, - 2_U_8/02 -

  • SKZ_03,88/61 (L)

  • VwGO_§_48, VwGO_§_80, VwGO_§_80a; FStrG_§_17, FStrAbG_§_1; SVwVfG_§_24, SVwVfG_§_73; BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_30, BauGB_§_214; GG_Art.14 GG

 

1) Bei einem Fernstraßenbauvorhaben, für das nach dem Fernstraßenausbaugesetz ein "vordringlicher Bedarf' festgestellt wurde (vgl hierzu den in Anlage zu § 1 Abs.1 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - in der Fassung vom 15.11.93 erlassenen "Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen", BGBI.I 1993, 1877), mit der Folge, dass ein Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss gemäß §§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 17 Abs.6a Satz 1 FStrG keine aufschiebende Wirkung hat, bedarf es keiner einzelfallbezogenen Darlegung der Gründe für ein besonderes Sofortvollzugsinteresse durch die Behörde.

 

2) Die in erster Linie eine Frage des politischen Wollens und Wertens darstellende Entscheidung des Vorliegens eines "vordringlichen Bedarfs" entfaltet bindende Wirkung auch für die Gerichte und kann nur in engen Grenzen unter dem Aspekt des Art.14 Abs.3 GG als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Eine Überschreitung der dem (Bundes-) Gesetzgeber in dem Zusammenhang nach § 1 FStrAbG zukommenden Entscheidungsbefugnis kann nur bei "völlig unhaltbaren Prognosen" angenommen werden, etwa dann, wenn für das Vorhaben offensichtlich jede verkehrliche Notwendigkeit fehlt.

 

3) Auch bei der im Rahmen der §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 80 Abs.5 VwGO durch das Gericht der Hauptsache, hier gemäß § 48 Abs.1 Nr.8 VwGO das Oberverwaltungsgericht, vorzunehmenden Abwägung zwischen einerseits dem Interesse an der gesetzlich vorgesehenen, vom Rechtsbehelf ungehinderten Ausführung des durch den angegriffenen Verwaltungsakt zugelassenen Straßenbauvorhabens und andererseits dem Interesse der Rechtsbehelfsführer an dessen Verhinderung zumindest bis zu einer Entscheidung über ihre Klage, ist in Ermangelung weiter gehender gesetzlicher Vorgaben allgemein eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen, wobei nach § 17 Abs.6a Satz 2 FStrG nur der innerhalb der dort genannten Frist gehaltene Sachvortrag des Antragstellers maßgeblich ist.

 

4) Der Grundsatz, dass potentiell Enteignungsbetroffene wegen der Verlagerung der Frage der generellen Zulässigkeit der Eigentumsentziehung in das Planfeststellungsverfahren allgemein einen Anspruch auf umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses haben, erfährt in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung ergibt r das Eilrechtsschutzbegehren aus § 17 Abs. 4 FStrG, wonach Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen sind, die nicht innerhalb der im Planfeststellungsverfahren eingeräumten Einwendungsfrist vorgebracht wurden, sofern hierauf bei der Bekanntmachung der Planoffenlegung hingewiesen wurde (9 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG, entsprechend § 73 Abs.4 SVwVfG). Diese materielle Verwirkungspräklusion erfasst auch das nachfolgende gerichtliche Verfahren. Die verfahrensmäßige Fortschreibung des Einwendungsausschlusses greift unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur dann nicht durch, wenn die Planung nachträglich nicht nur unerheblich geändert wurde und dies "neue" Betroffenheiten des Rechtsbehelfsführers zur Folge hat, die durch die offen gelegte Planung nicht oder "nicht so" ausgelöst wurden.

 

5) Auch mit Blick auf das Abwägungsgebot haben potentiell Enteignungsbetroffene zwar im Grundsatz die Befugnis, die Abwägungsentscheidung unter Beachtung der jeweiligen fachgesetzlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben (hier etwa § 17 Abs.4 Satz 2 FStrG) in vollem Umfang zur Überprüfung zu stellen, wobei allerdings eine Einschränkung für die Fallkonstellation zu machen ist, dass sich der geltend gemachte Abwägungsfehler als für die Inanspruchnahme des Eigentümers des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ersichtlich unerheblich erweist.

 

6) Neben dieser speziellen auf der Rechtsfolgenseite zu beachtenden Einschränkung bewirkt nach dem einschlägigen Fachrecht ferner nicht jede beteiligtenbezogen relevante Überschreitung der Grenzen des Abwägungsgebots durch die Behörde eine entscheidungserhebliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Diesbezüglich bestimmt § 17 Abs.6c Satz 1 FStrG, dass Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Selbst in diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen darüber hinaus gemäß § 17 Abs.6c Satz 2 FStrG nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

 

7) Befürchtet ein Landwirt, bei abzusehenden Anschlussplanungen an das Straßenprojekt (hier der Ausweisung von Gewerbegebieten, die über die Straße erschlossen werden sollen) mit seinem Grundeigentum oder hinsichtlich von ihm bewirtschafteter Pachtflächen in Anspruch genommen zu werden, so kann er diese potentielle künftige Betroffenheit nicht schon gegenüber dem Straßenbauvorhaben mit Erfolg geltend machen. Bei den nachfolgenden Planungsschritten, hier konkret der Baugebietsausweisung durch eine ihrerseits den Anforderungen des Abwägungsgebots unterliegende gemeindliche Bauleitplanung (§§ 1 Abs.6, 30 BauGB), ist dann der durch die vorausgehenden Projekte - hier das streit-gegenständliche Straßenbauvorhaben - bereits bewirkte Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art.14 GG und die hierdurch hervorgerufene Beschränkung seiner Wirtschaftlichkeit in die Betrachtung mit einzubeziehen.

 

8) Im Verständnis des § 17 Abs.6c FStrG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang allgemein nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den Fehler eine andere Entscheidung getroffen hätte. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

§§§


02.204 Islamische Republik Iran
 
  • OVG Saarl, U, 23.10.02, - 9_R_3/00 -

  • SKZ_03,103/98 (L)

  • GG_Art.16a ; AuslG_§_51 Abs.1

 

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein iranischer Staatsangehöriger im Rückkehrfall wegen bloßer Asylantragstellung, Mitgliedschaft in einem iranischen Kulturverein, nicht herausgehobener Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Auslandsvertretung oder deswegen asylrelevante Repressionen zu gewärtigen hat, weil er in Deutschland vom islamischen zum christlichen Glauben übergetreten ist, ohne sich als Konvertit durch eine besondere Handlungsweise oder Funktion, etwa durch Missionierung, exponiert zu haben.

§§§


02.205 Republik Bosnien-Herzegowina
 
  • OVG Saarl, U, 23.10.02, - 9_R_4/00 -

  • SKZ_03,103/97 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs. AuslG

 

Einem bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen moslemischen Glaubens aus dem Gebiet der heutigen Republika Srpska, der es in Deutschland gegenüber Landsleuten zur Zeit des Bürgerkriegs abgelehnt hatte, Geld für Waffenkäufe für die bosnische Armee zu spenden, drohen deswegen bei einer Rückkehr in die Föderation Bosnien-Herzegowina jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich Racheakte offizieller oder privater Stellen.

§§§


02.206 Baulast-Löschungsanspruch
 
  • OVG Saarl, U, 29.10.02, - 2_R_2/01 -

  • SKZ_03,61 -65

  • GG_Art.2 Abs.2 S.1; GG_Art.14 Abs.1 S.1; (SL) (74) LBO_§_109a Abs.1, (96) LBO_§_92 Abs.1; BImSchG_§_3;

 

1) Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Senats die Eintragung der Baulast ist auch das Löschen als Verwaltungsakt einzustufen. Ein dahingehendes Begehren ist mit der Verpflichtungsklage geltende zu machen.

 

2) Ein sich aus dem durch Art.14 I GG gewährleisteten Eigentumsrecht ergebender Löschungsanspruch des Eigentümers eines durch eine Bauleistung betroffenen Grundstückes ist dann anzuerkennen, wenn Umstände vorliegen, die die Unwirksamkeit der betreffenden Baulast begründen.

 

3) Eine Verpflichtung, belästigende Einwirkungen der künftigen Bebauung eines nahe gelegenen Gewerbe- und Industriegebietes auf ein Wohnanwesen zu dulden, kommt unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über die Zulassung von Bauvorhaben zu beachtenden planungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bauaufsichtliche Relevanz zu. Sie kann demnach Inhalt einer Baulast sein.

 

4) Die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines nach den einschlägigen planungs- und immissionsrechtlichen Vorschriften unzulässigen Bauvorhabens kann nicht durch eine Baulast herbeigeführt werden, die die Pflicht zur Duldung von Immissionen zum Gegenstand hat. Eine solche Baulast stellt regelmäßig kein geeignetes Mittel zur Konfliktbewältigung dar.

 

5) Einer solchen Duldungsbaulast kann jedoch die Bedeutung eines wirksamen Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte gegen Beeinträchtigungen durch eine vorhandene oder zu erwartende gewerbliche Nutzung in einem benachbarten Plangebiet zukommen.

 

6) Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einer Baulast, mit der sich die Bauherren eines Wohnbauvorhabens verpflichteten, "Belästigungen (Lärm, Gerüche usw)" durch die künftige gewerbliche Nutzung eines nahe gelegenen Gewerbe- und Industriegebietes zu dulden (im entschiedenen Fall bejaht)

 

7) Gegen die Wirksamkeit einer Verpflichtung, erhebliche Belästigungen zu dulden, die sich unterhalb der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung bewegen, bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art.2 II GG und des Art.14 I 1 GG keine rechtlichen Bedenken.

§§§


02.207 Regierungsanfragen
 
  • SaarlVGH, U, 31.10.02, - Lv_1/02 -

  • NVwZ-RR_03,81 -83

  • SVerf_Art.66 Abs.2

 

LB 1) Dem Abgeordneten kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, als Teil des Parlaments an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben. Dabei ist er nach Art.66 II 1 SVerf Vertreter des ganzen Volkes, nur seinem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der durch Art.66 II 1 SVerf begründete Status des Abgeordneten umfasst deshalb das Recht darauf, dass ihm von der Seite der Exekutive diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, derer er für die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter des Volks im Parlament bedarf (BVerfGE_70,324 <355>). Mit dem verfassungsrechtlich begründeten Status des Abgeordneten ist daher das Recht verbunden, der Regierung Fragen zu stellen, sowie ein damit korrespondierender Anspruch auf eine inhaltliche Beantwortung der gestellten Fragen.

 

LB 2) Auch einer Fraktion steht das Recht zur parlamentarischen Anfrage und ein damit korrespondierender Anspruch auf eine inhaltliche Beantwortung der Anfrage zu. Das Recht auf Antwort kann aber nur Verletzt sein, wenn die Fraktion insoweit auch als Fragesteller aufgetret ist. Insoweit steht ihr aber kein eigener Anspruch auf Beantwortung der von anderen gestellten Fragen zu.

 

LB 3) Beruht die Frage eines Abgeordneten erkennbar auf einem Irrtum des Fragestellers, so ist die Regierung auf grund ihrer Unterstützungspflicht verpflichtet, den Abgeordneten über den Irrtum aufzuklären.

 

LB 4) Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Die Ablehnung, eine Frage überhaupt zu beantworten, muss allerdings die Ausnahme bleiben.

 

LB 5) Eine Pflicht zu einer Antwort in der Sache besteht nicht,

a) wenn die Regierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht nicht zuständig ist, es sei denn, die Frage bezieht sich gerade auf das unzuständige Handeln,

b) wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte anderer verletzen würde,

c) wenn der - enge - Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist,

d) oder wenn die Frage einen Missbrauch des Fragerechts beinhaltet.

§§§


02.208 Beförderungskonkurrenz
 
  • OVG Saarl, B, 31.10.02, - 1_W_25/02 -

  • SKZ_03,82/34 (L)

  • VwGO_§_123; SBG_§_9; GG_Art.33 Abs.2

 

1) Bloße sich auch nicht mittelbar auf das Beurteilungsergebnis auswirkende Verfahrensverstöße im Rahmen des Beurteilungsverfahrens rechtfertigen noch nicht den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO, sofern die geltend gemachten sachbezogenen Einwände das materielle Beurteilungsergebnis nicht in der Weise in Frage stellen, dass im Fall einer eventuellen Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubeurteilung ein mit Blick auf die Beförderungsauswahl erheblich günstigeres Beurteilungsergebnis zu erwarten ist.

 

2) Zur Plausibilisierung einer in Abweichung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers um eine Wertungsstufe herabgesetzten Bewertung von mehreren Einzelmerkmalen.

§§§


02.209 Einlegung der Beschwerde
 
  • OVG Saarl, B, 31.10.02, - 1_W_26/02 -

  • SKZ_03,78/9 (L)

  • VwGO_§_88, VwGO_§_146 Abs.4 VwGO

 

Die Umdeutung eines nach Abschaffung der Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde in § 146 Abs.4 VwGO unzulässigen Beschwerdezulassungsantrags in die danach allein zulässige Beschwerde kommt zumindest bei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nicht in Betracht.

§§§


02.210 Dienstenthebung
 
  • OVG Saarl, B, 31.10.02, - 1_W_26/02 -

  • SKZ_03,82/35 (L)

  • SDO_§_34, SDO_§_83, SDO_§_84 SDO; SBG_§_103; BBesG_§_11

 

§ 11 Abs.2 Satz 2 BBesG beinhaltet eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtverrechenbarkeit des unpfändbaren Anteils der Besoldung und damit eine Durchbrechung des Pfändungsschutzes (Satz 1). Eine solche scheint nur gerechtfertigt, wenn mit der Aufrechnung oder Verrechnung tatsächlich ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung auch realisiert werden soll. Dies ist nicht der Fall, wenn der Dienstherr in einem die Frage der Rechtmäßigkeit der Verrechnung eines (sonstigen) Erstattungsanspruchs betreffenden Rechtsstreit lediglich geltend macht, dass ihm auch Schadensersatzansprüche gegen den Beamten zustünden.

§§§


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