2002   (6)  
 [ 2001 ]     [ « ]     [ » ]     [ 2003 ][ ‹ ]
02.151 Zuwendungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 17.07.02, - 1_Y_5/02 -

  • SKZ_03,99/76 (L)

  • SVwVfG_§_49

 

Unter Ermessensgesichtspunkten bestehen keine Bedenken, wenn die Gewährung eines Investitionszuschusses zur Sicherung und Vermehrung der Dauerarbeitsplätze in einem bestimmten Betrieb nicht nur zeitanteilig, sondern in vollem Umfang widerrufen wird, weil der Betrieb nach drei Jahren wirtschaftlich zusammengebrochen ist, der Zuschuss aber vom Erhalt der Arbeitsplätze für mindestens fünf Jahre abhängig gemacht wurde.

§§§


02.152 Gerichtskosten
 
  • OVG Saarl, B, 19.07.02, - 3_Y_12/02 -

  • SKZ_03,105/106 (L)

  • VwGO_§_188; GG_Art.3

 

Die grundsätzliche Erhebung von Gerichtskosten für Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nur die Sachgebiete des § 188 VwGO von der Kostenpflicht ausnimmt und nicht auch weitere Sachgebiete, die wie die Versorgungsstreitigkeiten der Angehörigen der freien Berufe eine gewisse Ähnlichkeit mit den für die Rentenversicherten gerichtskostenfreien Verfahren vor den Sozialgerichten haben, ist nicht verfassungswidrig.

§§§


02.153 Abiturprüfungsordnung
 
  • OVG Saarl, B, 24.07.02, - 3_Q_76/01 -

  • SKZ_03,97/68 (L)

  • APO_§_25

 

1) Die Regelvorbereitungszeit von dreißig Minuten für die vorbereitete Aufgabe zur mündlichen Abiturprüfung (§ 25 Abs.4 APO) lässt organisatorisch bedingte geringfügige Verkürzungen - hier um etwa zwei Minuten - zu.

 

2) Die Tatsache, dass die für eine mündliche Abiturprüfung im Grundkurs gestellte Vorbereitungsaufgabe den schriftlichen Abituraufgaben im Leistungskurs entnommen wurde, indiziert für sich genommen keine unzulässige Überschreitung der Leistungsanforderungen. Entscheidend ist, dass es sich um im Grundkurs durchgenommenen Stoff handelt und die mündliche Prüfung auf dem Leistungsniveau des Grundkurses erfolgt.

§§§


02.154 Republik Liberia
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.02, - 1_Q_29/02 -

  • SKZ_03,102/87 (L)

  • AuslG_§_53

 

1) Seit der Machtübernahme durch Charles Taylor besteht keine Veranlassung mehr, in Bezug auf liberianische Staatsangehörige generell ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs.4 AuslG zu bejahen. Das gilt auch für Angehörige der Krahn-Ethnie.

 

2) Im überwiegenden Teil von Liberia ist das existentielle Grundbedürfnis der Bevölkerung gesichert.

§§§


02.155 Republik Türkei
 
  • OVG Saarl, U, 31.07.02, - 9_Q_18/99 -

  • SKZ_03,102/88 (L)

  • AuslG_§_53

 

Zur Frage eines Anspruchs eines türkischen Staatsangehörigen auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung des Herz-Kreislauf-Systems (hier verneint).

§§§


02.156 Designer Outlet Zweibrücken
 
  • BVerwG, U, 01.08.02, - 4_C_7/01 -

  • SKZ_03,32 -38

  • GG_Art.28 Abs.2; BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_2 Abs.2, BauGB_§_33 Abs.1, BauGB_§_35 Abs.2, BauGB_§_35 Abs.3; BauNVO_§_11 Abs.3

 

1) Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag.

 

2) Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf iSd § 2 Abs.2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs.3 BauGB aufgeführten Zulassungsbeschranken nicht aussreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung, eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können.

 

3) Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs.3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist.

 

4) § 33 Abs.1 BauGB ist nicht anzuwendbar, wenn der Planungsträger erkärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft setzt.

§§§


02.157 Planfeststellungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.02, - 2_U_3/02 -

  • SKZ_03,87/58 (L)

  • SVwVfG_§_74 Abs.3; PBefG_§_28, PBefG_§_29; GG_Art.4, GG_Art.14; WRV_Art.138 Abs.2

 

1) Dem im Rahmen des fachplanerischen Abwägungsgebots beachtlichen Grundsatz der Problembewältigung kann im Regelfall nur mittels einer einheitlichen Planungsentscheidung Rechnung getragen werden, und diesem Erfordernis entspricht prinzipiell allein ein einheitlicher Planfeststellungsbeschluss, in dem alle erforderlichen Feststellungen und Regelungen getroffen werden.

 

2) Abweichend von diesem Grundsatz ist die Planfeststellungsbehörde dann ausnahmsweise befugt, von der abschließenden Regelung eines planerischen Konflikts im Planfeststellungsverfahren selbst abzusehen und seine Lösung beispielsweise nachfolgendem Verwaltungshandeln zu überlassen, wenn im Zeitpunkt der Planungsentscheidung mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sich der offen gelassene Konflikt im nachfolgenden Verfahren sachgerecht wird lösen lassen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14.07.94 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr.6.

 

3) Die Aufnahme eines Auflagenvorbehalts in einem Planfeststellungsbeschluss kommt als Mittel zur Konfliktlösung allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich war (§ 74 Abs.3 SVwVfG).

 

4) Die bloße Schließung eines kirchlichen Friedhofs als Außerdienststellung in dem Sinne, dass dort keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, ändert nichts am Fortbestand seiner Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -verehrung.

 

5) Seine Zweckbestimmung als Ort der Totenruhe und -verehrung wird einem Friedhof erst durch Entwidmung entzogen, für die bei kirchlichen Friedhöfen allein die betreffende Kirchengemeinde zuständig ist.

 

6) Ein als kirchlicher (hier: katholischer) Friedhof gewidmetes Gelände ist Gegenstand der Religionsausübung und unterliegt als solcher dem Schutz des Art.4 Abs.1 und 2 GG sowie des Art.140 iVm Art.138 Abs.2 WRV.

 

7) Der Umstand, dass ein Grundstück als kirchlicher Friedhof und damit Gegenstand der Religionsausübung nach diesen Vorschriften einem besonderen Schutz unterliegt, bedeutet nicht, dass es jeglichem staatlichen Zugriff entzogen wäre.

 

8) Voraussetzung für einen solchen staatlichen Zugriff ist jedoch, dass dieser durch das Ergebnis einer der Bedeutung der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen konkret fallbezogen Rechnung tragenden Abwägung des Interesses an der Erhaltung des potentiell betroffenen Gegenstandes in seiner ihm zugedachten religiösen Funktion mit den gegenläufigen, für das Vorhaben sprechenden Gerneinwohlbelangen gerechtfertigt ist.

 

9) Die für die anderweitige Verwendung eines Friedhofsgrundstücks erforderliche Entwidmung fällt in den Bereich des kirchlichen Selbstbestimmungs- und Verwaltungsrechts; sie wird durch die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Konzentrationswirkung nicht ersetzt und muss erforderlichenfalls eingeklagt werden.

§§§


02.158 Planfeststellungsbeschluss
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.02, - 2_U_4/02 -

  • SKZ_03,87/59 (L)

  • PBefG_§_28, PBefG_§_29 PBefG; SVwVfG_§_73; VwGO_§_80 Abs.5

 

Zum Umfang der Befugnis einer Gemeinde, die gerichtliche Nachprüfung eines - hier personenbeförderungsrechtlichen - Planfeststellungsbeschlusses herbeizuführen.

§§§


02.159 Saarbahn
 
  • OVG Saarl, B, 06.08.02, - 2_U_5/02 -

  • SKZ_03,87/60 (L)

  • PBefG_§_28, PBefG_§_29, SVwVfG_§_73; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Die mit Ablauf der Einwendungsfrist der §§ 29 Abs.1a PBefG, 73 Abs.4 SVwVfG eintretende Präklusion von Einwendungen im personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren gemäß § 29 Abs.1 Satz 1 PBefG wirkt materiellrechtlich; sie erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren und hat zur Folge, dass Einwendungen, die nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, in einem späteren Rechtsstreit ebenfalls nicht mehr beachtlich sind.

 

2) Die Einwendungsfrist der §§ 29 Abs.1a PBefG, 73 Abs.4 SVwVfG ist auch von Betroffenen zu beachten, die - was beispielsweise bei Körperschaften des öffentlichen Rechts der Fall sein kann - sowohl öffentliche Belange und Wahrnehmungszuständigkeiten als auch eigene "private" Rechtspositionen zur Geltung bringen wollen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.02.99, NJW_99,1729).

§§§


02.160 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, B, 12.08.02, - 1_Q_39/02 -

  • SKZ_03,102/89 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_53 Abs.6

 

1) Bei ethnischen Albanern aus der serbischen Provinz Kosovo bestehen auch aus heutiger Sicht aufgrund der (allgemeinen) wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in ihrer Heimat keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG (Aktualisierung der Rechtsprechung des Senats, vgl den Beschluss vom 25.10.01 - 1_Q_50/01 -, SKZ_02,169, Leitsatz Nr.75).

 

2) Dies gilt auch für alleinstehende Frauen mit Kind (hier: eine Albanerin, deren Ehemann nach ihren Angaben im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo verschwunden ist).

 

3) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach einem Ausländer im Rückkehrfall aufgrund einer Krankheit drohende Gefahren unter bestimmten (qualifizierten) Voraussetzungen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG begründen können (vgl dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.97 - 9_C_58.96 -, InfAuslR_98,189), gelten im Grundsatz in gleicher Weise für psychische Erkrankungen (hier: sogenanntes posttraumatische Belastungsstörungen).

 

4) Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG und vermag daher insoweit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

§§§


02.161 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, B, 12.08.02, - 1_Q_43/02 -

  • SKZ_03,102/90. (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53 Abs.6

 

Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die Annahme einer generellen Gefährdung der Angehörigen der muslimischen Bevölkerungsgruppe aus dem Sandzak bei Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien rechtfertigen (Übernahme der Rechtsprechung des früher für jugoslawische Staatsangehörige zuständigen 3.Senats, vgl insoweit den Beschluss vom 19.10.99 - 3 Q 150/99 -' SKZ_00,113, Leitsatz Nr.105).

§§§


02.162 Volksfest-Musikdarbietung
 
  • OVG Saarl, B, 14.08.02, - 3_W_17/02 -

  • SKZ_03,99/77 (L)

  • GastG_§_5, GastG_§_12, GastG_§_19; BImSchG_§_3; SVwVfG_§_37; LAI

 

1) Einzelfall einer Verpflichtung zur Konkretisierung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Zusammenhang mit Musikdarbietungen während eines Volksfestes.

 

2) Die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung von Freizeitlärm (LAI) können zur Beurteilung von Lärmimmissionen als Orientierungshilfe heran gezogen werden.

§§§


02.163 Abschiebungshindernis
 
  • OVG Saarl, B, 19.08.02, - 1_Q_3/02 -

  • SKZ_03,102/91 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_86; AuslG_§_53

 

1) Die allgemeine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs.1 VwGO) ist im Rahmen des § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG unbeachtlich.

 

2) Verneint das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses sowohl bezüglich des - angeblichen - Heimatstaats eines Ausländers (hier: Liberia) als auch hinsichtlich eines weiteren Staats (hier: Ghana) und droht die Abschiebung nach dem - angeblichen - Heimatstaat an, so muss der Ausländer im Prozess deutlich machen, bezüglich welchen Staats oder welcher Staaten er eine gerichtliche Entscheidung zu § 53 AuslG begehrt. Macht er ausschließlich geltend, liberianischer Staatsangehöriger zu sein und dorthin abgeschoben werden zu dürfen, so hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses betreffend Ghana zu entscheiden.

§§§


02.164 Schnapsbrennerei-Außenbereich
 
  • OVG Saarl, B, 19.08.02, - 2_W_5/02 -

  • SKZ_03,83/41 (L) = SKZ_03,108 -10

  • BauGB_§_35 Abs.3 S.1 Nr.3; VwGO_§_80b

 

1) Die Bestimmung des § 35 BauGB vermittelt Nachbarschutz allein unter dem Gesichtspunkt des in ihrem Abs.3 Satz 1 Nr.3 verankerten Rücksichtnahmegebots. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein auf einer Außenbereichsfläche genehmigtes Vorhaben sich nach seiner Verwirklichung als Erweiterung des Innenbereichs darstellt und an diesem teilhat.

 

2) Eigentümer von Wohngrundstücken in der Ortslage am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden oder höchstens ebenfalls Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung zugelassen wird.

 

3) Zur Frage nachbarlicher Abwehrrechte der Eigentümer eines im Innenbereich gelegenen Wohnanwesens gegen eine auf einem in der Nähe gelegenen Außenbereichsgrundstücks zugelassene Kleinbrennerei.

§§§


02.165 Verhaltenzeugnisse
 
  • OVG Saarl, U, 19.08.02, - 3_N_1/01 -

  • SKZ_03,97/69 (L)

  • SchoG_§_33 Abs.1 und SchoG_§_2 Nr.5 und 6;n SchulMG_§_25 Abs.2

 

1) Das Verhaltenszeugnis, das nach der Verordnung über Verhaltenszeugnisse vom 19.04.00 (Amtsbl.S.828) den Abschluss- und Abgangszeugnissen der Sekundarstufe 1 beigefügt wird, ist insoweit, als es Noten für die Verhaltensmerkmale Betragen, Mitarbeit, Arbeitshaltung und Teamfähigkeit sowie für unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse ausweist, von der Ermächtigungsgrundlage des § 33 Abs.1 und 2 Nr.5 und 6 SchoG gedeckt und verletzt vor dem Hintergrund des Erziehungsauftrags der Schule nicht das Persönlichkeitsrecht des Schülers.

 

2) Dagegen verstoßen die Ausweisung entschuldigter Unterrichtsversäumnisse und der Hinweis auf Tätigkeiten in der Schülervertretung gegen das nach § 33 SchoG beim Erlass von Schulordnungen zu wahrende Schülerwohl; hinsichtlich der Erwähnung besonderer außerschulischer Aktivitäten fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

§§§


02.166 Ausweisung-EG-Ausländer
 
  • OVG Saarl, B, 19.08.02, - 9_W_13/02 -

  • SKZ_03,101/83 (L)

  • AuslG_§_49, AuslG_§_50; AufenthG/EWG_§_12; StGB_§_125a

 

Ist die Ausweisung aus der Strafhaft vorgesehen, bedarf es auch im Hinblick auf den § 12 Abs.7 AufenthG/EWG keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Ausreisefrist. Es genügt vielmehr, dem Betroffenen eine angemessene Zeit von mindestens einem Monat einzuräumen, um seine Angelegenheiten zu regeln. Diese Frist kann auch in die Zeit der Haft fallen.

§§§


02.167 Rechtsbehelfsbelehrung
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.02, - 1_W_20/02 -

  • SKZ_03,78/3 (L)

  • VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_67

 

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist im Sinne des § 58 Abs.2 VwGO unrichtig, wenn sie bei einer Gesamtschau den unzutreffenden Eindruck erweckt, über alle für eine wirksame Rechtsmitteleinlegung erforderlichen Anforderungen zu informieren. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das Verwaltungsgericht - außer auf die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, auf die insoweit zu beachtende Form und Frist und auf die Stelle, bei der die Beschwerde anzubringen ist - auf den Begründungszwang und das insoweit bestehende Erfordernis, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinander zu setzen, hinweist, nicht aber auch auf den sich aus § 67 Abs.1 VwGO ergebenden Vertretungszwang.

§§§


02.168 Untersuchungsaufforderung
 
  • OVG Saarl, B, 21.08.02, - 1_W_20/02 -

  • SKZ_03,81/26 (L)

  • SBG_§_52 Abs.1 S.3

 

Die an einen Beamten oder Richter gerichtete Anweisung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, setzt voraus, dass konkrete Umstände diese Zweifel stützen; dazu kann beim Verdacht einer geistigen Erkrankung eine Summe von Verhaltensauffälligkeiten ausreichen, die je für sich keine Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen, wohl aber in ihrer Gesamtheit.

§§§


02.169 Fingierte Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 23.08.02, - 2_W_6/02 -

  • SKZ_03,83/42 (L)

  • (96) LBO_§_67 Abs.5; SVwVfG_§_39, SVwVfG_§_48

 

Zu den Anforderungen an die Begründung der Rücknahme einer gemäß § 67 Abs.5 Satz 5 LBO 1996 fingierten Baugenehmigung in einer Fallkonstellation, in der dem Bauherrn aufgrund eines weitgehend zeitgleich mit dem Genehmigungsverfahren geführten Rechtsstreits betreffend die Anfechtung einer Maßnahme behördlichen Einschreitens gegen das bereits verwirklichte Bauvorhaben zumindest ohne weiteres erkennbar war, dass die Behörde das Vorhaben aus planungsrechtlichen Gründen nicht für genehmigungsfähig hielt, und sich ihm von daher aufdrängen musste, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion auf ein behördliches Versehen zurückzuführen war.

§§§


02.170 Bewertung-Klassenarbeit
 
  • OVG Saarl, B, 23.08.02, - 3_W_19/02 -

  • SKZ_03,98/70 (L)

  • OberstufenV_§_27 Abs.6

 

Die " Drittelregelung" nach § 27 Abs.6 der Oberstufenverordnung (OberstufenV) besagt inhaltlich, dass bei einem schlechten Ausfallen einer Klassenarbeit (mehr als ein Drittel "unter dem Strich") die Arbeit im Regelfall wiederholt werden muss und nur ausnahmsweise gewertet werden kann. Nach ihrem systematischen Zusammenhang mit dem Verordnungsabschnitt Leistungsfeststellung zielt diese Vorschrift darauf ab, dass die Leistungsanforderungen der Klassenarbeit nach Schwere und Vorbereitungszeit im Unterricht weder überschritten werden dürfen (dies ist die Regelvorschrift) noch unterschritten werden müssen (dies ist die Ausnahmevorschrift). Im Zweifel muss die Klassenarbeit bei Normalanforderungen entsprechend dem Regelfall wiederholt werden.

§§§


02.171 Methode nach Petö
 
  • OVG Saarl, U, 26.08.02, - 1_R_20/99 -

  • SKZ_03,81/27 (L)

  • BBG_§_79; BhV_§_6 Abs.1 Nr.3, BhV_§_13

 

Die Behandlung der infantilen Cerebralparese durch in Ungarn ausgebildete Konduktoren nach der Petö-Methode ist nach dem Beihilferecht des Bundes nicht beihilfefähig.

§§§


02.172 Vorhabenbezogener B-Plan
 
  • OVG Saarl, U, 27.08.02, - 2_N_1/01 -

  • SKZ_02,354 -56

  • BauGB_§_10, BauGB_§_12, BauGB_§_29

 

1) Die Erklärung von Vertretern oder Bediensteten einer Gemeinde gegenüber Eigentümern von Grundstücken in einem Plangebiet, es werde keine weitere Bebauung in dem betreffenden Bereich erfolgen, ist keine wirksame Zusage, die den Eigenümern einen Anspruch darauf vermittelt, dass eine eine zusätzliche Bebauung ermöglichende Bauleitplanung unterbleibt, doch kann ein durch eine solche Erklärung begründetes und betätigtes Vertrauen einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen.

 

2) Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann auch die Bestimmung der Zulässigkeit mehrerer Einzelvorhaben sein, die sich zudem nach der Art der baulichen Nutzung unterscheiden können.

 

3) Ein Nutzungsrahmen für mehrere unterschiedliche Bauvorhaben kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch in der Weise eröffnet werden, dass nach näherer Maßgabe textlicher Festsetzungen eines der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Baugebiete ausgewiesen wird, sofern das den Bebauungsplanabsichten des Vorhabenträgers Rechnung trägt und gegenbenenfalls auch ein Spielraum für spätere Nutzungsänderungen eröffnet werden soll.

 

4) Unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses, der Vorhabenträger müsse zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage sein, ist es rechtlich unschädlich, wenn dieser innerhalb des planerisch vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, solange sich an seiner unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.

§§§


02.173 Vorhabenbezogener-B-Plan
 
  • OVG Saarl, U, 27.08.02, - 2_N_1/01 -

  • SKZ_03,84/43 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_1a Abs.2 Nr.2, BauGB_§_2Abs.1, BauGB_§_8 Abs.8, BauGB_§_12; BNatSchG_§_8, BNatSchG_§_8a

 

1) Die Erklärung von Vertretern oder Bediensteten einer Gemeinde gegenüber Eigentümern von Grundstücken in einem Plangebiet, es werde keine weitere Bebauung in dem betreffenden Bereich erfolgen, ist keine wirksame Zusage, die den Eigentümern einen Anspruch darauf vermittelt, dass eine eine zusätzliche Bebauung ermöglichende Bauleitplanung unterbleibt. Allerdings kann ein durch eine solche Erklärung begründetes und betätigtes Vertrauen einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen.

 

2) Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann auch die Bestimmung zur Zulässigkeit mehrerer Einzelvorhaben sein, die sich zudem nach der Art der baulichen Nutzung unterscheiden können.

 

3) Ein Nutzungsrahmen für mehrere unterschiedliche Bauvorhaben kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch in der Weise eröffnet werden, dass nach näherer Maßgabe textlicher Festsetzungen eines der in der Baunutzungsverordnung normierten Baugebiete ausgewiesen wird, sofern das den Bebauungsabsichten des Vorhabenträgers Rechnung trägt und gegebenenfalls auch ein Spielraum für spätere Nutzungsänderungen eröffnet werden soll.

 

4) Unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses des § 12 Abs.1 BauGB, der Vorhabenträger müsse zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage sein, ist es rechtlich unschädlich, wenn dieser innerhalb des planerisch vorgegebenen Rahmens Dritten eine Bebauung nach ihren Wünschen und Vorstellungen ermöglicht, solange sich an seiner unbedingten Durchführungsverpflichtung nichts ändert und diese auch nicht aufgrund der Einbeziehung der Dritten tatsächlich oder rechtlich unerfüllbar wird.

§§§


02.174 Beurteilungsgrundlage
 
  • OVG Saarl, B, 28.08.02, - 1_Q_18/02 -

  • SKZ_03,81/28 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den einer dienstlichen Beurteilung anhaftenden Mangel einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage zu beseitigen; so müssen nicht stets umfassend neue Beurteilungsbeiträge eingeholt werden, sondern es kann ausreichen, lediglich einen fehlenden Beurteilungsbeitrag einzuholen und danach über die Beibehaltung oder Änderung der dienstlichen Beurteilung zu entscheiden.

 

2) Bei einem Beurteilerwechsel nach Fertigung einer - fehlerhaften - dienstlichen Beurteilung sind sowohl der ursprüngliche als auch der neue Beurteiler in das Verfahren zur Beseitigung des Fehlers einzubinden.

 

3) Über den genauen Inhalt der vorbereitenden Beurteilungsbeiträge derjenigen, denen zu keinem Zeitpunkt eine Beurteilungskompetenz zustand, muss nicht Beweis erhoben werden.

§§§


02.175 Kosten-Widerspruchsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 28.08.02, - 2_W_8/02 -

  • SKZ_03,105/107 (L)

  • VwGO_§_162 Abs.3, VwGO_§_Abs.162 2 Satz 2

 

Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann nur auf den Streitstoff des konkret zur Rede stehenden Widerspruchsverfahrens und nicht auch auf andere Streitpunkte zwischen den Verfahrensbeteiligten und eine sich hieraus ergebende Komplexität der gesamten Angelegenheit abgestellt werden (hier: umfangreiche Umbauten eines grenzständigen Gebäudes, die unter verschiedenen Gesichtspunkten zu Nachbarstreitigkeiten geführt haben).

§§§


02.176 Kostenerstattung
 
  • OVG Saarl, B, 28.08.02, - 2_Y_4/02 -

  • SKZ_03,105/108 (L)

  • VwGO_§_68, VwGO_§_162

 

Aufwendungen, die einem Beteiligten in einem einer Leistungsklage vorangegangenen Verwaltungsverfahren, dessen Durchführung nicht Sachentscheidungsvoraussetzung im Klageverfahren war, entstanden sind, sind keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs.1 VwGO.

§§§


02.177 Anbauverbot an Landstraßen
 
  • OVG Saarl, B, 05.09.02, - 2_W_7/02 -

  • SKZ_03,101/83 (L)

  • SStrG_§_20, SStrG_§_24 Abs.2 S.2; VwGO_§_146 Abs.4 S.6

 

1) Die Zulassung von Tankstellen im Bereich straßenrechtlicher Anbauverbote wird wegen der derartigen Anlagen zukommenden dienenden Funktion für die reibungslose Abwicklung des motorisierten Straßenverkehrs in der Rechtsprechung günstiger beurteilt als diejenige anderer Vorhaben.

 

2) Aus dem Umstand, dass auf einem Grundstück früher einmal eine Tankstelle mit unmittelbarer Anbindung an die "freie Strecke" einer Landstraße 1.Ordnung betrieben wurde, kann jedenfalls dann nicht auf den Fortbestand einer Zufahrt zu dieser Landstraße geschlossen werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufgabe der Tankstellennutzung im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Folgenutzung und eines erweiterten Baubestands (hier ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt und Ausstellungsräumen) die Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Verkehrsnetz umfassend neu und zwar dahin geregelt wurde, dass die Zuwegung mittels eins Anschlusses an eine Gemeindestraße erfolgte.

§§§


02.178 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.02, - 9_W_33/02 -

  • SKZ_03,78/4 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_67 VwGO

 

Einem mittellosen, vor dem Oberverwaltungsgericht bei Antragstellung entgegen § 67 Abs.1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertretenen Beteiligten, der vor Ablauf der Rechtmittelfrist einen mit allen nach § 117 Abs.2 ZPO erforderlichen Unterlagen versehenen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat, kann im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich - unter den dortigen Voraussetzungen - Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO gewährt werden.

§§§


02.179 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.02, - 9_W_33/02 -

  • SKZ_03,105/109 (L)

  • VwGO_§_166; ZPO_§_78, ZPO_§_114, ZPO_§_121

 

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs.5 ZPO und die Bestellung eines Notanwalts nach § 173 VwGO iVm § 78b Abs.1 ZPO setzen voraus, dass der beantragende Beteiligte nachweist, sich um einen Anwalt bemüht zu haben. Dies gilt auch dann, wenn er sich ständig - jedenfalls im europäischen - Ausland aufhält.

§§§


02.179 Beurteilungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 11.09.02, - 1_Q_45/01 -

  • SKZ_03,81/29 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

Das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Abänderungs- und Widerspruchsverfahren dient auch und gerade dazu, im Beurteilungsverfahren aufgetretene Fehler, seien sie formeller oder materieller Natur, zu beseitigen.

§§§


02.180 geistige Behinderung
 
  • OVG Saarl, B, 11.09.02, - 3_W_2 1/02 -

  • SKZ_03,98/71 (L)

  • SchOG_§_4 Abs.4 Nr.4, SchOG_§_4 Nr.6; GG_Art.3 Abs.2 S.2

 

Bei einem Intelligenzquotienten von etwa 70 (leichte Intelligenzeinschränkung) und bei nach summarischer Betrachtung bisher ausreichenden Leistungen nach dem Lehrplan der Schule für Lernbehinderte spricht unter Mitwürdigung des Behindertengrundrechts alles dafür, dass die weitere schulische Förderung in einer Schule für Lernbehinderte - so hier konkret die Auffassung der Schule - und nicht an einer Schule für geistig Behinderte - so die Ansicht der Eltern in diesem Fall - zu erfolgen hat.

§§§


[ « ] SörS - 2002 (151-180) [ › ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§