zu Art.33 GG (2) | [ ] |
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Art.33 Abs.2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl BVerfGE 1,167 <184>9. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/02 - Konkrrentenstreit - = www.bverfg.de)
Art.33 Abs.2 GG begründet für jeden Bewerber das Recht, bei seiner Bewerbung um ein öffentliches Amt allein nach den in Art.33 Abs.2 GG genannten Voraussetzungen - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - beurteilt zu werden. Verstößt die Einstellungsbehörde bei ihrer Auswahl gegen Art.33 Abs.2 GG, kann der Bewerber im Regelfall nur verlangen, daß der auf verfassungswidrige Gesichtspunkte gestützte Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Nur unter besonderen Umständen kann sich aus Art.33 Abs.2 GG darüber hinaus ein Einstellungsanspruch des Bewerbers ergeben, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt. (vgl. BAG, U 31.03.76 - 5 AZR 104/74 - DKP-Mitglied, NJW 76,1708 -1712)
Ein Beamter kann wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten Klage erheben und durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden. Einer Bewerbung um Beförderungsdienstposten kann nicht mehr entsprochen werden, wenn der andere Bewerber ernannt ist. Damit ist die durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet (im Anschluß an das Urteil vom 25.08.88 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80,127 = DVBl 89,197 ). (vgl. BVerwG, U 09.03.89 - 2 C 4/87 -, DVBl 89,1150 -1151)
Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist rechtswidrig. (vgl BVerwG, U 06.07.89 - 2 C 52/87 -, NVwZ 89,969 -972)
Das Leistungsprinzip (Art.33 Abs.2 GG, §§ 9 SBG, 2 Satz 1 SLVO) ist verletzt, wenn der Dienstherr bei Beförderungsentscheidungen den Bewerberkreis auf diejenigen Beamten beschränkt, die bereits Dienstaufgaben wahrnehmen, welche gemäß der verwaltungsinternen Stellenbewerbung für eine Einweisung in eine Beförderungsstelle gefordert werden. Der Überschreitung einer Notengrenze (vorliegend von "gut" - 12 Punkte - zu "sehr gut" - 13 Punkte gemäß § 14 Abs.4 SLVO) muß bei einem Leistungsvergleich im Regelfall entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die bei der Beförderungsauswahl erfolgte Verletzung des Leistungsprinzips wirkt sich dann nicht auf den Rechtskreis eines Mitbewerbers aus, wenn auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs einem Konkurrenten ein entscheidender Qualifikationsvorsprung zukommt. Bei im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern muß eine Auswahlentscheidung nach sachgerechten Ermessensgesichtspunkten erfolgen. (vgl. OVG Saarl, E 01.08.91 - 1 ÄW 70/91 -, SKZ 92,113/49 (L))
Nicht allen Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes ist das gleiche Maß an politischer Treue abzuverlangen wie den Beamten. Bei Angestellten und Arbeitern müssen sich die in politischer Hinsicht zu stellenden Anforderung aus dem jeweiligen Amt ergeben. Ein Lehrer und Erzieher muß gesteigerten Anforderungen genügen; er muß den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln. Die Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers um ein Amt als Lehrer und Erzieher, Grundwerte unserer Verfassung glaubwürdig darzustellen, kann nicht allein nach seiner Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, beurteilt werden. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei ist aber ein wesentliches Indiz dafür, daß der Bewerber die ihm auferlegten Treuepflichten nicht erfüllen kann, mithin die Eignung nicht besitzt. Die verfassungsrechtliche gesicherte Betätigungsfreiheit einer nicht verbotenen politischen Partei und ihrer Mitglieder muß zurückstehen hinter dem ebenfalls verfassungsmäßig verankerten Grundsatz, daß der Staat ungeeignete Bewerber von öffentlichen Ämtern ausschließen darf. Die auf die Person des Bewerbers bezogene Eignungsprüfung kann nicht daran scheitern, daß es für die Beurteilung der politischen Ziele einer Partei durch die Einstellungsbehörde und die zur Entscheidung über den Einstellungsanspruch berufenen Gerichts zur Zeit kein dem verfassungsgerichtlichen Verbotsverfahren vergleichbares Verfahren gibt. Nach den Erkenntnisquellen, die Einstellungsbehörden und Gerichten heute zur Verfügung stehen, hält der Senat es für erkennbar, daß die Ziele der DKP mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. (vgl. BAG, U 31.03.76 - 5 AZR 104/74 - DKP-Mitglied, NJW 76,1708 -1712)
Art.33 Abs.2 GG kann zur Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Wiedereinstellungsanspruch haben würde. Das setzt jedoch voraus, daß entsprechende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung iS von Art.33 Abs.2 GG vorliegen. "Eignung" iS von Art.33 Abs.2 GG umfaßt auch die Bereitschaft, der den Amt entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden. Die politische Treuepflicht von Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach § 8 BAT, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach § 6 BAT abgelegt wurde. (vgl. BAG, U 20.07.77 - 4 AZR 142/76 - Kündigung, NJW 78,69 -72)
Die Verweigerung der Einstellung wegen der Berufstätigkeit des Ehegatten widerspricht dem beamtenrechtlichen Leistungs- und Eignungsgrundsatz. Darüberhinaus verstößt die Durchbrechung eines Grundsatzes zum Nachteil der im Ehestand Lebenden unmittelbar gegen Art.6 Abs.1 GG als aktuelle Schutznorm. Gesichtspunkte der Sozialstaatlichkeit rechtfertigt den Eingriff in durch Art.6 GG geschützte Doppelverdienerehen gerade nicht.( im Anschluß an BVerfGE 6,55 (80)) (vgl. VG Saarl, U 02.05.78 - 3 K 363/78 - Doppelverdienerehe, DVBl 78,761 -762)
Je exponierter und bedeutungsvoller ein öffentliches Amt der Bundesrepublik Deutschland ist, um so mehr darf der Dienstherr bei der Entscheidung über eine Beförderung unter dem Gesichtspunkt der Eignung (Art.33 Abs.2 GG, § 8 BBG) berücksichtigen, ob die persönliche Integrität des Bewerbers sich auch gegenüber der Öffentlichkeit überzeugend dartun läßt. (vgl. VGH BW, U 08.03.79 - 11 943/78 - Öffentliches Amt, DRiZ 79,315 -316)
Die Einstellungspraxis einer Gemeinde, nach der bei dem Ergebnis eines der Einstellung von Beamtenbewerbern zugrunde gelegten Testes ortsansässigen Bewerbern ein "Bonus" gewährt wird, ist rechtswidrig. (vgl. OVG Saarl, U 21.03.79 - 3 R 122/78 - Einheimischenbonus, SKZ 79,157 = SKZ 79,237/2 (L))
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Vorsitzender Richter an einem obersten Landesgericht bereits bei seiner Ernennung über hervorragende Kenntnisse in dem von diesem Gericht wahrzunehmenden Rechtsgebiet verfügt; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es genügen, dass der Betreffende anderweitig als hervorragender Richter ausgewiesen ist und sicher erwarten lässt, sich binnen kürzester Zeit in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_8/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,292/26 (L) )
Die Verletzung der in § 7 LBG (Art.33 Abs.2 GG) festgelegten Auslesekriterien nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen, ohne daß es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Das Lebens- und Dienstalter können bei einer Auswahlentscheidung unter Beamten, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im wesentlichen gleich beurteilt sind, entscheidend mit herangezogen werden. (vgl. BVerwG, U 25.08.88 - 2 C 51/86 -, DVBl 89,199 -200)
Bei einer von einem mit mehreren Personen besetzten Organ zu treffenden Auswahlentscheidung muss dieses Organ über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend und zutreffend unterrichtet werden. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) )
Welche Gesichtspunkte für die Beschlussfassung des über die Auswahl entscheidenden Organs ausschlaggebend waren, kann letztlich allein anhand der anlässlich der Beschlussfassung gefertigten Protokolle nachvollzogen werden; von der Verwaltung nachgeschobene Gründe sind rechtlich ohne Bedeutung. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) )
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG zur Sicherung eines Bewerberverfahrensanspruches durch das BVerfG. Nach Ansicht des BVerfG ist die Ansicht des Beschwerdeführers, daß ein höheres Statusamt, das allein auf auf einer höheren Zahl von Richterplanstellen beruht und nicht auf einer höherern Spruchrichtertätigkeit keinen Eignungsvorsprung iSd Art.33 Abs.2 nach sich ziehe, nicht offensichtlich unbegründet. (vgl BVerfG, B, 07.02.07, - 2_BvQ_62/06 - Bewerberauswahl - = RS-BVerfG-Nr.07.005 = www.BVerfGE.de)
Nach ständiger, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen. In Konstellationen, in denen sich auf ausgeschriebene Stellen für richterliche Eingangsämter mehr ernennungsreife Richter auf Probe bewerben als Stellen vorhanden sind, ist es nicht zu beanstanden , wenn der Dienstherr das Bewerberfeld entsprechend beschränkt und Versetzungsbewerber vom Auswahlverfahren ausschließt. (vgl BVerfG, B, 28.02.07, - 2_BvR_2494/06 - Bewerberauswahl - = RS-BVerfG-Nr.07.015 = www.BVerfGE.de)
In Art.12 Abs.1 GG wird nicht die Gewerbefreiheit als objektives Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert, sondern dem Einzelnen das Grundrecht gewährleistet, jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen, auch wenn sie nicht einem traditionell oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
Der Begriff "Beruf" in Art.12 Abs.1 GG umfaßt grundsätzlich auch Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche dem Staate vorbehalten sind, sowie "staatlich gebundene" Berufe. Doch gibt und ermöglicht für Berufe, die "öffentlicher Dienst" sind, Art.33 GG in weitem Umfang Sonderregelungen. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
Wenn eine Tätigkeit in selbständiger und in unselbständiger Form ausgeübt werden kann und beide Formen der Ausübung eigenes soziales Gewicht haben, so ist auch die Wahl der einen oder anderen Form der Berufstätigkeit und der Übergang von der einen zur anderen eine Berufswahl im Sinne des Art.12 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
Inhalt und Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG lassen sich schon durch eine Auslegung, die dem Sinn des Grundrechts und seiner Bedeutung im sozialen Leben Rechnung trägt, weitgehend sachgemäß bestimmen; es bedarf dann nicht des Rückgriffs auf die Schranke des Wesensgehalts (Art.19 Abs.2 GG). (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
Die Regelungsbefugnis nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG erstreckt sich auf Berufsausübung und Berufswahl, aber nicht auf beide in gleicher Intensität. Sie ist um der Berufsausübung willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
6) Das Grundsrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, beiden Forderungen gerecht zu werden, ergibt sich für das Eingreifen des Gesetzgebers ein Gebot der Differenzierung etwa nach folgenden Grundsätzen:
a) Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen.
b) Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Ist ein solcher Eingriff unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.
c) Wird in die Freiheit der Berufswahl durch Aufstellung bestimmter Voraussetzungen für die Aufnahme des Berufs eingegriffen, so ist zwischen subjektiven und objektiven Voraussetzungen zu unterscheiden: für die subjektiven Voraussetzungen (insbesondere Vor- und Ausbildung) gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. An den Nachweis der Notwendigkeit objektiver Zulassungsvoraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diese Maßnahme rechtfertigen können.
d) Regelungen nach Art.12 Abs.1 Satz 2 GG müssen stets auf der "Stufe" vorgenommen werden, die den geringsten Eingriff in die Freiheit der B erufswahl mit sich bringt; die nächste "Stufe" darf der Gesetzgeber erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, daß die befürchteten Gefahren mit (verfassungsmäßigen) Mitteln der vorausgehenden "Stufe" nicht wirksam bekämpft werden können. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377
= www.DFR/BVerfGE)
Das Bundesverfassungsgericht hat zu prüfen, ob der Gesetzgeber die sich hiernach ergebenden Beschränkungen seiner Regelungsbefugnis beachtet hat; wenn die freie Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen eingeschränkt wird, kann es auch prüfen, ob gerade dieser Eingriff zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zwingend geboten ist. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
Auf dem Gebiete des Apothekenrechts entspricht der Verfassungslage gegenwärtig allein die Niederlassungsfreiheit, verstanden als das Fehlen objektiver Beschränkungen der Zulassung. (vgl BVerfG, U, 11.06.58, - 1_BvR_596/56 - Apotheken-Urteil - BVerfGE_7,377 = www.DFR/BVerfGE)
Die bessere dienstliche Beurteilung eines Beamten muß nicht stets dazu führen, daß er bei der Beförderungsauslese bevorzugt wird; entscheidend ist vielmehr, welcher Bewerber auf die Anforderungen der konkret zu besetztenden Stelle am gegeignetsten ist; deshalb kann beispielsweise eine schlechtere dienstliche Beurteilung dadurch ausgeglichen sein, daß der Betreffende - im Gegensatz zu den Mitbewerbern - über für das konkrete Amt erforderliche Spezialkenntnisse verfügt. Hat der Dienstherr den Aussagegehalt dienstlicher Beurteilungen nicht zutreffend ermittelt, ist eine von diesem Fehler beeinflußte Beförderungsentscheidung rechtswidrig. (vgl. OVG Saarl, E 27.09.91 - 1 W 89/91 -, SKZ 92,113/50 (L) = SörS-Nr.91.114)
Es begegnet keinen Bedenken, wenn bei der Einstellung von Beamtenanwärtern im Rahmen der Leistungsbeurteilung (Bestenprinzip) neben einer aus bestimmten Zeugnisnoten und Testnoten (Eingungsprüfung) gebildeter Gesamtnote als weitere Auswahlkomponente der Eindruck eines Vorstellungsgespräches zugrunde gelgt wird. Findet das Vorstellungsgespräch vor einem Gremium statt, das selbst nicht mit der Auswahlentscheidung befaßt ist, so muß gewährleistet sein, daß das über die Auswahl entscheidende Organ (hier: Kreistag) über den Eindruck, den die einzelnen Bewerber bei dem Vorstellungsgespräch gemacht haben, unterrichtet wird, und zwar mit der Möglichkeit, bei Bedarf auf Befragen hin auch eine Plausibilisierung der Einstufung zu erlangen. Das Begehren des im behördlichen Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Bewerbers, den Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren zwischen ihm und dem Mitbewerber zu wiederholen und über seine Einstellung neu zu entscheiden, ist in der Regel verfrüht und deshalb nicht anordnungsfähig. (vgl. OVG Saarl, E 27.11.91 - 1 W 108/91 -, SKZ 92,114/51 (L) = SörS-Nr.91.148)
Daß zwei Beamte in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil erhalten haben, besagt nicht zwingend, sie seien für ein bestimmtes Beförderungsamt in gleicher Weise geeignet; vielmehr kann sich ein Eingnungsvorsprung daraus ergeben, daß einer der Bewerber in einem für das konkrete Beförderungsamt wesentlichen Einzelmerkmal besser beurteilt ist. Bezüglich der Festlegung des "Anforderungsprofils" des zu besetzenden Dienstpostens besteht eine weite Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn. (vgl. OVG Saarl, E 23.10.91 - 1 W 109/91 -, SKZ 92,113/47 (L) SörS-Nr.91.114)
Der Erlaß des Hessischen Kultusministeriums vom 28.04.88, wonach bei der Besetzung von freien Schulleiterstellen generell und grundsätzlich Bewerber aus dem Kollegium der betreffenden Schule nicht berücksichigt werden verstößt gegen den in Art.33 Abs.2 GG und § 8 Abs.1 HBG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese (Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung). (vgl. HessVGH, B 13.06.88 - 1 TG 2054/88 -, DVBl 88,1071 -1072 = DÖV 89,132/17)
§§§
Aus Art.33 Abs.2 GG folgt ein Anspruch des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbeverfahrensanspruch) (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/02 - Konkrrentenstreit - = www.bverfg.de)
Der Bewerberverfahrensanspruch lässt sich nach der bisherigen, verfassungsrechtlich nicht beanstandeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 S.1 effektiv sichern. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/02 - Konkrrentenstreit - = RS-BVerfG-Nr.02.036 = www.bverfg.de)
Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiliger Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art.19 Abs.4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte. (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/02 - Konkrrentenstreit - = RS-BVerfG-Nr.02.036 = www.bverfg.de)
Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO versagt (vgl BVerwGE 80,127 <129 f.>). (vgl BVerfG, B, 24.09.02, - 2_BvR_857/02 - Konkrrentenstreit - RS-BVerfG-Nr.02.036 = www.bverfg.de)
Der "Bewerberverfahrensanspruch" eines Bewerbers um eine Beförderungsstelle, der einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte enthält, kann im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden (Ergänzung zu VGH Kasse4l, ESVGH 29,175). Bewerben sich mehrere nach ihrer letzten Beurteilung - gemessen am Leistungsgrundsatz - gleichwertige Kandidaten um eine Beförderungsstelle, so kann und muß der Dienstherr (weitere) sachgerechte Bewertungsmerkmale finden, um sein Auswahlermessen fehlerfrei auszuübe; hierbei kann er die besonderen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle gewichten und berücksichigen. (vgl. VGH Kassel, B 18.02.85 - 1 TG 252/85 -, NJW 85,1103 -1105)
Die zulässige Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung über ein abgelehntes Bewerbungsgesuch (OVGE 34,475) wird nicht dadurch gegenstandslos, daß dem vom Dienstherrn ausgwählten Beamten der ausgeschriebene Dienstposten übertragen wird, der dem Dienstposten zugeordnet ist. Ein Verfahrensfehler bei der Auswahlentscheidung, der die gleichmäßige Anwendung der gesetzlichen Auslesemerkmale beeinträchtigt haben kann, gibt dem übergangenen Bewerber einen Anspruch auf erneute Entscheidung durch Wiederholung des Ausleseverfahrens, sofern nicht der Verfahrensfehler tatsächlich ohne Auswirkungen auf die Auswahl geblieben ist. Bei einem Erfolg der Neubescheidungsklage hat der Dienstherr zu beurteilen, ob bei der Verfahrenswiederholung von dem Gebot, die Bewerber "in geeigneten Fällen" durch Stellenausschreibung zu ermitteln, abgewichen wird. Er ist bei der Neubescheidung nicht gehindert, eine seit dem ersten Auswahlverfahren veränderte Sachlage zu berücksichtigen. (vgl. OVG Lüneb, U 07.05.85 - 2 A 29/82 -, DVBl 95,1245 -1247)
§§§
Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 19.09.89, - 2_BvR_1576/88 - Konkurrentenklage - NJW_90,501 -502 )
Der Ausschluß der sogenannten Konkurrentenklage im Beamtenrecht (keine Klagemöglichkeit nach Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 folgt, daß der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangen muß. (Leitsätze der Redaktion) (vgl. BVerfG, B 19.09.89 - 2 BvR 1576/88 - Konkurrentenklage, NJW 90,501 -502)
Die "Eignung" eines Bewerbers iS von Art.33 Abs.2 GG umfaßt fachliche Voraussetzungen, formelle Qualifikationen (zB Staatprüfungen), aber auch charakterliche Eigenschaften und die Bereitschaft, der für das erstrebte Amt erforderlichen politischen Treuepflicht zu genügen. (vgl. BAG, U 31.03.76 - 5 AZR 104/74 - DKP-Mitglied, NJW 76,1708 -1712)
"Eignung" iS von Art.33 Abs.2 GG umfaßt auch die Bereitschaft, der den Amt entsprechenden politischen Treuepflicht zu genügen; das gilt insbesondere für Lehrer, die Schulunterricht halten. Deshalb kann einem Lehrer wegen aktiver Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation und entsprechender Betätigung auch während der schulpraktischen Ausbildung gekündigt werden. Die politische Treuepflicht von Angestellten des öffentlichen Dienstes besteht bereits nach § 8 BAT, so daß es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall das Gelöbnis nach § 6 BAT abgelegt wurde. (vgl. BAG, U 20.07.77 - 4 AZR 142/76 - Kündigung, NJW 78,69 -72)
Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Beförderungsentscheidungen im Polizeibereich des Saarlandes alle mit der Wertungsstufe "2" beurteilten Beamten dann als im wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden, wenn sie im arithmetischen Notenmittel nicht um mehr als 0,5 Punkte voneinander abweichen. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L))
Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Auswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten von Beförderungstermin zu Beförderungstermin nach denselben Hilfskriterien vorzunehmen; von einschlägigen Richtlinien oder einer einheitlichen Verwaltungspraxis darf allerdings nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) )
Weder grundgesetzlich noch einfachgesetzlich ist eine bestimmte Reihenfolge der Hilfskriterien vorgegeben, anhand derer der Dienstherr die Beförderungsauswahl zwischen mehreren im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten vornimmt; insbesondere darf der Dienstherr dabei auch dann entscheidend auf das Dienstalter abstellen, wenn er zuvor nicht alle in Betracht kommenden leistungsbezogenen Kriterien ausgewertet hat. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) )
Das Auswahlkriterium "letzte Beförderungsmöglichkeit vor Eingreifen der Altersbeförderungssperrfrist" ist sachgerecht. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L))
Die Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben muss bei einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.00, - 1_V_17/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,105/18 (L) )
Spitzenämter oder entsprechende Dienstposten können in der Regel nur von Beamten erfolgreich wahrgenommen werden, die über eine längere Berufserfahrung verfügen und sich bereits mehrere Jahre in den Aufgaben ihrer Laufbahn bewährt haben. Es ist deshalb ermessensfehlerhaft, wenn einem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 bei der Vergabe eines mit der Besoldungsgruppe B 3 bewerteten Dienstposten (Hier: Justitiariat im Hessischen Ministerium für Umwelt und Energie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 vorgezogen werden soll. (vgl. VGH Kassel, B 27.03.86 - 1 TG 678/86 -, NVwZ 86,766 -768 = DVBl 87,425 -426)
§§§
In der durch Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung durch einen höheren Dienstvorgesetzten ist dessen Ermächtigung zur Abänderung der Beurteilung zu sehen. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) )
Die abweichende Beurteilung des höheren Dienstvorgesetzten kann auf eigenen Erkenntnissen beruhen, die sich aus der dienstlichen Zusammenarbeit während des Beurteilungszeitraums ergeben. (vgl OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_W_1/02 - Überbeurteilung - SKZ_02,291/24 (L) )
Ein Beamter hat nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz gültigen Beurteilungsrichtlinien nur dann Anspruch auf Erstellung einer Zwischenbeurteilung vor einem anstehenden Beförderungstermin, wenn sich sein Leistungsbild gegenüber der letzten Regelbeurteilung im Verständnis von Nr.1 Abs.1 Satz 2 Beurteilungs-AV wesentlich verändert hat. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L) )
Zur Handhabung des Auswahlkriteriums "bessere Leistungsentwicklung" im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L))
Die Erwägung des Dienstherrn, einen beim aktuellen Leistungsvergleich und bei der Leistungsentwicklung nicht zurückstehenden Beamten deshalb nicht zu befördern, weil gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_W_3/00 - Beförderung - SKZ_00,212/29 (L))
Das Begehren eines Beamten auf Abänderung einer ihn betreffenden dienstlichen Beurteilung erledigt sich, wenn das weitere berufliche Fortkommen des Beamten nicht mehr von dieser Beurteilung abhängt; das trifft unter anderem dann zu, wenn der Beamte nach der umstrittenen Beurteilung befördert wurde und der Dienstherr in ständiger Praxis Auswahlentscheidungen ausschließlich von der Bewährung im derzeit innegehabten Statusamt abhängig macht. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L))
Dass nach § 40 Abs.1 Satz 1 SLVO - lediglich - Eignung und Leistung der Beamten dienstlich zu beurteilen sind, ohne dass - auch - die Befähigung erwähnt wird, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art.33 Abs.2 GG, vereinbar, denn der laufbahnrechtliche Begriff der Eignung umfasst die Befähigung. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L))
Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen stehen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang und sind geeignet, zu sachgerechten Beurteilungen zu führen. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L) )
Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Personalvertretung ist für die dienstliche Beurteilung unerheblich. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L) )
Kenntnisse und Erfahrungen, die ein Beamter durch ein besonderes kommunalpolitisches Engagement erworben hat, sind bei der dienstlichen Beurteilung nur insoweit zu berücksichtigen als sie für die berufliche Tätigkeit nützlich sind. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L) )
Dienstpostenbewertungskataloge sind nicht wie Gesetze auszulegen; da es sich dabei um Verwaltungsvorschriften handelt, kommt es vielmehr auf ihre tatsächliche Handhabung an, von der nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden darf. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L) )
Zur Plausibilität einer unterdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilung eines im Beurteilungszeitraum beförderten Steueroberinspektors. (vgl OVG Saarl, U, 30.11.00, - 1_R_10/00 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_01,106/26 (L))
Nach den für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt gültigen Beurteilungsrichtlinien kann eine Zwischenbeurteilung aus Anlass eines bevorstehenden Beförderungstermins allenfalls dann erfolgen, wenn sich das Leistungsbild des Beamten während des noch laufenden Beurteilungszeitraums nachhaltig zum Positiven verändert hat. Für eine nachhaltige Veränderung zum Negativen müsste wohl das Gleiche gelten. (vgl OVG Saarl, B, 01.03.00, - 1_V_2/00 - Ämterpatronage - SKZ_00,212/30 (L) )
Zur anlassbezogenen Beurteilung iSd § 40 Abs.1 S.2 SLVO. (vgl VG Saarl, B, 13.06.86, - 3_F_32/86 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = RS-BVerfG-Z-179 )
§§§
Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens hat nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG) zu erfolgen; sie soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamts genügen wird. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L) )
Ausgehend von einer mit Blick auf die dienstlichen Beurteilungen im wesentlichen gleichen Eignung der Bewerber für einen Beförderungsdienstposten ist das im Rahmen der Eignungsprognose erfolgte Abstellen auf die durch die bisherige Berufstätigkeit gewonnene Berufs- und Führungserfahrung nicht sachwidrig. (vgl OVG Saarl, U, 19.11.01, - 1_R_4/01 - Dienstpostenübertragung - SKZ_02,158/26 (L))
Aus Art.33 Abs.2 iVm Art.19 Abs.4 folgt, daß der unterlegene Bewerber um eine Beförderungsstelle innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangen muß. (vgl BVerfG, B, 19.09.89, - 2_BvR_1576/88 - Konkurrentenklage - NJW_90,501 -502)
Erfüllt ein schwerbehinderter Beamter (Beförderungskandidat) nicht das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil, so kann die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung führen. (vgl OVG Saarl, B, 27.09.00, - 1_Q_41/99 - Schwerbehindertenvertretung - SKZ_01,105/22 (L) )
Der Schadensersatzanspruch als Sekundärrechtsschutz eines nicht berücksichtigten Beförderungsbewerbers wird nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis hergeleitet. (vgl BVerfG, B, 13.01.10, - 2_BvR_811/09 - Nicht erfolgte Beförderung - = BVerfG-Nr.10.001 = www.BVerfG.de)
Er sanktioniert die Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Bestenauslese durch den Dienstherrn und hat folgende tatbestandliche Voraussetzungen: (1) Verletzung der Pflicht zur Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG), (2) Verschulden des Dienstherrn/fehlendes Mitverschulden des Anspruchsinhabers und (3) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und unterbliebener Beförderung. (vgl BVerfG, B, 13.01.10, - 2_BvR_811/09 - Nicht erfolgte Beförderung - = BVerfG-Nr.10.001 = www.BVerfG.de)
Der Kausalitätsnachweis kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl BVerwGE_124,99 <108> mwN) nur gelingen, wenn sich im Nachhinein sagen lässt, dass sich die zuständige Behörde bei Vermeidung der Rechtsverletzung voraussichtlich gerade für diesen Bewerber entschieden hätte oder rechtlich zwingend hätte entscheiden müssen. (vgl BVerfG, B, 13.01.10, - 2_BvR_811/09 - Nicht erfolgte Beförderung - = BVerfG-Nr.10.001 = www.BVerfG.de
§§§
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Bewerbers gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle und gegen eine Neuausschreibung haben keine aufschiebende Wirkung. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_9/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,292/27 (L) )
Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) )
Ein sachlicher Grund für die Neuausschreibung einer Beförderungsstelle kann darin liegen, im Interesse der Frauenförderung durch eine zweite Ausschreibung der Bewerberkreis zu erweitern und dabei insbesondere Frauen zu einer Bewerbung zu veranlassen; dass sich bereits auf die erste Ausschreibung hin sehr gut geeignete Männer beworben haben, hindert den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) )
§ 10 Abs.6 LGG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen eine Neuausschreibung erfolgen muss, nicht dagegen, wann der Dienstherr im Interesse der Frauenförderung eine Neuausschreibung vornehmen darf. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) )
§§§
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat einen Einschätzungsspielraum, ob Frauen bei höher bewerteten Stellen im bremischen öffentlichen Dienst benachteiligt sind. Geht er sachbezogenen und nachvollziehbaren Erwägungen für seine Feststellung aus, sind die Gerichte hieran gebunden. Ist von einer de-facto-Benachteiligung von Frauen bei höher bewerteten Stellen im öffentlichen Dienst auszugehen, dürfen nach Maßgabe des objektiven Gehaltes des Art.3 Abs.2 und 3 GG kompensatorische Maßnahmen in bestimmten Grenzen zugunsten von Frauen getroffen werden, wenn eine gleiche Qualifikation der Bewerber vorliegt. Der Grundsatz der Einstellung und Beförderung nach Qualifikation hat verfassungsrechtlichen Vorrang. Die Prüfung der Qualifikation gebietet dem Dienstherrn, alle einschlägigen Erkenntnisquellen für eine sachgerechte Ermittlung der geeignesten Bewerber zu nutzen. Hierfür kommen primär die aktuellen dienstlichen Beurteilungen in Betracht, aber auch andere Leistungs- und eignungsbezogene Kriterien wie frühere dienstliche Beurteilungen, Ergebnisse abgelegter Prüfungen, Zusatzqualifikationen und spezielle Berufserfahrungen. Kommt der Dienstherr ausnahmsweise im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu einer gleichen Qualifikationsbeurteilung von männlichen und weiblichen Bewerber, muß eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall vorgenommen werden. Ist die soziale Ausgangslage für einen männlichen Bewerber und eine weibliche Bewerberin gleich oder spricht sie für die Frau, darf sich in einem solchen Fall die weibliche Bewerberin auf eine in der Frauenförderrichtlinie geregelte Bevorzugungsmaxime zu ihren Gunsten als einen insoweit das Ermessen im Wege der Selbstbindung einschränkenden Grundsatz berufen. Macht lediglich der männliche Konkurrent besondere soziale Gesichtspunkte geltend, kann der Dienstherr nach Abwägung und Prüfung sowohl eine rechtmäßige Entscheidung zugunsten des Mannes als auch zugunsten der Frau treffen. Kennzeichnen außergewöhnliche soziale Umstände die Situation des Mannes oder ist eine Bevorzugung aufgrund anderer Regelung geboten (zB nach dem Schwerbehindertenrecht), wird die Einstellungs- oder Beförderungsentscheidung regelmäßig zugunsten des männlichen Bewerbers ausfallen müssen. Verfassungsrechtlich unzulässig wäre es, wenn durch eine Verwaltungsrichtlinie vorgegeben wäre, daß Frauen bei gleicher Qualifikation wie Männer zwingend vorgezogen werden müssen. Art.4 Abs.1 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau in Verbindung mit dem Gesetz zu diesem Übereinkommen vom 25.04.85 (BGBl II 85,647) enthält eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die in der Frauenförderrichtlinie vorgesehene Quotenregelung zugunsten von Frauen bei gleicher Qualifikation im Rahmen der durch Art.3 GG gesetzten Grenzen. Die Bevorzugungsleitlinie zugunsten von Frauen bei bestehender faktischer Benachteiligung verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht als verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. (vgl VG Bremen, U 26.11.87 - 3 A 392/86 -, NJW 88,3224 -3228)
Ein sachlicher Grund für die Neuausschreibung einer Beförderungsstelle kann darin liegen, im Interesse der Frauenförderung durch eine zweite Ausschreibung der Bewerberkreis zu erweitern und dabei insbesondere Frauen zu einer Bewerbung zu veranlassen; dass sich bereits auf die erste Ausschreibung hin sehr gut geeignete Männer beworben haben, hindert den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) )
§ 10 Abs.6 LGG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen eine Neuausschreibung erfolgen muss, nicht dagegen, wann der Dienstherr im Interesse der Frauenförderung eine Neuausschreibung vornehmen darf. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) )
Kraft Verfassungsrecht (Art.33 Abs.2 GG) dürfen nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber auch qualitative Leistungsmängel bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter ausgleichend berücksichtigt werden; weitergehende Wohlwollensklauseln in Richtlinien sind nichtig. Ob eine quantitative Leistungsminderung auf eine Behinderung zurückzuführen ist, ist primär eine arbeitsmedizinische Frage und unterliegt nicht der Beurteilungsermächtigung des Beurteilers. (vgl. OVG Saarl, E 04.07.91 - 1 R 120/89 -, SKZ 92,113/48 (L))
§§§
Der Staat setzt die Zahl der Notarstellen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; Grundrechte der Notarbewerber stehen dem nicht entgegen. (vgl BVerfG, B, 18.06.86, - 1_BvR_787/80 - Notarstelle - DVBl_87,292 -294)
Die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen bedürfen gemäß Art.12 Abs.1 S.2 GG einer gesetzlichen Grundlage. (vgl BVerfG, B, 18.06.86, - 1_BvR_787/80 - Notarstelle - DVBl_87,292 -294 )
Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt. (vgl BVerfG, U, 20.04.04, - 1_BvR_838/01 - Fachspezifische Leistungen - = www.bverfg.de)
Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten. (vgl BVerwG, U, 24.06.04, - 2_C_45/03 - islamisches Kopftuch - Originalurteil = www.BVerwG.de)
Ist die Stelle eines vorsitzenden Richters zu besetzen, muss bei der Entscheidung, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden soll, berücksichtigt werden, dass solche Stellen grundsätzlich binnen angemessener Zeit wiederzubesetzen sind; ein generelles Verbot des Abbruchs des Auswahlverfahrens und der Neuausschreibung folgt hieraus jedoch nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) )
§§§
Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden wenn die Bewerberin nicht bereit ist, Im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten. (vgl BVerwG, U, 04.07.02, - 2_C_21/01 - Islamisches Kopftuch - NJW_02,3344 -46 = SörS-Nr.02.000)
Zur Frage, ob es nach nordrhein-westfälischem Schulrecht rechtwidrig ist, einen Lehrer deswegen nicht zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule zu ernennen, weil er langjährig in nicht kirchlich getrauter Ehe gelebt und die missio canonica dadurch erwirkt hat, daß er die kirchlichen Stellen in Unkenntnis gelassen hat. (Ergängzung zu BVerwGE 17,267 .) Die "inhaltlich bestimmte" ("materielle") Bekenntnisschule ist durch das Grundgesetz zugelassen. (vgl. BVerwG, U 17.09.64 - 2 C 121/62 - Bekenntnisschule, BVerwGE 19,252 -263)
Der Dienstherr darf die Bewerbung eines Beamten um ein Beförderungsamt nur nach dem Leistungsgrundsatz behandeln; er darf ihm insbesondere nicht einen anderen Bewerber nur wegen seines religiösen Bekenntnisses vorziehen. (vgl. VGH Mannh, U 14.06.67 - 4 215/67 - Bekenntnis, NJW 67,2028 -2930)
Verstoß gegen das Recht, staatsbürgerliche Rechte unabhängig vom religiösen Bekenntnis auszuüben (Art.33 Abs.3 Satz 1), durch Verwehrung der Wahrnehmung des Kommunalmandats eines Gewählten, der die Ablegung eines Eides verweigert, inhaltsgleichen Verpflichtung in anderer Form bereiterklärt. (vgl. BVerfG, E 25.10.88 - 2 BvR 745/88 - Eidesverweigerung, NJW 89,827 = - DVBl 89,36 = JZ 89,292 = JuS 89,836 = MDR 89,140 = = DNr.88.000)
§§§
Art.33 Abs.4 läßt neben dem Beamtenverhältnis auch noch andere öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zu. (vgl. BVerwG, U 29.08.75 - 7 C 60/72 - Beamtenverhältnis, NJW 76,437 -439)
Zu den Grenzen einer zulässigen Ausnahme von dem Verfassungssatz, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (vgl. OVG Münst, U 04.11.70 - 3 A 434/68 - Funktionsvorbehalt, VerwRspr 22,928 -936)
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre vom 19.07.72 (GBl. S.392) verstößt nicht gegen Art.45 Abs.2 der Landesverfassung. Diese Verfassungsnorm regelt nur, was innerhalb der Regierungsebene, nicht aber auch was außerhalb oder unterhalb der Regierungsebene sein soll oder nicht sein soll. Es verstößt auch nicht gegen Art.77 Abs.1 der Landesverfassung oder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Verfassungsnorm regelt dieses Prinzip nur als Grundsatz, von dem Ausnahmen zulässig sind, soweit sie nicht das Prinzip selbst aushöhlen. Dem politischen Staatssekretär kann jedoch die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse nicht ohne jede Begrenzung übertragen werden. (vgl. StGH BW, U 24.02.73 - 2/72 - Staatsekretär, DÖV 73,673 -678)
Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, nach § 95 Abs.1 HbgBauO vom 10.12.69 sog Zivilingeniure für die staatliche Prüfung von Bauanträgen heranzuziehen, verstößt weder gegen Art.33 Abs.4 GG noch gegen sonstiges Bundes(verfassungs)recht. (vgl. BVerwG, U 27.10.78 - 1 C 15/75 - Zivilingenieur, NJW 79,731 -732)
Die gegen eine Ermessensentscheidung gerichtete Anfechtungsklage kann - im Sinne der Rüge sachfremder Erwägungen - nicht auf die Mißachtung solcher Rechtsvorschriften gestützt werden, die nur im öffentlichen Interesse bestehen. Wird die Ernennung eines Bemtenbewerbers mit der Maßgabe abgelehnt, daß ihm die Einstellung ins Angestelltenverhältnis angeboten wird, so werden durch eine etwaige Verletzung des Art.33 Abs.4 GG Rechte des Bewerbers nicht verletzt. Denn diese Vorschrift besteht nur im öffentlichen Interesse. (vgl. VGH Mannh, U 18.03.80 - 4 1631/79 - Lehrereinstellung, NJW 80,1868 -1870)
Die einen äußerst langen Zeitraum - hier: beinahe 14 Jahre - umfassende Beschäftigungsdauer im Lehrer-Angestelltenverhältnis vermag keinen Anspruch auf Verbeamtung zu begründen, und zwar weder aufgrund der dienstvertraglichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aufgrund der Funktionswahrnehmung im Sinne des Art.33 IV GG und auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. (vgl OVG Saarl, U, 28.04.94, - 1_R_99/91 - Lehrerverbeamtung - SKZ_94,258/48 (L) )
Zur Stellenbesetzung und Funktionsvorbehalt. (vgl VG Saarl, B, 13.06.86, - 3_F_32/86 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = RS-BVerfG-Z-178 )
§§§
In Art.33 Abs.5 GG handelt es sich nur um einen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. (vgl BVerfG, B, 02.12.58, - 1_BvL_27/55 - Berufsbeamtentum - BVerfGE_8,332 -364 = www.DFR/BVerfGE )
Ein Recht am Amt, verstanden als Recht auf Ausübung der Amtsgeschäfte, gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, B, 02.12.58, - 1_BvL_27/55 - Berufsbeamtentum - BVerfGE_8,332 -364 = www.DFR/BVerfGE)
Es entspricht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG), daß über Personalangelegenheiten eines Beamten in der Regel allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)
Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf von Regierung und Parlament unabhängige Stellen übertragen werden dürfen, gehört die Entscheidung über die personellen Angelegenheiten der Beamten. (vgl BVerfG, U, 27.04.59, - 2_BvF_2/58 - Bremer Personalvertretung - BVerfGE_9,268 = www.DFR/BVerfGE)
Zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand. (vgl BVerfG, B, 10.12.85, - 2_BvL_18/83 - Eintritt in den Ruhestand - BVerfGE_71,255 -75)
§ 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.272) verletzt Artikel 3 Abs.2 und 3 des Grundgesetzes und war deshalb nichtig, soweit er den Anspruch des beim Tod der Beamtin in ehehlicher Gemeinschaft lebenden Witwers auf Witwergeld dem Grunde und der Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Witwers gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig machte. (vgl BVerfG, B, 12.03.75, - 2_BvL_10/74 - Witwergeld - BVerfGE_39,196 -205 - Beamtenpension = www.DFR/BVerfGE )
§§§
Kraft seiner Fürsorgepflicht muß der Dienstherr Vorkehrungen treffen, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonstiger geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 = www.DFR/BVerfGE )
Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, wie es geltendem Recht entspricht, so muß er sicherstellen, daß der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 = www.DFR/BVerfGE )
Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 = www.DFR/BVerfGE )
Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem verfassungsverbürgten Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Einführung der 100-%-Erstattungsgrenze im Beihilferecht mit der sich daraus ergebenden Konsequenz des Ausschlusses von Übererstattungen bringt das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht folgerichtig zur Geltung. (vgl BVerfG, B, 13.11.90, - 2_BvF_3/88 - Beihilfe - BVerfGE_83,89 = DVBl_91,201 = NJW_91,743 = DB-90.004 = www.DFR/BVerfGE )
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) gebietet nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten. (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG-Nr.02.047 = www.bverfg.de)
Die Beihilfe in ihrer gegenwärtigen Gestalt gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Das System der Beihilfen kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art.33 Abs.5 GG berührt wird. (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG-Nr.02.047 = www.bverfg.de)
Das gegenwärtige System der Beihilfe ist nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl BVerfGE 83,89 <98> m.w.N.). (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG Nr.02.047 = www.bverfg.de)
Es gibt keinen bundeseinheitlichen Beihilfestandard. (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG-Nr.02.047 = www.bverfg.de)
Der Begriff der "Besoldung" im Sinne des Art.74a Abs.1 GG ist weit zu verstehen. Er umfasst sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährten Leistungen, also nicht nur Geld-, sondern auch Sachbezüge. Auch Beihilfe und freie Heilfürsorge gehören zum Begriff der Besoldung in diesem Sinne (vgl BVerfGE 62, 354 <368>). (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG-Nr.02.047 = www.bverfg.de)
Nach Art.74a Abs.1 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit nicht der Bund nach Art.73 Nr.8 GG ausschließlich zuständig ist. Mit dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber seine ihm durch Art.74a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nur für den Bereich der Besoldung im engeren Sinne ausgeschöpft. Soweit er von seinem vorrangigen Gesetzgebungsrecht ( Art.72 Abs.1 GG) keinen Gebrauch gemacht hat, ist den Ländern Raum zu eigener Gestaltung belassen; sie sind deshalb befugt, die durch die Fürsorgepflicht gebotene Ergänzung der Regelalimentation mittels Beihilfen für Krankheitsfälle durch eigene Vorschriften festzulegen (vgl BVerfGE 62,354 <368 f>). (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 2_BvR_1053/98 - Wahlleistungen - = RS-BVerfG-Nr.02.047 = www.bverfg.de)
Die Beschränkung der Gewährung von Beihilfe für eine künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf grundsätzlich vier Versuche ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 11.03.02, - 1_R_12/00 - Künstliche Befruchtung - SKZ_02,290/21 (L) = SörS-Nr.02.051 )
§§§
Es ist ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG), daß den Beamten eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE )
Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehende verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere , daß er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der Beamte Partei für ihn ergreift. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Es ist eine von der Verfassung (Art.33 Abs.5) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Der Überzeugung, daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt eine Urteil über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugeleich eine Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Die sich aus Art.33 Abs.5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie geichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Ein Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines Beamtenanwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des BVerG festgestellt ist oder nicht. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Die durch Art.33 Abs.5 GG gedeckte Regelung des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze um Sinne von Art.5 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Es steht nicht im Widerspruch zu Art.12 GG, wenn der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE)
Dem Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß er ein einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem besonderen öffentlichrechtlichen Verhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist, so muß er für denjenigen, für die ein Beruf außerhalb des Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins Beamtenverhältnisses geleistet werden kann, oder innerhalb seiner beamtenrechtlichen Regelung eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses abzuleisten. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung innerhalb eines öffentlichrechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist. (vgl BVerfG, B, 22.05.75, - 2_BvR_13/73 - Extremisten-Beschluss - BVerfGE_39,334 -391 = E-StA_91,466 -468 = DÖV_75,670 -673 = www.DFR/BVerfGE )
§§§
Es gibt keinen "hergebrachten Grundsatz" im Sinne von Art.33 Abs.5, der dem Beamten den einmal erworbenen Anspruch auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung gewährleistet. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_1/52 - Hergebrachte Grundsätze - BVerfGE_8,1 = E-StA_91,458 -461 = www.DFR/BVerfGE )
Es ist ein "hergebrachter Grundsatz" im Sinne des Art.33 Abs.5 GG, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber zu beachten. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_1/52 - Hergebrachte Grundsätze - BVerfGE_8,1 = E-StA_91,458 -461 www.DFR/BVerfGE)
Art.33 Abs.5 GG gibt dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht, dessen Verletzung nach § 90 Abs.1 BVerfGG mit der Verfasuungsbeschwerde gerügt werden kann. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_1/52 - Hergebrachte Grundsätze - BVerfGE_8,1 = E-StA_91,458 -461 www.DFR/BVerfGE)
Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde darf das BVerfG ein Besoldungsgesetz, das wegen einer Veränderung der Lebensverhältnisse den Erfordernissen eines angemessenen Unterhalts nicht mehr entspricht und deshalb mit Art.33 Abs.5 GG nicht mehr vereinbar ist, nicht für nichtig erklären. Es ist vielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß der Gesetzgeber durch Unterlassen einer Besoldungsänderung das in Art.33 Abs.5 GG enthaltene Recht des Beamten verletzt habe. (vgl BVerfG, B, 11.06.58, - 1_BvR_1/52 - Hergebrachte Grundsätze - BVerfGE_8,1 = E-StA_91,458 -461 www.DFR/BVerfGE)
Ob die Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausreichend im Sinne von Art.33 Abs.5 GG sind, läßt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, als des Einkommens, das dem Beamten zufließt und über das er - nach Abzug der Steuern - verfügen kann. (vgl BVerfG, B, 30.03.77, - 2_BvR_1039/75 - Dienstbezüge - BVerfGE_44,249 = E-StA_91,462 -466 www.DFR/BVerfGE)
Art.33 Abs.5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art.6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidung der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das gleiche leisten können. (vgl BVerfG, B, 30.03.77, - 2_BvR_1039/75 - Dienstbezüge - BVerfGE_44,249 = E-StA_91,462 -466 = RS-BVerfG-Nr.77.003 )
Die im Rubrum näher bezeichneten Vorschriften der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze in Verbindung mit der jeweiligen Anlage 2, die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987 und 1988 auch in Verbindung mit Art.14 § 3 des Reformgesetzes vom 24.Februar 1997, waren mit Art.33 Abs.5 GG nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten und Richtern der im Entscheidungsausspruch im einzelnen bezeichneten Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. (vgl BVerfG, E, 24.11.98, - 2_BvL_26/91 - Beamtenkinder - BVerfGE_99,300 = www.bverfg.de)
Zum beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip. (vgl BVerfG, E, 24.11.98, - 2_BvL_26/91 - Beamtenkinder - BVerfGE_99,300 = RS-BVerfG-Nr.98.044 = www.bverfg.de)
Zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf. (vgl BVerfG, E, 24.11.98, - 2_BvL_26/91 - Beamtenkinder - BVerfGE_99,300 = RS-BVerfG-Nr.98.044 = www.bverfg.de)
§§§
Der in Anl I Kap XIX Sachgeb A Abschn III Nr.1 V Nr.2 EinigungsV vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz einer solchen Tätigkeit zuzumuten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabte Stellung berücksichtigt werden. (vgl BVerfG, U, 08.07.97, - 1_BvR_1934/93 - Stasitätigkeit - BVerfGE_96,189 = NJW_97,2305 -07 = www.DFR/BVerwGE.de)
Bei der Auslegung des Sonderkündigungstatbestands nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr.1 Absatz 4 Ziffer 1 Einigungsvertrag darf die erkennbare Absicht des Einigungsvertrags nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel iS von Art.33 Abs.2 GG festgestellt werden. (vgl BVerfG, B, 23.10.97, - 1_BvR_1986/94 - Parteisekretär - NJW_98,369 (L) = NZA_98,93)
Die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung darf nicht dadurch verkürzt werden, daß einer vom Mitarbeiter früher innegehabten Position, etwa als ehrenamtlicher Parteisekretär, das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird. (vgl BVerfG, B, 23.10.97, - 1_BvR_1986/94 - Parteisekretär - NJW_98,369 (L) = NZA_98,93 )
§§§
Aus der in Art.48 Abs.3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbunden Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamtenarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes gemessen ist. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Die Alimentation der Abgeordneten mit dem Charakter von Einkommen muß nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteurung unterworfen werden. Nur die Entschädigung für wirklich entstandenen, sachlich angemessenen, mit dem Mandat verbundenen besonderen Aufwand ist daneben noch echte Aufwandsentschädigung, die auch künftig steuerfrei bleiben kann. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Die die Beamten unter den Abgeordneten betreffenden Regelung gehören materiell zum Recht des Status des Abgeordneten, gleichgültig, ob sie in Rechtsstellungs-, Diäten- oder Beamtengesetzen enthalten sind. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Daß der ins Parlament gewählte Beamte sein Gehalt behält oder in den Ruhestand tritt und Ruhegehalt bezieht, war von Anfang an und ist bis zu den noch in Geltung stehenden Regelungen ein mit dem Mandat verbundenes Privileg geblieben. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Dieses Privileg hat seine Berechtigung innerhalb des Abgeordnetenrechts in dem Augenblick verloren, in dem der Abgeordnete angemessen alimentiert wird. Außerdem widerspricht das Privileg dem formalisierten Gleichheitssatz (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Art.48 Abs.3 in Verbindung mit Art.38 Abs.1 GG verlangt gesetzliche Vorkehrungen dagegen, daß Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis, aus einem sogenannten Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen. Einkünfte dieser Art sind mit dem unabhängigen Status der Abgeordneten und ihrem Anspruch auf gleichmäßgige finazielle Ausstattung in ihrem Mandat unvereinbar. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art.20 GG) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = www.DFR/BVerfGE)
Zur privilegienfeindlichen Demokratie. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG-Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Privilegierung beamteter Abgeordneter. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG-Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Entschädigungsfestlegung durch den Landtag. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG-Z-124 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Steuerfreiheit von Diäten. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG-Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
Zur Vereinbarkeit verschiedener Regelungen des saarländischen Lantagsgesetzes mit dem GG. (vgl BVerfG, SU, 05.11.75, - 2_BvR_193/74 - Abgeordneter-Alimentation - BVerfGE_40,296 -330 = RS-BVerfG-Nr.75.024 = www.DFR/BVerfGE)
§§§
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8.Mai 1945 erloschen. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Art.129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19.und 20.Jahrhunderts in Deutschland entwickelt haben. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des "wirklichen Rechts" beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die nach dem 8.Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung. Amtsentfernungen zu diesem Zwecke hatten in der amerikanischen Besatzungszone nicht eine Suspension, sondern eine endgültige Entlassung zur Folge. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Art.33 Abs.5 GG stellt nicht - wie Art.129 WRV - wohlerworbene Rechte der Beamten unter Verfassungsschutz; er gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen läßt. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Art.131 GG ist nicht lediglich eine Zuständigkeitsnorm; er bezweckt auch inhaltlich eine besondere rechtliche Gestaltung bei der Regelung jenes Komplexes beamtenrechtlicher Verhältnisse, auf die wegen ihrer Eigenart die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) nicht im gleichen Maße angewandt werden können wie beim aktiven Dienst. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die Einführung der zehnjährigen Wartefrist und des Rechtsstandes des Beamten zur Wiederverwendung, die Nichterneuerung der erloschenen Beamtenverhältnisse auf Widerruf und die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen im Rahmen des § 7 G 131 verstoßen nicht gegen Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Das G 131 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, soweit es
a) die Rechtsverhältnisse der betroffenen Beamten abweichend vom allgemeinen Beamtenrecht regelt;
b) die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten nicht bis ins einzelne berücksichtigt;
c) günstigere Landesregelungen zuläßt;
d) gewisse Ernennungen und Beförderungen nicht berücksichtigt;
e) die "Nichtbetroffenen" günstiger behandelt;
f) in § 4 alter und neuer Fassung Stichtage festsetzt. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58
= www.DFR/BVerfGE)
Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die die Beamten betreffenden Regelungen des G 131 verletzen nicht die Art.5 Abs.3 Satz 1, Art.101 Abs.1 Satz 2, Art.103 Abs.2 und 3 und Art.139 GG. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Versorgungsempfänger haben ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, das in Art.33 Abs.5 GG eine verfassungsmäßige Sonderregelung gefunden hat; eine Kürzung ihrer öffentlich-rechtlichen Ansprüche für die Zukunft kann daher nicht gegen Art.14 GG verstoßen. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Versorgungsempfänger, die ihre Bezüge aus Kassen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erhalten hatten, können ihre Ansprüche für die Übergangszeit, in der der Gesamtstaat handlungsunfähig war, nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos nicht geltend machen; wenn das G 131 sie allein auf die von den Ländern in der Übergangszeit gewährten Zahlungen verweist, verstößt es nicht gegen Art.14 GG. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Wenn das G 131 die verdrängten Versorgungsempfänger abweichend von den einheimischen behandelt, so berücksichtigt diese Unterscheidung den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik; sie ist daher legitim, wenn sie nicht so dauerhaft und schwerwiegend ist, daß sie zu einer endgültigen Diskriminierung der verdrängten Versorgungsempfänger führt. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied verstößt nicht gegen Art.3 und Art.33 Abs.5 GG. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
Art.33 Abs.5 GG garantiert nicht den einmal erworbenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch in seiner vollen Höhe als wohlerworbenes Recht; er läßt Kürzungen zu, sofern der standesgemäße Unterhalt nicht beeinträchtigt wird, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist. (vgl BVerfG, U, 17.12.53, - 1_BvR_147/52 - Beamtenverhältnisse - BVerfGE_3,58 = www.DFR/BVerfGE)
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Rspr zu Art.33 Abs.2 GG | [ ] |
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