zu Art.10 GG | ||
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Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art.10 Abs.1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - www.bverfg.de)
Art.10 Abs.1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - www.bverfg.de = SörS-Nr.02.000)
Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art.10 Abs.1 GG umfasst diesen Schutz nicht. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - www.bverfg.de
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art.10 Abs.1 GG zu messen. §§ 94 ff StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind. (vgl BVerfG, B, 16.06.09, - 2_BvR_902/06 - Beschlagnahme von E-Mails - = RS-BVerfG-Nr.09.014 = www.BVerfG.de)
Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - www.bverfg.de)
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art.10 Abs.1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - = www.bverfg.de)
Art.10 Abs.1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - = www.bverfg.de)
Die Gewährleistung des Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten bereitstellt. Art.10 Abs.1 GG umfasst diesen Schutz nicht. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - = www.bverfg.de)
Zur Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - www.bverfg.de)
Auf das Recht am gesprochenen Wort kann sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen. (vgl BVerfG, B, 09.10.02, - 1_BvR_1611/96 - Telekommunikation - www.bverfg.de)
Sämtliche der Post zur Beförderung oder Übermittlung anvertraute Kommunikationsvorgänge und -inhalte genießen den Schutz des Art.10 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, B, 25.03.92, - 1_BvR_1430/88 - Fangschaltung - BVerfGE_85,386 = DÖV_92,704 = www.DFR/BVerfGE)
Die Erfassung von Ferngesprächsdaten mittels Fangschaltung und Zählervergleichseinrichtungen durch die Deutsche Bundespost greift in das Grundrecht aus Art.10 Abs.1 GG ein und bedarf einer gesetzlichen Grundlage. (vgl BVerfG, B, 25.03.92, - 1_BvR_1430/88 - Fangschaltung - BVerfGE_85,386 = DÖV_92,704 = www.DFR/BVerfGE)
§ 30 Abs.2 PostVerfG bildet keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Regelungen über Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen. (vgl BVerfG, B, 25.03.92, - 1_BvR_1430/88 - Fangschaltung - BVerfGE_85,386 = DÖV_92,704 = www.DFR/BVerfGE)
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Postkontrolle und Telefonkontrolle nach § 3 des Gesetzes zu Art.10 GG (G 10) reicht es aus, wenn der Bürge darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung in seinen Grundrechten aus Art.10 Abs.1 GG verletzt sei. (vgl BVerfG, B, 20.06.84, - 1_BvR_1494/78 - G-10 - BVerfGE_67,157 = www.DFR/BVerfGE)
Art.10 GG Schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird. (vgl BVerfG, U, 14.07.99, - 1_BvR_2226/94 - BND-Fernmeldegeheimnis - BVerfGE_100,313 = NJW_00,55 -68 = NVwZ_00,185 (L) = DVBl_99,1377 (L) = ZBR_99,391 (L) = JA_00,104 -08 = JuS_00,597 -99 = BayVBl_99,691 (L) = www.bverfg.de)
Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art.10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft ist. (vgl BVerfG, U, 14.07.99, - 1_BvR_2226/94 - BND-Fernmeldegeheimnis - BVerfGE_100,313 = NJW_00,55 -68 = NVwZ_00,185 (L) = DVBl_99,1377 (L) = ZBR_99,391 (L) = JA_00,104 -08 = JuS_00,597 -99 = BayVBl_99,691 (L) = www.bverfg.de)
Zur Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall) (vgl auch Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2000 - 2_BvR_1990/96)) (vgl BVerfG, B, 27.04.00, - 2_BvR_75/94 - Zweithörer-Fall - NJW_00,3557 = www.bverfg.de)
Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art.10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG berufen. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.bverfg.de)
Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.bverfg.de)
Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Verbindungsdaten - = www.bverfg.de)
(LF) Die Speicherung von Telekom-Verbindungsdaten (hier: ISDN-Zielnummern) greift in das Grundrecht aus Art.10 Abs.1 GG ein und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. § 30 Abs.2 PostVerfG bildet keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Regelungen über die Speicherung von Verbindungsdaten. Daher ist auch die auf §§ 5 und 6 der Telekom Datenschutzverordnung (TDSV) gestützte Speicherung von Verbindungsdaten wegen der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung verfassungswidrig. Übergangsweise ist bis zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands eine Speicherung von Verbindungsdaten nur im Umfang des für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs Unerläßlichen zulässig. (vgl. OVG Bremen, U 28.06.94 - 1 BA 30/92 - ISDN-Datenspeicherung, NJW-CoR 95,263 (L) = EWiR 94,993)
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 (ABl L 105 vom 13.April 2006, S.54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art.10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. (vgl BVerfG, U, 02.03.10, - 1_BvR_256/08 - Anlasslose Datenspeicherung - = BVerfG-Nr.10.004 = www.BVerfG.de)
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes. (vgl BVerfG, U, 02.03.10, - 1_BvR_256/08 - Anlasslose Datenspeicherung - = BVerfG-Nr.10.004 = www.BVerfG.de)
Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art.73 Abs.1 Nr.7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. (vgl BVerfG, U, 02.03.10, - 1_BvR_256/08 - Anlasslose Datenspeicherung - = BVerfG-Nr.10.004 = www.BVerfG.de
§§§
Das grundrechtseinschränkende Gesetz zu Art.10 GG ist aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Postgeheimnisses, Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses auszulegen und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte dieser Grundrechte einzuschränken. (vgl BVerfG, B, 20.06.84, - 1_BvR_1494/78 - G-10 - BVerfGE_67,157 = www.DFR/BVerfGE)
Art.10 Abs.2 Satz 2 GG fordert in Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß das Gesetz zu Art.10 GG die Zulässigkeit des das Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beschränken muß auf den Fall, daß konkrete Umstände den Verdacht eines verfassungsfeindlichen Verhaltens rechtfertigen und daß dem verfassungsfeindlichen Verhalten im konkreten Fall nach Erschöpfung anderer Möglichkeiten der Aufklärung nur durch den Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis beigekommen werden kann. Das Verfassungsgebot der Beschränkung der Überwachungsmaßnahmen auf das unumgänglich Notwendige schließt nicht aus, daß die Überwachung auf Nachrichtenverbindungen einer dritten Person erstreckt wird,v on denen anzunehmen ist, daß sie für Zwecke des Verdächtigen benutzt werden. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Art.10 Abs.2 Satz 2 GG verlangt, daß das Gesetz zu Art.10 GG eine Nachprüfung vorsehen muß, die materiell und verfahrensmäßig der gerichtlichen Kontrolle gleichwertig ist, auch wenn der Betroffene keine Gelegenheit hat, in diesem "Ersatzverfahren" mitzuwirken. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Art.10 Abs.2 Satz 2 GG kann im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur so verstanden werden, daß der die nachträgliche Benachrichtigung des Überwachten fordert in den Fällen, in denen eine Gefährdung des Zweckes der Überwachungsmaßnahme und eine Gefährdung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden kann. (vgl BVerfG, U, 15.12.70, - 2_BvF_1/69 - Abhörurteil - BVerfGE_30,1 = EStA_91,24 -25 = www.DFR/BVerfGE)
Für die zuständigen Anordnungsbehörden besteht bei Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs.1 G 10 keine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, diese den davon betroffenen Personen mitzuteilen. (vgl BVerfG, B, 20.06.84, - 1_BvR_1494/78 - G-10 - BVerfGE_67,157 = www.DFR/BVerfGE)
Mit Art.10 GG ist es nicht vereinbar, Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 zur Gefahrenabwehr für die innere Sicherheit einzusetzen. (vgl BVerfG, B, 20.06.84, - 1_BvR_1494/78 - G-10 - BVerfGE_67,157 = www.DFR/BVerfGE)
Ermächtigt der Gesetzgeber den BND zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn Art.10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen, die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt. (vgl BVerfG, U, 14.07.99, - 1_BvR_2226/94 - BND-Fernmeldegeheimnis - BVerfGE_100,313 = NJW_00,55 -68 = NVwZ_00,185 (L) = DVBl_99,1377 (L) = ZBR_99,391 (L) = JA_00,104 -08 = JuS_00,597 -99 = BayVBl_99,691 (L) = www.bverfg.de)
Die Befugnis des BND aus § 1, § 3 G-10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art.10 GG vereinbar. (vgl BVerfG, U, 14.07.99, - 1_BvR_2226/94 - BND-Fernmeldegeheimnis - BVerfGE_100,313 = NJW_00,55 -68 = NVwZ_00,185 (L) = DVBl_99,1377 (L) = ZBR_99,391 (L) = JA_00,104 -08 = JuS_00,597 -99 = BayVBl_99,691 (L) = www.bverfg.de)
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der BND für seine Zwecke aus der Telekommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art.10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE_65,1 (44, 62) = DVBl_84,128) behandelt werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. (vgl BVerfG, U, 14.07.99, - 1_BvR_2226/94 - BND-Fernmeldegeheimnis - BVerfGE_100,313 = NJW_00,55 -68 = NVwZ_00,185 (L) = DVBl_99,1377 (L) = ZBR_99,391 (L) = JA_00,104 -08 = JuS_00,597 -99 = BayVBl_99,691 (L) = www.bverfg.de)
Zur Zulässigkeit der Zielwahlsuche. (vgl BVerfG, U, 12.03.03, - 1_BvR_330/96 - Hansy-Überwachung - = RS-BVerfG Nr.03.014 = www.bverfg.de)
Im Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art.10 Abs.1 GG keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Ermächtigung des § 39 Abs.1 und 2 AWG zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung und die des § 41 Abs.2 AWG zur Verarbeitung und Weitergabe der erlangten personenbezogenen Daten für weitere Zwecke genügt diesem Maßstab nicht. (vgl BVerfG, B, 03.03.04, - 1_BvF_3/92 - Postverkehrüberwachung - = www.bverfg.de)
Zur Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall) (vgl Entscheidungen des BVerfG vom 27.04.2000 - 2 BvR 1990/96 - und - 2 BvR 75/94 - )
Die im Strafverfahren bei einer nach § 100a StPO zulässigen Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse können im ehrengerichtlichen Verfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung, auch gegen eine dritte Person, grundsätzlich verwertet werden. Voraussetzung ist jedoch, daß die verwerteten, den Vorwurf ehrenrührigen Verhaltens begründenden Tatsachen im Zusammenhang stehen mit dem Verdacht einer in dieser Vorschrift aufgezählten Straftat ("Katalogtat"). Offen bleibt, ob es sich dabei um dieselbe Katalogtat handeln muß, derentwegen die Überwachung angeordnet worden ist. (vgl BGH, U 15.03.76 - AnwSt (R) 4/75 - Katalogtat, BGHSt 26,298 = BGHZ 13,228 (L))
Die Erfassung von Daten über die von Arbeitnehmern geführten Telefongespräche unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Daten über von Arbeitnehmern geführte Telefongespräche sind personenbezogene Daten des Arbeitnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie können, wenn die Zielnummer erfaßt wird, auch personenbezogene Daten des Angerufenen sein. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer ist datenschutzrechtlich schon dann zulässig, wenn sie durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Spruch der Einigungsstelle erlaubt wird. Betriebsvereinbarung oder Spruch der Einigungsstelle können auch zuungunsten der Arbeitnehmer von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen. Sie müssen sich im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebspartner halten und den Grundsätzen über den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis Rechnung tragen. Gegen eine Betriebsvereinbarung, die die Erfassung der vollen Zielnummer bei Dienstgesprächen und Privatgesprächen aus dienstlichem Anlaß erlaubt, bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn daneben Privatgespräche geführt werden dürfen, bei denen die Zielnummer nicht erfaßt wird. Ob die Erfassung der Zielnummer im Verhältnis zum Angerufenen datenschutzrechtlich zulässig ist, bleibt unentschieden. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Spruch der Einigungsstelle, der die Erfassung von Telefondaten regelt, ist nicht deswegen unwirksam, weil die geregelte Telefondatenerfassung gegenüber dem Angerufenen datenschutzrechtlich unzulässig ist. Es stellt keine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar, wenn für Betriebsratsgespräche bei Ferngesprächen auch Zeitpunkt und Dauer des einzelnen Gesprächs erfaßt werden. (vgl. BAG, E 27.05.86 - 1 ABR 48/84 - Telefondatenerfassung, BAGE 52,88 -114 = DB 86,2080 -2085 = RDV 86,199 = NZA 86,643 -650 =)
Die - aus Gründen der Kontrolle der Haushaltsmittel und der Telefonkosten erfolgende - automatische Registrierung der dienstlichen Telefongespräche der Bediensteten nach Nebenstellennummer, gewählter Rufnummer, Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs verletzt nicht Rechte der Bediensteten. Es bleibt offen, ob dies auch in bezug auf Richter unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit gilt. (vgl. VGH Mannh, U 29.01.91 - 4 S 1912/90 - Telefondatenerfassung, NJW 91,2721 = WD-91.003)
Die Kenntnis der Funkzelle, in der sich ein Mobilfunktelefon-Besitzer mit eingeschaltetem Gerät befindet, ist Folge eines bereits eingeleiteten Kommunikationsvorgangs, der in den Schutzbereich des Art.10 I GG fällt. Der Besitzer des Mobilfunktelefons bereitet sich konkret auf den Empfang einer bestimmten erwarteten oder allgemein von Anrufen vor. (vgl VG Darmst, GB, 16.11.00, - 3_E_915/99 - Funkzellenmitteilung - NJW_01,2273 -75)
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