VersRG-SL  
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BS-Saar Nr.2030-108

Gesetz Nr.1431
über Versorgungsrücklagen im Saarland

(Versorgungsrücklagengesetz)

(VersRG-SL)

vom 23.06.1999 (Amtsbl_99,1130)

zuletzt geändert durch Art.5 Abs.15 iVm Art.6 des Gesetze Nr.1602 (f)
vom 06.09.06 Amtsbl_06,1694, 1730)

bearbeitet und verlinkt (46)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]       [ 2013 ]       [ 2006 ]

§§§



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1   VersRG-SL
Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.
2Es gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen.
3Das Gesetz gilt auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

§§§



§ 2   VersRG-SL
Errichtung von Sondervermögen

(1) Zur Durchführung des § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes errichtet das Land ein Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage Saarland".

(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes errichtet für sich und ihre Mitglieder im Sinne des § 1 ein Sondervermögen unter dem Namen "Kommunalversorgungsrücklage".

(3) Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 1, die nicht bereits Mitglied der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes sind, steht es frei, sich an dem nach Absatz 1 errichteten Sondervermögen des Landes zu beteiligen oder ein eigenes Sondervermögen zu errichten.

§§§



§ 3   VersRG-SL
Zweck der Sondervermögen

1Die Sondervermögen dienen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsausgaben.
2Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 7 zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der in § 1 genannten Dienstherren verwendet werden, die zur Zahlung von Versorgungsbezügen verpflichtet sind.
3Eigene Ansprüche der Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

§§§



§ 4   VersRG-SL (F)
Rechtsform

1Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig.
2Sie können unter ihrem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3aDas Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) vertreten;
3bdie Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligten Sozialversicherungsträger regeln ihre Vertretung durch Satzung.
4Der allgemeine Gerichtsstand der Sondervermögen ist Saarbrücken.

§§§



§ 5   VersRG-SL (F)
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) 1Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen (1) verwaltet.
2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen.
3Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.
4Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

(2) 1Die dem Sondervermögen des Landes zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
2Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

(3) 1Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes verwaltet das Sondervermögen ihrer Mitglieder.
2Über die Verwaltung und die Anlage der Mittel zu marktüblichen Bedingungen entscheidet der Verwaltungsbeirat der Abteilung Ruhegehaltskasse.
3Auf Antrag des einzelnen Mitglieds soll die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes die ihr zufließenden Mittel in Schuldscheinen des Mitglieds anlegen.

(4) 1Die den Sondervermögen der Sozialversicherungsträger zuzuführenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
2Über Anlage und Verwaltung der Mittel entscheiden die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

§§§



§ 6   VersRG-SL (F)
Zuführung der Mittel

(1) 1Die sich nach § 14a Abs.2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben (3) des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Dienstherren jährlich nachträglich zum 15.Januar des Folgejahres zu Lasten der Titel für die Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge dem jeweiligen Sondervermögen zuzuführen.
2Auf die Zuführungen ist bis zum 15.Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit den Zuführungen zu verrechnen ist.

(2) 1Die Höhe der Zuführung zu dem Sondervermögen des Landes wird vom Landesamt für Finanzen (1) vom Landesamt für Zentrale Dienste (5) im Rahmen des Personalabrechnungsverfahrens aufgrund einer vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) (4) erstellten Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
2Der ermittelte Betrag wird auf ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes überwiesen.
3Beträge, die dem Sondervermögen des Landes nicht aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, sind gesondert auszuweisen.

(3) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen Dienstherren ermitteln unter entsprechender Anwendung der Berechnungsformel nach Absatz 2 Satz 1 die an das jeweilige Sondervermögen abzuführenden Beträge.

(4) Für beurlaubte Bezügeempfängerinnen oder Bezügeempfänger, deren Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von den Dienstherren, die die Beurlaubung ausgesprochen haben, Beträge auf der Grundlage fiktiver Bruttobezüge zuzuführen.

§§§



§ 7   VersRG-SL (F)
Verwendung der Sondervermögen

(1) 1Die Sondervermögen sind nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs.2, 2a und 3 (1) des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 31.Dezember 2017 (1) (2) über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen.
2Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen des Landes, die aus dem Landeshaushalt zugeführt wurden, ist durch Gesetz zu regeln.

(2) 1Die am Sondervermögen des Landes Beteiligten regeln die Entnahmen aus den für sie gesondert ausgewiesenen Mitteln durch Beschlüsse ihrer Selbstverwaltungsorgane.
2Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und den bei den Sozialversicherungsträgern errichteten Sondervermögen erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der in § 5 Abs.3 und 4 bezeichneten Selbstverwaltungsorgane.

§§§



§ 8   VersRG-SL
Vermögenstrennung

1Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
2Die Sondervermögen dürfen nicht beliehen werden.

§§§

§ 9   VersRG-SL
Wirtschaftsplan

(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle unter Beteiligung des Beirates nach § 11 ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
2Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, haben für die dort gebildeten Sondervermögen entsprechend Absatz 1 zu verfahren.

§§§

§ 10   VersRG-SL (F)
Jahresrechnung

(1) 1Die die Mittel des Sondervermögens des Landes verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres einen Bericht über die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens und legt diesen dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (1) vor.
2Das Ministerium der Finanzen (2) erstellt auf der Grundlage dieses Berichtes am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs.1 Nr.2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei.
3In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, stellen nach den gleichen Grundsätzen jeweils einen Bericht und eine Jahresrechnung für die dort gebildeten Sondervermögen auf und legen diese der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vor.

§§§

§ 11   VersRG-SL (F)
Beirat

(1) 1Bei den Sondervermögen wird jeweils ein Beirat gebildet.
2Die Beiräte wirken bei allen wichtigen Fragen mit.

(2) 1Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) als Vorsitzende oder Vorsitzendem und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums der Finanzen (1) sowie drei weiteren Mitgliedern, die aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen werden.
2Die Mitglieder werden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
3Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
4Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt.

(3) 1Der Beirat des bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes gebildeten Sondervermögens besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, von denen jeweils zwei aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Spitzenverbände berufen werden.
2aDie Mitglieder werden von der Direktorin oder dem Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse für die Dauer von fünf Jahren bestellt;
2bim Übrigen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Die Beiräte der bei den Sozialversicherungsträgern gebildeten Sondervermögen werden durch Satzung geregelt.

(5) 1Die Beiräte werden von der jeweiligen Vorsitzenden oder dem jeweiligen Vorsitzenden einberufen und geleitet.
2Die Mitglieder der Beiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. 4Auslagen werden nicht erstattet.

(6) Die Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

§§§

§ 12   VersRG-SL
Auflösung

Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres Vermögens als aufgelöst.

§§§

§ 13   VersRG-SL
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1.Januar 1999 in Kraft.

§§§

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§§§