VStättVO (1) | 1-12 | |
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1 13 30 44 60 [ ][ ][ I ][ » ] 82 92 105 120 |
BS-Saar Nr.2130-1-11
Elfte Verordnung zur Landesbauordnung
Vom 6.Oktober 1969 (Amtsbl.69,673)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 1979 (Amtsbl.79,298)
geändert durch Art.3 Abs.9 des Gesetzes Nr.1544 zur Neuordnung des Saarländischen Buordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
[ Vorbemerkungen ] |
§§§
Auf Grund des § 112 Abs.1 Nr.1, 2 und 4, des § 91 Abs.2 Satz 2, des § 107 Abs.9 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) (f) in der Fassung vom 27.Dezember 1974 (Amtsbl.1975 S.85) wird verordnet:
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-7 |
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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils mehr als 100 Besucher fassen;
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1000 Besucher faßt;
Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 5000 Besucher faßt, Sportstätten für Rasenspiele jedoch nur, wenn mehr als 15 Stehstufen angeordnet sind;
1Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen.
2In Schulen, Museen und ähnlichen Gebäuden gelten die Vorschriften nur für die Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Räume, die überwiegend
für den Gottesdienst bestimmt sind,
Ausstellungszwecken dienen.
§§§
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.
(2) 1Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen.
2Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(3) 1Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen.
2Hierzu gehören auch Rundfunk und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.
(4) 1Bühnen sind Räume, die für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist.
2Zu unterscheiden sind:
Kleinbühnen: Bühnen, deren Grundfläche 100 qm nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt;
3Als Grundfläche gilt bei Kleinbühnen und Mittelbühnen die Fläche hinter dem Vorhang, bei Vollbühnen die Fläche hinter dem Schutzvorhang, nicht jedoch die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne).
4Bühnen, die ausschließlich der Aufnahme von Bildwänden für Filmvorführungen dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinne dieser Vorschriften.
(5) 1Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für das spielerische Geschehen bestimmt sind.
2Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen, Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.
§§§
(1) 1Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann.
2Für die Breite der Rettungswege gilt § 19 Abs.2 entsprechend.
(2) 1aVersammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzzeitig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben;
1bfür 4 Personen ist 1 qm zugrunde zu legen.
2Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben.
3Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.
(3) 1Versammlungsstätten für mehr als 2500 Besucher und Versammlungsstätten mit einer Vollbühne für mehr als 800 Besucher müssen nach zwei öffentlichen Verkehrsflächen verlassen werden können.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können.
3Hierbei sind bis zu 2500 Personen auf 1 qm Grundfläche 4 Personen, darüber hinaus 3 Personen zu rechnen.
4Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können.
5Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
(4) 1Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit und 3,50 m hoch sein sowie zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben.
2Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.
(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
1Soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet der allgemeinen Vorschriften Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen sowie von anderen nicht angebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben:
2Bei Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach Nummer 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.
§§§
1Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsfläche für die Feuerwehr erforderlich sind.
2Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.
§§§
1
Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und fremden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein.§§§
Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.
§§§
T-2 | Bau | 8-105a |
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A-1 | Räume | 8-29 |
U-1 | Allgemeines | 8-12 |
1Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen darf nicht höher liegen als
6 m in Versammlungsstätten mit Vollbühne unabhängig vom Fassungsvermögen;
8 m in Versammlungsstätten mit Mittelbühne oder Spielflächen von mehr als 100 qm und 6 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen;
22 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 400 Personen,
15 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 800 Personen,
8 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 1500 Personen,
6 m bei einem Fassungsvermögen von mehr als 2500 Personen
in allen übrigen Versammlungsstätten.
2
Die Höhe ist auf die als Rettungsweg dienende Verkehrsfläche (§ 3 Abs.1) zu beziehen.§§§
(1) Versammlungsräume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn
ihre Fußbodenoberfläche nicht tiefer als 5 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt,
sie nicht mit Vollbühnen, Mittelbühnen oder mit Szenenflächen von mehr als 100 qm verbunden sind.
(2) aDie Räume müssen Rauchabzüge haben;
bim übrigen gilt § 42 Abs.2 der Landesbauordnung. (1)
§§§
1Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben.
2Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, wenn kein Rauchverbot besteht, mindestens 2,80 m im Lichten hoch sein.
§§§
(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.
(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.
(3) aUmwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen sowie Geländer oder Brüstungen von steil ansteigenden Platzreihen müssen mindestens 1 m hoch sein;
bbei mindestens 50 cm Breite der Brüstung genügen 80 cm.
§§§
Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
§§§
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