VStättVO (2) | 13-29 | |
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1 13 30 44 60 [ « ][ ][ I ][ » ] 82 92 105 120 |
U-2 | Besucherplätze | 13-15a |
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(1) aAnsteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen;
bfür Hörsäle und ähnliche Räume können Ausnahmen gestattet werden.
(2) 1Bei aufeinanderfolgenden Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm (steil ansteigende Platzreihen) sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen.
2Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren.
3Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.
(3) 1Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein.
2Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.
(4) 1Werden mehr als 5 Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen.
2Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein.
3Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.
§§§
(1) 1aIn Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein;
1bwerden nur gelegentlich Stühle aufgestelltp so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.
2Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein.
3Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.
(3) 1Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn
für höchstens 3 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1 m Breite oder
für höchstens 4 Reihen an jeder Seite des Versammlungsraumes ein Ausgang von mindestens 1,5 m Breite
vorhanden ist.
2Dies gilt nicht für steil ansteigende Platzreihen.
(4) 1aIn der Loge dürfen nicht mehr als 10 Stühle lose aufgestellt werden;
1bfür jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein.
2Logen mit mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
(5) Unterhalb des Bereiches, in dem artistische Vorführungen in der Luft stattfinden, dürfen nur dann Sitzplätze angeordnet werden, wenn Fangnetze in ausreichender Größe und Festigkeit angebracht sind oder wenn eine Gefährdung der Zuschauer durdi abstürzende Artisten oder Geräte auf andere Weise (zB durch Fangleinen, Sicherheitsgurte) ausgeschlossen ist.
§§§
(1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein.
§§§
Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen (1) und ihre Zugänge sind durch Hinweisschilder kenntlich zu machen.
§§§
U-3 | Wände | 16-18 |
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(1) 1Wände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
2Bei Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.
(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, soweit sie Trennwände sind, feuerbeständig sein.
(3) Es kann gestattet werden, daß die Wände erdgeschossiger Gebäude mit Versammlungsräumen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.
(4) Glaswände müssen so. ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
§§§
(1) 1aDecken über und unter Fluren und Treppen, Decken über Untergeschossen, Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen (1), Decken zwischen Versammlungsräumen sowie Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein;
1balle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
2...(2)
3aEin unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß einschließlich seiner Verkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen;
3bseine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können.
4Ausnahmen von Satz 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Mittel- oder Vollbühnen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 81) befinden.
(2) 1Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein.
2Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.
(3) 1Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
2In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
3aZugangsöffnungen müssen verschließbar sein;
3bdie Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.
§§§
(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) 1Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen.
2Ist der Abstand von Vorderkante Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,5 m anzuordnen.
3Die Rippen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Verkleidung möglichst dicht anschließen.
4Bei Hohlräumen bis zu 6 cm Tiefe dürfen die Rippen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschätzt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwer entflammbar sind.
5Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwer entflammbar sind.
(3) 1Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwer entflammbar sein.
2Der Hohlraum zwischen Wand und Bespannung darf höchstens 3 cm betragen.
(4) 1Verkleidungen von Decken sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.
2Verkleidungen aus normal oder schwer entflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) 1Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nicht brennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren.
2Die Halterungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
§§§
U-4 | Rettungswege | 19-24 |
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(1) 1Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in, solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrflächen gelangen können.
2Die Rettungswege sind zu kennzeichnen.
3Die Schilder müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) 1Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen.
2Zwischenwerte von nicht weniger als 50 cm sind zulässig.
3Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1,10 m breit sein.
4§ 23 Abs.8 bleibt unberührt.
5Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm Lichter Breite.
(3) 1Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen.
2Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1 qm Grundfläche zwei Personen zu rechnen.
(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrunde zu legen.
(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.
§§§
(1) 1Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben.
2aDer Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein;
2bbei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenflächen so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.
(3) 1Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein.
2Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen.
3Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.
(4) 1Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 vH oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs.10 zu überwinden.
2Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
(6) 1Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.
2Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen.
3Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.
§§§
(1) 1aStufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 vH geneigt sein;
1bbei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen.
2In Gängen sind Klappsitze unzulässig und einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden.
(2) 1Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm, nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein.
2Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
§§§
(1) 1Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben.
2Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein werden können.
(2) 1Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig.
2Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufembeleichtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist.
Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs.10.
(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 vH geneigt sein.
§§§
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein (rioltwendige Treppen).
(2) 1aBei Versammlungsstätten mit Voilbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein;
1bdie beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 200 Personen Plätze vorhanden sind.
2Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein.
3Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Absatz 6 gesichert ist.
(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen ohne Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen.
(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.
(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.
(6) 1Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 vH der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnitts, mindestens jedoch 0,50 m2 haben.
2Die Vorrichtungen zum öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
3An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
4Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(7) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein.
2Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(8) aNotwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein;
bgeringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 19 Abs.2 Satz 1 ergeben, können gestattet werden.
(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.
(10) 1Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittbreite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 16 cm sein.
2Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.
(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.
(12) Wendeltreppen sind unzulässig.
§§§
(1) 1Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, müssen im Lichten mindestens 90 cm breit und 1,20 m hoch sein.
2Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) 1aSoweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
1bdie Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein.
2Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) 1aTüren dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen;
1bsie müssen soweit sie zu Treppenräumen führen, selbstschließend sein.
2Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert.
3Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs.2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern.
4Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig.
5Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird.
6aVorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren;
6bsie müssen leicht verschiebbar sein.
(4) 1Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zü öffnen sein.
2aDer Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,50 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und zum öffnen von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein;
2bTürbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängen bleiben können.
3Riegel an Türen sind unzulässig.
(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.
§§§
U-4a | Behinderte | 24a-24b |
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(1) Eine ausreichende Zahl von Besucherplätzen jedes Versammlungsraumes soll stufenlos erreichbar sein.
(2) 1Rettungswege, die auch für Behinderte und alte Menschen bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,40 m haben.
2aRampen sollen höchstens 8 vH geneigt sein und müssen auf beiden Seiten Handläufe haben;
2bsie müssen - zwischen den Handläufen gemessen - mindestens 1,50 m breit sein.
(3) 1aTüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm haben;
1b§ 19 Abs.2 bleibt unberührt.
2Vor Türen muß eine ausreichend große waagerechte Fläche für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.
(4) 1Es kann verlangt werden, daß Rettungswege, die auch für Behinderte bestimmt sind, besonders gekennzeichnet werden.
2Die Schilder müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
U-5 | Beheizung | 24a-24b |
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(1) 1Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein.
2Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher nichtbrennbare Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.
3Es kann gefordert werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben müssen oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.
(2) 1Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben.
2Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenließen.
(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(4) 1Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben.
2Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) 1Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes oder Gefahren für die Gesundheit nicht bestehen.
§§§
Für Besucher muß eine stündliche Frischluftrate von mindestens 20 cbm je Person und bei Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 cbm je Person gesichert sein.
§§§
U-6 | Alarm | 27-28 |
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(1) 1Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume ohne offenbare Fenster müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 0,5 qm für je 250 qm ihrer Grundfläche haben.
2Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen.
3Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
4Der Rauchabzug muß außerhalb des Raumes von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können.
5An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(2) 1Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Spielfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem Iichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 vH der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterung oder der Spielfläche haben.
2Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen.
3Die öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
(3) 1Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben.
2Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel
R = 0,5 √ 2 F - 100 m2
zu errechnen.
3Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.
(4) 1Die Vorrichtungen zum Offnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift Rauchabzug Versammlungsraum haben.
2An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(5) 1Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
2Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen.
3Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden.
4Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m entfernt bleiben.
(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(7) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfalle jederzeit wirksam ist.
§§§
(1) In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sowie in Kleiderablagen (§ 29) müssen Feuerlöscher gut sichtbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.
(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.
(3) 1In VersammIungsstätten für mehr als 1500 Personen müssen Einrichtungen vorhanden sein, um die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können.
2Diese Versammlungsstätten müssen ferner eine Einrichtung haben, die jederzeit eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht, dabei kann der Anschluß an vorhandene Einrichtungen verlangt werden.
3Bei Versammlungsstätten mit Mittelbühne gilt
§ 42 Abs.3, bei Versammlungsstätten mit Vollbühne § 54 Abs.5, bei Versammlungsstätten mit SzenenfIäche § 62 Abs.3.
(4) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie Flächenberieselungs- oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
§§§
U-7 | Kleiderablagen | 29 |
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(1) 1Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern.
2Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein.
3Warteflächen vor Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucherinnen und (1) Besucher nicht eingeengt werden.
(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucherinnen und (1) Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.
(3) 1Bei Garderobenzwang in Versammlungsräumen muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucherinnen und (1) Besucher entsprechen.
2Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucherinnen und (1) Besucher mindestens 1 m gerechnet werden.
§§§
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