VStättVO (3) | 30-43 | |
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1 13 30 44 60 [ « ][ ][ I ][ » ] 82 92 105 120 |
A-2 | Bühnen | 30-63 |
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U-1 | Kleinbühnen | 30-34 |
Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind bei Kleinbühnen unzulässige
§§§
(1) aDie Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein;
bfür eingeschossige Gebäude können feuerhemmende Umfassungswände gestattet werden.
(2) 1aDie Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden;
1bsie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen.
2Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) 1Der Fußboden muß fugendicht sein.
2Hohlräume unter dem Fußboden dürfen nicht zugänglich sein.
3Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein.
4aZugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein;
4bTüren in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§§§
(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen,
(2) 1Dekorationen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
2Sie müssen so angebracht sein, daß sie die Rettungswege nicht einengen.
(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.
§§§
(1) Für die Mitwirkenden müssen Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen, den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen und die sich zum Umkleiden und Waschen, getrennt für Frauen und Männer, eignen.
(2) In der Nähe der Umkleideräume sind Toilettenräume (1), getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§§§
Auf der Bühne müssen mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraumes ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.
§§§
U-2 | Mittelbühnen | 35-43 |
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(1) 1Die Umfassungswände der Bühne und der Magazine und die Wände zwischen dem Versammlungsraum und den Räumen unter der Bühne müssen feuerbeständig sein.
2aZugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein;
2bTüren in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
(2) 1aDie Decke über der Bühne und über Bühnenerweiterungen muß feuerbeständig sein;
1bsie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nicht benutzbare Räume liegen.
2Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 38 Abs.4, sind unzulässig, wenn sich über der Decke benutzbare Räume befinden.
3Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) 1Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein.
2Befinden sich zwischen der Decke unter dar Bühne und dem Fußboden der Bühne Hohlräume, so müssen diese unzugänglich sein.
3Der Fußboden muß fugendicht sein.
4aSeine Unterkonstruktion muß aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen;
4bLagerhölzer sind für den Fußboden zulässig.
(4) 1Decken über und unter Magazinen (§ 39) müssen feuerbeständig sein.
2Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.
(5) 1Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein.
2§ 39 Abs.1 Satz 5 bleibt unberührt.
(6) 1aDie Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen darf keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben;
1bausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 38 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß.
2Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.
(7) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und mindestens 2,20 m Höhe vorhanden sein.
2Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.
§§§
(1) 1Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen abzuschließen, der im Brandfall durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf.
2Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann.
3Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
(2) 1Dekorationen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
2Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freibleiben.
3Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.
§§§
(1) aTragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen;
bBeläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) 1Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein.
2Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
§§§
(1) Bühnen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 vH der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen haben.
(2) 1Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen.
2Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
3Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen die eine auf und die andere außerhalb der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben.
4An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(4) 1Rauchabzugsschächte müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
2Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen.
3Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden.
4Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solcher benachbarter Gebäude, mindestens 2,50 m entfernt bleiben.
(5) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.
§§§
(1) 1Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein.
2Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, soweit darin nicht nur gerollle Dekorationen aufbewahrt werden.
3Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nicht brennbaren Stoffen gelagert werden.
4Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Forderungen an Aufenthaltsräume entsprechen.
5Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen.
(2) 1aFür die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen;
1bsie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen.
2Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen auszugleichen.
(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Toilettenräume (1), getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§§§
(1) 1Die Bühne muß auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen.
2Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben.
3Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.
(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 51 Abs.13 vorhanden sein.
(3) 1Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen.
2Bei rechtwinkelig offen stehenden Türen muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1 m verbleiben.
(4) 1Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben.
2Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.
§§§
(1) 1Die Bühnen und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein.
2Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben.
3Durch die Bühne oder die Magazine führende Schornsteine müssen mindestens 24 cm dicke Wangen aus Mauersteinen oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.
(2) 1Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein.
2Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
(3) 1Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben.
2Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenließen.
(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nicht brennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(5) 1Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben.
2Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
§§§
(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.
(2) 1Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben.
2Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.
(3) 1Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können.
2Von einer geeigneten Stelle auf der Bühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(4) 1aDie Auslösevorrichtung der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen;
1bsie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.
2Die Anlage nach Absatz 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung liegen muß.
§§§
(1) 1aEin Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig;
1bsie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
2Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.
(3) 1Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses (§ 17 Abs.1 Satz 3) des Versammlungsraumes angeordnete Einrichtungen nach Absatz 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlungsraumes durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen.
2Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
§§§
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