UBG  
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BS-Saar Nr.2012-18

Gesetz Nr.1301
über die Unterbringung psychisch Kranker

(Unterbringungsgesetz)

(UBG)

Vom 11.11.92 (Amtsbl_92,1271)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1826 zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (UBG) vom 09.04.14 (Amtsbl_I_14,156)

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H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]       [ 2007 ]       [ 2006 ]

§§§


§_1   UBG
Personenkreis

Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden.

§§§

§_2   UBG
Subsidiarität der Unterbringung

Um eine Unterbringung nach diesem Gesetz zu vermeiden, so weit wie möglich zu verkürzen oder einer untergebrachten Person nach Beendigung der Unterbringung die notwendige Hilfestellung mit dem Ziel ihrer gesundheitlichen Wiederherstellung und sozialen Eingliederung zu gewähren, sind, alle vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen.

§§§

§_3   UBG
Wahrung der Persönlichkeitsrechte

1aBei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf den Zustand der betroffenen Personen besondere Rücksicht zu nehmen;
1bihre Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.
2Sie sind so unterzubringen, zu behandeln und zu betreuen, dass der Unterbringungszweck mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.

§§§

§_4   UBG (F)
Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Eine psychisch kranke Person darf nach diesem Gesetz gegen oder ohne ihren Willen in einem Krankenhaus im Sinne des § 10 stationär nur untergebracht werden, wenn und solange die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann.

(2) Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Unterbringung psychisch Kranker nach den §§ 1631b, (1) 1800, 1906 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch ihre gesetzlichen Vertreter/innen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, unterbleibt oder der/die gesetzliche Vertreter/in, dem/der das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, der Unterbringung widerspricht.

§§§



§_5   UBG (F)
Anordnung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das Betreuungsgericht (1) angeordnet.

(2) 1Der Antrag der Verwaltungsbehörde ist zu begründen.
2Aus dem Antrag muss hervorgehen, inwieweit die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch die Unterbringung abgewendet werden kann.
3Er soll die betreffende Person bezeichnen, ihren gewöhnlichen oder derzeitigen Aufenthaltsort angeben und die Personen, die nach § 320 in Verbindung mit § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) zu hören sind, nach Namen und Anschrift benennen.

(3) 1Dem Antrag ist das Gutachten eines(r) Sachverständigen beizufügen, aus dem sich ergeben muß, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 4 Abs.1 vorliegen.
2aDer/Die Sachverständige soll in der Regel Arzt/Arztin für Psychiatrie sein;
2bin jedem Fall muss er/sie Arzt/Arztin mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
3Das Gutachten muss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der betroffenen Person abstellen und auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden persönlichen Untersuchung beruhen.

§§§



§_6   UBG (F)
Einstweilige Unterbringung in Eilfällen

(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 4 Abs.1 vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 331, 332 und 334 oder § 322 in Verbindung mit §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) nicht rechtzeitig ergehen, um einen unmittelbar drohenden Schaden zu verhindern, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde die einstweilige Unterbringung anordnen.
2Die zuständige Verwaltungsbehörde hat das nach § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) zuständige Gericht unverzüglich zu verständigen und spätestens bis zum Ablauf des auf die Einweisung folgenden Tages auf eine Entscheidung über die Unterbringung hinzuwirken.

(2) 1In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei die/den Betroffene/n ohne Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde in einer Einrichtung im Sinne des § 10 unterbringen.
2aDie Polizei hat das nach § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) zuständige Gericht, die nach § 8 zuständige Verwaltungsbehörde sowie die nächsten Angehörigen bzw den/die zuständige/n Betreuer/in unverzüglich von der Unterbringung zu verständigen;
2bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen sich eine psychisch kranke Person entgegen der Entscheidung des Gerichts der Obhut der Einrichtung entzieht.

(3) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der/die Betroffene auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
2Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht (§ 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) (4)
3Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist vor der Anordnung der Einweisung durch die Verwaltungsbehörde oder der Unterbringung durch die Polizei eine Begutachtung des/der Betroffenen gemäß § 5 Abs.3 einzuholen;
bdas Gutachten kann in diesen Fällen auch durch eine(n) approbierte(n) Arztin/Arzt erstattet werden.

§§§

§_7   UBG (F)
Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1)

Hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Unterbringung durch das Gericht, ärztlicher Zwangsmaßnahmen sowie für das gerichtliche Verfahren wird auf die Vorschriften der §§ 312 bis 339 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen.

§§§



§_8   UBG (F)
Zuständige Verwaltungsbebörden

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz sind die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken (2).

(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gilt § 313 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) entsprechend.

(3) (4) 1Zur Gewährleistung einer Rufbereitschaft an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann eine Zentralisierung der Zuständigkeit auf eine oder mehrere Verwaltungsbehörden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Landkreisen, dem Regionalverband, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder den Mittelstädten Völklingen und St. Ingbert geschaffen werden.
2Entsprechende Vereinbarungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S.723), zuletzt geändert durch Art.5 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S.2393), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Zentralen Bereitschaftsgericht für das Saarland bekannt zu geben.

§§§

§_9   UBG (F)
Durchführung der Unterbringung

(1) 1Die Ausführung einer vom Gericht angeordneten Unterbringung obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde.
2Innerhalb einer Einrichtung im Sinne des § 10 obliegt dieser die Durchführung einer vom Gericht angeordneten Unterbringung.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde der Vollzugshilfe der Polizei (§ 41 bis 43 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8.November 1989 - Amtsbl.S.1750) und der Mitwirkung des Rettungsdienstes (Saarländisches Rettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Januar 2004 — Amtsbl.S.170) (1) bedienen.

(3) (2) 1Gewalt darf bei Durchführung der Unterbringung nur angewandt werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung angeordnet hat.
2Die Wohnung der betroffenen Person darf ohne ihre Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat.
3Bei Gefahr im Verzug findet § 9 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung.

§§§

§_10   UBG (F)
Einrichtungen zur Unterbringung

(1) (1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder einer psychiatrischen Abteilung von Krankenhäusern und des Universitätsklinikums des Saarlandes.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen besondere Vorkehrungen gegen Entweichungen vorhalten.

(3) Für die Aufsicht über die Einrichtungen gilt § 6 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 15.Juli 1987 (Amtsbl.S.921)

§§§

§_11   UBG (F)
Untersuchung und Behandlung in besonderen Fällen

(1) 1Unmittelbarer Zwang im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung und ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs.2 darf nur angewendet werden, wenn dadurch eine akute Gefährdung des Lebens oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der betreffenden Person oder Rechtsgüter Dritter abgewendet werden kann (1).
2Solche Zwangsmaßnahmen sind nur durch eine(n) Arztin/Arzt oder auf deren Anordnung zulässig.
3aMitarbeiter/innen einer Einrichtung im Sinne des § 10 dürfen gegenüber untergebrachten Personen unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit innerhalb der Einrichtung erforderlich ist;
3bdie Fortdauer solcher Zwangsmaßnahmen bedarf ärztlicher Anordnung.

(2) aMaßnahmen nach Absatz 1 sind der untergebrachten Person vorher anzudrohen;
bdie Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

§§§

§_12   UBG (F)
Betreuung und Heilbehandlung

(1) Die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen haben Anspruch darauf, als Kranke behandelt zu werden.

(2) 1aDie nach diesem Gesetz untergebrachten Personen haben Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung;
1bdiese umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die Behandlung im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung, und die erforderlich sind, um der untergebrachten Person nach ihrer Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
2Die Behandlung ist der untergebrachten Person nach Möglichkeit zu erläutern.

(3) 1Aus therapeutischen oder anderen wichtigen Gründen kann einer untergebrachten Person durch den/die Leiter/in der Einrichtung eine kurzzeitige Abwesenheit aus der Einrichtung mit oder ohne Begleitung gestattet werden.
2Das Betreuungsgericht (1) und die für die Unterbringung zuständige Verwaltungsbehörde sind vorher hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) (2) 1In Fällen notwendiger Behandlung von nicht psychiatrischen Erkrankungen kann eine untergebrachte Person durch den Leiter/die Leiterin der Einrichtung für die Dauer der notwendigen Heilbehandlung mit oder ohne Begleitung in eine andere Fachabteilung eines Krankenhauses verlegt werden oder in andere geeignete Behandlungseinrichtungen verbracht werden.
2Das Betreuungsgericht und die für die Unterbringung zuständige Verwaltungsbehörde sind vorher hiervon in Kenntnis zu setzen.
3In unaufschiebbaren Fällen hat eine Inkenntnissetzung unverzüglich zu erfolgen.

(5) (3) Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 (3) ist zu prüfen, ob eine Aussetzung der Unterbringung nach § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) angezeigt ist.

§§§



§_13   UBG (F)
Einwilligung in Behandltungsmaßnahmen (2)

(1) Eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine ärztliche Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff im Sinne des § 12 Absatz 2 dürfen nur mit Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls diese die Behandlung und Tragweite der Maßnahme oder der Einwilligung nicht beurteilen kann, mit Einwilligung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorgenommen werden.

(2) Widerspricht eine Maßnahme nach Absatz 1 dem natürlichen Willen der betroffenen Person (ärztliche Zwangsmaßnahme), so darf diese Zwangsmaßnahme nur vorgenommen werden, wenn

  1. die betroffene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

  2. zuvor versucht wurde, die betroffene Person von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und die Maßnahme angekündigt wurde,

  3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung zum Wohl der betroffenen Person erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von ihr oder eine erhebliche Gefährdung dritter Personen abzuwenden,

  4. der erhebliche gesundheitliche Eigenschaden oder die erhebliche Gefährdung dritter Personen durch keine anderen für die Gesundheit und die Freiheitsrechte der betroffenen Person weniger eingreifenden Maßnahmen abgewendet werden kann und

  5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

(3) 1Die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Anordnung des Betreuungsgerichts.
2a§ 5 Abs.1 dieses Gesetzes gilt entsprechend;
2bim Falle einer reinen Gefährdung dritter Personen ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
3Die ärztliche Maßnahme ist zu dokumentieren und zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
4Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(4) Die Regelung des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(5) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht vorgenommen werden.

§§§



§_14   UBG (F)
Beendigung der Unterbringung

(1) 1Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn

  1. die Unterbringungsfrist des § 323 Ziffer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) abgelaufen ist und die Fortdauer der Unterbringung nicht zuvor angeordnet wurde,

  2. die Anordnung der Unterbringung vom zuständigen Gericht aufgehoben oder ausgesetzt worden ist oder

  3. im Falle einer einstweiigen Unterbringung im Sinne des § 6 eine vorläufige oder endgültige Unterbringung im Sinne der §§ 312 bis 339 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2) nicht spätestens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages gerichtlich angeordnet worden ist.

2In den Fällen der Nummern 1 und 3 sind das zuständige Gericht und die in § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (3) genannten Beteiligten unverzüglich von der Entlassung in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, ist von aßen Beteiligten unverzüglich auf die gerichtliche Aufhebung der Unterbringung hinzuwirken.

(3) Nach jeweils sechs Monaten Unterbringungsdauer ist eine Begutachtung durch einem Sachverständige/n im Sinne des § 5 Abs.3 herbeizuführen, der den/die Betroffene/n bisher weder behandelt noch begutachtet hat, noch der Einrichtung angehört, in der der/die Betroffene untergebracht ist.

§§§



§_15   UBG
Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefon- und Postverkehr, Religionsausübung

(1) 1Die untergebrachte Person hat das Recht, ihre persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung dadurch nicht gestört wird.
2Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, Telefongespräche zu empfangen und auf ihre Kosten zu führen sowie mit Personen und Stellen außerhalb der Unterbringungseinrichtung auf dem Postwege zu verkehren.

(2) Der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihremlr gesetzlichen Vertreter/in, Rechtsanwalt/in, Verteidiger/in, Notar/in, mit Gerichten, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit der diplomatischen Vertretung des Heimatlandes wird nicht überwacht.

(3) Die Religionsausübung ist zu gewährleisten.

§§§



§_16   UBG (F)
Kosten der Unterbringung

(1) 1Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt der/die Kranke, soweit nicht wegen der Behandlung im Sinne des § 12 nach anderen Vorschriften sonstige Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen haben.
2Die Pflicht zur Erstattung der Kosten durch Dritte bleibt hiervon unberührt.

(2) Soweit der/die Kranke kostenpflichtig bleibt, kann in besonderen Härtefällen das Land die Kosten übernehmen.

(3) Die Kosten des nach § 5 Abs.3, § 6 Abs.4, §§ 13 und 7 in Verbindung mit § 321 Abs.1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) und § 14 Abs.3 erforderlichen Gutachtens trägt die Verwaltungsbehörde.

§§§



§_17   UBG
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 des Grundgesetzes), Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§§§

§_18   UBG (F)
Erlass von Verwaltungsvorschriften (1)

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (2) wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (2) Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§§§

§_19   UBG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1aDieses Gesetz tritt am 1.Januar 1993 in Kraft;
1bzum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen (Unterbringungsgesetz) vom 10.Dezember 1969 (Amtsbl.1970 S.22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (AG-BtG) und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 15.Juli 1992 (Amtsbl.S.838), außer Kraft.

§§§

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