SchpflG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.223-3
Gesetz Nr.826
über die Schulpflicht im Saarland
vom 11.03.66 (Amtsbl_66,205)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.96 (Amtsbl_96,864, ber.97,147),
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung
des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes
und weiterer Vorschriften
vom 15.07.11 (Amtsbl_11,230)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2011 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Grundsätzliches |
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(1) 1Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
2Schulpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende,
die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind (1).
3Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer
Ausreisepflicht (1).
(2) 1Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.
2Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§§§
Allgemeine Vollzeitschulpflicht |
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(1) 1Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr.
2aZur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen;
2binsoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
3Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.
4Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist.
5Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden.
6Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen (6).
7Soweit eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an die vom Kind besuchte Kindertageseinrichtung (7)
durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.
(2) 1Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden.
2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten.
3Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen.
4Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.
(3) (8) 1Die bei den Kindertageseinrichtungen vorhandenen personenbezogenen Daten des Kindes über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt können, wenn und soweit dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist, von der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt anlässlich der schulärztlichen Untersuchung sowie von der Schulleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens herangezogen werden.
2Eine Heranziehung dieser Daten bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 1 ist zulässig, wenn sich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens Anhaltspunkte ergeben haben, dass dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist.
3Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulleitung über die erfolgte Heranziehung der personenbezogenen Daten ihres Kindes benachrichtigt.
§§§
(1) 1Entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4a Absatz 7 (4) SchoG teilzunehmen.
2aÜber Art und Umfang der Fördermaßnahmen
(5) entscheidet die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten;
2bsie oder er soll sich bei der Entscheidung auf Erkenntnisse einer Schul- oder Amtsärztin, eines
Schul- oder Amtsarztes, einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und gegebenenfalls des zuständigen Förderzentrums (6) stützen (1).
(2) Schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder (2) den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem (3) Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.
(3) 1Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen
können, nehmen an den für sie vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen teil.
2Über die Verpflichtung zur Teilnahme
entscheidet die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens.
§§§
(1) 1Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre.
2Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.
(2) 1Für Schülerinnen und (2) Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer
Gemeinschaftsschule (3)
nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten
durch die Schulleiterin oder (1) den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden.
2Liegt kein Antrag
der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.
(3) (4) 1Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase (§ 3a Absatz 1 Satz 4 oder § 4a Absatz 2 Satz 1 SchoG) in drei Schuljahren (flexible Verweildauer), werden lediglich zwei Schuljahre auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
2Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Absatz 2) wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.
§§§
(1) 1aDie allgemeine Vollzeitschulpflicht wird für alle Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Gemeinschaftsschule erfüllt.
(2) Frühestens nach dem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule mit gymnasialem Bildungsgang erfüllt werden.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, besuchen grundsätzlich eine Schule der Regelform im Sinne des § 3a SchoG.
2Sofern keine Unterrichtung an einer Schule der Regelform erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler entsprechend des Vorliegens der Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung zum Besuch der für sie geeigneten besonderen Schulen (Förderschulen) im Sinne des § 4a Absatz 1 SchoG oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.
(4) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer Förderschule (§ 4a Absatz 1 SchoG) erfüllt werden.
2In Ausnahmefällen ist der Besuch einer Förderschule auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, wenn das Kindeswohl, insbesondere der Schutz der Gesundheit einer Schülerin oder eines Schülers oder der Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, dies dringend erfordert und die Möglichkeiten der Förderung in der Schule der Regelform und der außerschulischen Beratung ausgeschöpft sind.
3Die jeweiligen Entscheidungen trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft derselben Schulstufe erfüllt werden.
§§§
(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen endet
für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung erfüllen, nach zehn Schuljahren; eine Verkürzung ist möglich,
für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, im Bereich geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren, spätestens jedoch mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind — ausgenommen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Schülerinnen und Schüler —, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr, auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein weiteres Schuljahr verlängern.
2Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Förderschule geistige Entwicklung verpflichtet sind, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen die Schulpflicht um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(3) aÜber die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absatz 1 und 2 genannten Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall;
bAbsatz 1 ist zu berücksichtigen; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.
§§§
(1) (4) 1Kinder, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, können, wenn es die Durchführung der Schulpflicht erfordert, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege untergebracht werden.
(2) Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bzw im Einvernehmen mit dem Jugendamt.
(3) Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.
(4) Soweit die Kosten der Unterbringung nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (1) oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) übernommen werden, fallen sie dem Kind oder seinen Unterhaltspflichtigen zur Last.
§§§
Berufsschulpflicht |
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Mit der Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
§§§
(1) 1Die Berufsschulpflicht dauert
drei Jahre.
2Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
3aBei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf;
3bdies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
4Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.
(2) 1Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18.Lebensjahres, sofern sie nicht durch Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses wieder auflebt.
2Im Übrigen endet die Berufsschulpflicht spätestens mit der Vollendung des 21.Lebensjahres.
(3) 1aLiegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungsverhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden;
1bdies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig
mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde,dass die Ausbildung der oder (1) des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht,
mit der Eheschließung, sofern die oder (2) der Berufsschulpflichtige nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.
(5) Für Geistigbehinderte besteht keine Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
§§§
(1) Die Berufsschulpflicht ist zu erfüllen durch den Besuch
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Jugendliche, die eine Schule
mit Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlassen, verpflichtet sind, im nachfolgenden Schuljahr unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes entweder ein Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form oder eine besondere Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres zu besuchen, sofern sie zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses oder die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, nicht nachweisen.
2Diese Verpflichtung kann auch für Jugendliche bestimmt werden, die vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzen oder eine Vollzeitschule verlassen, ohne zugleich in ein Berufsausbildungsverhältnis einzutreten oder eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen.
3In der Rechtsverordnung kann überdies bestimmt werden, dass die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres entfällt, sobald nachweislich ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden ist.
(3) Ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis,das im Anschluss an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, steht einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der in Absatz 2 getroffenen Regelungen gleich.
(4) 1In der Grundstufe der Berufsschule wird der Unterricht
erteilt.
2In der Fachstufe der Berufsschule beträgt der Unterricht in Teilzeitform in der Regel bis zu 12 Wochenstunden.
3Die Schulaufsichtsbehörde 1 kann anordnen, dass der Berufsschulunterricht statt in Teilzeitform in der Form des Blockunterrichts
(zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt wird; hierbei ist regelmäßig ein Teilzeitunterricht von 12 Wochenstunden zugrunde zu legen.
(5) Die Berufsschulpflicht ruht
während des Besuchs einer Gemeinschaftsschule (1) 3, eines Gymnasiums, (1) einer Fachoberschule, einer Fachhochschule oder einer Hochschule;
während des Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr oder eines entsprechenden Dienstes;
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Berufsschulpflicht während des Besuchs einer nicht in Absatz 5 Nr.1 und 2 genannten Unterrichtseinrichtung ruht.
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Berufsschulpflichtige, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, können von der Schulaufsichtsbehörde vom Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn eine Unterrichtung in entsprechenden Berufsschuleinrichtungen für Behinderte nicht durchführbar ist.
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Gemeinsame Bestimmungen |
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1Das Schuljahr beginnt am 1.August und endet am 31.Juli des folgenden Kalenderjahres.
2Beginn und Ende des Unterrichts
werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
3Sie kann für einzelne Schulformen oder Schultypen die Gliederung des Schuljahres in Semester (Schulhalbjahre) zulassen.
§§§
(1) (5) 1Für Schülerinnen und Schüler mit einer Erkrankung, die nicht im Rahmen des Krankenhaus- und Hausunterrichts beschult werden können, und für Kinder und Jugendliche, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, die weder in einer Schule der Regelform noch in einer Förderschule dauerhaft beschult werden können, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Antrag der Schule im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten das Ruhen der Schulpflicht anordnen.
2Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen und ist in der Regel auf die Dauer eines Schuljahres zu befristen.
3Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers oder anderer Schülerinnen und Schüler dies erfordert.
4Sie unterrichtet das Jugendamt und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Schülerinnen und (4) Schüler für das letzte Schuljahr der allgemeinen Vollzeitschulpflicht widerruflich beurlauben, wenn ungewöhnlich schwierige Umstände oder besondere, in der Person der Schülerin oder (3) des Schülers liegende Verhältnisse es rechtfertigen.
(3) 1aDie Schulaufsichtsbehörde kann unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise berufsschulpflichtige Jugendliche, die gemäß § 10 Abs.2 und 3 zum Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in schulischer Form oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres verpflichtet sind, auf Antrag bis zum Ablauf des an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres widerruflich beurlauben;
1bdanach entfällt die Berufsschulpflicht,sofern nicht ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
(4) 1aDie Schulpflicht ruht für eine Schüler/in vier Monate vor und drei Monate nach der Niederkunft;
1bdie Berechtigung der Schüler/in, am Unterricht teilzunehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, bleibt unberührt.
(5) 1Für Mütter oder Väter im schulpflichtigen Alter ruht die Schulpflicht.
2Die Berechtigung zum Schulbesuch bleibt
unberührt.
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§§§
(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die oder (1) der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für die Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen.
(3) Ausbildende, Leiterinnen und (2) Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.
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(1) 1aSchulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden;
1bhierbei kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf die oder den (1) Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(4) 1Wer sich oder eine andere Person (2) der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
2Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
3Antragsberechtigt ist die Schulleitung.
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Schlussvorschriften |
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Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Einzelheiten über Umfang, Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere im Hinblick auf
Schulpflicht in besonderen Fällen, insbesondere im Sinne des § 5 Absatz 3 und 4, § 6 und § 13 (1) und Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen,
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(1) § 5 Absatz 3 und 4 findet ab dem Schuljahr 2014/2015 auf die Grundschulen Anwendung.
(2) § 5 Absatz 3 und 4 ist im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen grundsätzlich erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden.
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(2) 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18, 19 und 22 am 1.April 1966 in Kraft.
2Die §§ 18, 19 und 22 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) ...(5)
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