Fußnoten | [ ] |
---|
zu § 1 SchpflG |
---|
§ 1 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 2 SchpflG |
---|
In § 2 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Schul- oder Amtsärztin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 2 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 3 wurden nach dem Wort „auch“ die Wörter „eine Schulpsychologin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.2 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 2 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „hat“ die Wörter „sie oder“ eingefügt, und es werden die Wörter „einen Schul- oder Amtsarzt und“ durch die Wörter „eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt sowie eine Schulpsychologin oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 2 Abs.2 Satz 2 wurden vor den Wörtern „der Schulleiter“ beziehungsweise „den Schulleiter“ jeweils die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.11, durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 15.06.11 (Amtsbl_11,230)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für alle Kinder, die bis zum 30.Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang
des Schuljahres.
2aEinzuschulende Kinder können zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch eine Schul- oder
Amtsärztin oder (1) einen Schul- oder Amtsarzt untersucht werden;
2binsoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt;
2czu der Untersuchung kann auch eine Schulpsychologin
oder (2) ein Schulpsychologe hinzugezogen werden.
(2) 1Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten
zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden.
2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den
Erziehungsberechtigten.
3Vor der Aufnahme von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das 6.Lebensjahr vollenden, hat sie oder (3) er eine Schul- oder Amtsärztin
oder (3) einen Schul- oder Amtsarzt und einen Schulpsychologen hinzuzuziehen.
(3) Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
§§§
§ 2 Abs.1 Satz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.1 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
In § 2 Abs.1 neuer Satz 7 wurden die Wörter „den vom Kind besuchten Kindergarten“ durch die Wörter „die vom Kind besuchte Kindertageseinrichtung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.1 a) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§ 2 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 3 SchpflG |
---|
§ 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 3 Abs.2 wurden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Schul- oder Amtsärztin oder“ eingefügt, und es wurde das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Schulleiterin oder von dem“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils vor den Wörtern „der Schulleiter“ beziehungsweise „den Schulleiter“ jeweils die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 3 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
In § 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 wurden die Wörter „gemäß § 4 Abs.8 SchoG“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
In § 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 wurden nach dem Wort „Schulpsychologen“ die Wörter „und gegebenenfalls des zuständigen Förderzentrums“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 4 SchpflG |
---|
In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden vor den Wörtern „der Schulleiter“ beziehungsweise „den Schulleiter“ jeweils die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 4 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Erweiterten Realschule oder einer Gesamtschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2011 vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,236)
In § 4 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.15, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.4 Abs.2 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Abs.2) bzw. der Besuch eines Schulkindergartens wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.
§§§
zu § 5 SchpflG |
---|
In § 5 Abs.1 wurden die Wörter „Erweiterten Realschule oder Gesamtschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2011 vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,236)
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie allgemeine Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer
Gemeinschaftsschule (1)
zu erfüllen;
1bsie kann auch durch den Besuch einer genehmigten privaten Schule derselben Schulstufe erfüllt werden.
(2) Frühestens nach erfolgreichem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden.
(3) Während der Dauer der Grundschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
§§§
§§§
zu § 6 SchpflG |
---|
In § 6 Überschrift wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.1 wurde das Wort „Sonderschulen“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „ein Schul- oder Amtsarzt“ durch die Wörter „eine Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder Amtsarzt, eine Schulpsychologin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.3 wurden die Wörter „Schulen für Behinderte“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.4 Satz 1 wurden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ und die Wörter „Schule für Behinderte“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.4 e) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Schule für Geistigbehinderte“ durch die Wörter „Förderschule geistige Entwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.4 e) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 6 Abs.1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 Buchstabe a und b, Abs.4 Satz 1 und 2 und Abs.5 Halbsatz 1 wurden vor dem Wort „Schüler“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Schülerinnen und (6) Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten, für sie geeigneter besonderer Schulen für Behinderte (Förderschulen (2)) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.
(2) 1Ob diese Verpflichtung im Einzelfall besteht und welche Schule oder welchen Sonderunterricht diese Schülerinnen und (7) Schüler zu
besuchen haben, entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem bei Bedarf eine
Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder Amtsarzt, eine Schulpsychologin (3)
oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist, die Schulaufsichtsbehörde.
2Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen; sie sind durchzuführen,
wenn die Erziehungsberechtigten dies verlangen.
(3) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen (4) für Behinderte endet
für blinde, sehbehinderte und gehörlose Schülerinnen und (7) Schüler nach 10 Schuljahren,
für geistigbehinderte Schülerinnen und (7) Schüler nach 12 Schuljahren, spätestens jedoch mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 18.Lebensjahr vollenden.
(4) 1Die Schulleiterin oder der (5) Schulleiter kann für Schülerinnen und (7) Schüler, die zum Besuch einer Förderschule (5) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind - ausgenommen die Geistigbehinderten -, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr, auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein weiteres Schuljahr verlängern.
2Für Schülerinnen und (7) Schüler, die zum Besuch einer Förderschule geistige Entwicklung (6) verpflichtet sind, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen die Schulpflicht um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(5) 1aÜber die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absätzen 3 und 4 genannten Schülerinnen und (7) Schüler, die gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall;
1bAbsatz 3 ist zu berücksichtigen;
1cgeeignete Formen des verlängerten
Schulbesuchs sind zu entwickeln.
§§§
§§§
zu § 7 SchpflG |
---|
In § 7 Abs.4 wurde das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwöften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" ersetzt, rückwirkend zum 01.01.05, durch Art.16 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes Nr.1564 zur Anpassung von Landesrecht an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch vom 08.03.05 (Amtsbl_05,438)
In § 7 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Schule für Behinderte“ durch das Wort „Förderschule“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 7 Abs.1 Satz 2 wurden vor dem Wort „Schüler“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 7 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Kinder, die eine Förderschule (2) zu besuchen haben, können, wenn es die Durchführung der Schulpflicht erfordert, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege
untergebracht werden.
2Entsprechendes gilt für solche Schülerinnen und (3) Schüler, wenn sie gemeinsamen Unterricht für Behinderte
und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen.
§§§
zu § 9 SchpflG |
---|
In § 9 Abs.4 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „der oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 9 Abs.4 Nr.2 wurden nach dem Wort „sofern“ dieWörter „die oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 10 SchpflG |
---|
In § 10 Abs.5 Nummer 1 wurden die Wörter „Erweiterten Realschule“ durch das Wort „Gemeinschaftsschule“ ersetzt und die Wörter „einer Gesamtschule“ und das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes Nr.1749 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2011 vom 15.06.11 (Amtsbl_I_11,236)
§§§
zu § 13 SchpflG |
---|
§ 13 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
In § 13 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „ein Schul- oder Amtsarzt“ durch die Wörter „eine Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder Amtsarzt, eine Schulpsychologin“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 13 Abs.2 wurden nach dem Wort „Person“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 13 Abs.2 wurden vor dem Wort „Schüler“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 13 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Solange eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule
oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, ruht die Schulpflicht (1).
2Die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten
und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem eine Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder
Amtsarzt, eine Schulpsychologin (2) oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist.
3Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen.
§§§
zu § 15 SchpflG |
---|
In § 15 Abs.1 wurden nach dem Wort „dass“ die Wörter „die oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In § 15 Abs.3 wurden vor dem Wort „Leiter“ die Wörter „Leiterinnen und“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 16 SchpflG |
---|
In § 16 Abs.2 wurde das Wort „den“ durch die Wörter „die oder den“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 17 SchpflG |
---|
In § 17 Abs.3 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 17 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „einen anderen“ durch die Wörter „eine andere Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§§§
zu § 19 SchpflG |
---|
In § 19 Absatz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „für Behinderte“ durch die Wörter „in besonderen Fällen, insbesondere im Sinne des § 5 Absatz 3 und 4, § 6 und § 13“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 19a SchpflG |
---|
§ 19a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.
§ 19a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
§§§
zu § 20 SchpflG |
---|
§ 20 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
Bisheriger Wortlaut
§ 20 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
§ 20 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.2 Nr.12 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1650 zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 18.06.08 (Amtsbl_08,1258)
In der Überschrift des § 20 wurden nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
In § 20 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.14, durch Art.2 Nr.9 b) und c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetz Nr.1831 zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 vom 25.06.14 (Amtsbl_I_14,296)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
Fußnoten SchpflG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§