SBKG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2131-1
Gesetz Nr.1607a
über den Brandschutz,
die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
vom 29.11.06 (Amtsbl_06,2207)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 des Gesetzes Nr.1808 zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes
vom 26.06.13 (Amtsbl_I_13,263)
= Art.1 des Gesetzes Nr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland.
bearbeitet und verlinkt (153)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2013 ] [ 2011 ] [ 2009 ] [ 2007 ] |
§§§
Aufgabe und Organisation |
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die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe) und
die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Katastrophenschutz) in einem integrierten Hilfeleistungssystem.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3) Der Brandschutz, die Technische Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.
§§§
(1) Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband (1) Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.
(2) Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes (1) Saarbrücken.
(3) 1Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr
zusammenzuarbeiten.
2Insbesondere haben sie sich unverzüglich
gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten,
deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer
Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam
ist.
§§§
(1) 1Die Gemeinden haben eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung
für den Brandschutz und die Technische
Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben.
2Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
(2) 1Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen
Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden bei den Landkreisen und für das Gebiet des Regionalverbandes (1) Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken Planungsausschüsse gebildet.
2Die Planungsausschüsse der Landkreise bestehen aus dem Brandinspekteur oder
der Brandinspekteurin des Landkreises als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder Wehrführerinnen
und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden.
3Der Planungsausschuss für den Regionalverbandes (1)
Saarbrücken besteht aus dem Brandinspekteur oder
der Brandinspekteurin im Regionalverband (1) Saarbrücken
als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern
oder den Wehrführerinnen und je einem Vertreter
oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der
regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden sowie dem Leiter
oder der Leiterin der Berufsfeuerwehr Saarbrücken.
4Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind (5).
5Die Planungsausschüsse geben zu der gemeindlichen
Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine gutachtliche
Stellungnahme ab, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen
ist.
(3) 1Die Gemeinden haben orientiert an der Bedarfsund
Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen,
auszustatten und zu unterhalten.
2Die Gemeindefeuerwehr
ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von
dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel
in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener
Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder
Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs
wirksame Hilfe leisten kann.
3Die Gemeinden können eine angemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke
und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2 auch
durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den
Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreichen.
(4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,
Sicherstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen (6) der Feuerwehr,
Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,
Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
(5) Das Ministerium für Inneres und Sport (3) (4) kann im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe einer Gemeinde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr (7) zuweisen.
(6) Die Gemeinden sollen vor der Beschaffung von Ausstattung für die Feuerwehren eine kommunale Einkaufskooperation in Form von gemeinsamen Beschaffungen oder mittels einer zentralen Beschaffungsorganisation prüfen.
(7) Das Ministerium für Inneres und Sport (3) (4) erlässt Verwaltungsvorschriften zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung mit Bemessungswerten für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr und Empfehlungen für eine an dem Gefährdungspotenzial ausgerichteten Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen.
§§§
(1) 1Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes
und der Technischen Hilfe nehmen die Landkreise und der Regionalverbandes (1) Saarbrücken wahr.
2Sie haben die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe,
der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen, der für den Einsatz in nach § 3 Abs.5 zugewiesenen Einsatzbereichen notwendigen
besonderen Gerätschaften und bei erforderlichen Baumaßnahmen zu unterstützen.
3Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes, der Technischen Hilfe
und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.
(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes (1) Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben
Alarm- und Einsatzpläne unter Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Regionalverband (1) Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie den Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,
(3) 1Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes (1) Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme
von Meldungen, zur Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen
Hilfe und im Katastrophenschutz (Feuerwehreinsatzzentrale) zu betreiben.
2Mittelstädte können in Abstimmung mit dem Landkreis oder im Bereich des
Regionalverbandes (1) Saarbrücken in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Saarbrücken für ihr Gebiet eine eigene Feuerwehreinsatzzentrale betreiben.
3Die Landkreise können mit Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen.
4Mehrere Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können eine gemeinsame Feuerwehreinsatzzentrale
betreiben.
5Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können mit dem Träger der Rettungsleitstelle
vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis oder die Landeshauptstadt Saarbrücken erledigt oder die Rettungsleitstelle gemeinsam
mit einer Feuerwehreinsatzzentrale betrieben wird.
(4) Nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes übernimmt diese die Aufgabe der Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie die Aufgabe der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz für den gesamten Landesbereich.
§§§
(1) 1Das Land fördert den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz.
2Es unterstützt und berät die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe.
(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.
(3) 1Das Land legt auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Schutzziele für gefahrbringende Ereignisse,
von denen Gefahren für mehrere Landkreise und den Regionalverband (1) Saarbrücken ausgehen können und die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, fest.
2Das Land hält ein zentrales Katastrophenschutzlager bereit, soweit dies über die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden hinausgeht.
§§§
(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz berät das Ministerium für Inneres und Sport (1) (4) in Angelegenheiten des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) 1Dem Landesbeirat gehören an:
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (4),
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (2) (5),
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (3) (6),
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesamts für Bau und Liegenschaften,
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesfeuerwehrverbandes Saarland eV,
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
drei Vertreter oder Vertreterinnen des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landkreistages Saarland,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ärztekammer des Saarlandes und
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Saarländischen Krankenhausgesellschaft eV.
2Die unter den Nummern 7 bis 15 genannten Mitglieder beruft das Ministerium für Ministerium für Inneres und Sport (1) (4) auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von fünf Jahren.
(3) 1Die Mitglieder des Landesbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Mitglieder, deren Zugehörigkeit
zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten
und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus.
3Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.
(4) 1Den Vorsitz im Landesbeirat führt der Minister für
für Inneres und Sport oder die Ministerin
für Inneres und Sport (1) (4).
2Er oder sie
erlässt eine Geschäftsordnung und führt die laufenden
Geschäfte des Landesbeirates.
§§§
Die Feuerwehren |
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(1) 1Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und
Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt
abzuwenden.
2Sie nehmen Aufgaben in der Brandschutzerziehung,
in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr.
3Die kommunalen Feuerwehren wirken im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten.
(3) (1) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken.
§§§
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen die Werkfeuerwehren.
(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen.
(4) (1) 1Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes.
2Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus.
§§§
1Die Aufgabenträger sollen bei grundsätzlichen Fachfragen
des Brandschutzes und der Technischen Hilfe
den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverband
anhören.
2Der Landesfeuerwehrverband, die Kreisfeuerwehrverbände
und der Feuerwehrverband für den Regionalverbandes (1) Saarbrücken sollen durch den jeweiligen Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen
Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden.
§§§
1Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren
sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln.
2aDas Ministerium für Inneres und Sport (1) (2)
erlässt eine Mustersatzung;
2bAbweichungen von dieser
Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.
§§§
(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.
(2) 1Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte
und Löschbezirke gliedern, die sie in der
Brandschutzsatzung bestimmen.
2Die Änderung bestehender
Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach
Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs oder der
zuständigen Brandinspekteurin zulässig, wenn der
Brandschutz und die Technische Hilfe in genügendem
Umfang gewährleistet bleiben.
3Sie ist dem Ministerium
für Inneres und Sport (1) (2) anzuzeigen.
(3) 1Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
müssen das 16.Lebensjahr vollendet haben.
2Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten
65. (3) Lebensjahr.
3Auf Antrag eines oder einer Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr endet der aktive Feuerwehrdienst
ab dem vollendeten 60.Lebensjahr.
(4) 1In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren
gebildet werden.
2Angehörige der Jugendfeuerwehr
müssen das achte Lebensjahr vollendet haben.
3Jugendfeuerwehren haben insbesondere die
Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher
Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden.
4Innerhalb der Jugendfeuerwehren
werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher oder
Jugendgruppensprecherinnen gewählt.
5Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen.
6Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden.
7Mit Zustimmung des
Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können (4).
(5) 1In den Freiwilligen Feuerwehren können Altersabteilungen
gebildet werden.
2Mitglied der Altersabteilung
kann sein, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen
nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder aus gesundheitlichen
Gründen aus dem (5) Dienst ausgeschieden ist.
(6) 1aDie Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in
Absatz 7, ehrenamtlich;
1bsie werden bei der Ausübung
ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren
Feuerwehr sie angehören.
2Die Wehrführer und Wehrführerinnen,
die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen,
die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter
und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten oder
Ehrenbeamtinnen ernannt werden.
(7) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern und Einwohnerinnen, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe zu ergreifen.
(8) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 10 Satz 2) in der Brandschutzsatzung zu regeln.
(9) (6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
§§§
(1) 1Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat
die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen.
2Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz
und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.
(2) 1Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50.Lebensjahr herangezogen werden.
2Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend.
3Das Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen
von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.
(3) 1Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.
2Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten.
3Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
§§§
(1) aGemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern und
Einwohnerinnen haben unbeschadet des § 11 Abs.1
eine Berufsfeuerwehr zu bilden;
bGemeinden mit mehr
als 30 000 Einwohnern und Einwohnerinnen können
mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) eine Berufsfeuerwehr bilden.
(2) aDie Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen;
bsie sind hauptamtlich tätig.
§§§
(1) 1Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene
Betriebsfeuerwehren aufstellen.
2Auf Antrag eines Betriebs
oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) eine Betriebsfeuerwehr
als Werkfeuerwehr anerkennen.
3Grundlage für
eine Anerkennung zur Bildung einer Werkfeuerwehr
ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch das Ministerium
Inneres und Sport (1) (2) in Abstimmung
mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr
zu erstellen ist.
4Für Betriebsfeuerwehren in Betrieben
und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen
Aufsicht unterliegen, erfolgt die Anerkennung im
Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
5Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) kann Betriebe oder Einrichtungen, die besonders
brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen
andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid
verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebs oder
der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.
(2) 1Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über
ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der
Betriebsabläufe verfügen.
2Werkfeuerwehren müssen
in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an kommunale
Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.
3Ihre Leistungsfähigkeit muss den von dem
Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren
Rechnung tragen.
4Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen
können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden,
die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder
Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt.
(3) 1In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr
obliegen der Brandschutz und die Technische Hilfe der
Werkfeuerwehr.
2Die kommunalen Feuerwehren sind
bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet.
(4) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren
jederzeit überprüfen.
2Eine Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 5 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
dafür nicht mehr vorliegen.
3Wenn eine nach Absatz 1 Satz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben
nicht erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen
werden.
4Der Widerruf der Anerkennung für Werkfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der bergoder
bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt
im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§§§
(1) 1Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung
der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen
des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des
Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin
der im Einsatz befi ndlichen Feuerwehr gegenseitig
Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die
Technische Hilfe in der hilfeleistenden Gemeinde nicht
gefährdet werden.
2Auf Ersuchen der Bergbehörde oder
von Bundesbehörden oder des Einsatzleiters oder der
Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Betriebs- oder
Werkfeuerwehr sind sie auch verpflichtet, Betrieben
und Einrichtungen Hilfe zu leisten, die der bergoder
bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen.
(2) Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.
(3) 1Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen
haben die kommunalen Feuerwehren die
überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten.
2Besondere Sachaufwendungen sind auf Antrag zu
erstatten.
(4) 1Auch die Werkfeuerwehren sind verpflichtet, außerhalb
des Betriebs Hilfe zu leisten.
2Dies gilt nicht, wenn
die besondere Eigenart des Betriebs die ständige Anwesenheit
der Werkfeuerwehr erfordert.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Gemeinden können zur Unterstützung der
Feuerwehr in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk und die in § 19 benannten
Hilfsorganisationen, wenn sich diese Organisationen
allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, einsetzen.
2Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die
§§ 25 und 26 entsprechend.
§§§
Katastrophenschutz |
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(1) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind.
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt in außergewöhnlichem Umfang gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die zuständigen Behörden und Dienststellen mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen.
§§§
(1) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (2) (3).
(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und im Regionalverband (1) Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§§§
(1) 1Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind (2) Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen
Psychosoziale Notfallversorgung (3).
2Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen.
(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die privatrechtlich verfasst sind und zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
(3) 1Einheiten und Einrichtungen juristischer Personen
des öffentlichen Rechts oder solche, die der Aufsicht
öffentlicher Stellen unterstehen, sind öffentliche Einheiten
und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
2Zu ihnen gehören auch die von den unteren Katastrophenschutzbehörden
gebildeten zusätzlichen Einheiten
und Einrichtungen (Regieeinheiten), die neben vorhandenen
öffentlichen oder mitwirkenden privaten Einheiten
und Einrichtungen erforderlich sind.
(4) 1Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
können auch zur Hilfeleistung bei Notfallereignissen
mit einer größeren Anzahl von Verletzten
oder Kranken im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 4 des
Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13.Januar 2004 (Amtsbl.S.170), geändert durch Artikel 1 Abs.34 des Gesetzes
vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
2Zur Vorbereitung arbeiten die Katastrophenschutzbehörden
und der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (1) zusammen.
(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt nach Anhörung der unteren Katastrophenschutzbehörden und der betroffenen Organisationen die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in den Grundstrukturen.
§§§
(1) 1Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit.
2Zu den öffentlichen
Einheiten gehören die kommunalen Feuerwehren, die
Regieeinheiten sowie die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk.
(2) Private Einheiten und Einrichtungen wirken mit, wenn ihre Organisation im Allgemeinen (allgemeine Anerkennung) und sie selbst im Besonderen (besondere Anerkennung) hierzu geeignet sind und wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklären.
(3) 1Die allgemeine Anerkennung wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde ausgesprochen.
2Sie ist gegeben bei folgenden Organisationen:
(1) Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS).
(4) 1Die besondere Anerkennung wird durch die untere Katastrophenschutzbehörde für die einzelnen Einheiten
und Einrichtungen erteilt, wenn die besondere Eignung
zum Einsatz im Katastrophenschutz vorliegt.
2Die besondere Eignung ist gegeben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen oder in absehbarer Zeit
durch die Organisation geschaffen werden können:
eine Personalstärke, die die Gewähr für eine sachgerechte und sich auf Dauer erstreckende Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben bietet,
geeignetes Führungspersonal, das auch bei Ausscheiden einzelner Führungskräfte ersetzt werden kann,
die Möglichkeit, die Ausbildung am Standort sowie die Pfl ege und sonstige einfache Arbeiten der Materialerhaltung an der zusätzlichen Ausstattung sachgemäß durchzuführen,
die Möglichkeit, die rechtzeitige Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen.
3Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Private Einheiten und Einrichtungen der Organisationen, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Saarland erstreckt, bedürfen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz jeweils der allgemeinen Anerkennung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde und der besonderen Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde.
(6) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz umfasst neben den aus diesem Gesetz sich ergebenden Rechten auch die Pflicht,
die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten,
die angeordneten Einsätze und Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie hierzu eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
die aus Mitteln des Landes beschaffte Ausstattung zu unterhalten und unterzubringen.
§§§
(1) 1Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden
Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu
treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten.
2Dazu gehören insbesondere:
Der Aufbau eines Führungssystems zur Unterstützung der Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung und Veranlassung von Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen.
Die Bildung von Technischen Einsatzleitungen, die bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
1Die Erstellung und die regelmäßige Fortschreibung eines allgemeinen Katastrophenschutzplans, der mindestens enthalten muss
a) die Alarm- und Meldeordnung,
b) die Einheiten, Einrichtungen und Einsatzmittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen,
c) Bestimmungen über die Informations- und Kommunikationstechnik bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall,
d) Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundeswehr.
2Soweit erforderlich, sind besondere Alarm- und
Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen
und fortzuschreiben.
3Die Pläne sind mit besonderen
Alarm- und Einsatzplänen aus den Bereichen
Gesundheit und Umwelt abzustimmen.
1Die Durchführung von Katastrophenschutzübungen,
durch die die Einsatzpläne für bestimmte
Großschadenslagen oder Katastrophen sowie das
Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden
Einheiten und Einrichtungen erprobt und
die Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen.
2Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse
der Helfer und Helferinnen sind Übungen
möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.
(2) 1Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde ist ein
Verwaltungsstab zu bilden.
2Bei Großschadenslagen
oder Katastrophen arbeiten alle an der nichtpolizeilichen
Gefahrenabwehr beteiligten Behörden und Stellen
im Verwaltungsstab ressort- und fachübergreifend
zusammen.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift ein einheitliches Führungssystem verbindlich einführen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpfl ichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
(5) 1Die Einsätze zur Abwehr von Großschadenslagen
und Katastrophen sind nachzubereiten.
2Nach der Einsatznachbereitung
im eigenen Bereich der Katastrophenschutzbehörde
ist ein Erfahrungsaustausch zwischen
allen beteiligten Behörden und sonstigen Stellen
vorzusehen.
§§§
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt
und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur
ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist.
2Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde.
3Die Feststellung soll unverzüglich der
Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
(3) 1Wenn anzunehmen ist, dass eine Großschadenslage
oder eine Katastrophe vorliegt oder bevorsteht, sind die
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
verpflichtet, auch ohne Aufforderung Hilfe zu leisten
und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu
treffen.
2Sie versichern sich unverzüglich des Einvernehmens
oder des Auftrags der jeweils zuständigen
Katastrophenschutzbehörde.
§§§
(1) 1Auf Anforderung haben sich die Katastrophenschutzbehörden
gegenseitig Hilfe zu leisten und den
Einsatz der in ihrem Bereich im Katastrophenschutz
mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen anzuordnen.
2Die eingesetzten Einheiten und Einrichtungen
unterstehen danach der anfordernden Katastrophenschutzbehörde.
(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann den
Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
außerhalb des Bereichs einer unteren
Katastrophenschutzbehörde anordnen.
2Sie bestimmt
dabei zugleich, wem die Einheiten und Einrichtungen
unterstellt werden.
3Die gleiche Regelung gilt, wenn
ein Hilfeersuchen aus einem anderen Bundesland oder
dem Ausland an die Landesregierung gerichtet wird.
(3) 1Alle Behörden und Dienststellen, die im Bereich
der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten
besitzen, sind während der Dauer eines von der
Katastrophenschutzbehörde geleiteten Einsatzes verpfl
ichtet, die von der Katastrophenschutzbehörde erbetene
Hilfe sofort zu leisten.
2Sie haben auf Anforderung
der Katastrophenschutzbehörde insbesondere geeignete
Bedienstete sowie Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen
zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Bei der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen
nimmt die Vollzugspolizei die ihr übertragenen
Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung
weiterhin in eigener Zuständigkeit wahr.
2Aufgaben anstelle der originär zuständigen Behörden
nimmt sie nur so lange wahr, bis diese Behörden selbst
dazu in der Lage sind.
3Die Katastrophenschutzbehörden
arbeiten mit der Vollzugspolizei in allen Phasen
der Vorbereitung der Abwehr, der Abwehr und der
Nachbereitung von Großschadenslagen und Katastrophen
eng zusammen.
§§§
Helfer im Katastrophenschutz |
---|
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei Helfern
und Helferinnen in privaten Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes Anwendung.
2Für Helfer und Helferinnen öffentlicher Einheiten und
Einrichtungen gelten sie, wenn deren Rechtsverhältnisse
nicht in anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen
Vorschriften geregelt sind.
3Bei Helfern und Helferinnen in Regieeinheiten werden die Regelungen
dieses Abschnitts entsprechend angewandt.
(2) Das Recht der Organisationen ihren Helfern und Helferinnen gegenüber bleibt unberührt.
(3) Helfer und Helferinnen sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.
§§§
(1) 1Der Helfer oder die Helferin kann sich gegenüber
der Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte
Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpfl ichten.
2Bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die
örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde.
3aVon der Verpflichtung ist der Arbeitgeber vom Helfer oder von der Helferin (1) zu unterrichten;
3bdieser kann einen Nachweis verlangen.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Unfallversicherung der Helfer und Helferinnen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) aSoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers
oder der Helferin nur gegenüber der Organisation, der er oder sie angehört;
bbei Regieeinheiten tritt an Stelle
der Organisation die zuständige Katastrophenschutzbehörde.
§§§
Rechtsverhältnisse |
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(1) 1Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie
Auszubildenden dürfen aus ihrer Verpflichtung zum
Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz
keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozialversicherung
erwachsen.
2Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen
oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der
Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde teil, so
sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch
für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung
des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme
erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
3Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1a) (1) 1Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(2) 1Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag das weitergewährte
Arbeitsentgelt einschließlich ihrer zu zahlenden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu
einer betrieblichen Altersversorgung durch den Aufgabenträger
zu erstatten.
2Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt
zu erstatten, das sie aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten,
wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst
nach diesem Gesetz zurückzuführen ist.
3Ein Erstattungsanspruch
besteht nur insoweit, als dem privaten
Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
ein Erstattungsanspruch zusteht.
(3) Für Beamte und Beamtinnen, mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, sowie Richter und Richterinnen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.
(5) 1Anderen ehrenamtlich Tätigen ist auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen.
2Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den
Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz
zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
(6) 1Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sowie
den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz
bei Ausübung ihres Dienstes ohne Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft
zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören oder
von der Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde
der Einheit oder Einrichtung die besondere Anerkennung
erteilt hat oder gegenüber der sich der Helfer
oder die Helferin zur Mitwirkung im Katastrophenschutz
verpflichtet hat.
2Soweit Ersatz für Sachschäden
geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des
Feuerwehrangehörigen oder des Helfers oder der Helferin
im Katastrophenschutz gegen Dritte auf die zum
Ersatz verpflichtete Körperschaft über.
(7) Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Aufgabenträger.
(8) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlichrechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern und Helferinnen bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftung für Schäden, die der oder die ehrenamtlich Tätige in Ausübung des Dienstes Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) 1Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpfl ichtung gegenüber einem
öffentlichen Träger dieser, bei Helfern und Helferinnen
im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige
Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die
besondere Anerkennung der Einheit oder Einrichtung
festgestellt hat.
2Im Fall des Rückgriffs findet § 93 des
Saarländischen Beamtengesetzes (f) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997 S.301), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs.23 des Gesetzes vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.
§§§
Einsatzleitung |
---|
(1) 1Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuerwehren
und aller Einsatzkräfte an der Schadensstelle zu
leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren sowie
Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzufordern.
2Die Einsatzleitung besteht aus dem Einsatzleiter oder der
Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen
Führungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Führungsassistenten
und Führungsassistentinnen und dem
Führungshilfspersonal.
3Sie ist in ihrer Gliederung und
ihrem Umfang abhängig von der Gefahrenlage, dem
Schadensereignis und den zu führenden Einheiten.
4Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, kann die Einsatzleitung
das Betreten der Schadensstelle und ihrer
Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen
und die Schadensstelle und den Einsatzraum der
Feuerwehr sperren oder sonstige Sicherungsmaßnahmen
treffen, wenn sonst der Einsatz behindert würde.
5Die Maßnahmen können mit den Mitteln des Verwaltungszwangs
vollzogen werden.
(2) 1Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende
Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr (1) leitet im Rahmen seiner oder ihrer
Qualifikation den Einsatz.
2Die Einsatzleitung kann von
dem zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder
Wehrführer oder von der zuständigen Löschbezirks-,
Löschabschnitts- oder Wehrführerin und in Gemeinden
mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder
Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen
oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen
werden.
(3) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Gemeinden zum Einsatz, kann der zuständige Brandinspekteur oder die zuständige Brandinspekteurin die Leitung des Einsatzes übernehmen.
(4) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pfl ichtfeuerwehr mehrerer Landkreise bzw eines oder mehrerer Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken zum Einsatz, kann der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin die Einsatzleitung übernehmen.
(5) 1Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückbereiches zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr
des Einsatzortes liegt, sofern sie nicht auf die Berufsfeuerwehr übertragen wird.
2Absatz 3 und 4 bleiben unberührt (2).
(6) 1Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsorganisationen,
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder
der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame
Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr
liegt.
2Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer
Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer
Leitenden Notärztin in medizinischen Fragen bleiben
unberührt.
(7) 1Die Einsatzleitung in Betrieben und sonstigen Einrichtungen
mit einer Werkfeuerwehr hat der oder die
zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer
oder Einheitenführerin der Werkfeuerwehr im Rahmen
seiner oder ihrer Qualifi kation.
2Sie kann vom Wehrführer
oder von der Wehrführerin übernommen werden.
3Kommt neben der Werkfeuerwehr eine kommunale
Feuerwehr zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame
Einsatzleitung, deren Führung bei der Werkfeuerwehr
liegt.
(8) Bedürfen Gefahrenlagen besonderer Maßnahmen, können die zuständigen Aufsichtsbehörden der Einsatzleitung Weisungen erteilen und die organisatorische Leitung übernehmen.
(9) Die zuständigen Aufsichtsbehörden können die gegenseitige Unterstützung der Gemeinden durch Führungsassistenten oder Führungsassistentinnen und Führungshilfspersonal sowie die Bereitstellung von Führungsmitteln regeln.
§§§
(1) 1Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt
die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen.
2Sie bedient sich hierbei einer Führungsorganisation,
in der Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden,
insbesondere aus den Bereichen Gesundheit und
Umwelt, der Hilfsorganisationen, der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Bundeswehr,
der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich
geeignete Personen als Fachberater, Fachberaterinnen
und Verbindungspersonen mitwirken.
(2) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den
Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen
an.
2Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle eingesetzten
Einheiten und Einrichtungen unterstellt.
3Die untere Katastrophenschutzbehörde bestellt eine örtlich
zuständige Technische Einsatzleitung.
4Diese leitet nach den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde
die Tätigkeit der Einheiten und Einrichtungen am
Einsatzort.
5Bis zur Bestellung einer Technischen Einsatzleitung
nimmt der oder die zuerst am Schadensort
eintreffende Führer oder Führerin einer Einheit oder
Einrichtung des Katastrophenschutzes die Aufgabe der
Technischen Einsatzleitung wahr.
(3) 1Im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserstraßenverwaltung,
in Betrieben und Einrichtungen der
Bundeswehr und in den der Bergaufsicht unterstehenden
Betrieben und Einrichtungen hat der Einsatz
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde oder
Dienststelle zu erfolgen.
2Näheres ist im Katastrophenschutzplan
zu regeln.
(4) Soweit dies zum wirksamen Katastrophenschutz erforderlich ist, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, die einheitliche Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen und bei mehreren beteiligten Katastrophenschutzbehörden eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen.
(5) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert
im Bedarfsfall Kräfte des Bundes und der Länder an.
2Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im
Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde
Kräfte des Bundes anfordern, sofern diese im
Zuständigkeitsbereich der anfordernden Behörde stationiert
sind.
3Die angeforderten Kräfte unterstehen den
Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
4§ 15 Abs.5 bleibt unberührt.
(6) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der
obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den
Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die
sich zur Katastrophe entwickeln können.
2Die Meldung muss auch die bereits getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Katastrophe beinhalten.
3Die untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet unverzüglich benachbarte Katastrophenschutzbehörden, wenn deren
Betroffenheit zu erwarten ist.
§§§
Aufsicht |
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(1) Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist
das Ministerium für Inneres und Sport (3) (4) für
a) die Landeshauptstadt Saarbrücken,
c) den Regionalverband (1) Saarbrücken,
die Landeshauptstadt Saarbrücken für die regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (3) (4).
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.
§§§
(1) 1Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin
ist der feuerwehrtechnische Beauftragte
und Berater oder die feuerwehrtechnische Beauftragte
und Beraterin des Ministers für Inneres und Sport (1) (2).
2Er oder sie berät und unterstützt bei
der Aufsicht sowie der Durchführung der Aufgaben
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
3Er oder sie kann den
Brandinspekteuren oder Brandinspekteurinnen und
den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie
der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen.
4Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder
sie mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) einen Beauftragten oder eine
Beauftragte für die Jugendfeuerwehren berufen.
(2) 1Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des
Landes.
2Er oder sie wird vom Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) nach Anhörung der Brandinspekteure
und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes
Saarland eV für die Dauer
von acht Jahren ernannt.
3Er oder sie kann nach Anhörung
der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen
sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland eV
aus wichtigem Grund entlassen werden.
(3) 1Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin
hat zwei ständige Vertreter oder Vertreterinnen.
2Sie werden vom Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) nach Anhörung der Brandinspekteure
und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes
Saarland eV aus dem Kreis
der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen für
acht Jahre berufen.
(4) § 25 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische
Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin
des Landrats oder der Landrätin.
2Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren
und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes.
3Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur
oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen.
4Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung
des Landrats oder der Landrätin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren
und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen.
5Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landkreises.
6Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin,
der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen
Kreisfeuerwehrverbandes durch den Landrat oder die Landrätin für die Dauer von acht Jahren ernannt.
7Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs
oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen
Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes aus wichtigem Grund entlassen werden.
(2) 1Der Brandinspekteur im Regionalverband (1) Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin im Regionalverband (1) Saarbrücken ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin
der Landeshauptstadt Saarbrücken.
2Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie
bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes.
3Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin
den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen.
4Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Oberbürgermeisters
oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte
für bestimmte Fachbereiche berufen.
5Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin der Landeshauptstadt Saarbrücken.
6Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin,
der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes
für den Regionalverband (1) Saarbrücken
eV von dem Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Dauer von acht Jahren ernannt.
7Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der
Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden
sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband (1) Saarbrücken eV aus wichtigem Grund entlassen werden.
(3) (3) 1Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin wird unterstützt und vertreten durch bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen, im Regionalverband Saarbrücken durch bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen.
2Diese müssen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen und werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.“
(4) § 25 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten
Einheiten und Einrichtungen.
2Sie überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung.
3Die Aufsicht ist unter Beteiligung der Organisationen der privaten Einheiten und Einrichtungen
auszuüben.
4Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der
Aufgaben.
(2) Bei Übungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.
(3) 1Kommt eine private Einheit oder Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses
Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften und
Weisungen nicht nach, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde
für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist setzen.
2Wird diese Frist nicht eingehalten, so
kann die untere Katastrophenschutzbehörde die Anordnung
selbst durchführen oder die Durchführung einem
anderen übertragen.
3Bei Einsätzen bedarf es keiner
Fristsetzung.
4In schwerwiegenden Fällen kann die Katastrophenschutzbehörde
die besondere Anerkennung widerrufen.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
(5) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.
§§§
Vorbeugender Gefahrenschutz |
---|
(1) 1Jede Person hat sich, insbesondere beim Umgang
mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen
oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und
mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen
und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden.
2Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar,
zu beseitigen.
(2) 1Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder
Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen von
baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich
sind oder von denen im Falle eines
Brandes, einer Explosion oder eines sonst Gefahr bringenden
Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit
oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen,
Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren
ausgehen können, sind verpflichtet, die
Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes
bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders
zu unterstützen.
2Sie haben den Aufgabenträgern nach
diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung
notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung
zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis
in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über
zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich,
sachkundig und umfassend zu beraten.
3Darüber hinaus können die Eigentümer oder Eigentümerinnen,
Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen,
soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung
besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des
Brand- oder Katastrophenschutzes verpflichtet werden,
zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von
Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden
Ereignissen auf eigene Kosten
die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den behördlichen Alarm- und Einsatzplänen sowie den Katastrophenschutzplänen abgestimmt sind, sowie Übungen durchzuführen,
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Alarm- und Einsatzzentrale einzurichten und zu unterhalten,
Sirenen oder andere Geräte zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben.
(3) 1Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von
Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Explosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis,
im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen,
sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
2Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes
sind außerdem an den Zugängen zu den
Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende
Hinweise anzubringen.
(4) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die nicht an eine ausreichende öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.
(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes tritt an die Stelle des zuständigen Aufgabenträgers des Brand- und Katastrophenschutzes nach Absatz 2 Satz 3 und der Gemeinde nach Absatz 4 das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
§§§
(1) 1Soweit für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs.5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I.S.3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.Juni 2005 (BGBl.I.S.1865), in der jeweils geltenden Fassung und des § 2 Abs.2 des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 4.April 2001 (Amtsbl.S.1031), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.Februar 2003 (Amtsbl.S.490), in der jeweils geltenden Fassung ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblichen Alarmund Gefahrenabwehrplans) zu erstellen, um
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
2aDie untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund
der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Benehmen
mit den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden entscheiden,
dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt;
2bdie Entscheidung ist zu begründen.
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie das richtige Verhalten,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(3) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentliche
Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
2Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen
Angaben nach Absatz 2 Nr.1 sind hiervon ausgenommen.
3Ort und Dauer der Auslegungen sind vorher öffentlich
bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können.
4aDie fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen;
4bdas Ergebnis ist mitzuteilen.
5aHaben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen
gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden,
dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird;
5bdie Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden
kann, ist öffentlich bekannt zu machen.
6aWird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung
geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen;
6bbei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken
und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.
7Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die
Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen
und Ergänzungen im Umfang geringfügig oder
von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen
Auslegung abgesehen werden.
(4) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen
Notfallpläne in angemessenen Abständen von
höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers
oder der Betreiberin und unter Berücksichtigung des
internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und
erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten
Stand zu bringen.
2Bei dieser Überprüfung sind
Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten
sowie neue technische Erkenntnisse darüber, wie bei
schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
§§§
(1) Für alle Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von
Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl.L 102 vom 11.4.2006, S.15) hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan
zu erstellen.
2Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen,
für die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist.
3§ 34 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden
Maßnahmen enthalten.
2Mit den externen
Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.
§§§
(1) 1Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes
fi ndet in regelmäßigen Abständen eine Gefahrenverhütungsschau
statt.
2Dies gilt nicht für Betriebe, die der
ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.
(2) Mit der Gefahrenverhütungsschau werden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen überprüft, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre.
(3) Eigentümer und Eigentümerinnen, Besitzer und Besitzerinnen und sonstige Nutzungsberechtigte von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sind verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.
(4) In öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen des Bundes oder des Landes fi ndet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.
(5) 1Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde.
2Sie wird in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch
Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit
hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit
besonders ausgebildeten sonstigen hauptberufl ichen
Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden
von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission
durchgeführt.
(6) 1In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr
wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr
durchgeführt.
2Die Gemeinde kann für Betriebe
und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr eine außerordentliche
Gefahrenverhütungsschau anordnen, wenn
Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten
Brand- oder Explosionsgefahr begründen.
§§§
1Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen
Behörden sollen (3) bei Veranstaltungen, bei denen im
Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen
Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl
von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter
oder von der Veranstalterin verlangen, dass
eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache
(Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren
Art und Umfang bestimmen.
2Der Veranstalter oder die
Veranstalterin trägt die Kosten.
3Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) wird ermächtigt,
Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Sicherheitswache zu erlassen.
§§§
Die Einwohner und Einwohnerinnen sollen von den Aufgabenträgern über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden, sonstigen Unglücksfällen, Großschadenslagen und Katastrophen sowie über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.
§§§
Pflichten der Bevölkerung |
---|
(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet, ist verpfl ichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht selbst beseitigt.
(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter oder die Leiterin des Betriebs oder der Einrichtung, seine oder ihre Beauftragten oder der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr verpfl ichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.
§§§
(1) 1Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet,
im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf
Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin
Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der
Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden
oder erhebliche Schäden zu beseitigen.
2Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige
Pflichten verletzen müsste.
(2) 1Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung
oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, hat für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz.
2§§ 25 und 26 gelten entsprechend.
(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, Maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.
(4) 1Die Katastrophenschutzbehörde kann jede Person zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des
§ 2 Abs.1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.September 1961
(BGBI.I S.1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.10 des Gesetzes vom 12.August 2005
(BGBI.I S.2354), in der jeweils geltenden Fassung sowie zu Dienstleistungen heranziehen, soweit dies
zur Abwehr einer Großschadenslage oder einer Katastrophe erforderlich ist.
2Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen.
3Satz 1 gilt nicht
(5) 1Die Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung und Sachen nach Absatz 4 vorher zu erfassen.
2Die betreffenden Personen sowie die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer
oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte
zu geben und Änderungen zu melden.
§§§
(1) 1Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder
Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von
Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an
oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet,
den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von
Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen
Anlagen oder Schiffen zu gestatten.
2Sie haben die von dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin angeordneten
Maßnahmen, insbesondere die Räumung
des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden,
Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und
Pflanzen zu dulden.
(2) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.
§§§
(1) Wer nach den §§ 39 und 40 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) 1Wer bei der Erfüllung von Pflichten Leistungen erbracht hat, die nicht geringfügig sind, ist auf seinen Antrag
angemessen in Geld zu entschädigen.
2Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und des Geschädigten zu bestimmen.
3Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 43 des
Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.
4Über den Antrag entscheidet die Behörde, die die Anordnung getroffen hat.
5Richtet sich der Anspruch gegen
das Land, entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (3).
(3) 1Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit
der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen
kann oder soweit die Anordnungen zum Schutz des
oder der Geschädigten oder seines oder ihres Eigentums
getroffen worden sind.
2Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand ohne nach den §§ 39 und 40 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
§§§
Gesundheitsbereich |
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(1) 1Die Krankenhäuser, die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
die Alten- und Pflegeeinrichtungen,
die Apotheken, der öffentliche Gesundheitsdienst,
der öffentliche Veterinärdienst, die berufsständischen
Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Zahnärzte
und Zahnärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen,
der Tierärzte und Tierärztinnen, der Psychologischen
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen,
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie
die Berufsverbände der Fachberufe des Gesundheits-,
Veterinär- und Pflegewesens wirken bei den Aufgaben
nach diesem Gesetz mit.
2Die Aufgabenträger nach § 2 und die in Satz 1 genannten Stellen und Einrichtungen
sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
(3) 1Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
sowie Einrichtungen, in denen eine
größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger
Menschen untergebracht ist, sind verpflichtet, zur
Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz
Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne
aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen
durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger
nach § 2 teilzunehmen.
2In den Alarm- und Einsatzplänen
sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch
die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen und die im
Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zu
berücksichtigen.
3Die Alarm- und Einsatzpläne sind
auf Anforderung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde
mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach
§ 2 abzustimmen.
(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (1) (2) kann die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht werden kann, verpflichten, Einrichtungen oder Gebäudeteile, Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen erforderlich ist.
(5) 1Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und die Einrichtungen, in denen
eine größere Anzahl pfl ege- oder sonst hilfsbedürftiger
Menschen untergebracht ist, haben den Aufgabenträgern
nach § 2 insbesondere Angaben zur Anzahl der
Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs-
und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahmeund
Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung
zu machen.
2Die Träger der Krankenhäuser,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpfl
ichtet, bei Großschadenslagen und Katastrophen geeignete
Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und
Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können.
3Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten
müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
enthalten sein.
§§§
(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte und Ärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Angehörige der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.
(2) 1In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern
nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne,
Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten
Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung
bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist.
2Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die
Aufgabenträger nach § 2 verpflichtet werden, an Einsätzen
und Übungen teilzunehmen.
3Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit den Berufskammern,
der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der
Saarländischen Krankenhausgesellschaft eV und den
Berufsverbänden der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär-
und Pflegewesens.
(3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Saarland sowie die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des öffentlichen Veterinärdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
§§§
Kostenregelung |
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(1) 1Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband (1) Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes
und der Technischen Hilfe.
2Die nach § 4 Abs.2 der Landeshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Regionalverband (1) Saarbrücken.
(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen.
(3) 1Das Land trägt den persönlichen und sächlichen
Aufwand für den Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin,
den Beauftragten oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und den Jugendgruppensprecher
oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene sowie den Landesbeirat für Brandschutz,
Technische Hilfe und Katastrophenschutz.
2Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landkreise tragen
den persönlichen und sächlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen ihre Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen oder ihre Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen, (3) der Beauftragten
für die Jugendfeuerwehren und die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen
sowie der sonstigen Beauftragten auf Regionalverbands- (2) und Kreisebene.
(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Aus- und Fortbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
§§§
(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nr.1 obliegenden Aufgaben und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 und § 47 anderes bestimmen.
(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten verlangen:
von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, (1)
2a. | (2) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, |
von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,
von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, (3)
von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
5a. | (4) von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, |
5b. | (4) von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand, |
5c. | (4) von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen, |
5d. | (4) von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom), |
bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,
von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,
von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.
(3) 1Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln.
2Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden.
3Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten (5).
4Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt sind (5).
(3a) (6) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41.
(5) (7) 1§ 15 Absatz 3 Satz 1 findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung.
2Wird ein Aufgabenträger nach § 2 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen.
3Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 3 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden.
4Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt.
5Gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.
§§§
(1) Die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen, die Ausbildung und die Ausstattung, soweit sie organisationsüblich oder für die besondere Anerkennung nach § 19 Abs.4 erforderlich sind.
(2) 1Die Landkreise und der Regionalverband (1) Saarbrücken tragen die im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden
Kosten sowie die Kosten der zusätzlichen persönlichen
Ausrüstung.
2Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse an die Träger privater Einrichtungen ihres Bereichs zur Beschaffung organisationseigener Ausstattung, die für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt wird (2).
(3) Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushalts
die notwendigen Kosten, die durch die Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Material für Einheiten und Einrichtungen entstehen, soweit die Beschaffung auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgt und nicht bereits auf andere Weise mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wird,
die notwendigen Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen in Regieeinheiten mit landesweiter Zuständigkeit,
die notwendigen Kosten der Unterbringung der Fahrzeuge und sonstigen Ausstattung,
die notwendigen Kosten der zusätzlichen Ausbildung, soweit sie nicht unter § 25 fallen,
die notwendigen Kosten des Einsatzes von Kräften des Bundes und der Länder (§ 28 Abs.5),
die notwendigen Kosten des Einsatzes von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Ausland, sofern sie nicht von anderen Stellen übernommen werden,
die übrigen notwendigen Einsatz- und Übungskosten, soweit sie nicht unter Absatz 2 Satz 1 fallen.
(4) (3) Für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung kann das Land Pauschalentgelte festlegen.
§§§
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für
die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.
(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für
Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe
zu verwenden.
2Bis zu 10 vom Hundert des Aufkommens
können für Aufgaben des Katastrophenschutzes
und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet
werden.
3Dabei ist der Fachdienst Brandschutz im
Katastrophenschutz bedarfsgerecht zu berücksichtigen.
(2) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug
der dem Land für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes entstehenden Kosten bis zur Höhe des nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrags,
der dem Land für den Brandschutz und die Technische Hilfe entstehenden Kosten und
eines dem Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) zur Förderung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zur Verfügung stehenden Betrags in Höhe von bis zu 2,5 vom Hundert des Steueraufkommens
den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium für Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.
(2) (3) 1Bleibt die nach Absatz 2 errechnete Zuweisung an die Gemeindeverbände hinter einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zurück, wird die Differenz zu diesem Betrag, höchstens 500.000 Euro, durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsstock nach § 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ausgeglichen.
2Überschreitet sie diesen Betrag, wird die Differenz bis zur Höhe der Entnahmen nach § 16 Absatz 2a Kommunalfinanzausgleichsgesetz in den Vorjahren dem Ausgleichsstock zugeführt.
§§§
Ergänzende Bestimmungen |
---|
(1) 1Die Gemeinden führen die Grundausbildung der
ehrenamtlichen Angehörigen ihrer Feuerwehren durch
und bilden diese fort.
2Die weitergehende Aus- und Fortbildung
obliegt den Landkreisen und im Regionalverband (1)
Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken.
3Sie kann Gemeinden mit deren Zustimmung zur Durchführung
übertragen werden.
4An der Feuerwehrschule des
Saarlandes werden Führungskräfte aus- und fortgebildet
sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.
(2) Führungskräfte, insbesondere Leiter und Leiterinnen von Feuerwehren sowie Ausbilder und Ausbilderinnen, sollen innerhalb von jeweils sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen.
(3) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen selbst verantwortlich.
(4) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben.
§§§
1Die Feuerwehrschule des Saarlandes ist zentrale Ausund
Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die
Technische Hilfe.
2Sie führt die Ausbildung der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden und der Technischen Einsatzleitungen durch.
3Ihr können auch weitere Aufgaben übertragen werden.
§§§
Für die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.
§§§
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Feuerwehren, die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger, die Feuerwehrschule des Saarlandes und die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen, für die Planung und Durchführung von Ausbildung und Fortbildung sowie zur Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen und anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben notwendige personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten.
(3) 1Die von den Katastrophenschutzbehörden oder
der Polizei bei Großschadenslagen oder Katastrophen
eingerichteten Personenauskunftsstellen dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für
Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von
Betroffenen sowie für deren Registrierung und Identifi
zierung erforderlich ist.
2Angehörigen und anderen
Bezugspersonen von Betroffenen dürfen Angaben über
deren Verbleib gemacht und weitere Auskünfte von der
Personenauskunftsstelle erteilt werden, sofern nicht im
Einzelfall schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen
entgegenstehen.
3Dies gilt nicht, soweit der
oder die Betroffene einer Auskunftserteilung ausdrücklich
widersprochen hat.
(4) 1Bei Einsatz- und Alarmzentralen eingehende Anrufe
dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der
Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens
auf Tonträger aufgezeichnet werden.
2Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen.
3Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen
voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.
(5) Die bei der Einsatzdokumentation anfallenden Daten können in nicht personenbezogener Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Effizienzkontrolle ausgewertet werden.
§§§
Schlussvorschriften |
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Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Das Ministerium für Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:
die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland,
die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,
die Gefahrenverhütungsschau (§ 35),
die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 25 Abs.5),
die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke,
die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr.
2Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz zu hören.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz.
§§§
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs.2 Satz 3 Nr.1 bis 5 keine Folge leistet,
der Anzeigepfl icht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs.3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
entgegen § 38 Abs.1 eine Gefahr nicht meldet,
entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12.August 2005 (BGBl.I S.2354), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
§§§
(1) 1Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
die auf der Grundlage des Gesetzes über den
Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz
- BSG -) vom 30.November 1988 (Amtsbl.S.1410, berichtigt 1989 S.1397), zuletzt geändert
durch Artikel 1 Abs.35 des Gesetzes vom 15.Februar
2006 (Amtsbl.S.474, 530), ergangen sind, bleiben
bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit dieses
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
2Soweit in
diesen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft
getreten sind, gelten die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes.
(2) Die gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanungen nach § 3 Abs.1 sind den Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.
(3) Abweichend von § 30 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 sowie § 31 Abs.1 Satz 6, Abs.2 Satz 6 und Abs.3 Satz 2 beträgt die Amtszeit des oder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Landesbrandinspekteurs oder Landesbrandinspekteurin und der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie der berufenen Stellvertreter und Stellvertreterinnen zehn Jahre.
(4) Die in § 49 Abs.2 enthaltene Frist für Fortbildungen beginnt für Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(5) (1) § 34a gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
(6) (2) 1Die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie die Regionalverbandsbrandmeister und Regionalverbandsbrandmeisterinnen sind bis zum 31. Dezember 2013 zu berufen.
2Die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen endet mit der Berufung nach Satz 1, spätestens zum 31. Dezember 2013.“
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§§§
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