KiStG  
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BS-Saar 61104-4

Gesetz Nr.926
über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland

(Saarländisches Kirchensteuergesetz)

(KiStG)


vom 25.11.70 (Amtsbl_70,950)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.77 (Amtsbl_77,598)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1829 zur Änderung des Saarländischen Kirchensteuergesetzes
vom 14.05.14 (Amtsbl_I_14,286)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]       [ 2009 ]       [ 2008 ]

§§§




 Besteuerungsrecht 

§_1   KiStG
(Kirchensteuern)

1Die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelische Kirche können in Saarland auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern erheben.
2Andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere das Katholische Bistum der Altkatholiken und die Synagogengemeinde Saar, können unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung der folgenden Bestimmungen Kirchensteuern erheben.

§§§



§_2   KiStG
(Steuerordnungen)

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der von den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen zu erlassenden Steuerordnungen erhoben werden

  1. als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,

  2. als Ortskirchensteuer,

  3. nebeneinander als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer.

(2) Die Steuerordnungen bestimmen die zur Kirchensteuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften und die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuersätze.

§§§



 Steuerpflicht 

§_3   KiStG (F)
(Kirchensteuerpflichtige) (1)

(1) 1Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben.
2§ 19 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt

  1. bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt von einer anderen steuerberechtigten Kirche wirksam geworden ist,

  2. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Saarland folgt, jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Saarland aufgegeben worden ist,

  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,

  4. bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(4) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe.
2Die Vorschriften in Satz 1 sind — vorbehaltlich des Satzes 3 — nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig mit Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
3Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs.7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünfte einbezogen worden sind.
4Satz 1 gilt dagegen nicht, wenn die Kirchensteuer auf Antrag als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird.

§§§



 Erhebung 

§_4   KiStG (F)
(Erhebungsarten)

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

  1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer (1), auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder

    b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

  2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensleuer vom Vermögen) (R),

  3. a) nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder

    b) nach Maßgabe des Einheitswerts vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

  4. (2) als allgemeines Kirchgeld,

  5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

(2) 1Die Kirchensteuer nach Absatz 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 1 Buchstabe b und die Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 3 Buchstabe b.

(3) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchenstreuern einer anderen Art angerechnet werden.
2Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach Abs.1 Nr.1 ist mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32d Abs.1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Abs.1 Nr.5 anzurechnen (4).
3aVorbehaltlich Satz 2 können die Steuern nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 nur auf das allgemeine Kirchgeld (5) angerechnet werden;
3beine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds (5) auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.

(4) Wird die Kirchensteuer einer Art als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchenstreuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

§§§



§_5   KiStG (F)
(Entsprechend geltende Steuervorschriften)

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die in § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 und Nr.5 (4) bezeichneten Kirchensteuern entsprechend

  1. bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld gemäß § 4 Abs.1 Nr.5 (4) die Vorschriften über die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer (1),

  2. bei der Kirchensteuer vom Vermögen
    die Vorschriften über die Vermögensteuer
    (R),

  3. bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz
    die Vorschriften über die Grundsteuer.

(2) ...(5)

§§§



§_6   KiStG (F)
(Steuerbemessungsgrundlagen)

(1) 1Die Kirchensteuern werden nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben.
2Als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs.1 Nr.5 (4) kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bestimmt werden.

(2) 1Dem Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer (1)) zu Grunde zu legen.
2§ 51a Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt in den Fällen des § 8 Abs.1 Nr.3 (2) entsprechend für die Ermittlung der Summe der Einkünfte (5).

(3) (6) 1Bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge nach § 51a Abs.2b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl.I S.3366, 3862), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl.I S.2397) entfällt, auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen nach Maßgabe des § 51a Abs.2c des Einkommensteuergesetzes einzubehalten.
2Nach Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 51a Abs.2c, Abs.2d und Abs.2e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl.I S.3366, 3862), geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) und das Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809).
3Hiernach wird das Merkmal für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag dem zur Vornahme des Steuerabzugs Verpflichteten zum Abruf durch Datenfernübertragung beim Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt.
4Der Start des Verfahrens wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.
5Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften.
6Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.

(4) (3) Wird für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs.1 Nr.5 (7) als Bemessungsgrundlage das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.

§§§



§_7   KiStG (F)
(Konfessionsverschiedene Ehen)

(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (1)

  1. bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) (3) nach der nach § 6 Abs.2 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

  2. (2) beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs.3 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,

  3. (2) bei der Zusammenveranlagung und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der nach § 6 Abs.2 ermittelten Steuer beider Ehegatten.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner.
2Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§§§



§_8   KiStG (F)
(Glaubensverschiedene Ehen)

(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (1)

  1. bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) (4) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 6 Abs.2 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,

  2. (2) beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs.3 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,

  3. (2) 1bei der Zusammenveranlagung für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 6 Abs.2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs.1 (3) des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte (5) jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird.
    2Ist in der nach § 6 Abs.2 ermittelten gemeinsamen Steuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der vorgenannten Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen (3).

(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.

§§§



§_8a   KiStG (F)
(Lebenspartner) (1)

Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§§§



§_9   KiStG
(Vermögen) (R)

1Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen.
2Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten ergeben würden.

§§§



§_10   KiStG
(Grundbesitz)

1Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur insoweit erhoben werden, als der Grundbesitz einer kirchensteuerpflichtigen Person zuzurechnen ist.
2Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, so ist die Kirchensteuer für die steuerpflichtigen Beteiligten ‚aus ihrem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen.

§§§



 Verfahren 

§_11   KiStG (F)
(Besteuerungsverfahren)

(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren.
3Über eine abweichende Festsetzung der Kirchensteuer im Einzelfall kann die steuerberechtigte Körperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entscheiden (1).
4§ 163 der Abgabenordnung bleibt unberührt (1).

(2) 1Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen.
2aWird eine Maßstabsteuer (§ 4 Abs.1 Nr.1 Buchst.a und Nr.2) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer;
2bdas gilt auch, soweit die Vollstreckung eines Verwaltungsakts ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zu Grunde liegt.
3Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist.

§§§



 Verwaltung 

§_12   KiStG
(Verwaltung)

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt den in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen oder Behörden, soweit die Verwaltung nicht nach § 14 den Finanzämtern oder nach § 15 den Gemeinden übertragen ist.

(2) Wird die Kirchensteuer in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben, obliegt die Beitreibung auf Antrag den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder den Gemeinden, soweit diese die Grundsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.

§§§



§_13   KiStG
(Erforderliche Unterlagen)

Die Finanzämter und die Gemeinden haben den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen auf Anforderung die für die Besteuerung, für die Feststellung ihrer Steueransprüche und für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§§§



§_14   KiStG (F)
(Erhebung als Zuschlag)

(1) 1Auf Antrag einer Diözese der Römisch-Katholischen Kirche oder einer Evangelischen Landeskirche wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (1), die Kirchensteuer vom Vermögen sowie das besondere Kirchgeld im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.5 (7) von den Finanzämtern verwaltet, sofern die jeweilige Kirchensteuer im Saarland nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für die Kirchen gleicher Konfession erhaben wird.
2Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld erhoben, kann den Finanzämtern die Erhebung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen übertragen werden, bei denen gleichzeitig eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.
3Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung dieser Kirchensteuern für die in § 1 Satz 2 genannten Religionsgemeinschaften übertragen werden.
4Über den Antrag entscheidet das Ministerium der Finanzen und Europa (2) (8).
5Soweit Kirchensteuern bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von den Finanzämtern verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach den Sätzen 1 und 2 übertragen.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 sind die Kirchensteuern zugleich mit der Einkommensteuer und der Vermögensteuer oder nach § 51a Abs.2d des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen und zu erheben (3).
2aWird die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, ist auch der Zuschlag im jeweiligen Abzugsverfahren zu er heben;
2bbeim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt dies nach der Maßgabe des § 51a Abs.2c des Einkommensteuergesetzes (9).
3Die Arbeitgeber, die im Saarland eine Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts unterhalten, sind verpflichtet, von ihren Arbeitnehmern, die nach den Eintragungen auf ihrer Lohnsteuerkarte einer steuerberechtigten Kirche angehören und nach diesem Gesetz kirchensteuerpflichfig sind, die Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(3) Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für solche kirchensteuerpflichtiqen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben und deren Lohnsteuer von einer im Saarland belegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird.

(4) (5) 1Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige, die nicht im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, einzubehalten und abzuführen.
2Der im Saarland Kirchensteuerabzugsver pflichtete hat den am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen geltenden Kirchensteuersatz der Religions gemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, zu Grunde zu legen.

(5) (5) Die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter erfolgt gegen eine zwischen dem Ministerium der Finanzen und Europa (6) (10) und der Diözese oder der Landeskirche oder einer der in § 1 Satz 2 genannten Religionsgemeinschaften zu vereinbarende angemessene Vergütung.

§§§



§_15   KiStG
(Kirchensteuer vom Grundbesitz)

(1) 1Die Kirchensteuer vorn Grundbesitz wird auf Antrag einer in der Steuerordnung genannten kirchlichen Körperschaft durch die Gemeinden verwaltet.
2Für die Kirchensteuer nach § 4 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b gilt dies nur hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, die zur Grundsteuer herangezogen werden.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme der Verwaltung besteht nur, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz in der Gemeinde für die steuerberechtigten kirchlichen Körperschaften gleicher Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.

(3) Für die Abgeltung der den Gemeinden entstehenden Kosten ist § 5 des Kornmunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12.Juni 1974 (Amtsbl.S.578) in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.

§§§



 Rechtsbehelfe 

§_16   KiStG (F)
(Rechtsbehelfe)

(1) 1Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6.Oktober 1965 (Bundesgesetzbl.I S.1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben.
2Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist.
3Die Vorschriften des siebenten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche.

(2) 1Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 dieses Gesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung.
2Die Finanzämter haben die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist.
3Unter der gleichen Voraussetzung ist die steuerberechtigte Kirche im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) 1Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.Januar 1960 (Bundesgesetzbl.I S.17) in der jeweiligen Fassung ist die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche zu hören.

(4) 1Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuern oder die Steuerbemessungsgrundlage nach § 4 Abs.1 Nr.3 dieses Gesetzes richten.
2Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs.1 Nr.5 (1) das der Veranlagung zur Einkommensteuer zu Grunde gelegte zu versteuernde Einkommen ist.

§§§



 Anerkennungsverfahren 

§_17   KiStG (F)
(Annerkennungsverfahren)

(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der Anerkennung durch das Ministerium der Finanzen und Europa (1) (2).

(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, bedarf es keiner Anerkennrung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse, wenn auf Antrag der Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche oder der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkannt werden und die nach der Steuerordnung zuständigen Stellen keine höheren Steuersätze beschließen.

(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter.

§§§



 Schluss 

§_18   KiStG
(entfallen)

§§§



§_19   KiStG (F)
(Ermächtigungen)

(1) Das Ministerium der Finanzen und Europa (1) (2) kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Anerkennung nach § 17 regeln.

(2) 1Das Ministerium der Finanzen und Europa (1) (2) erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
2Verwaltungsvorschriften, die die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Gemeinden regeln, erlässt das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Das Ministerium der Finanzen und Europa (1) (2) wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

§§§



§_20   KiStG
(In-Kraft-Treten)

1Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
2Die in den §§ 1 bis 16 enthaltenen Vorschriften sind erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
3Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach dem bisherigen Recht mit der Maßgabe erhoben, dass unter den in § 14 Abs.3 genannten Voraussetzungen im Kalenderjahr 1971 auch für solche kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben und deren Lohnsteuer von einer im Saarland belegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten rund abzuführen ist.

§§§




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