JAO  
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BS-Nr.301-4

Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung

(Juristenausbildungsordnung) (1)

(JAO)

vom 03.10.88 (Amtsbl_88,958)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 08.01.04 (Amtsbl_04,91)
zuletzt geändert durch Art.1 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 29.10.11 (Amtsbl_I_11,352)

bearbeitet und verlinkt (211)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ] ]

§§§


Auf Grund des § 36 Abs.1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 6.Juli 1988 (Amtsbl.S.865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.Juli 1998 (Amtsbl.S.718), verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§§§

 1. Abschnitt 

§_1   JAO
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Studentinnen/Studenten und Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Anwendung finden.

§§§

 Studium + 1.juristische Prüfung (1) 

§_2   JAO (F)
Praktische Studienzeiten

(1) Die praktischen Studienzeiten nach § 7 JAG können abgeleistet werden bei:

  1. gesetzgebenden Körperschaften,

  2. Verwaltungsbehörden,

  3. Gerichten,

  4. Staatsanwaltschaften,

  5. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

  6. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten,

  7. Notarinnen/Notaren,

  8. Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen oder

  9. sonstigen Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.

(2) 1Die praktischen Studienzeiten können bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden, wobei die Mindestdauer bei einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten soll.
2Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Studentin/ der Student bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ableisten. (1)

(3) Die Studentin/der Student ist nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl.I S.547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten, insbesondere ihrer/seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.

(4) Hat die Studentin/der Student die praktische Studienzeit ordnungsgemäß wahrgenommen, so wird ihr/ihm darüber von der ausbildenden Stelle eine Bescheinigung erteilt.

§§§



§_2a   JAO (F)
Leistungskontrollen während des Studiums

(1) 1aDer Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Studienordnung (§ 36 Abs.2 JAG) vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Abs.2 Satz 3 JAG) wird durch Ablegen einer Prüfung (Aufsichtsarbeit oder mündliche Prüfung) in jeder Lehrveranstaltung eines Semesters erbracht;
1bim dritten Studienjahr kann das Ablegen der Prüfung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht Teil des Schwerpunktbereichsstudiums (1) bildenden Seminar ersetzt werden.
2Die erfolgreiche Teilnahme setzt die mindestens ausreichende Bewertung der Prüfungsleistung voraus.
3Für die Bewertung gilt § 7.
4Im Falle einer Verhinderung findet § 16 Abs.3 Satz 1 JAG entsprechende Anwendung. (2)

(2) 1Ist die Prüfung gemäß Absatz 1 bestanden, so erhält die Studentin/der Student für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte.
2In jedem Studienjahr werden Lehrveranstaltungen in einem Umfang angeboten, dass insgesamt 72 Leistungspunkte erworben werden können.
3Hiervon muss die Studentin/der Student für den Übergang in das darauf folgende Studienjahr mindestens 50 erwerben.
4Im zweiten Studienjahr kann die Studentin/der Student auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, das nicht Teil ihres/seines Schwerpunktbereichsstudiums ist, vier Leistungspunkte erhalten (5).
5Im dritten Studienjahr kann die Studentin/der Student auch durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren, die nicht Teil ihres/seines Schwerpunktbereichsstudiums (3) sind, je vier Leistungspunkte erhalten.
6Wurden weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des nächsten Studienjahres wiederholt werden.
7Wurden weniger als 40 Leistungspunkte oder nach einer Wiederholung gemäß Satz 5 weniger als 50 Leistungspunkte erworben, so ist das gesamte Studienjahr zu wiederholen.
8Zuvor hat eine Beratung durch eine Professorin/einen Professor der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes zu erfolgen.

(3) (6) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene ist die erfolgreiche Teilnahme an einer propädeutischen Übung, die nach Maßgabe des Vorlesungsprogramms aus der Anfertigung einer Hausarbeit aus dem Strafrecht, dem Bürgerlichen Recht oder dem Öffentlichen Recht besteht.
2Der erfolgreichen Teilnahme an einer propädeutischen Übung steht die erfolgreiche Teilnahme an einer Hausarbeit im Rahmen einer Anfängerübung (im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht) an einer anderen deutschen Hochschule gleich.

(4) (6) 1Die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs.2 Satz 4 JAG genannten Übungen setzt voraus.

  1. die mindestens ausreichende Bewertung einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit oder

  2. im Falle einer propädeutischen Übung die mindestens ausreichende Bewertung einer im Rahmen dieser Übung ausgegebenen Hausarbeit. (7)

2Für die Bewertung der Übungsarbeiten gilt § 7.

(5) (6) 1Wer ein Studium des französischen Rechts am Centre Juridique Franco-Allemand aufgenommen hat (4), kann auch dann in das nächste Studienjahr wechseln, wenn er nicht die nach Absatz 2 notwendigen Leistungspunkte erworben hat.
2Voraussetzung für einen Übergang vom ersten ins zweite Studienjahr ist dann, dass er im Rahmen des Diplôme intermédiaire de Licence de droit (8) das erste Studienjahr am Centre Juridique Franco-Allemand mit Erfolg abgeschlossen hat.
3Voraussetzung für den Übergang vom zweiten in das dritte Studienjahr ist der Erwerb des Diplôme intermédiaire de Licence de droit (8).
4Voraussetzung für den Übergang vom dritten in das vierte Studienjahr ist, dass insgesamt 150 Leistungspunkte erworben wurden und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 5 Abs.2 Satz 4 JAG vorliegen.
5Wurden weniger als 150, aber bis zum Ende des dritten Studienjahres mindestens 120 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des vierten Studienjahres wiederholt werden.
6Wurden weniger als 120 Leistungspunkte erworben, so können die fehlenden Leistungspunkte durch Bestehen der Prüfungen in den Lehrveranstaltungen erbracht werden, für die bisher ein erfolgreicher Nachweis noch nicht erbracht worden ist.
7§ 5 Abs.2 Satz 6 JAG bleibt unberührt.

(6) (9) Absatz 3 findet erstmalig Anwendung auf Studentinnen/Studenten, die sich im Wintersemester 2010/2011 im ersten Studienjahr befinden.

§§§



§_3   JAO (F)
Zulassungsgesuch

(1) 1Die Bewerberin/der Bewerber hat ihr/sein Gesuch um Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (1) unmittelbar im Anschluss an ihr/sein Universitätsstudium, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des letzten Studiensemesters, schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.
2Das Gesuch kann nicht in elektronischer Form eingereicht werden. (1)

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes kann aus wichtigen Gründen ein späteres Gesuch zulassen.

(3) Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

  2. eine beglaubigte Abschrift des zum Universitätsstudium berechtigenden Zeugnisses,

  3. die Bescheinigungen der Universitäten über die in § 9 Abs.1 Nr.1 bis 3 JAG genannten Zulassungsvoraussetzungen, gegebenenfalls mit einem Befreiungsantrag nach § 9 Abs.5 Satz 2 JAG, (4)

  4. die Bescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeiten (§ 2), gegebenenfalls mit einem Befreiungsantrag nach § 9 Abs.5 Satz 2 JAG,

  5. die Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber um die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt nachgesucht hat oder eine Erklärung darüber, wann und wo dies geschehen ist.

(4) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.

(5) Die Bewerberin/der Bewerber kann ferner sonstige Zeugnisse, die sich auf ihren/seinen Studiengang beziehen, und Arbeiten, die sie/er während ihrer/seiner Studienzeit angefertigt hat, beifügen.

(6) (5) 1Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist spätestens einen Monat (6) vor Beginn der Prüfung, zu der die Bewerberin/der Bewerber zugelassen werden will, schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.
2Absatz 6 ist anzuwenden. (2)

§§§



§_4   JAO (F)
Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung (1)

Pflichtfächer sind die in § 8 Abs.2 JAG genannten Prüfungsfächer.

§§§



§_5   JAO (F)
Gegenstand der Aufsichtsarbeiten

(1) (1) 1Für die Aufsichtsarbeiten werden gestellt:

  1. drei Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Abs.2 Nr.1, Abs.3 JAG bezeichneten Pflichtfächer,

  2. eine Aufgabe aus dem Gebiet der in § 8 Abs.2 Nr.4, Abs.3 JAG bezeichneten Pflichtfächer,

  3. zwei Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Abs.2 Nr.5, Abs.3 JAG bezeichneten Pflichtfächer.

2Die Aufgaben können sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht erstrecken, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Abs.2 Nr.6, Abs.3 JAG Prüfungsgegenstand sind.

(2) 1Die in Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Aufgaben haben die Anfertigung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens zum Gegenstand.
2Teil der Aufgabe kann auch die Formulierung des Entwurfs einer rechtsgestaltenden Regelung sein.

(3) (2) Die Aufgaben sollen dem Prüfling hinreichend Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

§§§



§_6   JAO
Bearbeitung der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten

(1) 1Die Arbeiten sind an je einem Tag unter Aufsicht anzufertigen.
2Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt fünf Stunden.
3Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit mit der ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes mit der Zulassung zur Prüfung zugeteilten Kennziffer versehen an die Aufsicht Führende/den Aufsicht Führenden abzugeben.
4Zugleich hat er auf einem besonderen Blatt zu versichern, dass er die Arbeit unter der ihm zugeteilten Kennziffer geschrieben hat.
5Bei körperlichen Behinderungen, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder sonstige der Behinderung angemessene Erleichterungen gewähren.
6Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.

(2) 1Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (1) (2), die/der von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Behördenleiterin/Behördenleiter bestellt wird.
2aDie/der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung an und vermerkt darin jede Besonderheit;
2bsie/er verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn selbst oder händigt die Arbeiten einer/einem Bediensteten der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes aus.

(3) 1Die zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erforderlichen Hilfsmittel hat der Prüfling nach Maßgabe einer Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesprüfungsamtes selbst zu beschaffen.
2Die Benutzung anderer als zugelassener Hilfsmittel ist verboten.

§§§



§_7   JAO
Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten

Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

= eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte
gut

= eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte
voll befriedigend

= eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte
befriedigend

= eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte
ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte
mangelhaft

= eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte
ungenügend

= eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

§§§



§_8   JAO
Ladung zur mündlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) 1Den nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossenen Prüflingen gibt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes zugleich mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bekannt.
2Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn der Prüfling spätestens am Tag nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Arbeit dem Landesprüfungsamt schriftlich erklärt, dass er auf sie verzichtet.

(2) 1Ist der Prüfling nach § 12 Abs.2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich mitgeteilt.
2Gilt die Prüfung nach § 15 Abs.2 Satz 1 JAG oder nach § 16 Abs.1 Satz 4 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.

(3) Die Entscheidung nach § 12 Abs.2 Satz 2 JAG ist dem Prüfling mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.

§§§



§_9   JAO
Vorstellung

Vor der mündlichen Prüfung soll sich die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch eine Aussprache mit jedem Prüfling ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen.

§§§



§_10   JAO (1)
Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.

(2) (1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand zu entnehmen ist:

  1. den in § 8 Abs.2 Nr.1, Abs.3 JAG bezeichneten Rechtsgebieten, wobei die in § 8 Abs.2 Nr.2 und 3, Abs.3 JAG bezeichneten Rechtsgebiete einbezogen werden können,

  2. den in § 8 Abs.2 Nr.4, Abs.3 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,

  3. den in § 8 Abs.2 Nr.5, Abs.3 JAG bezeichneten Rechtsgebieten.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Abs.2 Nr.6 JAG Prüfungsgegenstand sind.

§§§



§_11   JAO (F)
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) 1aDie mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach je erschienenem Prüfling in etwa 15 Minuten; (1)
1bsie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
2Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.

(2) aDie/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studentinnen/Studenten der Rechtswissenschaft, insbesondere solchen, die bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung (2) zugelassen sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten;
bsie/er kann in Ausnahmefällen auch andere Personen als Zuhörerinnen/Zuhörer zulassen.

§§§



§_12   JAO
Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung

Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 gelten auch für die Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung.

§§§



§_13   JAO (F)
Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf

sehr gut

bei einer Punktzahl von

14,00 bis 18,00
gut

bei einer Punktzahl von

11,50 bis 13,99
voll befriedigend

bei einer Punktzahl von

9,00 bis 11,49
befriedigend

bei einer Punktzahl von

6,50 bis 8,99
ausreichend

bei einer Punktzahl von

4,00 bis 6,49
mangelhaft

bei einer Punktzahl von

1,50 bis 3,99
ungenügend

bei einer Punktzahl von

0 bis 1,49.

(2) 1Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote mit den jeweiligen Punktzahlen bekannt.
2Prüflingen, die nach § 8 Abs.1 Satz 2 auf die schriftliche Bekanntgabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verzichtet haben, gibt sie/er auch diese bekannt.

(3) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung (1) bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote einschließlich der errechneten Punktzahl anzugeben ist.
2a...(2)

§§§



§_14   JAO
Niederschrift

(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,

  2. die Personalien der Prüflinge,

  3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,

  4. die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnote einschließlich der jeweiligen Punktzahlen,

  5. die Entscheidungen nach § 14 Abs.4 Satz 2 und § 15 Abs.3 Satz 2 JAG,

  6. die Entscheidungen nach § 18 Abs.2 JAG.

(2) Die Niederschrift muss ferner Angaben über die Anwesenheit der Beisitzerinnen/Beisitzer des Prüfungsausschusses und darüber enthalten, welche Beisitzerinnen/Beisitzer bei der Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt haben.

(3) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§§§



§_15   JAO (F)
Einsicht in die Prüfungsakten

1Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen.
2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesprüfungsamtes (1).
3Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesprüfungsamt zu stellen (1).

§§§



§_15a   JAO (F)
Universitäre Prüfung (1)

Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an einer deutschen Universität nach Maßgabe der dortigen Studien- und Prüfungsordnungen abgelegt.

§§§



 Vorbereitungsdienst 

§_16   JAO (F)
Zulassungsgesuch, Einstellungstermine

(1) 1Die Bewerberin/der Bewerber hat ihr/sein Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung (2) schriftlich an das Ministerium der Justiz (3) (4) zu richten.
2Das Gesuch kann nicht in elektronischer Form eingereicht werden (1).

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

  1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung (2),

  3. ein Führungszeugnis,

  4. eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

  5. eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, welche Staatsangehörigkeit sie/er besitzt.

(3) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zu den vom Ministerium der Justiz (4) festgesetzten Terminen.

§§§



§_17   JAO
Dienstaufsicht

(1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht in ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle, der Arbeitsgemeinschaftsleiterin/des Arbeitsgemeinschaftsleiters und der Ausbilderin/des Ausbilders am Arbeitsplatz.

§§§



§_17a   JAO (F)
Einführungslehrgang (1)

1Zu Beginn der Pflichtstation Rechtsanwalt I findet ein algemeiner mehrwöchiger Einführungslehrgang statt.
2Auch für die Ausbildung in den straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Pflichtstationen kann bestimmt werden, dass ein allgemeiner Einführungslehrgang stattfindet.

§§§



§_18   JAO (F)
Ausbildung in Strafsachen

(2) 1Die Ausbildung in Strafsachen soll bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.
2Sind dort keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden, so kann die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar bei einem Amtsgericht (Schöffengericht oder Strafrichter) ausgebildet werden.

(1)

§§§



§_19   JAO
Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft

(1) 1Bei der Staatsanwaltschaft soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in der Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen und Beschuldigten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden und in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden und einen Einblick in die Strafvollstreckung und den Strafvollzugsdienst bekommen.
2Sie/Er soll ferner das Verfahren vor den Strafgerichten, insbesondere den Gang der Hauptverhandlung kennen lernen.

(2) In erster Linie soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar mit der Bearbeitung häufig vorkommender Strafsachen betraut und möglichst nicht in einem Sonderdezernat beschäftigt werden.

(3) 1aDie Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird einer Staatsanwältin/einem Staatsanwalt zur Ausbildung überwiesen;
1bsie/er kann gleichzeitig einer Geschäftsstelle zur Ausbildung zugeteilt werden.
2Mit Zustimmung der ausbildenden Staatsanwältin/des ausbildenden Staatsanwalts kann auch eine andere Staatsanwältin/ein anderer Staatsanwalt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar eine Aufgabe übertragen, die sie/ihn in ihrer/seiner Ausbildung besonders fördert.
3Der einzelnen Staatsanwältin/dem einzelnen Staatsanwalt dürfen nicht mehr Referendarinnen/Referendare überwiesen werden, als sie/er gründlich ausbilden kann.

(4) Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar Vernehmungen selbstständig durchführen und in der Hauptverhandlung neben der Staatsanwältin/dem Staatsanwalt die Anklage vertreten.
2In geeigneten Fällen soll ihr/ihm Gelegenheit gegeben werden, in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter eine Amtsanwältin/ einen Amtsanwalt zu vertreten.
3Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen und gegen Ende des Ausbildungsabschnitts zwei Wochen unter Aufsicht das Amt der Staatsanwältin/des Staatsanwalts verwalten.

§§§



§_20   JAO
Ausbildung beim Amtsgericht in Strafsachen

(1) 1Während der Ausbildung bei einem Amtsgericht in Strafsachen soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar darin üben, strafgerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere Strafurteile, zu entwerfen, die von ihr/ihm vorbereiteten Strafsachen in der Beratung vorzutragen und Protokolle über die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist.
2Soweit dies bei der Ausbildungsstelle möglich ist, soll sich die Rechtsreferendarin/ der Rechtsreferendar auch darin üben, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen.
3Sobald der Ausbildungsstand es gestattet, soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit gegeben werden, alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.

(2) § 19 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.

§§§



§_21   JAO (F)
Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz

(1) (1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird - sofern sie/er nicht gemäß § 24 Abs.3 Satz 1 JAG einem Arbeitsgericht zugewiesen wird - für die gesamte Dauer des Ausbildungsabschnitts einem Amtsgericht oder einem Landgericht zugewiesen.

(2) (2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll das Verfahren in Zivilsachen erster Instanz gründlich kennen lernen.

(3) (2) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll richterliche Entscheidungen entwerfen und sich im Vortrag üben.
2Sie/Er soll an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen, soweit es der Ausbildung förderlich ist.
3Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen.

(4) (2) § 19 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) (2) Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch damit betraut werden, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und mündliche Verhandlungen zu leiten sowie alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.

(6) (2) Während der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch lernen, Sach- und Streitstand eines tatsächlich und rechtlich nicht einfachen Falles in einem Bericht zweckmäßig und übersichtlich zu ordnen und die Entscheidung des Gerichts in einem erschöpfenden Gutachten vorzubereiten.

§§§



§_21a   JAO (F)
Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit

1Soweit gemäß § 24 Abs.3 Satz 1 JAG nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars eine Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das arbeitsgerichtliche Verfahren gründlich kennen lernen.
2§ 21 Abs.3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (1)

§§§



§_22   JAO (F)
Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde

(1) In diesem Ausbildungsabschnitt soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar einen Überblick über den Aufbau der Verwaltung erhalten und sich mit den praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen.

(2) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird einer Behörde der Kommunal-, Kreis- oder Landesverwaltung überwiesen.
2Die zuständigen Ministerien bestimmen, welche Behörden für die Ausbildung von Rechtsreferendarinnen/ Rechtsreferendaren in Betracht kommen.
3Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann auch einer Anstalt des öffentlichen Rechts überwiesen werden, sofern diese die in Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Vorgaben erfüllen kann.(1)

(3) § 19 Abs.3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll die büromäßige Tätigkeit der Verwaltung kennen lernen und nach Möglichkeit auch zu Sitzungen, Besprechungen, Verhandlungen und Besichtigungen herangezogen werden.
2Im Übrigen können die zuständigen Ministerien Richtlinien über die Ausgestaltung der Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden erlassen.

§§§



§_23   JAO (F)
Ausbildung bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit

(1) Soweit nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars die Ausbildung gemäß § 24 Abs.3 Satz 1 JAG teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung und das Verfahren vor diesen Gerichten kennen lernen.

(2) (1) § 19 Abs.3 sowie § 21 Abs.3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

§§§



§_24   JAO (F)
Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/beim Rechtsanwalt

(1) 1In diesem Ausbildungsabschnitt wird die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt zugewiesen, die/der nicht überwiegend als Syndikus-Anwältin/Syndikus-Anwalt tätig ist und über eine ausreichende Berufserfahrung verfügt.
2Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts führt im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer ein Verzeichnis der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die nach Satz 1 für die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt in Betracht kommen.

(2) (1) 1Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt soll die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar in allen anwaltlichen Geschäften unterweisen.
2Insbesondere soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar darin üben, das Vorbringen von Rechtsuchenden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfassen, die Rechtsuchenden zu beraten und Schriftsätze zu entwerfen.
3Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll ferner Gelegenheit erhalten, sich im freien Vortrag vor Gericht zu üben und im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege Verträge und sonstige Regelungen (zB Testamente) zu entwerfen.

(3) (1) § 19 Abs.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) (1) Soweit die Ausbildung nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 JAG bei einer ausländischen Rechtsanwältin/einem ausländischen Rechtsanwalt erfolgen soll, ist die Überweisung an eine Ausbildungsstelle davon abhängig, dass:

  1. eine geeignete Ausbilderin/ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht,

  2. die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen.

  3. ... (2)

(5) (3) Soweit die Ausbildung (4) bei einer Notarin/einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle gemäß § 24 Abs.3 Satz 2 JAG stattfindet, soll ein vertiefter Einblick in die rechtsberatende Tätigkeit gewährleistet sein.

§§§



§_25   JAO (F)
Ausbildung bei einer Wahlstation (1)

(1) Die Ausbildung in der Wahlstation soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar ermöglichen, ihre/seine Ausbildung bei einer von ihr/ihm selbst nach Neigung und Interesse gewählten Stelle zu ergänzen und zu vertiefen sowie ihr/ihm Gelegenheit geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.

(2) Die Überweisung in die Wahlstation setzt voraus, dass

  1. eine geeignete Ausbilderin/ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht, die/der vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben muss,

  2. die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen,

  3. eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) (2) Die Ausbildung in der Wahlstation kann bei folgenden Stellen abgeleistet werden:

  1. einem Gericht in Zivilsachen oder in Familiensachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

  2. einer Kammer für Handelssachen

  3. einem Gericht in Strafsachen

  4. einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit

  5. einem Wirtschaftsunternehmen

  6. einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung

  7. einer Gewerkschaft

  8. einem Arbeitgeberverband

  9. einem Gericht der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

  10. der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer

  11. einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit

  12. einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit

  13. einer Behörde der Sozialverwaltung

  14. einer Körperschaft sozialer und beruflicher Selbstverwaltung

  15. einem Finanzgericht

  16. einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberaterin/Steuerberater

  17. einer Behörde der Finanzverwaltung

  18. einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt

  19. einer Staatsanwaltschaft

  20. einer Justizvollzugsanstalt

  21. einer Notarin/einem Notar

  22. einer gesetzgebenden Körperschaft

  23. einer Bundes- oder Landesbehörde

  24. einer Anstalt des öffentlichen Rechts

  25. einem Organ der Europäischen Gemeinschaften

  26. dem Europarat

  27. den Vereinten Nationen einschließlich ihrer Untergliederungen

  28. aeiner sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist;
    bes kann sich dabei auch um eine überstaatliche, zwischenstaatliche oder ausländische Stelle handeln.

§§§



§_26   JAO (F)
Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar mit Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts in den nächsten Ausbildungsabschnitt.

(2) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Wahl der Ausbildungsstellen oder einer beabsichtigtee Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung in der letzten Pflichtstation schriftlich anzuzeigen.
2Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder wird sie unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Wahlstation unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.

(3) (1) 1Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Bestimmung des Schwerpunktbereichs sowie die Wahl der Ausbildungsstellen oder eine beabsichtigte Ausbildung an einer juristischen Fakultät (§ 24 Abs.4 Satz 3 JAG (f)) oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer (§ 24 Abs.4 Satz 2 JAG (f)) der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung in der letzten Pflichtstation schriftlich anzuzeigen.
2Umfasst die Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer nur einen Teil der Wahlstation, so hat sie/er für die verbleibende Zeit eine weitere Ausbildungsstelle zu bezeichnen.
3Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder wird sie unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Wahlstation unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.

(4) 1Aus besonderen Gründen kann die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Dauer einzelner Pflichtstationen unter Ausgleich mit anderen oder die Reihenfolge der Pflichtstationen ändern, nicht jedoch die Dauer oder Reihenfolge der ersten und fünften Pflichtstation (Rechtsanwalt I und II). (2)
2§ 5b des Deutschen Richtergesetzes ist zu beachten.

(5) 1aDie Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar während eines Ausbildungsabschnitts mehr als einen Monat dienstunfähig erkrankt oder wegen anderer von ihr/ihm nicht verschuldeter Umstände an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes gehindert war, den Vorbereitungsdienst verlängern;
1bder Vorbereitungsdienst verlängert sich dabei in der Regel um die Dauer der Erkrankung oder Verhinderung.
2Unzureichende Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars stellen keinen zwingenden Grund im Sinne des Satzes 1 dar.

§§§



§_27   JAO
Ausbildungsnachweise und Zeugnisse

(1) Jeder, dem eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen ist, hat über die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars am Arbeitsplatz einen Nachweis zu führen (Ausbildungsnachweis).
2In dem Nachweis sind die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu vermerken und jeweils nach § 7 zu bewerten.
3Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Station eine Note nach § 7 zu erteilen.
4Die Ausbilderin/der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars anfügen.

(2) 1Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Station zu den Personalakten zu nehmen.
2Er ist der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar vor Aufnahme in die Personalakten bekannt zu geben.
3Die Rechtsreferendarin/ der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck des Nachweises.

(3) 1Die Leiterin/der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -stelle hat am Schluss des Ausbildungsabschnitts in einem zusammenfassenden Zeugnis über die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar zu berichten und deren/dessen Gesamtleistung mit einer der Noten des § 7 unter Bekanntgabe der erreichten Punktzahl zu bewerten.
2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts gibt Vordrucke für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse verbindlich vor.

§§§



§_28   JAO (F)
Arbeitsgemeinschaften

(1) (1) Während der Ausbildung in den Pflichtstationen finden Arbeitsgemeinschaften statt.

(2) 1aIn der Arbeitsgemeinschaft soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars ergänzt werden;
1bsie/er soll sich darin üben, einen praktischen Fall richtig anzufassen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und eine gerechte Entscheidung zu finden und zu begründen.
2Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsgemeinschaft soll die Rechtskenntnisse der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars vertiefen, ihr/ihm neue Rechtsgebiete nahe bringen und ihr/ihm für ihr/sein Selbststudium Anregungen geben.

(3) (2) 1Für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften können Ausbildungsrichtlinien erlassen werden.

(4) (3) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen/Arbeitsgemeinschaftsleiter für die Arbeitsgemeinschaften nach § 24 Abs.2 Nummer 1 bis 4 (4) JAG werden von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt.

(5) 1Der Dienst in der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor.
2Er soll in der Regel in der Woche mindestens zwei Doppelstunden betragen, wenn nicht die Erreichung des Ausbildungsziels auf andere Weise durch die Ausgestaltung der Ausbildung sichergestellt ist.

(6) 1Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat sich am Ende der Zugehörigkeit der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu ihrer/seiner Arbeitsgemeinschaft in einem eingehenden Zeugnis über deren/dessen Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen, Ausbildungsstand und Führung zu äußern.
2In dem Zeugnis sind die Gesamtleistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars mit einer Note des § 7 unter Angabe der erreichten Punktzahl zu bewerten.
3§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



§_28a   JAO (F)
Klausurenlehrgang

(weggefallen) (1)

§§§



§_29   JAO (F)
Auswärtige Ausbildung (1)

(1) (2) Einer Rechtsreferendarin/einem Rechtsreferendar, die/der im Saarland im Vorbereitungsdienst steht, kann auf Antrag gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abzuleisten.

(2) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland (3) zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, kann auf Antrag mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastrechtsreferendarin/ Gastrechtsreferendar im Saarland ableisten.

§§§



 2.Staatsprüfung 

§_30   JAO (F)
Vorschlag zur Prüfung (1)

Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten Pflichtstation schlägt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes zur Prüfung vor.

§§§



§_31   JAO (F)
Zeitpunkt der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung

(1) (2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat an der unmittelbar auf die Beendigung der vorletzten Pflichtstation folgenden zweiten juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, es sei denn, dass sie/er daran durch Krankheit oder andere unverschuldete Umstände gehindert ist.

(2) 1Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten (3) Pflichtstation hat die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar

  1. einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf,

  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung (4),

  3. die Versicherung, dass sie/er die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder eine Erklärung darüber, wann und wo dieses geschehen ist,

  4. die unwiderrufliche Bestimmung darüber, ob sie/er für die Aufsichtsarbeit gemäß § 33 Abs.1 Nr.5 das Bürgerliche Recht oder das Staats- und Verwaltungsrecht wählt,

  5. (5)

2Die Angaben im Sinne der Buchstaben c, d und e können nicht in elektronischer Form erfolgen. (1)

(3) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann Zeugnisse, die sich auf ihren/seinen Ausbildungsgang beziehen, und Arbeiten, die sie/er während des Vorbereitungsdienstes angefertigt hat, beifügen.

(4) § 3 Abs.6 (6) Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§§§



§_32   JAO
Vorstellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars

(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlstation übersendet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes die Personalakten und Zeugnisse der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst und stellt die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar in einem zusammenfassenden Bericht (Vorstellungsbericht) vor.

(2) 1Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts teilt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar zugleich mit der Vorstellung schriftlich den Vorstellungsbericht mit.
2Sie/Er erteilt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar nach Abschluss der Prüfung auf Antrag ein Zeugnis über die Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars während des Vorbereitungsdienstes.

§§§



§_32a   JAO (F)
Prüfungsfächer

(weggefallen) (1)

§§§



§_33   JAO (F)
Gegenstand der Aufsichtsarbeiten

(1) In den Aufsichtsarbeiten hat die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar nach Maßgabe des § 27 Abs.2 und Abs.3 JAG (1)

  1. zwei Rechtsfälle aus dem Bürgerlichen Recht,

  2. einen Rechtsfall aus dem Zwangsvollstreckungsrecht,

  3. einen Rechtsfall aus dem Strafrecht,

  4. zwei Rechtsfälle aus dem Staats- und Verwaltungsrecht,

  5. einen Rechtsfall nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars aus dem Bürgerlichen Recht oder dem Staats- und Verwaltungsrecht

nach Akten zu behandeln.

(2) 1Die Rechtsfälle sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten.
2Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Entscheidung, Verfügung oder schriftliche Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befassten Stelle oder Person zu entwerfen.
3Soweit hierbei eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist oder zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, ist ein Gutachten anzufertigen.

(3) § 6 ist anzuwenden.

§§§



§_34   JAO
Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten

Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 sind anzuwenden.

§§§



§_35   JAO
Ladung zur mündlichen Prüfung, Vorstellung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1) § 8 Abs.1 und § 9 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar nach § 28 Abs.2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihr/ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich mitgeteilt.
2Gilt die Prüfung nach § 31 Abs.2 Satz 1 JAG oder nach § 31 Abs.4 Satz 1 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.

(3) Die Entscheidungen nach § 28 Abs.2 Satz 2 JAG sind der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.

§§§



§_36   JAO (F)
Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.

(2) (1) 1Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand nach Maßgabe des § 27 Abs.2 und 3 und des § 29 Abs.1 und 3 Satz 3 JAG zu entnehmen ist:

  1. dem Bürgerlichen Recht, wobei die in § 8 Abs.2 Nr.2 und 3, Abs.3 JAG bezeichneten Rechtsgebiete einbezogen werden können,

  2. dem Strafrecht,

  3. dem Staats- und Verwaltungsrecht.

2§ 33 Abs.2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§§§



§_37   JAO (F)
Durchführung der mündlichen Prüfung

a§ 11 ist entsprechend anzuwenden;
bdie Dauer des Aktenvortrags wird auf die Dauer des Prüfungsgesprächs nicht angerechnet. (1)

§§§



§_38   JAO
Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung

Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 gelten auch für die Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung.

§§§



§_39   JAO
Prüfungsergebnis

§ 13 ist anzuwenden.

§§§



§_40   JAO
Niederschrift

a§ 14 Abs.1 Nr.1 bis 4 und Abs.3 ist entsprechend anzuwenden;
bin die Niederschrift sind ferner aufzunehmen:

  1. die Entscheidungen nach § 30 Abs.4 Satz 2 und § 31 Abs.2 Satz 3 JAG,

  2. die Entscheidungen nach § 32 Abs.1 in Verbindung mit § 18 Abs.2 JAG.

§§§



§_41   JAO
Einsicht in die Prüfungsakten

§ 15 ist anzuwenden.

§§§



 Besondere Vorschriften 

§_42   JAO
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

(1) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst und den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag angerechnet werden

  1. bis zu zwölf Monaten auf die Mindeststudienzeit (§ 5 Abs.1 Satz 1 JAG),

  2. bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst.

2Daneben kann auf Antrag von dem Erfordernis des § 9 Abs.1 Nr.4 JAG abgesehen werden.

(2) 1Über den Antrag entscheidet im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium.
2Für das Verfahren gilt § 5 Abs.3 JAG entsprechend.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag, der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen ist.
2Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Ausbildungsabschnitte wegfallen oder verkürzt werden.
3Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Tätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.
4Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnitts, so muss die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.
5Eine Anrechnung auf die Wahlstation ist ausgeschlossen.

(4) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet über den Antrag die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
2Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.

§§§



§_43   JAO (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§§§



  JAO [ ]

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