Fußnoten | [ ] |
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zur Überschrift JAO |
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In der Überschrift wurden die Wörter „Ausbildungsordnung für Juristen“ durch das Wort „Juristenausbildungsordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zum II.Abschnitt JAO |
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Die Überschrift des II.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.1 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 2 JAO |
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§ 2 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.2 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
2Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Studentin/ der Student bei einer Verwaltungsbehörde ableisten.
§§§
zu § 2a JAO |
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In § 2a Abs.1 Satz 1 2.Halbsatz wurde das Wort "Wahfachstudiums" durch das Wort "Schwerpunktsbereichsstudiums" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.3 a) aa) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 2a Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.3 a) bb) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 2a Abs.2 Satz 4 wurde das Wort "Wahfachstudiums" durch das Wort "Schwerpunktsbereichsstudiums" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.3 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 2a Abs.4 Satz 1 wurde der Klammerzusatz "(§ 5 Abs.4 Satz 2 JAG)" gestrichen", mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.3 c) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 2a Abs.2 wurde Satz 4 eingefügt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.2 a) der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
In § 2a Abs.3 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.2 b) und c) der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
In § 2a Abs.4 (neu) wurde Satz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.2 d) der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
Bisheriger Wortlaut:
1Die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs.2 Satz 4 JAG genannten Übungen setzt die mindestens ausreichende Bewertung einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit voraus.
In § 2a Abs.5 (neu) wurden in Satz 2 die Wörter „DEUG (Diplôme d’Études Universitaires Générales)“ und in Satz 3 das Wort „DEUG“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Diplôme intermédiaire de Licence de droit“; in Satz 4 wird der Halbsatz „und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 JAG vorliegen“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.2 e) der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§ 2a Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.2 f) der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 3 JAO |
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§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.20 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1533 zur Änderung von verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)
§ 3 Abs.7 Satz 2 (jetzt Abs.6 Satz 2) wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.20 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1533 zur Änderung von verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874) und aufgehoben , mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.4 d) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
2Das Gesuch kann nicht in elektronischer Form eingereicht werden.
In § 3 Abs.1 wurden die Wörter "ersten juristischen Staatsprüfung" durch die Wörter "staatlichen Pflichtfachprüfung" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.4 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 3 Abs.3 wurde der bisherige Buchstabe c) gestrichen und die bisherigen Buchstaben d) bis f) wurden die Buchstaben c) bis e), mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.4 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Bisheriger Wortlaut von c):
§ 3 Abs.6 wurde aufgehoben und die bisherige Absatz 7 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.4 c) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 4 JAO |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.5 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte bisher folgenden Wortlaut:
(1) Pflichtfächer sind die in § 8 Abs.2 JAG genannten Prüfungsfächer.
(2) 1Prüfungsgegenstand in den Wahlfachgruppen (§ 8 Abs.3 JAG) ist unter Einbeziehung der jeweiligen europarechtlichen Bezüge:
in der Wahlfachgruppe deutsches und internationales Vertrags- und Wirtschaftsrecht:
Wirtschafts- und Handelsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Kapitalgesellschafts- und Konzernrecht unter Einbeziehung des Mitbestimmungsrechts, Vertragsgestaltung, Internationales Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung;
in der Wahlfachgruppe deutsches und internationales Steuerrecht:
Allgemeines Steuerrecht unter Einbeziehung des Steuerstrafrechts, aus dem Besonderen Steuerrecht das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Unternehmenssteuerrecht, Grundzüge des internationalen Steuerrechts sowie die zugehörigen Prozessrechte;
in der Wahlfachgruppe deutsches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht:
Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Europäisches Arbeitsrecht, Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, Unternehmensmitbestimmung,
Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts sowie das
arbeitsgerichtliche Verfahren;
in der Wahlfachgruppe Internationales Recht, Europarecht und Menschenrechtsschutz:
Völkerrecht, Recht der Internationalen Organisationen, Europarecht, Europäischer Menschenrechtsschutz sowie die zugehörigen Prozessrechte;
in der Wahlfachgruppe deutsches und internationales Informations- und Medienrecht:
Presse- und Rundfunkrecht, Telekommunikationsrecht, Recht der elektronischen Datenverarbeitung, Medienstrafrecht,
Datenschutzrecht, Urheber- und Verlagsrecht sowie die medienrechtlichen Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes.
2§ 5 Abs.4 Satz 2 und 3 JAG bleibt unberührt.
§§§
zu § 5 JAO |
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§ 5 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.6 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 5 Abs.3 wurde aufgehoben, der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.6 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) 1aDie in Absatz 1 Nr.4 genannten Aufgaben haben entweder die Anfertigung eines Gutachtens gemäß Absatz 2 oder die Bearbeitung eines Sachthemas zum Gegenstand;
1bals Bearbeitung eines Sachthemas gilt auch die Anfertigung einer
Textexegese.
2Hat eine Aufgabe die Bearbeitung eines Sachthemas zum Gegenstand, so sind dem Prüfling zwei Themen zur Wahl zu stellen.
§§§
zu § 6 JAO |
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In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.4 Abs.46 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium der Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 10 JAO |
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§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.7 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 11 JAO |
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§ 11 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.8 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 11 Abs.2 wurden die Wörter "ersten juristischen Staatsprüfung" durch die Wörter "staatliche Pflichtfachprüfung" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.8 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 13 JAO |
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In § 13 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort "Prüfung" durch die Wörter "staatliche Pflichtfachprüfung" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.9 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 13 Abs.3 wurde Satz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.4 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 15 JAO |
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§ 15 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.5 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 15a JAO |
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§ 15a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.10 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 16 JAO |
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§ 16 Abs.1 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.20 Nr.2 des Gesetzes Nr.1533 zur Änderung von verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)
In § 16 Abs.1 und Abs.2 Buchstabe b wurden nach den Wörtern "ersten juristischen Staatsprüfung" die Wörter "oder der ersten juristischen Prüfung eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.11 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 16 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "für Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.4 Abs.46 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 16 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 wurden die Wörter „Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales“ jeweils durch die Wörter „Ministerium der Justiz“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.9 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 17a JAO |
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§ 17a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.12 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 18 JAO |
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§ 18 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.13 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts kann bestimmen, dass im ersten Monat der Ausbildung in Strafsachen ein allgemeiner Einführungslehrgang durchgeführt wird.
Die Kennzeichnung als Abs.1 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.13 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 21 JAO |
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§ 21 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.14 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 21 Abs.2 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 3 bis 7 wurden die Absätze 2 bis 6, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.14 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
§§§
zu § 21a JAO |
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§ 21a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.15 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 22 JAO |
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§ 22 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.16 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 23 JAO |
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§ 23 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.17 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 24 JAO |
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§ 24 Abs.2 wurde aufgehoben und die Absätze 3 bis 5 wurden Absätze 2 bis 4, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.18 a) und b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Absatz 2 hatte folgenden Wortlaut:
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts kann bestimmen, dass im ersten Monat der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/beim Rechtsanwalt ein allgemeiner Einführungslehrgang durchgeführt wird.
§ 24 Abs.4 (neu) Buchstabe c) wurde aufgehoben und das Komma durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.18 c) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 24 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.18 d) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 24 Abs.5 wurden die Wörter „bis zu drei Monaten“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 25 JAO |
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In der Überschrift des § 25 wurden die Wörter "im Schwerpunktbereich" gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.19 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 23 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.19 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 26 JAO |
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§ 26 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.20 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 26 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.20 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 28 JAO |
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§ 28 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.21 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 28 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.21 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 28 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.21 c) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 28 Abs.4 wurden die Wörter „Nr.2, 3 und 4“ ersetzt durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.7 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
§§§
zu § 28a JAO |
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§ 28a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.22 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
1Ab dem 15.Ausbildungsmonat werden die Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare in einem Klausurenlehrgang auf den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung vorbereitet.
2Das Nähere regelt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.
3An dem Klausurenlehrgang können auch diejenigen teilnehmen, die gemäß § 34 JAG zur zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen sind.
§§§
zu § 29 JAO |
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Die Überschrift zu § 29 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.23 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 29 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.23 b) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 29 Abs.2 wurden die Wörter "im Geltungsbereich des des Deutschen Richtergesetzes" durch die Wörter "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.23 c) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 30 JAO |
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§ 30 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.24 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 31 JAO |
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§ 31 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 05.12.03, durch Art.20 Nr.3 des Gesetzes Nr.1533 zur Änderung von verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 08.10.03 (Amtsbl_03,2874)
§ 31 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.25 a) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 31 Abs.2 wurde das Wort "letzten" durch das Wort "vorletzten" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.25 b) aa) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
In § 31 Abs.2 Buchstabe b wurden nach den Wörtern "ersten juristischen Staatsprüfung" die Wörter "oder der ersten juristischen Prüfung" eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.25 b) bb) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§ 31 Abs.2 Buchstab e wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.25 b) cc) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
eine schriftliche Mitteilung darüber, welcher Schwerpunktbereich gemäß § 26 Abs.3 bestimmt wurde, beim Landesprüfungsamt einzureichen.
In § 31 Abs.4 wurde die Zahl "7" durch die Zahl "6" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.25 c) der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 32a JAO |
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§ 32a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.26 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Pflichtfächer sind die in § 27 Abs.2 JAG genannten Prüfungsfächer.
(2) Schwerpunktbereiche (§ 29 Abs.1 JAG) sind:
Schwerpunktbereich 1 (Zivil- und Strafrechtspflege):
das Bürgerliche Recht, das Zivilprozessrecht einschließlich des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts,
das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Grundbuchwesens sowie das Strafrecht einschließlich
des Jugendstrafrechts und das Strafprozessrecht;
Schwerpunktbereich 2 (Staat und Verwaltung):
das Staatsrecht, das Allgemeine Verwaltungsrecht, aus dem Besonderen Verwaltungsrecht das Polizei- und Ordnungsrecht,
das Kommunalrecht, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Raumordnungs-, Landesplanungs- und
das öffentliche Baurecht, das Straßenrecht, das öffentliche Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht) sowie
die entsprechenden Verfahrens- und Prozessrechte;
Schwerpunktbereich 3 (Wirtschaft und Finanzen):
das Wirtschafts- und Handelsrecht, das Gesellschafts- und Konzernrecht, das Wertpapierrecht, das Urheber-, Wettbewerbs-
und Kartellrecht, aus dem Steuerrecht das Allgemeine Steuerrecht, das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht,
das Umsatzsteuerrecht und im Überblick das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie die entsprechenden
Verfahrens- und Prozessrechte;
Schwerpunktbereich 4 (Arbeit und soziale Sicherung):
das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, aus dem Sozialrecht die Allgemeinen Lehren, das Sozialhilferecht, das
Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsförderungsrecht sowie die entsprechenden Verfahrens- und Prozessrechte;
Schwerpunktbereich 5 (Europarecht und internationale Beziehungen):
das Recht der Europäischen Gemeinschaften, das Recht der Internationalen Organisationen und das Allgemeine
Völkerrecht;
Schwerpunktbereich 6 (Rechtsinformatik):
das Internetrecht unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie
des E-Commerce, das juristische Informationsmanagement, die neuen Medien- und Kommunikationsformen im Zivil-
und Zivilprozessrecht sowie das dazugehörige internationale Recht und Europarecht.
§§§
zu § 33 JAO |
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In § 33 Abs.1 wurden die Wörter "in Verbindung mit § 32a" gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.27 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 36 JAO |
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§ 36 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.28 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 37 JAO |
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§ 37 2.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.1 Nr.29 der 7.ÄnderungsVO vom 28.11.03 (Amtsbl_03,2954)
§§§
zu § 43 JAO |
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§ 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.11.11, durch Art.1 Nr.8 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung für Juristen vom 20.10.11 (Amtsbl_I_11,352)
Bisheriger Wortlaut:
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