GOReg | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Geschäftsordnung
der Regierung des Saarlandes
vom 15.02.05 (Amtsbl_05,504)
zuletzt geändert durch Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
vom 23.03.10 (Amtsbl_10,1156)
gilt mit der Maßnahme der redaktionellen Anpassung an die Neufestlegung der Geschäftsbereiche (Amtsbl_I_11,302) fort gemäß Bekanntmachung
vom 30.08.11 (Amtsbl_I_11,309) und vom 09.05.12 (Amtsbl_I_12,132)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2008 ] |
§§§
Die Landesregierung gibt sich gemäß Artikel 90 Abs.2 der Verfassung des Saarlandes vom 15.Dezember 1947 (Amtshl.S.1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.September 2001 (Amtsbl.S.1630), folgende Geschäftsordnung:
Ministerpräsident |
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(1) 1Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik (Art.91 Abs.1 SVerf).
2Diese sind für die Ministerinnen und Minister verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen.
3In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministerpräsidenten einzuholen.
4Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Politik für erforderlich, so gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet eine Entscheidung.
(2) 1Der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung.
2Er wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin.
3Der Ministerpräsident kann selbst ein Ministerium leiten.
(3) 1Aus dem Geschäfsbereich der Ministerien ist der Ministerpräsident über Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind.
2Insbesondere ist er von politisch oder finanziell bedeutsamen Gesetzesvorhaben vor Erstellung eines Referentenentwurfs über Inhalt.
3Zweck und Auswirkungen in Kenntnis zu setzen.
4Er kann von den Mitgliedern der Landesregierung jederzeit Auskünfte verlangen.
(4) 1Über beabsichtigte Aufträge, die ein Volumen von mindestens 2.5 Mio Euro erreichen oder aus anderen Gründen von besonderer Bedeutung sind, ist der Ministerprasident frühzeitig zu unterrichten.
2Über beabsichtigte Abschlüsse, Verlängerungen und Kündigungen von Dienstverträgen mit Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Unternehmen und Verbänden ist er vor Beschlussfassung in den zuständigen Gremien zu unterrichten, wenn und soweit dem Land Mitwirkungsrechte an solchen Entscheidungen zustehen.
3Der Ministerpräsident ist durch das Ministerium für Wirtschaft
und Wissenschaft (2) über erfolgte Berufungen oder Bestellungen von Professorinnen und Professoren zu unterrichten.
(5) Der Ministerpräsident hestimmt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Landesregierung zu seinen Stellvertretern.
(6) Frauen im Amt des Ministerpräsidenten führen die Bezeichnung "Ministerprasidentin".
§§§
(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Staatskanzlei.
(2) 1Sie wird geleitet vom Chef der Staatskanzlei.
2Dieser koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung.
3Ihm obliegt in Abstimmung mit den Ministerien die zentrale Aufgabenplanung der Landes regierung.
4In seiner Eunktion als Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur (1)
bedient er sich zur Führung seiner Geschäfte ebenfalls der Staatskanzlei.
5Frauen im Amt des Chefs der Staatskanzlei führen die Bezeichnung "Chefin der Staatskanzlei".
§§§
(1) Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland obliegt der Vertretung des Saarlandes beim Bund.
(2) 1Sie wird geleitet von dem Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund, der vom Ministerpräsidenten bestellt wird.
2Er untersteht dem Minister für Bundesangelegenheiten, Kultur (1).
3Frauen im Amt des Bevollmächtigten führen die Bezeichnung "Bevollmächtigte des Saarlandes beim Bund".
§§§
A-2 | Ministerien | 4-6 |
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(1) 1Innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik leiten die Ministerinnen und Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig.
2Eine Ministerin oder ein Minister kann mehrere Ministerien leiten.
(2) 1Die Ministerinnen und Minister vertreten sich als Mitglieder der Landesregierung gegenseitig gemäß der Bestimmung des Ministerpräsidenten.
2Sie stimmen ihre Urlaubsplanung so untereinander ab, dass mindestens ein Drittel von ihnen Vertretungsaufgaben wahrnehmen kann.
(3) 1Als Leiterinnen oder Leiter einer obersten Landesbehörde werden die Ministerinnen oder Minister vertreten durch Staatssekretärinnen (Ständige Vertreterinnen) oder Staatssekretäre (Ständige Vertreter).
2Die Ständigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Ministerinnen oder Ministern im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten bestellt und abberufen.
3Sie sind für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung und für die Beachtung der politischen Vorgaben in der Verwaltung verantwortlich.
4Die Ministerinnen und Minister stimmen ihre Urlaubsplanung so mit ihren Ständigen Vertreterinnen oder Vertretern ab, dass jederzeit eine oder einer von ihnen dienstlich erreichbar ist.
(4) 1Die Ministerinnen und Minister stellen sicher, dass sie für den Ministerpräsidenten jederzeit erreichbar sind.
2Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen und bei dienstlichen Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der Ministerpräsident zu unterrichten.
3Bei dienstlichen Reisen innerhalb der Region SaarLorLux beschränkt sich die Informationspflicht auf wichtige Angelegenheiten.
(5) Der Ministerin oder dem Minister ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Zeichnungsrecht vorbehalten im Schriftverkehr mit dem Präsidenten des Landtages, dem Ministerpräsidenten und anderen Mitgliedern der Landesregierung, bei Vorlagen an den Ministerrat sowie bei Schreiben von besonderer Bedeutung.
§§§
(1) 1In jedem Ministerium und in der Staatskanzlei wird ein Geschäftsverteilungsplan aufgestellt.
2Die Geschäfte sind so auf Abteilungen und Referate zu verteilen, dass die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eindeutig ersichtlich sind.
3Die Zahl der Abteilungen und Referate ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Die Geschäftsverteilungspläne und deren wesentliche Änderung oder Ergänzung sind zwischen den Ministerien und der Staatskanzlei auszutauschen sowie dem Rechnungshof des Saarlandes zu übersenden.
§§§
(1) 1Bei Gegenständen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ministerien rechtzeitig zu beteiligen.
2Für Angelegenheiten, die der Umsetzung oder dem Vollzug von Recht der Europäischen Gemeinschaften dienen, ist auch der
Minister für Inneres und Europaangelegenheiten (2)
einzuschalten.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (1) (3) kann zur Vorbereitung frauenpolitischer Initiativen gegenüber dem federführenden Ministerium verlangen, dass eine Angelegenheit von frauenpolitischer Bedeutung geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.
(3) 1Bei Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministerien durch die zuständigen Referatsleitungen, die Abteilungsleitungen oder die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu klären.
2Dem Ministerrat soll die Angelegenheit erst unterbreitet werden, wenn auch ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern ohne Erfolg geblieben ist.
§§§
Landesregierung |
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(1) 1Die Landesregierung berät und beschließt in Sitzungen des Ministerrats.
2Diese werden durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit dem Ministerpräsidenten festgelegt und finden regelmäßig jede Woche statt.
(2) (1) 1Den Vorsitz bei den Sitzungen des Ministerrats führt der Ministerpräsident, im Fall seiner Verhinderung seine Stellvertreter in der gegebenen Reihenfolge.
2Sind beide Stellvertreter verhindert, führt den Vorsitz das vom Ministerpräsidenten bestimmte Mitglied der Landesregierung.
(3) 1Die Ministerinnen und Minister, der Chef der Staatskanzlei und die weiteren Mitglieder der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ministerrates verpflichtet, die grundsätzlich anderen Dienstgeschäften vorgehen.
2Verhinderungsgründe sind dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen.
3An den Sitzungen nehmen die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte des Saarlandes beim Bund, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Organisation, Personal und Haushalt sowie der Abteilung Planung, Recht und Koordination der Staatskanzlei, die Büroleiterin oder der Büroleiter des Ministerpräsidenten und die Schriftführerin oder der Schriftführer teil.
4Die Ministerinnen und Minister sowie der Chef der Staatskanzlei können mit Zustimmung des Ministerpräsidenten zu ihrer fachlichen Unterstützung bei der Beratung einzelner Angelegenheiten sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinzuziehen.
(4) 1Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist.
2In dringenden Fällen kann der Ministerrat im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied der Landesregierung Widerspruch erhebt und die Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beteiligt ist.
3Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
4Jedes Mitglied der Landesregierung hat, auch wenn es mehrere Geschäftsbereiche leitet, eine Stimme.
5Auch die weiteren Mitglieder der Landesregierung haben eine Stimme.
6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
7Soweit Haushaltsangelegenheiten berührt sind, ist § 28 Abs.2 LHO zu beachten.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil, wenn die Angelegenheit vorwiegend sein eigenes Interesse oder das von Angehörigen im Sinne von § 41 Nr.1 bis 3 ZPO berührt.
§§§
(1) Dem Ministerrat sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:
Entwürfe zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung
Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstigen Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen
aa) zur Einstellung, Anstellung, Versetzung in den Landesdienst, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher
bb) zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher
cc) (1) zur Einstellung und Entlassung von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L,
dd) (2) zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgeltes an Beschäftigte,
Vorhaben mit dem Ziel des Erwerbs oder der Veräußerung von Grundstücken, deren Wert 250.000 Euro übersteigt oder die von besonderer Bedeutung im Sinne der Nr.4.6 VV zu § 64 LHO sind
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, falls keine Einigung zwischen den beteiligten Ministerien zustande kommt
Entwürfe zur Beantwortung von Landtagsanfragen (§ 58 ff GO Landtag)
Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Vereinbarungen (mit Ausnahme von Ressortabkommen geringerer Bedeutung), Zustimmungserklärungen zu Verträgen des Bundes gemäß Ziffer 3 der Lindauer Vereinbarung und Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art.32 Abs.2 GG
sonstige Angelegenheiten, für welche dies gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung vorgeschrieben ist.
(2) 1Dem Ministerrat sind darüber hinaus alle weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen.
2Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
sind auch Rechtsetzungsvorhaben, die zur Neubegründung
oder Erhöhung der Bürokratiekosten
(§ 12a Abs.2) für die Betriebe im Saarland
um mehr als 10.000 Euro führen (3).
(3) Der Ministerrat ist vorab zu unterrichten über
Personalmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d), die sich auf Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 und R 1 beziehen,
(4) Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L oder mit entsprechendem Entgelt auf Grund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem TVÜ-L, Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehrkräften und Lehrhilfskräften,
Bestellungen von Abteilungsleiterinnen und -leitern bei einer obersten Landesbehörde sowie von Behörden- oder Dienststellenleiterinnen und -leitern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt sowie
die Einrichtung neuer Abteilungen in einer obersten Landesbehörde.
§§§
(1) 1Bevor ein Ministerium dem Ministerrat eine Vorlage zur Beschlussfassung unterbreitet, gibt es der Staatskanzlei und den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
2Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit eines Gegenstandes zulässig.
(2) 1Vorlagen an den Ministerrat ist eine allgemeine Begründung beizufügen, in der auch die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und die Bürokratiekosten (1) darzustellen sind.
2Soweit es nach dem Gegenstand der Vorlage angebracht ist, ist anzugeben, welche Auswirkungen in Bezug auf Familienpolitik, Gleichstellungspolitik und die Grundsätze der Nachhaltigkeit sowie auf den Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit zu erwarten sind.
3Die in der Anlage 3 zu § 12a GOReg aufgeführten Prüffragen mit den Ziffern 11, 12, 13 und 14 sind entsprechend zu beachten.
4Stets anzugeben ist das Ergebnis der Abstimmung mit den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei.
(3) 1Die Vorlagen an den Ministerrat sind dem Chef der Staatskanzlei in der gewünschten Anzahl von Abdrucken einzureichen.
2Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung des Ministerrats bei der Staatskanzlei eingehen.
3Verspätet eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Chef der Staatskanzlei die Dringlichkeit bejaht.
(4) 1Der Chef der Staatskanzlei setzt in Abstimmung mit dem Ministerpräsidenten die Tagesordnung der Sitzungen des Ministerrats fest.
2Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 6 Abs.3 oder 9 Abs.1 bis 3 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist.
3Die Tagesordnung soll spätestens vier Arbeitstage vor der Sitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt werden.
4Abdrucke der Vorlagen an den Ministerrat sind beizufügen.
(5) Zurückgestellte Vorlagen gelten mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Beratung im Ministerrat als zurückgenommen, sofern das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht die Weiterbehandlung der Angelegenheit beim Chef der Staatskanzlei schriftlich beantragt hat.
§§§
(1) 1Die Sitzungen des Ministerrats sind vertraulich.
2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die Sitzungen, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über die Abstimmung, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) 1Über die Sitzungen des Ministerrats wird eine Niederschrift aufgenommen, die insbesondere die Beschlüsse des Ministerrats sowie auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung dessen abweichende Stellungnahme zu einem Gegenstand der Beschlussfassung enthält.
2Die Niederschrift ist vom Chef der Staatskanzlei sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift, die vertraulich zu behandeln ist.
4Widersprüche gegen die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der Ausfertigung beim Chef der Staatskanzlei zu erheben.
(3) Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag, Bundesrat, Bundestag und in der Öffentlichkeit zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung eine andere Auffassung haben.
§§§
A-4 | Verfahren | 11-19 |
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(1) Gesetzentwürfe (Referentenentwürfe) sind den fachlich mitbetroffenen Ministerien und der Staatskanzlei vor der Erstellung der Vorlage an den Ministerrat zur Stellungnahme zuzuleiten (interne Anhörung).
(2) 1Werden Gesetzentwürfe Verbänden, Körperschaften oder sonstigen Organisationen zur Stellungnahme oder zur Unterrichtung übersandt (externe Anhörung), ist dies zuvor dem Ministerpräsidenten mitzuteilen.
2Der Ministerpräsident kann vor Einleitung des externen Anhörverfahrens die Befassung des Ministerrats mit der Angelegenheit anordnen.
3Unterbleibt die Anordnung, ist der Gesetzentwurf mit Bürokratiekosten von mindestens 10.000 Euro über die Staatskanzlei dem Saarländischen Kontrollrat für Bürokratiekosten zuzuleiten (1).
4Den kommunalen Spitzenverbänden sollen Ressortentwürfe zugeleitet werden, wenn Belange der kommunalen Selbstverwaltung berührt werden.
5Gleichzeitig mit der externen Anhörung stellt das federführende Ministerium den Ressortentwurf in ausreichender Anzahl den Geschäftsstellen der Landtagsfraktionen zur Verfügung.
(3) 1Nach dem Abschluss des Anhörverfahrens ist der Gesetzentwurf dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
2Die Stellungnahme des Saarländischen Kontrollrates
für Bürokratiekosten ist in die Ministerratsvorlage
mit einer Bewertung des federführenden
Ressorts aufzunehmen (2).
3In Ergänzung von § 9 Abs.2 sind in der Begründung der Vorlage auch andere wesentliche Lösungsmöglichkeiten darzustellen und die Erwägungen, die zu ihrer Ablehnung geführt haben.
4Weiterhin sind wesentliche abweichende Stellungnahmen der beteiligten externen Organisationen anzugeben.
(4) 1Eine vom Ministerrat beschlossene Gesetzesvorlage wird vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung in den Landtag des Saarlandes eingebracht (Art.98 SVerf).
2Sie wird von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung im Landtag vertreten.
(5) 1Bei den Beratungen der Gesetzesvorlagen im Landtag dürfen Beauftragte der Ministerin oder des Ministers nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken.
2Dies gilt auch, wenn einzelne Ministerien im Rahmen der Beratungen der Ausschüsse des Landtages um Formulierungshilfen gebeten werden.
3Formulierungshilfen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind rechtzeitig vor Zuleitung an die Ausschüsse den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zu übersenden.
4Ist eine rechtzeitige Unterrichtung nicht möglich oder wird die Formulierungshilfe während einer Ausschusssitzung geleistet, so ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen.
(6) 1Die Staatskanzlei übersendet den zuständigen Ministerien die dem Ministerpräsidenten vom Präsidenten des Landtages übermittelten Ausfertigungen von Gesetzen zur Vorbereitung der Veröffentlichung.
2Die von den Ministerien geprüften und mit den erforderlichen Unterschriften (Art.102 SVerf) versehenen Gesetzestexte werden in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.
(7) 1Die Gesetze werden nach ihrer Ausfertigung in der Staatskanzlei registriert.
2Die Originalurkunden der zur Verkündung vorgesehenen Gesetze werden von der Staatskanzlei dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet.
§§§
(1) Für Rechtsverordnungen der Landesregierung gilt § 11 Abs.1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übersendung an die Fraktionen des Landtages auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Landesregierung der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.
(2) Eine vom Ministerrat beschlossene Rechtsverordnung der Landesregierung wird vom federführenden Ministerium, versehen mit den Unterschriften des ‚Ministerpräsidenten und aller Ministerinnen und Minister der Landesregierung, in dreifacher Ausfertigung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes zugeleitet.
(3) Sind ein Ministerium oder mehrere Ministerien zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Ressortverordnungen), übermittelt das zuständige Ministerium die ausgefertigte Rechtsverordnung der Staatskanzlei zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes.
(4) Die Ausfertigung von Rechtsverordnungen bestimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung.
(5) 1Rechtsverordnungen der Landesregierung werden nach ihrer Ausfertigung durch die zuständige Stelle der Staatskanzlei im Original zur Registrierung übersandt.
2Die Staatskanzlei leitet die Originalurkunde der zur Verkündung vorgesehenen Rechtsverordnung dem Landesarchiv zur Archivierung zu.
(6) 1Rechtsverordnungen, die von einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam erlassen werden, sind den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei vor Einleitung eines externen Anhörverfahrens zuzuleiten.
2Eine Übersendung an die Fraktionen des Landtags erfolgt nur in den Fällen, in denen das federführende Ministerium der Rechtsverordnung erhebliche politische Bedeutung beimisst.
(7) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften, soweit sie zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes bestimmt sind.
§§§
(1) (2) 1Bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen und Entwürfen von Rechtsverordnungen sind die in der Anlage zur Geschäftsordnung aufgeführten Prüffragen zu beachten.
(2) (3) 1Werden durch neue oder geänderte Gesetze oder Rechtsverordnungen Bürokratiekosten
für die Betriebe im Saarland neu begründet
oder erhöht, sind diese Bürokratiekosten nach
dem Standard-Kosten-Modell durch das federführende
Ressort zu bestimmen.
2Ausgenommen
hiervon sind Rechtsetzungsvorhaben, die
der Umsetzung von Bundes- und Europarecht
dienen, ohne über landeseigene Gestaltungsmöglichkeiten
bezüglich der Höhe der Bürokratiekosten
zu verfügen.
3Bürokratiekosten
sind solche, die natürlichen oder juristischen
Personen durch Informationspflichten entstehen.
4Informationspflichten sind auf Grund von
Gesetzen oder Rechtsverordnungen bestehende
Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen
für Behörden oder Dritte zu beschaffen,
verfügbar zu halten oder zu übermitteln.
(3) (4) Soweit eine zeitliche Befristung des Rechtsetzungsvorhabens zum 31. Dezember 2015 im Einzelfall nicht in Betracht kommt, ist dies in der Ministerratsvorlage besonders zu begründen.
§§§
(1) 1Der Abschluss von Staatsverträgen und sonstigen staatsrechtlichen Vereinbarungen ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten (Art.95 Abs.1 SVerf).
2Der Ministerpräsident kann einem anderen Mitglied der Landesregierung Abschlussvollmacht, erteilen.
3Ressort-abkommen geringerer Bedeutung schließt das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei ab.
(2) 1Die Ministerinnen und Minister haben den Ministerpräsidenten frühzeitig über die Aufnahme und den Verlauf von Verhandlungen zum Abschluss von staatsrechtlichen Vereinbarungen zu unterrichten.
2Dies gilt auch für Verhandlungen mit dem Bund zur Vorbereitung von Abkommen des Bundes, welche die besonderen Interessen des Saarlandes berühren (Art.32 Abs.2 GG).
(3) 1Staatsrechtliche Vereinbarungen sowie Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art.32 Abs.2 GG werden dem Ministerrat abschließend von dem feder-führenden Mitglied der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 8h dieser Geschäftsordnung).
2Soweit Abkommen nicht der Zustimmung des Landtages bedürfen, stellt der Ministerrat fest, ob sie als wichtige Vereinbarung dem Landtag zuzuleiten sind (Art.95 Abs.2 SVerf).
3Die Unterrichtung des Landtages erfolgt durch den Ministerpräsidenten.
(4) Der Ministerpräsident holt die Zustimmung der Bundesregierung zu Verträgen des Saarlandes mit auswärtigen Staaten ein (Art.32 Abs.3 GG).
(5) 1Angelegenheiten der Ständigen Vertragskommission der Länder werden von der Staatskanzlei (federführend) und dem zuständigen Ministerium bearbeitet.
2Der Chef der Staatskanzlei unterrichtet den Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund, der das Land in der Ständigen Vertragskommission der Länder vertritt.
(6) 1Alle staatsrechtlichen Vereinbarungen sind in der Staatskanzlei zu registrieren.
2Die Originalurkunden werden dem Landesarchiv zur Archivierung zugeleitet.
3Verträge, die nicht eines Zustimmungsgesetzes bedürfen, sowie alle sonstigen Abkommen werden vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
§§§
(1) 1Der Ministerpräsident benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
2Die Landesregierung bestellt die in die Ausschüsse des Bundesrates zu entsendenden Beauftragten (Art.52 Abs.4 GG).
(2) Bundesratsdrucksachen und sonstige Schriftstücke in Bundesratsangelegenheiten werden von der Vertretung des Saarlandes beim Bund unverzüglich der Staatskanzlei und über diese den Ministerien übersandt.
(3) Bei Gegenständen von besonderer Bedeutung erörtern die beteiligten Ministerien vor Beginn der Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates das beabsichtigte Stimmverhalten.
(4) 1Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrates in Bundesratsangelegenheiten.
2Hierzu können interministerielle Besprechungen anberaumt werden.
(5) 1aVor jeder Bundesratssitzung berät der Ministerrat Bundesratsangelegenheiten von besonderer Bedeutung;
1bdie weiteren in der interministeriellen Besprechung getroffenen Festlegungen gelten - soweit sie durch kein Mitglied der Landesregierung aufgerufen werden - als beschlossen.
2In Eilfällen erfolgt die Festlegung des Stimmverhaltens im Umlaufverfahren, das durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit dem Ministerpräsidenten eingeleitet wird.
3Der Ministerrat kann auch den Chef der Staatskanzlei und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bevollmächtigen, das Abstimmungsverhalten im Bundesrat festzulegen.
(6) 1Die Vertretung des Saarlandes beim Bund hat die Bundesratsbeschlüsse, die saarländische Anträge betreffen oder Interessen des Saarlandes berühren, im weiteren Verfahren zu verfolgen und die zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber zu unterrichten.
2Stellungnahmen des Saarlandes im Bundestag und in dessen Ausschüssen sind mit der Staatskanzlei abzustimmen.
§§§
(1) 1In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und dem Bundesverfassungsgericht wird die Landesregierung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister vertreten.
2Diese können für die mündliche Verhandlung eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder - in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bestellen.
3Ist der Gegenstand des Verfahrens von besonderer Bedeutung oder wird bei Beteiligung mehrerer Ministerien keine Einigung über die Vertretung erzielt, erfolgt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters der Landesregierung für die mündliche Verhandlung durch Beschluss des Ministerrats.
4Die erforderliche schriftliche Vollmacht für die mündliche Verhandlung wird für Beamtinnen und Beamte von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, für Ministerinnen und Minister vom Ministerpräsidenten erteilt.
(2) 1Übersendet der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes der Landesregierung Schriftsätze zur Äußerung, so leitet die Staatskanzlei sie über das Ministerium der Justiz (1) (3) dem zuständigen Fachministerium zur Bearbeitung zu.
2Das zuständige Fachministerium gibt die Äußerung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem
Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (4) (2)
und dem Ministerium der Justiz (3) (1)
ab.
3Wird über den Inhalt einer abzugebenden Äußerung keine Einigung erzielt, beschließt der Ministerrat über die Angelegenheit.
4Der Ministerpräsident, Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (4) (2)
und das
Ministerium der Justiz (3) (1)
erhalten je einen Abdruck von jeder Äußerung.
(3) 1In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, an denen das Saarland beteiligt ist oder die saarländisches Recht betreffen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2Eingänge in anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht leitet die Staatskanzlei über das Ministerium der Justiz (3) (1)
dem zuständigen Fachministerium zur Kenntnisnahme zu.
3Soll in solchen Verfahren eine Äußerung des Saarlandes abgegeben werden, gilt ebenfalls Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1An die Landesregierung gerichtete Anfragen der Mitglieder des Landtages (§ 58 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium.
2Dieses leitet der Staatskanzlei innerhalb von zwei Wochen einen Antwortentwurf zu.
3Kann die Frist nicht eingehalten werden, so sind die Hinderungsgründe dem Chef der Staatskanzlei mitzuteilen, der unverzüglich den Präsidenten des Landtages darüber unterrichtet.
4Der Chef der Staatskanzlei teilt die Antwort der Landesregierung dem Präsidenten des Landtages mit.
(2) 1Große Anfragen (§ 59 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium.
2Der Chef der Staatskanzlei teilt dem Präsidenten des Landtages mit, ob und wann die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird.
3Der Ministerpräsident teilt die Antwort der Landesregierung dem Präsidenten des Landtages mit.
(3) 1Mündliche Anfragen (§ 56 GO Landtag) übermittelt die Staatskanzlei mündlich oder schriftlich dem zuständigen Ministerium.
2Die Ministerin oder der Minister trägt die Antwort der Landesregierung dem Landtag vor.
(4) Bei Dringlichkeitsanfragen (§ 60 GO Landtag) kann der Ministerpräsident oder mit seiner Zustimmung das zuständige Mitglied der Landesregierung die Anfrage sofort mündlich beantworten.
§§§
Verlangt der Landtag von der Landesregierung Auskunft über die Art der Erledigung von Petitionen (§ 22 Abs.7 GO Landtag), so erteilt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister namens der Landesregierung die Auskunft innerhalb der vom Landtag bestimmten Frist.
§§§
(1) 1Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen (Art.92 SVerf).
3Die Ministerinnen und Minister vollziehen die Urkunden für ihren Geschäftsbereich, der Chef der Staatskanzlei vollzieht die Urkunden für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten.
(2) 1Bei der Einstellung und Höhergruppierung von tariflich Beschäftigten (1) ist grundsätzlich die Personalkommission als beratende Stelle zu beteiligen.
2Über Ausnahmen entscheidet der Ministerrat.
3Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten (3) (f) (2)
durch Erlass.
§§§
Die Vergabe von Gutachten ist mit der Staatskanzlei abzustimmen, soweit im Einzelfall der Auftragswert 15.000 Euro übersteigt.
§§§
A-5 | Vertretung | 20-24 |
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(1) Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag ist, soweit er nicht durch die Verfassung oder diese Geschäftsordnung dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag vor dem Abschluss von Staatsverträgen, über Bundesratsangelegenheiten und Ergebnisse von Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen gemäß der Vereinbarung vom 10.November 1987 (Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung).
§§§
1Der Geschäftsverkehr mit nachgeordneten Behörden erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde.
2Ausnahmen bedürfen deren Zustimmung.
3Der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten wird hiervon nicht berührt.
§§§
(1) 1Die Ministerien verkehren mit obersten Bundesbehörden und obersten Behörden anderer Länder unmittelbar.
2Die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes beim Bund ist von wichtigen Schreiben durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.
(2) Schreiben an Verfassungsorgane des Bundes, Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sowie Schreiben an Regierungschefs anderer Länder sind in der Regel dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
§§§
(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den beim Bund beglaubigten fremden diplomatischen Vertretungen und mit ausländischen Behörden grundsätzlich nur auf dem Weg über das Auswärtige Amt.
2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Kooperation innerhalb der Region SaarLorLux.
2Die Staatskanzlei ist vom Schriftverkehr in wichtigen Angelegenheiten der grenzüberschreitenden regionalen Kooperation durch die Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.
(3) Die Ministerien sind zum unmittelbaren Verkehr befugt in Amts- und Rechtshilfesachen sowie dann, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen oder nachgeordneten Behörden dies gestattet ist.
§§§
(1) Die Landesregierung wird bei Veranstaltungen durch den Ministerpräsidenten oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2) 1Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerpräsidenten rechtzeitig über die in seinem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen wichtigen Veranstaltungen.
2Der Ministerpräsident entscheidet, ob er sich an der Veranstaltung beteiligt.
3Gegebenenfalls betraut er ein Mitglied der Landesregierung oder in Absprache mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit seiner Vertretung.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung unterrichten den Chef der Staatskanzlei von Einladungen zu wichtigen Veranstaltungen, damit dieser gegebenenfalls eine Verständigung zwischen mehreren Mitgliedern der Landesregierung bezüglich der Teilnahme herbeiführen kann.
(4) 1Die Mitglieder der Landesregierung können Landesbedienstete beauftragen, sie bei Veranstaltungen zu vertreten.
2Dies gilt nicht bei solchen Veranstaltungen, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzung von herausragender Bedeutung sind.
(5) Nehmen Landesbedienstete als Privatpersonen an einer Veranstaltung teil, so haben sie dafür Sorge zu tragen, dass über den Charakter ihrer Teilnahme keine Zweifel bestehen.
§§§
A-6 | Schluss | 25- |
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1Die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes vom 11.September 1997 (Amtsbl.S.1318), zuletzt geändert am 6.Oktober 2004 (Amtsbl.S.2183), außer Kraft.
§§§
Anlage 1 |
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(1) Rechtsverordnungen, die die Landesregierung erlässt, werden vom Ministerpräsidenten und allen Ministerinnen und Ministern der Landesregierung ausgefertigt (Art.104 SVerf).
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet:
"Auf Grund der §§ ... (Artikel ...) verordnet die Landesregierung:"
(1) Erlassen mehrere Ministerien gemeinsam eine Rechtsverordnung, so wird sie von ihnen gemeinsam ausgefertigt.
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gestaltet:
"Auf Grund der §§ ... (Artikel ...) verordnen das Ministerium des/der/für
das Ministerium des/der/für"
(1) Erlässt ein Ministerium allein oder im Einvernehmen oder im Benehmen mit einem oder mehreren Ministerien oder nach Anhörung eines oder mehrerer Ministerien eine Rechtsverordnung, so obliegt ihm allein die Ausfertigung.
(2) Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
"Auf Grund der §§ ... (Artikel ...) verordnet das Ministerium des/der/für ... im Einvernehmen (im Benehmen) mit dem Ministerium ... (und dem Ministerium) ... nach Anhörung des Ministeriums"
Die Vorschriften des Abschnittes I. gelten entsprechend für Verwaltungsvorschriften.
§§§
Anlage 2 |
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1Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über
2Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.
3Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten:
Gesetze oder Gesetzesänderungen von herausragender landespolitischer Bedeutung, die nach Auffassung der Landesregierung wesentliche Interessen des Saarlandes unmittelbar berühren
beschlossene Gesetzesanträge der Landesregierung, mit denen Kompetenzen des Landes an den Bund abgegeben werden sollen
4Die Unterrichtung erstreckt sich insbesondere auf
5Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist.
6Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt.
7Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.
8Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.
§§§
Anlage 3 |
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§§§
GOReg | [ ] |
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