FwEVO | ||
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[ I ] | [ ] |
vom 25.01.08 (Amtsbl_08,250)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung
vom 17.09.14 (Amtsbl_I_14,384)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2014 ] [ 2013 ] [ 2011 ] [ 2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 54 Abs.1 Satz 1 Nr.6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.November 2006 (Amtsbl.S.2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.November 2007 (Amtsbl.S.2393), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung oder einen pauschalierten Auslagenersatz (1) nach Maßgabe dieser Verordnung.
§§§
(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 715 (1) Euro und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 (1) Euro monatlich.
(2) 1Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich
des Verdienstausfalls abgegolten.
2Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1976 (Amtsbl.S.857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl.I S.238) (2), in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
§§§
(1) Der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 132 (1) Euro monatlich und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich (1).
(2) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 33 (2) Euro monatlich.
(3) 1Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb
des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen
abgegolten.
2Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes
gilt das Saarländische Reisekostengesetz in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
§§§
(1) (1) Die Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 528 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von elf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) § 2 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 264 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von 5,50 Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) 1Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz von 77 Euro monatlich und einen Zuschlag für jede kommunale Jugendfeuerwehr oder jede kommunale Feuerwehr in Höhe von drei Euro.
2Die oder der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr erhält einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich.
(2) Die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 16,50 (2) Euro monatlich.
(3) § 3 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) (1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 5,50 Euro monatlich.
(2) Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 110 (2) Euro monatlich.
(3) Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 55 Euro bis 110 (3) Euro monatlich.
(4) Jugendwarte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Ausbildungsbeauftragte und Funkbetriebswarte erhalten eine einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro (4) monatlich.
(5) Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro (5) monatlich gewährt werden.
(6) Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des pauschalierten Auslagenersatzes (6) nach den Absätzen 3 bis 5 wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt.
(7) § 3 Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem der oder die Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie aus der Funktion ausscheidet.
§§§
1Ist der oder die Berechtigte länger als einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einen (1) Monat an
der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz (1) für die über den Monat
hinausgehende Zeit.
2Wird die Funktion wieder aufgenommen, lebt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz (2) mit
Beginn des Monats auf, in dem die Funktion wieder aufgenommen wird.
§§§
(1) 1Der Vertreter oder die Vertreterin (1) des Wehrführers oder der Wehrführerin, des Löschabschnittsführers oder der
Löschabschnittsführerin und des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin hat Anspruch auf 50
vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 4 Abs.1 und § 6 Abs.1 bis 3, wenn ihm oder ihr ein
eigener Aufgabenbereich zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen ist.
2Nimmt der Vertreter oder die Vertreterin die Aufgaben des oder der Vertretenen bei dessen oder deren Verhinderung voll wahr, erhält er oder sie ab dem zweiten Monat eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
(2) Im Übrigen erhalten für die Zeit der Verhinderung des oder der Berechtigten dessen Vertreter oder deren Vertreterin ab dem zweiten Monat der Vertretung eine Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz (2) in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
(3) § 3 Abs.3 und § 7 gelten entsprechend.
§§§
1Werden durch eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig
bei dem gleichen Aufgabenträger wahrgenommen, erhält diese nur die Aufwandsentschädigung oder der pauschalierte Auslagenersatz (1)
mit dem höchsten Entschädigungssatz.
2Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung einer Vertretung nach § 9 Abs.1 Satz 1.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 27.Mai 2002 (Amtsbl.S.1354), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl.S.2393) außer Kraft.
(3) ...(2).
§§§
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