EltZVO  
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BS-Nr.2030-1-15

Verordnung
über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte
sowie Richterinnen und Richter

Elternzeitverordnung

(EltZV)

vom 18.02.1986 (Amtsbl_86,200)

zuletzt geändert durch Art.1 ÄnderungsVO vom 12.07.02 (Amtsbl_02,1514).

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von
H-G Schmolke

§§§

Auf Grund des § 100 Nr.2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1979 (Amtsbl.S.570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Januar 1986 (Amtsbl_86,98, sowie des § 4 Abs.1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.April 1975 (Amtsbl.S.566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.November 1984 (Amtsbl.S.1329), verordnet die Landesregierung:

§_1   EltZV
[Erziehungsurlaub]

(1) 1Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie

  1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind für das sie auch ohne Personensorgerecht in den
    Fällen des § 1 Abs.1 Satz 3 oder Abs.3 Nr.3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs.5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Eziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und (1)


  2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

2Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erzeihungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes.
3Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) 1Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

  1. die Mutter als Wööchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes länger, nicht beschäftigt werden darf,

  2. der mit dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder

  3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.

2Satz 1 Nr.1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.
3aBeamte haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt werden kann;
3bdies gilt in den Fällen der Nummer 2 insbesondere dann, wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.

(3) 1Der Anspruch auf Erziehungsurlaub bleibt bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung als Beamter beim selben Dienstherrn im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit unberührt.
2Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitsnehmer darf während des Erziehungsurlaubs mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in § 2 Abs.1 Nr.1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zulässigen Umfang nicht überschreitet.

§§§

§_2   EltZV
[Antrag]

(1) 1Der Beamte muss den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will.
2Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs.1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs.1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) 1Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs.1 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt.
2Er ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, so endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§§§

§_3   EltZV
[Erholungsurlaub]

(1) 1Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während des Erziehungsurlaubs Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub anch dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Hat der Beamte vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§§§

§_4   EltZV
[Entlassung]

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 eine Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 44 und 45 des Saarländischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§§§

§_5   EltZV (F)
[Beihilfe]

(1) Während des Erziehungsurlaubs hat der Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, sofern er nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen hat.

(2) 1Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungsurlaubs die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,70 Euro (1) erstattet, wenn die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs.1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten.
2Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht.
3Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht.
4Für diejenigen Monate eines Erziehungsurlaubs, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zu Grunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben.

(3) (entfallen)

§§§

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§§§